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Entscheid

VWBES.2020.311

Electronic Monitoring

7. Dezember 2020Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Electronic

Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 wurde A.___ wegen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, grober Verletzung der

Verkehrsregeln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach

Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019

(Posteingang) ersuchte A.___ das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug (SMV), darum, die unbedingte Freiheitsstrafe von sechs

Monaten in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu

können.

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019

ersuchte der SMV die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn um die Durchführung

einer Vorabklärung, ob A.___ Electronic Monitoring gewährt werden könne.

4. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020

forderte die Bewährungshilfe A.___ zwecks Klärung der privaten Verhältnisse

(Wohnen, Arbeit, Finanzen, Versicherungen) zur Einreichung diverser Unterlagen

bis 24. Januar 2020 auf. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein.

5. Mit Schreiben der Bewährungshilfe vom

29. Januar 2020 wurde A.___ auf die fehlenden Unterlagen betreffend Electronic

Monitoring hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist bis 10. Februar 2020

gesetzt. Die Bewährungshilfe wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter

Einreichung der Unterlagen dem SMV empfohlen werde, A.___ für den Normalvollzug

aufzubieten. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein und meldete sich

auch sonst nicht bei der Bewährungshilfe.

6. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020

empfahl die Bewährungshilfe aufgrund der fehlenden Kooperation dem SMV die

Durchführung des Electronic Monitoring in Bezug auf A.___ nicht.

7. Mit Schreiben vom 30. April 2020

wurde A.___ vom AJUV das rechtliche Gehör zur empfohlenen Ablehnung des Gesuchs

um Vollzug der Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring gewährt.

8. Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 nahm A.___

das rechtliche Gehör wahr und ersuchte um Gewährung des Vollzugs mittels

Electronic Monitoring. Zur Begründung machte er geltend, dass er sonst seine

Frau nicht sehen könne, die mit seinem Kind schwanger sei. Dies wäre für ihn

eine Tragödie. Aufgrund der Corona-Pandemie und des schwierigen Arbeitsmarktes

sei es ihm nicht möglich, zu 100% zu arbeiten. Er versichere dem Amt aber, dass

er jeden Tag intensiv nach Arbeit suche und bei einer Gerüstbaufirma auf den

Bescheid warte. Er hoffe, so rasch wie möglich wieder arbeiten zu können.

9. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wies

das AJUV das Gesuch ab. Das Amt erwog sinngemäss, dass gemäss der Empfehlung

der Abteilung Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwirkungs- und

Offenlegungspflicht vorliege, indem A.___ trotz Aufforderung die nötigen

Unterlagen nicht eingereicht habe. Zudem seien bei ihm die persönlichen

Voraussetzungen für die Gewährung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der

besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht erfüllt, indem er offenbar

derzeit über keine Arbeitsstelle verfüge, womit eine der Grundvoraussetzungen

für einen Vollzug in Electronic Monitoring nicht gegeben sei. Ausserdem sei er

im aktuellen Strafregisterauszug mit neun Urteilen verzeichnet, wobei eine

dieser Verurteilungen nach den aktuell zu vollziehenden Strafen erfolgt sei.

Die Verurteilungen seien wegen verschiedenster Delikte erfolgt, u.a. wegen

Angriffs (als Jugendlicher), Raubes, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung,

Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG. A.___ habe sich durch

die bisherigen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, immer wieder neue

Straftaten zu begehen, und es scheine, dass er nicht gewillt sei, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Es bestehe deshalb vorliegend nicht die Erwartung,

dass keine weiteren Straftaten begangen würden, weshalb das Gesuch abzulehnen

sei.

10. Gegen die Verfügung des AJUV gelangte

A.___ sinngemäss mit Beschwerde vom 30. Juli 2020 an das Departement des

Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 10. August 2020 abwies. Es

stellte wie das AJUV eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und erwog

darüber hinaus, dass A.___ bereits die persönliche Voraussetzung der

Weiterführung der bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens

20 Stunden pro Woche nicht erfülle. Auch sei die Wiederholungsgefahr zu

bejahen.

11. Mit Eingabe vom 21. August 2020

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz

Hollinger, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden (materiellen) Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom

10. August 2020 sei aufzuheben.

2. Für die mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 ausgesprochene

unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei die Verbüssung in der

besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu bewilligen.

12. Am 9. September 2020 reichte der

Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein, welche zwei

zusätzliche Rechtsbegehren enthielt:

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei

als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Mit Stellungnahmen vom 18. September

2020 bzw. 8. Oktober 2020 schlossen das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) und das

AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage

(§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Innert dieser Frist

sind die materiellen Rechtsbegehren beim Verwaltungsgericht zu stellen. Der durch

die Beschwerdebegehren definierte Streitgegenstand kann nach Ablauf der

Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 133 II 30, E. 2). Neue

Begehren in der Beschwerdebegründung sind folglich unzulässig. Die Anträge um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zusprechung einer

Parteientschädigung (über die Verfahrenskosten ist ohnehin von Amtes wegen zu

entscheiden) sind verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen

wäre auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin auch

aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da der Beschwerdeführer das ihm vom

Verwaltungsgericht zugestellte Formular zur Abklärung der Mittellosigkeit nicht

ausgefüllt retourniert hat.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen dem

Beschwerdeführer den Vollzug seiner mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2019

angeordneten unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten in der besonderen Vollzugsform

des Electronic Monitoring hätten gewähren müssen.

3.

Die Vorinstanzen halten dem

Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

3.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer entgegen der zweifachen Aufforderung durch die Bewährungshilfe

die zur Beurteilung des Gesuchs für Electronic Monitoring notwendigen

Unterlagen nicht eingereicht hat. Er hat die versäumte Handlung auch bis heute

nicht nachgeholt.

3.2

Die Parteien sind nach § 26 Abs. 1 VRG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit

dies nötig und zumutbar ist. Bei Gesuchen um Erlass einer für den Gesuchsteller

günstigen Verfügung ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus dem Gebot von Treu

und Glauben. Die Lehre hält hierzu treffend fest, dass es «inkonsequent und widersprüchlich

wäre, wenn eine Partei einerseits eine gewisse Rechtsfolge begehrt und

andererseits nicht bereit ist, diejenigen Informationen der Behörde zugänglich

zu machen, welche ihr erlauben, den Sachverhalt so zu beurteilen, dass die

begehrte Rechtsfolge abgeklärt und ihr gegebenenfalls entsprochen werden kann»

(Martin Daniel Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Diss. Freiburg,

Bern 2020, Rz. 271). Ein solch widersprüchliches Verhalten des Gesuchstellers

erscheint rechtsmissbräuchlich und lässt damit das schutzwürdige Interesse an

der Beurteilung des Gesuchs entfallen (Küng, a.a.O., Rz. 403). Auf

entsprechende Gesuche ist damit nicht einzutreten. Dieser allgemeingültige

Grundsatz ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kodifiziert, sieht

dieses doch vor, dass die Behörde in einem durch den Gesuchsteller

eingeleiteten Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten braucht, wenn der

Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs.

2.

i.V.m Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG [SR 172.021]).

3.3

Der Beschwerdeführer hat

offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Bewährungshilfe war es

aufgrund der fehlenden Angaben nicht möglich, sein Gesuch inhaltlich

vollständig zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zur Einreichung der

Unterlagen aufgefordert. Diese liegen bis heute nicht vor. Das Verhalten des

Beschwerdeführers erscheint unverständlich, zumal er ein eminentes persönliches

Interesse an einer positiven Beurteilung des Gesuchs durch das AJUV geltend

macht. Durch sein widersprüchliches Verhalten, welches rechtsmissbräuchlich

erscheint, entfällt das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der

Beurteilung seines Gesuchs. Das AJUV hätte deshalb von vornherein nicht auf das

Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen.

4.

Die Vorinstanzen haben das Gesuch des

Beschwerdeführers auch materiell beurteilt und in der Folge abgewiesen. Wie

sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre dem Gesuch, soweit es

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt beurteilt werden kann,

auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

4.1

Für die Gewährung von Electronic

Monitoring ist namentlich vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller einer

geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro

Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Im Zeitpunkt der Beur­teilung des Gesuchs durch

das AJUV wie auch während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war der

Beschwerdeführer arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit dem 1. Juni

2020.

im Zentralgefängnis Lenzburg in Untersuchungshaft. Nun bringt er vor, eine

Arbeitsstelle zu haben. Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der B.___ GmbH als [...]

vom 11. August 2020 nennt als Eintrittsdatum den 24. August 2020. Vor dem

Hintergrund der nach wie vor bestehenden Unter­suchungshaft kann entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers kaum von der nach wie vor bestehenden Gültigkeit

dieses Vertrags ausgegangen werden. Ausserdem bestehen mit Blick auf die

berufliche Vergangenheit erhebliche Zweifel am beruflichen Durchhaltevermögen und

-willen des Beschwerdeführers. Weiter erweckt der Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses – der Beschwerdeführer befand sich bereits in Untersuchungshaft

und die Vorinstanz hatte einen Tag zuvor die Beschwerde betreffend Electronic

Monitoring abgewiesen – den Verdacht, dass es sich um ein bloss simuliertes

Geschäft handeln könnte, um die Chancen im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht zu erhöhen. Eine geregelte Arbeit, wie sie Art. 79b

Abs. 2 lit. c StGB für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend vorschreibt,

liegt damit nicht vor.

4.2

Electronic Monitoring kann weiter

nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht

oder weitere Straftaten begeht (Art. 79 Abs. 2 lit. a StGB). Der aktuelle

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 weist zahlreiche

Vorstrafen wegen nicht unerheblicher Delikte aus. Die Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm führt zudem eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, beides

begangen am [...] Juli 2020. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl

vom 20. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung

gegen Beamte, alles begangen am [...] Februar 2020, sowie Übertretungen des

BetmG, begangen in der Zeit zwischen dem [...] August 2019 und dem [...]

Februar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der

Beschwerdeführer ist folglich auch während des hängigen Verfahrens betreffend die

Gewährung von Electronic Monitoring wieder straffällig geworden, und zwar

teilweise wegen der gleichen Delikte, für die er nun den Vollzug im Rahmen von

Electronic Monitoring anbegehrt. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer

als unbelehrbar bezeichnet werden. Es liegt damit Wiederholungsgefahr vor, was

die Gewährung von Electronic Monitoring ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a

StGB).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann