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Entscheid

VWBES.2020.293

Führerausweisentzug

14. Dezember 2020Deutsch19 min

Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme an, B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

24. Oktober 2019 hatte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau-

und Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den

Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat

entzogen. Die Massnahme wurde vom 21. November bis 20. Dezember 2019

vollzogen.

2. Gemäss Strafanzeige vom

19. Dezember 2019 wurde A.___ an jenem Tag in einer Filiale der Otto’s AG

in S.___ wegen Ladendiebstahls angehalten. Dabei gab er dem

Ladendetektiv an, seine Dokumente seien draussen im Auto, wo er sie in

Begleitung des Detektivs holte. Als dann die Polizei hinzugezogen wurde,

stellte diese auf dem Parkplatz des Geschäfts das unverschlossene Auto der

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fest, bei welchem der Schlüssel im

Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme an, B.___

habe das Auto gefahren. Dieser konnte jedoch vor Ort nicht angetroffen werden.

3. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde der

Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises und wegen geringfügigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe

und zu einer Busse verurteilt. Da die dagegen erhobene Einsprache des

Beschwerdeführers verspätet erfolgte, erwuchs der Strafbefehl Anfang April 2020

in Rechtskraft.

4. Mit Stellungnahme vom

13. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz, vor der Motorfahrzeugkontrolle geltend machen, er

habe mit undatiertem Schreiben, welches am 11. März 2020 bei der

Staatsanwaltschaft eingetroffen sei, ausgeführt, dass er zwar mit der Busse

wegen des Diebstahls einverstanden sei, nicht aber mit der Verurteilung wegen

Fahrens trotz Ausweisentzugs, da es dafür nicht einmal Beweise gebe. Da diese

Eingabe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, sei das

Richteramt Olten-Gösgen am 7. April 2020 nicht auf die Einsprache eingetreten.

Es wurde bei der MFK beantragt, B.___, der das Fahrzeug gelenkt haben soll, zu

befragen und auf einen weiteren Entzug des Führerausweises zu verzichten.

5. Mit Verfügung vom

23. Juli 2020 entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für sechs Monate wegen Fahrens trotz Entzugs

des Führerausweises und wies den Antrag um Einvernahme von B.___ ab. Der

Sachverhalt hätte im Strafverfahren bestritten werden müssen, wie dem

Beschwerdeführer ja mitgeteilt worden sei.

6. Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am

3. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche am 1. und

2. September 2020 ergänzend begründet wurde. Es wurde die Aufhebung der

Verfügung der Vorinstanz beantragt sowie die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Strafbefehl sei entgegen

der gesetzlichen Vorschriften ergangen, da der Sachverhalt nicht eingestanden

und auch nicht genügend geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar

angegeben, dass B.___ das Fahrzeug gefahren habe, doch sei dieser nicht befragt

und auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Erlass des Strafbefehls

nicht mehr gewährt worden. Im Administrativverfahren dürfe vom Strafbefehl

abgewichen werden, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, was

vorliegend zutreffe. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei begründet,

weshalb sich B.___ beim Eintreffen der Polizei aus dem Staub gemacht habe,

nämlich weil er noch über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt habe.

Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er seinen Ausweis zwei Tage

später wieder erhalte und deshalb nicht gefahren sei. Seine Aussagen seien

plausibel. Es könne deshalb nicht auf die Sachverhaltsfeststellung im

Strafbefehl abgestellt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, B.___ zu

befragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers

verletzt worden sei. Diesem sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine

Unschuld zu beweisen, womit gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art.

29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen worden sei. Es werde deshalb

beantragt, anlässlich einer Verhandlung den Zeugen B.___ zu befragen.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und

Neubeurteilung zurückzuweisen.

7. Mit Verfügung vom

17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge geleistet.

8. Am 11. Dezember 2020 fand

vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung statt, anlässlich derer der

Beschwerdeführer sowie B.___ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt wurden. Ihre

Aussagen ergeben sich aus dem separaten Verhandlungsprotokoll und dem Protokoll

der Zeugenbefragung. Soweit notwendig, wird in den folgenden Erwägungen darauf

Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere

Verkehrswiderhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach

einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c

Abs. 2 lit. b).

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.2

Mit Verfügung vom 24. Oktober

2019.

war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren

Widerhandlung für die Dauer von einem Monat entzogen worden, was vom

21.

November bis 20. Dezember 2019 vollzogen wurde. Sollte der

Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug geführt haben,

wäre ihm der Führerausweis für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu

entziehen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden

hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, während des Entzugs ein Motorfahrzeug

geführt zu haben, was zu untersuchen ist, soweit auf den Sachverhalt noch

eingegangen werden kann.

3.1

Nach dem Grundsatz der

Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von

den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde

hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im

ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien

und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem

Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen

durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts

1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die

Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen

Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass

neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es

trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die

ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und

Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel

ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2;

1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121

II 214 E. 3a S. 217; je mit Hinweisen).

3.2

Die Vorinstanz hatte den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2020 darüber informiert,

dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und dieses bis

zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörden sistiert werde.

Der Beschwerdeführer wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach

Ausgang des Strafverfahrens mit einer Administrativmassnahme rechnen müsse und

er allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen habe.

Am 10. Februar 2020 wurde gegen den

Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises und Ladendiebstahls erlassen. Am 11. März 2020

traf ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, in

welchem er ausführte, zwar mit der Busse wegen geringfügigen Diebstahls

einverstanden zu sein, nicht aber mit der Verurteilung wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, da es nicht einmal Beweise

gebe, dass er dieses Fahrzeug gelenkt habe.

Der zuständige Einzelrichter des

Richteramtes Olten-Gösgen stellte am 7. April 2020 fest, dass die Einsprache

verspätet erhoben und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

In seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer mangelhafte sprachliche

Kenntnisse für sein verspätetes Reagieren geltend. Anlässlich der

Parteibefragung führte er aus, er sei von einer 30-tägigen Frist ausgegangen,

habe dann erst später gemerkt, dass es sich bei der 30-tägigen Frist um die

Zahlungsfrist handle. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass der

Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Im Strafbefehl ist

tatsächlich die 10-tägige Beschwerdefrist in normaler Schrift, die 30-tägige

Frist zur Beantragung von gemeinnütziger Arbeit hingegen fett abgedruckt.

Das ändert jedoch nichts daran, dass der

Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, wie auch der nach dem

Gerichtsentscheid beigezogene Vertreter explizit anerkannte, und deshalb

grundsätzlich auf diesen abgestellt werden darf. Wenn auch die Umstände des

Verpassens der Frist aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar

sind, hat es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass er den

Strafbefehl nicht angefochten hat.

3.3

Vom Strafbefehl bzw. vom darin

festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue

Beweiserhebungen dies gebieten (oben Erw. 3.1). Da sowohl die Parteibefragung

wie die Zeugenaussage solche neuen Beweiserhebungen sind, sind diese in die

Beurteilung einzubeziehen. Der Sachverhalt, von welchem auszugehen ist, ist

deshalb unter Einbezug dieser Beweismittel festzustellen.

3.4.1

Aus der Strafanzeige ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung aufgrund des

Ladendiebstahls seinen Ausweis in einem Fahrzeug geholt habe, das draussen auf

dem Parkplatz gestanden habe. Nachdem die Polizei festgestellt habe, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen sei, sei der Beschwerdeführer

aufgefordert worden, sich in das Fahrzeug zu setzen, um zu sehen, ob die

Sitzposition auf den Beschuldigten passe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch

geweigert, korrekt in das Fahrzeug zu sitzen. Im Anschluss sei er auf dem

Polizeiposten mit Beizug einer Dolmetscherin befragt worden.

3.4.2

Gemäss dem Befragungsprotokoll gab

der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 an, er sei mit einem Kollegen

zum Otto’s in S.___ gefahren. Es handle sich um B.___, den er erst seit kurzem

kenne. Dieser sei vor 2-3 Tagen aus Italien gekommen und er habe ihn am

Vorabend im Circolo getroffen. Er habe diesem helfen wollen, einen Job zu

finden. Auf die Frage, seit wann er diesen kenne, gab der Beschwerdeführer an,

seit gestern Abend. Dieser sei ca. 165 cm gross und 48-50 Jahre alt. Der

Beschwerdeführer gab an, er sei mit dem Bus ins Circolo gefahren. Er habe mit B.___

abgemacht, dass sie zusammen Arbeit für diesen suchen würden. Dieser müsse dann

zu ihm kommen, da er keinen Führerschein habe. Am Vortag habe B.___ ihn zusammen

mit C.___ nach [...] begleitet. Heute Morgen sei er dann gekommen und sie seien

zusammen nach draussen gegangen. Sie seien dann mit dem Auto seiner Partnerin

via Migros zu Otto’s gefahren. Er habe Öl kaufen wollen. Seine Partnerin sei zu

diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Wo B.___ jetzt sei, wisse er nicht.

Dieser sei erschrocken und gegangen, als er die Polizei gesehen habe. Im

Zeitpunkt, als er selbst in den Otto’s gegangen sei, habe B.___ im Auto

gewartet. Er wisse nicht, wie man B.___ kontaktieren könne. Er habe ihn erst am

Vorabend kennengelernt. Darauf angesprochen, dass die Sitzposition sehr gut auf

den Beschwerdeführer gepasst hätte, gab er an, B.___ sei etwa gleich gross wie

er. Dieser sei gefahren, nicht er. Bestätigen könne das aber niemand. Auf die

Frage, wer C.___ sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Kollege, der ihn

umhergefahren habe, während er keinen Führerausweis gehabt habe. Der

Beschwerdeführer gab die Telefonnummer von C.___ an. Weitere Abklärungen

diesbezüglich erfolgten nicht.

Gleichentags wurde auch die

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, D.___, auf den Polizeiposten beordert

und befragt. Diese gab an, sie sei im Bett gewesen und habe geschlafen, da sie

Frühschicht gehabt habe. Normalerweise wisse sie, wenn jemand anderes mit ihrem

Auto fahre, heute wisse sie aber nichts davon. Sie wisse nichts von einem

Besuch. Ihr Partner habe immer geschaut, dass andere fahren würden während

seines Ausweisentzugs. Er sei wirklich nie gefahren. Als ihr mitgeteilt wurde,

dass B.___ gefahren sein soll, gab sie an, sie kenne diesen, aber nicht gut.

Sie denke, dieser sei ca. 50 Jahre alt. Sie habe keine Ahnung, wie er aussehe.

Er sei Italiener und sehe aus, wie ihr Mann, aber sie wisse es nicht so genau.

Italiener seien nicht so gross. Sie habe nicht viel mit ihm zu tun gehabt und

kenne ihn nicht weiter. Ihr Partner sei ca. 170 cm und habe einen grossen

Bauch.

3.4.3

Anlässlich der Parteibefragung

sagte der Beschwerdeführer aus, er kenne B.___ schon seit etwa 20 Jahren, aus

Italien, wo dieser ein Restaurant geführt habe. Am 18. Dezember 2019 habe

er ihn in Buchs im Circolo getroffen. Er habe ihm (dem Zeugen) angeboten, ihn

bei der Arbeitssuche zu unterstützen, indem er ihn zu Restaurants bringe, wo er

Leute kenne und ihn vorstellen könne. In den Circolo sei er an diesem Abend mit

Herrn C.___ gegangen, wobei ihn dieser abgeholt und auch wieder zurück nach S.___

gefahren habe. Am 19. Dezember 2019 sei dann B.___ am Morgen um halb zehn oder

zehn Uhr zu ihm nach S.___ gekommen. Eigentlich hätte er mit seinem Auto kommen

sollen, sei aber mit dem Bus gekommen, weil er die Reifen noch nicht gewechselt

habe. Sie hätten deshalb ihr Auto genommen, wobei er (der Beschwerdeführer) ihm

den Schlüssel gegeben habe. Sie seien dann losgefahren, um die vorbereiteten

Lebensläufe von Herrn B.___ in Restaurants verteilen zu gehen. Beim Otto’s sei

ihm in den Sinn gekommen, dass er noch Öl und Brötchen kaufen wollte, weshalb

sie dort angehalten hätten. Er sei dann allein in das Geschäft gegangen, B.___

habe draussen im Auto gewartet, da es nur schnell hätte gehen sollen. Als er

dann mit dem Detektiv zum Auto gegangen sei, um seine Papiere zu holen, habe er

gesehen, dass Herr B.___ nicht im Auto, sondern auf dem Parkplatz daneben am

Telefonieren war. Als später die Polizei mit ihm zum Auto gegangen sei, sei

Herr B.___ nicht mehr dort gewesen.

3.4.4

Der Zeuge B.___ sagte an der

Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, er sei mit dem Beschwerdeführer quasi

verschwägert, da seine Lebenspartnerin und diejenige des Beschwerdeführers

Schwestern seien. Er kenne Herrn A.___ aus Italien, habe ihn über die

Schwestern kennengelernt, vielleicht vor 10 Jahren. In der Schweiz sei er aber

vorher, also vor November 2019, noch nie gewesen. Am 19. Dezember 2019 seien

sie zusammen auf Arbeitssuche für ihn (den Zeugen) gegangen, wobei er (der

Zeuge) gefahren sei. Er sei etwa Mitte November in die Schweiz gekommen und bis

er dann im Januar 2020 eine Stelle gefunden habe, seien sie mehrmals zusammen

unterwegs gewesen. Am betreffenden Morgen habe er gedacht, seine Reifen seien

nicht mehr gut, weshalb sie sein (des Beschwerdeführers) Auto genommen hätten.

Er sei mit dem Bus von Aarau nach S.___ gefahren. Weil der Beschwerdeführer

gesagt habe, er dürfe nicht fahren, sei er gefahren. Beim Otto’s hätten sie

angehalten, weil der Beschwerdeführer etwas kaufen wollte. Er selber sei

draussen geblieben, sei aus dem Auto ausgestiegen und habe telefoniert, etwas

entfernt vom Auto, auf dem gegenüberliegenden Parkplatz. Den Schlüssel habe er

stecken gelassen, da das in der Schweiz ja möglich sei; zudem habe es sich um

ein altes Auto gehandelt. Dann habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer, von

einem Mann begleitet, der ihn am Arm gehalten habe, zum Auto gegangen sei und

darin etwas gesucht habe. Danach seien der Beschwerdeführer und sein Begleiter

wieder ins Gebäude. Er habe gewartet. Als später dann die Polizei gekommen sei,

sei er weggegangen, weil er Angst bekommen habe. Er sei dann zu Fuss zum

Bahnhof und mit dem Zug zurück nach Basel, wo er zu dieser Zeit bei einem

Kollegen gewohnt habe. Seine Partnerin habe mit den kleinen Kindern bei ihrer

Schwester gelebt, aber für alle zusammen sei zuwenig Platz gewesen.

3.5

Die Aussagen des Beschwerdeführers

und des Zeugen stimmen weitestgehend überein, was den Ablauf am Tattag selber

betrifft, ebenso bezüglich des Treffens im Circolo am Tag vorher. Zweifel

bestehen allerdings bei den Aussagen des Beschwerdeführers, was seine bei der

Polizei gemachten Angaben hinsichtlich des Kennens bzw. Kennenlernens des Zeugen

betrifft. Diese waren offensichtlich falsch, wobei nicht ganz klar ist, ob sie

bewusst falsch gemacht oder ungenügend übersetzt wurden oder ob zuwenig präzise

nachgefragt wurde. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer und der Zeuge sich seit mindestens 10 Jahren kennen, auch wenn

sie bis kurz vor dem Tag des Ereignisses nicht regelmässigen direkten Kontakt

hatten. Die Partnerin des Zeugen wohnte zur Ereigniszeit offenbar sogar beim

Beschwerdeführer. Es ist daher durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass

der Zeuge nicht unbeeinflusst aussagte, und auch seine Aussagen sind, wie

generell Zeugenaussagen, mit Vorsicht zu würdigen. Sie allein vermögen nicht

mit Sicherheit zu beweisen, dass nicht der Beschwerdeführer am Tag des Ereignisses

doch das Auto seiner Partnerin gelenkt hat.

Die Aussagen des Beschwerdeführers wie

des Zeugen erscheinen allerdings nicht unglaubhaft, was den Ablauf am

Ereignistag betrifft. Beide sagten aus, der Zeuge sei entsprechend der kurz

vorher getroffenen Vereinbarung am Morgen mit dem Bus nach S.___ gekommen, weil

an seinem Auto keine genügenden Reifen montiert gewesen seien. Sie hätten dann

das Auto des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebenspartnerin genommen und der

Zeuge habe dieses gelenkt. Auch hinsichtlich des Grundes des Treffens –

Arbeitssuche für den Zeugen – stimmen die Aussagen überein. Ebenso, was die

Fahrt zum Otto’s angeht. Übereinstimmend sagten sie auch aus, der Zeuge sei

nach dem Betreten des Ladengeschäfts durch den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug

ausgestiegen und habe auf dem Parkplatz daneben telefoniert. Dabei habe der

Zeuge beobachtet, wie der Beschwerdeführer von jemandem zum Fahrzeug begleitet

worden sei, dort etwas gesucht habe, und dann mit der Begleitung wieder in das

Geschäft zurückgekehrt sei. Erst später sei dann die Polizei gekommen und mit

dem Beschwerdeführer erneut zum Fahrzeug gegangen.

Nicht völlig unglaubhaft ist die Aussage

des Zeugen, er sei weggegangen, als er die Polizei kommen gesehen habe, weil er

zu dieser Zeit noch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und erst auf

Arbeitssuche gewesen sei.

Es ist zwar möglich, dass die Aussage

des Zeugen abgesprochen wurde; allerdings liegt ein Motiv für eine falsche

Zeugenaussage nicht auf der Hand. Angesichts der erheblichen Strafdrohung für

den Zeugen genügt das Quasi-Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Annahme eines

Gefälligkeitszeugnisses, zumal der Beschwerdeführer nicht dringend auf den

Führerausweis angewiesen ist und seine Existenz bei einem sechsmonatigen Entzug

in keiner Weise bedroht wäre und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Zeuge von

einem falschen Zeugnis profitierte.

3.6

Andere Beweismittel, welche zur

Annahme führen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, liegen keine

vor. Als der Beschwerdeführer und der Zeuge im Gerichtssaal

nebeneinandergestellt wurden, wurde ersichtlich, dass beide Personen genau

gleich gross und von ähnlicher Statur sind, sodass die Einstellung der

Sitzposition des Autos keine Rückschlüsse darüber zulässt, wer gefahren ist.

Dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Schlüssel auf dem Parkplatz

stand, als die Polizei es dort feststellte, lässt nicht darauf schliessen, dass

der Beschwerdeführer vorher allein mit dem Fahrzeug unterwegs war. Im Gegenteil

ist kaum davon auszugehen, dass bei einem Einkauf im Ottos der Schlüssel im

unverschlossenen Fahrzeug stecken gelassen wird, wenn man allein unterwegs ist.

Viel näher liegt die Annahme, dass der Schlüssel einfach stecken blieb, weil

noch jemand im Auto war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon bei

der Erstbefragung nach dem Vorfall sofort angab, wer gefahren sei, nämlich

nicht er selber, sondern B.___, spricht eher dafür, dass diese Angabe nicht

blosser Fantasie entsprang und eine reine Schutzbehauptung war, wie die

Polizeibeamten annahmen, wenn auch merkwürdig anmutet, dass keine näheren

Angaben zum Lenker gemacht wurden, insbesondere Angaben unterblieben, wie

dieser hätte ausfindig gemacht werden können.

Aus diesen Umständen lässt sich also

nicht zweifelsfrei schliessen, wer das Auto gelenkt hat.

3.7

Sowohl die Aussagen wie die weiteren

festgestellten Umstände führen nicht zu einem klaren Beweis. Wenn auch

insbesondere die Zeugenaussage für sich nicht zum Beweis genügt, ist sie doch

geeignet, zusammen mit den weiteren Umständen begründete Zweifel zu wecken an

der Sachverhaltsfeststellung, wie diese von der Vorinstanz angenommen bzw. vom

Strafbefehl übernommen wurde. Das Beweisergebnis reicht vielmehr nicht aus, um

dem Beschwerdeführer vorwerfen zu können, er habe trotz Entzug des

Führerausweises ein Auto gelenkt.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 23. Juli 2020 betreffend Entzug des Führerausweises ist aufzuheben.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Der Kanton Solothurn hat zudem dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom

11.

Dezember 2020 werden für die Zeit vom 16. April bis

11.

Dezember 2020 ein Aufwand von 18.58 Stunden zu einem Ansatz von teils

CHF 250.00/h und teils CHF 180.00/h, sowie Auslagen von

CHF 150.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 4'575.55

in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist überhöht. Es ist zu beachten, dass nur

für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, jedoch nicht auch für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann

(vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 3b). Auch der Aufwand für die Einreichung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entschädigt werden. In diesem

Verfahren, welches (zumindest teilweise) durch die Substitutin des

Rechtsvertreters geführt wurde, kann für die kurze Beschwerdebegründung und die

Hauptverhandlung mit jeweils entsprechender Vorbereitung höchstens die Hälfte

des geltend gemachten Aufwands entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist

somit auf CHF 2'287.75 (Honorar: CHF 2'048.75, Auslagen:

CHF 75.45, 7,7 % MwSt.: CHF 163.55) festzusetzen und durch den Kanton

Solothurn auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 23. Juli 2020 betreffend

Entzug des Führerausweises wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'287.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann