VWBES.2020.311
Electronic Monitoring
7. Dezember 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Electronic
Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 wurde A.___ wegen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, grober Verletzung der
Verkehrsregeln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach
Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019
(Posteingang) ersuchte A.___ das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug (SMV), darum, die unbedingte Freiheitsstrafe von sechs
Monaten in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu
können.
3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019
ersuchte der SMV die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn um die Durchführung
einer Vorabklärung, ob A.___ Electronic Monitoring gewährt werden könne.
4. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020
forderte die Bewährungshilfe A.___ zwecks Klärung der privaten Verhältnisse
(Wohnen, Arbeit, Finanzen, Versicherungen) zur Einreichung diverser Unterlagen
bis 24. Januar 2020 auf. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein.
5. Mit Schreiben der Bewährungshilfe vom
29. Januar 2020 wurde A.___ auf die fehlenden Unterlagen betreffend Electronic
Monitoring hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist bis 10. Februar 2020
gesetzt. Die Bewährungshilfe wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter
Einreichung der Unterlagen dem SMV empfohlen werde, A.___ für den Normalvollzug
aufzubieten. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein und meldete sich
auch sonst nicht bei der Bewährungshilfe.
6. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020
empfahl die Bewährungshilfe aufgrund der fehlenden Kooperation dem SMV die
Durchführung des Electronic Monitoring in Bezug auf A.___ nicht.
7. Mit Schreiben vom 30. April 2020
wurde A.___ vom AJUV das rechtliche Gehör zur empfohlenen Ablehnung des Gesuchs
um Vollzug der Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring gewährt.
8. Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 nahm A.___
das rechtliche Gehör wahr und ersuchte um Gewährung des Vollzugs mittels
Electronic Monitoring. Zur Begründung machte er geltend, dass er sonst seine
Frau nicht sehen könne, die mit seinem Kind schwanger sei. Dies wäre für ihn
eine Tragödie. Aufgrund der Corona-Pandemie und des schwierigen Arbeitsmarktes
sei es ihm nicht möglich, zu 100% zu arbeiten. Er versichere dem Amt aber, dass
er jeden Tag intensiv nach Arbeit suche und bei einer Gerüstbaufirma auf den
Bescheid warte. Er hoffe, so rasch wie möglich wieder arbeiten zu können.
9. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wies
das AJUV das Gesuch ab. Das Amt erwog sinngemäss, dass gemäss der Empfehlung
der Abteilung Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht vorliege, indem A.___ trotz Aufforderung die nötigen
Unterlagen nicht eingereicht habe. Zudem seien bei ihm die persönlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der
besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht erfüllt, indem er offenbar
derzeit über keine Arbeitsstelle verfüge, womit eine der Grundvoraussetzungen
für einen Vollzug in Electronic Monitoring nicht gegeben sei. Ausserdem sei er
im aktuellen Strafregisterauszug mit neun Urteilen verzeichnet, wobei eine
dieser Verurteilungen nach den aktuell zu vollziehenden Strafen erfolgt sei.
Die Verurteilungen seien wegen verschiedenster Delikte erfolgt, u.a. wegen
Angriffs (als Jugendlicher), Raubes, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung,
Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG. A.___ habe sich durch
die bisherigen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, immer wieder neue
Straftaten zu begehen, und es scheine, dass er nicht gewillt sei, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Es bestehe deshalb vorliegend nicht die Erwartung,
dass keine weiteren Straftaten begangen würden, weshalb das Gesuch abzulehnen
sei.
10. Gegen die Verfügung des AJUV gelangte
A.___ sinngemäss mit Beschwerde vom 30. Juli 2020 an das Departement des
Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 10. August 2020 abwies. Es
stellte wie das AJUV eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und erwog
darüber hinaus, dass A.___ bereits die persönliche Voraussetzung der
Weiterführung der bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens
20 Stunden pro Woche nicht erfülle. Auch sei die Wiederholungsgefahr zu
bejahen.
11. Mit Eingabe vom 21. August 2020
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz
Hollinger, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden (materiellen) Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom
10. August 2020 sei aufzuheben.
2. Für die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 ausgesprochene
unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei die Verbüssung in der
besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu bewilligen.
12. Am 9. September 2020 reichte der
Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein, welche zwei
zusätzliche Rechtsbegehren enthielt:
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Mit Stellungnahmen vom 18. September
2020 bzw. 8. Oktober 2020 schlossen das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) und das
AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage
(§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Innert dieser Frist
sind die materiellen Rechtsbegehren beim Verwaltungsgericht zu stellen. Der durch
die Beschwerdebegehren definierte Streitgegenstand kann nach Ablauf der
Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 133 II 30, E. 2). Neue
Begehren in der Beschwerdebegründung sind folglich unzulässig. Die Anträge um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zusprechung einer
Parteientschädigung (über die Verfahrenskosten ist ohnehin von Amtes wegen zu
entscheiden) sind verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen
wäre auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin auch
aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da der Beschwerdeführer das ihm vom
Verwaltungsgericht zugestellte Formular zur Abklärung der Mittellosigkeit nicht
ausgefüllt retourniert hat.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen dem
Beschwerdeführer den Vollzug seiner mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2019
angeordneten unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten in der besonderen Vollzugsform
des Electronic Monitoring hätten gewähren müssen.
3.
Die Vorinstanzen halten dem
Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
3.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer entgegen der zweifachen Aufforderung durch die Bewährungshilfe
die zur Beurteilung des Gesuchs für Electronic Monitoring notwendigen
Unterlagen nicht eingereicht hat. Er hat die versäumte Handlung auch bis heute
nicht nachgeholt.
3.2
Die Parteien sind nach § 26 Abs. 1 VRG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit
dies nötig und zumutbar ist. Bei Gesuchen um Erlass einer für den Gesuchsteller
günstigen Verfügung ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus dem Gebot von Treu
und Glauben. Die Lehre hält hierzu treffend fest, dass es «inkonsequent und widersprüchlich
wäre, wenn eine Partei einerseits eine gewisse Rechtsfolge begehrt und
andererseits nicht bereit ist, diejenigen Informationen der Behörde zugänglich
zu machen, welche ihr erlauben, den Sachverhalt so zu beurteilen, dass die
begehrte Rechtsfolge abgeklärt und ihr gegebenenfalls entsprochen werden kann»
(Martin Daniel Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Diss. Freiburg,
Bern 2020, Rz. 271). Ein solch widersprüchliches Verhalten des Gesuchstellers
erscheint rechtsmissbräuchlich und lässt damit das schutzwürdige Interesse an
der Beurteilung des Gesuchs entfallen (Küng, a.a.O., Rz. 403). Auf
entsprechende Gesuche ist damit nicht einzutreten. Dieser allgemeingültige
Grundsatz ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kodifiziert, sieht
dieses doch vor, dass die Behörde in einem durch den Gesuchsteller
eingeleiteten Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten braucht, wenn der
Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs.
2.
i.V.m Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG [SR 172.021]).
3.3
Der Beschwerdeführer hat
offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Bewährungshilfe war es
aufgrund der fehlenden Angaben nicht möglich, sein Gesuch inhaltlich
vollständig zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zur Einreichung der
Unterlagen aufgefordert. Diese liegen bis heute nicht vor. Das Verhalten des
Beschwerdeführers erscheint unverständlich, zumal er ein eminentes persönliches
Interesse an einer positiven Beurteilung des Gesuchs durch das AJUV geltend
macht. Durch sein widersprüchliches Verhalten, welches rechtsmissbräuchlich
erscheint, entfällt das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der
Beurteilung seines Gesuchs. Das AJUV hätte deshalb von vornherein nicht auf das
Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen.
4.
Die Vorinstanzen haben das Gesuch des
Beschwerdeführers auch materiell beurteilt und in der Folge abgewiesen. Wie
sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre dem Gesuch, soweit es
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt beurteilt werden kann,
auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.
4.1
Für die Gewährung von Electronic
Monitoring ist namentlich vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller einer
geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro
Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs durch
das AJUV wie auch während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war der
Beschwerdeführer arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit dem 1. Juni
2020.
im Zentralgefängnis Lenzburg in Untersuchungshaft. Nun bringt er vor, eine
Arbeitsstelle zu haben. Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der B.___ GmbH als [...]
vom 11. August 2020 nennt als Eintrittsdatum den 24. August 2020. Vor dem
Hintergrund der nach wie vor bestehenden Untersuchungshaft kann entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers kaum von der nach wie vor bestehenden Gültigkeit
dieses Vertrags ausgegangen werden. Ausserdem bestehen mit Blick auf die
berufliche Vergangenheit erhebliche Zweifel am beruflichen Durchhaltevermögen und
-willen des Beschwerdeführers. Weiter erweckt der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses – der Beschwerdeführer befand sich bereits in Untersuchungshaft
und die Vorinstanz hatte einen Tag zuvor die Beschwerde betreffend Electronic
Monitoring abgewiesen – den Verdacht, dass es sich um ein bloss simuliertes
Geschäft handeln könnte, um die Chancen im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht zu erhöhen. Eine geregelte Arbeit, wie sie Art. 79b
Abs. 2 lit. c StGB für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend vorschreibt,
liegt damit nicht vor.
4.2
Electronic Monitoring kann weiter
nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht
oder weitere Straftaten begeht (Art. 79 Abs. 2 lit. a StGB). Der aktuelle
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 weist zahlreiche
Vorstrafen wegen nicht unerheblicher Delikte aus. Die Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm führt zudem eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, beides
begangen am [...] Juli 2020. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
vom 20. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung
gegen Beamte, alles begangen am [...] Februar 2020, sowie Übertretungen des
BetmG, begangen in der Zeit zwischen dem [...] August 2019 und dem [...]
Februar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der
Beschwerdeführer ist folglich auch während des hängigen Verfahrens betreffend die
Gewährung von Electronic Monitoring wieder straffällig geworden, und zwar
teilweise wegen der gleichen Delikte, für die er nun den Vollzug im Rahmen von
Electronic Monitoring anbegehrt. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer
als unbelehrbar bezeichnet werden. Es liegt damit Wiederholungsgefahr vor, was
die Gewährung von Electronic Monitoring ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a
StGB).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann