VWBES.2020.304
Verlängerung der Ausschaffungshaft
3. September 2020Deutsch9 min
unter der psychischen Belastung. Es gehe hier um die zweite Haftverlängerung. Weil
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
substituiert durch Kimberley Mills, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste 2012 in die Schweiz ein.
Am 3. Oktober 2014 wurde sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Sein zweites
Asylgesuch wurde am 7. September 2015 abgewiesen. Das Migrationsamt lehnte es
ab, eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls zu erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete es die Ausschaffungshaft für
drei Monate an. Die Haft wurde genehmigt. A.___ weigerte sich am 28. Februar
2020 indessen, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete
Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht
stattfinden. Die Haft wurde erstmals am 4. Mai und ein weiteres Mal bis am 4.
November 2020 verlängert. Das Haftgericht berücksichtigte in seinem Entscheid
vom 4. August 2020 namentlich, dass die Identität feststeht, und dass für A.___
bereits einmal Ersatzreisepapiere ausgestellt worden sind.
2. Gegen diesen Entscheid des
Haftgerichts liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte,
der Entscheid des Haftgerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei wegen der
schwierigen politischen Situation keine Option. Der Beschwerdeführer leide
unter der psychischen Belastung. Es gehe hier um die zweite Haftverlängerung. Weil
ein gültiges Ersatzreisepapier fehle, könne er in der nächsten Zeit nicht
ausgeschafft werden. Dem Beschwerdeführer sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden: Die Akten seien ihm nicht paginiert und ohne Verzeichnis
zugestellt worden. Die Vertreterin habe vor der Haftverhandlung kein Gespräch
mit dem Klienten führen können. Die Verhandlung sei als Videokonferenz geführt
worden. Der Beschwerdeführer sei unvorbereitet gewesen und habe an starken Gefühlsausbrüchen
gelitten. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar. Es lägen keine Papiere
vor. Die Botschaft wolle kein Laissez-passer mehr ausstellen. Der
Beschwerdeführer habe in Äthiopien keine nahen Kontakte. Zudem stehe die
Corona-Pandemie der Ausschaffung entgegen. Äthiopien sei eine der am stärksten
betroffenen Nationen. Die Haftdauer sei unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen. Eine Meldepflicht oder eine
Eingrenzung wären taugliche mildere Mittel. Das Non-refoulement-Gebot sei zu
beachten. Die politische Situation in Äthiopien sei äusserst kritisch. Der
Beschwerdeführer sei als Regimegegner bekannt. Der Beschwerdeführer sei
mittellos. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege nebst unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Das Migrationsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos
sei. Der Flugverkehr zwischen der Schweiz und Äthiopien sei gewährleistet. Die
Ausstellung eines neuen Laissez-passer sei realistisch. Der Gefängnisarzt des
Bässlerguts sei zu der Einschätzung gelangt, die Vitalparameter des
Beschwerdeführers seien unauffällig. Er sei psychisch unauffällig gewesen und
habe an Gewicht zugenommen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals untergetaucht und
weigere sich konsequent, in seine Heimat zurückzukehren. Eine blosse
Meldepflicht oder eine Eingrenzung seien keine tauglichen Massnahmen.
4. Der Beschwerdeführer liess ergänzen, er
habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies sei
umso einschneidender, als die Verhandlung per Videotelefonkonferenz
stattgefunden habe. Es habe kein Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und
der Vertretung stattfinden können. Im Gefängnis sei ein Telefongespräch in
kurzer Zeit fast unmöglich zu organisieren. In den Akten fehle mindestens ein
Dokument, nämlich der Antrag auf Haftverlängerung. Es liege weiterhin kein
Rückreisepapier vor. Die Wegweisung könne nicht in absehbarer Zeit realisiert
werden. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht gut.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung
kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der
«Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Eine Untertauchensgefahr liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die
ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der
Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies
ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch
erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f., Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020,
E. 4.1).
3.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind, ist offensichtlich. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt vor
und der Beschwerdeführer hätte durchaus ausgeschafft werden können. Am 28.
Februar 2020 wäre der Rückflug gebucht gewesen, der Beschwerdeführer wurde nach
Genf verbracht und verfügte über ein Reisepapier. Er weigerte sich aber, nach
Hause zu fliegen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer schon
nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2014.
untergetaucht ist. Auch nach der neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs im
Jahr 2015 weigerte sich der Beschwerdeführer auszureisen. Deshalb ist eine
mildere Massnahme, wie die beantragte Meldepflicht oder Eingrenzung kein
taugliches Mittel.
Die Beachtung des Verbots des Non-refoulements
gehört vorab ins Asylverfahren. Ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei,
wurde bereits zweimal geprüft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft,
nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217). Diese Prüfung ist
hier im Vollstreckungsverfahren nicht zu wiederholen.
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die
zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren
umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) bemüht sich seit längerem um die Ausreise. Verzögerungen gab es nun,
wegen der Weigerung der äthiopischen Botschaft, neue Reisepapiere auszustellen,
offenbar auf Druck Dritter hin. Das SEM will sich bereits Anfang September 2020
in Genf um die Papierbeschaffung kümmern. Es sollte vor Oktober 2020 möglich
sein, ein neues Laissez-passer zu erhalten. Zu den familiären Verhältnissen des
Beschwerdeführers wird nichts geltend gemacht, was gegen die Ausschaffung
sprechen würde. Auch die Corona-Pandemie ist derzeit kein Hinderungsgrund für
Flüge nach Addis Abeba mehr. Ein Blick ins Internet zeigt, dass verschiedene
Anbieter Flüge dorthin im Angebot haben. Der Vollzug der Wegweisung ist weder
aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 AIG). Die
maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG ist noch nicht erreicht.
4.
Der Beschwerdeführer war am 18.
August 2020 in der Visite des Gefängnisarztes. Er war unauffällig, auch
psychisch. Er hat bloss angegeben, er habe ab und zu Schlafprobleme. Er hat in
Basel in der Produktion gearbeitet. Es gab keine Auffälligkeiten. Das vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Zeugnis eines Psychiaters wurde bis
heute nicht eingereicht.
Den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis weiterhin
Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verschlechtern, werden die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment
bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar ist.
5.1
Der Vorwurf, die Akten seien nicht
paginiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Akten des Migrationsamts sind
chronologisch geordnet und durchaus paginiert. Es handelt sich bisher um 509
Seiten (das Inhaltsverzeichnis nicht mitgerechnet). Das Haftgericht verfügt
demgegenüber in den meisten Fällen über keine nennenswerten zusätzlichen Akten.
Darauf, dass die Akten paginiert sind, bestünde übrigens nach kantonalem Recht gar
kein Anspruch. Es ist durchaus möglich, wenn auch umständlicher, mit nicht
paginierten Akten zu arbeiten.
5.2
Die Haftverlängerung des Migrationsamts
befindet sich durchaus bei den Akten (S. 463). Ein ausdrückliches separates
Gesuch an das Haftgericht, diese zu genehmigen, ist nicht nötig. Es besteht
kein Hinweis darauf, dass die Akten unvollständig sind.
5.3
Subsidiär anwendbar ist die
Zivilprozessordnung (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
Dispositiv
Wenn Dringlichkeit vorliegt, können Verhandlungen demnach als Videokonferenz
durchgeführt werden (Art. 2 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR
272.81). Wenn der Beschwerdeführer eine solche Anhörung hätte ablehnen wollen,
hätte er dies die Haftrichterin rechtzeitig wissen lassen müssen. Dasselbe gilt
für die Besprechung mit seiner Anwältin; dafür hätte er vorgängig Zeit
ausbedingen sollen. Beides wäre ohne weiteres möglich gewesen, zumal die
Haftverhandlung verschoben worden ist, mithin genügend Zeit zur Verfügung stand.
Sich jetzt erst auf solche Schwierigkeiten zu berufen, ist verspätet und scheint
vorgeschoben.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen
wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen,
wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden
Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug einer gewissen Dauer zu
relativieren, und das Kriterium der Erfolgsaussichten ist differenziert zu
handhaben: Dem Ausländer droht in aller Regel bei der Haftverlängerung nach
drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber
gestellt - mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht
gewachsen ist. Es dürfte ihm selbst in «einfachen» Fällen schwer möglich sein,
das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu bewältigen.
In diesem Verfahrensabschnitt ist einem Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung zu entsprechen (BGE 134 I 92). Das geltend gemachte Honorar von
CHF 1'016.30 erscheint als angemessen und ist infolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'016.30
(inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 aufgehoben.