VWBES.2020.298
Anordnung von Auflagen
14. August 2020Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung für über 75-jährige verfügte die Motorfahrzeugkontrolle,
im Namen des Bau- und Justizdepartements, am 6. August 2020 Auflagen für A.___
aufgrund von dessen Diabetes-Erkrankung. In der Begründung wurde festgehalten,
die Auflage 01 «Muss Brille oder Kontaktschalen tragen» könne aus seinem
Führerausweis gelöscht werden. Zudem wurde der Verfügung folgender Hinweis
angefügt:
«Damit Ihnen auf Ihre
Kosten ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann,
wurde Ihnen am 29.06.2020 ein Formular «Antrag auf Ausstellung eines neuen
Führerausweises» zugestellt, welches Sie innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt
zusammen mit den verlangten Beilagen zurücksenden sollten. Dieser Aufforderung
sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass Ihnen
ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann.»
2. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben vom
9. August 2020 (Postaufgabe: 12. August 2020) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und führte aus, er habe gar keinen Eintrag bezüglich Brille
oder Kontaktschalen, der entfernt werden könnte. Zudem sei sein bisheriger
blauer Führerausweis noch gültig. Wegen Covid-19 würden er und seine Ehefrau
sich weiterhin stark isolieren und deswegen auch kein Fotostudio für ein
Passbild aufsuchen. Er benötige deswegen mehr Zeit für die Einreichung der
Unterlagen. Mit den Auflagen zur diabetischen Erkrankung sei er einverstanden
und praktiziere dies auch so. Er stellte den Antrag, seine Gründe zu würdigen
und das eingeleitete Verfügungsverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Er legte
eine Kopie seines blauen Führerausweises bei.
Erwägungen
II.
1.
Zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz).
A.___ ist mit
dem, was verfügt wurde, nämlich mit den Auflagen zu seiner Diabeteserkrankung,
vollkommen einverstanden, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht
beschwert ist und auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Der Hinweis der
Vorinstanz stellt keine anfechtbare Verfügung dar und A.___ ist dadurch auch
nicht beschwert. Es wurden ihm auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, falls
er der Aufforderung zur Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines neuen
Führerausweises nicht nachkommen sollte. Auch eine allfällige Löschung einer
Auflage läge eher im Interesse von A.___ und beschwert ihn ebenfalls nicht.
Bezüglich des
blauen Führerausweises des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass dieser
spätestens per 31. Januar 2024 gegen einen neuen im Kreditkartenformat
einzutauschen sein wird.
2.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann