VWBES.2020.310
Aufenthaltsbewilligung
12. April 2021Deutsch17 min
und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehe entsprossen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1981, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) ist in Chile geboren und aufgewachsen. Am
21. August 2009 reiste er zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der
Musik-Akademie der Stadt Basel in die Schweiz ein. Während der Studiendauer
erhielt er ein Stipendium.
2. Am 31. Juli 2011 zog der Beschwerdeführer
von Basel nach Dornach in den Kanton Solothurn und heiratete am 8. August 2011
die Schweizer Bürgerin [...] (geb. 1987). Das Familiennachzugsgesuch zwecks
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau wurde am 11. November 2011 bewilligt
und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehe entsprossen
zwei Kinder (geb. 2011 und 2014), welche beide das Schweizer Bürgerrecht
innehaben.
3. Am 17. April 2015 kontaktierte die
Ehefrau des Beschwerdeführers das Migrationsamt und teilte mit, dass ca. im
November 2014 die Trennung zwischen den Ehegatten erfolgt sei. Die Scheidung
fand am 24. August 2015 statt. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge belassen und die alleinige Obhut der Mutter zugeteilt.
Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer zu
keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet, obwohl er grundsätzlich
unterhaltspflichtig gegenüber seinen Kindern gewesen wäre.
4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 verlängerte
das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter den
Bedingungen, dass er sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit bemühe und so
seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten könne, dass er keine
Schulden anhäufe und nicht straffällig werde. Die Verlängerung erfolgte
insbesondere aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte mit Schreiben vom 20. Januar
2016 seine Zustimmung zur verfügten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Gleichzeitig machte es mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass sich der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen und auch finanziell zum Unterhalt
seiner beiden Kinder beitragen müsse. Damit er dies erreiche, genüge es nach
Auffassung des SEM nicht, nur eine Beschäftigung als Musiker und Dirigent zu
suchen. Vielmehr habe er jede zumutbare Arbeit, die er ausführen könne,
anzunehmen, um finanziell selbstständig zu werden und seine finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn eine solche Arbeit mit seiner Ausbildung
nichts oder nur wenig zu tun habe. Das SEM betonte zudem, dass die zukünftige
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängen werde, ob die erwähnten
Bedingungen erfüllt seien.
5. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016
ersuchte das Migrationsamt den Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung um Nachreichung von Unterlagen. Mit
selbigem Schreiben wies es den Beschwerdeführer auf die vorerwähnten
Bedingungen hin, welche ihm im Rahmen der Bewilligungsverlängerung vom 23.
Dezember 2015 gesetzt worden waren. Seine diesbezügliche Stellungnahme ging am
12. Januar 2017 beim Migrationsamt ein. Dieser konnte entnommen werden, dass
sich der Beschwerdeführer erneut fast ausschliesslich als Dirigent beworben
bzw. sein Interesse lediglich als Dirigent an potenziell freien Stellen
bekundet hatte.
6. Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau
war der Beschwerdeführer von November 2011 bis Februar 2012 sowie von Juli 2012
bis September 2012 ergänzend zu deren Stipendium und dem Einkommen beider
Ehegatten sozialhilferechtlich unterstützt worden. Anschliessend konnte er
seinen Lebensunterhalt dank seines Stipendiums selbstständig bestreiten. Die
damalige Ehefrau des Beschwerdeführers musste ab September 2012 weiterhin von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Oktober 2015 wird der
Beschwerdeführer als Einzelperson vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt. Der Stand des Sozialhilfebezugs belief sich per 31. Januar
2020 auf CHF 111'864.20.
7. Dem von der Einwohnergemeinde [...]
zugestellten Klientenkontoauszug per 31. Januar 2020 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unregelmässige Erwerbseinkommen
generierte und seit Juli 2017 finanziell gar nicht mehr zu seinem eigenen
Lebensunterhalt beigetragen hat. Auch sonst ist nicht aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer seit Oktober 2015 über längere Zeit einer Arbeit nachgegangen
wäre und sich von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Das vom
Beschwerdeführer im Zeitraum von 2011 bis 2020 generierte Erwerbseinkommen
beziffert sich auf rund CHF 7'300.00.
8. Am 25. Februar 2020 teilte die
Sozialregion [...] dem Migrationsamt mit, dass die Leistungen durch die
Sozialhilfe an den Beschwerdeführer per 29. Februar 2020 eingestellt
würden. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamts teilte die Sozialregion
mit, die Abmeldung/Ablösung sei freiwillig und auf ausdrücklichen Wunsch des
Beschwerdeführers erfolgt. Dieser erziele – soweit dem Sozialdienst bekannt –
keine anderweitigen Einkünfte.
9. Mit Schreiben vom 27. Februar
2020 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz. Mit Schreiben vom 25. März 2020 teilte der Beschwerdeführer
sinngemäss und im Wesentlichen mit, er habe sich freiwillig von der Sozialhilfe
abgelöst, habe aber noch keine Arbeitsstelle gefunden. Seine beiden Kinder
seien für ihn das wichtigste und er habe eine enge Bindung zu diesen. Sein
Leben sei bei seinen Kindern und nicht in Chile.
10. Am 27. Mai 2020 teilte der
Beschwerdeführer dem Migrationsamt telefonisch mit, er werde am 28. Mai
2020 für vorerst zwei Wochen eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % in
einer Lidl-Filiale in Basel antreten. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamts
bei der Stellenvermittlung teilte diese am 29. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer
habe den Probetag vom 28. Mai 2020 nicht bestanden. Er sei in unangemessener
Kleidung zur Arbeit erschienen und habe sich nicht leistungsbereit gezeigt.
11. Im Betreibungsregister war der
Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 mit fünf bezahlten Betreibungen in Höhe
von CHF 5'399.50 verzeichnet. Verlustscheine oder weitere Betreibungen
waren keine registriert. Im Schweizerischen Strafregister ist der
Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 9. Juli 2020) und auch sonst in
der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten.
12. Mit Verfügung vom 5. August
2020 verlängerte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn per 31. Oktober 2020 aus der
Schweiz weg. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit dem hohen
Sozialhilfebezug, der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben, der Gefahr weiterer
Sozialhilfebezüge und dem Nichteinhalten von an ihn gestellten Bedingungen. Die
Massnahme sei ihm trotz der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern zumutbar.
13. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, seine Kinder bedeuteten für ihn
alles und es sei für ihn unvorstellbar, ohne sie weiterzuleben. Er habe sich
von der Sozialhilfe ablösen können, da er Unterstützung durch eine Privatperson
erhalten habe. Diese Unterstützung sei aber jetzt zu Ende gegangen. Zum nicht
bestandenen Probetag vom 28. Mai 2020 wolle er ausführen, dass er zu
anständig angezogen gewesen sei für diesen Job. Er habe Jeans, schwarze Schuhe,
ein weisses Hemd und ein graues Sakko angehabt. Er habe an einem solchen
Arbeitsplatz wenig Erfahrung und das beste gemacht, was er habe tun können. Er
sei weiterhin intensiv auf Stellensuche in diversen Bereichen. Musikalisch sei
er hoch qualifiziert und sehr begabt. Die deutsche Sprache habe er zudem sehr
gut gelernt. Er wolle seine Kinder weiterhin sehen, umarmen, küssen, mit ihnen
sprechen, ihnen helfen, sie unterstützen usw. können. Der Fokus dürfe nicht nur
auf das Finanzielle gerichtet werden. Er habe keine Pläne, wieder von der
Sozialhilfe abhängig zu werden. Obwohl seine Situation noch nicht optimal sei,
habe sich im Vergleich zur Sozialhilfeabhängigkeit schon eine Verbesserung ergeben.
Zumindest habe er in den letzten Monaten nicht aus Steuern gelebt. Er suche nun
nach weiteren Chancen, um seine Situation weiter positiv zu entwickeln. Nur,
weil er noch keine Stelle gefunden habe, könne man nicht ableiten, dass er
«keinen Willen» habe, um Arbeit zu finden. Er habe am 25. August 2020 ein
Vorstellungsgespräch in einem Unternehmen in Basel und er habe auch Leute, die
ihm helfen wollten. All dies wäre nicht passiert, wenn er nichts gemacht hätte.
Es sei eine wochenlange Arbeit, was zeigen müsse, dass er doch seinen Teil für
die Verbesserung seines Zustandes mache. Es sei unklar, ob künftig Besuche
zwischen ihm und seinen Kindern möglich wären. Dies aufgrund der momentanen
Lage, aber auch weil Flüge weit und teuer seien. Sein Lebensmittelpunkt und vor
allem seine Kinder seien in der Schweiz, weshalb der Entscheid zu überprüfen
sei. Er habe den Willen zu arbeiten.
Der Beschwerde wurde ein Schreiben der
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. August 2020 beigelegt, worin
diese bestätigte, dass die gemeinsamen Kinder eine enge Beziehung zu ihrem
Vater hätten. Die Kinder seien durchschnittlich ca. 3-4 Nachmittage pro Woche
in ihrer Freizeit bei ihm, ausser in den Ferien. Essen und Schlafen würden sie
aber – mit wenigen Ausnahmen – nur bei der Mutter. Die Nähe zu ihrem Vater sei
für die Entwicklung der Kinder existenziell wichtig.
14. Das Migrationsamt beantragte am
14. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf
eine Stellungnahme.
15. Am 29. September 2020 teilte
der Beschwerdeführer mit, er beziehe keine Sozialhilfe und habe noch kein
regelmässiges Einkommen. Ab November habe er aber einen Teilzeitjob.
16. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
17. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom Theater Basel angestellt
worden, um die Übertitelung einiger Produktionen zu übernehmen.
18. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021
führte das Migrationsamt aus, die zeitlich befristete Anstellung und das
allenfalls dadurch generierte Einkommen würden nicht massgebend zur
Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers beitragen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach der Scheidung des
Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau war ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
verlängert worden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen jedoch die
Ansprüche aus Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält (lit. d) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat,
auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).
2.1.1
Als Bedingung für die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung war verfügt worden, der Beschwerdeführer habe sich
weiterhin um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und so seinen Lebensunterhalt
künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können, er habe keine Schulden
anzuhäufen und dürfe nicht straffällig werden. Das SEM machte den
Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam, dass eine künftige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch davon abhänge, dass er zum finanziellen Unterhalt
seiner Kinder beitrage.
2.1.2
Beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt
werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der
Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art.
62.
Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf
der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird
aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni
2020.
E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben ist, wird
objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die
Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer
Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die
Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil
des Bundesgerichts 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.4).
2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in der Höhe von
CHF 111'864.20 als erheblich zu bezeichnen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23.
Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015
war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem an die Bedingung
geknüpft worden, dass sich der Beschwerdeführer um eine Erwerbstätigkeit bemüht,
um seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können. Mit
Schreiben vom 23. Dezember 2016 hat ihn das Migrationsamt noch einmal auf
die Einhaltung dieser Bedingungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hatte somit
genügend Zeit, um sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Trotzdem vermochte er
sich in all den Jahren nie in die Arbeitswelt zu integrieren, um seinen
Lebensunterhalt zu sichern, geschweige denn Unterhaltszahlungen für seine
Kinder zu leisten. Zwar hat er sich im Februar 2020 von der Sozialhilfe
abgemeldet und wurde während einer gewissen Zeit durch eine Privatperson
finanziert. In seiner Beschwerde gibt er an, sich nicht mehr über die
Sozialhilfe finanzieren zu wollen. Der hohe Ausstand an bezogenen
Sozialhilfegeldern besteht aber weiterhin und realistische Alternativen sind für
die Zukunft nicht ersichtlich. Der im vorliegenden Verfahren eingereichte befristete
Vertrag vom Dezember 2020 zeigt ebenfalls keine Existenzsicherung auf,
insbesondere nachdem die Vorstellungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht
stattfinden konnten. Entsprechend besteht eine erhebliche, konkrete und
begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig wieder wird von der
Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er hat damit auch die mit der
Aufenthaltsbewilligung verknüpften Auflagen nicht erfüllt, womit die Vorinstanz
zu Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht hat.
3.
Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig
erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob
dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden
Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020,
a.a.O., E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer zog im August
2009.
in die Schweiz zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der
Musik-Akademie der Stadt Basel. Anfangs konnte er seinen Lebensunterhalt durch
ein Stipendium bestreiten. Nach Abschluss des Studiums hatte der
Beschwerdeführer niederprozentige Anstellungen als Chordirigent und Musiklehrer.
Gemäss Sozialhilfeauszug erzielte er in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt ein
Erwerbseinkommen von CHF 5'015.20 und wurde zusammen mit seiner Ehefrau
zusätzlich durch Sozialhilfeleistungen unterstützt. Im Jahr 2012 wurde dem
Beschwerdeführer ein Stipendium für die Ausbildung zum Dirigenten an der Royal
Academy of Music in London zugesprochen, womit er seinen Lebensunterhalt
selbständig bestreiten konnte und sich ausserhalb der Semesterferien mehrheitlich
im Ausland aufhielt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom
7.
September 2012 sollte die Ausbildung bis ins Jahr 2015 dauern. Ab
1.
Oktober 2015 – nachdem seine Ehe am 24. August 2015 geschieden
worden war – wurde der Beschwerdeführer dann wieder durch die Sozialhilfe
unterstützt. Gemäss Sozialhilfeauszug generierte er im Jahr 2016 ein
Erwerbseinkommen von CHF 1'000.00 und erhielt zudem noch Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Aus dem Jahr 2017 resultiert ein Einkommen von
CHF 1'259.55. Am 26. Juli 2017 ist das letzte Erwerbseinkommen
verzeichnet. Seither hat der Beschwerdeführer keine Erwerbseinnahmen mehr
erzielt.
Der Beschwerdeführer mag zwar ein sehr
begabter Musiker mit einer breiten Ausbildung sein, seinen Lebensunterhalt
vermochte er jedoch als Künstler – auch schon in den Jahren vor Ausbruch der
Coronapandemie – nie zu bestreiten. Nachdem er wusste, dass seine
Aufenthaltsbewilligung davon abhängt, dass er seinen Lebensunterhalt selbst
bestreitet, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch
Arbeitsstellen ausserhalb seiner Profession annimmt. Aus dem einzig bekannten
Versuch, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich unternommen hat, wurde
zurückgemeldet, der Probetag in einer Aldi-Filiale habe schon nach zwei Stunden
abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer in Anzug und Lackschuhen
erschienen sei und sich nicht leistungsbereit gezeigt habe (vgl. act. 392). Aus
dem Verlauf zeigt sich, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
selbstverschuldet war und ist. Er hätte genügend Zeit gehabt, um sich eine
Anstellung zu suchen, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Er
war sich aber offenbar zu gut dazu.
Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht für sich selbst
wird aufkommen können und wieder auf die Unterstützung des Staates wird
angewiesen sein, besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung aus der Schweiz.
3.2
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu
halten, dass er während den rund 11 ½ Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz
die deutsche Sprache sehr gut erlernt hat. Neutral ist zu gewichten, dass er
nicht straffällig geworden ist und seine Schulden gemäss
Betreibungsregisterauszug zurückbezahlt hat. Da er sich nie im Arbeitsmarkt zu
etablieren vermochte, ist seine Integration insgesamt als ungenügend zu
betrachten. Ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat der
Beschwerdeführer aufgrund seiner engen affektiven Beziehung zu seinen beiden
Kindern im Alten von 7 und 9 Jahren. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hat
gegenüber dem Migrationsamt mehrmals bestätigt, dass die Kinder eine enge Bindung
zu ihrem Vater hätten und dass er diese mehrmals pro Woche betreue. Sie würden
aber nur in Ausnahmefällen bei diesem essen oder übernachten. Auch wenn die
Trennung von den Kindern den Beschwerdeführer hart trifft, so ist doch zu
relativieren, dass er kurz nach Geburt des ersten Kindes eine dreijährige
Ausbildung in London absolviert hat und während dieser Zeit – in welcher auch
das zweite Kind geboren wurde – freiwillig in Kauf genommen hat, nur sporadisch
Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau
erfolgte dann noch während der Ausbildungsphase im November 2014 die Trennung
und im August 2015 wurde die Ehe geschieden. Ein richtiges Zusammenleben mit seinen
Kindern bestand somit kaum je. Und auch jetzt verbringt der Beschwerdeführer
zwar oft Zeit mit seinen Kindern, doch bleibt die Beziehung eher oberflächlich,
indem der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für Übernachtungen oder
gemeinsame Mahlzeiten übernimmt und für seine Kinder auch nicht finanziell
aufkommt. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die
Beziehung zu seinen Kindern künftig aus der Ferne – beispielsweise über
digitale Kanäle – zu pflegen. Die Trennung von seinen Kindern ist
verhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer im Wissen um die Konsequenzen
über Jahre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und somit die Wegweisung und
Trennung von seinen Kindern billigend in Kauf genommen hat.
Der Beschwerdeführer ist in Chile
geboren und aufgewachsen und hat dort bis ins Alter von 28 Jahren gewohnt. Er
kennt somit Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 um
ein Rückreisevisa ersuchte und jeweils als Begründung «familiäre Gründe» angab,
Dispositiv
darf geschlossen werden, dass er in der Heimat über Familie verfügt und somit
an diese Kontakte wird anknüpfen können. Im noch jungen Alter von knapp 40
Jahren sollte es dem gebildeten Beschwerdeführer auch möglich sein, sich im
Heimatland wirtschaftlich zu etablieren. Jedenfalls stehen die Chancen dazu in
Chile nicht schlechter als hier in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist damit verhältnismässig und die Wegweisung aus der
Schweiz ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen
ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. Juni 2021.
5. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die
Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis am
30. Juni 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2021 vom
17. Mai 2021 nicht ein.