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Entscheid

VWBES.2020.303

Quarantäne

18. August 2020Deutsch5 min

Quarantäne gestellt, was er als stossend empfinde. Er habe keinerlei Krankheitssymptome

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail-Verfügung vom

14. August 2020 wies der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, A.___

– unter Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – an, sich ab sofort für die Dauer

von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 24. August 2020, in Quarantäne zu

begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Resultat. Zur

Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 14. August 2020 mit einem

Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.

2. Am 17. August 2020 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) per E-Mail Beschwerde an das Departement

des Innern, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, zwar sei er

angewiesen, seine Beschwerde per Briefpost einzureichen. Da er aber in

Quarantäne sei, sei es ihm nicht möglich, das Haus zu verlassen, um zu einem

Briefkasten zu gelangen, und er könne auch keine andere Person bevollmächtigen.

Seine Beschwerde sei deshalb per E-Mail entgegenzunehmen.

Wegen Kontakts mit einer infizierten

Person, nämlich mit seiner Tochter [...], sei er in Quarantäne. Seine Tochter

sei jedoch nur bis zum 23. August 2020 bzw. 48 Stunden nach Abklingen der

Krankheitssymptome (wobei die längere Zeitdauer massgebend sei) unter

Quarantäne gestellt, was er als stossend empfinde. Er habe keinerlei Krankheitssymptome

und gehe von einem negativen Covid-19-Befund aus, welchen er sich am nächsten

Tag per Test bestätigen lassen werde. Er beantrage deshalb, dass seine

Quarantäne entsprechend dem zeitlichen Rahmen, der für seine Tochter gelte, auf

den 23. August 2020 verkürzt werde.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde

schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu

begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Beschwerdeführer bringt

nachvollziehbare Gründe vor, weshalb es ihm in der Quarantäne nicht möglich

ist, die Form der Schriftlichkeit (also Papierform inkl. Unterschrift)

einzuhalten. Seine Beschwerde ist deshalb entsprechend der Praxis, die auch für

Personen gilt, die zwangsweise in einer Institution untergebracht sind, ausnahmsweise

per E-Mail entgegenzunehmen.

Ob hingegen die Begründung der

Beschwerde den Anforderungen genügt, ist fraglich. Der Beschwerdeführer bringt

keine Gründe vor, weshalb es in seinem Fall wichtig wäre, seine Quarantäne-Zeit

zu verkürzen. Er verweist einzig auf die Verfügung, die seiner Tochter

gegenüber gilt, und macht auch keine Angaben darüber, wann er mit dieser in

Kontakt gestanden hat bzw. ob er mit dieser im selben Haushalt lebt. Dieser

Punkt kann vorliegend aber offen gelassen und auf eine Verbesserung verzichtet

werden.

2.

Denn selbst wenn die Beschwerdebegründung

als genügend entgegenzunehmen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Art. 35

Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die

krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt

werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den

Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu

einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für 10 Tage zuhause in

Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit

der ansteckenden Person. Gemäss Angaben in der Verfügung hatte der

Beschwerdeführer am 14. August 2020 Kontakt zu seiner Tochter, weshalb die

10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen ist und entsprechend bis zum

24.

August 2020 gilt. Der Vorwand, die Tochter müsse nur bis zum

23.

August 2020 in Quarantäne bleiben, ändert daran nichts, hat sich die

Tochter doch auch zu einem früheren Zeitpunkt angesteckt und könnte das Virus

noch bis zum letzten Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen übertragen

haben. Auch ein negatives Testergebnis verkürzt die Dauer der 10-tägigen

Quarantäne nicht, wie das BAG in seinen Anweisungen eindeutig festgehalten hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann