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Entscheid

VWBES.2020.29

Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit / aufschiebende Wirkung

9. März 2020Deutsch14 min

eines Gesprächs am 22. Oktober 2019 übergeben. Die am Ende des Kündigungsschreibens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi, Bischof

Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,

2. Einwohnergemeinde

C.___, vertreten durch Schulleitung Kindergarten & Primarschule, hier

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdegegner

betreffend Kündigung

des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit / aufschiebende Wirkung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wurde vom 25. April 2019 bis 31. Juli 2020 befristet

als Primarlehrerin im Schulhaus «[...]» in der Einwohnergemeinde C.___

angestellt. Das Pensum betrug im Schuljahr 2018/2019 26.4 Lektionen und im

Schuljahr 2019/2020 23.4 Lektionen.

2. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene

Probezeit von drei Monaten wurde am 19. Juni 2019 im gegenseitigen Einvernehmen

bis zum 25. Oktober 2019 verlängert.

3. Mit Verfügung vom 22. Oktober

2019 löste die Primarschule C.___ das Anstellungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin per 22. November 2019 auf. Zur Begründung wurde

ausgeführt, aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft und unkollegialem

Verhalten im Team sei die Beschwerdeführerin zur Ausübung der Lehrtätigkeit an

der Primarschule C.___ nicht geeignet. Die von der Schulleiterin und einer

Gemeinderätin unterzeichnete Kündigung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen

eines Gesprächs am 22. Oktober 2019 übergeben. Die am Ende des Kündigungsschreibens

enthaltene Empfangsbestätigung unterschrieb die Beschwerdeführerin nicht. Das

Kündigungsschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 zudem

mit Einschreiben zugestellt.

4. Mit Beschwerde vom 4. November

2019 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt David Lüthi, an den

Regierungsrat des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Kündigung vom 22. Oktober 2019 sei

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter stellte sie folgende

Verfahrensanträge:

1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren.

2. Sollte die Sistierung aufgehoben oder

nicht gewährt werden, so sei das Verfahren vorerst auf die Frage der Verletzung

des rechtlichen Gehörs zu beschränken. Sollte wider Erwarten eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs verneint oder eine Heilung der Verletzung des

rechtlichen Gehörs bejaht werden, so sei der Beschwerdeführerin eine

angemessene Frist zur einlässlichen Begründung zu gewähren.

5. Mit Eingabe vom 20. November

2019 erklärte sich die Einwohnergemeinde C.___, v.d. Rechtsanwalt Daniel von

Arx, mit einer Sistierung des Verfahrens bis Mitte Januar 2020 einverstanden.

Gleichzeitig beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

6. Mit Stellungnahme vom

11. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, der Antrag der

Einwohnergemeinde C.___ vom 20. November 2019, dass der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, sei abzuweisen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung des

Finanzdepartements vom 9. Januar 2020 wurde das Verfahren bis am

20. Januar 2020 sistiert.

8. Mit Zwischenverfügung des

Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2020 wurde der Antrag

der Einwohnergemeinde C.___, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, gutgeheissen.

9. Mit Beschwerde vom 27. Januar

2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt David Lüthi, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Zwischenverfügung vom

15. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde

vom 4. November 2019 aufschiebende Wirkung zukommt.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlicher Rechtsbeistand, und sie sei von der Bezahlung eines

Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem stellte sie folgende

Verfahrensanträge:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

rasch zu behandeln.

2. Der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

seien kurze Fristen zur Stellungnahme anzusetzen. Allfällige

Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdegegnerin und/oder Vorinstanz seien ohne

Gewährung einer Nachfrist abzuweisen.

10. Mit Stellungnahme vom

5. Februar 2020 liess sich die Einwohnergemeinde C.___, v.d. Rechtsanwalt

Daniel von Arx, zur Beschwerde vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; es sei nach richterlichem Ermessen

über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020

nahm der Regierungsrat des Kantons Solothurn, v.d. das Finanzdepartement,

Stellung zur Beschwerde und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter

Kostenfolge.

12. Mit Präsidialverfügung vom 13.

Februar 2020 wurden der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt David Lüthi

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Zwischenverfügung, mit welcher über einen Antrag um Entzug der aufschiebenden

Wirkung entschieden worden ist. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden

gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat bei der vorliegenden

Beschwerde gegen eine Kündigung zur Folge, dass die Beschwerdeführerin während

der Dauer des Verfahrens keinen Lohn erhält. Die Beschwerdeführerin bringt vor,

während der Dauer des Verfahrens Sozialhilfe beziehen zu müssen, da ihr

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft sei und sie über kein

Vermögen verfüge. Selbst wenn dies zutreffen sollte, blendet sie aus, dass im

Falle der Gutheissung der Beschwerde der Lohn rückwirkend ausbezahlt würde. Die

Dispositiv

erlittene Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin würde demnach ohne Weiteres

rückgängig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob ein erheblicher

Nachteil i.S.v. § 66 VRG vorliegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist

sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet.

2. Der Streitgegenstand beschränkt sich

im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen hat.

3. Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren

vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit,

kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid

sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Wird Beschwerde eingereicht, so hat die

Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen

Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden (Abs. 3). Nach

Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf

Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder

rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche

Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das

Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden,

innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten (Abs. 4).

4. Die Vorinstanz führt in der

angefochtenen Verfügung aus, was als wichtiger Grund für die Ausnahmeregelung

gemäss § 36 Abs. 2 VRG zu gelten habe, definiere das Gesetz nicht näher.

Angenommen werden könne jedoch, dass eine gewisse zeitliche und sachliche

Dringlichkeit für die sofortige Wirksamkeit ausreichten. Die Einwohnergemeinde

begründe ihren Antrag zum Entzug der aufschiebenden Wirkung aber weder mit

sachlicher noch zeitlicher Dringlichkeit und die angeführten monetären

Interessen reichten nicht aus für einen Entzug. Entscheidend seien für die

Einwohnergemeinde aber die schlechten Prozessaussichten im Rahmen der

antizipierten Beweiswürdigung. Die Einwohnergemeinde habe die Kündigung

materiell begründet und auch in formeller Hinsicht seien nicht offensichtliche

Fehler seitens der Einwohnergemeinde erkennbar. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin im Team und gegenüber anderen Lehrpersonen sei mehrfach

beanstandet worden und Thema verschiedener Gespräche gewesen. Anlässlich dieser

Gespräche sei zwei Mal eine Kündigungsandrohung ausgesprochen worden, sollte es

der Beschwerdeführerin nicht gelingen, ihr Verhalten den Abmachungen

entsprechend zu ändern. Selbst wenn die Beschwerdebeurteilung eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ergeben würde, könnte eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, weil der

Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Kognition habe. Auch

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs würde von einer

Rückweisung an die Verwaltung abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde. Ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorwegzunehmen, müssten die

Erfolgsaussichten der Beschwerde unter diesen Umständen als gering beurteilt

werden.

5. Die Beschwerdeführerin bringt

demgegenüber vor, es sei zwar korrekt, dass nach der Rechtsprechung auch der

vermutliche Ausgang des Verfahrens in der Sache selber in der

Interessenabwägung berücksichtigt werden könne. Dies allerdings nur, sofern die

Prozessaussichten eindeutig seien. Damit solle vermieden werden, dass mehr oder

weniger aussichtslose Beschwerden allein schon um eines Verzögerungserfolgs

willen erhoben würden. Auch wenn die Erfolgschancen gering seien, sei aber eine

Interessenabwägung erforderlich, wenn es um wesentliche Eingriffe gehe. Sei die

Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos, so könnten die mutmasslichen

Erfolgschancen nebst anderen im Rahmen der Interessenabwägung sein. Selbst wenn

es zutreffen sollte, dass die Prozessaussichten der Einwohnergemeinde besser zu

werten seien als die der Beschwerdeführerin, bedeute dies keinesfalls, dass die

Prozessaussichten eindeutig oder die Beschwerde aussichtslos sei. Die

Prozesschancen dürften nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium, sondern

nur als Hilfskriterium nebst anderen berücksichtigt werden. Solche weiteren

Kriterien wie insbesondere sachliche und zeitliche Dringlichkeit würden aber

weder von der Vorinstanz noch von der Einwohnergemeinde geltend gemacht. Zudem

sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in grober Art und Weise

verletzt worden, was nicht geheilt werden könne und dürfe.

6.1 Die Gewährung oder der Entzug der

aufschiebenden Wirkung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach-

und Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts 1C_121/2016 vom 27. April 2016,

E. 4.2). Das Gesetz enthält keine Kriterien für die Beurteilung, ob die

aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich

aufgrund einer Abwägung im Einzelfall, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder

zu entziehen ist. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige

Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für

die gegenteilige Lösung sprechen; dabei steht der zuständigen Behörde ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Hansjörg Seiler, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 92).

6.2 Nach der Rechtsprechung kann auch

der vermutliche Ausgang des Verfahrens in der Sache selber in der

Interessenabwägung berücksichtigt werden, sofern die Prozessaussichten

eindeutig sind (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2). Nach der Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts ist das sogar das primäre Kriterium. Das rechtfertigt

sich, um zu vermeiden, dass mehr oder weniger aussichtslose Beschwerden allein

schon um eines Verzögerungserfolgs willen erhoben werden. Auch wenn die

Erfolgschancen gering sind, ist aber eine Interessenabwägung erforderlich, wenn

es um wesentliche Eingriffe geht. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich

aussichtslos, so können die mutmasslichen Erfolgschancen ein Kriterium nebst

anderen im Rahmen der Interessenabwägung sein (vgl. Hansjörg Seiler, a.a.O.,

Art. 55 N 98).

6.3 Die Vorinstanz hat primär auf die

Hauptsachenprognose abgestellt. Sowohl in Bezug auf die materielle Korrektheit

der Kündigung als auch betreffend das Kündigungsverfahren bestehen vorliegend noch

Unklarheiten. So bedarf der Vorhalt der Gehörsverletzung im Kündigungsverfahren

der eingehenden Prüfung (vgl. VWBES.2017.121). Jedenfalls können mit Blick auf

den derzeitigen Verfahrensstand die Prozessaussichten nicht als alleiniges

Kriterium für den Entzug der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden.

Allerdings sprechen andere überzeugende Gründe für die sofortige Wirksamkeit

der Verfügung.

6.4 Zu beachten ist, dass vorliegend

eine Kündigung während der Probezeit zur Diskussion steht. Weil das

Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu

prüfen (vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1 S. 111), sind an die Gründe, aus denen

dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, keine

allzu strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung eines Probeverhältnisses

durch die Verwaltung ist bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der

Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der

Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht

mehr erbracht werden kann (so schon BGE 108 Ib 209 E. 2 S. 211). Die Auflösung

muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive

Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine

definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht

aus. Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen ein für die vorgesehene

Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann

oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit und

eine effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt erscheinen (BGE

120 Ib 134, E. 2.a) m.w.H.). Im Gegensatz zur Kündigung nach Ablauf der

Probezeit sind gerade keine wesentlichen Gründe erforderlich, damit die Anstellungsbehörde

kündigen kann (vgl. § 27 Abs. 3 Gesetz über das Staatspersonal [StPG, BGS 126.1]

und § 42 Abs. 3 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Nach dem Gesagten gilt

während der Probezeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab für die Voraussetzungen

einer Kündigung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss hier regelmässig

zulässig sein, wenn die Kündigung nicht offensichtlich missbräuchlich erscheint.

Letzteres ist aufgrund einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts zu

verneinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihren Eingaben auf

Rechtsprechung, welche mehrheitlich Anstellungsverhältnisse nach Ablauf der

Probezeit betrifft. Diese gilt nicht unbesehen für ein Arbeitsverhältnis in der

Probezeit, wie es hier vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist zu bedenken, dass ein

Anstellungsverhältnis im Streit liegt, welches bis am 31. Juli 2020

befristet wurde. Eine Weiterbeschäftigung steht nicht zur Diskussion, da die

Stelle der Beschwerdeführerin bereits neu besetzt wurde und die

Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich das Begehren stellt, wieder am

bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Das Interesse der Gemeinde an der

Aufrechterhaltung eines geregelten Schulbetriebes überwiegt das Interesse der

Beschwerdeführerin, die Situation bis zum Beschwerdeentscheid in der Schwebe

und damit das Anstellungsverhältnis andauern zu lassen. Eine finanzielle

Schadloshaltung der Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Gutheissung in der

Hauptsache nachträglich problemlos möglich. Der Entzug der aufschiebenden

Wirkung erweist sich nach dem Gesagten als sachgerecht, weshalb der

angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens von CHF 600.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.1 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Lüthi, wird gemäss der

eingereichten Honorarnote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf

CHF 1'580.60 (Honorar: CHF 1'305.00 [7.25 h à CHF 180.00], Auslagen:

162.60, MWST: 113.00) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

David Lüthi im Umfang von CHF 507.50 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 250.00/h), zuzüglich MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

7.2 Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine

Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als

10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst

verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004

vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine

solche Ausnahme liegt hier vor. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren die

entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei befreit. Nach dem Gesagten

ist der Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche

von der Beschwerdeführerin zu tragen ist.

Die Parteientschädigung der

Einwohnergemeinde C.___ ist entsprechend der von Rechtsanwalt Daniel von Arx

eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, auf total CHF 1'372.95 (5 h

à CHF 250.00 nebst CHF 24.80 Auslagen und CHF 98.15 MWST)

festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt David Lüthi wird auf CHF 1'580.60 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes

David Lüthi im Umfang von CHF 507.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat der Einwohnergemeinde C.___

eine Parteientschädigung von CHF 1'372.95 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman