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Entscheid

VWBES.2020.31

Lärmsanierungsprojekt C

3. Juni 2020Deutsch13 min

worden. Das Projekt beruhe auf einer alten Verkehrszählung aus dem Jahr 2014. Das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Lärmsanierungsprojekt

C.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das kantonale Amt für Verkehr und

Tiefbau hat für die Fulenbacherstrasse, die Boningerstrasse und das Usserdorf

in C.___ ein Lärmsanierungsprojekt erarbeitet. Der Bericht lag vom 9. September

bis am 8. Oktober 2019 auf. Es gingen drei Einsprachen ein, darunter diejenige

von B.___ und A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Lärmermittlung sei

nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Eine Lärmschutzwand sei zu teuer und

nicht tragbar. Eine Teilsubventionierung selbst erstellter Wände sei nicht

möglich. Der Regierungsrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar

2020 ab (RRB Nr. 2020/63). Für die Liegenschaft [...] wurden Erleichterungen

gewährt, denn nach der Berechnung und der Prognose wird der Immissionsgrenzwert

trotz Lärmdämmbelag im Jahr 2039 tagsüber um 1 dBA überschritten.

2.1 Dagegen liessen B.___ und A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Regierungsratsbeschluss sei

aufzuheben. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien Verkehrszählungen

und eine Lärmmessung durchzuführen. Es sei ein lärmdämmender Belag einzubauen,

und es seien Lärmschutzwände zu errichten. Zudem sei eine

Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Sofern dadurch die

Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten, seien vom Kanton

Schallschutzfenster zu vergüten.

2.2 Mit den vorgeschlagenen Massnahmen

würden die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer immer

noch überschritten. Das Sanierungsprojekt basiere auf alten Messdaten aus dem

Jahr 2012. Am Gebäude der Beschwerdeführer seien keine Messungen gemacht

worden. Das Projekt beruhe auf einer alten Verkehrszählung aus dem Jahr 2014. Das

aktuelle Projekt sei der Gemeinde und den betroffenen Ämtern offenbar nicht zur

Genehmigung unterbreitet worden. Das Projekt sei aufgrund neuer Daten zu

überarbeiten, den zuständigen Stellen zur Zustimmung zu unterbreiten und

anschliessend neu aufzulegen. Wenn der Kiesabbau in der Region ausgebaut werde,

tangiere der Mehrverkehr die Beschwerdeführer direkt. Der Ausbau der Autobahn

werde ebenfalls zu Mehrverkehr führen. Dasselbe gelte für die Industrie und das

Projekt einer zusätzlichen Brücke. Die Lärmbelastung bei der Liegenschaft der

Beschwerdeführer sei enorm. Auch mit dem Lärmdämmbelag könnten die

Immissionsgrenzwerde nach LSV nicht eingehalten werden. Es brauche weitere Massnahmen.

Die Beschwerdeführer würden Lärmschutzwände und eine Geschwindigkeitsbegrenzung

verlangen. Es sei ein massiver Mehrverkehr zu erwarten. Eventuell habe der

Kanton Schallschutzfenster zu bezahlen.

Im Projekt «Cargo Sous Terrain» solle C.___

zum Hub im Zentrum des Projekts werden. Dies werde zu einem enormen Mehrverkehr

führen. Dies schon während der Bauzeit. Weil die Grenzwerte mit dem

Lärmdämmbelag nicht eingehalten würden, seien weitere Massnahmen anzuordnen.

Die Massnahmen seien sofort und nicht erst 2026 bzw. 2030 umzusetzen.

3. Die Gemeinde hat auf eine

Stellungnahme verzichtet. Das Amt für Verkehr und Tiefbau beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Daten der Verkehrszählung 2015 seien auf das Jahr 2019 hochgerechnet

worden. Im Sanierungshorizont sei eine mittlere Verkehrszunahme enthalten. Bei

der Liegenschaft der Beschwerdeführer werde der massgebende Immissionsgrenzwert

tagsüber wohl um 1 dB überschritten sein. Die Nachtwerte würden eingehalten. Grossprojekte,

die nicht planerisch sichergestellt seien, könnten nicht eingerechnet werden.

Eine Lärmschutzwand sei wirtschaftlich nicht tragbar. Bei der Liegenschaft der

Beschwerdeführer bestehe ein Gartenhaus, das im Grundbuch nicht eingetragen

sei. Wenn man dieses Gartenhaus mitberücksichtige, könnten die

Immissionsgrenzwerte bereits ohne Lärmschutzwand knapp eingehalten werden. Es

bestehe somit keine Sanierungspflicht mehr. Eine Lärmschutzwand müsste 3.5 m

hoch sein, um im Obergeschoss eine wahrnehmbare Wirkung zu erzeugen. Eine

Tempo-30-Zone wäre weder zweck- noch verhältnismässig. Solche Zonen seien im

Grundsatz nur auf Nebenstrassen zulässig. Es handle sich um Ausnahmen. Es sei

kein Sicherheitsproblem bekannt. Selbst am Ende seiner Lebensdauer werde der

Lärmdämmbelag noch eine Wirkung von 3-4 Dezibel gegenüber einem normalen Belag

aufweisen. Der Belag könne frühestens 2026 eingebaut werden, denn vorher müsse

noch ein Erschliessungsplan erarbeitet werden. Die Gemeinde müsse ihre

Werkleitungsarbeiten planen können. Die Alarmwerte seien bei weitem

eingehalten. Es bestehe kein Anspruch auf Schallschutzfenster.

Eine Verkehrszählung und eine neue Lärmmessung

würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Man habe eine Grobanalyse für die

Temporeduktion durchgeführt. Tempo 30 sei weder zweck- noch verhältnismässig.

Eine Lärmschutzwand sei wirtschaftlich nicht tragbar. Nach neuesten

Erkenntnissen seien bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine

Grenzwertüberschreitungen mehr vorhanden. Der Lärmdämmbelag werde nach dem

Strassenbauprogramm 2026 eingebaut.

4. Die Beschwerdeführer ergänzten, sie

würden in Zukunft wohl die Auswirkungen von fünf Grossprojekten zu erdulden

haben. Das Gartenhaus sei von der Gebäudeversicherung eingeschätzt worden. Es

sei alt und könnte ersatzlos demontiert werden. Das Gartenhaus sei nicht

miteinzubeziehen. Eine Lärmschutzwand von 2.2 m Höhe würde bereits ausreichen.

Offenbar habe ein nicht angemeldeter Augenschein stattgefunden, wie aus den

eingereichten Fotos zu schliessen sei.

Erwägungen

II.

1.1

Bei den Strassen handelt es sich um

bestehende ortsfeste Altanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1

Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) deren Betrieb und Nutzung zu

Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach

den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01)

und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen und zwar so weit, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG;

Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist es, zumindest eine

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b

LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung

unverhältnismässige Betriebsein­schränkungen oder Kosten verursachen würde oder

wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebs­sicherheit sowie der

Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14

Abs. 1 LSV). Beim Lärmsanierungsprojekt handelt es sich um einen Nutzungsplan.

1.2

Nach § 69 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gelten bei kantonalen Plänen für das Verfahren die

Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden. Nach § 16 PBG kann ein

Rechtsmittel ergreifen, wer durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an

dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. § 5 PBG verweist für den

Rechtsschutz auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

1.3

Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführer möchten aber

auch (für das Quartier) eine möglichst gute Sanierung haben. Dies sind

öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer

nicht befugt. Ziel der Sanierung ist bloss die Vermeidung übermässiger

Immissionen, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer:

Umweltrecht, Zürich 2013, S. 396).

2.1

Es ist gängige Praxis, dass die

Häuser, die an Strassen liegen, die lärmmässig saniert werden sollen,

fotografiert werden. In den Akten befinden sich Fotos. Aus dem Bildmaterial

lässt sich indessen nicht schliessen, auf dem Grundstück der Beschwerdeführer

habe ohne deren Wissen ein Augenschein stattgefunden. Einen Strassenzug, zu

welchem Zweck auch immer, zu fotografieren ist zulässig. Im Übrigen haben die

Beschwerdeführer die Bilder einsehen können.

2.2

Es verletzt kein Bundesrecht, für

die Emissionsberechnung das Berechnungsmodell StL-86 + (auch heute noch) zu

gebrauchen. Dessen Anwendung ist der Regelfall. Das Modell ist vom BAFU

empfohlen. Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gibt vor, wie der

Beurteilungspegel zu ermitteln ist. So werden zum Beispiel Emissionsgrundlagen

nach Fahrzeugklassen (z.B. PW, Motorräder), nicht aber nach dem Zweck der

Fahrten (Arbeitsweg, Anlieferung, Freizeitverkehr) aufgeschlüsselt (Bundesamt

für Umwelt, Hrsg.: Leitfaden Strassenlärm, S. 26 f.). Beurteilungspegel

schliesslich sind Mittelungspegel, «Durchschnitte». In einem jüngst

entschiedenen Fall aus dem Bezirk Dorneck ergab sich, dass es 27 % mehr

Verkehr braucht, damit sich der Schallpegel um 1 dB ändert (Urteil VWBES.2019.314

vom 20. Januar 2020 E. 1.3.4, vgl. Urteil 1A.148/2005 des Bundesgerichts vom

20.

Dezember 2005 E.3.5).

2.3

Die vorliegende Berechnung basiert

auf der letzten Verkehrszählung (2015). Um den Verkehr im massgebenden

Beurteilungszustand (2039) zu ermitteln, wurde ein Zuschlag von 20%

veranschlagt. Dies ist nicht zu beanstanden. (So hat zum Beispiel der

durchschnittliche Tagesverkehr auf der Baselstrasse in Feldbrunnen, einer

Strasse, die knapp doppelt so stark befahren wird wie die Fulenbacherstrasse,

in den Jahren 2010 bis 2018 um 2.2 % zugenommen. Das sind 5.5 % in 20 Jahren.

Der Zuschlag ist nicht zu tief.) An der Fulenbacherstrasse 5 wurde eine

Kurzzeitmessung mit simultaner Verkehrserhebung gemacht. Eine Verkehrszählung genau

vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer bringt keine neuen Erkenntnisse.

Letztlich bleibt es bei einer Schätzung für 2039.

2.4

Noch nicht hinreichend bekannte

Projekte, die in den nächsten zwanzig Jahren allenfalls realisiert werden

könnten, wie zum Beispiel «Cargo Sous Terrain» können naturgemäss noch nicht

veranschlagt werden. Ein ähnliches Projekt, «Swiss metro», wurde, nebenbei

gesagt, 1974 lanciert und 2009 liquidiert. Solche vagen Vorhaben sind in eine

Prognose nicht miteinzubeziehen.

3.

In der Nord-West-Ecke der Parzelle

der Beschwerdeführer befindet sich ein Gartenhaus, das im Grundbuch nicht

eingezeichnet ist. Es ist schlecht einsehbar, da die Liegenschaft der

Beschwerdeführer durch einen mächtigen Lebhag visuell gut von der

Fulenbachstrasse abgeschirmt ist. Das Gartenhaus sei von der

Gebäudeversicherung geschätzt worden, führen die Beschwerdeführer aus. Somit

ist nach dem normalen Ablauf davon auszugehen, es sei auch baubewilligt. Jedenfalls

darf seine schalldämmende Wirkung berücksichtigt werden. Weshalb das Häuschen

im Grundbuch nicht eingezeichnet ist, kann offenbleiben, denn dies ist aus

lärmtechnischer Sicht nicht wesentlich.

Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz zu

entnehmen ist, werden die Immissionsgrenzwerte sowohl im Erd- als auch im

Obergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten, wenn man das

Gartenhaus in der Lärmberechnung berücksichtigt. Bei der Liegenschaft müssen

keine Erleichterungen mehr verfügt werden.

Die Beschwerdeführer bestreiten die

lärmdämmende Wirkung des kleinen Gartenhauses. Indessen geht es, was die

Gewährung von Erleichterungen anbelangt, bloss um eine mutmassliche

Überschreitung von 1 dBA im Jahr 2039. Das kleine Haus hat gewiss eine

Auswirkung, wenn auch keine allzu grosse, zumal die der Strasse zugewandte

Seite der Liegenschaft der Beschwerdeführer optisch vor allem aus einer

mächtigen Dachfläche besteht. Die Ausführungen der Vorinstanz sind durchaus

plausibel.

4.1

Eine Lärmschutzwand kommt schon

wegen des Ortsbilds nicht in Frage. Die optimale Hindernishöhe müsste mehr als

4.

m betragen (BAFU [Hrsg.]: Wirtschaftliche Tragbarkeit und

Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, 2006, Ziffer 4.2). Die

Vorinstanz geht davon aus, die Wand müsste 3.5 m hoch sein, um in Obergeschoss

eine (nur) wahrnehmbare Wirkung zu erzeugen. Die Wand wäre 111 m lang. Es ist

vollkommen unerwünscht, Verkehrsadern «einzumauern», die durch ländliche

Siedlungen führen und damit Dörfer gewissermassen aufzuteilen. Dies gilt auch

dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Strassendorf südlich des

Autobahnkreuzes handelt.

4.2

Das Ingenieurbüro geht für eine

Lärmschutzwand von einem Kosten-Nutzen-Faktor von CHF 6'969.00/(Person*dBA)

aus. Als wirtschaftlich gelten jedoch bloss Investitionskosten bis CHF 5'000.00

(vgl. BAFU/ASTRA 2006: Leitfaden Strassenlärmsanierungen, S. 22; Anhang 4c).

Eine Lärmschutzwand einzig für die Liegenschaft der Beschwerdeführer hätte gar

einen Kosten-Nutzen-Faktor von CHF 9'956.00/(Person*dBA) zur Folge. Die der

Berechnung zugrunde gelegten Erstellungskosten von CHF 1'300.00 pro

Quadratmeter sind nicht übersetzt (Vgl. BAFU 2006: Wirtschaftliche Tragbarkeit

und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, S. 20) Die Wand wäre folglich

wirtschaftlich auch nicht tragbar.

5.1

Lärmsanierungen erfolgen geplant in

Etappen. Dies hat sich bewährt (Leitfaden, S. 19). Die Beschwerdeführer

können nicht fordern, der Lärmdämmbelag sei «sofort» einzubringen.

5.2

Die Beschwerdeführer bemängeln, man

habe die Gemeinde nicht einbezogen. Es geht aber um die Sanierung von Kantonsstrassen,

mithin um ein kantonales Projekt. Es ist wohl empfehlenswert, die Gemeinde auf

dem Laufenden zu halten. Sie ist aber nicht Partei. Im Übrigen sind die

Beschwerdeführer zu dieser Rüge nicht legitimiert.

5.3

Die Alarmwerte sind überall

eingehalten. Es kommt deshalb nicht in Betracht, die Montage von

Schallschutzfenstern anzuordnen (vgl. Art. 15 LSV / AVT [Hrsg.]:

Vollzugskonzept für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden / Beatrice

Wagner, a.a.O., S. 397).

6.1

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art.

4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32

Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der

zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden

(Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 der

Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) insbesondere zulässig, wenn eine

Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben

ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu

erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der

Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

wahren (lit. d).

6.2

Die Anordnung abweichender

Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes

Gutachten zulässig (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; Urteil 1C_11/2017 des

Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 2.2). Dieses hat aufzuzeigen, dass die

Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen

vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Art. 3

der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.231.3)

umschreibt den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher. Entscheidend ist,

dass die zuständige Behörde namentlich aufgrund des Gutachtens die

erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck-

und verhältnismässig ist (vgl. BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; 136 II 539 E. 3.2

S. 548; Urteile 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; 1C_121/2017 vom 18. Juli

2017.

E. 3.3.1).

6.3

Im Lärmsanierungsprojekt hat das

Büro Grolimund und Partner AG dazu namentlich Folgendes ausgeführt: Die

lärmmindernde Wirkung permanenter Geschwindigkeitsreduktionen werde grundsätzlich

anerkannt. Da ein lärmdämmender Belag eingebaut werde, sei durch eine

zusätzliche Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h jedoch keine signifikante

wahrnehmbare Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten. Tempo 30 bewirke kein

Einhalten der Immissionsgrenzwerte. Im Abschnitt befänden sich zwar Zugänge zu

Einrichtungen; es handle sich jedoch um eine Durchgangsstrasse. Tempo 30 sei

wenig sinnvoll und kaum umsetzbar, zumal ein Strassenabschnitt mit Tempo 80

km/h angrenze (Ziffer 3.1 des Lärmsanierungsprojekts und Beilage B1). Dem ist

beizupflichten.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad