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Entscheid

VWBES.2020.291

Vorgehen gegen den Beistand

10. August 2020Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Vorgehen

gegen den Beistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft. Als

Beistandsperson war B.___ eingesetzt. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte

ein Beistandswechsel, sodass per 1. Juni 2020 C.___ als neue Beiständin

eingesetzt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Ein

Wiedererwägungsgesuch wies die KESB mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

13. Juli 2020 ab.

2. Im Rahmen des obgenannten

Wiedererwägungsgesuchs hatte die Beschwer­deführerin vor der KESB auch geltend

gemacht, der frühere Beistand habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert.

Die KESB eröffnete diesbezüglich ein separates Verfahren betreffend

Einschreiten gegen den Beistand nach Art. 419 des Schwei­zerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). In der Folge reichte der ehemalige Beistand

bei der KESB eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Quittung ein,

wonach diese den entsprechenden Aktenordner empfangen habe. Die

Beschwerdeführerin hatte dabei die Bemerkung angefügt, sie vermute, es würden

noch Unterlagen fehlen.

3. Die KESB wies mit Entscheid vom

1. Juli 2020 das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand ab.

Es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass dieser einen unvollständigen

Aktenordner ausgehändigt hätte.

4. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020

und weiteren Eingaben vom 1. August 2020, 24. Juli 2020 sowie 19. und

24. Juni 2020 (wohl Juli gemeint) gelangte die Beschwerdeführerin an das

Verwaltungsgericht und machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, vom

Beistand bloss einen Ordner mit Füllmaterial und nicht die gewünschten

Dokumente betreffend Finanzen, Buchführung und Tätigkeit des Beistands erhalten

zu haben.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB)

schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht

zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin

ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2

ZGB). Fraglich ist, ob sie ein schutzwürdiges Interesse hat, um zur

Beschwerdeführung legitimiert zu sein (vgl. § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2

Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen

Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer

Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt

hat, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein

rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die

Anrufung der KESB dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme

bzw. des Mandats umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene

Interesse der betroffenen Person zu sichern. Bei der Massnahme von Art. 419 ZGB

handelt es sich somit um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a).

B.___ ist seit 1. Juni 2020 nicht

mehr Beistand der Beschwerdeführerin, womit er nicht mehr unter der Aufsicht

der KESB steht und kein Interesse mehr daran besteht, «eine ordnungsgemässe

Führung des Mandats zu gewährleisten». Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann nach Abschluss des Mandats höchstens

noch allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 454 f. ZGB geltend

machen oder ein Zugangsgesuch nach dem Informations- und Datenschutzgesetz

(InfoDG, BGS 114.1) stellen.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann