VWBES.2020.319
Baubewilligung / Rückkühler
22. Februar 2021Deutsch9 min
könne mit der geplanten Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 50 % ebenfalls als
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt
Solothurn,
3. B.___
AG
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Rückkühler
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Oktober 2018 reichte die B.___
AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein
nachträgliches Baugesuch für die Installation von zwei neuen Rückkühlern auf
dem Hauptdach der Liegenschaft [...]strasse (GB Nr. [...]) ein. Das
nachträgliche Baugesuch wurde vom 25. Oktober bis 9. November 2018 öffentlich
aufgelegt. Es gingen drei Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der
Folge Beschwerdeführerin), ein.
2. Am 27. August 2019 bewilligte die
Baukommission der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben und
verfügte, die beiden Rückkühler dürften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nur mit
der reduzierten Drehzahlleistung von max. 50% betrieben werden.
3. Gegen den Entscheid der BK erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt S. Schnider, am 16. September
2019 beim Bau- und Justizdepartement (in der Folge BJD) Beschwerde und
verlangte die Aufhebung des Bauentscheids und die Rückweisung an die BK zur
Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens; eventualiter sei die
Verfügung vom 27. August 2019 aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu
erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 ab und
auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt,
bei den Rückkühlern handle es sich um eine neue ortsfeste Anlage. Die
betroffene Liegenschaft liege in der Kernzone Ko5, für welche die
Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gelte. Für diese seien die Planungswerte von
60 dB(A) tagsüber respektive 50 dB(A) nachts einzuhalten. Das von der Bauherrin
in Auftrag gegebene und vom Amt für Umwelt (AfU) überprüfte Lärmgutachten habe
ergeben, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überall eingehalten würden. Die
Bestimmungen der Lärmschutzverordnung seien erfüllt und das Vorsorgeprinzip
könne mit der geplanten Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 50 % ebenfalls als
erfüllt betrachtet werden.
4. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 25. August 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung und Neubeurteilung des Bauentscheids respektive der
Verfügung des BJD vom 3. Juli 2020; allenfalls seien zusätzliche Auflagen zur
Reduktion der Emissionen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
beiden Rückkühler würden tiefe und lästige Brummtöne sowie hörbare Vibrationen
verursachen. Diese seien nicht – wie die Baukommission meine – rein subjektiver
Natur. Es sei unklar, wo die Lärmmessungen durchgeführt worden seien und diese
seien ohne ihr Beisein erfolgt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Ein neuerliches Gutachten würde ihre Position bekräftigen; auch ein
Augenschein würde dem Gericht zeigen, dass ihre Ausführungen richtig seien.
Beides werde beantragt. Das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten, denn es
wären weitere Massnahmen zu treffen, um die Lärmemissionen zu begrenzen.
5. Mit Schreiben vom 28. August 2020
teilte die BK mit, dass auf eine weiterführende Stellungnahme verzichtet werde
und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
6. Ebenso teilte die Beschwerdegegnerin
am 2. September 2020 mit, dass auf weitere Bemerkungen verzichtet werde.
7. Das BJD beantragte am 7. September
2020 die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen, verwies auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung und die Akten und verzichtete auf eine
weitergehende Vernehmlassung.
8. Damit ist die Angelegenheit
spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und
Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin verlangt ein
neuerliches Gutachten und die Durchführung eines Augenscheins. Sie ist der
Meinung, da sie bei den Messungen nicht dabei gewesen sei, sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Dem ist nicht so. Die Parteien haben das Recht,
sich zu den Ergebnissen eines Gutachtens oder Expertenberichts zu äussern. Dies
ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Eine Teilnahme an den Erhebungen eines
Gutachters ist nicht Bestandteil dieses Anspruchs. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin
nichts vor, das die Erwägungen und Ergebnisse des Lärmgutachtens von [...] vom
25.
März 2019 (act. 92 ff.) begründet in Zweifel ziehen könnte. Bloss weil die
Ergebnisse nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ist kein
neues Gutachten nötig. Auch ist nicht ersichtlich, was für weitergehende Erkenntnisse
aus einem Augenschein zu ziehen wären. Beide Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
2.
Nach § 3 Kantonale Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen.
In Absatz 2 lit. a - w wird ausgeführt, für welche baulichen Anlagen ein
Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz einer
baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hatte
ursprünglich bei der (teilweisen) Aufstockung ihrer Liegenschaft für die beiden
Rückkühler auf dem Dach kein Baugesuch eingereicht und wurde deshalb vom
Bauinspektorat der Stadt Solothurn explizit aufgefordert, ein solches einzureichen
(act. 167). Es ist unbestritten und offensichtlich, dass es sich bei den
Rückkühlern um eine neue bauliche Anlage im Sinne von § 3 KBV handelt, welche baubewilligungspflichtig
ist und als ortsfeste Anlage die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung
(LSV, SR 814.41) einzuhalten hat.
3.1
Ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2
Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sind
Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche
Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen und vor deren schädlichem
und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen
dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die Belastungsgrenzwerte
festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 betragen diese für
die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin (Zone W3b) befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die
Nacht. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die entsprechenden Belastungsgrenzwerte
für Industrie- und Gewerbelärm (IGW) für die Zone Ko5 (ES III), in der sich die
Liegenschaft der Beschwerdegegnerin befindet, 65 dBA für den Tag und 55 dBA für
die Nacht. Gemäss Anhang 6 Ziff. 31 LSV ist der Industrie- und Gewerbelärm
getrennt für den Tag (07.00 - 19.00 Uhr) und die Nacht (19.00 - 07.00 Uhr) zu
beurteilen.
3.2
Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die
Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und
die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ
– die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten
als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV
genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits vorliegenden
Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt werden, wie
dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Als
wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung vorsorgliche
Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine erhebliche
Emissionsreduktion erreichen (vgl. Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2;
141.
II 476 E. 3.2 S. 480).
4.1
Die beiden fraglichen
Trockenrückkühler auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin dienen
dem Betrieb eines Datencenters einer Mieterin im 1. Stock. Im
Baubewilligungsverfahren erstellte die Firma [...] am 25. März 2019 ein
Lärmgutachten (act. 92 ff.). Dabei wurde die vom Datencenter ausgehende
Lärmbelastung bei den nächstgelegenen lärmempfindlichen Nutzungen beurteilt.
Zur genauen Ermittlung der Lärmemissionen wurden am 21. März 2019 auf dem Dach
bei den Rückkühlern sowie vor den Fenstern des Datencenters im 1. Stock
Lärmmessungen durchgeführt. Die Berechnung der Lärmemissionen unter Einbezug
der Pegelkorrekturen nach Anhang 6 LSV ergab für den Standort der Wohnung der
Beschwerdeführerin massgebliche Werte von 33 dBA für den Tag und 38 dBA für die
Nacht. Damit wurden die massgebenden (strengeren) Grenzwerte der ES II von 55 dBA
für den Tag und 45 dBA für die Nacht klar unterschritten. Das Gutachten kam zum
Schluss, dass die massgebenden Planungswerte durch den Betrieb der neuen
Kühlanlage wie auch die Werte für Industrie- und Gewerbelärm durch den
Gesamtbetrieb an allen vier massgeblichen Standorten (inkl. demjenigen der
Beschwerdeführerin) eingehalten werden (act. 97).
4.2
Mit Schreiben vom 9. Mai 2019
bestätigte das Amt für Umwelt (AfU), dass die Messung am 21. März 2019 fachlich
korrekt durchgeführt worden sei. Ebenso seien die Berechnungen im Lärmgutachten
korrekt und nachvollziehbar. Dabei sei gerechnet worden, dass die Rückkühler in
der Nacht mit 80 % der maximalen Drehzahl laufen würden. Effektiv betrage die
Drehzahl jedoch rund 50 % der Maximalleistung. Die Lärmimmissionen würden
folglich in der Realität tiefer liegen. Als Fazit hielt das AfU fest, das
eingereichte Lärmgutachten sei korrekt. Der Planungswert der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe
würde in der kritischen Nacht bei allen umliegenden Liegenschaften mit
lärmempfindlicher Nutzung eingehalten. Die Bestimmungen der LSV würden somit
erfüllt. Zudem könne mit der geplanten Begrenzung der Rückkühler auf rund 50 %
der maximalen Drehzahl auch das Vorsorgeprinzip nach USG als erfüllt betrachtet
werden (act. 88 f.).
4.3
Dem ist nichts beizufügen. Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Einschätzung der kantonalen
Fachstelle in Zweifel zu ziehen. Die Planungswerte in der Wohnung der
Beschwerdeführerin, die etwa 50 m von den Rückkühlern entfernt liegt, liegen
eindeutig und klar unter den massgeblichen Grenzwerten. Und dies erst noch mit
einer zugrundeliegenden Messung mit einer Drehzahl der Rückkühler von 80 % der
Maximalleistung. Aufgrund der Auflage der Baubehörde wird die zulässige
Leistung bei 50 % begrenzt, was die Lärmbelastung der Beschwerdeführerin noch
einmal reduziert. Dass damit auch dem Vorsorgeprinzip nach USG Rechnung
getragen ist, ist offensichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann