VWBES.2020.31
Lärmsanierungsprojekt C
3. Juni 2020Deutsch13 min
worden. Das Projekt beruhe auf einer alten Verkehrszählung aus dem Jahr 2014. Das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Lärmsanierungsprojekt
C.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das kantonale Amt für Verkehr und
Tiefbau hat für die Fulenbacherstrasse, die Boningerstrasse und das Usserdorf
in C.___ ein Lärmsanierungsprojekt erarbeitet. Der Bericht lag vom 9. September
bis am 8. Oktober 2019 auf. Es gingen drei Einsprachen ein, darunter diejenige
von B.___ und A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Lärmermittlung sei
nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Eine Lärmschutzwand sei zu teuer und
nicht tragbar. Eine Teilsubventionierung selbst erstellter Wände sei nicht
möglich. Der Regierungsrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar
2020 ab (RRB Nr. 2020/63). Für die Liegenschaft [...] wurden Erleichterungen
gewährt, denn nach der Berechnung und der Prognose wird der Immissionsgrenzwert
trotz Lärmdämmbelag im Jahr 2039 tagsüber um 1 dBA überschritten.
2.1 Dagegen liessen B.___ und A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien Verkehrszählungen
und eine Lärmmessung durchzuführen. Es sei ein lärmdämmender Belag einzubauen,
und es seien Lärmschutzwände zu errichten. Zudem sei eine
Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Sofern dadurch die
Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten, seien vom Kanton
Schallschutzfenster zu vergüten.
2.2 Mit den vorgeschlagenen Massnahmen
würden die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer immer
noch überschritten. Das Sanierungsprojekt basiere auf alten Messdaten aus dem
Jahr 2012. Am Gebäude der Beschwerdeführer seien keine Messungen gemacht
worden. Das Projekt beruhe auf einer alten Verkehrszählung aus dem Jahr 2014. Das
aktuelle Projekt sei der Gemeinde und den betroffenen Ämtern offenbar nicht zur
Genehmigung unterbreitet worden. Das Projekt sei aufgrund neuer Daten zu
überarbeiten, den zuständigen Stellen zur Zustimmung zu unterbreiten und
anschliessend neu aufzulegen. Wenn der Kiesabbau in der Region ausgebaut werde,
tangiere der Mehrverkehr die Beschwerdeführer direkt. Der Ausbau der Autobahn
werde ebenfalls zu Mehrverkehr führen. Dasselbe gelte für die Industrie und das
Projekt einer zusätzlichen Brücke. Die Lärmbelastung bei der Liegenschaft der
Beschwerdeführer sei enorm. Auch mit dem Lärmdämmbelag könnten die
Immissionsgrenzwerde nach LSV nicht eingehalten werden. Es brauche weitere Massnahmen.
Die Beschwerdeführer würden Lärmschutzwände und eine Geschwindigkeitsbegrenzung
verlangen. Es sei ein massiver Mehrverkehr zu erwarten. Eventuell habe der
Kanton Schallschutzfenster zu bezahlen.
Im Projekt «Cargo Sous Terrain» solle C.___
zum Hub im Zentrum des Projekts werden. Dies werde zu einem enormen Mehrverkehr
führen. Dies schon während der Bauzeit. Weil die Grenzwerte mit dem
Lärmdämmbelag nicht eingehalten würden, seien weitere Massnahmen anzuordnen.
Die Massnahmen seien sofort und nicht erst 2026 bzw. 2030 umzusetzen.
3. Die Gemeinde hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Das Amt für Verkehr und Tiefbau beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Daten der Verkehrszählung 2015 seien auf das Jahr 2019 hochgerechnet
worden. Im Sanierungshorizont sei eine mittlere Verkehrszunahme enthalten. Bei
der Liegenschaft der Beschwerdeführer werde der massgebende Immissionsgrenzwert
tagsüber wohl um 1 dB überschritten sein. Die Nachtwerte würden eingehalten. Grossprojekte,
die nicht planerisch sichergestellt seien, könnten nicht eingerechnet werden.
Eine Lärmschutzwand sei wirtschaftlich nicht tragbar. Bei der Liegenschaft der
Beschwerdeführer bestehe ein Gartenhaus, das im Grundbuch nicht eingetragen
sei. Wenn man dieses Gartenhaus mitberücksichtige, könnten die
Immissionsgrenzwerte bereits ohne Lärmschutzwand knapp eingehalten werden. Es
bestehe somit keine Sanierungspflicht mehr. Eine Lärmschutzwand müsste 3.5 m
hoch sein, um im Obergeschoss eine wahrnehmbare Wirkung zu erzeugen. Eine
Tempo-30-Zone wäre weder zweck- noch verhältnismässig. Solche Zonen seien im
Grundsatz nur auf Nebenstrassen zulässig. Es handle sich um Ausnahmen. Es sei
kein Sicherheitsproblem bekannt. Selbst am Ende seiner Lebensdauer werde der
Lärmdämmbelag noch eine Wirkung von 3-4 Dezibel gegenüber einem normalen Belag
aufweisen. Der Belag könne frühestens 2026 eingebaut werden, denn vorher müsse
noch ein Erschliessungsplan erarbeitet werden. Die Gemeinde müsse ihre
Werkleitungsarbeiten planen können. Die Alarmwerte seien bei weitem
eingehalten. Es bestehe kein Anspruch auf Schallschutzfenster.
Eine Verkehrszählung und eine neue Lärmmessung
würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Man habe eine Grobanalyse für die
Temporeduktion durchgeführt. Tempo 30 sei weder zweck- noch verhältnismässig.
Eine Lärmschutzwand sei wirtschaftlich nicht tragbar. Nach neuesten
Erkenntnissen seien bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine
Grenzwertüberschreitungen mehr vorhanden. Der Lärmdämmbelag werde nach dem
Strassenbauprogramm 2026 eingebaut.
4. Die Beschwerdeführer ergänzten, sie
würden in Zukunft wohl die Auswirkungen von fünf Grossprojekten zu erdulden
haben. Das Gartenhaus sei von der Gebäudeversicherung eingeschätzt worden. Es
sei alt und könnte ersatzlos demontiert werden. Das Gartenhaus sei nicht
miteinzubeziehen. Eine Lärmschutzwand von 2.2 m Höhe würde bereits ausreichen.
Offenbar habe ein nicht angemeldeter Augenschein stattgefunden, wie aus den
eingereichten Fotos zu schliessen sei.
Erwägungen
II.
1.1
Bei den Strassen handelt es sich um
bestehende ortsfeste Altanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1
Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) deren Betrieb und Nutzung zu
Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach
den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01)
und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen und zwar so weit, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG;
Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist es, zumindest eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b
LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder
wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und
Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14
Abs. 1 LSV). Beim Lärmsanierungsprojekt handelt es sich um einen Nutzungsplan.
1.2
Nach § 69 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gelten bei kantonalen Plänen für das Verfahren die
Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden. Nach § 16 PBG kann ein
Rechtsmittel ergreifen, wer durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an
dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. § 5 PBG verweist für den
Rechtsschutz auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
1.3
Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführer möchten aber
auch (für das Quartier) eine möglichst gute Sanierung haben. Dies sind
öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer
nicht befugt. Ziel der Sanierung ist bloss die Vermeidung übermässiger
Immissionen, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer:
Umweltrecht, Zürich 2013, S. 396).
2.1
Es ist gängige Praxis, dass die
Häuser, die an Strassen liegen, die lärmmässig saniert werden sollen,
fotografiert werden. In den Akten befinden sich Fotos. Aus dem Bildmaterial
lässt sich indessen nicht schliessen, auf dem Grundstück der Beschwerdeführer
habe ohne deren Wissen ein Augenschein stattgefunden. Einen Strassenzug, zu
welchem Zweck auch immer, zu fotografieren ist zulässig. Im Übrigen haben die
Beschwerdeführer die Bilder einsehen können.
2.2
Es verletzt kein Bundesrecht, für
die Emissionsberechnung das Berechnungsmodell StL-86 + (auch heute noch) zu
gebrauchen. Dessen Anwendung ist der Regelfall. Das Modell ist vom BAFU
empfohlen. Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gibt vor, wie der
Beurteilungspegel zu ermitteln ist. So werden zum Beispiel Emissionsgrundlagen
nach Fahrzeugklassen (z.B. PW, Motorräder), nicht aber nach dem Zweck der
Fahrten (Arbeitsweg, Anlieferung, Freizeitverkehr) aufgeschlüsselt (Bundesamt
für Umwelt, Hrsg.: Leitfaden Strassenlärm, S. 26 f.). Beurteilungspegel
schliesslich sind Mittelungspegel, «Durchschnitte». In einem jüngst
entschiedenen Fall aus dem Bezirk Dorneck ergab sich, dass es 27 % mehr
Verkehr braucht, damit sich der Schallpegel um 1 dB ändert (Urteil VWBES.2019.314
vom 20. Januar 2020 E. 1.3.4, vgl. Urteil 1A.148/2005 des Bundesgerichts vom
20.
Dezember 2005 E.3.5).
2.3
Die vorliegende Berechnung basiert
auf der letzten Verkehrszählung (2015). Um den Verkehr im massgebenden
Beurteilungszustand (2039) zu ermitteln, wurde ein Zuschlag von 20%
veranschlagt. Dies ist nicht zu beanstanden. (So hat zum Beispiel der
durchschnittliche Tagesverkehr auf der Baselstrasse in Feldbrunnen, einer
Strasse, die knapp doppelt so stark befahren wird wie die Fulenbacherstrasse,
in den Jahren 2010 bis 2018 um 2.2 % zugenommen. Das sind 5.5 % in 20 Jahren.
Der Zuschlag ist nicht zu tief.) An der Fulenbacherstrasse 5 wurde eine
Kurzzeitmessung mit simultaner Verkehrserhebung gemacht. Eine Verkehrszählung genau
vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer bringt keine neuen Erkenntnisse.
Letztlich bleibt es bei einer Schätzung für 2039.
2.4
Noch nicht hinreichend bekannte
Projekte, die in den nächsten zwanzig Jahren allenfalls realisiert werden
könnten, wie zum Beispiel «Cargo Sous Terrain» können naturgemäss noch nicht
veranschlagt werden. Ein ähnliches Projekt, «Swiss metro», wurde, nebenbei
gesagt, 1974 lanciert und 2009 liquidiert. Solche vagen Vorhaben sind in eine
Prognose nicht miteinzubeziehen.
3.
In der Nord-West-Ecke der Parzelle
der Beschwerdeführer befindet sich ein Gartenhaus, das im Grundbuch nicht
eingezeichnet ist. Es ist schlecht einsehbar, da die Liegenschaft der
Beschwerdeführer durch einen mächtigen Lebhag visuell gut von der
Fulenbachstrasse abgeschirmt ist. Das Gartenhaus sei von der
Gebäudeversicherung geschätzt worden, führen die Beschwerdeführer aus. Somit
ist nach dem normalen Ablauf davon auszugehen, es sei auch baubewilligt. Jedenfalls
darf seine schalldämmende Wirkung berücksichtigt werden. Weshalb das Häuschen
im Grundbuch nicht eingezeichnet ist, kann offenbleiben, denn dies ist aus
lärmtechnischer Sicht nicht wesentlich.
Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz zu
entnehmen ist, werden die Immissionsgrenzwerte sowohl im Erd- als auch im
Obergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten, wenn man das
Gartenhaus in der Lärmberechnung berücksichtigt. Bei der Liegenschaft müssen
keine Erleichterungen mehr verfügt werden.
Die Beschwerdeführer bestreiten die
lärmdämmende Wirkung des kleinen Gartenhauses. Indessen geht es, was die
Gewährung von Erleichterungen anbelangt, bloss um eine mutmassliche
Überschreitung von 1 dBA im Jahr 2039. Das kleine Haus hat gewiss eine
Auswirkung, wenn auch keine allzu grosse, zumal die der Strasse zugewandte
Seite der Liegenschaft der Beschwerdeführer optisch vor allem aus einer
mächtigen Dachfläche besteht. Die Ausführungen der Vorinstanz sind durchaus
plausibel.
4.1
Eine Lärmschutzwand kommt schon
wegen des Ortsbilds nicht in Frage. Die optimale Hindernishöhe müsste mehr als
4.
m betragen (BAFU [Hrsg.]: Wirtschaftliche Tragbarkeit und
Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, 2006, Ziffer 4.2). Die
Vorinstanz geht davon aus, die Wand müsste 3.5 m hoch sein, um in Obergeschoss
eine (nur) wahrnehmbare Wirkung zu erzeugen. Die Wand wäre 111 m lang. Es ist
vollkommen unerwünscht, Verkehrsadern «einzumauern», die durch ländliche
Siedlungen führen und damit Dörfer gewissermassen aufzuteilen. Dies gilt auch
dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Strassendorf südlich des
Autobahnkreuzes handelt.
4.2
Das Ingenieurbüro geht für eine
Lärmschutzwand von einem Kosten-Nutzen-Faktor von CHF 6'969.00/(Person*dBA)
aus. Als wirtschaftlich gelten jedoch bloss Investitionskosten bis CHF 5'000.00
(vgl. BAFU/ASTRA 2006: Leitfaden Strassenlärmsanierungen, S. 22; Anhang 4c).
Eine Lärmschutzwand einzig für die Liegenschaft der Beschwerdeführer hätte gar
einen Kosten-Nutzen-Faktor von CHF 9'956.00/(Person*dBA) zur Folge. Die der
Berechnung zugrunde gelegten Erstellungskosten von CHF 1'300.00 pro
Quadratmeter sind nicht übersetzt (Vgl. BAFU 2006: Wirtschaftliche Tragbarkeit
und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, S. 20) Die Wand wäre folglich
wirtschaftlich auch nicht tragbar.
5.1
Lärmsanierungen erfolgen geplant in
Etappen. Dies hat sich bewährt (Leitfaden, S. 19). Die Beschwerdeführer
können nicht fordern, der Lärmdämmbelag sei «sofort» einzubringen.
5.2
Die Beschwerdeführer bemängeln, man
habe die Gemeinde nicht einbezogen. Es geht aber um die Sanierung von Kantonsstrassen,
mithin um ein kantonales Projekt. Es ist wohl empfehlenswert, die Gemeinde auf
dem Laufenden zu halten. Sie ist aber nicht Partei. Im Übrigen sind die
Beschwerdeführer zu dieser Rüge nicht legitimiert.
5.3
Die Alarmwerte sind überall
eingehalten. Es kommt deshalb nicht in Betracht, die Montage von
Schallschutzfenstern anzuordnen (vgl. Art. 15 LSV / AVT [Hrsg.]:
Vollzugskonzept für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden / Beatrice
Wagner, a.a.O., S. 397).
6.1
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art.
4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32
Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der
zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden
(Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 der
Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) insbesondere zulässig, wenn eine
Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben
ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu
erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
wahren (lit. d).
6.2
Die Anordnung abweichender
Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes
Gutachten zulässig (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; Urteil 1C_11/2017 des
Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 2.2). Dieses hat aufzuzeigen, dass die
Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen
vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Art. 3
der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.231.3)
umschreibt den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher. Entscheidend ist,
dass die zuständige Behörde namentlich aufgrund des Gutachtens die
erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck-
und verhältnismässig ist (vgl. BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; 136 II 539 E. 3.2
S. 548; Urteile 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; 1C_121/2017 vom 18. Juli
2017.
E. 3.3.1).
6.3
Im Lärmsanierungsprojekt hat das
Büro Grolimund und Partner AG dazu namentlich Folgendes ausgeführt: Die
lärmmindernde Wirkung permanenter Geschwindigkeitsreduktionen werde grundsätzlich
anerkannt. Da ein lärmdämmender Belag eingebaut werde, sei durch eine
zusätzliche Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h jedoch keine signifikante
wahrnehmbare Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten. Tempo 30 bewirke kein
Einhalten der Immissionsgrenzwerte. Im Abschnitt befänden sich zwar Zugänge zu
Einrichtungen; es handle sich jedoch um eine Durchgangsstrasse. Tempo 30 sei
wenig sinnvoll und kaum umsetzbar, zumal ein Strassenabschnitt mit Tempo 80
km/h angrenze (Ziffer 3.1 des Lärmsanierungsprojekts und Beilage B1). Dem ist
beizupflichten.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad