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Entscheid

VWBES.2020.292

Rechtsverweigerung

23. September 2020Deutsch10 min

liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wissen, es sei vorgesehen, das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verurteilte A.___ am 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

an.

2. Mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde A.___ in der Ju­stizvollzugsanstalt (JVA)

Lenzburg im Sicherheitstrakt I, «Sitrak I», untergebracht, nachdem er in der

JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und

verletzt hatte.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 12. März 2020 Beschwerde

beim Departement des Innern (DdI) erheben und die Durchführung einer

Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

4. Am 13. Mai 2020 liess sich das Amt

für Justizvollzug zur Beschwerde vor dem Departement vernehmen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und

verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des

Amts für Justizvollzug wurde A.___ zur Kenntnis zugestellt. Gegen diese

Zwischenverfügung gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom

16. Juni 2020 nicht auf die Beschwerde eintrat.

6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob A.___

Rechtsverweigerungs- und –verzögerungsbeschwerde gegen das DdI. Durch seinen

Anwalt Julian Burkhalter liess er beantragen, es sei festzustellen, dass es im

Verfahren betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt I durch das DdI zu

einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen sei, und das

Departement sei anzuweisen, umgehend über die Rechtmässigkeit der Einweisung in

den Sitrak I zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung.

7. Das Departement beantragte am 18.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies am 31. August 2020 die

Beschwerde von A.___ gegen die Einweisung in den Sitrak I ab, soweit es darauf

eintrat.

8. Mit Verfügung vom 31. August 2020

liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wissen, es sei vorgesehen, das

Verfahren betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos abzuschreiben,

nachdem das Departement in der Sache entschieden habe. Der Beschwerdeführer

erhielt Gelegenheit, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern.

9. Mit Eingabe vom 15. September 2020

liess der Beschwerdeführer sinngemäss darlegen, neben einem Leistungs- werde

auch ein Feststellungsbegehren gestellt. An letzterem habe er nach wie vor ein

Interesse. Dieses ermögliche ihm den Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte, wo er eine Genugtuung geltend machen könne. Auch für den

nachfolgenden Staatshaftungsprozess sei es wichtig, dass die Rechtswidrigkeit

des Vorgehens des Departements festgestellt werde. Darüber hinaus habe er an

der Feststellung ein aktuelles und praktisches Interesse. Er befinde sich noch

immer im Sitrak I und die Haft sei am 2. September 2020 um zwei weitere Monate

verlängert worden. Werde nun eine Rechtsverweigerung und –verzögerung durch das

Departement festgestellt, sei dies ein Signal an ebendiese Instanz. Sodann

stelle die Feststellung eine moralische Genugtuung dar und sei zwingend

erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass auch er gewisse Rechte

habe, die verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer zählt auf, wie oft er die

Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung aufgefordert habe. Zusammenfassend hält

er fest, das Verfahren sei trotz seiner Wichtigkeit über Gebühr verschleppt

worden. Das sei angesichts des überaus dringlichen Inhalts der Beschwerde gegen

eine Sicherheitshaft von sechs Monaten nicht nachvollziehbar. Dass die

Vorinstanz unnötige Zwischenverfügungen erlassen habe, ändere am

Beschleunigungsgebot nichts. Wenn er nur zehn Tage Zeit habe, eine Beschwerde

zu verfassen, könne auch vom Departement verlangt werden, die Sache innerhalb

von 30 Tagen zu behandeln. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung. Das Vorgehen des Departements stelle eine krasse

Rechtsverletzung dar, was sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Art. 5

Ziff. 4 EMRK ableiten lasse.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Vorab nicht einzutreten ist auf

diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich gegen seine Einweisung in

den Sitrak I richten. Diese Rügen sind im Verfahren gegen den materiellen

Entscheid vom 31. August 2020 geltend zu machen. Zu klären ist im hier

anhängigen Verfahren einzig, ob dem DdI eine Rechtsverzögerung oder

Rechtsverweigerung zur Last zu legen ist.

1.2

In seiner Eingabe vom 31. Juli 2020

(Eingang beim Verwaltungsgericht am 4. August 2020) hatte der Beschwerdeführer

u.a. beantragt, das Departement sei anzuweisen, umgehend über die

Rechtmässigkeit der Einweisung in den Sitrak I zu verfügen. Dieser verlangte Entscheid

ist am 31. August 2020 ergangen und umfasst zwölf Seiten. Insofern hat sich

dieses Begehren des Beschwerdeführers erledigt. In diesem Punkt ist die

Beschwerde gegenstandslos. Es fragt sich darum, worin das schutzwürdige

aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an einem materiellen

Entscheid des Verwaltungsgerichts zu den Fragen der Rechtsverzögerung bzw.

–verweigerung noch besteht (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,

BGS 124.11). Sobald nämlich die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der

Sache entscheidet, kommt eine Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht

mehr in Betracht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich 2016, Art. 46a N 6).

1.3

Er selber beruft sich auf die sogenannte

«Star-Praxis» des Bundesgerichts. Nach dieser ergibt sich das erforderliche

geschützte Interesse nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der

Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit

Hinweisen). Der Beschwerdeführer lässt zusätzlich ausführen, er habe nach wie

vor ein Feststellungsinteresse an der begangenen Rechtsverzögerung, um die

Sache an den EGMR weiterzuziehen (vgl. I 9. hiervor).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers

zu seinem nach wie vor aktuellen Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde

sind nicht wirklich überzeugend. Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen

Angelegenheit nicht a priori ersichtlich: Dem Beschwerdeführer steht der

Rechtsmittelweg gegen den nun ergangenen Entscheid des Departements über die

angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt offen. Diesen hat er denn auch

beschritten (VWBES.2020.351). Grundsätzlich kann er die beanstandete Verletzung

des Beschleunigungsgebots im dortigen Verfahren geltend machen. Überdies

besteht kein Feststellungsinteresse, wo ein Gestaltungsbegehren gestellt werden

kann. Zwar gilt anderes, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5

Ziff. 3 und 4 EMRK geht (Vera Marantelli/Said Huber, a.a.O., Art. 48 N

15). Hier handelt es sich indes um keinen Untersuchungsgefangenen, der

unverzüglich einem Richter vorzuführen ist und innert kurzer Frist eine gerichtliche

Beurteilung seiner Inhaftsetzung zu erhalten hat. Die Schutz- und

Sicherheitsmassnahmen im Strafvollzug stellen nicht den eigentlichen

Freiheitsentzug oder dessen Verlängerung dar, sondern eine Verschärfung des

Haftregimes. Schon gar nicht kann der Beschwerdeführer sein Interesse mit einer

«moralischen Genugtuung» begründen. Dazu erübrigen sich rechtliche

Ausführungen. Ob tatsächlich ein Feststellungsinteresse besteht, kann indes mit

Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

2.

Der Beschwerdeführer hat am 12. März

2020.

Beschwerde gegen seinen am 2. März 2020 verfügten Aufenthalt im

Sicherheitstrakt 1 eingereicht. Danach ist das Departement mitnichten untätig

geblieben. Am 13. Mai 2020 ging beim Departement die Vernehmlassung des Amts

für Justizvollzug ein, am 26. Mai 2020 erliess das DdI eine verfahrensleitende

Verfügung, mit der es die Anträge um Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Dagegen gelangte

der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht, welches wiederum am 16. Juni 2020

nicht auf die Beschwerde eintrat (VWBES.2020.216). Dass der anbegehrte

Entscheid «erst» am 31. August 2020 ergangen ist, stellt noch keine

Rechtsverweigerung oder – verzögerung dar. Wie das DdI in seiner

Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Anwalt des Beschwerdeführers selber

massgeblich zur bemängelten Verfahrensdauer beigetragen. So ist stossend, wenn

er nun rügt, das Departement habe unnötige Zwischenverfügungen erlassen, nachdem

er selber aber etwa diejenige vom 26. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht

angefochten hat. Sodann hat er gegen den fallführenden juristischen Mitarbeiter

am 8. Juni 2020 ein Ausstandsgesuch gestellt, welches vom Departement ebenfalls

mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 behandelt wurde. Diese Verzögerungen

hat sich der Beschwerdeführer selber bzw. sein Anwalt zuzuschreiben. Zwar standen

ihm diese Verfahrensrechte zu. Es geht aber nicht an, der Vorinstanz dann

Untätigkeit vorzuwerfen.

Unbehelflich ist, wenn der Anwalt

verschiedentlich auf die zehntägige Beschwerdefrist hinweist und in Konsequenz

davon vom Departement verlangt, innert 30 Tagen zu entscheiden. Mit dem

notwendigen Schriftenwechsel und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine

solche Behandlungsdauer illusorisch. Diese Argumentation verkennt, dass sich

der Beschwerdeführer nicht im Stadium der erstmaligen Haftanordnung oder

Haftverlängerung befindet, sondern dass es um die Bedingungen im Strafvollzug

geht. Damit soll die Dringlichkeit solcher Anordnungen und deren Überprüfung

nicht in Abrede gestellt werden. Und das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 BV

stellt eine allgemeine Verfahrensgarantie dar, die hier nicht unberücksichtigt

bleibt. Eine Rechtsverzögerung ist indes mit Blick auf die Chronologie des

Verfahrens nicht zu erkennen. Es gab keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen,

die involvierten Stellen haben jeweils fristgerecht agiert. Und eine

Rechtsverweigerung ist schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids

vom 31. August 2020 zu verneinen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Das

vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

–verbeiständung ist abzuweisen: Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde

datiert vom 31. Juli 2020. Der Verfahrensablauf seit dem 12. März 2020 macht

deutlich, dass es zu keinen namhaften Verzögerungen gekommen ist. In den

Monaten Mai/Juni 2020 kam es zu einem Unterbruch, weil die Zwischenverfügung

des Departements vor Verwaltungsgericht zu beurteilen war. Das Departement war

aber nicht untätig geblieben. Dies war schon bei Einreichung der Beschwerde

offensichtlich. Demzufolge war der Beschwerde von vornherein kein Erfolg

beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist

entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 bestätigt.