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Entscheid

VWBES.2020.304

Verlängerung der Ausschaffungshaft

3. September 2020Deutsch9 min

unter der psychischen Belastung. Es gehe hier um die zweite Haftverlängerung. Weil

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,

substituiert durch Kimberley Mills, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

der Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste 2012 in die Schweiz ein.

Am 3. Oktober 2014 wurde sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Sein zweites

Asylgesuch wurde am 7. September 2015 abgewiesen. Das Migrationsamt lehnte es

ab, eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls zu erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete es die Ausschaffungshaft für

drei Monate an. Die Haft wurde genehmigt. A.___ weigerte sich am 28. Februar

2020 indessen, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete

Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht

stattfinden. Die Haft wurde erstmals am 4. Mai und ein weiteres Mal bis am 4.

November 2020 verlängert. Das Haftgericht berücksichtigte in seinem Entscheid

vom 4. August 2020 namentlich, dass die Identität feststeht, und dass für A.___

bereits einmal Ersatzreisepapiere ausgestellt worden sind.

2. Gegen diesen Entscheid des

Haftgerichts liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte,

der Entscheid des Haftgerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei wegen der

schwierigen politischen Situation keine Option. Der Beschwerdeführer leide

unter der psychischen Belastung. Es gehe hier um die zweite Haftverlängerung. Weil

ein gültiges Ersatzreisepapier fehle, könne er in der nächsten Zeit nicht

ausgeschafft werden. Dem Beschwerdeführer sei sein Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt worden: Die Akten seien ihm nicht paginiert und ohne Verzeichnis

zugestellt worden. Die Vertreterin habe vor der Haftverhandlung kein Gespräch

mit dem Klienten führen können. Die Verhandlung sei als Videokonferenz geführt

worden. Der Beschwerdeführer sei unvorbereitet gewesen und habe an starken Gefühlsausbrüchen

gelitten. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar. Es lägen keine Papiere

vor. Die Botschaft wolle kein Laissez-passer mehr ausstellen. Der

Beschwerdeführer habe in Äthiopien keine nahen Kontakte. Zudem stehe die

Corona-Pandemie der Ausschaffung entgegen. Äthiopien sei eine der am stärksten

betroffenen Nationen. Die Haftdauer sei unverhältnismässig. Der

Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen. Eine Meldepflicht oder eine

Eingrenzung wären taugliche mildere Mittel. Das Non-refoulement-Gebot sei zu

beachten. Die politische Situation in Äthiopien sei äusserst kritisch. Der

Beschwerdeführer sei als Regimegegner bekannt. Der Beschwerdeführer sei

mittellos. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege nebst unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Das Migrationsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos

sei. Der Flugverkehr zwischen der Schweiz und Äthiopien sei gewährleistet. Die

Ausstellung eines neuen Laissez-passer sei realistisch. Der Gefängnisarzt des

Bässlerguts sei zu der Einschätzung gelangt, die Vitalparameter des

Beschwerdeführers seien unauffällig. Er sei psychisch unauffällig gewesen und

habe an Gewicht zugenommen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals untergetaucht und

weigere sich konsequent, in seine Heimat zurückzukehren. Eine blosse

Meldepflicht oder eine Eingrenzung seien keine tauglichen Massnahmen.

4. Der Beschwerdeführer liess ergänzen, er

habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies sei

umso einschneidender, als die Verhandlung per Videotelefonkonferenz

stattgefunden habe. Es habe kein Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und

der Vertretung stattfinden können. Im Gefängnis sei ein Telefongespräch in

kurzer Zeit fast unmöglich zu organisieren. In den Akten fehle mindestens ein

Dokument, nämlich der Antrag auf Haftverlängerung. Es liege weiterhin kein

Rückreisepapier vor. Die Wegweisung könne nicht in absehbarer Zeit realisiert

werden. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht gut.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung

kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).

Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der

«Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Eine Untertauchensgefahr liegt nach der

Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die

ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der

Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies

ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch

erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,

dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1

S. 58 f., Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020,

E. 4.1).

3.

Dass diese Voraussetzungen erfüllt

sind, ist offensichtlich. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt vor

und der Beschwerdeführer hätte durchaus ausgeschafft werden können. Am 28.

Februar 2020 wäre der Rückflug gebucht gewesen, der Beschwerdeführer wurde nach

Genf verbracht und verfügte über ein Reisepapier. Er weigerte sich aber, nach

Hause zu fliegen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer schon

nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September

2014.

untergetaucht ist. Auch nach der neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs im

Jahr 2015 weigerte sich der Beschwerdeführer auszureisen. Deshalb ist eine

mildere Massnahme, wie die beantragte Meldepflicht oder Eingrenzung kein

taugliches Mittel.

Die Beachtung des Verbots des Non-refoulements

gehört vorab ins Asylverfahren. Ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei,

wurde bereits zweimal geprüft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft,

nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217). Diese Prüfung ist

hier im Vollstreckungsverfahren nicht zu wiederholen.

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die

zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren

umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) bemüht sich seit längerem um die Ausreise. Verzögerungen gab es nun,

wegen der Weigerung der äthiopischen Botschaft, neue Reisepapiere auszustellen,

offenbar auf Druck Dritter hin. Das SEM will sich bereits Anfang September 2020

in Genf um die Papierbeschaffung kümmern. Es sollte vor Oktober 2020 möglich

sein, ein neues Laissez-passer zu erhalten. Zu den familiären Verhältnissen des

Beschwerdeführers wird nichts geltend gemacht, was gegen die Ausschaffung

sprechen würde. Auch die Corona-Pandemie ist derzeit kein Hinderungsgrund für

Flüge nach Addis Abeba mehr. Ein Blick ins Internet zeigt, dass verschiedene

Anbieter Flüge dorthin im Angebot haben. Der Vollzug der Wegweisung ist weder

aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 AIG). Die

maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG ist noch nicht erreicht.

4.

Der Beschwerdeführer war am 18.

August 2020 in der Visite des Gefängnisarztes. Er war unauffällig, auch

psychisch. Er hat bloss angegeben, er habe ab und zu Schlafprobleme. Er hat in

Basel in der Produktion gearbeitet. Es gab keine Auffälligkeiten. Das vom

Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Zeugnis eines Psychiaters wurde bis

heute nicht eingereicht.

Den geltend gemachten gesundheitlichen

Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis weiterhin

Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verschlechtern, werden die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment

bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft

aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar ist.

5.1

Der Vorwurf, die Akten seien nicht

paginiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Akten des Migrationsamts sind

chronologisch geordnet und durchaus paginiert. Es handelt sich bisher um 509

Seiten (das Inhaltsverzeichnis nicht mitgerechnet). Das Haftgericht verfügt

demgegenüber in den meisten Fällen über keine nennenswerten zusätzlichen Akten.

Darauf, dass die Akten paginiert sind, bestünde übrigens nach kantonalem Recht gar

kein Anspruch. Es ist durchaus möglich, wenn auch umständlicher, mit nicht

paginierten Akten zu arbeiten.

5.2

Die Haftverlängerung des Migrationsamts

befindet sich durchaus bei den Akten (S. 463). Ein ausdrückliches separates

Gesuch an das Haftgericht, diese zu genehmigen, ist nicht nötig. Es besteht

kein Hinweis darauf, dass die Akten unvollständig sind.

5.3

Subsidiär anwendbar ist die

Zivilprozessordnung (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

Dispositiv

Wenn Dringlichkeit vorliegt, können Verhandlungen demnach als Videokonferenz

durchgeführt werden (Art. 2 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR

272.81). Wenn der Beschwerdeführer eine solche Anhörung hätte ablehnen wollen,

hätte er dies die Haftrichterin rechtzeitig wissen lassen müssen. Dasselbe gilt

für die Besprechung mit seiner Anwältin; dafür hätte er vorgängig Zeit

ausbedingen sollen. Beides wäre ohne weiteres möglich gewesen, zumal die

Haftverhandlung verschoben worden ist, mithin genügend Zeit zur Verfügung stand.

Sich jetzt erst auf solche Schwierigkeiten zu berufen, ist verspätet und scheint

vorgeschoben.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen

wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfor­dernis der fehlenden

Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug einer gewissen Dauer zu

relativieren, und das Kriterium der Erfolgsaussichten ist differenziert zu

handhaben: Dem Ausländer droht in aller Regel bei der Haftverlängerung nach

drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen

und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber

gestellt - mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht

gewachsen ist. Es dürfte ihm selbst in «einfachen» Fällen schwer möglich sein,

das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu bewältigen.

In diesem Verfahrensabschnitt ist einem Antrag auf unentgeltliche

Verbeiständung zu ent­sprechen (BGE 134 I 92). Das geltend gemachte Honorar von

CHF 1'016.30 erscheint als angemessen und ist infolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'016.30

(inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 aufgehoben.