VWBES.2020.303
Quarantäne
18. August 2020Deutsch5 min
Quarantäne gestellt, was er als stossend empfinde. Er habe keinerlei Krankheitssymptome
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail-Verfügung vom
14. August 2020 wies der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, A.___
– unter Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – an, sich ab sofort für die Dauer
von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 24. August 2020, in Quarantäne zu
begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Resultat. Zur
Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 14. August 2020 mit einem
Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.
2. Am 17. August 2020 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) per E-Mail Beschwerde an das Departement
des Innern, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, zwar sei er
angewiesen, seine Beschwerde per Briefpost einzureichen. Da er aber in
Quarantäne sei, sei es ihm nicht möglich, das Haus zu verlassen, um zu einem
Briefkasten zu gelangen, und er könne auch keine andere Person bevollmächtigen.
Seine Beschwerde sei deshalb per E-Mail entgegenzunehmen.
Wegen Kontakts mit einer infizierten
Person, nämlich mit seiner Tochter [...], sei er in Quarantäne. Seine Tochter
sei jedoch nur bis zum 23. August 2020 bzw. 48 Stunden nach Abklingen der
Krankheitssymptome (wobei die längere Zeitdauer massgebend sei) unter
Quarantäne gestellt, was er als stossend empfinde. Er habe keinerlei Krankheitssymptome
und gehe von einem negativen Covid-19-Befund aus, welchen er sich am nächsten
Tag per Test bestätigen lassen werde. Er beantrage deshalb, dass seine
Quarantäne entsprechend dem zeitlichen Rahmen, der für seine Tochter gelte, auf
den 23. August 2020 verkürzt werde.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde
schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu
begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Beschwerdeführer bringt
nachvollziehbare Gründe vor, weshalb es ihm in der Quarantäne nicht möglich
ist, die Form der Schriftlichkeit (also Papierform inkl. Unterschrift)
einzuhalten. Seine Beschwerde ist deshalb entsprechend der Praxis, die auch für
Personen gilt, die zwangsweise in einer Institution untergebracht sind, ausnahmsweise
per E-Mail entgegenzunehmen.
Ob hingegen die Begründung der
Beschwerde den Anforderungen genügt, ist fraglich. Der Beschwerdeführer bringt
keine Gründe vor, weshalb es in seinem Fall wichtig wäre, seine Quarantäne-Zeit
zu verkürzen. Er verweist einzig auf die Verfügung, die seiner Tochter
gegenüber gilt, und macht auch keine Angaben darüber, wann er mit dieser in
Kontakt gestanden hat bzw. ob er mit dieser im selben Haushalt lebt. Dieser
Punkt kann vorliegend aber offen gelassen und auf eine Verbesserung verzichtet
werden.
2.
Denn selbst wenn die Beschwerdebegründung
als genügend entgegenzunehmen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Art. 35
Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die
krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt
werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den
Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu
einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für 10 Tage zuhause in
Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit
der ansteckenden Person. Gemäss Angaben in der Verfügung hatte der
Beschwerdeführer am 14. August 2020 Kontakt zu seiner Tochter, weshalb die
10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen ist und entsprechend bis zum
24.
August 2020 gilt. Der Vorwand, die Tochter müsse nur bis zum
23.
August 2020 in Quarantäne bleiben, ändert daran nichts, hat sich die
Tochter doch auch zu einem früheren Zeitpunkt angesteckt und könnte das Virus
noch bis zum letzten Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen übertragen
haben. Auch ein negatives Testergebnis verkürzt die Dauer der 10-tägigen
Quarantäne nicht, wie das BAG in seinen Anweisungen eindeutig festgehalten hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann