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Entscheid

VWBES.2020.319

Baubewilligung / Rückkühler

22. Februar 2021Deutsch9 min

könne mit der geplanten Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 50 % ebenfalls als

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt

Solothurn,

3. B.___

AG

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Rückkühler

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Oktober 2018 reichte die B.___

AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein

nachträgliches Baugesuch für die Installation von zwei neuen Rückkühlern auf

dem Hauptdach der Liegenschaft [...]strasse (GB Nr. [...]) ein. Das

nachträgliche Baugesuch wurde vom 25. Oktober bis 9. November 2018 öffentlich

aufgelegt. Es gingen drei Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der

Folge Beschwerdeführerin), ein.

2. Am 27. August 2019 bewilligte die

Baukommission der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben und

verfügte, die beiden Rückkühler dürften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nur mit

der reduzierten Drehzahlleistung von max. 50% betrieben werden.

3. Gegen den Entscheid der BK erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt S. Schnider, am 16. September

2019 beim Bau- und Justizdepartement (in der Folge BJD) Beschwerde und

verlangte die Aufhebung des Bauentscheids und die Rückweisung an die BK zur

Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens; eventualiter sei die

Verfügung vom 27. August 2019 aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu

erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 ab und

auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt,

bei den Rückkühlern handle es sich um eine neue ortsfeste Anlage. Die

betroffene Liegenschaft liege in der Kernzone Ko5, für welche die

Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gelte. Für diese seien die Planungswerte von

60 dB(A) tagsüber respektive 50 dB(A) nachts einzuhalten. Das von der Bauherrin

in Auftrag gegebene und vom Amt für Umwelt (AfU) überprüfte Lärmgutachten habe

ergeben, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überall eingehalten würden. Die

Bestimmungen der Lärmschutzverordnung seien erfüllt und das Vorsorgeprinzip

könne mit der geplanten Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 50 % ebenfalls als

erfüllt betrachtet werden.

4. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 25. August 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und

beantragte die Aufhebung und Neubeurteilung des Bauentscheids respektive der

Verfügung des BJD vom 3. Juli 2020; allenfalls seien zusätzliche Auflagen zur

Reduktion der Emissionen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

beiden Rückkühler würden tiefe und lästige Brummtöne sowie hörbare Vibrationen

verursachen. Diese seien nicht – wie die Baukommission meine – rein subjektiver

Natur. Es sei unklar, wo die Lärmmessungen durchgeführt worden seien und diese

seien ohne ihr Beisein erfolgt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt. Ein neuerliches Gutachten würde ihre Position bekräftigen; auch ein

Augenschein würde dem Gericht zeigen, dass ihre Ausführungen richtig seien.

Beides werde beantragt. Das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten, denn es

wären weitere Massnahmen zu treffen, um die Lärmemissionen zu begrenzen.

5. Mit Schreiben vom 28. August 2020

teilte die BK mit, dass auf eine weiterführende Stellungnahme verzichtet werde

und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

6. Ebenso teilte die Beschwerdegegnerin

am 2. September 2020 mit, dass auf weitere Bemerkungen verzichtet werde.

7. Das BJD beantragte am 7. September

2020 die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen, verwies auf die Begründung

der angefochtenen Verfügung und die Akten und verzichtete auf eine

weitergehende Vernehmlassung.

8. Damit ist die Angelegenheit

spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und

Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verlangt ein

neuerliches Gutachten und die Durchführung eines Augenscheins. Sie ist der

Meinung, da sie bei den Messungen nicht dabei gewesen sei, sei ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Dem ist nicht so. Die Parteien haben das Recht,

sich zu den Ergebnissen eines Gutachtens oder Expertenberichts zu äussern. Dies

ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Eine Teilnahme an den Erhebungen eines

Gutachters ist nicht Bestandteil dieses Anspruchs. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin

nichts vor, das die Erwägungen und Ergebnisse des Lärmgutachtens von [...] vom

25.

März 2019 (act. 92 ff.) begründet in Zweifel ziehen könnte. Bloss weil die

Ergebnisse nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ist kein

neues Gutachten nötig. Auch ist nicht ersichtlich, was für weitergehende Erkenntnisse

aus einem Augenschein zu ziehen wären. Beide Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

2.

Nach § 3 Kantonale Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen.

In Absatz 2 lit. a - w wird ausgeführt, für welche baulichen Anlagen ein

Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz einer

baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hatte

ursprünglich bei der (teilweisen) Aufstockung ihrer Liegenschaft für die beiden

Rückkühler auf dem Dach kein Baugesuch eingereicht und wurde deshalb vom

Bauinspektorat der Stadt Solothurn explizit aufgefordert, ein solches einzureichen

(act. 167). Es ist unbestritten und offensichtlich, dass es sich bei den

Rückkühlern um eine neue bauliche Anlage im Sinne von § 3 KBV handelt, welche baubewilligungspflichtig

ist und als ortsfeste Anlage die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung

(LSV, SR 814.41) einzuhalten hat.

3.1

Ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2

Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sind

Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche

Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen und vor deren schädlichem

und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen

dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen

allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die Belastungsgrenzwerte

festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 betragen diese für

die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft der

Beschwerdeführerin (Zone W3b) befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die

Nacht. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die entsprechenden Belastungsgrenzwerte

für Industrie- und Gewerbelärm (IGW) für die Zone Ko5 (ES III), in der sich die

Liegenschaft der Beschwerdegegnerin befindet, 65 dBA für den Tag und 55 dBA für

die Nacht. Gemäss Anhang 6 Ziff. 31 LSV ist der Industrie- und Gewerbelärm

getrennt für den Tag (07.00 - 19.00 Uhr) und die Nacht (19.00 - 07.00 Uhr) zu

beurteilen.

3.2

Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die

Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und

die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ

– die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten

als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV

genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits vorliegenden

Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt werden, wie

dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Als

wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung vorsorgliche

Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine erhebliche

Emissionsreduktion erreichen (vgl. Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2;

141.

II 476 E. 3.2 S. 480).

4.1

Die beiden fraglichen

Trockenrückkühler auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin dienen

dem Betrieb eines Datencenters einer Mieterin im 1. Stock. Im

Baubewilligungsverfahren erstellte die Firma [...] am 25. März 2019 ein

Lärmgutachten (act. 92 ff.). Dabei wurde die vom Datencenter ausgehende

Lärmbelastung bei den nächstgelegenen lärmempfindlichen Nutzungen beurteilt.

Zur genauen Ermittlung der Lärmemissionen wurden am 21. März 2019 auf dem Dach

bei den Rückkühlern sowie vor den Fenstern des Datencenters im 1. Stock

Lärmmessungen durchgeführt. Die Berechnung der Lärmemissionen unter Einbezug

der Pegelkorrekturen nach Anhang 6 LSV ergab für den Standort der Wohnung der

Beschwerdeführerin massgebliche Werte von 33 dBA für den Tag und 38 dBA für die

Nacht. Damit wurden die massgebenden (strengeren) Grenzwerte der ES II von 55 dBA

für den Tag und 45 dBA für die Nacht klar unterschritten. Das Gutachten kam zum

Schluss, dass die massgebenden Planungswerte durch den Betrieb der neuen

Kühlanlage wie auch die Werte für Industrie- und Gewerbelärm durch den

Gesamtbetrieb an allen vier massgeblichen Standorten (inkl. demjenigen der

Beschwerdeführerin) eingehalten werden (act. 97).

4.2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2019

bestätigte das Amt für Umwelt (AfU), dass die Messung am 21. März 2019 fachlich

korrekt durchgeführt worden sei. Ebenso seien die Berechnungen im Lärmgutachten

korrekt und nachvollziehbar. Dabei sei gerechnet worden, dass die Rückkühler in

der Nacht mit 80 % der maximalen Drehzahl laufen würden. Effektiv betrage die

Drehzahl jedoch rund 50 % der Maximalleistung. Die Lärmimmissionen würden

folglich in der Realität tiefer liegen. Als Fazit hielt das AfU fest, das

eingereichte Lärmgutachten sei korrekt. Der Planungswert der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe

würde in der kritischen Nacht bei allen umliegenden Liegenschaften mit

lärmempfindlicher Nutzung eingehalten. Die Bestimmungen der LSV würden somit

erfüllt. Zudem könne mit der geplanten Begrenzung der Rückkühler auf rund 50 %

der maximalen Drehzahl auch das Vorsorgeprinzip nach USG als erfüllt betrachtet

werden (act. 88 f.).

4.3

Dem ist nichts beizufügen. Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Einschätzung der kantonalen

Fachstelle in Zweifel zu ziehen. Die Planungswerte in der Wohnung der

Beschwerdeführerin, die etwa 50 m von den Rückkühlern entfernt liegt, liegen

eindeutig und klar unter den massgeblichen Grenzwerten. Und dies erst noch mit

einer zugrundeliegenden Messung mit einer Drehzahl der Rückkühler von 80 % der

Maximalleistung. Aufgrund der Auflage der Baubehörde wird die zulässige

Leistung bei 50 % begrenzt, was die Lärmbelastung der Beschwerdeführerin noch

einmal reduziert. Dass damit auch dem Vorsorgeprinzip nach USG Rechnung

getragen ist, ist offensichtlich.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann