VWBES.2020.293
Führerausweisentzug
14. Dezember 2020Deutsch19 min
Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme an, B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
24. Oktober 2019 hatte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau-
und Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat
entzogen. Die Massnahme wurde vom 21. November bis 20. Dezember 2019
vollzogen.
2. Gemäss Strafanzeige vom
19. Dezember 2019 wurde A.___ an jenem Tag in einer Filiale der Otto’s AG
in S.___ wegen Ladendiebstahls angehalten. Dabei gab er dem
Ladendetektiv an, seine Dokumente seien draussen im Auto, wo er sie in
Begleitung des Detektivs holte. Als dann die Polizei hinzugezogen wurde,
stellte diese auf dem Parkplatz des Geschäfts das unverschlossene Auto der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fest, bei welchem der Schlüssel im
Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme an, B.___
habe das Auto gefahren. Dieser konnte jedoch vor Ort nicht angetroffen werden.
3. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde der
Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises und wegen geringfügigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe
und zu einer Busse verurteilt. Da die dagegen erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers verspätet erfolgte, erwuchs der Strafbefehl Anfang April 2020
in Rechtskraft.
4. Mit Stellungnahme vom
13. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz, vor der Motorfahrzeugkontrolle geltend machen, er
habe mit undatiertem Schreiben, welches am 11. März 2020 bei der
Staatsanwaltschaft eingetroffen sei, ausgeführt, dass er zwar mit der Busse
wegen des Diebstahls einverstanden sei, nicht aber mit der Verurteilung wegen
Fahrens trotz Ausweisentzugs, da es dafür nicht einmal Beweise gebe. Da diese
Eingabe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, sei das
Richteramt Olten-Gösgen am 7. April 2020 nicht auf die Einsprache eingetreten.
Es wurde bei der MFK beantragt, B.___, der das Fahrzeug gelenkt haben soll, zu
befragen und auf einen weiteren Entzug des Führerausweises zu verzichten.
5. Mit Verfügung vom
23. Juli 2020 entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für sechs Monate wegen Fahrens trotz Entzugs
des Führerausweises und wies den Antrag um Einvernahme von B.___ ab. Der
Sachverhalt hätte im Strafverfahren bestritten werden müssen, wie dem
Beschwerdeführer ja mitgeteilt worden sei.
6. Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am
3. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche am 1. und
2. September 2020 ergänzend begründet wurde. Es wurde die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz beantragt sowie die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Strafbefehl sei entgegen
der gesetzlichen Vorschriften ergangen, da der Sachverhalt nicht eingestanden
und auch nicht genügend geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar
angegeben, dass B.___ das Fahrzeug gefahren habe, doch sei dieser nicht befragt
und auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Erlass des Strafbefehls
nicht mehr gewährt worden. Im Administrativverfahren dürfe vom Strafbefehl
abgewichen werden, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, was
vorliegend zutreffe. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei begründet,
weshalb sich B.___ beim Eintreffen der Polizei aus dem Staub gemacht habe,
nämlich weil er noch über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt habe.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er seinen Ausweis zwei Tage
später wieder erhalte und deshalb nicht gefahren sei. Seine Aussagen seien
plausibel. Es könne deshalb nicht auf die Sachverhaltsfeststellung im
Strafbefehl abgestellt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, B.___ zu
befragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden sei. Diesem sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine
Unschuld zu beweisen, womit gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art.
29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen worden sei. Es werde deshalb
beantragt, anlässlich einer Verhandlung den Zeugen B.___ zu befragen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung zurückzuweisen.
7. Mit Verfügung vom
17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge geleistet.
8. Am 11. Dezember 2020 fand
vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung statt, anlässlich derer der
Beschwerdeführer sowie B.___ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt wurden. Ihre
Aussagen ergeben sich aus dem separaten Verhandlungsprotokoll und dem Protokoll
der Zeugenbefragung. Soweit notwendig, wird in den folgenden Erwägungen darauf
Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere
Verkehrswiderhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach
einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c
Abs. 2 lit. b).
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.2
Mit Verfügung vom 24. Oktober
2019.
war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren
Widerhandlung für die Dauer von einem Monat entzogen worden, was vom
21.
November bis 20. Dezember 2019 vollzogen wurde. Sollte der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug geführt haben,
wäre ihm der Führerausweis für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu
entziehen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden
hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, während des Entzugs ein Motorfahrzeug
geführt zu haben, was zu untersuchen ist, soweit auf den Sachverhalt noch
eingegangen werden kann.
3.1
Nach dem Grundsatz der
Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde
hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im
ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien
und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem
Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen
durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts
1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die
Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen
Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass
neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die
ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und
Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel
ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2;
1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121
II 214 E. 3a S. 217; je mit Hinweisen).
3.2
Die Vorinstanz hatte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2020 darüber informiert,
dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und dieses bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörden sistiert werde.
Der Beschwerdeführer wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach
Ausgang des Strafverfahrens mit einer Administrativmassnahme rechnen müsse und
er allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen habe.
Am 10. Februar 2020 wurde gegen den
Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises und Ladendiebstahls erlassen. Am 11. März 2020
traf ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, in
welchem er ausführte, zwar mit der Busse wegen geringfügigen Diebstahls
einverstanden zu sein, nicht aber mit der Verurteilung wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, da es nicht einmal Beweise
gebe, dass er dieses Fahrzeug gelenkt habe.
Der zuständige Einzelrichter des
Richteramtes Olten-Gösgen stellte am 7. April 2020 fest, dass die Einsprache
verspätet erhoben und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.
In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer mangelhafte sprachliche
Kenntnisse für sein verspätetes Reagieren geltend. Anlässlich der
Parteibefragung führte er aus, er sei von einer 30-tägigen Frist ausgegangen,
habe dann erst später gemerkt, dass es sich bei der 30-tägigen Frist um die
Zahlungsfrist handle. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass der
Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Im Strafbefehl ist
tatsächlich die 10-tägige Beschwerdefrist in normaler Schrift, die 30-tägige
Frist zur Beantragung von gemeinnütziger Arbeit hingegen fett abgedruckt.
Das ändert jedoch nichts daran, dass der
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, wie auch der nach dem
Gerichtsentscheid beigezogene Vertreter explizit anerkannte, und deshalb
grundsätzlich auf diesen abgestellt werden darf. Wenn auch die Umstände des
Verpassens der Frist aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar
sind, hat es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass er den
Strafbefehl nicht angefochten hat.
3.3
Vom Strafbefehl bzw. vom darin
festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue
Beweiserhebungen dies gebieten (oben Erw. 3.1). Da sowohl die Parteibefragung
wie die Zeugenaussage solche neuen Beweiserhebungen sind, sind diese in die
Beurteilung einzubeziehen. Der Sachverhalt, von welchem auszugehen ist, ist
deshalb unter Einbezug dieser Beweismittel festzustellen.
3.4.1
Aus der Strafanzeige ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung aufgrund des
Ladendiebstahls seinen Ausweis in einem Fahrzeug geholt habe, das draussen auf
dem Parkplatz gestanden habe. Nachdem die Polizei festgestellt habe, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen sei, sei der Beschwerdeführer
aufgefordert worden, sich in das Fahrzeug zu setzen, um zu sehen, ob die
Sitzposition auf den Beschuldigten passe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch
geweigert, korrekt in das Fahrzeug zu sitzen. Im Anschluss sei er auf dem
Polizeiposten mit Beizug einer Dolmetscherin befragt worden.
3.4.2
Gemäss dem Befragungsprotokoll gab
der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 an, er sei mit einem Kollegen
zum Otto’s in S.___ gefahren. Es handle sich um B.___, den er erst seit kurzem
kenne. Dieser sei vor 2-3 Tagen aus Italien gekommen und er habe ihn am
Vorabend im Circolo getroffen. Er habe diesem helfen wollen, einen Job zu
finden. Auf die Frage, seit wann er diesen kenne, gab der Beschwerdeführer an,
seit gestern Abend. Dieser sei ca. 165 cm gross und 48-50 Jahre alt. Der
Beschwerdeführer gab an, er sei mit dem Bus ins Circolo gefahren. Er habe mit B.___
abgemacht, dass sie zusammen Arbeit für diesen suchen würden. Dieser müsse dann
zu ihm kommen, da er keinen Führerschein habe. Am Vortag habe B.___ ihn zusammen
mit C.___ nach [...] begleitet. Heute Morgen sei er dann gekommen und sie seien
zusammen nach draussen gegangen. Sie seien dann mit dem Auto seiner Partnerin
via Migros zu Otto’s gefahren. Er habe Öl kaufen wollen. Seine Partnerin sei zu
diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Wo B.___ jetzt sei, wisse er nicht.
Dieser sei erschrocken und gegangen, als er die Polizei gesehen habe. Im
Zeitpunkt, als er selbst in den Otto’s gegangen sei, habe B.___ im Auto
gewartet. Er wisse nicht, wie man B.___ kontaktieren könne. Er habe ihn erst am
Vorabend kennengelernt. Darauf angesprochen, dass die Sitzposition sehr gut auf
den Beschwerdeführer gepasst hätte, gab er an, B.___ sei etwa gleich gross wie
er. Dieser sei gefahren, nicht er. Bestätigen könne das aber niemand. Auf die
Frage, wer C.___ sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Kollege, der ihn
umhergefahren habe, während er keinen Führerausweis gehabt habe. Der
Beschwerdeführer gab die Telefonnummer von C.___ an. Weitere Abklärungen
diesbezüglich erfolgten nicht.
Gleichentags wurde auch die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, D.___, auf den Polizeiposten beordert
und befragt. Diese gab an, sie sei im Bett gewesen und habe geschlafen, da sie
Frühschicht gehabt habe. Normalerweise wisse sie, wenn jemand anderes mit ihrem
Auto fahre, heute wisse sie aber nichts davon. Sie wisse nichts von einem
Besuch. Ihr Partner habe immer geschaut, dass andere fahren würden während
seines Ausweisentzugs. Er sei wirklich nie gefahren. Als ihr mitgeteilt wurde,
dass B.___ gefahren sein soll, gab sie an, sie kenne diesen, aber nicht gut.
Sie denke, dieser sei ca. 50 Jahre alt. Sie habe keine Ahnung, wie er aussehe.
Er sei Italiener und sehe aus, wie ihr Mann, aber sie wisse es nicht so genau.
Italiener seien nicht so gross. Sie habe nicht viel mit ihm zu tun gehabt und
kenne ihn nicht weiter. Ihr Partner sei ca. 170 cm und habe einen grossen
Bauch.
3.4.3
Anlässlich der Parteibefragung
sagte der Beschwerdeführer aus, er kenne B.___ schon seit etwa 20 Jahren, aus
Italien, wo dieser ein Restaurant geführt habe. Am 18. Dezember 2019 habe
er ihn in Buchs im Circolo getroffen. Er habe ihm (dem Zeugen) angeboten, ihn
bei der Arbeitssuche zu unterstützen, indem er ihn zu Restaurants bringe, wo er
Leute kenne und ihn vorstellen könne. In den Circolo sei er an diesem Abend mit
Herrn C.___ gegangen, wobei ihn dieser abgeholt und auch wieder zurück nach S.___
gefahren habe. Am 19. Dezember 2019 sei dann B.___ am Morgen um halb zehn oder
zehn Uhr zu ihm nach S.___ gekommen. Eigentlich hätte er mit seinem Auto kommen
sollen, sei aber mit dem Bus gekommen, weil er die Reifen noch nicht gewechselt
habe. Sie hätten deshalb ihr Auto genommen, wobei er (der Beschwerdeführer) ihm
den Schlüssel gegeben habe. Sie seien dann losgefahren, um die vorbereiteten
Lebensläufe von Herrn B.___ in Restaurants verteilen zu gehen. Beim Otto’s sei
ihm in den Sinn gekommen, dass er noch Öl und Brötchen kaufen wollte, weshalb
sie dort angehalten hätten. Er sei dann allein in das Geschäft gegangen, B.___
habe draussen im Auto gewartet, da es nur schnell hätte gehen sollen. Als er
dann mit dem Detektiv zum Auto gegangen sei, um seine Papiere zu holen, habe er
gesehen, dass Herr B.___ nicht im Auto, sondern auf dem Parkplatz daneben am
Telefonieren war. Als später die Polizei mit ihm zum Auto gegangen sei, sei
Herr B.___ nicht mehr dort gewesen.
3.4.4
Der Zeuge B.___ sagte an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, er sei mit dem Beschwerdeführer quasi
verschwägert, da seine Lebenspartnerin und diejenige des Beschwerdeführers
Schwestern seien. Er kenne Herrn A.___ aus Italien, habe ihn über die
Schwestern kennengelernt, vielleicht vor 10 Jahren. In der Schweiz sei er aber
vorher, also vor November 2019, noch nie gewesen. Am 19. Dezember 2019 seien
sie zusammen auf Arbeitssuche für ihn (den Zeugen) gegangen, wobei er (der
Zeuge) gefahren sei. Er sei etwa Mitte November in die Schweiz gekommen und bis
er dann im Januar 2020 eine Stelle gefunden habe, seien sie mehrmals zusammen
unterwegs gewesen. Am betreffenden Morgen habe er gedacht, seine Reifen seien
nicht mehr gut, weshalb sie sein (des Beschwerdeführers) Auto genommen hätten.
Er sei mit dem Bus von Aarau nach S.___ gefahren. Weil der Beschwerdeführer
gesagt habe, er dürfe nicht fahren, sei er gefahren. Beim Otto’s hätten sie
angehalten, weil der Beschwerdeführer etwas kaufen wollte. Er selber sei
draussen geblieben, sei aus dem Auto ausgestiegen und habe telefoniert, etwas
entfernt vom Auto, auf dem gegenüberliegenden Parkplatz. Den Schlüssel habe er
stecken gelassen, da das in der Schweiz ja möglich sei; zudem habe es sich um
ein altes Auto gehandelt. Dann habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer, von
einem Mann begleitet, der ihn am Arm gehalten habe, zum Auto gegangen sei und
darin etwas gesucht habe. Danach seien der Beschwerdeführer und sein Begleiter
wieder ins Gebäude. Er habe gewartet. Als später dann die Polizei gekommen sei,
sei er weggegangen, weil er Angst bekommen habe. Er sei dann zu Fuss zum
Bahnhof und mit dem Zug zurück nach Basel, wo er zu dieser Zeit bei einem
Kollegen gewohnt habe. Seine Partnerin habe mit den kleinen Kindern bei ihrer
Schwester gelebt, aber für alle zusammen sei zuwenig Platz gewesen.
3.5
Die Aussagen des Beschwerdeführers
und des Zeugen stimmen weitestgehend überein, was den Ablauf am Tattag selber
betrifft, ebenso bezüglich des Treffens im Circolo am Tag vorher. Zweifel
bestehen allerdings bei den Aussagen des Beschwerdeführers, was seine bei der
Polizei gemachten Angaben hinsichtlich des Kennens bzw. Kennenlernens des Zeugen
betrifft. Diese waren offensichtlich falsch, wobei nicht ganz klar ist, ob sie
bewusst falsch gemacht oder ungenügend übersetzt wurden oder ob zuwenig präzise
nachgefragt wurde. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und der Zeuge sich seit mindestens 10 Jahren kennen, auch wenn
sie bis kurz vor dem Tag des Ereignisses nicht regelmässigen direkten Kontakt
hatten. Die Partnerin des Zeugen wohnte zur Ereigniszeit offenbar sogar beim
Beschwerdeführer. Es ist daher durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass
der Zeuge nicht unbeeinflusst aussagte, und auch seine Aussagen sind, wie
generell Zeugenaussagen, mit Vorsicht zu würdigen. Sie allein vermögen nicht
mit Sicherheit zu beweisen, dass nicht der Beschwerdeführer am Tag des Ereignisses
doch das Auto seiner Partnerin gelenkt hat.
Die Aussagen des Beschwerdeführers wie
des Zeugen erscheinen allerdings nicht unglaubhaft, was den Ablauf am
Ereignistag betrifft. Beide sagten aus, der Zeuge sei entsprechend der kurz
vorher getroffenen Vereinbarung am Morgen mit dem Bus nach S.___ gekommen, weil
an seinem Auto keine genügenden Reifen montiert gewesen seien. Sie hätten dann
das Auto des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebenspartnerin genommen und der
Zeuge habe dieses gelenkt. Auch hinsichtlich des Grundes des Treffens –
Arbeitssuche für den Zeugen – stimmen die Aussagen überein. Ebenso, was die
Fahrt zum Otto’s angeht. Übereinstimmend sagten sie auch aus, der Zeuge sei
nach dem Betreten des Ladengeschäfts durch den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug
ausgestiegen und habe auf dem Parkplatz daneben telefoniert. Dabei habe der
Zeuge beobachtet, wie der Beschwerdeführer von jemandem zum Fahrzeug begleitet
worden sei, dort etwas gesucht habe, und dann mit der Begleitung wieder in das
Geschäft zurückgekehrt sei. Erst später sei dann die Polizei gekommen und mit
dem Beschwerdeführer erneut zum Fahrzeug gegangen.
Nicht völlig unglaubhaft ist die Aussage
des Zeugen, er sei weggegangen, als er die Polizei kommen gesehen habe, weil er
zu dieser Zeit noch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und erst auf
Arbeitssuche gewesen sei.
Es ist zwar möglich, dass die Aussage
des Zeugen abgesprochen wurde; allerdings liegt ein Motiv für eine falsche
Zeugenaussage nicht auf der Hand. Angesichts der erheblichen Strafdrohung für
den Zeugen genügt das Quasi-Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Annahme eines
Gefälligkeitszeugnisses, zumal der Beschwerdeführer nicht dringend auf den
Führerausweis angewiesen ist und seine Existenz bei einem sechsmonatigen Entzug
in keiner Weise bedroht wäre und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Zeuge von
einem falschen Zeugnis profitierte.
3.6
Andere Beweismittel, welche zur
Annahme führen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, liegen keine
vor. Als der Beschwerdeführer und der Zeuge im Gerichtssaal
nebeneinandergestellt wurden, wurde ersichtlich, dass beide Personen genau
gleich gross und von ähnlicher Statur sind, sodass die Einstellung der
Sitzposition des Autos keine Rückschlüsse darüber zulässt, wer gefahren ist.
Dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Schlüssel auf dem Parkplatz
stand, als die Polizei es dort feststellte, lässt nicht darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer vorher allein mit dem Fahrzeug unterwegs war. Im Gegenteil
ist kaum davon auszugehen, dass bei einem Einkauf im Ottos der Schlüssel im
unverschlossenen Fahrzeug stecken gelassen wird, wenn man allein unterwegs ist.
Viel näher liegt die Annahme, dass der Schlüssel einfach stecken blieb, weil
noch jemand im Auto war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon bei
der Erstbefragung nach dem Vorfall sofort angab, wer gefahren sei, nämlich
nicht er selber, sondern B.___, spricht eher dafür, dass diese Angabe nicht
blosser Fantasie entsprang und eine reine Schutzbehauptung war, wie die
Polizeibeamten annahmen, wenn auch merkwürdig anmutet, dass keine näheren
Angaben zum Lenker gemacht wurden, insbesondere Angaben unterblieben, wie
dieser hätte ausfindig gemacht werden können.
Aus diesen Umständen lässt sich also
nicht zweifelsfrei schliessen, wer das Auto gelenkt hat.
3.7
Sowohl die Aussagen wie die weiteren
festgestellten Umstände führen nicht zu einem klaren Beweis. Wenn auch
insbesondere die Zeugenaussage für sich nicht zum Beweis genügt, ist sie doch
geeignet, zusammen mit den weiteren Umständen begründete Zweifel zu wecken an
der Sachverhaltsfeststellung, wie diese von der Vorinstanz angenommen bzw. vom
Strafbefehl übernommen wurde. Das Beweisergebnis reicht vielmehr nicht aus, um
dem Beschwerdeführer vorwerfen zu können, er habe trotz Entzug des
Führerausweises ein Auto gelenkt.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 23. Juli 2020 betreffend Entzug des Führerausweises ist aufzuheben.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Der Kanton Solothurn hat zudem dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom
11.
Dezember 2020 werden für die Zeit vom 16. April bis
11.
Dezember 2020 ein Aufwand von 18.58 Stunden zu einem Ansatz von teils
CHF 250.00/h und teils CHF 180.00/h, sowie Auslagen von
CHF 150.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 4'575.55
in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist überhöht. Es ist zu beachten, dass nur
für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, jedoch nicht auch für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann
(vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 3b). Auch der Aufwand für die Einreichung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entschädigt werden. In diesem
Verfahren, welches (zumindest teilweise) durch die Substitutin des
Rechtsvertreters geführt wurde, kann für die kurze Beschwerdebegründung und die
Hauptverhandlung mit jeweils entsprechender Vorbereitung höchstens die Hälfte
des geltend gemachten Aufwands entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist
somit auf CHF 2'287.75 (Honorar: CHF 2'048.75, Auslagen:
CHF 75.45, 7,7 % MwSt.: CHF 163.55) festzusetzen und durch den Kanton
Solothurn auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 23. Juli 2020 betreffend
Entzug des Führerausweises wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'287.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann