Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.32

Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung

11. September 2020Deutsch25 min

sagte anlässlich ihrer Erstbefragung insbesondere aus, der Beschwerdeführer wohne

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) wurde am [...] 1981 in Sousse (Tunesien) geboren. In den

Jahren 2010 und 2011 ersuchte er erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 23.

August 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein drittes

Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 12. März 2012 auf das Gesuch nicht

ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an.

2. Am 11. November 2011 heiratete der

Beschwerdeführer in Balsthal die Schweizer Bürgerin C.___ (geb. am [...] 1978).

In der Folge bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:

Migrationsamt [MISA]) am 8. Januar 2013 das Gesuch um Familiennachzug. Aufgrund

der dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs

erteilten Aufenthaltsbewilligung hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2012

wiedererwägungsweise auf.

3. Am 15. April 2013 ging bei der

Migrationsbehörde die Meldung der Einwohnergemeinde N.___ ein, wonach sich die

Ehegatten getrennt hätten und der Beschwerdeführer per 1. April 2013 aus der

ehelichen Wohnung in N.___ nach M.____ (AG) umgezogen sei. Die zuständige

Behörde des Kantons Aargau lehnte sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Kantonswechsel in der Folge ab. Gemäss

Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde N.___ zog der Beschwerdeführer per 1.

September 2013 wieder nach N.___ zu seiner Ehefrau. Als es am 7. November 2013

im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen

Betäubungsmitteldelikten zu einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn

am gemeinsamen Wohndomizil kam, konnte dort nur C.___ angetroffen werden. Diese

sagte anlässlich ihrer Erstbefragung insbesondere aus, der Beschwerdeführer wohne

seit Juni 2012 nicht mehr bei ihr und führe seither eine Scheinehe mit ihr.

Seit ca. Oktober 2012 lebe der Beschwerdeführer bei seiner neuen Partnerin D.___

in M.___.

4. Mit Schreiben vom 13. März 2014

wurden der Beschwerdeführer und C.___ zur Trennung befragt. Nachdem sich der

Beschwerdeführer per 14. März 2014 erneut in N.___ ab- und in K.___ angemeldet

hatte, teilte er mit Schreiben vom 5. Mai 2014 im Wesentlichen mit, er habe sich

definitiv von C.___ getrennt. Diese habe massive psychische Gewalt auf ihn

ausgeübt, weshalb er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.

C.___ führte am 4. Juli 2014 ihrerseits aus, dass sie sich anfangs Oktober 2013

aufgrund des zerrütteten Verhältnisses definitiv vom Beschwerdeführer getrennt

habe.

Der Beschwerdeführer meldete sich per

20. August 2014 wieder in N.___ an. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

aus der Schweiz brachte er am 10. September 2014 vor, dass er und seine Ehefrau

sich wieder versöhnt hätten, wieder einen gemeinsamen Haushalt führen würden

und sich von der Sozialhilfe hätten ablösen können. Am 9. Dezember 2014

bestätigte der Beschwerdeführer am Schalter des MISA im Beisein von C.___, er lebe

wieder mit ihr zusammen.

5. Da aus der Sicht des MISA die

Wohnsituation des Beschwerdeführers weiter unklar war, erfolgte am 16. März

2015 ein Auftrag an die Kantonspolizei zur Überprüfung der Wohnverhältnisse in

N.___. Aus dem entsprechenden Bericht ging hervor, dass der Beschwerdeführer

bei fünf polizeilichen Kontrollen nicht persönlich habe angetroffen werden

können. Zudem seien in der Wohnung keine Gegenstände vorgefunden worden, die

eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Im Rahmen eines

persönlichen Gesprächs stritt C.___ am 26. Januar 2016 ihre frühere Aussage

betr. Scheinehe ab. Die Befragung des Beschwerdeführers konnte wegen

Abwesenheit infolge Untersuchungshaft erst am 14. März 2016 stattfinden. Dabei

gab er insbesondere an, D.___ sei lediglich seine Vorgesetzte und Kollegin

gewesen. Er habe keine Beziehung mit ihr geführt und nur ein paar Monate lang

in ihrem Wohnzimmer übernachtet. Aus Sicht des MISA konnten die bestehenden

Zweifel zwar nicht ausgeräumt werden, führten aber auch nicht zu neuen Indizien

betreffend Scheinehe.

6. Mit Verfügung vom 28. April 2016

verwarnte das MISA den Gesuchsteller aufgrund seiner Straffälligkeit, der

angehäuften Schulden und der bezogenen Sozialhilfe und drohte ihm die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz

an. Aus Sicht des MISA konnte dem Beschwerdeführer das Führen einer Scheinehe

nicht nachgewiesen werden. Die in der Folge vorgenommene Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. April 2017 erfolgte unter diversen

Bedingungen.

Am 7. April 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab

an, nach wie vor mit C.___ zusammen zu leben und als Inhaber des

Einzelunternehmens Import Export Autohandel A.___, tätig zu sein. C.___ bestätigte

am 8. August 2017, dass die Ehegatten weiterhin zusammenwohnen würden und beide

erwerbstätig seien. Da sich die Verurteilungen im Bagatellbereich bewegten, der

Beschwerdeführer keine neuen Schulden angehäuft hatte und keine Sozialhilfe

bezog, verlängerte das MISA seine Aufenthaltsbewilligung am 13. September 2017

bis zum 12. September 2019.

7. Am 12. April 2018 leitete das SEM dem

MISA ein Mail von E.___ aus Bozen (Italien) weiter. E.___ teilte darin mit, sie

habe Beweise dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nur

dazu diene, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. E.___

führte später weiter aus, sie habe etwa sieben Monate lang eine Beziehung mit

dem Beschwerdeführer geführt. Der Beschwerdeführer würde in der Schweiz bei

Kollegen übernachten und sei auch oft in Italien und Tunesien. Ausserdem

erhalte C.___ Geld vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei am 22. April

2018 in Como (Italien) wegen Drogenhandels verhaftet worden und müsse elf

Monate im Gefängnis bleiben. In der Folge liess E.___ dem MISA diverse Fotos

zukommen (etwa von der gemeinsamen Verlobungsfeier). In weiteren Stellungnahmen

sagte E.___ aus, der Beschwerdeführer würde C.___ monatlich CHF 4‘000.00

bezahlen und ihr auch kleinere Mengen Kokain geben. Der Beschwerdeführer handle

in einer Bar in Olten mit Drogen und sei nie einer regulären Arbeit

nachgegangen.

8. Am 31. Juli 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

gab an, weiter mit C.___ zusammen zu leben. Gleichzeitig ersuchte er um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Das MISA gewährte dem Beschwerdeführer

am 1. Oktober 2019 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz. Zudem erwog das MISA gegen den Beschwerdeführer und

C.___ eine Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden zu erstatten.

Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde O.___ zog der Beschwerdeführer alleine per 3. Oktober 2019 in

die Gemeinde O.___.

In ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober

2019 bzw. 11. November 2019 bestritten sowohl C.___ wie der Beschwerdeführer

das Vorliegen einer Scheinehe.

9. Am 21. Januar 2020 verfügte das MISA

namens des Departementes des Innern, dass dem Beschwerdeführer keine

Niederlassungsbewilligung erteilt, seine Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert und er aus der Schweiz – unter Fristansetzung bis 30. April 2020 –

weggewiesen werde. Das MISA sah es als erwiesen, dass die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und C.___ einzig die Umgehung der ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften bezwecke. Infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

sowie Vorliegen eines Widerrufsgrundes seien daher sowohl die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung

der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des

Familiennachzugs als auch allfällige Ansprüche auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft erloschen.

10. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020

liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des

Departementes erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei

die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Departement zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,

es sei dem Departement – trotz mehre­ren Polizeikontrollen, zahlreichen

Abklärungen und Befragungen des Ehepaars – nicht gelungen, das Vorliegen einer

Scheinehe zu beweisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aussagen von E.___.

Der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig und unverhältnismässig. Weiter rügt

der Beschwerde­führer eine Verletzung des Offizialprinzips und des Anspruchs

auf rechtliches Gehör.

11. Am 3. Februar 2020 erteilte der

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde antragsgemäss die

aufschiebende Wirkung.

12. Das MISA schloss mit Eingabe vom 24.

Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die

angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2020 sowie die Akten.

13. Mit Eingaben vom 16. März und 22.

April 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 66 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m.

§ 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei in der

angefochtenen Verfügung kaum auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner

Stellungnahme vom 11. November 2019 eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine

Verletzung der Begründungspflicht.

2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 m. H.). Deshalb ist die Rüge der Gehörsverletzung vorweg

zu prüfen.

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet unter anderem, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).

2.4

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Wie

erwähnt, ist es nicht erforderlich,

dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Ausführungen des

Beschwerdeführers sehr wohl, wenn auch teilweise etwas knapp, gewürdigt. Sie

hat diese im Ergebnis als unglaubwürdig qualifiziert. Wie es sich damit verhält, ist indes

keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der

Anwendung des materiellen Rechts.

2.5

Das gleiche gilt im Übrigen für die

Rüge, wonach eine Verletzung von § 14 VRG (Offizialprinzip) vorliegen soll,

indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Aussagen von E.___ zu verifizieren. Ob die Aussagen von E.___ glaubhaft sind oder nicht, bildet

Gegenstand der nachfolgenden Prüfung der materiellen Frage, ob der Vorinstanz

der Nachweis einer Scheinehe mittels Indizien gelungen ist oder nicht.

3.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben die Ehegatten gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind.

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

3.2

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b).

3.3

Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.

1.

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe

oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen,

gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten

(Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1;

2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E.

3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese

Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147

f.).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im

Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den

Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der

Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund

von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über

Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen

sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei

richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre

(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22.

Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4

Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2

lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein

Dispositiv

Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille

bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der

Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu

verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin

angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe

nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem

direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme

einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus

fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien

lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung

drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte

oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der

Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten -

die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG

grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen

haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder

wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine

Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche

Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,

dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der

Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).

3.5 Festzuhalten ist sodann, dass die

Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen

Erkenntnisstand zu beurteilen hat; der Umstand dass sie in einer früheren

Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss

auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue

Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil

des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil

VWBES.2017.194 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2).

4.1 Die Vorinstanz geht von einer

Scheinehe aus und hat im angefochtenen Entscheid diverse Indizien aufgezeigt,

die für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche

Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie

dem Beschwerdeführer das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im

Bewilligungsverfahren vor.

4.2. Zunächst erwähnt die Vorinstanz

zahlreiche Indizien, welche schon in der Verfügung vom 28. April 2016 dargelegt

worden sind und die bereits damals auf ein missbräuchliches Verhalten

hindeuteten (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 und 9):

- Zum

Zeitpunkt der Heirat mit C.___ am 11. November 2011 war der Beschwerdeführer

von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht (drei abgelehnte Asylgesuche).

- Per

1. April 2013 trennte sich der Beschwerdeführer erstmals von seiner Ehefrau.

Unmittelbar nachdem die Aargauer Behörden sein Aufenthalts- bzw.

Kantonswechselgesuch abgewiesen hatten, meldete er per 1. September 2013 den

Wiedereinzug bei seiner Ehefrau in N.___ an. Diese Anmeldung erfolgte wiederum

zu einem Zeitpunkt, in dem er konkret von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht

war.

- Anlässlich

der Befragung am 7. November 2013 sagte die Ehefrau aus, sie führe nur eine

Scheinehe mit dem Beschwerdeführer. Später stritt die Ehefrau diese Aussage

wieder ab. Der Beschwerdeführer sagte am 14. März 2016 aus, dass es sich bei D.___

nicht um seine neue Lebenspartnerin, sondern um seine Vorgesetzte und Kollegin

gehandelt habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer 2013 vor den Aargauer

Behörden ausgesagt, er lebe in einer «neuen Beziehung».

- Im

März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nun definitiv von C.___ getrennt,

was diese ebenfalls bestätigte. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs

am 11. Juli 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz meldete sich der Beschwerdeführerin wiederum bei

seiner Ehefrau in N.___ an und brachte vor, sich versöhnt zu haben.

- Aufgrund

der unklaren Wohnsituation führte die Kantonspolizei von März bis Mai 2015

mehrere Kontrollen an der Wohnadresse des Ehepaars in N.___ durch. Dabei konnte

der Beschwerdeführer nie angetroffen werden. Ebenso wenig konnten persönliche

Gegenstände (Kleider, Toilettenartikel), die eindeutig dem Beschwerdeführer

zuzuordnen wären, vorgefunden werden. Auch sein Pass, sein Portemonnaie oder

gemeinsame Fotos befanden sich nicht in der Wohnung.

Trotz dieser Indizien verlängerte die

Vorinstanz am 13. September 2017 die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers bis zum 12. September 2019, da trotz beträchtlicher Zweifel

das Führen einer Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte.

4.3 In der Zwischenzeit haben sich nach

Ansicht der Vorinstanz indes neue Indizien ergeben, die auf eine Scheinehe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hindeuten (vgl. angefochtener

Entscheid S. 9 und 10).

4.3.1. So trat am 10. April 2018 die im

Südtirol (Bozen) wohnhafte E.___ mit dem SEM bzw. der Vorinstanz per E-Mail

(act. 902) erstmals in Kontakt und legte in der Folge ausführlich dar, es handle

sich bei der Ehe des Beschwerdeführers lediglich um eine Scheinehe, welche dazu

diene, diesem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Dafür erhalte die

Ehefrau vom Beschwerdeführer monatliche Geldzahlungen. E.___ führte aus, sie

habe während insgesamt sieben Monaten eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer

geführt und sei vom 15. Dezember 2017 bis zu seiner Inhaftierung in Italien am

22. April 2018 auch mit ihm verlobt gewesen. Als Beleg legte E.___ zahlreiche

Fotos zu den Akten, die sie und den Beschwerdeführer küssend, umarmend und

Hände haltend zeigen (act. 907ff.). Ebenso reichte sie Fotos ein, auf denen

sowohl Familienangehörige von ihr wie auch des Beschwerdeführers zu erkennen

sind (vgl. E-Mail vom 26. April 2018 [act. 905] bzw. 30. April 2018 [act. 947,

948, 963, 975] mit umfangreicher Fotodokumentation, Aktennotiz zum

Telefongespräch vom 30. April 2018 [act. 976].) Die Vorinstanz hat in der Folge

E.___ mehrfach schriftlich zu ihren Eingaben befragt (vgl. E-Mail vom 2. Mai

2018 [act. 988], 3. Mai 2018 [act. 990] bzw. 4. Mai 2018 [act. 991]).

4.3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz belegt

die eingereichte Fotodokumentation eine Liebesbeziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und E.___ zweifelsfrei. Der Beschwerdeführer räumt in seiner

Beschwerde (S. 6) ein, mit E.___ eine «unbedeutende» bzw. «kurze» Affäre

eingegangen zu sein. Er führt dagegen aus, er habe für E.___ «keine tieferen

Gefühle entwickelt» und habe auch in dieser Zeit, als er sich mit Frau E.___

traf, nur seine Ehefrau geliebt. Angesichts des vorhandenen umfangreichen

Fotomaterials und der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Verlobung mit E.___

erscheinen diese Ausführungen des Beschwerdeführers indes nicht sehr

glaubwürdig.

4.3.3 Aus den Akten ergibt sich sodann

zweifelsfrei, dass E.___ sich auch in der Region Olten – und damit in der Nähe

des ehelichen Domizils des Beschwerdeführers – aufgehalten hat. Auf dem Beleg

der SBB «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» vom 3. April 2018 (act. 955) ist

sogar die Wohnadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers «[…]strasse […], N.___»

aufgeführt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Ehefrau bereits

damals Kenntnis von der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.___ hatte,

wie dies die Vorinstanz tut, kann hier indes offengelassen werden (vgl. auch E.

4.3.6 hiernach).

4.3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen

von E.___ zu Recht als glaubwürdig gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 9

Mitte). Das von ihr übermittelte Fotomaterial ist umfangreich und

aussagekräftig. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingestanden, mit E.___ eine

Affäre – wenn auch aus seiner Sicht «unbedeutend» und «kurz» – eingegangen zu

sein. E.___ hatte zudem Kenntnis von Umständen, die sie nur durch den

Beschwerdeführer hat erfahren können. So war sie darüber informiert, dass der

Beschwerdeführer wegen Drogendelikten in Como am 22. April 2018 verhaftet

worden war, keiner regelmässigen Arbeit nachging und in einer Bar in Olten […..]

täglich Drogen verkaufte. Diese Angaben hat die Kantonspolizei am 24. bzw. 28.

August 2018 auf Anfrage bestätigt (act. 995 und 996). Auch der von der

Vorinstanz nachträglich zu den Akten eingereichte Strafbefehl vom 13. Februar

2020 (Busse von CHF 350.00 wegen Besitzes von Kokain zwecks Eigenkonsum,

begangen im […] in Olten) wie auch der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom

20. März 2020 (mehrfacher Verkauf von Kokain im […] Olten) bestätigen die

Aussagen von E.___ und verleihen diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit.

4.3.5 Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Aussagen von E.___

glaubwürdig sein sollen. Diese handle aus Rache, weil sie enttäuscht und

eifersüchtig sei, nachdem der Beschwerdeführer ihr offenbart habe, dass er für

sie keine tieferen Gefühle entwickelt habe und nur seine Ehefrau liebe. E.___ wolle

nur dem Beschwerdeführer schaden und übermittle unwahre Informationen über ihn

an die Schweizer Behörden. Die Vorinstanz hätte keine Abklärungen über die

Persönlichkeit von E.___ und die Hintergründe getätigt (vgl. auch E. 2.5

hiervor).

Was genau E.___ letztlich dazu bewogen

hat, den Schweizer Behörden Hinweise auf die Scheinehe des Beschwerdeführers zu

liefern, ist nicht bekannt und kann – da nicht entscheidrelevant – hier auch

offengelassen werden. Selbst wenn sie aus Rache oder Eifersucht gehandelt haben

sollte, stellt sich hier einzig die Frage, ob die eingereichten Dokumente bzw.

die schriftlich vorliegenden Aussagen glaubwürdig sind oder nicht. Wie bereits

dargelegt, hat E.___ ihre Ausführungen mit einer umfangreichen

Fotodokumentation untermauern können. Einzig für die Aussage, wonach der

Beschwerdeführer seiner Ehefrau monatlich etwa CHF 4‘000.00 bezahle und

ihr zudem kleinere Mengen Kokain übergebe, finden sich in der umfangreichen

Fotodokumentation – soweit ersichtlich – keine konkreten Belege. Insgesamt sind

aber die Ausführungen von E.___ als glaubwürdiger zu beurteilen als die seit

vielen Jahren widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Daran vermögen –

wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat – auch die vom Beschwerdeführer

eingereichten Fotoaufnahmen der Heirat im Jahr 2011 nichts zu ändern. Die

Vorinstanz hat nie bestritten, dass zivilrechtlich eine Ehe geschlossen worden

ist. Hingegen entkräften diese Fotoaufnahmen in keiner Weise die oben

vorgebrachten Indizien, die für die Annahme einer Scheinehe sprechen.

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nicht

willkürlich respektive unrichtig festgestellt hat.

4.3.6 Die Ehefrau hat mit Stellungnahme

vom 30. Oktober 2019 bestritten, dass es sich hier um eine Scheinehe handle.

Seit sie jedoch erfahren habe, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche

Beziehung zu einer Italienerin führte, habe sie ihn aus der Wohnung geworfen

und die Ehegatten lebten seither getrennt. Die Ehefrau habe sich noch im Jahr

2018 mindestens zweimal bei der Familie des Beschwerdeführers in Tunesien

aufgehalten, was ein klares Zeichen für eine gelebte Ehe sei.

Praxisgemäss liegt eine Scheinehe dann

vor, wenn zumindest bei einem der Ehepartner der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. E. 3.4 in fine). Das bedeutet,

dass es ausreicht, dass dieser Wille beim Ehemann nicht gegeben war. Ob bei der

Ehefrau dieser Wille ebenfalls nicht vorhanden war, lässt sich aufgrund der

vorliegenden Akten nicht mit letzter Sicherheit sagen, kann aber, da nicht

entscheidrelevant, offengelassen werden.

4.4 Wie bereits erwähnt, hat die

Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen

Erkenntnisstand zu beurteilen (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Umstand, dass sie mit

Verfügung vom 13. September 2017 zum Ergebnis gelangt war, die Indizien

erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen noch nicht, hat für die

vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden

Charakter. Die bisherigen in E. 4.2 hiervor aufgezählten Indizien führen in

Kombination mit den Ausführungen von E.___ sowie den von ihr eingereichten

Dokumenten (E. 4.3 hiervor) nach dem aktuellen Erkenntnisstand zum Ergebnis,

dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach die

Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein eingegangen

wurde.

4.5 Damit ist auch – wie die Vorinstanz

(vgl. angefochtener Entscheid S. 10) korrekt ausgeführt hat – der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

erfüllt. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die

Behörden über den tatsächlichen Zweck der Ehe getäuscht hat, gab er im Gesuch

vom 31. Juli 2019 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wahrheitswidrig

an, er habe eine «sehr gute Beziehung mit seiner Frau» und es seien «keine

neuen Probleme mehr mit dem Gesetz aufgetreten». Der Beschwerdeführer hat damit

sowohl die aussereheliche Beziehung und Verlobung mit E.___ wie auch die

Strafuntersuchung bzw. Verhaftung in Italien verschwiegen. Diese falschen

Angaben erfolgten offensichtlich in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung

zu erlangen.

Infolge rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens sowie Vorliegens eines Widerrufsgrundes sind damit sowohl die

Ansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des

Familiennachzugs (Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG) als auch allfällige Ansprüche auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Art.

50 Abs. 1 AIG) in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG

erloschen.

5.1 Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen

Behörde. Gemäss

Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung

generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich

die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die

Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem

Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).

5.2 Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 28 Jahren in

die Schweiz eingereist und hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

in Tunesien verbracht, wohin er während seines Aufenthaltes in der Schweiz auch

regelmässig zu Besuchszwecken zurückgekehrt ist. Er ist kinderlos und hat,

abgesehen von einer Schwester, die in Genf leben soll, keine weiteren

Angehörigen in der Schweiz. Zu dieser Schwester besteht indes kein

Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Ehegatten sodann in der

Zwischenzeit auch nicht «wieder versöhnt» (Beschwerde S. 7), sondern sie leben seit Oktober 2019 (endgültig)

in getrennten Haushalten.

Entgegen seiner Darstellung trifft es

sodann nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer «gut

in die Schweiz integriert» hat: Von 2011 bis 2014 bezog er

zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe im Umfang von knapp CHF 71‘000.00 und

er ist mit Schulden in der Höhe von CHF 7‘259.40 im Register des

Betreibungsamtes Thal-Gäu verzeichnet. Zudem ist er während seines Aufenthalts

in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Insbesondere aufgrund diverser

Betäubungsmitteldelikte, Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen

sowie Verkehrs- und Vermögensdelikten wurde der Gesuchsteller insgesamt zu

Geldstrafen von 440 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Bussen von total CHF 3‘700.00

verurteilt.

5.3 Die Rückkehr in sein Heimatland ist

für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und seine Wegweisung erweist

sich damit als verhältnismässig.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, weshalb die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 64d AIG ist die

inzwischen abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses

Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu

ermöglichen.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_855/2020 vom 6. April 2021

aufgehoben.