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Entscheid

VWBES.2020.305

Kindesschutzrechtliche Massnahmen

13. November 2020Deutsch22 min

Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

13. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Stöckli

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzrechtliche Massnahmen

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb.

2016) ist der Sohn von A.___ und B.___. Gemäss Eheschutzurteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 9. Juli 2019 leben die Eltern seit 4. März 2019

getrennt. Der Sohn C.___ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die

alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Die Eltern üben die gemeinsame

elterliche Sorge aus. Das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn wurde ins

Ermessen der Eltern gestellt und folgende Konfliktregelung vereinbart:

«Der Vater betreut den Sohn jeden Freitag, 16:00 Uhr, bis Samstag,

19:30 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche durchgehend bis Sonntag, 18:00

Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, den Sohn jährlich während der

Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der

Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»

Zudem

verpflichteten sich die Eltern, für zwölf Monate die Unterstützung einer

Familienbegleiterin in Anspruch zu nehmen.

2. Mit Schreiben

vom 13. Februar und 13. Mai 2020 stellte die Kindsmutter, B.___, bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Gesuch um

Neuregelung des persönlichen Verkehrs.

3. Am

15. Juni 2020 erstellte die Familienbegleiterin, D.___, ihren

Schlussbericht. Dabei empfahl sie eine Mediation zwischen den Elternteilen, die

Begleitung des Besuchsrechts, eine erneute sozialpädagogische

Familienbegleitung für beide Elternteile gleichermassen und die Klärung

weiterer Fragen betreffend das Besuchsrecht.

4. Nach

weiteren Eingaben und Anhörung der Kindseltern erliess die KESB am

16. Juli 2020 folgenden Entscheid:

3.1

Der Antrag des Kindsvaters vom 12.05.2020 auf Anordnung einer

kinderpsychologischen Abklärung wird abgewiesen.

3.2

Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird ab Mitte

August 2020 wie folgt neu geregelt:

3.2.1

Der Kindsvater hat das Recht, C.___ alle zwei Wochen, jeweils von

Freitagabend, 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu

nehmen;

3.2.2

Der Kindsvater hat das Recht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (maximal 2

Wochen am Stück) mit C.___ und meldet diese jeweils mindestens vier Monate im

Voraus an.

3.3

[sozialpädagogische Familienbegleitung]

3.4

[Mediation]

3.5

[Themen für die Mediation]

3.6

[Beistandschaft]

3.7

[Aufgaben der Beistandsperson]

3.8

[Weiteres zur Beistandschaft]

3.9

[Gesuch Kostengutsprache an Soziale Dienste]

3.10

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11

Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den

Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt

gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region

Solothurn.

3.12

Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Gegen

diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Ida Salvetti, am 17. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Es seien die Ziffern 3.1, 3.2.1, 3.10 und 3.12 des Entscheides vom

16.07.2020 aufzuheben.

2.

Es sei für C.___ eine kinderpsychologische Abklärung anzuordnen.

3.

Es sei der Beschwerde bezüglich Ziffer 3.2.1 des angefochtenen

Entscheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Eingabe

vom 20. August 2020 verzichtete der neu eingesetzte Beistand, E.___, auf

eine Stellungnahme.

7. Mit

Entscheid vom 3. September 2020 widerrief die KESB Ziffer 3.12 des

angefochtenen Entscheids und entschied stattdessen Folgendes:

Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der

Staat Solothurn den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von

CHF 500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist.

Im Weiteren beantragte

die KESB mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 die Abweisung der

Beschwerde.

8. Mit

Stellungnahme vom 8. September 2020 beantragte die Kindsmutter, B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit

Verfügung vom 10. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden abgewiesen.

10. Am

10. Oktober 2020 reichte die Mitbewohnerin des Kindsvaters, F.___,

unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

11. Mit

Eingabe vom 19. Oktober 2020 bestritt die Kindsmutter die Behauptungen von

F.___ vollumfänglich und beantragte, die Eingabe sei aus den Akten zu weisen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bezüglich der

inzwischen abgeänderten Ziffer 3.12 des angefochtenen Entscheids ist die

Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen ist A.___ durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es ist zu

prüfen, ob die KESB überhaupt zuständig war zur Änderung des Besuchsrechts. Mit

Eheschutzurteil vom 9. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben

bewilligt und eine Trennungsvereinbarung genehmigt. Darin regelten die

Kindseltern das Besuchsrecht nach freier Vereinbarung und legten eine

Konfliktregelung fest.

Art. 315b Abs.

1.

Ziff. 3 ZGB hält fest, dass zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die

Kindeszuteilung und den Kindesschutz das Gericht zuständig ist im Verfahren zur

Änderung von Eheschutzmassnahmen. Nach Art. 315b Abs. 2 ZGB ist die

Kindesschutzbehörde in den übrigen Fällen zuständig. Da es sich vorliegend

weder um die Änderung der Kindeszuteilung noch um die Änderung von

Kindesschutzmassnahmen, die das Gericht im Eheschutzverfahren getroffen hat, handelt

und kein gerichtliches Verfahren hängig ist, war die KESB zur Beurteilung

zuständig.

3.

Der

Beschwerdeführer beantragt die Anordnung einer kinderpsychologischen Abklärung.

3.1

Gemäss

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von

Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt

die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit

Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer

sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am

Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von

Amtes wegen an (Abs. 4).

Ein Gutachten

wird «nötigenfalls» angeordnet, wenn der Behörde das nötige Sachwissen fehlt.

In Kinderbelangen ist den Besonderheiten der Eltern-Kind-Beziehung Rechnung zu

tragen. In den gerichtlichen Eheprozessen wird in Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Anordnung von Gutachten

eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. In der Regel ist auf das Hilfsmittel des

Gutachtens nur bei schwerwiegenden Problemfällen zurückzugreifen, und besteht

kein Anspruch auf eine Vielzahl von Gutachten und Obergutachten. Wo es um

Fragen der Eltern-Kind-Beziehung geht, z.B. bei erzieherischen Schwierigkeiten

eines Kindes, die milieu- und entwicklungsbedingt sind, kann der Verzicht auf

den Beizug von Sachverständigen nicht a priori beanstandet werden. Nötig oder

jedenfalls in Erwägung zu ziehen ist die Beurteilung einer Fachperson bei Verdacht

oder Diagnose einer psychischen Störung des Kindes, oder bei konkreten

Hinweisen auf eine psychische Störung eines Elternteils, wenn dadurch die

Erziehungsfähigkeit fraglich ist. Wenn die Abklärungen aber ergeben, dass es

sich bei der Behauptung um einen «taktischen» Vorwurf handelt (keine Diagnose,

keine psychiatrische Behandlung, Drittmeinungen teilen die Auffassung nicht),

ist eine Begutachtung nicht notwendig (vgl. Christiana Fountoulakis et al.

[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für

die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 18.95 ff.).

3.2

Die KESB

begründet die Abweisung der beantragten kinderpsychologischen Abklärung damit,

dass ein ausführlicher Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg

vom 2. April 2019 sowie ein aktueller ausführlicher Bericht der

Familienbegleiterin, D.___, vom 15. Juni 2020 vorlägen, welche ausreichend

Aufschluss über den vorliegend notwendigen Regelungs- und Massnahmebedarf gäben.

Die vom Kindsvater vorgebrachten Themen wie Neurodermitis und Bettnässen seien

mit den dafür fachkompetenten Personen wie dem Kinderarzt und der

Familienbegleitung besprochen worden, weshalb kein zusätzlicher

Abklärungsbedarf im Sinn einer psychologischen Abklärung bestehe. Die

angesprochenen Themen seien auch weiterhin mit den geeigneten Fachpersonen

(Kinderarzt und neue Familienbegleitung) zu bearbeiten, soweit die Themen nicht

abschliessend geklärt seien.

3.3

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die KESB habe den Sachverhalt

ungenügend abgeklärt. Die von ihm vorgebrachten auffälligen Verhaltensweisen

von C.___ wie Angstzustände, aggressives Verhalten und die sprachliche

Entwicklung seien nicht geprüft worden. Die Hinweise, dass eine Besprechung mit

dem Kinderarzt und der Familienbegleiterin erfolgt seien, würden nicht

ausreichen. Bei einem Kind, das von verbalen Streitigkeiten der Kindseltern,

teilweise auch verbunden mit Tätlichkeiten seitens der Kindsmutter im Beisein

von C.___, betroffen sei und auffällige Verhaltensweisen zeige, sei eine

fachärztliche Abklärung zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer habe bereits

am 24. November 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht.

Nachdem sich der Beschwerdeführer über die mangelnde Objektivität der

Familienbegleiterin beklagt habe, sei es nicht ausreichend, sich einzig auf

deren Bericht abzustützen. Im Abklärungsbericht der sozialen Dienste Oberer

Leberberg sei von verschiedenen Personen auf eine Überforderung der Kindsmutter

hingewiesen worden und der Kinderarzt habe häufige Unfälle und aggressives

Verhalten bei C.___ festgestellt. Die Durchführung einer fachärztlichen

Abklärung sei zwingend notwendig, wobei auch die Erziehungsfähigkeit der

Kindsmutter zu beurteilen sei.

3.4

Die

Kindsmutter liess dagegen vorbringen, der Beschwerdeführer vermöge die

Notwendigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht aufzuzeigen. Weder

aus den Schreiben des Kinderarztes, noch aus den Berichten der Sozialen Dienste

oder der Familienbegleiterin, noch aus den Angaben der Kita oder den

Abklärungen der KESB ergäben sich Hinweise auf ein vom Vater behauptetes

auffälliges Verhalten von C.___, wie Angstzustände, aggressives Verhalten und

sprachliche Entwicklung. Das geforderte Gutachten sei nicht geeignet, das Defizit

des Kindsvaters in der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zu beseitigen.

Nachhaltig negativ wirke sich der elterliche Konflikt auf das Kindeswohl aus.

Das Augenmerk sei darauf zu richten und ein Gutachten schaffe diesbezüglich

keine Abhilfe.

3.5

Aus den

Akten ergeht, dass die KESB aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters

Anfang 2019 einen Abklärungsauftrag an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

erteilte. Dem entsprechenden Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer

Leberberg vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater und

dessen Umfeld Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter äusserten.

Eine Anfrage beim Kinderarzt Dr. G.___ ergab, dass C.___ für sein Alter zu

viele Unfälle habe. Es fehlten aber objektivierbare Hinweise, dass das Kind

Gewalterfahrungen ausgesetzt wäre (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 22. Februar

2019). Gemäss dem Abklärungsbericht ergaben die Interaktionsbeobachtungen der

Abklärungsperson bei Hausbesuchen, dass die Kindsmutter mit dem Kind liebevoll

und klar umgehe. C.___ wirke aufgeweckt und fröhlich und befolge die

Anweisungen der Mutter. Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn sei warmherzig.

Objektivierbare Hinweise, die auf Vernachlässigung des Kindes oder auf

emotionale Kälte hindeuteten, habe es nicht gegeben (Abklärungsbericht S. 8

f.). Die Abklärungsperson führte hingegen aus, beide Ehepartner seien aufgrund

ehelicher Probleme stark psychisch belastet (Abklärungsbericht S. 7). Das

emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als gefähr­det bezeichnet werden,

solange die Eltern Konflikte untereinander destruktiv austragen würden. Die

gestörte Kommunikation zwischen den Elternteilen könne als ungenügend und

konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich in jeder Hinsicht auf das

emotionale Wohl von C.___ negativ auswirke. Das Kind gerate bereits jetzt in

einen Loyalitätskonflikt und reguliere die aktuelle Situation der Eltern mit

aggressiven Ausbrüchen (Abklärungsbericht S. 9 und 10). Es wurde ausgeführt, den

Kindseltern sei nicht bewusst, welche Folgen der Ehekonflikt für das Kind habe

und die Erziehungsfähigkeit scheine bei beiden Elternteilen nur zum Teil

vorhanden zu sein (Abklärungsbericht S. 11). Die Abklärungsperson verneinte den

Bedarf nach weiteren fachspezifischen Abklärungen (Abklärungsbericht S. 9) und

empfahl eine familienexterne Betreuung für C.___, die Unterstützung während 12

Monaten durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie den Besuch von

zehn Sitzungen einer Trennungsberatung (Abklärungsbericht S. 12).

Die

Kindseltern setzten diese Massnahmen um und nahmen bis Juni 2020 die

Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin D.___ in Anspruch.

Diese führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 zu den vom Kindsvater

geäusserten Auffälligkeiten bei C.___ aus, der Zeitpunkt des Einnässens habe

sich mit dem Umzug des Vaters in eine neue Wohnung gedeckt und könnte mit

Unsicherheiten durch die neuen Gegebenheiten zu tun haben. Gegen Ende Mai habe

sich die Situation wieder stark verbessert (vgl. Bericht D.___ S. 3). Zur

sprachlichen Entwicklung führte sie entgegen den Behauptungen des Kindsvaters

aus, C.___ spreche bereits sehr gut für sein Alter (vgl. Bericht D.___ S. 3).

Bezüglich des beobachteten aggressiven Verhaltens von C.___ führte die

Familienbegleiterin aus, dieser habe zu beiden Eltern eine innige und enge

Beziehung. Durch die konfliktreiche Beziehung der Eltern komme er wiederholt in

grosse Loyalitätskonflikte. Diese seien vor allem nach den Wochenenden beim

Vater zu beobachten gewesen und hätten sich oftmals in aggressivem Verhalten im

Alltagsleben bei der Mutter geäussert (vgl. Bericht D.___ S. 3). C.___

habe gegenüber der Familienbegleiterin festgestellt, dass Mama und Papa keine

Freunde seien. Dies sei für ihn sehr klar spürbar und mache ihm offensichtlich

zu schaffen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den behaupteten Angstzuständen von C.___

ist dem Bericht zu entnehmen, C.___ sei während der Woche bei der Mutter und an

den Wochenenden jeweils beim Vater. Die Zeit bei der Mutter sei geprägt von

Alltagshandlungen. Beim Vater stehe die Freizeit im Vordergrund und es könnten

viele Unternehmungen erlebt werden. Beide Elternteile würden übereinstimmend

berichten, dass C.___ oft nicht zurück zur Mutter wolle, wenn er bei seinem

Vater gewesen sei. C.___ zeige nach Wochenenden, die er beim Vater verbracht

habe, nach seiner Rückkehr und zu Beginn der Woche vermehrt aggressives

Verhalten. Die Bewertung des Kindsvaters dazu sei, dass es C.___ bei der Mutter

nicht gut gehe und er dort Angst habe und deshalb nicht zur Mutter wolle.

Während den Besuchen und Gesprächen mit und bei Frau B.___ habe die

Familienbegleiterin jedoch keinerlei Feststellungen machen können, die einen

solchen Schluss zuliessen. Ab und zu gebe es auch Momente, an denen C.___ nicht

bereit sei für den Übergang zum Vater. Viel eher scheine es aus ihrer Sicht,

dass es für C.___ durch den Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der

beiden Lebenswelten zu vollziehen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den

erzieherischen Fähigkeiten der Kindsmutter führte die Familienbegleiterin aus,

in all ihren Kontakten und Besuchen habe sie keine Feststellungen machen

können, die belegen würden, dass Frau B.___ C.___ körperlich misshandeln oder

in irgendeiner Form vernachlässigen würde (vgl. Bericht D.___ S. 6). Auch

gemäss der Verantwortlichen der Kita gebe es keine Anzeichen, an der

Erziehungsfähigkeit von Frau B.___ zu zweifeln, geschweige denn, dass es

Verdachtsmomente bezüglich Vernachlässigung oder Misshandlungen seitens Frau B.___

gäbe (vgl. Bericht D.___ S. 15). Zu den erzieherischen Fähigkeiten des

Kindsvaters wurde ausgeführt, Herr A.___ habe immer wieder auf angebliche

Verfehlungen von Frau B.___ hingewiesen und C.___s Verhalten damit in

Zusammenhang gebracht. Die Familienbegleiterin habe ihm in der Folge

aufgezeigt, dass er C.___ damit in einen ständigen Loyalitätskonflikt führe.

Sie habe versucht, aufzuzeigen, dass nicht jedes Verhalten von C.___ seinen

Ursprung bei der Mutter haben müsse. Ebenso möglich seien zum Beispiel

altersbedingte Entwicklungsthemen oder Beziehungsklärungen mit dem Vater (vgl.

Bericht D.___ S. 8). Herr A.___ könne C.___ seinen Bedürfnissen entsprechend

gut abholen und strukturieren. In einigen Situationen hätten aber er und Frau F.___

wenig Feingefühl für C.___ gezeigt. Dieser habe entsprechend konsterniert

reagiert, sich geschämt und daraufhin auffälliges Verhalten gezeigt (vgl.

Bericht D.___ S. 9). Die Familienbegleiterin führte weiter aus, die Elternebene

habe sie zu Beginn ihrer Arbeit im System von beiden Seiten her als sehr stark

geprägt von grossem Misstrauen und Vorurteilen dem anderen gegenüber erlebt

(vgl. Bericht D.___ S. 9). Während der gesamten Zusammenarbeit sei der Eindruck

entstanden, Herr A.___ habe die Haltung, dass Frau B.___ der Ursprung von allen

Schwierigkeiten sei und sie nur ehrlich sein und jeweils die Wahrheit sagen

müsste. Einsicht, das eigene Verhalten reflektieren zu müssen, habe sie nicht

bemerkt. So hätten zwar auch Termine mit dem Kindsvater stattgefunden, eine

wirkliche, konstruktive Zusammenarbeit sei aber nicht zustande gekommen (vgl.

Bericht D.___ S. 11). Aufgrund der Haltung des Kindsvaters wurde das Mandat der

Familienbegleiterin dann auch mit sofortiger Wirkung per Anfang Juni 2020

abgebrochen.

3.6

Die vom

Kindsvater vorgebrachten Auffälligkeiten von C.___ wie Bettnässen,

Neurodermitis, verzögerte sprachliche Entwicklung, aggressives Verhalten und

Angstzustände sind bei einem Kleinkind wie C.___ nicht derart aussergewöhnlich,

dass sie einer fachpsychologischen Abklärung bedürften. Bezüglich den soma­tischen

Beschwerden wird C.___ durch seinen Kinderarzt behandelt. In Bezug auf die

psychischen Belastungen haben sowohl die Abklärungsperson der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg als auch die sozialpädagogische Familienbegleiterin D.___ die

Familie eng begleitet und weder beim Kind noch bei der Kindsmutter derartige

Auffälligkeiten festgestellt, die eine psychologische Begutachtung erfor­dern

würden. Viel eher haben beide Fachpersonen übereinstimmend festgestellt, dass C.___

vor allem durch die elterlichen Konflikte belastet wird, welche in ihm einen

Loyalitätskonflikt hervorrufen. Lehnt ein Elternteil den anderen ab, so bringt

dies ein Kind, das beide Elternteile gleichermassen liebt, in eine enorme

psychische Belastungssituation, da ihm dadurch verunmöglicht wird, sich beiden

Elternteilen gegenüber loyal zu verhalten. Die diesbezüglich erforderlichen

Massnahmen, wie die Weiterführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung

und der Besuch einer Mediation durch die Kindseltern, hat die Vorinstanz mit

dem angefochtenen Entscheid angeordnet. Eine kinderpsychologische Abklärung ist

hingegen nicht not­wendig. Es ist auch nicht klar, welche Ergebnisse sich der

Beschwerdeführer von einer solchen Massnahme erhofft. Es scheint, als ginge es

ihm auch bei diesem An­trag darum, Beweise zu schaffen, dass nur die

Kindsmutter an der schwierigen Situation schuld sei. Eine solche

Instrumentalisierung des Kindes ist jedoch abzu­lehnen und der entsprechende Antrag

auf Durchführung einer kinderpsycho­logischen Abklärung abzuweisen.

4.

Weiter

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.2.1, mit welcher das

Besuchsrecht dahingehend geändert wurde, dass C.___ nicht mehr an jedem,

sondern nur noch an jedem zweiten Wochenende bei seinem Vater zu Besuch ist.

4.1.1

Gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das

Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht

es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden,

sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu

regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist

deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten

Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der

kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden

Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des

Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des BGer 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).

Liegen keine

Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und

Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich

sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt

mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen

Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher

grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich

grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht

einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche

Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei

Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro

Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich

(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit

zahlreichen Hinweisen auf Praxis und Lehre).

4.2

Eine

Neuregelung des persönlichen Verkehrs setzt nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB

voraus, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und dass die

Änderung der Regelung zur Wahrung des Kindswohls erforderlich ist.

5.1

Die

Kindsmutter hatte ihren Antrag auf Änderung des Besuchsrechts damit begründet, dass

die bisherige Regelung mit ihrer Arbeitstätigkeit am Freitagabend und Samstag in

Zusammenhang gestanden sei. Dabei habe sie unter der Woche genügend Zeit mit C.___

verbringen können. Nun habe sie ihr Arbeitspensum erhöht und arbeite jeweils am

Montag, Mittwoch und Freitagmorgen sowie jeden zweiten Samstag und in der

anderen Woche am Dienstag oder Donnerstag. C.___ besuche während ihren

Arbeitstagen die Kita. Ab August 2020 werde er in den Kindergarten eintreten.

Es sei ihr deshalb kaum mehr möglich, freie Zeit mit C.___ zu verbringen. Es blieben

bloss zwei unverplante Sonntage im Monat. Es sei ihr daher zeitlich nicht mehr

möglich, Ausflüge zu den entfernt lebenden Grosseltern und der Patin zu

unternehmen. Der Vater dagegen habe mit dem Kind die ganze Quality-Time. Die

Familienbegleiterin unterstütze ihren Antrag.

5.2

Die KESB

bejahte eine Veränderung der Verhältnisse. Die Kindsmutter könne aufgrund ihrer

Arbeitstätigkeit und des Kindergarteneintritts von C.___ keine zwei

zusammenhängenden Tage mehr mit diesem verbringen. Sie änderte das Besuchsrecht

mit der Begründung, dass jeder Elternteil mit dem Kind nicht nur Alltag,

sondern auch alltagsfreie Wochenenden solle verbringen können und dass es das

Familiensystem entlaste, wenn weniger Übergaben stattfänden. Zur Kompensation

der wegfallenden Kontakte zum Kindsvater wurde dessen Ferienrecht von zwei auf

fünf Wochen erhöht.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei einem 4-jährigen Kind sei eine

regelmässige Betreuung in wöchentlichen Zeitabständen für die Entwicklung der

Bindung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil sehr wichtig. Bei einer

Reduktion auf alle zwei Wochen werde sich C.___ von seinem Vater entfremden,

sodass jeweils ein Teil des Wochenendes für eine Wiederannäherung verwendet

werden müsse. Die Ausdehnung der Ferien vermöge dies nicht aufzuwägen. Die

Kindsmutter könne die ganze Woche mit C.___ verbringen und habe auch nach der

alten Regelung zwei alltagsfreie Sonntage gehabt. Die KESB habe mit der

Neuregelung des Besuchsrechts, ohne dass wesentliche Veränderungen und ohne

dass ein fachärztliches Gutachten vorlägen, ihr Ermessen überschritten. Der

Entscheid sei unverhältnismässig und nicht dem Kindswohl entsprechend. Auch bei

dieser Frage müssten die Auswirkungen der Reduktion des Besuchsrechts durch ein

psychologisches Gutachten abgeklärt werden.

5.4

Die

Kindsmutter bringt dagegen vor, der KESB-Entscheid entspreche der

bundesgerichtlichen Praxis, wonach beiden Elternteilen das Recht auf

Wochenenden mit dem Kind zustehe. Die solide Beziehung zwischen Vater und Sohn

werde durch die Änderung auf ein praxisübliches zweiwöchentliches Besuchsrecht

nicht gefährdet. Das Recht des Vaters, möglichst viel Zeit mit dem Kind zu

verbringen, werde durch die Erhöhung des Ferienrechts berücksichtigt. Durch die

Reduzierung der Übergaben werde das Konfliktpotenzial reduziert und für C.___

eine Beruhigung der Situation geschaffen. Während den Besuchszeiten werde die

Betreuung ohnehin regelmässig durch Frau F.___ oder die Grossmutter väterlicherseits

wahrgenommen und nicht durch den Kindsvater selbst. C.___ komme mit der neuen

Regelung gut zurecht und er werde entlastet, indem er den Wechsel zum Vater nur

noch jedes zweite Wochenende vollziehen müsse. Auch in der Kita sei beobachtet

worden, dass C.___ nach den Wochenenden beim Vater oft schlecht drauf sei.

5.5

Fraglich

ist, ob tatsächlich von wesentlich geänderten Umständen auszugehen ist, da der

Kindergarteneintritt von C.___ vorhersehbar und damit bekannt war, dass die

Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Regelung – unabhängig von

ihrer Arbeitssituation – nicht mehr zwei zusammenhängende Tage Freizeit mit ihm

würde verbringen können. Nicht bekannt war bei der Festlegung der Regelung im

Eheschutzverfahren jedoch, wie sich die Besuchsrechtssituation entwickeln

würde. Bereits im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg war

von einem Loyalitätskonflikt die Rede. Die Familienbegleiterin bestätigte dies

nun nach ihren Beobachtungen über einen längeren Zeitraum. Sie führte aus, dass

sich die konfliktreiche Beziehung der Kindseltern auf C.___ auswirke und sich

oftmals nach Wochenenden beim Vater in aggressivem Verhalten im Alltagsleben

bei der Mutter äussere. Es scheine, dass es für C.___ durch den

Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der beiden Lebenswelten zu

vollziehen. Die Familienbegleiterin empfahl eine Neuregelung des Besuchsrechts

(vgl. Aktennotiz vom 22. Juni 2020).

Mit der

Erfahrung, dass die häufigen Wechsel zwischen Vater und Mutter viel Unruhe und

Anspannung für C.___ bringen und sich damit negativ auf das Kindeswohl

auswirken, weil die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Konflikt beizulegen, liegt

eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Die Reduktion der Übergaben auf

nur noch alle zwei Wochen, verbunden mit dem Ausbau der Ferienregelung, schafft

der Problematik Abhilfe, ist sinnvoll und daher nicht zu beanstanden. Bei der

neuen Regelung handelt es sich immer noch um ein nach der Praxis grosszügiges Besuchsrecht.

Eine kinderpsychologische Abklärung wegen etwaiger negativer Auswirkungen auf

das Kind wird deswegen nicht nötig.

6.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Aufgrund des

Unterliegens hat A.___ B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist

entsprechend der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann

vom 23. September 2020 auf CHF 1'977.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden

ist.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3.

A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'977.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann