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Entscheid

VWBES.2020.318

Aufenthaltsbewilligung

7. Oktober 2020Deutsch2 min

1. A.___ hat gegen die Verfügung vom

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ hat gegen die Verfügung vom

16. Juli 2020 des Departements des Innern betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beim Verwaltungsgericht

Beschwerde eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2020 teilte die

Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe am 3. September 2020 im Kanton

Bern eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, was die Beschwerdeführerin am

6. Oktober 2020 bestätigte.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist somit infolge

Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bezüglich Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos

geworden.

3.

Bezüglich die verfügte Wegweisung aus

der Schweiz ist die Beschwerdeführerin weiterhin beschwert und die Beschwerde

mit Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung begründet. Die Ziffern 3 und 4

der Verfügung des Departements des Innern vom 16. Juli 2020 sind damit

aufzuheben.

4.

Bei diesem Ausgang hat A.___ an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. Die

restlichen Verfahrenskosten (von CHF 1’200.00) trägt der Staat Solothurn

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 16. Juli 2020 des

Departements des Innern werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als

gegenstandslos abgeschrieben.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann