VWBES.2020.305
Kindesschutzrechtliche Massnahmen
13. November 2020Deutsch22 min
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
13. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Stöckli
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzrechtliche Massnahmen
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb.
2016) ist der Sohn von A.___ und B.___. Gemäss Eheschutzurteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 9. Juli 2019 leben die Eltern seit 4. März 2019
getrennt. Der Sohn C.___ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die
alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Die Eltern üben die gemeinsame
elterliche Sorge aus. Das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn wurde ins
Ermessen der Eltern gestellt und folgende Konfliktregelung vereinbart:
«Der Vater betreut den Sohn jeden Freitag, 16:00 Uhr, bis Samstag,
19:30 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche durchgehend bis Sonntag, 18:00
Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, den Sohn jährlich während der
Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der
Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»
Zudem
verpflichteten sich die Eltern, für zwölf Monate die Unterstützung einer
Familienbegleiterin in Anspruch zu nehmen.
2. Mit Schreiben
vom 13. Februar und 13. Mai 2020 stellte die Kindsmutter, B.___, bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Gesuch um
Neuregelung des persönlichen Verkehrs.
3. Am
15. Juni 2020 erstellte die Familienbegleiterin, D.___, ihren
Schlussbericht. Dabei empfahl sie eine Mediation zwischen den Elternteilen, die
Begleitung des Besuchsrechts, eine erneute sozialpädagogische
Familienbegleitung für beide Elternteile gleichermassen und die Klärung
weiterer Fragen betreffend das Besuchsrecht.
4. Nach
weiteren Eingaben und Anhörung der Kindseltern erliess die KESB am
16. Juli 2020 folgenden Entscheid:
3.1
Der Antrag des Kindsvaters vom 12.05.2020 auf Anordnung einer
kinderpsychologischen Abklärung wird abgewiesen.
3.2
Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird ab Mitte
August 2020 wie folgt neu geregelt:
3.2.1
Der Kindsvater hat das Recht, C.___ alle zwei Wochen, jeweils von
Freitagabend, 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu
nehmen;
3.2.2
Der Kindsvater hat das Recht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (maximal 2
Wochen am Stück) mit C.___ und meldet diese jeweils mindestens vier Monate im
Voraus an.
3.3
[sozialpädagogische Familienbegleitung]
3.4
[Mediation]
3.5
[Themen für die Mediation]
3.6
[Beistandschaft]
3.7
[Aufgaben der Beistandsperson]
3.8
[Weiteres zur Beistandschaft]
3.9
[Gesuch Kostengutsprache an Soziale Dienste]
3.10
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3.11
Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den
Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt
gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region
Solothurn.
3.12
Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Gegen
diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Ida Salvetti, am 17. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Es seien die Ziffern 3.1, 3.2.1, 3.10 und 3.12 des Entscheides vom
16.07.2020 aufzuheben.
2.
Es sei für C.___ eine kinderpsychologische Abklärung anzuordnen.
3.
Es sei der Beschwerde bezüglich Ziffer 3.2.1 des angefochtenen
Entscheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe
vom 20. August 2020 verzichtete der neu eingesetzte Beistand, E.___, auf
eine Stellungnahme.
7. Mit
Entscheid vom 3. September 2020 widerrief die KESB Ziffer 3.12 des
angefochtenen Entscheids und entschied stattdessen Folgendes:
Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der
Staat Solothurn den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von
CHF 500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist.
Im Weiteren beantragte
die KESB mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 die Abweisung der
Beschwerde.
8. Mit
Stellungnahme vom 8. September 2020 beantragte die Kindsmutter, B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit
Verfügung vom 10. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden abgewiesen.
10. Am
10. Oktober 2020 reichte die Mitbewohnerin des Kindsvaters, F.___,
unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
11. Mit
Eingabe vom 19. Oktober 2020 bestritt die Kindsmutter die Behauptungen von
F.___ vollumfänglich und beantragte, die Eingabe sei aus den Akten zu weisen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bezüglich der
inzwischen abgeänderten Ziffer 3.12 des angefochtenen Entscheids ist die
Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen ist A.___ durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist zu
prüfen, ob die KESB überhaupt zuständig war zur Änderung des Besuchsrechts. Mit
Eheschutzurteil vom 9. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben
bewilligt und eine Trennungsvereinbarung genehmigt. Darin regelten die
Kindseltern das Besuchsrecht nach freier Vereinbarung und legten eine
Konfliktregelung fest.
Art. 315b Abs.
1.
Ziff. 3 ZGB hält fest, dass zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die
Kindeszuteilung und den Kindesschutz das Gericht zuständig ist im Verfahren zur
Änderung von Eheschutzmassnahmen. Nach Art. 315b Abs. 2 ZGB ist die
Kindesschutzbehörde in den übrigen Fällen zuständig. Da es sich vorliegend
weder um die Änderung der Kindeszuteilung noch um die Änderung von
Kindesschutzmassnahmen, die das Gericht im Eheschutzverfahren getroffen hat, handelt
und kein gerichtliches Verfahren hängig ist, war die KESB zur Beurteilung
zuständig.
3.
Der
Beschwerdeführer beantragt die Anordnung einer kinderpsychologischen Abklärung.
3.1
Gemäss
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von
Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt
die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit
Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer
sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am
Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von
Amtes wegen an (Abs. 4).
Ein Gutachten
wird «nötigenfalls» angeordnet, wenn der Behörde das nötige Sachwissen fehlt.
In Kinderbelangen ist den Besonderheiten der Eltern-Kind-Beziehung Rechnung zu
tragen. In den gerichtlichen Eheprozessen wird in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Anordnung von Gutachten
eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. In der Regel ist auf das Hilfsmittel des
Gutachtens nur bei schwerwiegenden Problemfällen zurückzugreifen, und besteht
kein Anspruch auf eine Vielzahl von Gutachten und Obergutachten. Wo es um
Fragen der Eltern-Kind-Beziehung geht, z.B. bei erzieherischen Schwierigkeiten
eines Kindes, die milieu- und entwicklungsbedingt sind, kann der Verzicht auf
den Beizug von Sachverständigen nicht a priori beanstandet werden. Nötig oder
jedenfalls in Erwägung zu ziehen ist die Beurteilung einer Fachperson bei Verdacht
oder Diagnose einer psychischen Störung des Kindes, oder bei konkreten
Hinweisen auf eine psychische Störung eines Elternteils, wenn dadurch die
Erziehungsfähigkeit fraglich ist. Wenn die Abklärungen aber ergeben, dass es
sich bei der Behauptung um einen «taktischen» Vorwurf handelt (keine Diagnose,
keine psychiatrische Behandlung, Drittmeinungen teilen die Auffassung nicht),
ist eine Begutachtung nicht notwendig (vgl. Christiana Fountoulakis et al.
[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für
die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 18.95 ff.).
3.2
Die KESB
begründet die Abweisung der beantragten kinderpsychologischen Abklärung damit,
dass ein ausführlicher Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg
vom 2. April 2019 sowie ein aktueller ausführlicher Bericht der
Familienbegleiterin, D.___, vom 15. Juni 2020 vorlägen, welche ausreichend
Aufschluss über den vorliegend notwendigen Regelungs- und Massnahmebedarf gäben.
Die vom Kindsvater vorgebrachten Themen wie Neurodermitis und Bettnässen seien
mit den dafür fachkompetenten Personen wie dem Kinderarzt und der
Familienbegleitung besprochen worden, weshalb kein zusätzlicher
Abklärungsbedarf im Sinn einer psychologischen Abklärung bestehe. Die
angesprochenen Themen seien auch weiterhin mit den geeigneten Fachpersonen
(Kinderarzt und neue Familienbegleitung) zu bearbeiten, soweit die Themen nicht
abschliessend geklärt seien.
3.3
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die KESB habe den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt. Die von ihm vorgebrachten auffälligen Verhaltensweisen
von C.___ wie Angstzustände, aggressives Verhalten und die sprachliche
Entwicklung seien nicht geprüft worden. Die Hinweise, dass eine Besprechung mit
dem Kinderarzt und der Familienbegleiterin erfolgt seien, würden nicht
ausreichen. Bei einem Kind, das von verbalen Streitigkeiten der Kindseltern,
teilweise auch verbunden mit Tätlichkeiten seitens der Kindsmutter im Beisein
von C.___, betroffen sei und auffällige Verhaltensweisen zeige, sei eine
fachärztliche Abklärung zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer habe bereits
am 24. November 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht.
Nachdem sich der Beschwerdeführer über die mangelnde Objektivität der
Familienbegleiterin beklagt habe, sei es nicht ausreichend, sich einzig auf
deren Bericht abzustützen. Im Abklärungsbericht der sozialen Dienste Oberer
Leberberg sei von verschiedenen Personen auf eine Überforderung der Kindsmutter
hingewiesen worden und der Kinderarzt habe häufige Unfälle und aggressives
Verhalten bei C.___ festgestellt. Die Durchführung einer fachärztlichen
Abklärung sei zwingend notwendig, wobei auch die Erziehungsfähigkeit der
Kindsmutter zu beurteilen sei.
3.4
Die
Kindsmutter liess dagegen vorbringen, der Beschwerdeführer vermöge die
Notwendigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht aufzuzeigen. Weder
aus den Schreiben des Kinderarztes, noch aus den Berichten der Sozialen Dienste
oder der Familienbegleiterin, noch aus den Angaben der Kita oder den
Abklärungen der KESB ergäben sich Hinweise auf ein vom Vater behauptetes
auffälliges Verhalten von C.___, wie Angstzustände, aggressives Verhalten und
sprachliche Entwicklung. Das geforderte Gutachten sei nicht geeignet, das Defizit
des Kindsvaters in der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zu beseitigen.
Nachhaltig negativ wirke sich der elterliche Konflikt auf das Kindeswohl aus.
Das Augenmerk sei darauf zu richten und ein Gutachten schaffe diesbezüglich
keine Abhilfe.
3.5
Aus den
Akten ergeht, dass die KESB aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters
Anfang 2019 einen Abklärungsauftrag an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
erteilte. Dem entsprechenden Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer
Leberberg vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater und
dessen Umfeld Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter äusserten.
Eine Anfrage beim Kinderarzt Dr. G.___ ergab, dass C.___ für sein Alter zu
viele Unfälle habe. Es fehlten aber objektivierbare Hinweise, dass das Kind
Gewalterfahrungen ausgesetzt wäre (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 22. Februar
2019). Gemäss dem Abklärungsbericht ergaben die Interaktionsbeobachtungen der
Abklärungsperson bei Hausbesuchen, dass die Kindsmutter mit dem Kind liebevoll
und klar umgehe. C.___ wirke aufgeweckt und fröhlich und befolge die
Anweisungen der Mutter. Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn sei warmherzig.
Objektivierbare Hinweise, die auf Vernachlässigung des Kindes oder auf
emotionale Kälte hindeuteten, habe es nicht gegeben (Abklärungsbericht S. 8
f.). Die Abklärungsperson führte hingegen aus, beide Ehepartner seien aufgrund
ehelicher Probleme stark psychisch belastet (Abklärungsbericht S. 7). Das
emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als gefährdet bezeichnet werden,
solange die Eltern Konflikte untereinander destruktiv austragen würden. Die
gestörte Kommunikation zwischen den Elternteilen könne als ungenügend und
konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich in jeder Hinsicht auf das
emotionale Wohl von C.___ negativ auswirke. Das Kind gerate bereits jetzt in
einen Loyalitätskonflikt und reguliere die aktuelle Situation der Eltern mit
aggressiven Ausbrüchen (Abklärungsbericht S. 9 und 10). Es wurde ausgeführt, den
Kindseltern sei nicht bewusst, welche Folgen der Ehekonflikt für das Kind habe
und die Erziehungsfähigkeit scheine bei beiden Elternteilen nur zum Teil
vorhanden zu sein (Abklärungsbericht S. 11). Die Abklärungsperson verneinte den
Bedarf nach weiteren fachspezifischen Abklärungen (Abklärungsbericht S. 9) und
empfahl eine familienexterne Betreuung für C.___, die Unterstützung während 12
Monaten durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie den Besuch von
zehn Sitzungen einer Trennungsberatung (Abklärungsbericht S. 12).
Die
Kindseltern setzten diese Massnahmen um und nahmen bis Juni 2020 die
Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin D.___ in Anspruch.
Diese führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 zu den vom Kindsvater
geäusserten Auffälligkeiten bei C.___ aus, der Zeitpunkt des Einnässens habe
sich mit dem Umzug des Vaters in eine neue Wohnung gedeckt und könnte mit
Unsicherheiten durch die neuen Gegebenheiten zu tun haben. Gegen Ende Mai habe
sich die Situation wieder stark verbessert (vgl. Bericht D.___ S. 3). Zur
sprachlichen Entwicklung führte sie entgegen den Behauptungen des Kindsvaters
aus, C.___ spreche bereits sehr gut für sein Alter (vgl. Bericht D.___ S. 3).
Bezüglich des beobachteten aggressiven Verhaltens von C.___ führte die
Familienbegleiterin aus, dieser habe zu beiden Eltern eine innige und enge
Beziehung. Durch die konfliktreiche Beziehung der Eltern komme er wiederholt in
grosse Loyalitätskonflikte. Diese seien vor allem nach den Wochenenden beim
Vater zu beobachten gewesen und hätten sich oftmals in aggressivem Verhalten im
Alltagsleben bei der Mutter geäussert (vgl. Bericht D.___ S. 3). C.___
habe gegenüber der Familienbegleiterin festgestellt, dass Mama und Papa keine
Freunde seien. Dies sei für ihn sehr klar spürbar und mache ihm offensichtlich
zu schaffen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den behaupteten Angstzuständen von C.___
ist dem Bericht zu entnehmen, C.___ sei während der Woche bei der Mutter und an
den Wochenenden jeweils beim Vater. Die Zeit bei der Mutter sei geprägt von
Alltagshandlungen. Beim Vater stehe die Freizeit im Vordergrund und es könnten
viele Unternehmungen erlebt werden. Beide Elternteile würden übereinstimmend
berichten, dass C.___ oft nicht zurück zur Mutter wolle, wenn er bei seinem
Vater gewesen sei. C.___ zeige nach Wochenenden, die er beim Vater verbracht
habe, nach seiner Rückkehr und zu Beginn der Woche vermehrt aggressives
Verhalten. Die Bewertung des Kindsvaters dazu sei, dass es C.___ bei der Mutter
nicht gut gehe und er dort Angst habe und deshalb nicht zur Mutter wolle.
Während den Besuchen und Gesprächen mit und bei Frau B.___ habe die
Familienbegleiterin jedoch keinerlei Feststellungen machen können, die einen
solchen Schluss zuliessen. Ab und zu gebe es auch Momente, an denen C.___ nicht
bereit sei für den Übergang zum Vater. Viel eher scheine es aus ihrer Sicht,
dass es für C.___ durch den Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der
beiden Lebenswelten zu vollziehen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den
erzieherischen Fähigkeiten der Kindsmutter führte die Familienbegleiterin aus,
in all ihren Kontakten und Besuchen habe sie keine Feststellungen machen
können, die belegen würden, dass Frau B.___ C.___ körperlich misshandeln oder
in irgendeiner Form vernachlässigen würde (vgl. Bericht D.___ S. 6). Auch
gemäss der Verantwortlichen der Kita gebe es keine Anzeichen, an der
Erziehungsfähigkeit von Frau B.___ zu zweifeln, geschweige denn, dass es
Verdachtsmomente bezüglich Vernachlässigung oder Misshandlungen seitens Frau B.___
gäbe (vgl. Bericht D.___ S. 15). Zu den erzieherischen Fähigkeiten des
Kindsvaters wurde ausgeführt, Herr A.___ habe immer wieder auf angebliche
Verfehlungen von Frau B.___ hingewiesen und C.___s Verhalten damit in
Zusammenhang gebracht. Die Familienbegleiterin habe ihm in der Folge
aufgezeigt, dass er C.___ damit in einen ständigen Loyalitätskonflikt führe.
Sie habe versucht, aufzuzeigen, dass nicht jedes Verhalten von C.___ seinen
Ursprung bei der Mutter haben müsse. Ebenso möglich seien zum Beispiel
altersbedingte Entwicklungsthemen oder Beziehungsklärungen mit dem Vater (vgl.
Bericht D.___ S. 8). Herr A.___ könne C.___ seinen Bedürfnissen entsprechend
gut abholen und strukturieren. In einigen Situationen hätten aber er und Frau F.___
wenig Feingefühl für C.___ gezeigt. Dieser habe entsprechend konsterniert
reagiert, sich geschämt und daraufhin auffälliges Verhalten gezeigt (vgl.
Bericht D.___ S. 9). Die Familienbegleiterin führte weiter aus, die Elternebene
habe sie zu Beginn ihrer Arbeit im System von beiden Seiten her als sehr stark
geprägt von grossem Misstrauen und Vorurteilen dem anderen gegenüber erlebt
(vgl. Bericht D.___ S. 9). Während der gesamten Zusammenarbeit sei der Eindruck
entstanden, Herr A.___ habe die Haltung, dass Frau B.___ der Ursprung von allen
Schwierigkeiten sei und sie nur ehrlich sein und jeweils die Wahrheit sagen
müsste. Einsicht, das eigene Verhalten reflektieren zu müssen, habe sie nicht
bemerkt. So hätten zwar auch Termine mit dem Kindsvater stattgefunden, eine
wirkliche, konstruktive Zusammenarbeit sei aber nicht zustande gekommen (vgl.
Bericht D.___ S. 11). Aufgrund der Haltung des Kindsvaters wurde das Mandat der
Familienbegleiterin dann auch mit sofortiger Wirkung per Anfang Juni 2020
abgebrochen.
3.6
Die vom
Kindsvater vorgebrachten Auffälligkeiten von C.___ wie Bettnässen,
Neurodermitis, verzögerte sprachliche Entwicklung, aggressives Verhalten und
Angstzustände sind bei einem Kleinkind wie C.___ nicht derart aussergewöhnlich,
dass sie einer fachpsychologischen Abklärung bedürften. Bezüglich den somatischen
Beschwerden wird C.___ durch seinen Kinderarzt behandelt. In Bezug auf die
psychischen Belastungen haben sowohl die Abklärungsperson der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg als auch die sozialpädagogische Familienbegleiterin D.___ die
Familie eng begleitet und weder beim Kind noch bei der Kindsmutter derartige
Auffälligkeiten festgestellt, die eine psychologische Begutachtung erfordern
würden. Viel eher haben beide Fachpersonen übereinstimmend festgestellt, dass C.___
vor allem durch die elterlichen Konflikte belastet wird, welche in ihm einen
Loyalitätskonflikt hervorrufen. Lehnt ein Elternteil den anderen ab, so bringt
dies ein Kind, das beide Elternteile gleichermassen liebt, in eine enorme
psychische Belastungssituation, da ihm dadurch verunmöglicht wird, sich beiden
Elternteilen gegenüber loyal zu verhalten. Die diesbezüglich erforderlichen
Massnahmen, wie die Weiterführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
und der Besuch einer Mediation durch die Kindseltern, hat die Vorinstanz mit
dem angefochtenen Entscheid angeordnet. Eine kinderpsychologische Abklärung ist
hingegen nicht notwendig. Es ist auch nicht klar, welche Ergebnisse sich der
Beschwerdeführer von einer solchen Massnahme erhofft. Es scheint, als ginge es
ihm auch bei diesem Antrag darum, Beweise zu schaffen, dass nur die
Kindsmutter an der schwierigen Situation schuld sei. Eine solche
Instrumentalisierung des Kindes ist jedoch abzulehnen und der entsprechende Antrag
auf Durchführung einer kinderpsychologischen Abklärung abzuweisen.
4.
Weiter
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.2.1, mit welcher das
Besuchsrecht dahingehend geändert wurde, dass C.___ nicht mehr an jedem,
sondern nur noch an jedem zweiten Wochenende bei seinem Vater zu Besuch ist.
4.1.1
Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das
Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht
es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden,
sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu
regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist
deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der
kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden
Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des
Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des BGer 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).
Liegen keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und
Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich
sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt
mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen
Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher
grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich
grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht
einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche
Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei
Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro
Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich
(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit
zahlreichen Hinweisen auf Praxis und Lehre).
4.2
Eine
Neuregelung des persönlichen Verkehrs setzt nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB
voraus, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und dass die
Änderung der Regelung zur Wahrung des Kindswohls erforderlich ist.
5.1
Die
Kindsmutter hatte ihren Antrag auf Änderung des Besuchsrechts damit begründet, dass
die bisherige Regelung mit ihrer Arbeitstätigkeit am Freitagabend und Samstag in
Zusammenhang gestanden sei. Dabei habe sie unter der Woche genügend Zeit mit C.___
verbringen können. Nun habe sie ihr Arbeitspensum erhöht und arbeite jeweils am
Montag, Mittwoch und Freitagmorgen sowie jeden zweiten Samstag und in der
anderen Woche am Dienstag oder Donnerstag. C.___ besuche während ihren
Arbeitstagen die Kita. Ab August 2020 werde er in den Kindergarten eintreten.
Es sei ihr deshalb kaum mehr möglich, freie Zeit mit C.___ zu verbringen. Es blieben
bloss zwei unverplante Sonntage im Monat. Es sei ihr daher zeitlich nicht mehr
möglich, Ausflüge zu den entfernt lebenden Grosseltern und der Patin zu
unternehmen. Der Vater dagegen habe mit dem Kind die ganze Quality-Time. Die
Familienbegleiterin unterstütze ihren Antrag.
5.2
Die KESB
bejahte eine Veränderung der Verhältnisse. Die Kindsmutter könne aufgrund ihrer
Arbeitstätigkeit und des Kindergarteneintritts von C.___ keine zwei
zusammenhängenden Tage mehr mit diesem verbringen. Sie änderte das Besuchsrecht
mit der Begründung, dass jeder Elternteil mit dem Kind nicht nur Alltag,
sondern auch alltagsfreie Wochenenden solle verbringen können und dass es das
Familiensystem entlaste, wenn weniger Übergaben stattfänden. Zur Kompensation
der wegfallenden Kontakte zum Kindsvater wurde dessen Ferienrecht von zwei auf
fünf Wochen erhöht.
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei einem 4-jährigen Kind sei eine
regelmässige Betreuung in wöchentlichen Zeitabständen für die Entwicklung der
Bindung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil sehr wichtig. Bei einer
Reduktion auf alle zwei Wochen werde sich C.___ von seinem Vater entfremden,
sodass jeweils ein Teil des Wochenendes für eine Wiederannäherung verwendet
werden müsse. Die Ausdehnung der Ferien vermöge dies nicht aufzuwägen. Die
Kindsmutter könne die ganze Woche mit C.___ verbringen und habe auch nach der
alten Regelung zwei alltagsfreie Sonntage gehabt. Die KESB habe mit der
Neuregelung des Besuchsrechts, ohne dass wesentliche Veränderungen und ohne
dass ein fachärztliches Gutachten vorlägen, ihr Ermessen überschritten. Der
Entscheid sei unverhältnismässig und nicht dem Kindswohl entsprechend. Auch bei
dieser Frage müssten die Auswirkungen der Reduktion des Besuchsrechts durch ein
psychologisches Gutachten abgeklärt werden.
5.4
Die
Kindsmutter bringt dagegen vor, der KESB-Entscheid entspreche der
bundesgerichtlichen Praxis, wonach beiden Elternteilen das Recht auf
Wochenenden mit dem Kind zustehe. Die solide Beziehung zwischen Vater und Sohn
werde durch die Änderung auf ein praxisübliches zweiwöchentliches Besuchsrecht
nicht gefährdet. Das Recht des Vaters, möglichst viel Zeit mit dem Kind zu
verbringen, werde durch die Erhöhung des Ferienrechts berücksichtigt. Durch die
Reduzierung der Übergaben werde das Konfliktpotenzial reduziert und für C.___
eine Beruhigung der Situation geschaffen. Während den Besuchszeiten werde die
Betreuung ohnehin regelmässig durch Frau F.___ oder die Grossmutter väterlicherseits
wahrgenommen und nicht durch den Kindsvater selbst. C.___ komme mit der neuen
Regelung gut zurecht und er werde entlastet, indem er den Wechsel zum Vater nur
noch jedes zweite Wochenende vollziehen müsse. Auch in der Kita sei beobachtet
worden, dass C.___ nach den Wochenenden beim Vater oft schlecht drauf sei.
5.5
Fraglich
ist, ob tatsächlich von wesentlich geänderten Umständen auszugehen ist, da der
Kindergarteneintritt von C.___ vorhersehbar und damit bekannt war, dass die
Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Regelung – unabhängig von
ihrer Arbeitssituation – nicht mehr zwei zusammenhängende Tage Freizeit mit ihm
würde verbringen können. Nicht bekannt war bei der Festlegung der Regelung im
Eheschutzverfahren jedoch, wie sich die Besuchsrechtssituation entwickeln
würde. Bereits im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg war
von einem Loyalitätskonflikt die Rede. Die Familienbegleiterin bestätigte dies
nun nach ihren Beobachtungen über einen längeren Zeitraum. Sie führte aus, dass
sich die konfliktreiche Beziehung der Kindseltern auf C.___ auswirke und sich
oftmals nach Wochenenden beim Vater in aggressivem Verhalten im Alltagsleben
bei der Mutter äussere. Es scheine, dass es für C.___ durch den
Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der beiden Lebenswelten zu
vollziehen. Die Familienbegleiterin empfahl eine Neuregelung des Besuchsrechts
(vgl. Aktennotiz vom 22. Juni 2020).
Mit der
Erfahrung, dass die häufigen Wechsel zwischen Vater und Mutter viel Unruhe und
Anspannung für C.___ bringen und sich damit negativ auf das Kindeswohl
auswirken, weil die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Konflikt beizulegen, liegt
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Die Reduktion der Übergaben auf
nur noch alle zwei Wochen, verbunden mit dem Ausbau der Ferienregelung, schafft
der Problematik Abhilfe, ist sinnvoll und daher nicht zu beanstanden. Bei der
neuen Regelung handelt es sich immer noch um ein nach der Praxis grosszügiges Besuchsrecht.
Eine kinderpsychologische Abklärung wegen etwaiger negativer Auswirkungen auf
das Kind wird deswegen nicht nötig.
6.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Aufgrund des
Unterliegens hat A.___ B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist
entsprechend der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann
vom 23. September 2020 auf CHF 1'977.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3.
A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'977.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann