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Entscheid

VWBES.2020.310

Aufenthaltsbewilligung

12. April 2021Deutsch17 min

und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehe entsprossen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1981, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) ist in Chile geboren und aufgewachsen. Am

21. August 2009 reiste er zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der

Musik-Akademie der Stadt Basel in die Schweiz ein. Während der Studiendauer

erhielt er ein Stipendium.

2. Am 31. Juli 2011 zog der Beschwerdeführer

von Basel nach Dornach in den Kanton Solothurn und heiratete am 8. August 2011

die Schweizer Bürgerin [...] (geb. 1987). Das Familiennachzugsgesuch zwecks

Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau wurde am 11. November 2011 bewilligt

und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehe entsprossen

zwei Kinder (geb. 2011 und 2014), welche beide das Schweizer Bürgerrecht

innehaben.

3. Am 17. April 2015 kontaktierte die

Ehefrau des Beschwerdeführers das Migrationsamt und teilte mit, dass ca. im

November 2014 die Trennung zwischen den Ehegatten erfolgt sei. Die Scheidung

fand am 24. August 2015 statt. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge belassen und die alleinige Obhut der Mutter zugeteilt.

Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer zu

keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet, obwohl er grundsätzlich

unterhaltspflichtig gegenüber seinen Kindern gewesen wäre.

4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 verlängerte

das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter den

Bedingungen, dass er sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit bemühe und so

seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten könne, dass er keine

Schulden anhäufe und nicht straffällig werde. Die Verlängerung erfolgte

insbesondere aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte mit Schreiben vom 20. Januar

2016 seine Zustimmung zur verfügten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Gleichzeitig machte es mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass sich der

Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen und auch finanziell zum Unterhalt

seiner beiden Kinder beitragen müsse. Damit er dies erreiche, genüge es nach

Auffassung des SEM nicht, nur eine Beschäftigung als Musiker und Dirigent zu

suchen. Vielmehr habe er jede zumutbare Arbeit, die er ausführen könne,

anzunehmen, um finanziell selbstständig zu werden und seine finanziellen

Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn eine solche Arbeit mit seiner Ausbildung

nichts oder nur wenig zu tun habe. Das SEM betonte zudem, dass die zukünftige

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängen werde, ob die erwähnten

Bedingungen erfüllt seien.

5. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016

ersuchte das Migrationsamt den Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung um Nachreichung von Unterlagen. Mit

selbigem Schreiben wies es den Beschwerdeführer auf die vorerwähnten

Bedingungen hin, welche ihm im Rahmen der Bewilligungsverlängerung vom 23.

Dezember 2015 gesetzt worden waren. Seine diesbezügliche Stellungnahme ging am

12. Januar 2017 beim Migrationsamt ein. Dieser konnte entnommen werden, dass

sich der Beschwerdeführer erneut fast ausschliesslich als Dirigent beworben

bzw. sein Interesse lediglich als Dirigent an potenziell freien Stellen

bekundet hatte.

6. Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau

war der Beschwerdeführer von November 2011 bis Februar 2012 sowie von Juli 2012

bis September 2012 ergänzend zu deren Stipendium und dem Einkommen beider

Ehegatten sozialhilferechtlich unterstützt worden. Anschliessend konnte er

seinen Lebensunterhalt dank seines Stipendiums selbstständig bestreiten. Die

damalige Ehefrau des Beschwerdeführers musste ab September 2012 weiterhin von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Oktober 2015 wird der

Beschwerdeführer als Einzelperson vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt. Der Stand des Sozialhilfebezugs belief sich per 31. Januar

2020 auf CHF 111'864.20.

7. Dem von der Einwohnergemeinde [...]

zugestellten Klientenkontoauszug per 31. Januar 2020 ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unregelmässige Erwerbseinkommen

generierte und seit Juli 2017 finanziell gar nicht mehr zu seinem eigenen

Lebensunterhalt beigetragen hat. Auch sonst ist nicht aktenkundig, dass der

Beschwerdeführer seit Oktober 2015 über längere Zeit einer Arbeit nachgegangen

wäre und sich von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Das vom

Beschwerdeführer im Zeitraum von 2011 bis 2020 generierte Erwerbseinkommen

beziffert sich auf rund CHF 7'300.00.

8. Am 25. Februar 2020 teilte die

Sozialregion [...] dem Migrationsamt mit, dass die Lei­stungen durch die

Sozialhilfe an den Beschwerdeführer per 29. Februar 2020 eingestellt

würden. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamts teilte die Sozialregion

mit, die Abmeldung/Ablösung sei freiwillig und auf ausdrücklichen Wunsch des

Beschwerde­führers erfolgt. Dieser erziele – soweit dem Sozialdienst bekannt –

keine anderweitigen Einkünfte.

9. Mit Schreiben vom 27. Februar

2020 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz. Mit Schreiben vom 25. März 2020 teilte der Beschwerdeführer

sinngemäss und im Wesentlichen mit, er habe sich freiwillig von der Sozialhilfe

abgelöst, habe aber noch keine Arbeitsstelle gefunden. Seine beiden Kinder

seien für ihn das wichtigste und er habe eine enge Bindung zu diesen. Sein

Leben sei bei seinen Kindern und nicht in Chile.

10. Am 27. Mai 2020 teilte der

Beschwerdeführer dem Migrationsamt telefonisch mit, er werde am 28. Mai

2020 für vorerst zwei Wochen eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % in

einer Lidl-Filiale in Basel antreten. Auf telefonische Nachfrage des Mig­rationsamts

bei der Stellenvermittlung teilte diese am 29. Juni 2020 mit, der Beschwer­deführer

habe den Probetag vom 28. Mai 2020 nicht bestanden. Er sei in unangemes­sener

Kleidung zur Arbeit erschienen und habe sich nicht leistungsbereit gezeigt.

11. Im Betreibungsregister war der

Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 mit fünf bezahlten Betreibungen in Höhe

von CHF 5'399.50 verzeichnet. Verlustscheine oder weitere Betreibungen

waren keine registriert. Im Schweizerischen Strafregister ist der

Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 9. Juli 2020) und auch sonst in

der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – strafrechtlich nicht in

Erscheinung getreten.

12. Mit Verfügung vom 5. August

2020 verlängerte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn per 31. Oktober 2020 aus der

Schweiz weg. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit dem hohen

Sozialhilfebezug, der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben, der Gefahr weiterer

Sozialhilfebezüge und dem Nichteinhalten von an ihn gestellten Bedingungen. Die

Massnahme sei ihm trotz der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern zumutbar.

13. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, seine Kinder bedeuteten für ihn

alles und es sei für ihn unvorstellbar, ohne sie weiterzuleben. Er habe sich

von der Sozialhilfe ablösen können, da er Unterstützung durch eine Privatperson

erhalten habe. Diese Unterstützung sei aber jetzt zu Ende gegangen. Zum nicht

bestandenen Probetag vom 28. Mai 2020 wolle er ausführen, dass er zu

anständig angezogen gewesen sei für diesen Job. Er habe Jeans, schwarze Schuhe,

ein weisses Hemd und ein graues Sakko angehabt. Er habe an einem solchen

Arbeitsplatz wenig Erfahrung und das beste gemacht, was er habe tun können. Er

sei weiterhin intensiv auf Stellensuche in diversen Bereichen. Musikalisch sei

er hoch qualifiziert und sehr begabt. Die deutsche Sprache habe er zudem sehr

gut gelernt. Er wolle seine Kinder weiterhin sehen, umarmen, küssen, mit ihnen

sprechen, ihnen helfen, sie unterstützen usw. können. Der Fokus dürfe nicht nur

auf das Finanzielle gerichtet werden. Er habe keine Pläne, wieder von der

Sozialhilfe abhängig zu werden. Obwohl seine Situation noch nicht optimal sei,

habe sich im Vergleich zur Sozialhilfeabhängigkeit schon eine Verbesserung ergeben.

Zumindest habe er in den letzten Monaten nicht aus Steuern gelebt. Er suche nun

nach weiteren Chancen, um seine Situation weiter positiv zu entwickeln. Nur,

weil er noch keine Stelle gefunden habe, könne man nicht ableiten, dass er

«keinen Willen» habe, um Arbeit zu finden. Er habe am 25. August 2020 ein

Vorstellungsgespräch in einem Unternehmen in Basel und er habe auch Leute, die

ihm helfen wollten. All dies wäre nicht passiert, wenn er nichts gemacht hätte.

Es sei eine wochenlange Arbeit, was zeigen müsse, dass er doch seinen Teil für

die Verbesserung seines Zustandes mache. Es sei unklar, ob künftig Besuche

zwischen ihm und seinen Kindern möglich wären. Dies aufgrund der momentanen

Lage, aber auch weil Flüge weit und teuer seien. Sein Lebensmittelpunkt und vor

allem seine Kinder seien in der Schweiz, weshalb der Entscheid zu überprüfen

sei. Er habe den Willen zu arbeiten.

Der Beschwerde wurde ein Schreiben der

Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. August 2020 beigelegt, worin

diese bestätigte, dass die gemeinsamen Kinder eine enge Beziehung zu ihrem

Vater hätten. Die Kinder seien durchschnittlich ca. 3-4 Nachmittage pro Woche

in ihrer Freizeit bei ihm, ausser in den Ferien. Essen und Schlafen würden sie

aber – mit wenigen Ausnahmen – nur bei der Mutter. Die Nähe zu ihrem Vater sei

für die Entwicklung der Kinder existenziell wichtig.

14. Das Migrationsamt beantragte am

14. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf

eine Stellungnahme.

15. Am 29. September 2020 teilte

der Beschwerdeführer mit, er beziehe keine Sozialhilfe und habe noch kein

regelmässiges Einkommen. Ab November habe er aber einen Teilzeitjob.

16. Mit Verfügung vom 1. Oktober

2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

17. Mit Eingabe vom 7. Dezember

2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom Theater Basel angestellt

worden, um die Übertitelung einiger Produktionen zu übernehmen.

18. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021

führte das Migrationsamt aus, die zeitlich befristete Anstellung und das

allenfalls dadurch generierte Einkommen würden nicht massgebend zur

Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers beitragen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach der Scheidung des

Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau war ihm die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

verlängert worden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen jedoch die

Ansprüche aus Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung

nicht einhält (lit. d) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat,

auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

2.1.1

Als Bedingung für die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung war verfügt worden, der Beschwerdeführer habe sich

weiterhin um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und so seinen Lebensunterhalt

künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können, er habe keine Schulden

anzuhäufen und dürfe nicht straffällig werden. Das SEM machte den

Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam, dass eine künftige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch davon abhänge, dass er zum finanziellen Unterhalt

seiner Kinder beitrage.

2.1.2

Beim Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt

werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der

Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art.

62.

Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf

der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird

aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni

2020.

E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben ist, wird

objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die

Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer

Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die

Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der

Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil

des Bundesgerichts 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.4).

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in der Höhe von

CHF 111'864.20 als erheblich zu bezeichnen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23.

Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit Hinweisen).

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015

war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem an die Bedingung

geknüpft worden, dass sich der Beschwerdeführer um eine Erwerbstätigkeit bemüht,

um seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können. Mit

Schreiben vom 23. Dezember 2016 hat ihn das Migrationsamt noch einmal auf

die Einhaltung dieser Bedingungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hatte somit

genügend Zeit, um sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Trotzdem vermochte er

sich in all den Jahren nie in die Arbeitswelt zu integrieren, um seinen

Lebensunterhalt zu sichern, geschweige denn Unterhaltszahlungen für seine

Kinder zu leisten. Zwar hat er sich im Februar 2020 von der Sozialhilfe

abgemeldet und wurde während einer gewissen Zeit durch eine Privatperson

finanziert. In seiner Beschwerde gibt er an, sich nicht mehr über die

Sozialhilfe finanzieren zu wollen. Der hohe Ausstand an bezogenen

Sozialhilfegeldern besteht aber weiterhin und realistische Alternativen sind für

die Zukunft nicht ersichtlich. Der im vorliegenden Verfahren eingereichte befristete

Vertrag vom Dezember 2020 zeigt ebenfalls keine Existenzsicherung auf,

insbesondere nachdem die Vorstellungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht

stattfinden konnten. Entsprechend besteht eine erhebliche, konkrete und

begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig wieder wird von der

Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er hat damit auch die mit der

Aufenthaltsbewilligung verknüpften Auflagen nicht erfüllt, womit die Vorinstanz

zu Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht hat.

3.

Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die

damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig

erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob

dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der

Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden

Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen

sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020,

a.a.O., E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer zog im August

2009.

in die Schweiz zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der

Musik-Akademie der Stadt Basel. Anfangs konnte er seinen Lebensunterhalt durch

ein Stipendium bestreiten. Nach Abschluss des Studiums hatte der

Beschwerdeführer niederprozentige Anstellungen als Chordirigent und Musiklehrer.

Gemäss Sozialhilfeauszug erzielte er in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt ein

Erwerbseinkommen von CHF 5'015.20 und wurde zusammen mit seiner Ehefrau

zusätzlich durch Sozialhilfeleistungen unterstützt. Im Jahr 2012 wurde dem

Beschwerdeführer ein Stipendium für die Ausbildung zum Dirigenten an der Royal

Academy of Music in London zugesprochen, womit er seinen Lebensunterhalt

selbständig bestreiten konnte und sich ausserhalb der Semesterferien mehrheitlich

im Ausland aufhielt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom

7.

September 2012 sollte die Ausbildung bis ins Jahr 2015 dauern. Ab

1.

Oktober 2015 – nachdem seine Ehe am 24. August 2015 geschieden

worden war – wurde der Beschwerdeführer dann wieder durch die Sozialhilfe

unterstützt. Gemäss Sozialhilfeauszug generierte er im Jahr 2016 ein

Erwerbseinkommen von CHF 1'000.00 und erhielt zudem noch Taggelder der

Arbeitslosenversicherung. Aus dem Jahr 2017 resultiert ein Einkommen von

CHF 1'259.55. Am 26. Juli 2017 ist das letzte Erwerbseinkommen

verzeichnet. Seither hat der Beschwerdeführer keine Erwerbseinnahmen mehr

erzielt.

Der Beschwerdeführer mag zwar ein sehr

begabter Musiker mit einer breiten Ausbildung sein, seinen Lebensunterhalt

vermochte er jedoch als Künstler – auch schon in den Jahren vor Ausbruch der

Coronapandemie – nie zu bestreiten. Nachdem er wusste, dass seine

Aufenthaltsbewilligung davon abhängt, dass er seinen Lebensunterhalt selbst

bestreitet, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch

Arbeitsstellen ausserhalb seiner Profession annimmt. Aus dem einzig bekannten

Versuch, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich unternommen hat, wurde

zurückgemeldet, der Probetag in einer Aldi-Filiale habe schon nach zwei Stunden

abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer in Anzug und Lackschuhen

erschienen sei und sich nicht leistungsbereit gezeigt habe (vgl. act. 392). Aus

dem Verlauf zeigt sich, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers

selbstverschuldet war und ist. Er hätte genügend Zeit gehabt, um sich eine

Anstellung zu suchen, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Er

war sich aber offenbar zu gut dazu.

Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht für sich selbst

wird aufkommen können und wieder auf die Unterstützung des Staates wird

angewiesen sein, besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung aus der Schweiz.

3.2

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu

halten, dass er während den rund 11 ½ Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz

die deutsche Sprache sehr gut erlernt hat. Neutral ist zu gewichten, dass er

nicht straffällig geworden ist und seine Schulden gemäss

Betreibungsregisterauszug zurückbezahlt hat. Da er sich nie im Arbeitsmarkt zu

etablieren vermochte, ist seine Integration insgesamt als ungenügend zu

betrachten. Ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat der

Beschwerdeführer aufgrund seiner engen affektiven Beziehung zu seinen beiden

Kindern im Alten von 7 und 9 Jahren. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hat

gegenüber dem Migrationsamt mehrmals bestätigt, dass die Kinder eine enge Bindung

zu ihrem Vater hätten und dass er diese mehrmals pro Woche betreue. Sie würden

aber nur in Ausnahmefällen bei diesem essen oder übernachten. Auch wenn die

Trennung von den Kindern den Beschwerdeführer hart trifft, so ist doch zu

relativieren, dass er kurz nach Geburt des ersten Kindes eine dreijährige

Ausbildung in London absolviert hat und während dieser Zeit – in welcher auch

das zweite Kind geboren wurde – freiwillig in Kauf genommen hat, nur sporadisch

Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau

erfolgte dann noch während der Ausbildungsphase im November 2014 die Trennung

und im August 2015 wurde die Ehe geschieden. Ein richtiges Zusammenleben mit seinen

Kindern bestand somit kaum je. Und auch jetzt verbringt der Beschwerdeführer

zwar oft Zeit mit seinen Kindern, doch bleibt die Beziehung eher oberflächlich,

indem der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für Übernachtungen oder

gemeinsame Mahlzeiten übernimmt und für seine Kinder auch nicht finanziell

aufkommt. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die

Beziehung zu seinen Kindern künftig aus der Ferne – beispielsweise über

digitale Kanäle – zu pflegen. Die Trennung von seinen Kindern ist

verhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer im Wissen um die Konsequenzen

über Jahre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und somit die Wegweisung und

Trennung von seinen Kindern billigend in Kauf genommen hat.

Der Beschwerdeführer ist in Chile

geboren und aufgewachsen und hat dort bis ins Alter von 28 Jahren gewohnt. Er

kennt somit Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 um

ein Rückreisevisa ersuchte und jeweils als Begründung «familiäre Gründe» angab,

Dispositiv

darf geschlossen werden, dass er in der Heimat über Familie verfügt und somit

an diese Kontakte wird anknüpfen können. Im noch jungen Alter von knapp 40

Jahren sollte es dem gebildeten Beschwerdeführer auch möglich sein, sich im

Heimatland wirtschaftlich zu etablieren. Jedenfalls stehen die Chancen dazu in

Chile nicht schlechter als hier in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ist damit verhältnismässig und die Wegweisung aus der

Schweiz ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen

ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. Juni 2021.

5. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die

Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis am

30. Juni 2021 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2021 vom

17. Mai 2021 nicht ein.