VWBES.2020.291
Vorgehen gegen den Beistand
10. August 2020Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Vorgehen
gegen den Beistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft. Als
Beistandsperson war B.___ eingesetzt. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte
ein Beistandswechsel, sodass per 1. Juni 2020 C.___ als neue Beiständin
eingesetzt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Ein
Wiedererwägungsgesuch wies die KESB mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
13. Juli 2020 ab.
2. Im Rahmen des obgenannten
Wiedererwägungsgesuchs hatte die Beschwerdeführerin vor der KESB auch geltend
gemacht, der frühere Beistand habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert.
Die KESB eröffnete diesbezüglich ein separates Verfahren betreffend
Einschreiten gegen den Beistand nach Art. 419 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). In der Folge reichte der ehemalige Beistand
bei der KESB eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Quittung ein,
wonach diese den entsprechenden Aktenordner empfangen habe. Die
Beschwerdeführerin hatte dabei die Bemerkung angefügt, sie vermute, es würden
noch Unterlagen fehlen.
3. Die KESB wies mit Entscheid vom
1. Juli 2020 das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand ab.
Es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass dieser einen unvollständigen
Aktenordner ausgehändigt hätte.
4. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020
und weiteren Eingaben vom 1. August 2020, 24. Juli 2020 sowie 19. und
24. Juni 2020 (wohl Juli gemeint) gelangte die Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht und machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, vom
Beistand bloss einen Ordner mit Füllmaterial und nicht die gewünschten
Dokumente betreffend Finanzen, Buchführung und Tätigkeit des Beistands erhalten
zu haben.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB)
schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht
zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin
ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2
ZGB). Fraglich ist, ob sie ein schutzwürdiges Interesse hat, um zur
Beschwerdeführung legitimiert zu sein (vgl. § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2
Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen
Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer
Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt
hat, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein
rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die
Anrufung der KESB dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme
bzw. des Mandats umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene
Interesse der betroffenen Person zu sichern. Bei der Massnahme von Art. 419 ZGB
handelt es sich somit um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a).
B.___ ist seit 1. Juni 2020 nicht
mehr Beistand der Beschwerdeführerin, womit er nicht mehr unter der Aufsicht
der KESB steht und kein Interesse mehr daran besteht, «eine ordnungsgemässe
Führung des Mandats zu gewährleisten». Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann nach Abschluss des Mandats höchstens
noch allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 454 f. ZGB geltend
machen oder ein Zugangsgesuch nach dem Informations- und Datenschutzgesetz
(InfoDG, BGS 114.1) stellen.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann