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Entscheid

VWBES.2020.290

Herausgabe von Pässen

4. August 2020Deutsch6 min

Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ (geb. 2006) und E.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. C.___

vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Herausgabe

von Pässen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom

9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ (geb. 2006) und E.___ (geb.

2003) sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für F.___ (geb. 1999).

Abklärungsversuche scheiterten, weil die Familie auf keine Kontaktversuche

reagierte.

2. Mit superprovisorischem Entscheid vom

2. Oktober 2019 zog die KESB die Reise­pässe der betroffenen Personen ein

und ordnete eine Schriftensperre und die polizei­liche Ausschreibung der

genannten Personen an.

3. Mit Entscheid vom 15. Oktober

2019 bestätigte die KESB diesen Entscheid. Gleichzeitig wurde den Kindseltern

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die zwei jüngeren Kinder mit sofortiger

Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2020 nicht ein.

4. Seit dem 15. Oktober 2019 ist

auch ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger

hängig. Der Aufenthalt von Vater und Kindern ist bis heute nicht bekannt.

5. Mit Schreiben vom 11. Mai und

19. Juni 2020 sowie mehrfacher telefonischer Anfragen beantragte B.___,

welche den Kindsvater seit dessen Abwesenheit per Vollmacht vertritt,

sinngemäss die Herausgabe sämtlicher verwahrter Pässe und verlangte bei

Nichtbefolgung eine anfechtbare Verfügung.

6. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020

trat die KESB unter anderem auf den namens des Kindsvaters gestellten Antrag um

Herausgabe der Pässe nicht ein. Zur Begründung wurde angegeben, es handle sich

um eine abgeurteilte Sache, über die bereits rechtskräftig entschieden worden

sei. Das Verfahren sei nach wie vor hängig und es könne nicht angehen, dass

sich der Kindsvater diesem entziehe.

7. Gegen diesen Entscheid erhob die

Familie [...] bzw. A.___, vertreten durch B.___, am 31. Juli 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

«Die Kinderrenten sind

auszuzahlen. Verursachende Personen wie [...], [...], etc. Machen sich durch

die Entziehung der Lebensgrundlage, der schwerwiegenden, systematischen und

absichtlichen Körperverletzung in verschiedenen Punkten strafbar. Gemäss

nationaler und Internationaler Gesetzgebung betreffend ratifizierter UNO und

Europäischer Menschenrechtsgesetzgebug.

Die Pässe und alles

entwendete Privateigentum ist unverzüglich zu retournieren. Es gibt keine

Verfassungsmässige Gesetzgebung dafür.

Die Rechtswidrigen und

sachlich eindeutig Missbräuchlichen Fahndungen sind aufzuheben.

Die Entstandenen Schäden

sind durch die Verursacher zu entschädigen. Inklusive der Bleibenden und

Zukünftigen.

Die Angelegenheit ist als

Dringend zu Behandeln. Bei aufrechterhaltung dieser zustände, des Entzuges der

Lebensgrundlage, etc. macht sich KESB, Das Gericht und die verantwortlichen

Richter diverser Straftatbestände wie Mutwilligkeit, Amtsmissbrauch,

Rechtsverweigerung, organisierte Kriminalität, gemäss Nationaler und Internationaler

Gesetzgebung schuldig.

KESB hat bis jetzt die

Zusendung der Unterlagen an die Familie [...] Verweigert.

Auch der entsprechende

Anwalt hat bislang keine Unterlagen Erhalten.

Bei Eintreffen der

Unterlagen werden möglicherweise erneute Sachbelege und Rechtsbegehren

Nachgereicht.»

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen angegeben, die betroffenen Personen hätten ihren Wohnsitz in [...]

und nicht in der Schweiz. Durch das Vorgehen der KESB werde deren Ausbildung

seit Oktober 2019 verhindert. Die Kinder würden keine Hilfe benötigen und

wollten nicht mit der Mutter zusammenleben. Die Behörden würden mutwillig und

kriminell handeln, ohne gesetzliche Grundlagen. Sie wollten die Kinder in ein

geheimes Kinderkonzentrationslager entführen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nicht klar ist, in wessen

Namen die Beschwerde erhoben wurde. Die eingereichte Vollmacht deutet auf eine

im Namen von A.___ erhobene Beschwerde hin. Zudem ist unklar, ob die

eingereichte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren miteinschliesst, doch

kann dies letztlich offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

1.2

Die Beschwerde ist innerhalb von 30

Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art.

450b Abs. 1 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

Soweit aber die Nachreichung von weiteren Rechtsbegehren angekündigt wurde,

könnte auf diese aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten

werden.

1.3

Laut § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren eingereicht werden.

Nicht einzutreten ist deshalb auf den

Antrag um Auszahlung der Kinderrenten. Da die Kinderrenten nicht Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bildeten, können sie auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die

Herausgabe von Gegenständen verlangt, bildete dies zwar Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens, doch hat nicht der Beschwerdeführer dies vor der

Vorinstanz verlangt, sondern die Kindsmutter. Es handelt sich deshalb auch dabei

um ein neues Begehren des Beschwerdeführers, auf welches nach § 68 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werden kann. Ohnehin hat der Beschwerdeführer die

Gegenstände nicht näher bezeichnet und die KESB angegeben, sie habe ausser den

Pässen keine weiteren Gegenstände eingezogen, weshalb auch keine solchen

herausverlangt werden können.

1.4

Weiter kann auch nicht auf die

gegenüber diversen Behörden geäusserte Kritik eingetreten werden, da das

Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Das Verwaltungsgericht ist zudem

auch nicht zuständig um allfällige strafrechtliche Verfehlungen zu ahnden.

1.5

Auch auf das sinngemässe Begehren um

Schadenersatz kann nicht eingetreten werden, da dieses nicht weiter begründet

wurde und zuerst beim zuständigen Departement geltend zu machen wäre (vgl. § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21).

1.6

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer die Herausgabe der Pässe und die Aufhebung der Fahndung bzw.

polizeilichen Ausschreibung, was Gegenstand des Verfahrens vor der KESB gebildet

hat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann.

Die KESB hat zu Recht ausgeführt, dass

über die Einziehung der Pässe und die Fahndung rechtskräftig entschieden wurde.

Nach § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen

und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde

abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben

oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies

erfordern.

Der Beschwerdeführer macht keine solchen

Gründe geltend, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise

keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_712/2020 vom 8.

September 2020 nicht ein.