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Entscheid

VWBES.2020.298

Anordnung von Auflagen

14. August 2020Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung für über 75-jährige verfügte die Motorfahrzeugkontrolle,

im Namen des Bau- und Justizdepartements, am 6. August 2020 Auflagen für A.___

aufgrund von dessen Diabetes-Erkrankung. In der Begründung wurde festgehalten,

die Auflage 01 «Muss Brille oder Kontaktschalen tragen» könne aus seinem

Führerausweis gelöscht werden. Zudem wurde der Verfügung folgender Hinweis

angefügt:

«Damit Ihnen auf Ihre

Kosten ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann,

wurde Ihnen am 29.06.2020 ein Formular «Antrag auf Ausstellung eines neuen

Führerausweises» zugestellt, welches Sie innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt

zusammen mit den verlangten Beilagen zurücksenden sollten. Dieser Aufforderung

sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass Ihnen

ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann.»

2. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben vom

9. August 2020 (Postaufgabe: 12. August 2020) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und führte aus, er habe gar keinen Eintrag bezüglich Brille

oder Kontaktschalen, der entfernt werden könnte. Zudem sei sein bisheriger

blauer Führerausweis noch gültig. Wegen Covid-19 würden er und seine Ehefrau

sich weiterhin stark isolieren und deswegen auch kein Fotostudio für ein

Passbild aufsuchen. Er benötige deswegen mehr Zeit für die Einreichung der

Unterlagen. Mit den Auflagen zur diabetischen Erkrankung sei er einverstanden

und praktiziere dies auch so. Er stellte den Antrag, seine Gründe zu würdigen

und das eingeleitete Verfügungsverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Er legte

eine Kopie seines blauen Führerausweises bei.

Erwägungen

II.

1.

Zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz).

A.___ ist mit

dem, was verfügt wurde, nämlich mit den Auflagen zu seiner Diabeteserkrankung,

vollkommen einverstanden, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht

beschwert ist und auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Der Hinweis der

Vorinstanz stellt keine anfechtbare Verfügung dar und A.___ ist dadurch auch

nicht beschwert. Es wurden ihm auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, falls

er der Aufforderung zur Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines neuen

Führerausweises nicht nachkommen sollte. Auch eine allfällige Löschung einer

Auflage läge eher im Interesse von A.___ und beschwert ihn ebenfalls nicht.

Bezüglich des

blauen Führerausweises des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass dieser

spätestens per 31. Januar 2024 gegen einen neuen im Kreditkartenformat

einzutauschen sein wird.

2.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann