VWBES.2020.296
Prüfung der Entlassung
9. November 2020Deutsch25 min
Die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 für die gesetzliche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Prüfung
der Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 24. November 2016 wurde A.___ wegen mehrfachen Raubes,
mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. A.___ befand sich ab dem 24. Juni
2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, woraus er am 22. Dezember 2014 in
Freiheit entlassen wurde. Am 28. März 2015 wurde er in Untersuchungshaft
gesetzt. Am 11. Mai 2015 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 24.
November 2016 befindet sich A.___ im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB, der
aktuell im Sicherheitstrakt (SITRAK I) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg
vollzogen wird. A.___ wird dort durch die Forensische Psychiatrie der
Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) psychiatrisch-psychologisch behandelt.
Die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 für die gesetzliche
Maximaldauer von fünf Jahren angeordnete stationäre Massnahme läuft
vorbehältlich der Verlängerung durch das zuständige Gericht am
23. November 2021 aus.
2. A.___ wurde mehrfach
forensisch-psychiatrisch begutachtet. Das letzte Gutachten datiert vom 15.
September 2015 und wurde durch Dr. med. B.___ erstellt. Dem Gutachten zufolge
leidet A.___ an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung Typus
Borderline (ICD-10: F60.31), einer schweren, chronischen Polytoxikomanie
(ICD-10:F19.24) sowie (aktenanamnestisch) unter einer Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F19.0). Gemäss Therapieverlaufsbericht der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 31. März 2020 sind diese Diagnosen zu
bestätigen, wobei die im Gutachten erwähnten sogenannten Mikropsychosen in der
JVA Solothurn mehrfach zum Tragen gekommen seien, jedoch keine Berechtigung für
die Diagnose einer chronischen Psychoseerkrankung bestehe. Dem Gutachten vom
15. September 2015 zufolge besteht ein enger kausaler Zusammenhang zwischen den
festgestellten psychiatrischen Störungen und den Anlasstaten. Die impulsiven
Verhaltensweisen von A.___ stünden im Zusammenhang mit seiner
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und seiner geringen
Frustrationstoleranz.
3. Im Verfahren vor dem Amt für
Justizvollzug (AJUV) betreffend die Prüfung der Entlassung bzw. der Aufhebung
der Massnahme nach Art. 62d StGB stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, mit Stellungnahmen vom 29. Mai 2020 und 9. Juli 2020
folgende (Ergänzungs-)Anträge:
1. Es sei die Massnahme des Betroffenen
aufgrund der fehlenden geeigneten Einrichtung und wegen Aussichtslosigkeit
aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Betroffene umgehend
in eine geeignete Einrichtung zu verlegen.
3. Subeventualiter sei ein neues Gutachten
in Auftrag zu geben.
4. Es sei umgehend durch einen unabhängigen
und neutralen Arzt von ausserhalb der JVA Lenzburg die Hafterstehungsfähigkeit
des Betroffenen zu überprüfen.
5. Es sei eine mündliche Prüfung der
Massnahme zu organisieren und durchzuführen.
6. Es sei dem Betroffenen die
unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu
gewähren.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Es sei festzustellen, dass die aktuelle
Haftsituation gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. a sowie gegen Art. 3 i.V.m. Art. 13
EMRK verstosse.
9. Es werde eine sofortige Verlegung in die
Station Etoine oder in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich
beantragt.
4. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020
ordnete das AJUV namens des Departements des Innern (DdI) die Weiterführung der
für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016
angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB an. Es wies den Antrag von
A.___ auf Aufhebung der Massnahme infolge einer fehlenden geeigneten
Einrichtung und infolge von Aussichtslosigkeit ab. Des Weiteren trat es auf die
Anträge 2, 4, 5, 6, 8 und 9 von A.___ nicht ein. Der Antrag auf erneute
Begutachtung wurde gutgeheissen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mit Beschwerde vom 5. August 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Vorfragen: Es sei dem Beschwerdeführer vorab die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den
Schreibenden.
2. Hauptbegehren: In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 24. Juli 2020 des Departements des Innern aufzuheben und die
Beschwerde sei gutzuheissen, die Massnahme sei aufzuheben, die Anwaltskosten
für die jährliche Prüfung seien gestützt auf die nachzureichende Kostennote auf
die Staatskasse zu nehmen, es sei festzustellen, dass die aktuelle Haftform
gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK verstösst.
3. Eventualbegehren: In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 24. Juli 2020 des Departements des Innern aufzuheben und die
Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung und zwecks materieller
Behandlung der Anträge betr. URP und EMRK-Verletzungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
6. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020
schloss das AJUV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 31. August 2020
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es
wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet.
8. Mit Replik vom 21. September 2020
hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest. Am 6. Oktober 2020 reichte er eine zusätzliche Stellungnahme ein.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12];
zur Zulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelwegs: BGE 145 IV 167,
E. 1.6). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]).
2.1
Im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren wird der Sachverhalt von der Beschwerdeinstanz nicht von
Grund auf neu ermittelt, sondern es wird lediglich überprüft, ob die Vorinstanz
ihn richtig erhoben hat. Zudem ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 14
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) infolge der Mitwirkungspflicht
der Parteien (§ 26 VRG) abgeschwächt. Die als fehlerhaft gerügten
Sachverhaltselemente sind zu benennen und die als richtig erachteten Tatsachen
in den wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts
2C_177/2018 vom 22. August 2019, E. 3.4; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2664).
2.2
Die Vorinstanz erwog in
sachverhaltlicher Hinsicht, die Ausführungen der Vollzugsbehörde sowie
diejenigen der behandelnden sowie betreuenden Fachpersonen seien in sich
schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer sei eine schwere
psychische Störung und eine Abhängigkeit von Suchtstoffen diagnostiziert
worden. In Bezug auf beide Erkrankungen lasse sich weiterhin ein dringlicher
Behandlungsbedarf feststellen. Laut Gutachter bedürfe in deliktpräventiver
Hinsicht vorrangig die Persönlichkeitsstörung einer Behandlung. Entsprechend
sei durch das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet
worden. Dieser Aspekt der Ausgangslage habe sich bis dato nicht verändert und
die behandelnden Fachpersonen legten entsprechend den Behandlungsschwerpunkt.
Beim Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren eine umfassende
forensisch-psychiatrisch-psychologische Behandlung gemäss der Empfehlung des
Gutachters stattgefunden. Die Behandlung erweise sich zwar bisher als schwierig
und es sei aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zu mehreren
Unterbrüchen gekommen. Beim Beschwerdeführer seien die therapeutischen
Möglichkeiten aber noch nicht ausgeschöpft und es werde versucht, ihn zum
weiteren Vollzug der stationären Massnahme so schnell wie möglich in eine
forensisch-psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Einrichtung zu
versetzen.
2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet die
Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dass die Ausführungen der Vollzugsbehörde sowie
diejenigen der behandelnden und betreuenden Fachpersonen schlüssig und
nachvollziehbar erschienen, sei aktenwidrig und willkürlich. Von der JVA
Lenzburg bestehe gar kein Vollzugsbericht. Unklar sei weiter, wer hier die
«betreuende Fachperson» sein solle. Sofern die Vorinstanz auf die Berichte aus
der JVA Lenzburg abstelle, seien diese veraltet oder sie empfählen gerade nicht
die vorbehaltlose Weiterführung der Massnahme, sondern eine Verlegung. Da eine
solche aber seitens der Vollzugsbehörde nicht an die Hand genommen worden sei,
müsse die Massnahme aufgehoben werden. Aus dem Bericht der JVA gehe hervor,
dass die Massnahme «nicht weiter durchführbar» sei. Entsprechend sei hier
sicher nicht von einer momentanen Krise, sondern von einem definitiven
Scheitern der Massnahme die Rede.
2.4
Zu überprüfen ist der Sachverhalt in
Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, eine therapeutische Behandlung des
Beschwerdeführers sei nach wie vor möglich.
2.4.1
Der Beschwerdeführer verweist auf
den Bericht der JVA Solothurn vom 25. März 2020. Tatsächlich wurde dort
zusammenfassend festgehalten, dass «die Massnahme im bisherigen Setting nicht weiter
durchführbar ist, da A.___ auch nach über 2 ½ Jahren das therapeutische Angebot
nicht nutzen konnte, mit dem Behandlungsteam in keinem tragfähigen Kontakt
stand und mit den Anforderungen und den Strukturen in der JVA überfordert war».
Daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
ableiten, dass die Massnahme aussichtslos sei.
2.4.2
Massgebend für die Beurteilung des
Erfolgs der psychiatrischen Behandlung und mithin der stationären Massnahme ist
in erster Linie der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom
31.
März 2020 (act. 118 f.). Diesem lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 11. April 2017 bis zum 30. Oktober 2017 einmal wöchentlich
zu einer 50-60-minütigen Einzelsitzung gekommen sei. In Phasen der Krise sei
die Frequenz vorübergehend auf zwei Mal wöchentlich angehoben worden.
Anschliessend sei ein erstes «Time Out» in der UPD Bern/Etoine gefolgt und der
Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2018 hoch ambivalent wieder eingestiegen, habe
mehrmals persönlich motiviert werden müssen und habe schliesslich am 19. März
2019.
das Aufsuchen der Therapiesitzungen verweigert. Am 7. Mai 2018 und am
23.
Mai 2018 habe er sich selbst über die Arbeit gemeldet und
Notfallgespräche gewünscht. Diese seien ihm gewährt worden. Anschliessend habe
er sich erneut für eine Verweigerung der Therapie entschieden. Es hätten Ende
Juli noch einmal zwei Gespräche bei der Referentin und zwei
Vertretungsgespräche in deren Ferienabwesenheit stattgefunden. Am 23. Oktober 2018
sei der Beschwerdeführer in der Sicherungszelle durch die Referentin für ein
kurzes Gespräch aufgesucht worden, dies sei jedoch ohne erfolgreiche Motivation
zur Therapie geblieben. Vom 11. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019 sei das
zweite «Time Out» in der Etoine erfolgt. Vom 4. März 2019 bis zum 18. November
2019.
hätten nach eigeninitiativ wieder aufgenommener Therapie weitere 25
Gespräche stattgefunden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer entschieden,
erneut alles zu verweigern (inkl. Arbeit). Die kurzen Kontakte in der
Arrestzelle im Dezember 2019 seien von einer feindseligen Stimmung des Klienten
geprägt gewesen. Im Januar 2020 sei er einmalig zum Gespräch erschienen, habe
anschliessend jedoch wieder verweigert. Das kurze Abschlussgespräch habe durch
die Luke der Arrestzelle am 2. März 2020 stattgefunden.
2.4.3
Aus dem Bericht der
Psychiatrischen Dienste vom 31. März 2020 ergibt sich somit, dass der
Beschwerdeführer in der JVA Solothurn grundsätzlich stets psychiatrisch
behandelt wurde. Zwar erwies sich die Behandlung als schwierig, wie dies auch
die Vorinstanz festgehalten hat. Jedoch fanden bis im November 2019 regelmässig
Therapiegespräche statt, nachdem der Beschwerdeführer im März 2019 wieder von
sich aus in die Therapie eingestiegen war. Schliesslich wechselte der
Beschwerdeführer wiederum in eine Verweigerungshaltung und es kam am 21.
Februar 2020 zu einem tätlichen Angriff gegenüber einem Mitinsassen. Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Therapie endgültig
gescheitert sei. Über weite Teile seines Aufenthalts in der JVA Solothurn
fanden Therapiesitzungen mit dem Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer
hatte auch bereits im früheren Verlauf der Massnahme zeitweise die Therapie
verweigert, jedoch konnte er dazu wieder motiviert werden oder er begehrte selber
die Wiederaufnahme der Therapie an. Es ist zwar sicherlich so, dass sich der
Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres in einer derartigen Verfassung befand,
dass eine Therapie nicht möglich war. Mit Blick auf die Zukunft kann jedoch nicht
davon gesprochen werden, eine Therapie sei unmöglich und die Massnahme sei
deshalb gescheitert. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass sich der
Beschwerdeführer momentan in der Station Etoine der UPD Bern befindet. In den
Verfahrensakten finden sich diverse Aufnahmegesuche für geeignete
forensisch-psychiatrische Institutionen in der Schweiz (Ordner 3 Register 7).
Gemäss AJUV wurden sämtliche möglichen Vollzugseinrichtungen angefragt. Von
einer diesbezüglichen Untätigkeit kann damit keine Rede sein. Das AJUV bemüht
sich um die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geeignete Institution zur
Durchführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
2.5
Nach dem Gesagten ist die
Feststellung der Vorinstanz, die stationäre Massnahme sei nach wie vor
durchführbar, nicht zu beanstanden. Die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine
formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Vorinstanz.
3.1
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Begehren um
Feststellung der EMRK-widrigen Haftzustände und das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Die Vorinstanz erwog hierzu,
dass der Beschwerdeführer das Begehren um Feststellung der EMRK-Widrigkeit der
Haft bereits in der Beschwerde vom 12. März 2020 gegen die Einweisung in den
SITRAK I der JVA Lenzburg vom 2. März 2020 vorgebracht habe. Dieses Verfahren
sei noch hängig, weshalb auf den Antrag in Ermangelung eines schutzwürdigen
Interesses nicht einzutreten sei. Betreffend den Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz fest, diese sei bereits mit
Verfügung vom 18. Februar 2020 abgewiesen worden. Nachdem das
Verwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde abgewiesen habe, sei der Fall
nun beim Bundesgericht hängig. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung des Antrags.
3.2
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde
auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon
sie darüber befinden müsste (statt vieler: BGE 135 I 6, E. 2.1). Das
Rechtsverweigerungsverbot ist folglich verletzt, wenn die Behörde einen
Nichteintretensentscheid fällt, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt
sind. Vorliegend hat die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf die zwei in Frage
stehenden Begehren des Beschwerdeführers damit begründet, dass diese bereits in
anderen Verfahren rechtshängig seien. Die URP wurde bereits mit einem
Teilentscheid der Vorinstanz abgewiesen; die Angelegenheit ist mittlerweile beim
Bundesgericht rechtshängig. Gegen die Einweisung in den SITRAK I der JVA
Lenzburg wurde sodann separat Beschwerde geführt; die Angelegenheit ist vor
Verwaltungsgericht hängig. Die Begehren sind folglich von der Vorinstanz
bereits entschieden (URP) oder anderweitig rechtshängig (Einweisung SITRAK I)
und es bestand in der Folge kein Grund, sie im Verfahren vor der Vorinstanz
(nochmals) zu beurteilen. Widersprüchliche Urteile wären die Folge. Die
anderweitige Rechtshängigkeit betreffend die Einweisung in den SITRAK I der JVA
Lenzburg vermittelt überdies für das vorliegende Verfahren eine Sperrwirkung
ähnlich der res iudicata (vgl. hierzu BGE 107 Ia 97, E. 4c). Die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten auf die Begehren zu Recht nicht eingetreten.
3.3
Die Rüge der formellen
Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, dass die
Therapie bis anhin im Prinzip nichts gebracht habe (auch wegen der
Verweigerungshaltung) und sich der Betroffene seit Monaten in einem SITRAK
befinde. Ihr einziges Argument sei der weiterhin bestehende Behandlungsbedarf.
Was die Vorinstanz unter «Behandlung» verstehe, könne man nun seit Monaten aus
nächster Nähe mitverfolgen. Mit «Therapie» habe das nichts zu tun. Entsprechend
sei der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar. Ausserdem erwähne die
Vollzugsbehörde Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB betreffend den Fall, dass keine
geeignete Einrichtung (mehr) existiere, kein einziges Mal. Es sei völlig
unklar, welche Bestimmungen sie geprüft oder angewendet habe.
4.2
Die angebliche Widersprüchlichkeit
der vorinstanzlichen Verfügung mit Blick auf einerseits den fehlenden
Therapieerfolg und andererseits die nach wie vor bestehende
Behandlungsbedürftigkeit ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine Verletzung der
Begründungspflicht handeln sollte. Was die Bestimmung von Art. 62c Abs. 1 lit.
c StGB betrifft, so geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass die
Vorinstanz diese als nicht erfüllt erachtet hat. Die Behörde hat sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 129 I 232,
E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b). Entsprechend ist die Begründung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.3
Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. a StGB. Nach dieser Bestimmung wird die
stationäre Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint.
5.1
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, angesichts des mehrjährigen erfolglosen Versuchs, den
Beschwerdeführer für eine Therapie zu gewinnen, sei nicht davon auszugehen,
dies könnte sich nun noch ändern. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht
fähig oder nicht willens, sich auf eine Therapie einzulassen. Er befinde sich
nunmehr seit Juni 2014 fast durchgehend in Haft und in Therapie. Das seien jetzt
sechs Jahre. Entweder die Delikte seien schlimm genug für eine Verwahrung oder
die Massnahme müsse aufgehoben werden. Dies ergebe sich auch aus dem
Übermassverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dass der Betroffene einen
Behandlungsbedarf aufweise, sei völlig irrelevant. Die sei nicht Teil des
Prüfschemas von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Entscheidend seien die
Erfolgsaussichten. Hierzu äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Sie
äussere sich zum bisherigen Verlauf nur negativ und es sei nie zu
Vollzugsöffnungen gekommen. Entsprechend sei nicht zu erwarten, dies könne sich
plötzlich ändern. Die Massnahme sei definitiv gescheitert und die Vorinstanz
spreche selber von einer «Abwärtsspirale». Die Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers sei definitiv und man könne keinesfalls von einer
«momentanen» Krise sprechen. Immer wieder sträube sich der Beschwerdeführer
gegen die Massnahme und könne darin überhaupt keinen Sinn erkennen. Tatsächlich
habe die Massnahme in der aktuellen Form auch keinen Sinn mehr. Selbst eine
Verwahrung würde nicht auf diese Weise vollzogen werden.
5.2
Die Vorinstanz erachtete die
stationäre Massnahme als nach wie vor durchführbar, was im Rahmen der
Sachverhaltsüberprüfung (oben E. 2) bestätigt wurde. Gestützt auf diese
Erkenntnis erwog sie, das Scheitern einer Massnahme dürfe nicht leichthin
angenommen werden. Erforderlich sei, dass sich eine Massnahme als definitiv
undurchführbar erweise. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genüge
nicht. Vorliegend seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht
ausgeschöpft und es werde versucht, den Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug
der Massnahme so schnell wie möglich in eine forensisch-psychiatrische Klinik
oder eine andere geeignete Einrichtung zu versetzen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder
Haftanstalt zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung
zu finden. Es bestünden damit keine Aufhebungsgründe.
5.3
Aufzuheben ist die Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder
Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die
Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr
verspricht (BGE 141 IV 49, E. 2.3, mit Hinweisen). Das Scheitern einer
Massnahme ist nicht leichthin anzunehmen; namentlich genügt eine vorübergehende
Krise des Betroffenen nicht zur Bejahung der Aussichtslosigkeit (Stefan
Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 62c N 2; Urteil
des Bundesgerichts 6B_771/2010, E. 1). Rückschläge können zum Krankheitsbild
gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, E. 1.8). Den
Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art.
62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB).
Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon
unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete
Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug
deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische
Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim
Bundesgericht mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann (BGE 141 IV 49, E. 2.4; BGE 145 IV 167, E. 1.6).
5.4
Vorliegend bestehen im Vollzug der
stationären Massnahme erhebliche Probleme. Der Beschwerdeführer liess sich zwar
bis Ende 2019 mit Unterbrüchen auf die Therapie ein, seit November 2019
befindet er sich jedoch in einer eigentlichen Verweigerungshaltung. Die
Vollzugsbehörde sprach deshalb auch zutreffend von einer «Abwärtsspirale» des
Beschwerdeführers, welche im Februar 2020 im tätlichen Angriff auf einen
Mitinsassen endete, was schliesslich zur Verlegung in den SITRAK I der JVA
Lenzburg führte. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass im Fall der
beabsichtigten Verlegung in eine geeignete forensisch-psychiatrische
Institution eine Wiederaufnahme der Therapie möglich ist (siehe auch oben E. 2).
Die «Abwärtsspirale» ist als vorübergehende Krise zu werten, wie es sie in der
Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers schon früher gegeben hat. Die
Situation im SITRAK I der JVA Lenzburg war sicherlich nicht optimal, allerdings
dem Umstand geschuldet, dass aktuell kein geeigneter Vollzugsplatz vorhanden
ist. Daraus kann die Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht abgeleitet werden.
Dispositiv
Es lässt sich demnach festhalten, dass die stationäre Massnahme zur Zeit nicht definitiv
aussichtslos ist.
5.5 Die Rüge der Verletzung von Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB erweist sich als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB. Nach dieser Bestimmung wird die
stationäre Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder
nicht mehr existiert.
6.1 Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer habe seine Schuld längst
abgesessen und befinde sich in Überhaft. Nunmehr sei er auch schon seit über
vier Monaten in totaler Isolation im SITRAK I in der JVA Lenzburg. Von einer
geeigneten Einrichtung könne nicht ansatzweise gesprochen werden. Es sei nicht
absehbar, wann eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung möglich wäre. Auch
habe die Vorinstanz keine einzige Bemühung dargetan, eine geeignete Einrichtung
auch überhaupt nur zu suchen. Es sei zu befürchten, dass die Isolation im
SITRAK I einfach fortgesetzt werden solle.
6.2 Die Vorinstanz erwog, dass ein
übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt zulässig sei,
solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Dies
wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.3). Das Bundesgericht
hat auch die 10-monatige übergangsweise Unterbringung in einer Strafanstalt nicht
beanstandet. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Verlegung des
Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg aufgrund der Gewaltanwendung
gegenüber einem Mitinsassen, also mithin zum Schutz des Beschwerdeführers
selbst sowie Dritter, erforderlich geworden war, und nicht bloss aufgrund eines
Mangels an Therapieplätzen. Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB sieht denn auch im
Rahmen des Massnahmenvollzugs die Verlegung in den Einzelvollzug zum Schutz des
Eingewiesenen oder Dritter ausdrücklich vor. Die Verlegungsbemühungen der
Vorinstanz sind dokumentiert (oben E. 2.4.3). Es ist vor dem Hintergrund des
erhöhten Sicherheitsbedürfnisses nachvollziehbar, dass nicht sofort ein
Therapieplatz bereitgestellt werden konnte. Therapieplätze mit erhöhter
Sicherheitsinfrastruktur für Patienten wie den Beschwerdeführer sind aber
grundsätzlich durchaus vorhanden. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer
zwecks Krisenintervention in die Station Etoine (UPD Bern) verlegt. Nach diesem
– regelmässig kurzzeitigen – Aufenthalt und der damit einhergehenden
Stabilisierung dürften sich die Aussichten auf einen langfristigen
Therapieplatz verbessern. Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass keine
geeignete Einrichtung zum Vollzug der stationären Massnahme zur Verfügung
steht.
6.3 Die Rüge der Verletzung von Art. 62c
Abs. 1 lit. c StGB erweist sich als unbegründet.
7. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 5 Abs. 1
lit. e EMRK. Er kritisiert das aktuelle Vollzugsregime im SITRAK I der JVA
Lenzburg als gegen die Menschenwürde bzw. das Folterverbot verstossend. Sodann
moniert er, der SITRAK I in Lenzburg sei keine nach der EMRK geeignete
Einrichtung für den Vollzug einer stationären Massnahme. Diesbezüglich kann auf
die Ausführungen unter obiger E. 6.2 verwiesen werden. Der übergangsweise
Aufenthalt in einer Strafanstalt, wozu der SITRAK I der JVA Lenzburg gehört,
ist zulässig. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 5 Ziff. 1
lit. e EMRK ist folglich nicht ersichtlich. Ob die Einweisung in den SITRAK I
der JVA Lenzburg gerechtfertigt war und ob die dortigen Haftbedingungen
zulässig sind, ist sodann nicht Gegenstand dieses, sondern des parallel laufenden
Verfahrens VWBES.2020.351. Soweit der Beschwerdeführer abschliessend eine
Verletzung von Art. 36 BV rügt, kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den
als verletzt gerügten materiell-rechtlichen Grundrechten verwiesen werden. Art.
36 BV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.
8. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren betreffend die Prüfung der
Entlassung aus der stationären Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung hätte gewähren müssen.
8.1 Die Vorinstanz hat über die
unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 ablehnend
entschieden. Das Verwaltungsgericht erwog auf Beschwerde hin mit Urteil vom 23.
April 2020, die Vorinstanz hätte auf das Begehren des Beschwerdeführers zufolge
noch fehlender Rechtshängigkeit nicht eintreten müssen, und wies die Beschwerde
ab. Das Verfahren ist beim Bundesgericht hängig.
8.2 Die Vorinstanz trat auf den vom
Beschwerdeführer erneut gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung nicht ein. Dies steht jedoch im
Widerspruch zu den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 23. April
2020. Nach Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Entlassung hätte die
Vorinstanz deshalb formal betrachtet spätestens mit der angefochtenen Verfügung
über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nochmals entscheiden
müssen. Da jedoch die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Standpunkt mit Verfügung
vom 18. Februar 2020 bereits klargemacht und in der angefochtenen Verfügung
hierauf verwiesen hat, erübrigt sich eine Zurückweisung. Die Vorinstanz hat
keine Verfahrenskosten gesprochen, weshalb nachfolgend nur noch auf die
Thematik der unentgeltlichen Verbeiständung einzugehen ist.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
hat die Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, die jährliche Prüfung der
Entlassung und der Aufhebung nach Art. 62d StGB biete weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen würden.
8.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im
Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und
Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
8.5 Das Bundesgericht hat im Fall eines
Verwahrten, der nach über vier Jahren Vollzug um Urlaub ersuchte, den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht. Es hielt
fest, dass einerseits der Entscheid über Vollzugslockerungen aus Sicht eines
Verwahrten keine Bagatelle darstelle, wenn auch bei deren Ablehnung keine besonders
schwere Freiheitsbeschränkung drohe. Mit Blick auf die tatsächlichen
Schwierigkeiten, namentlich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des
Rückfallrisikos, bejahte das Bundesgericht den Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225, E. 2.5.2).
8.6 Das Kriterium der Mittellosigkeit
ist beim Beschwerdeführer offenkundig erfüllt. Näher zu prüfen ist hingegen die
Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit. Diesbezüglich ist zuerst zu prüfen,
ob der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren notwendig war
(vgl. BGE 134 I 92, E. 3.2.1). Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob eine
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme in Frage kommt, ob die
Massnahme aufzuheben ist oder ob sie weitergeführt werden soll. Dem Beschwerdeführer
wird – mit kurzzeitigen Unterbrüchen – seit über sechs Jahren die Freiheit
entzogen. Seit dem 24. November 2016 befindet er sich im Massnahmenvollzug nach
Art. 59 StGB. Er hat ein erhebliches Interesse daran, im Verfahren über die
Weiterführung der stationären Massnahme mitzuwirken, zumal er die Therapie
momentan verweigert. Es stellen sich jedoch keine besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten analog dem vom Bundesgericht in BGE 128 I 225
beurteilten Fall. So waren im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren
nur wenige Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch die rechtliche Ausgangslage
präsentierte sich klar. Die Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsvertreters durfte
die Vorinstanz deshalb zu Recht verneinen. Daran ändert nichts, dass dem
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
–verbeiständung gewährt wurde, ist doch ein gerichtliches Verfahren schon
aufgrund der zu beachtenden Formalitäten komplexer als das
Verwaltungsverfahren. Damit verbleibt zu prüfen, ob das Begehren nicht
aussichtslos war. Entsprechendes ist zu bejahen, wenn die Erfolgsaussichten die
Verlustgefahren überwiegen. Vorliegend überwogen die Verlustgefahren von
vornherein, zumal aufgrund einer summarischen Prüfung ersichtlich war, dass die
Massnahme wegen der aktuellen – und damals erst sehr kurzzeitig bestehenden –
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht aussichtslos geworden war.
8.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu
Recht verweigert.
9.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.
Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch aufgrund der besonderen Situation des
Beschwerdeführers zu verzichten.
9.2 Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht. In seiner Kostennote macht er eine Entschädigung von CHF
2'042.55 (Honorar 8.25h à CHF 220.00, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) geltend.
Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist lediglich ein Stundenansatz von CHF
180.00 zu vergüten. Es verbleibt eine Entschädigung von CHF 1'687.15 (Honorar 8.25h
à CHF 180.00 = CHF 1'485.00, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST), welche vom Staat
Solothurn zu tragen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 355.40 (Differenz zum vollen Honorar, § 12 Abs. 1 EG ZPO [BGS
221.2]), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, wird auf CHF
1'687.15 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist dieser Betrag
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 355.40, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 bestätigt.