VWBES.2020.318
Aufenthaltsbewilligung
7. Oktober 2020Deutsch2 min
1. A.___ hat gegen die Verfügung vom
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ hat gegen die Verfügung vom
16. Juli 2020 des Departements des Innern betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beim Verwaltungsgericht
Beschwerde eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2020 teilte die
Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe am 3. September 2020 im Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, was die Beschwerdeführerin am
6. Oktober 2020 bestätigte.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde ist somit infolge
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bezüglich Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos
geworden.
3.
Bezüglich die verfügte Wegweisung aus
der Schweiz ist die Beschwerdeführerin weiterhin beschwert und die Beschwerde
mit Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung begründet. Die Ziffern 3 und 4
der Verfügung des Departements des Innern vom 16. Juli 2020 sind damit
aufzuheben.
4.
Bei diesem Ausgang hat A.___ an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. Die
restlichen Verfahrenskosten (von CHF 1’200.00) trägt der Staat Solothurn
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 16. Juli 2020 des
Departements des Innern werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als
gegenstandslos abgeschrieben.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann