VWBES.2020.32
Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung
11. September 2020Deutsch25 min
sagte anlässlich ihrer Erstbefragung insbesondere aus, der Beschwerdeführer wohne
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) wurde am [...] 1981 in Sousse (Tunesien) geboren. In den
Jahren 2010 und 2011 ersuchte er erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 23.
August 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein drittes
Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 12. März 2012 auf das Gesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an.
2. Am 11. November 2011 heiratete der
Beschwerdeführer in Balsthal die Schweizer Bürgerin C.___ (geb. am [...] 1978).
In der Folge bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:
Migrationsamt [MISA]) am 8. Januar 2013 das Gesuch um Familiennachzug. Aufgrund
der dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs
erteilten Aufenthaltsbewilligung hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2012
wiedererwägungsweise auf.
3. Am 15. April 2013 ging bei der
Migrationsbehörde die Meldung der Einwohnergemeinde N.___ ein, wonach sich die
Ehegatten getrennt hätten und der Beschwerdeführer per 1. April 2013 aus der
ehelichen Wohnung in N.___ nach M.____ (AG) umgezogen sei. Die zuständige
Behörde des Kantons Aargau lehnte sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Kantonswechsel in der Folge ab. Gemäss
Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde N.___ zog der Beschwerdeführer per 1.
September 2013 wieder nach N.___ zu seiner Ehefrau. Als es am 7. November 2013
im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn
am gemeinsamen Wohndomizil kam, konnte dort nur C.___ angetroffen werden. Diese
sagte anlässlich ihrer Erstbefragung insbesondere aus, der Beschwerdeführer wohne
seit Juni 2012 nicht mehr bei ihr und führe seither eine Scheinehe mit ihr.
Seit ca. Oktober 2012 lebe der Beschwerdeführer bei seiner neuen Partnerin D.___
in M.___.
4. Mit Schreiben vom 13. März 2014
wurden der Beschwerdeführer und C.___ zur Trennung befragt. Nachdem sich der
Beschwerdeführer per 14. März 2014 erneut in N.___ ab- und in K.___ angemeldet
hatte, teilte er mit Schreiben vom 5. Mai 2014 im Wesentlichen mit, er habe sich
definitiv von C.___ getrennt. Diese habe massive psychische Gewalt auf ihn
ausgeübt, weshalb er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.
C.___ führte am 4. Juli 2014 ihrerseits aus, dass sie sich anfangs Oktober 2013
aufgrund des zerrütteten Verhältnisses definitiv vom Beschwerdeführer getrennt
habe.
Der Beschwerdeführer meldete sich per
20. August 2014 wieder in N.___ an. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz brachte er am 10. September 2014 vor, dass er und seine Ehefrau
sich wieder versöhnt hätten, wieder einen gemeinsamen Haushalt führen würden
und sich von der Sozialhilfe hätten ablösen können. Am 9. Dezember 2014
bestätigte der Beschwerdeführer am Schalter des MISA im Beisein von C.___, er lebe
wieder mit ihr zusammen.
5. Da aus der Sicht des MISA die
Wohnsituation des Beschwerdeführers weiter unklar war, erfolgte am 16. März
2015 ein Auftrag an die Kantonspolizei zur Überprüfung der Wohnverhältnisse in
N.___. Aus dem entsprechenden Bericht ging hervor, dass der Beschwerdeführer
bei fünf polizeilichen Kontrollen nicht persönlich habe angetroffen werden
können. Zudem seien in der Wohnung keine Gegenstände vorgefunden worden, die
eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Im Rahmen eines
persönlichen Gesprächs stritt C.___ am 26. Januar 2016 ihre frühere Aussage
betr. Scheinehe ab. Die Befragung des Beschwerdeführers konnte wegen
Abwesenheit infolge Untersuchungshaft erst am 14. März 2016 stattfinden. Dabei
gab er insbesondere an, D.___ sei lediglich seine Vorgesetzte und Kollegin
gewesen. Er habe keine Beziehung mit ihr geführt und nur ein paar Monate lang
in ihrem Wohnzimmer übernachtet. Aus Sicht des MISA konnten die bestehenden
Zweifel zwar nicht ausgeräumt werden, führten aber auch nicht zu neuen Indizien
betreffend Scheinehe.
6. Mit Verfügung vom 28. April 2016
verwarnte das MISA den Gesuchsteller aufgrund seiner Straffälligkeit, der
angehäuften Schulden und der bezogenen Sozialhilfe und drohte ihm die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz
an. Aus Sicht des MISA konnte dem Beschwerdeführer das Führen einer Scheinehe
nicht nachgewiesen werden. Die in der Folge vorgenommene Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. April 2017 erfolgte unter diversen
Bedingungen.
Am 7. April 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab
an, nach wie vor mit C.___ zusammen zu leben und als Inhaber des
Einzelunternehmens Import Export Autohandel A.___, tätig zu sein. C.___ bestätigte
am 8. August 2017, dass die Ehegatten weiterhin zusammenwohnen würden und beide
erwerbstätig seien. Da sich die Verurteilungen im Bagatellbereich bewegten, der
Beschwerdeführer keine neuen Schulden angehäuft hatte und keine Sozialhilfe
bezog, verlängerte das MISA seine Aufenthaltsbewilligung am 13. September 2017
bis zum 12. September 2019.
7. Am 12. April 2018 leitete das SEM dem
MISA ein Mail von E.___ aus Bozen (Italien) weiter. E.___ teilte darin mit, sie
habe Beweise dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nur
dazu diene, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. E.___
führte später weiter aus, sie habe etwa sieben Monate lang eine Beziehung mit
dem Beschwerdeführer geführt. Der Beschwerdeführer würde in der Schweiz bei
Kollegen übernachten und sei auch oft in Italien und Tunesien. Ausserdem
erhalte C.___ Geld vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei am 22. April
2018 in Como (Italien) wegen Drogenhandels verhaftet worden und müsse elf
Monate im Gefängnis bleiben. In der Folge liess E.___ dem MISA diverse Fotos
zukommen (etwa von der gemeinsamen Verlobungsfeier). In weiteren Stellungnahmen
sagte E.___ aus, der Beschwerdeführer würde C.___ monatlich CHF 4‘000.00
bezahlen und ihr auch kleinere Mengen Kokain geben. Der Beschwerdeführer handle
in einer Bar in Olten mit Drogen und sei nie einer regulären Arbeit
nachgegangen.
8. Am 31. Juli 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
gab an, weiter mit C.___ zusammen zu leben. Gleichzeitig ersuchte er um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Das MISA gewährte dem Beschwerdeführer
am 1. Oktober 2019 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz. Zudem erwog das MISA gegen den Beschwerdeführer und
C.___ eine Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden zu erstatten.
Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde O.___ zog der Beschwerdeführer alleine per 3. Oktober 2019 in
die Gemeinde O.___.
In ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober
2019 bzw. 11. November 2019 bestritten sowohl C.___ wie der Beschwerdeführer
das Vorliegen einer Scheinehe.
9. Am 21. Januar 2020 verfügte das MISA
namens des Departementes des Innern, dass dem Beschwerdeführer keine
Niederlassungsbewilligung erteilt, seine Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert und er aus der Schweiz – unter Fristansetzung bis 30. April 2020 –
weggewiesen werde. Das MISA sah es als erwiesen, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und C.___ einzig die Umgehung der ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften bezwecke. Infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
sowie Vorliegen eines Widerrufsgrundes seien daher sowohl die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung
der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des
Familiennachzugs als auch allfällige Ansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft erloschen.
10. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020
liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
Departementes erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Departement zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
es sei dem Departement – trotz mehreren Polizeikontrollen, zahlreichen
Abklärungen und Befragungen des Ehepaars – nicht gelungen, das Vorliegen einer
Scheinehe zu beweisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aussagen von E.___.
Der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig und unverhältnismässig. Weiter rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Offizialprinzips und des Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
11. Am 3. Februar 2020 erteilte der
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung.
12. Das MISA schloss mit Eingabe vom 24.
Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2020 sowie die Akten.
13. Mit Eingaben vom 16. März und 22.
April 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 66 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m.
§ 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei in der
angefochtenen Verfügung kaum auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 11. November 2019 eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine
Verletzung der Begründungspflicht.
2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 m. H.). Deshalb ist die Rüge der Gehörsverletzung vorweg
zu prüfen.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet unter anderem, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).
2.4
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Wie
erwähnt, ist es nicht erforderlich,
dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Ausführungen des
Beschwerdeführers sehr wohl, wenn auch teilweise etwas knapp, gewürdigt. Sie
hat diese im Ergebnis als unglaubwürdig qualifiziert. Wie es sich damit verhält, ist indes
keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der
Anwendung des materiellen Rechts.
2.5
Das gleiche gilt im Übrigen für die
Rüge, wonach eine Verletzung von § 14 VRG (Offizialprinzip) vorliegen soll,
indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Aussagen von E.___ zu verifizieren. Ob die Aussagen von E.___ glaubhaft sind oder nicht, bildet
Gegenstand der nachfolgenden Prüfung der materiellen Frage, ob der Vorinstanz
der Nachweis einer Scheinehe mittels Indizien gelungen ist oder nicht.
3.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind.
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
3.2
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b).
3.3
Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.
1.
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten
(Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1;
2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E.
3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese
Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147
f.).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im
Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den
Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der
Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund
von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über
Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen
sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre
(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22.
Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4
Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2
lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein
Dispositiv
Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille
bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der
Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu
verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin
angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe
nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem
direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme
einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien
lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung
drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte
oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten -
die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG
grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen
haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder
wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine
Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,
dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der
Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).
3.5 Festzuhalten ist sodann, dass die
Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen
Erkenntnisstand zu beurteilen hat; der Umstand dass sie in einer früheren
Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss
auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue
Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil
des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil
VWBES.2017.194 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2).
4.1 Die Vorinstanz geht von einer
Scheinehe aus und hat im angefochtenen Entscheid diverse Indizien aufgezeigt,
die für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche
Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie
dem Beschwerdeführer das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im
Bewilligungsverfahren vor.
4.2. Zunächst erwähnt die Vorinstanz
zahlreiche Indizien, welche schon in der Verfügung vom 28. April 2016 dargelegt
worden sind und die bereits damals auf ein missbräuchliches Verhalten
hindeuteten (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 und 9):
- Zum
Zeitpunkt der Heirat mit C.___ am 11. November 2011 war der Beschwerdeführer
von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht (drei abgelehnte Asylgesuche).
- Per
1. April 2013 trennte sich der Beschwerdeführer erstmals von seiner Ehefrau.
Unmittelbar nachdem die Aargauer Behörden sein Aufenthalts- bzw.
Kantonswechselgesuch abgewiesen hatten, meldete er per 1. September 2013 den
Wiedereinzug bei seiner Ehefrau in N.___ an. Diese Anmeldung erfolgte wiederum
zu einem Zeitpunkt, in dem er konkret von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht
war.
- Anlässlich
der Befragung am 7. November 2013 sagte die Ehefrau aus, sie führe nur eine
Scheinehe mit dem Beschwerdeführer. Später stritt die Ehefrau diese Aussage
wieder ab. Der Beschwerdeführer sagte am 14. März 2016 aus, dass es sich bei D.___
nicht um seine neue Lebenspartnerin, sondern um seine Vorgesetzte und Kollegin
gehandelt habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer 2013 vor den Aargauer
Behörden ausgesagt, er lebe in einer «neuen Beziehung».
- Im
März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nun definitiv von C.___ getrennt,
was diese ebenfalls bestätigte. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 11. Juli 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz meldete sich der Beschwerdeführerin wiederum bei
seiner Ehefrau in N.___ an und brachte vor, sich versöhnt zu haben.
- Aufgrund
der unklaren Wohnsituation führte die Kantonspolizei von März bis Mai 2015
mehrere Kontrollen an der Wohnadresse des Ehepaars in N.___ durch. Dabei konnte
der Beschwerdeführer nie angetroffen werden. Ebenso wenig konnten persönliche
Gegenstände (Kleider, Toilettenartikel), die eindeutig dem Beschwerdeführer
zuzuordnen wären, vorgefunden werden. Auch sein Pass, sein Portemonnaie oder
gemeinsame Fotos befanden sich nicht in der Wohnung.
Trotz dieser Indizien verlängerte die
Vorinstanz am 13. September 2017 die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers bis zum 12. September 2019, da trotz beträchtlicher Zweifel
das Führen einer Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte.
4.3 In der Zwischenzeit haben sich nach
Ansicht der Vorinstanz indes neue Indizien ergeben, die auf eine Scheinehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hindeuten (vgl. angefochtener
Entscheid S. 9 und 10).
4.3.1. So trat am 10. April 2018 die im
Südtirol (Bozen) wohnhafte E.___ mit dem SEM bzw. der Vorinstanz per E-Mail
(act. 902) erstmals in Kontakt und legte in der Folge ausführlich dar, es handle
sich bei der Ehe des Beschwerdeführers lediglich um eine Scheinehe, welche dazu
diene, diesem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Dafür erhalte die
Ehefrau vom Beschwerdeführer monatliche Geldzahlungen. E.___ führte aus, sie
habe während insgesamt sieben Monaten eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer
geführt und sei vom 15. Dezember 2017 bis zu seiner Inhaftierung in Italien am
22. April 2018 auch mit ihm verlobt gewesen. Als Beleg legte E.___ zahlreiche
Fotos zu den Akten, die sie und den Beschwerdeführer küssend, umarmend und
Hände haltend zeigen (act. 907ff.). Ebenso reichte sie Fotos ein, auf denen
sowohl Familienangehörige von ihr wie auch des Beschwerdeführers zu erkennen
sind (vgl. E-Mail vom 26. April 2018 [act. 905] bzw. 30. April 2018 [act. 947,
948, 963, 975] mit umfangreicher Fotodokumentation, Aktennotiz zum
Telefongespräch vom 30. April 2018 [act. 976].) Die Vorinstanz hat in der Folge
E.___ mehrfach schriftlich zu ihren Eingaben befragt (vgl. E-Mail vom 2. Mai
2018 [act. 988], 3. Mai 2018 [act. 990] bzw. 4. Mai 2018 [act. 991]).
4.3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz belegt
die eingereichte Fotodokumentation eine Liebesbeziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und E.___ zweifelsfrei. Der Beschwerdeführer räumt in seiner
Beschwerde (S. 6) ein, mit E.___ eine «unbedeutende» bzw. «kurze» Affäre
eingegangen zu sein. Er führt dagegen aus, er habe für E.___ «keine tieferen
Gefühle entwickelt» und habe auch in dieser Zeit, als er sich mit Frau E.___
traf, nur seine Ehefrau geliebt. Angesichts des vorhandenen umfangreichen
Fotomaterials und der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Verlobung mit E.___
erscheinen diese Ausführungen des Beschwerdeführers indes nicht sehr
glaubwürdig.
4.3.3 Aus den Akten ergibt sich sodann
zweifelsfrei, dass E.___ sich auch in der Region Olten – und damit in der Nähe
des ehelichen Domizils des Beschwerdeführers – aufgehalten hat. Auf dem Beleg
der SBB «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» vom 3. April 2018 (act. 955) ist
sogar die Wohnadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers «[…]strasse […], N.___»
aufgeführt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Ehefrau bereits
damals Kenntnis von der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.___ hatte,
wie dies die Vorinstanz tut, kann hier indes offengelassen werden (vgl. auch E.
4.3.6 hiernach).
4.3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen
von E.___ zu Recht als glaubwürdig gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 9
Mitte). Das von ihr übermittelte Fotomaterial ist umfangreich und
aussagekräftig. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingestanden, mit E.___ eine
Affäre – wenn auch aus seiner Sicht «unbedeutend» und «kurz» – eingegangen zu
sein. E.___ hatte zudem Kenntnis von Umständen, die sie nur durch den
Beschwerdeführer hat erfahren können. So war sie darüber informiert, dass der
Beschwerdeführer wegen Drogendelikten in Como am 22. April 2018 verhaftet
worden war, keiner regelmässigen Arbeit nachging und in einer Bar in Olten […..]
täglich Drogen verkaufte. Diese Angaben hat die Kantonspolizei am 24. bzw. 28.
August 2018 auf Anfrage bestätigt (act. 995 und 996). Auch der von der
Vorinstanz nachträglich zu den Akten eingereichte Strafbefehl vom 13. Februar
2020 (Busse von CHF 350.00 wegen Besitzes von Kokain zwecks Eigenkonsum,
begangen im […] in Olten) wie auch der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom
20. März 2020 (mehrfacher Verkauf von Kokain im […] Olten) bestätigen die
Aussagen von E.___ und verleihen diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit.
4.3.5 Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Aussagen von E.___
glaubwürdig sein sollen. Diese handle aus Rache, weil sie enttäuscht und
eifersüchtig sei, nachdem der Beschwerdeführer ihr offenbart habe, dass er für
sie keine tieferen Gefühle entwickelt habe und nur seine Ehefrau liebe. E.___ wolle
nur dem Beschwerdeführer schaden und übermittle unwahre Informationen über ihn
an die Schweizer Behörden. Die Vorinstanz hätte keine Abklärungen über die
Persönlichkeit von E.___ und die Hintergründe getätigt (vgl. auch E. 2.5
hiervor).
Was genau E.___ letztlich dazu bewogen
hat, den Schweizer Behörden Hinweise auf die Scheinehe des Beschwerdeführers zu
liefern, ist nicht bekannt und kann – da nicht entscheidrelevant – hier auch
offengelassen werden. Selbst wenn sie aus Rache oder Eifersucht gehandelt haben
sollte, stellt sich hier einzig die Frage, ob die eingereichten Dokumente bzw.
die schriftlich vorliegenden Aussagen glaubwürdig sind oder nicht. Wie bereits
dargelegt, hat E.___ ihre Ausführungen mit einer umfangreichen
Fotodokumentation untermauern können. Einzig für die Aussage, wonach der
Beschwerdeführer seiner Ehefrau monatlich etwa CHF 4‘000.00 bezahle und
ihr zudem kleinere Mengen Kokain übergebe, finden sich in der umfangreichen
Fotodokumentation – soweit ersichtlich – keine konkreten Belege. Insgesamt sind
aber die Ausführungen von E.___ als glaubwürdiger zu beurteilen als die seit
vielen Jahren widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Daran vermögen –
wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat – auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Fotoaufnahmen der Heirat im Jahr 2011 nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat nie bestritten, dass zivilrechtlich eine Ehe geschlossen worden
ist. Hingegen entkräften diese Fotoaufnahmen in keiner Weise die oben
vorgebrachten Indizien, die für die Annahme einer Scheinehe sprechen.
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nicht
willkürlich respektive unrichtig festgestellt hat.
4.3.6 Die Ehefrau hat mit Stellungnahme
vom 30. Oktober 2019 bestritten, dass es sich hier um eine Scheinehe handle.
Seit sie jedoch erfahren habe, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche
Beziehung zu einer Italienerin führte, habe sie ihn aus der Wohnung geworfen
und die Ehegatten lebten seither getrennt. Die Ehefrau habe sich noch im Jahr
2018 mindestens zweimal bei der Familie des Beschwerdeführers in Tunesien
aufgehalten, was ein klares Zeichen für eine gelebte Ehe sei.
Praxisgemäss liegt eine Scheinehe dann
vor, wenn zumindest bei einem der Ehepartner der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. E. 3.4 in fine). Das bedeutet,
dass es ausreicht, dass dieser Wille beim Ehemann nicht gegeben war. Ob bei der
Ehefrau dieser Wille ebenfalls nicht vorhanden war, lässt sich aufgrund der
vorliegenden Akten nicht mit letzter Sicherheit sagen, kann aber, da nicht
entscheidrelevant, offengelassen werden.
4.4 Wie bereits erwähnt, hat die
Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen
Erkenntnisstand zu beurteilen (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Umstand, dass sie mit
Verfügung vom 13. September 2017 zum Ergebnis gelangt war, die Indizien
erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen noch nicht, hat für die
vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden
Charakter. Die bisherigen in E. 4.2 hiervor aufgezählten Indizien führen in
Kombination mit den Ausführungen von E.___ sowie den von ihr eingereichten
Dokumenten (E. 4.3 hiervor) nach dem aktuellen Erkenntnisstand zum Ergebnis,
dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach die
Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein eingegangen
wurde.
4.5 Damit ist auch – wie die Vorinstanz
(vgl. angefochtener Entscheid S. 10) korrekt ausgeführt hat – der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
erfüllt. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die
Behörden über den tatsächlichen Zweck der Ehe getäuscht hat, gab er im Gesuch
vom 31. Juli 2019 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wahrheitswidrig
an, er habe eine «sehr gute Beziehung mit seiner Frau» und es seien «keine
neuen Probleme mehr mit dem Gesetz aufgetreten». Der Beschwerdeführer hat damit
sowohl die aussereheliche Beziehung und Verlobung mit E.___ wie auch die
Strafuntersuchung bzw. Verhaftung in Italien verschwiegen. Diese falschen
Angaben erfolgten offensichtlich in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung
zu erlangen.
Infolge rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens sowie Vorliegens eines Widerrufsgrundes sind damit sowohl die
Ansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des
Familiennachzugs (Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG) als auch allfällige Ansprüche auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Art.
50 Abs. 1 AIG) in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG
erloschen.
5.1 Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen
Behörde. Gemäss
Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich
die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die
Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem
Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 28 Jahren in
die Schweiz eingereist und hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
in Tunesien verbracht, wohin er während seines Aufenthaltes in der Schweiz auch
regelmässig zu Besuchszwecken zurückgekehrt ist. Er ist kinderlos und hat,
abgesehen von einer Schwester, die in Genf leben soll, keine weiteren
Angehörigen in der Schweiz. Zu dieser Schwester besteht indes kein
Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Ehegatten sodann in der
Zwischenzeit auch nicht «wieder versöhnt» (Beschwerde S. 7), sondern sie leben seit Oktober 2019 (endgültig)
in getrennten Haushalten.
Entgegen seiner Darstellung trifft es
sodann nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer «gut
in die Schweiz integriert» hat: Von 2011 bis 2014 bezog er
zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe im Umfang von knapp CHF 71‘000.00 und
er ist mit Schulden in der Höhe von CHF 7‘259.40 im Register des
Betreibungsamtes Thal-Gäu verzeichnet. Zudem ist er während seines Aufenthalts
in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Insbesondere aufgrund diverser
Betäubungsmitteldelikte, Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
sowie Verkehrs- und Vermögensdelikten wurde der Gesuchsteller insgesamt zu
Geldstrafen von 440 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Bussen von total CHF 3‘700.00
verurteilt.
5.3 Die Rückkehr in sein Heimatland ist
für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und seine Wegweisung erweist
sich damit als verhältnismässig.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, weshalb die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 64d AIG ist die
inzwischen abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses
Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu
ermöglichen.
7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_855/2020 vom 6. April 2021
aufgehoben.