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Entscheid

VWBES.2020.321

Schulübertritt

30. November 2020Deutsch25 min

erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule;

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A. ___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas

Güngerich,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

2. Stadt

[...], vertreten durch Schuldirektion der Stadt [...]

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Schulübertritt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 C.___

besuchte bis im Sommer

2020 die sechste Klasse in der Primarschule [...] in [...]. Anlässlich des

Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die

Sekundarstufe empfahl die Klassenlehrperson eine Zuteilung des Schülers in das

Anforderungsniveau E (Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für

erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule;

vgl. § 30 Abs. 1 lit. b Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111]). Die

Erziehungsberechtigten zeigten sich mit dieser Empfehlung nicht einverstanden,

weshalb der Schüler für die Kontrollprüfung angemeldet wurde.

1.2 Nachdem die Kindseltern bei der Schuldirektion

eine Anhebung der Schulnoten ihres Sohnes verlangten und diesem Begehren nicht

Folge geleistet wurde, erhoben sie am 3. April 2020 Beschwerde beim Volksschulamt

des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen machten sie geltend, eine Kontrolle der

einzelnen Tests und des Notenportfolios des Zeugnisses der sechsten Klasse von C.___

hätten formale Fehler ergeben, welche berichtigt werden müssten und zu

einer Anhebung des Notenschnitts führen würden. Sie hätten bei der

Schuldirektion des Kantons Solothurn eine Anhebung des Notenschnitts in den

Fächern Mathematik, Deutsch und NMG bis am 31. März 2020 verlangt. Diese sei

aber nicht antragsgemäss erfolgt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten

die Eltern zahlreiche Kopien von Prüfungen ihres Sohnes samt entsprechenden

Bemerkungen zu den Korrekturen der Lehrpersonen ein.

1.3 Am 4. Mai 2020 wandte sich das

Volksschulamt an die Kindseltern und bat um telefonische Kontaktaufnahme, um

das weitere Vorgehen zu besprechen.

1.4 C.___

absolvierte am 22. Juni

2020 die Kontrollprüfung und erzielte in den Fächern Mathematik und Deutsch die

Noten 5.1 beziehungsweise 5.0. Das Resultat wurde den Kindseltern mit Schreiben

vom 26. Juni 2020 mitgeteilt und erklärt, dass die erzielten Noten der Kontrollprüfung

eine Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge hätten.

1.5 Dagegen beschwerten sich die

Kindseltern mit zahlreichen E-Mails und Telefonaten bei der Prüfungsleitung und

beim Volksschulamt beziehungsweise beim Departement für Bildung und Kultur (im

Folgenden DBK) und machten geltend, sie hätten die Kontrollprüfungen im

Schulhaus [...] eingesehen und sämtliche Prüfungsaufgaben nachgerechnet und analysiert.

Dabei seien sie auf Fehler gestossen. Mit der von ihnen neu errechneten

Punktezahl steige der Notendurchschnitt der Kontrollprüfung von 5.05 auf 5.3.

Ihr Sohn sei deshalb berechtigt, nach den Sommerferien den Unterricht der

Sekundarstufe P zu besuchen. Wie bei seinen übrigen […] Geschwistern sei es der

Wunsch ihres Sohnes, in die Sekundarstufe P eingestuft zu werden.

1.6 Mit Schreiben und E-Mail vom 3. Juli

2020 wurde den Eltern von der Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Kontrollprüfung

des Schülers vom Korrekturteam für Mathematik und Deutsch nachgeprüft und

einzelne Beanstandungen anerkannt worden seien. Im Fach Deutsch seien dem

Schüler 1.5 Punkte und in Fach Mathematik 1 Punkt zusätzlich angerechnet

Erwägungen

worden. Insgesamt habe sich der Notenschnitt um 0.05 verbessert, was aber keine

Änderung an der Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge habe.

1.7

Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (im

Folgenden die Übertrittsverfügung) teilte die Schulkonferenz den Schüler auf

Beginn des neuen Schuljahres definitiv in die Sekundarstufe E ein.

1.8

Dagegen und gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis

ihres Sohnes erhoben die Kindseltern am 8. und 11. Juli 2020 Beschwerde beim

DBK. Neben den Beschwerdeschriften reichten sie zahlreiche Unterlagen ein. Die

beiden Beschwerdeverfahren wurden in der Folge vereint.

1.9

Am 17. Juli 2020 nahm die

Schulleiterin des Schulkreises […] zu den Beschwerden Stellung. Im Wesentlichen

machte sie geltend, sämtliche Schritte im Übertrittsverfahren seien vorliegend

eingehalten und von der Schulleitung überprüft worden. Vor diesem Hintergrund

gebe es keinen Grund, die Empfehlung der Klassenlehrperson für ungültig zu

erklären. Die Klassenlehrperson habe viel Berufserfahrung auf dieser

Klassenstufe und kenne das Übertrittsverfahren sowie die Anforderungen an die

Schüler.

Ebenfalls am 17. Juli 2020 liess sich die

Klassenlehrperson vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, der

Übertrittsprozess basiere auf den Noten der sechsten Klasse und verlaufe nach

den Vorgaben des Laufbahnreglements. Die Eltern seien transparent und korrekt

informiert worden. Am Übertrittsgespräch vom 3. März 2020 sei den Kindseltern

das Portfolio der 6. Klasse vorgelegt worden. Anhand dessen sei ihnen die

Notensituation von C.___

erklärt worden. Die Kindseltern hätten Mühe

gehabt, dies anzunehmen und es seien Vorwürfe gegenüber der Lehrperson

gefallen. Um das ganze Bild aufzuzeigen, habe sie die Unterlagen der 5. Klasse

miteinbezogen. Die Notengebung 5.0 im Fach Mathematik im Schulzeugnis von C.___

sei korrekt.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nahmen die

Fachteamverantwortlichen Deutsch und Mathematik der Pädagogischen Hochschule

der Fachhochschule Nordwestschweiz (im Folgenden die Fachteamverantwortlichen) Stellung

und stützten die fachliche Einstufung des Schülers in die Sekundarstufe E.

2.1

Am 6. August 2020 teilte das DBK den

Kindseltern mit, dass C.___

während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

den Unterricht der Sekundarstufe E besuchen müsse.

2.2

Mit Schreiben vom 7. August 2020

wandten sich die Kindseltern abermals an das DBK und erklärten, sie seien mit

dem Besuch des Unterrichts der Sekundarstufe E während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden. Gleichzeitig beschwerten sie sich

dagegen bei Regierungsrat R. Ankli und verlangten eine vorsorgliche Zuteilung ihres

Sohnes in die Sekundarstufe P. Sollte bis zum Schulbeginn am 10. August 2020

keine Verfügung vorliegen, bleibe ihr Sohn am 10. August 2020 zu Hause.

2.3

Mit schriftlicher Antwort vom 7.

August 2020 erklärte Regierungsrat R. Ankli den Kindseltern, der Schulbesuch

von C.___

im Anforderungsniveau E sei im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme vorgesehen, weil bis zum 10. August 2020 noch kein Beschwerdeentscheid

vorliegen werde. Diese Massnahme sei nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die entsprechenden

Voraussetzungen dafür lägen aber vorliegend nicht vor.

2.4

Mit Verfügung vom 13. August 2020

wies das Volksschulamt im Namen des DBK die Beschwerden vom 8. Juli 2020 und

vom 11. Juli 2020 ab und es wurden die Verfahrenskosten den Kindseltern zur

Bezahlung auferlegt.

2.5

Mit Schreiben vom 17. August 2020

brachte das Volksschulamt den Kindseltern die Auswertung der Fachteamverantwortlichen

Dispositiv

in den Fächern Deutsch und Mathematik zur Kenntnis. Demnach erreichte C.___

in

der Kontrollprüfung im Fach Deutsch die Note 5.2 und im Fach Mathematik die

Note 5.1, was einem Notenschnitt von 5.15 entspreche. Den Eltern wurde mitgeteilt,

dass für das Anforderungsniveau der Sekundarstufe P ein Notenschnitt von 5.2 oder

höher benötigt werde und die Einstufung von C.___

in das

Anforderungsniveau E nach wie vor korrekt sei.

3.1 Am 26. August 2020 erhoben die

Kindseltern (im Folgenden die Beschwerdeführer), von nun an vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

verlangten was folgt:

1. Der

Entscheid des Departements für Bildung und Kultur vom 13. August 2020 sei

aufzuheben und C.___

sei in die erste Klasse der Sekundarstufe P

zuzuteilen.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesamtpunktzahlen von C.___

in

den Kontrollprüfungen Deutsch und Mathematik unter Einbezug der

vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Berechnungskriterien zur Ermittlung der

jeweiligen Prüfungsnoten offenzulegen. Nach erfolgter Offenlegung sei den

Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.

3. Im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei C.___

umgehend und provisorisch

der Besuch der ersten Klasse der Sekundarschule P in der […] zu gewähren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Verfügung vom 28. August 2020

wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Das

Akteneinsichtsgesuch wurde indes gutgeheissen und das Volksschulamt

aufgefordert, die entsprechenden Verfahrensakten einzureichen.

3.3 Am 21. September 2020 liess sich die

Schuldirektorin vernehmen und mit Verweis auf die Vorakten die Abweisung der

Beschwerde beantragen. Auch das DBK schloss in seiner Stellungnahme vom 23.

September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

3.4 Mit Verfügung vom 29. September 2020

wurden den Beschwerdeführern die beantragten Verfahrensakten, insbesondere die

vom Schüler erzielten Gesamtpunktzahlen in der Kontrollprüfung, zur

Kenntnisnahme zugestellt.

3.5 Am 1. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführer

eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

3.6 Am 16. November 2020 gingen vom

Volksschulamt weitere Akten zum Zeugnis des Schülers ein.

4. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (§ 67 und § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 29 VRG, § 87quater

Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111) und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (§ 47 VRG, 87quater VSG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). C.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

Als sorgeberechtigte Eltern und gesetzliche Vertreter sind A.___

und

B.___

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Weil das DBK bereits als

Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts

beschränkt: Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG). Gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht

sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG).

2. Anlass zur

Beschwerde gab die Einstufung von C.___

in die Sekundarstufe E anstelle des von den

Kindseltern verlangten Anforderungsniveaus P (Progym­nasium). In

sachverhaltlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, an­lässlich des

Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 habe die Klassenlehrperson den Kindseltern

mitgeteilt, dass C.___

die Anforderungen

für einen Übertritt in die Sekundarschule P nicht erfülle, weshalb eine Zuteilung

in die Sekundarschule E beantragt werde. Für den Schüler und seine Eltern sei

diese Einschätzung der Klassenlehrperson nicht nachvollziehbar. Da das Kind

seinen Eltern mitgeteilt habe, eine akademische Laufbahn einschlagen zu wollen,

hätten sich die Kindseltern mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht

einverstanden gezeigt. C.___

sei deshalb für

die Kontrollprüfung angemeldet worden. Diese Kontrollprüfung in den Fächern

Mathematik und Deutsch habe der Schüler am 22. Juni 2020 absolviert. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2020 seien den Eltern die Prüfungsresultate mitgeteilt

worden. Diesen zufolge habe C.___

in

Mathematik die Note 5.1 und in Deutsch die Note 5 erreicht. Gestützt auf den

Notendurchschnitt von 5.05 sei er der Sekundarschule E zugeteilt worden. Unmittelbar

nach Erhalt der Prüfungsresultate hätten die Beschwerdeführer Einsicht in die

abgelegten Prüfungen sowie die dazugehörigen Lösungsraster verlangt.

Sodann hätten

die Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 die Kontrollprüfungen einsehen und diverse

Fehler in der Prüfungsbewertung feststellen können. Dies hätten sie der

Prüfungsleitung umgehend gemeldet. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 habe ihnen die

Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Vorbringen der Eltern teilweise

gutgeheissen würden und im Fach Deutsch die Note auf eine 5.1 anzuheben sei,

was indes nichts an der bisherigen Einstufung ändern würde. Mit Verfügung vom

6. Juli 2020 sei den Eltern schliesslich mitgeteilt worden, dass C.___

gestützt

auf das Übertrittsverfahren definitiv der Sekundarschule E zugeteilt werde.

Dagegen hätten sie Beschwerde erhoben und eine unrichtige Bewertung der

Kontrollprüfung von C.___

gerügt. Erst

mit der Vernehmlassung habe die Prüfungsleitung die Gutachten der von der

Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mandatierten

Fachteamverantwortlichen der Fächer Deutsch und Mathematik eingereicht. Im

Gutachten zur Kontrollprüfung im Fach Deutsch vom 21. Juli 2020 komme die

Gutachterin zum Ergebnis, dass die Prüfung von C.___

gegenüber der Erstbeurteilung mit 2.5 zusätzlichen Punkten

bewertet werden müsse. Welche Auswirkungen die zusätzlichen Punkte auf die

Schlussnote haben würden, sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Mit Schreiben

vom 17. August 2020 seien den Eltern die angepassten Resultate der

Kontrollprüfung zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der zusätzlich

gesprochenen 2.5 Punkte im Fach Deutsch habe sich die Note von C.___

nunmehr auf eine 5.2 verbessert. Zusammen mit der

unveränderten Mathematiknote 5.1 betrage der Notendurchschnitt neu 5.15 und

liege somit nur 0.05 Notenpunkte unterhalb des zur Einteilung in die

Sekundarschule P erforderlichen Notendurchschnitts von 5.2. Neben der

Beschwerde gegen den Übertrittsentscheid hätten die Kindseltern zusätzlich

Beschwerde gegen das Zeugnis der sechsten Klasse von C.___

erhoben. Bei einer korrekten Bewertung der verschiedenen

Einzelnoten wäre das Zeugnis nach oben zu korrigieren gewesen, was zu einer

Einteilung in die Sekundarstufe P geführt hätte. Obschon die Beschwerde gegen

das sechste Klasse-Schulzeugnis nicht gutgeheissen worden sei, richte sich die

vorliegende Beschwerde einzig gegen die Übertrittsverfügung.

3. Gegenstand

des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist demnach einzig noch die

Rechtmässigkeit der Übertrittsverfügung vom 6. Juli 2020, in welcher die

Zuteilung des Schülers in die Sekundarschule E verfügt worden ist.

4.1 Diesbezüglich

rügen die Kindseltern zunächst eine Verletzung des Verbots der «reformatio in

peius» und machen zusammenfassend geltend, nachdem sie bei der Prüfungsleitung verschiedene

Neubeurteilungen der Kontrollprüfung beantragt hätten, sei diesen im Fach

Deutsch teilweise stattgegeben worden. Aufgrund dieser Neubeurteilung sei die

Deutsch- und damit die Durchschnittsnote angehoben worden. Die

Übertrittsverfügung sei anschliessend gestützt auf die erstmals korrigierten

Notenwerte ergangen. Die Vorinstanz stütze im angefochtenen Entscheid nun das

gutachterliche Ergebnis, wonach die Kontrollprüfung im Fach Deutsch mit 2.5

zusätzlichen Punkten zu bewerten sei. Dieses Gutachten beziehe sich indes auf

die Erstbeurteilung der Prüfung und berücksichtige die erstmaligen

Nachkorrekturen der Kontrollprüfung nicht. In Übereinstimmung mit der

erstmaligen Nachkorrektur gehe das Gutachten davon aus, dass die Aufgabe 8 zum

Themenbereich «Literarischer Text» mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten

sei. Demgegenüber werde im Gutachten bei der Bewertung der Aufgabe 2 «Text

Schreiben» im Themenbereich «F. Schreiben» fälschlicherweise nur von 4.5

errechneten Punkten ausgegangen. Bereits vor Erlass der Übertrittsverfügung sei

diese Aufgabe aber mit der höheren Punktzahl von 5 errechneten Punkten bewertet

worden. Soweit das Gutachten zur Deutschprüfung und mit ihm die Vorinstanz zum

Schluss komme, die betreffende Aufgabe sei nun wiederum mit den ursprünglichen

4.5 Punkten korrekt bewertet worden, stelle dies eine nachträgliche Abänderung

zu Ungunsten von C.___

und damit eine Verletzung der «reformatio in peius»

dar (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.).

4.2 Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet: Nach dem allgemeinen juristischen

Sprachgebrauch liegt eine «reformatio in peius» grundsätzlich nur dann vor,

wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer Beschwerde des von der Verfügung

Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für den

Beschwerdeführer noch ungünstigeren Entscheid – im Dispositiv – trifft (vgl.

Annette Guckelberger: Zur reformatio in peius vel melius

in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in:

ZBL 2010 S. 96 f. mit Verweis auf Attilio R. Gadola: Die reformatio in peius

vel melius in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: AJP 1998, S. 59 f.). Mit

Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die Schulleitungskonferenz C.___

der Sekundarschule E zu. Die dagegen erhobene Beschwerde

(und die Beschwerde gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis von C.___) beurteilte das DBK abschlägig (Dispositivzifff. 5.1).

Zudem wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Mathematiknote im

Zeugnis von C.___

bestehen bleibt

(Dispositivziff. 5.2) und C.___

die

erste Klasse der Sekundarschule E im Schulhaus […] in […] zu besuchen hat

(Dispositivziff. 5.3). Einen für den Schüler ungünstigeren Entscheid fällte das

Departement damit nicht. Eine Verletzung des Gebots der «reformatio in peius»

ist demnach nicht auszumachen. Ob sich das Verbot überhaupt an die

Verwaltungsbehörden richtet, kann nach dem Gesagten offenbleiben.

5.1 Weiter

monieren die Kindseltern eine unrichtige Anwendung des Laufbahnreglements für

die Volksschule (Laufbahnreglement, BGS 413.412). Im Rahmen der Kontrollprüfung

werde die Sachkompetenz der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik

geprüft. Für die Zuteilung zu einem Anforderungsniveau würden die für das

Übertrittsverfahren definierten Notenwerte gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten

(vgl. § 31 i.V.m. § 20 Laufbahnreglement). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

sei zur Bestimmung des Notenwertes auf den ungerundeten Notendurchschnitt der

Kontrollprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik abzustellen. Dies treffe

nicht zu. Richtig sei, dass im Rahmen des Übertrittsverfahrens bisweilen auf

den ungerundeten Notendurchschnitt abgestellt werde. Diese Regelung betreffe

gemäss § 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement indes nur das ordentliche

Übertrittsverfahren. Für die Berechnung des massgebenden Notendurchschnitts im

ausserordentlichen Übertrittsverfahren, das heisst bei der Kontrollprüfung,

fehle es an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen werde einzig auf die

Notenwerte in § 20 Laufbahnreglement verwiesen. § 20 Laufbahnreglement

statuiere den Notenwert von 5.2 oder höher als erforderlich für die Zuteilung in

die Sekundarstufe P. Da sich diese Bestimmung bei der Dezimalstelle nicht

auf eine Hundertstel- sondern auf eine Zehntelnote beziehe, sei für die

Berechnung des Notendurchschnitts nur eine Nachkommastelle signifikant.

Entsprechend sei der vom Prüfling erreichte Notendurchschnitt nur mit einer

Dezimalstelle und – soweit erforderlich – gerundet anzugeben. Soweit die

Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Zuteilung von C.___

im

ausserordentlichen Übertrittsverfahren auf den ungerundeten Notenwert von 5.15

abstelle, stelle dies eine Verletzung von § 31 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement dar. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen

des Laufbahnreglements sei der Notendurchschnitt auf eine Dezimalstelle zu

bereinigen und entsprechend auf eine 5.2 aufzurunden. Gestützt darauf sei die

Zuteilung von C.___

in die Sekundarstufe

P zu verfügen.

5.2 Zur

Einstufung von C.___

in das Anforderungsniveau E erwog die Vorinstanz, in

der Kontrollprüfung sei die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den

Fächern Deutsch und Mathematik geprüft worden. Für eine Zutei­lung in die

Sekundarstufe würden die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte

gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten. Die Berechnung der Noten­werte erfolge

anhand festgelegter Berechnungskriterien durch die Prüfungsleitung der

Kontrollprüfung. Die eingereichten Fachgutachten der Fachteamverant­wortlichen

seien sehr detailliert und würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug

auf die Bewertungen und Gewichtungen der Antworten enthalten. Die

Fachverantwortliche der Deutschprüfung sehe die Gewährung von insgesamt 2.5

zusätzlichen Punkten aus fachdidaktischer Sicht als angezeigt. Nach

Einberechnung der zusätzlich erteilten 2.5 Punkte im Fach Deutsch ergebe sich jedoch

nach den festgelegten Berechnungskriterien keine Änderung der Zuteilung in das

höhere Anforderungsniveau. Anhand der vorliegenden Punktzahl sei für C.___

damit weiterhin die Zuteilung in die Sekundarstufe

E gegeben, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde.

5.3.1 Der Übertritt von der Primarschule in

die Sekundarschule erfolgt seit dem 1. August 2016 nach dem

Laufbahnreglement. Das entsprechende Übertrittsverfahren

ist in den §§ 17 ff. geregelt. Dem Grundsatz nach setzt die Zuteilung zu einem bestimmten

Anforderungsniveau in einem ersten Schritt die entsprechende Eignung und

Empfehlung der Klassenlehrperson voraus (vgl. § 18 Abs. 1 Laufbahnreglement).

Die Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes

Anforderungsniveau bilden nach dem regelbasierten Übertritt auf Empfehlung der

Klassenlehrperson folgende Kriterien (vgl. § 19 Abs. 1 Laufbahnreglement):

- die fachlichen Leistungen, das heisst der

ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur,

Mensch, Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der

Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10 Kalenderwoche des folgenden

Kalenderjahres (lit. a);

-

die

Gesamteinschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung in allen Fächern (lit.

b);

-

die

Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Profile der

Anforderungsniveaus B, E und P (lit. c).

-

5.3.2 Für eine

Zuteilung in die Sekundarschule P wird ein Notendurchschnitt von 5.2 oder höher

verlangt (vgl. § 20 des Laufbahnreglements). Nach dem ordentlichen Übertrittsverfahren

bespricht die Klassenlehrperson mit dem betroffenen Schüler und den

Erziehungsberechtigten im zweiten Semester der sechsten Klasse die

Zuteilungsempfehlung zu einem bestimmten Anforderungsniveau. Sie stellt

gestützt darauf einen Antrag bei der Schulleitungskonferenz (vgl. § 30 Abs. 1 und

2 des Laufbahnreglements). Sind die Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung der

Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie den Schüler bei der

Schulleitung der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden (Abs. 3).

5.4 Vorliegend

ist unbestritten, dass der Schüler nach zweimaliger Nachkorrektur der

Kontrollprüfung im Fach Deutsch 64.5 Punkte erzielte, was der Note 5.2

entspricht. Ebenfalls unbestritten ist, dass er in der Kontrollprüfung im Fach

Mathematik die Note 5.1 erzielte, woraus die hier massgebliche

Durchschnittsnote 5.15 resultiert. Nach dem gesetzgeberischen Willen wird für

eine Einstufung in die Sekundarstufe P – sowohl bei dem ordentlichen Übertritt auf

Empfehlung der Klassenlehrperson als auch auf dem rein leistungsbasierten Übertrittsverfahren

gestützt auf die Kontrollprüfung mit entsprechendem Verweis – ein

Notendurchschnitt von 5.2 oder höher verlangt (§ 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). In gesetzessystematischer Hinsicht sind diese

Mindestnotenwerte für eine entsprechende Zuteilung in ein bestimmtes

Anforderungsniveau im 3. Titel «Übertritt in die Sekundarschule» bei den allgemeinen

Bestimmungen beziehungsweise unter dem Untertitel «Übertrittsbedingungen»

eingereiht (vgl. Ziff. 3.1). Ebenfalls unter diesem Titel ist die Darstellung der

fachlichen Leistung für die Zuteilung geregelt. Demnach sind die massgebenden

Notendurchschnitte ungerundet beziehungsweise in Zehntelsnoten anzugeben (§ 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). Das ausserordentliche Übertrittsverfahren

mittels Kontrollprüfung ist indes, wie auch das ordentliche Übertrittsverfahren,

unter dem nachfolgenden Untertitel «Verfahren» geregelt (Ziff. 3.2). Aus dieser

Systematik erhellt, dass die Übertrittsverfahren von den Übertrittsbedingungen ergänzt

werden und als integraler Verfahrensbestandteil zu betrachten sind. Es mag

zutreffen, dass § 31 Abs. 2 Laufbahnreglement lediglich einen direkten Verweis

auf die in § 20 verankerten Mindestnotenwerte enthält. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführer kann das darüberhinausgehende Schweigen des Gesetzgebers aber

nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche anderen Bestimmungen des 3.

Titels nur für das ordentliche Übertrittsverfahren gelten würden und das

ausserordentliche Übertrittsverfahren mittels Kontrollprüfung im Sinne einer

isolierten Gesetzesinsel nach Belieben der Erziehungsberechtigten ausgelegt und

ergänzt werden könnte. Die Übertrittsbedingungen gelten damit, soweit

einschlägig, auch für das ausserordentliche Übertrittsverfahren. Die Fachnoten

der Kontrollprüfung sind demnach ungerundet, das heisst in Zehntelsnoten

anzugeben, was vorliegend geschehen ist (vgl. zuletzt Schreiben des

Volksschulamtes vom 17. August 2020). Im Übrigen äusserte sich der Gesetzgeber

zur Darstellung des Zeugnisdurchschnittsnotenwertes bzw. des Notendurchschnitts

der Kontrollprüfung nicht. Für eine Zuteilung in das Anforderungsniveau P

verlangt er indes einen Durchschnittsnotenwert von mindestens 5.2. Vor diesem

Hintergrund ist der erforderliche Notenwert als Minimalanforderung zu

verstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Anhebung der Durchschnittsnote besteht

demnach nicht. Eine Verletzung von § 31 Laufbahnreglement kann somit nicht

festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt

als unbegründet.

6.1 Schliesslich

bemängeln die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung bei der Aus­übung des

Ermessens (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Konkret machen sie geltend, gemäss

bundesgerichtlicher Praxis könne die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der

Kontrolle von Examenleistungen ohne Verletzung des Willkürverbots darauf ver­zichten,

ihr Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. BGE 106 Ia 1 E.

3c). Es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanz ihre

Prüfung auf die Frage beschränke, ob der Examensentscheid sachlich

offensichtlich unhaltbar sei oder sich die Prüfungsbehörde sonst wie von

sachfremden Erwä­gungen hat leiten lassen. Die Vorinstanz führe im

angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kontrollprüfung aus, die einzelnen

Einschätzungen und Gewich­tungen lägen im Ermessen der korrigierenden

Fachperson. In dieses Ermessen greife sie nicht ein. Entsprechend stütze sich

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Erkenntnisse der

angefochtenen Gutachten. Die beiden Gutachten, auf die sich die Vorinstanz

stütze, würden im Fach Deutsch zu einem Beurteilungsergebnis gelangen, das in

sachlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar sei. Gemäss Ziffer 12 des

Gutachtens im Fach Deutsch zum Thema Wortschatz und Morpheme habe die

Aufgabenstellung folgendermassen gelautet: «Bilde mit unterschiedlichen Vorsil­ben

(Morphemen) und «-gefahren» passende Verben. Jede Vorsilbe dürfe nur einmal

verwendet werden. Beispiel: Eine Dame wird von einem Motorradfahrer an­gefahren.»

Anschliessend hätten die Prüflinge den folgenden Satz vervollständigen müssen:

«Das Mädchen ist der Strasse….». C.___

habe in seiner Lösung das Verb «nachgefahren»

gebildet. Nach Ansicht der Gutachterin sei diese Antwort falsch, da es sich

beim Verb «nachfahren» um einen dialektischen Ausdruck handle, gefordert sei

jedoch Standardsprache. Dieser Ansicht sei zu widersprechen. Die Aus­sagen der

Gutachterin seien zwar insoweit korrekt, als dass sie sich auf den Fall

beziehen würden, in dem das Mädchen der Strasse mit einem Fahrzeug entlang­fährt.

In der Aufgabenstellung habe diese Information jedoch gefehlt. Der zu vervollständigende

Satz sei äusserst kurz und lasse verschiedene Interpretations­möglichkeiten

offen. Dementsprechend bestünden auch mehrere gleichwertige Lösungen. Soweit

die Fachteamverantwortliche die Lösung von C.___

als falsch beurteile, sei dies aus sachlicher Hinsicht

offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Es würden Informationen vorausgesetzt

werden, die sich nicht aus der Aufgaben­stellung oder dem Kontext ergeben

würden. Einen sachlichen Grund für die eine oder andere Lösung bestehe damit

nicht. Weiter sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin allem Anschein

nach davon ausgehe, C.___

habe mit seiner

Lösung die von ihr angedachte Situation (Mädchen mit Fahrzeug fahre die Strasse

entlang) beschreiben wollen. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis

stehe fest, dass die Beurteilung der Gutachterin in diesem Fall in sachlicher

Hinsicht unhaltbar sei. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen in dieser Hinsicht in

unzulässiger Weise selbst beschränkt und unterliege einem Ermessensmissbrauch. C.___

sei für die korrekte Lösung ein zusätzlicher Punkt

in der Kontrollprüfung des Faches Deutsch zuzusprechen (vgl. S. 12 ff. der

Beschwerdeschrift und S. 4. F. der ergän­zenden Beschwerdeschrift).

6.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es

entspreche der Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen

Beurteilung von Prüfungen ihre Kognition beschränken würden. Die einzelnen

Einschätzungen und Gewichtungen lägen im Ermessen der korrigierenden

Fachperson. In dieses Ermessen greife die Beschwerdeinstanz nicht ein. Die

eingereichten Gutachten der Fachverantwortlichen seien sehr detailliert und

würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug auf die Bewertungen und

Gewichtung der Antworten enthalten. Die Gutachterin sehe die Gewährung von

insgesamt 2.5 zusätzlichen Punkten in der Deutschprüfung aus fachdidaktischer

Sicht als angezeigt. Aber selbst nach der Addition dieser zusätzlichen Punkte

ergebe sich keine Änderung der Zuteilung in die Sekundarstufe.

6.3 In dem von den Beschwerdeführern

zitierten Urteil des Bundesgericht erwog dieses, es sei üblich und verletze

Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle

von Examensentscheiden Zurückhaltung übten (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE

131 I 467 E. 3.1 S. 473

mit Hinweisen). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich insofern in erster

Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer

wissenschaftlichen Arbeit bestünden hingegen regelmässig

Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe

Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne.

Gerichtsbehörden dürften sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es

keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gebe (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.4.1).

6.4.1 Gemäss § 31 Laufbahnreglement

richten sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen

Aufsichtsbehörde. In seinem Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung zum

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I» in der Fassung vom 11. Juli

2018 erläuterte das kantonale Volksschulamt unter dem Titel «Inhalte und

Treffpunkte der Prüfungen» namentlich, dass die Aufgaben der Kontrollprüfung von

einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und

Fachdidaktikern konzipiert würden. Die Auswertung der Kontrollprüfung erfolge

durch das kantonale Fachteam der Kontrollprüfung, Fachdidaktikern und

Fachdidaktikerinnen und geschulten, vom Volksschulamt rekrutierten Lehrpersonen

nach zuvor festgelegten Kriterien.

6.4.2 In Bezug auf die hier massgebliche

Kontrollprüfung im Fach Deutsch lässt sich dem Gutachten Folgendes entnehmen:

Nach Durchführung der Prüfungen folge die Korrekturphase, welche eine Gruppe

von Lehrpersonen, unter Leitung der entwickelnden Lehrpersonen, selbständig durchführen

würde. Grenz- oder Zweifelsfälle würden zu zweit oder in der Gesamtgruppe

besprochen und der Korrekturschlüssel im Bedarfsfall ergänzt. Während der

Korrekturphase stehe die fachdidaktische Beratung für Rückfragen und für die

Beurteilung von Zweifelsfällen zur Verfügung. Sodann erklärte sie unter dem

Titel «Gesamtfazit», die Punktevergabe sei vorliegend weitestgehend richtig

erfolgt. Insgesamt seien im Hinblick auf die ursprüngliche Bewertung drei

Anpassungen vorzunehmen und C.___

2.5 zusätzliche Punkte zuzusprechen.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beanstandeten Lösung zur Aufgabe

«Wortschatz Morpheme» wird auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt, die von C.___

abgegebene Antwort sei korrekterweise mit 0 Punkten bewertet worden. Denn

der Strasse «nachfahren» sei ein dialektischer Ausdruck, gefordert sei aber Standardsprache.

Die Verwendung dieses Begriffes in standarddeutschen Publikationen, wie in der

Einsprache der Kindseltern zitiert, ändere nichts an der Fehlerhaftigkeit der

Kollokation aus linguistischer Sicht.

6.4.3 Nach dem Gesagten ist ersichtlich,

dass der Fachteamverantwortlichen bei der Korrektur ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zukommt, was eine entsprechende Zurückhaltung der

Beschwerdeinstanzen rechtfertigt. Ob der in der Beschwerdeschrift beschriebene

Lösungsweg bzw. der Ausdruck der Strasse «nachfahren» in der Aufgabe

«Wortschatz Morpheme» ebenfalls vertretbar wäre, ist an dieser Stelle nicht zu

entscheiden. Massgebend ist einzig, dass die Beurteilung der Fachteamverantwortlichen

im Fach Deutsch objektiv vertretbar erscheint. Für die Punktevergabe in der fraglichen

Prüfung ist es im Übrigen nicht unhaltbar, zu verlangen, dass sich der Prüfungskandidat

der deutschen Standardsprache bedient. Bei der Überprüfung der von der Fachteamverantwortlichen

im Wesentlichen bestätigten Beurteilung hat sich somit auch die Vorinstanz

nicht von sachfremden oder anderen offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten

lassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und

ist abzuweisen.

7. Abschliessend ist festzuhalten, dass

eine Einstufung in die Sekundarstufe E einem späteren Übertritt in die Maturitätsschule

nicht entgegensteht. Im Gegenteil ist der Übertritt von der Sekundarstufe E in

die kantonale Maturitätsschule explizit vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 f.

Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die

Maturitätsschulen des Kantons Solothurn [Promotionsreglement Maturitätsschulen,

BGS 414.441.5]). Damit steht einer allfälligen akademischen Laufbahn des

Schülers via kantonale Maturität nichts im Weg.

8. Bei diesem Ausgang haben die unterliegenden

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Aus den Vorakten ergibt sich aber, dass die Kindseltern bereits nach

Einsicht in die Kontrollprüfung vollständige Akteneinsicht verlangt hatten. Den

Beschwerdeführern wurden dannzumal indes nur selektive Aktenstücke zur

Verfügung gestellt. Indem den Beschwerdeführern erst nach Anhebung des

Verwaltungsgerichtsverfahren Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten

gewährt worden ist, ist der dadurch zusätzlich verursachte Aufwand durch die

Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, die Kosten im Umfang von 1/5 dem

Staat Solothurn und im Umfang von 4/5 den

Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer mit ihrer

Beschwerdeschrift vollständig unterlegen sind, wird ihnen keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von 1'500.00 werden im Umfang von CHF 1'200.00 A.___ und B.___

und im Umfang von CHF 300.00 dem Staat Solothurn auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Trutmann