VWBES.2020.292
Rechtsverweigerung
23. September 2020Deutsch10 min
liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wissen, es sei vorgesehen, das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verurteilte A.___ am 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
an.
2. Mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde A.___ in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Lenzburg im Sicherheitstrakt I, «Sitrak I», untergebracht, nachdem er in der
JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und
verletzt hatte.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 12. März 2020 Beschwerde
beim Departement des Innern (DdI) erheben und die Durchführung einer
Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.
4. Am 13. Mai 2020 liess sich das Amt
für Justizvollzug zur Beschwerde vor dem Departement vernehmen.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des
Amts für Justizvollzug wurde A.___ zur Kenntnis zugestellt. Gegen diese
Zwischenverfügung gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom
16. Juni 2020 nicht auf die Beschwerde eintrat.
6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob A.___
Rechtsverweigerungs- und –verzögerungsbeschwerde gegen das DdI. Durch seinen
Anwalt Julian Burkhalter liess er beantragen, es sei festzustellen, dass es im
Verfahren betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt I durch das DdI zu
einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen sei, und das
Departement sei anzuweisen, umgehend über die Rechtmässigkeit der Einweisung in
den Sitrak I zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung.
7. Das Departement beantragte am 18.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies am 31. August 2020 die
Beschwerde von A.___ gegen die Einweisung in den Sitrak I ab, soweit es darauf
eintrat.
8. Mit Verfügung vom 31. August 2020
liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wissen, es sei vorgesehen, das
Verfahren betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos abzuschreiben,
nachdem das Departement in der Sache entschieden habe. Der Beschwerdeführer
erhielt Gelegenheit, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern.
9. Mit Eingabe vom 15. September 2020
liess der Beschwerdeführer sinngemäss darlegen, neben einem Leistungs- werde
auch ein Feststellungsbegehren gestellt. An letzterem habe er nach wie vor ein
Interesse. Dieses ermögliche ihm den Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, wo er eine Genugtuung geltend machen könne. Auch für den
nachfolgenden Staatshaftungsprozess sei es wichtig, dass die Rechtswidrigkeit
des Vorgehens des Departements festgestellt werde. Darüber hinaus habe er an
der Feststellung ein aktuelles und praktisches Interesse. Er befinde sich noch
immer im Sitrak I und die Haft sei am 2. September 2020 um zwei weitere Monate
verlängert worden. Werde nun eine Rechtsverweigerung und –verzögerung durch das
Departement festgestellt, sei dies ein Signal an ebendiese Instanz. Sodann
stelle die Feststellung eine moralische Genugtuung dar und sei zwingend
erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass auch er gewisse Rechte
habe, die verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer zählt auf, wie oft er die
Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung aufgefordert habe. Zusammenfassend hält
er fest, das Verfahren sei trotz seiner Wichtigkeit über Gebühr verschleppt
worden. Das sei angesichts des überaus dringlichen Inhalts der Beschwerde gegen
eine Sicherheitshaft von sechs Monaten nicht nachvollziehbar. Dass die
Vorinstanz unnötige Zwischenverfügungen erlassen habe, ändere am
Beschleunigungsgebot nichts. Wenn er nur zehn Tage Zeit habe, eine Beschwerde
zu verfassen, könne auch vom Departement verlangt werden, die Sache innerhalb
von 30 Tagen zu behandeln. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung. Das Vorgehen des Departements stelle eine krasse
Rechtsverletzung dar, was sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Art. 5
Ziff. 4 EMRK ableiten lasse.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Vorab nicht einzutreten ist auf
diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich gegen seine Einweisung in
den Sitrak I richten. Diese Rügen sind im Verfahren gegen den materiellen
Entscheid vom 31. August 2020 geltend zu machen. Zu klären ist im hier
anhängigen Verfahren einzig, ob dem DdI eine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung zur Last zu legen ist.
1.2
In seiner Eingabe vom 31. Juli 2020
(Eingang beim Verwaltungsgericht am 4. August 2020) hatte der Beschwerdeführer
u.a. beantragt, das Departement sei anzuweisen, umgehend über die
Rechtmässigkeit der Einweisung in den Sitrak I zu verfügen. Dieser verlangte Entscheid
ist am 31. August 2020 ergangen und umfasst zwölf Seiten. Insofern hat sich
dieses Begehren des Beschwerdeführers erledigt. In diesem Punkt ist die
Beschwerde gegenstandslos. Es fragt sich darum, worin das schutzwürdige
aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an einem materiellen
Entscheid des Verwaltungsgerichts zu den Fragen der Rechtsverzögerung bzw.
–verweigerung noch besteht (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,
BGS 124.11). Sobald nämlich die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der
Sache entscheidet, kommt eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht
mehr in Betracht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich 2016, Art. 46a N 6).
1.3
Er selber beruft sich auf die sogenannte
«Star-Praxis» des Bundesgerichts. Nach dieser ergibt sich das erforderliche
geschützte Interesse nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer lässt zusätzlich ausführen, er habe nach wie
vor ein Feststellungsinteresse an der begangenen Rechtsverzögerung, um die
Sache an den EGMR weiterzuziehen (vgl. I 9. hiervor).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinem nach wie vor aktuellen Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde
sind nicht wirklich überzeugend. Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen
Angelegenheit nicht a priori ersichtlich: Dem Beschwerdeführer steht der
Rechtsmittelweg gegen den nun ergangenen Entscheid des Departements über die
angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt offen. Diesen hat er denn auch
beschritten (VWBES.2020.351). Grundsätzlich kann er die beanstandete Verletzung
des Beschleunigungsgebots im dortigen Verfahren geltend machen. Überdies
besteht kein Feststellungsinteresse, wo ein Gestaltungsbegehren gestellt werden
kann. Zwar gilt anderes, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5
Ziff. 3 und 4 EMRK geht (Vera Marantelli/Said Huber, a.a.O., Art. 48 N
15). Hier handelt es sich indes um keinen Untersuchungsgefangenen, der
unverzüglich einem Richter vorzuführen ist und innert kurzer Frist eine gerichtliche
Beurteilung seiner Inhaftsetzung zu erhalten hat. Die Schutz- und
Sicherheitsmassnahmen im Strafvollzug stellen nicht den eigentlichen
Freiheitsentzug oder dessen Verlängerung dar, sondern eine Verschärfung des
Haftregimes. Schon gar nicht kann der Beschwerdeführer sein Interesse mit einer
«moralischen Genugtuung» begründen. Dazu erübrigen sich rechtliche
Ausführungen. Ob tatsächlich ein Feststellungsinteresse besteht, kann indes mit
Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
2.
Der Beschwerdeführer hat am 12. März
2020.
Beschwerde gegen seinen am 2. März 2020 verfügten Aufenthalt im
Sicherheitstrakt 1 eingereicht. Danach ist das Departement mitnichten untätig
geblieben. Am 13. Mai 2020 ging beim Departement die Vernehmlassung des Amts
für Justizvollzug ein, am 26. Mai 2020 erliess das DdI eine verfahrensleitende
Verfügung, mit der es die Anträge um Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Dagegen gelangte
der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht, welches wiederum am 16. Juni 2020
nicht auf die Beschwerde eintrat (VWBES.2020.216). Dass der anbegehrte
Entscheid «erst» am 31. August 2020 ergangen ist, stellt noch keine
Rechtsverweigerung oder – verzögerung dar. Wie das DdI in seiner
Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Anwalt des Beschwerdeführers selber
massgeblich zur bemängelten Verfahrensdauer beigetragen. So ist stossend, wenn
er nun rügt, das Departement habe unnötige Zwischenverfügungen erlassen, nachdem
er selber aber etwa diejenige vom 26. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht
angefochten hat. Sodann hat er gegen den fallführenden juristischen Mitarbeiter
am 8. Juni 2020 ein Ausstandsgesuch gestellt, welches vom Departement ebenfalls
mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 behandelt wurde. Diese Verzögerungen
hat sich der Beschwerdeführer selber bzw. sein Anwalt zuzuschreiben. Zwar standen
ihm diese Verfahrensrechte zu. Es geht aber nicht an, der Vorinstanz dann
Untätigkeit vorzuwerfen.
Unbehelflich ist, wenn der Anwalt
verschiedentlich auf die zehntägige Beschwerdefrist hinweist und in Konsequenz
davon vom Departement verlangt, innert 30 Tagen zu entscheiden. Mit dem
notwendigen Schriftenwechsel und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine
solche Behandlungsdauer illusorisch. Diese Argumentation verkennt, dass sich
der Beschwerdeführer nicht im Stadium der erstmaligen Haftanordnung oder
Haftverlängerung befindet, sondern dass es um die Bedingungen im Strafvollzug
geht. Damit soll die Dringlichkeit solcher Anordnungen und deren Überprüfung
nicht in Abrede gestellt werden. Und das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 BV
stellt eine allgemeine Verfahrensgarantie dar, die hier nicht unberücksichtigt
bleibt. Eine Rechtsverzögerung ist indes mit Blick auf die Chronologie des
Verfahrens nicht zu erkennen. Es gab keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen,
die involvierten Stellen haben jeweils fristgerecht agiert. Und eine
Rechtsverweigerung ist schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids
vom 31. August 2020 zu verneinen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Das
vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
–verbeiständung ist abzuweisen: Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde
datiert vom 31. Juli 2020. Der Verfahrensablauf seit dem 12. März 2020 macht
deutlich, dass es zu keinen namhaften Verzögerungen gekommen ist. In den
Monaten Mai/Juni 2020 kam es zu einem Unterbruch, weil die Zwischenverfügung
des Departements vor Verwaltungsgericht zu beurteilen war. Das Departement war
aber nicht untätig geblieben. Dies war schon bei Einreichung der Beschwerde
offensichtlich. Demzufolge war der Beschwerde von vornherein kein Erfolg
beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 bestätigt.