VWBES.2020.290
Herausgabe von Pässen
4. August 2020Deutsch6 min
Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ (geb. 2006) und E.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. C.___
vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Herausgabe
von Pässen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom
9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ (geb. 2006) und E.___ (geb.
2003) sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für F.___ (geb. 1999).
Abklärungsversuche scheiterten, weil die Familie auf keine Kontaktversuche
reagierte.
2. Mit superprovisorischem Entscheid vom
2. Oktober 2019 zog die KESB die Reisepässe der betroffenen Personen ein
und ordnete eine Schriftensperre und die polizeiliche Ausschreibung der
genannten Personen an.
3. Mit Entscheid vom 15. Oktober
2019 bestätigte die KESB diesen Entscheid. Gleichzeitig wurde den Kindseltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die zwei jüngeren Kinder mit sofortiger
Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2020 nicht ein.
4. Seit dem 15. Oktober 2019 ist
auch ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger
hängig. Der Aufenthalt von Vater und Kindern ist bis heute nicht bekannt.
5. Mit Schreiben vom 11. Mai und
19. Juni 2020 sowie mehrfacher telefonischer Anfragen beantragte B.___,
welche den Kindsvater seit dessen Abwesenheit per Vollmacht vertritt,
sinngemäss die Herausgabe sämtlicher verwahrter Pässe und verlangte bei
Nichtbefolgung eine anfechtbare Verfügung.
6. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020
trat die KESB unter anderem auf den namens des Kindsvaters gestellten Antrag um
Herausgabe der Pässe nicht ein. Zur Begründung wurde angegeben, es handle sich
um eine abgeurteilte Sache, über die bereits rechtskräftig entschieden worden
sei. Das Verfahren sei nach wie vor hängig und es könne nicht angehen, dass
sich der Kindsvater diesem entziehe.
7. Gegen diesen Entscheid erhob die
Familie [...] bzw. A.___, vertreten durch B.___, am 31. Juli 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
«Die Kinderrenten sind
auszuzahlen. Verursachende Personen wie [...], [...], etc. Machen sich durch
die Entziehung der Lebensgrundlage, der schwerwiegenden, systematischen und
absichtlichen Körperverletzung in verschiedenen Punkten strafbar. Gemäss
nationaler und Internationaler Gesetzgebung betreffend ratifizierter UNO und
Europäischer Menschenrechtsgesetzgebug.
Die Pässe und alles
entwendete Privateigentum ist unverzüglich zu retournieren. Es gibt keine
Verfassungsmässige Gesetzgebung dafür.
Die Rechtswidrigen und
sachlich eindeutig Missbräuchlichen Fahndungen sind aufzuheben.
Die Entstandenen Schäden
sind durch die Verursacher zu entschädigen. Inklusive der Bleibenden und
Zukünftigen.
Die Angelegenheit ist als
Dringend zu Behandeln. Bei aufrechterhaltung dieser zustände, des Entzuges der
Lebensgrundlage, etc. macht sich KESB, Das Gericht und die verantwortlichen
Richter diverser Straftatbestände wie Mutwilligkeit, Amtsmissbrauch,
Rechtsverweigerung, organisierte Kriminalität, gemäss Nationaler und Internationaler
Gesetzgebung schuldig.
KESB hat bis jetzt die
Zusendung der Unterlagen an die Familie [...] Verweigert.
Auch der entsprechende
Anwalt hat bislang keine Unterlagen Erhalten.
Bei Eintreffen der
Unterlagen werden möglicherweise erneute Sachbelege und Rechtsbegehren
Nachgereicht.»
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen angegeben, die betroffenen Personen hätten ihren Wohnsitz in [...]
und nicht in der Schweiz. Durch das Vorgehen der KESB werde deren Ausbildung
seit Oktober 2019 verhindert. Die Kinder würden keine Hilfe benötigen und
wollten nicht mit der Mutter zusammenleben. Die Behörden würden mutwillig und
kriminell handeln, ohne gesetzliche Grundlagen. Sie wollten die Kinder in ein
geheimes Kinderkonzentrationslager entführen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nicht klar ist, in wessen
Namen die Beschwerde erhoben wurde. Die eingereichte Vollmacht deutet auf eine
im Namen von A.___ erhobene Beschwerde hin. Zudem ist unklar, ob die
eingereichte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren miteinschliesst, doch
kann dies letztlich offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.
1.2
Die Beschwerde ist innerhalb von 30
Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art.
450b Abs. 1 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
Soweit aber die Nachreichung von weiteren Rechtsbegehren angekündigt wurde,
könnte auf diese aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten
werden.
1.3
Laut § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren eingereicht werden.
Nicht einzutreten ist deshalb auf den
Antrag um Auszahlung der Kinderrenten. Da die Kinderrenten nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bildeten, können sie auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.
Soweit der Beschwerdeführer die
Herausgabe von Gegenständen verlangt, bildete dies zwar Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens, doch hat nicht der Beschwerdeführer dies vor der
Vorinstanz verlangt, sondern die Kindsmutter. Es handelt sich deshalb auch dabei
um ein neues Begehren des Beschwerdeführers, auf welches nach § 68 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werden kann. Ohnehin hat der Beschwerdeführer die
Gegenstände nicht näher bezeichnet und die KESB angegeben, sie habe ausser den
Pässen keine weiteren Gegenstände eingezogen, weshalb auch keine solchen
herausverlangt werden können.
1.4
Weiter kann auch nicht auf die
gegenüber diversen Behörden geäusserte Kritik eingetreten werden, da das
Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Das Verwaltungsgericht ist zudem
auch nicht zuständig um allfällige strafrechtliche Verfehlungen zu ahnden.
1.5
Auch auf das sinngemässe Begehren um
Schadenersatz kann nicht eingetreten werden, da dieses nicht weiter begründet
wurde und zuerst beim zuständigen Departement geltend zu machen wäre (vgl. § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21).
1.6
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer die Herausgabe der Pässe und die Aufhebung der Fahndung bzw.
polizeilichen Ausschreibung, was Gegenstand des Verfahrens vor der KESB gebildet
hat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann.
Die KESB hat zu Recht ausgeführt, dass
über die Einziehung der Pässe und die Fahndung rechtskräftig entschieden wurde.
Nach § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen
und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde
abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben
oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies
erfordern.
Der Beschwerdeführer macht keine solchen
Gründe geltend, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise
keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_712/2020 vom 8.
September 2020 nicht ein.