VWBES.2020.321
Schulübertritt
30. November 2020Deutsch25 min
erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule;
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A. ___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Güngerich,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Stadt
[...], vertreten durch Schuldirektion der Stadt [...]
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schulübertritt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___
besuchte bis im Sommer
2020 die sechste Klasse in der Primarschule [...] in [...]. Anlässlich des
Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die
Sekundarstufe empfahl die Klassenlehrperson eine Zuteilung des Schülers in das
Anforderungsniveau E (Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für
erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule;
vgl. § 30 Abs. 1 lit. b Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111]). Die
Erziehungsberechtigten zeigten sich mit dieser Empfehlung nicht einverstanden,
weshalb der Schüler für die Kontrollprüfung angemeldet wurde.
1.2 Nachdem die Kindseltern bei der Schuldirektion
eine Anhebung der Schulnoten ihres Sohnes verlangten und diesem Begehren nicht
Folge geleistet wurde, erhoben sie am 3. April 2020 Beschwerde beim Volksschulamt
des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen machten sie geltend, eine Kontrolle der
einzelnen Tests und des Notenportfolios des Zeugnisses der sechsten Klasse von C.___
hätten formale Fehler ergeben, welche berichtigt werden müssten und zu
einer Anhebung des Notenschnitts führen würden. Sie hätten bei der
Schuldirektion des Kantons Solothurn eine Anhebung des Notenschnitts in den
Fächern Mathematik, Deutsch und NMG bis am 31. März 2020 verlangt. Diese sei
aber nicht antragsgemäss erfolgt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten
die Eltern zahlreiche Kopien von Prüfungen ihres Sohnes samt entsprechenden
Bemerkungen zu den Korrekturen der Lehrpersonen ein.
1.3 Am 4. Mai 2020 wandte sich das
Volksschulamt an die Kindseltern und bat um telefonische Kontaktaufnahme, um
das weitere Vorgehen zu besprechen.
1.4 C.___
absolvierte am 22. Juni
2020 die Kontrollprüfung und erzielte in den Fächern Mathematik und Deutsch die
Noten 5.1 beziehungsweise 5.0. Das Resultat wurde den Kindseltern mit Schreiben
vom 26. Juni 2020 mitgeteilt und erklärt, dass die erzielten Noten der Kontrollprüfung
eine Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge hätten.
1.5 Dagegen beschwerten sich die
Kindseltern mit zahlreichen E-Mails und Telefonaten bei der Prüfungsleitung und
beim Volksschulamt beziehungsweise beim Departement für Bildung und Kultur (im
Folgenden DBK) und machten geltend, sie hätten die Kontrollprüfungen im
Schulhaus [...] eingesehen und sämtliche Prüfungsaufgaben nachgerechnet und analysiert.
Dabei seien sie auf Fehler gestossen. Mit der von ihnen neu errechneten
Punktezahl steige der Notendurchschnitt der Kontrollprüfung von 5.05 auf 5.3.
Ihr Sohn sei deshalb berechtigt, nach den Sommerferien den Unterricht der
Sekundarstufe P zu besuchen. Wie bei seinen übrigen […] Geschwistern sei es der
Wunsch ihres Sohnes, in die Sekundarstufe P eingestuft zu werden.
1.6 Mit Schreiben und E-Mail vom 3. Juli
2020 wurde den Eltern von der Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Kontrollprüfung
des Schülers vom Korrekturteam für Mathematik und Deutsch nachgeprüft und
einzelne Beanstandungen anerkannt worden seien. Im Fach Deutsch seien dem
Schüler 1.5 Punkte und in Fach Mathematik 1 Punkt zusätzlich angerechnet
Erwägungen
worden. Insgesamt habe sich der Notenschnitt um 0.05 verbessert, was aber keine
Änderung an der Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge habe.
1.7
Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (im
Folgenden die Übertrittsverfügung) teilte die Schulkonferenz den Schüler auf
Beginn des neuen Schuljahres definitiv in die Sekundarstufe E ein.
1.8
Dagegen und gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis
ihres Sohnes erhoben die Kindseltern am 8. und 11. Juli 2020 Beschwerde beim
DBK. Neben den Beschwerdeschriften reichten sie zahlreiche Unterlagen ein. Die
beiden Beschwerdeverfahren wurden in der Folge vereint.
1.9
Am 17. Juli 2020 nahm die
Schulleiterin des Schulkreises […] zu den Beschwerden Stellung. Im Wesentlichen
machte sie geltend, sämtliche Schritte im Übertrittsverfahren seien vorliegend
eingehalten und von der Schulleitung überprüft worden. Vor diesem Hintergrund
gebe es keinen Grund, die Empfehlung der Klassenlehrperson für ungültig zu
erklären. Die Klassenlehrperson habe viel Berufserfahrung auf dieser
Klassenstufe und kenne das Übertrittsverfahren sowie die Anforderungen an die
Schüler.
Ebenfalls am 17. Juli 2020 liess sich die
Klassenlehrperson vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, der
Übertrittsprozess basiere auf den Noten der sechsten Klasse und verlaufe nach
den Vorgaben des Laufbahnreglements. Die Eltern seien transparent und korrekt
informiert worden. Am Übertrittsgespräch vom 3. März 2020 sei den Kindseltern
das Portfolio der 6. Klasse vorgelegt worden. Anhand dessen sei ihnen die
Notensituation von C.___
erklärt worden. Die Kindseltern hätten Mühe
gehabt, dies anzunehmen und es seien Vorwürfe gegenüber der Lehrperson
gefallen. Um das ganze Bild aufzuzeigen, habe sie die Unterlagen der 5. Klasse
miteinbezogen. Die Notengebung 5.0 im Fach Mathematik im Schulzeugnis von C.___
sei korrekt.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nahmen die
Fachteamverantwortlichen Deutsch und Mathematik der Pädagogischen Hochschule
der Fachhochschule Nordwestschweiz (im Folgenden die Fachteamverantwortlichen) Stellung
und stützten die fachliche Einstufung des Schülers in die Sekundarstufe E.
2.1
Am 6. August 2020 teilte das DBK den
Kindseltern mit, dass C.___
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
den Unterricht der Sekundarstufe E besuchen müsse.
2.2
Mit Schreiben vom 7. August 2020
wandten sich die Kindseltern abermals an das DBK und erklärten, sie seien mit
dem Besuch des Unterrichts der Sekundarstufe E während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden. Gleichzeitig beschwerten sie sich
dagegen bei Regierungsrat R. Ankli und verlangten eine vorsorgliche Zuteilung ihres
Sohnes in die Sekundarstufe P. Sollte bis zum Schulbeginn am 10. August 2020
keine Verfügung vorliegen, bleibe ihr Sohn am 10. August 2020 zu Hause.
2.3
Mit schriftlicher Antwort vom 7.
August 2020 erklärte Regierungsrat R. Ankli den Kindseltern, der Schulbesuch
von C.___
im Anforderungsniveau E sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme vorgesehen, weil bis zum 10. August 2020 noch kein Beschwerdeentscheid
vorliegen werde. Diese Massnahme sei nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die entsprechenden
Voraussetzungen dafür lägen aber vorliegend nicht vor.
2.4
Mit Verfügung vom 13. August 2020
wies das Volksschulamt im Namen des DBK die Beschwerden vom 8. Juli 2020 und
vom 11. Juli 2020 ab und es wurden die Verfahrenskosten den Kindseltern zur
Bezahlung auferlegt.
2.5
Mit Schreiben vom 17. August 2020
brachte das Volksschulamt den Kindseltern die Auswertung der Fachteamverantwortlichen
Dispositiv
in den Fächern Deutsch und Mathematik zur Kenntnis. Demnach erreichte C.___
in
der Kontrollprüfung im Fach Deutsch die Note 5.2 und im Fach Mathematik die
Note 5.1, was einem Notenschnitt von 5.15 entspreche. Den Eltern wurde mitgeteilt,
dass für das Anforderungsniveau der Sekundarstufe P ein Notenschnitt von 5.2 oder
höher benötigt werde und die Einstufung von C.___
in das
Anforderungsniveau E nach wie vor korrekt sei.
3.1 Am 26. August 2020 erhoben die
Kindseltern (im Folgenden die Beschwerdeführer), von nun an vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
verlangten was folgt:
1. Der
Entscheid des Departements für Bildung und Kultur vom 13. August 2020 sei
aufzuheben und C.___
sei in die erste Klasse der Sekundarstufe P
zuzuteilen.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesamtpunktzahlen von C.___
in
den Kontrollprüfungen Deutsch und Mathematik unter Einbezug der
vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Berechnungskriterien zur Ermittlung der
jeweiligen Prüfungsnoten offenzulegen. Nach erfolgter Offenlegung sei den
Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
3. Im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei C.___
umgehend und provisorisch
der Besuch der ersten Klasse der Sekundarschule P in der […] zu gewähren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Verfügung vom 28. August 2020
wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Das
Akteneinsichtsgesuch wurde indes gutgeheissen und das Volksschulamt
aufgefordert, die entsprechenden Verfahrensakten einzureichen.
3.3 Am 21. September 2020 liess sich die
Schuldirektorin vernehmen und mit Verweis auf die Vorakten die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Auch das DBK schloss in seiner Stellungnahme vom 23.
September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit Verfügung vom 29. September 2020
wurden den Beschwerdeführern die beantragten Verfahrensakten, insbesondere die
vom Schüler erzielten Gesamtpunktzahlen in der Kontrollprüfung, zur
Kenntnisnahme zugestellt.
3.5 Am 1. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführer
eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
3.6 Am 16. November 2020 gingen vom
Volksschulamt weitere Akten zum Zeugnis des Schülers ein.
4. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (§ 67 und § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 29 VRG, § 87quater
Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111) und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (§ 47 VRG, 87quater VSG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). C.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.
Als sorgeberechtigte Eltern und gesetzliche Vertreter sind A.___
und
B.___
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Weil das DBK bereits als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts
beschränkt: Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG). Gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG).
2. Anlass zur
Beschwerde gab die Einstufung von C.___
in die Sekundarstufe E anstelle des von den
Kindseltern verlangten Anforderungsniveaus P (Progymnasium). In
sachverhaltlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, anlässlich des
Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 habe die Klassenlehrperson den Kindseltern
mitgeteilt, dass C.___
die Anforderungen
für einen Übertritt in die Sekundarschule P nicht erfülle, weshalb eine Zuteilung
in die Sekundarschule E beantragt werde. Für den Schüler und seine Eltern sei
diese Einschätzung der Klassenlehrperson nicht nachvollziehbar. Da das Kind
seinen Eltern mitgeteilt habe, eine akademische Laufbahn einschlagen zu wollen,
hätten sich die Kindseltern mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht
einverstanden gezeigt. C.___
sei deshalb für
die Kontrollprüfung angemeldet worden. Diese Kontrollprüfung in den Fächern
Mathematik und Deutsch habe der Schüler am 22. Juni 2020 absolviert. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2020 seien den Eltern die Prüfungsresultate mitgeteilt
worden. Diesen zufolge habe C.___
in
Mathematik die Note 5.1 und in Deutsch die Note 5 erreicht. Gestützt auf den
Notendurchschnitt von 5.05 sei er der Sekundarschule E zugeteilt worden. Unmittelbar
nach Erhalt der Prüfungsresultate hätten die Beschwerdeführer Einsicht in die
abgelegten Prüfungen sowie die dazugehörigen Lösungsraster verlangt.
Sodann hätten
die Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 die Kontrollprüfungen einsehen und diverse
Fehler in der Prüfungsbewertung feststellen können. Dies hätten sie der
Prüfungsleitung umgehend gemeldet. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 habe ihnen die
Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Vorbringen der Eltern teilweise
gutgeheissen würden und im Fach Deutsch die Note auf eine 5.1 anzuheben sei,
was indes nichts an der bisherigen Einstufung ändern würde. Mit Verfügung vom
6. Juli 2020 sei den Eltern schliesslich mitgeteilt worden, dass C.___
gestützt
auf das Übertrittsverfahren definitiv der Sekundarschule E zugeteilt werde.
Dagegen hätten sie Beschwerde erhoben und eine unrichtige Bewertung der
Kontrollprüfung von C.___
gerügt. Erst
mit der Vernehmlassung habe die Prüfungsleitung die Gutachten der von der
Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mandatierten
Fachteamverantwortlichen der Fächer Deutsch und Mathematik eingereicht. Im
Gutachten zur Kontrollprüfung im Fach Deutsch vom 21. Juli 2020 komme die
Gutachterin zum Ergebnis, dass die Prüfung von C.___
gegenüber der Erstbeurteilung mit 2.5 zusätzlichen Punkten
bewertet werden müsse. Welche Auswirkungen die zusätzlichen Punkte auf die
Schlussnote haben würden, sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Mit Schreiben
vom 17. August 2020 seien den Eltern die angepassten Resultate der
Kontrollprüfung zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der zusätzlich
gesprochenen 2.5 Punkte im Fach Deutsch habe sich die Note von C.___
nunmehr auf eine 5.2 verbessert. Zusammen mit der
unveränderten Mathematiknote 5.1 betrage der Notendurchschnitt neu 5.15 und
liege somit nur 0.05 Notenpunkte unterhalb des zur Einteilung in die
Sekundarschule P erforderlichen Notendurchschnitts von 5.2. Neben der
Beschwerde gegen den Übertrittsentscheid hätten die Kindseltern zusätzlich
Beschwerde gegen das Zeugnis der sechsten Klasse von C.___
erhoben. Bei einer korrekten Bewertung der verschiedenen
Einzelnoten wäre das Zeugnis nach oben zu korrigieren gewesen, was zu einer
Einteilung in die Sekundarstufe P geführt hätte. Obschon die Beschwerde gegen
das sechste Klasse-Schulzeugnis nicht gutgeheissen worden sei, richte sich die
vorliegende Beschwerde einzig gegen die Übertrittsverfügung.
3. Gegenstand
des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist demnach einzig noch die
Rechtmässigkeit der Übertrittsverfügung vom 6. Juli 2020, in welcher die
Zuteilung des Schülers in die Sekundarschule E verfügt worden ist.
4.1 Diesbezüglich
rügen die Kindseltern zunächst eine Verletzung des Verbots der «reformatio in
peius» und machen zusammenfassend geltend, nachdem sie bei der Prüfungsleitung verschiedene
Neubeurteilungen der Kontrollprüfung beantragt hätten, sei diesen im Fach
Deutsch teilweise stattgegeben worden. Aufgrund dieser Neubeurteilung sei die
Deutsch- und damit die Durchschnittsnote angehoben worden. Die
Übertrittsverfügung sei anschliessend gestützt auf die erstmals korrigierten
Notenwerte ergangen. Die Vorinstanz stütze im angefochtenen Entscheid nun das
gutachterliche Ergebnis, wonach die Kontrollprüfung im Fach Deutsch mit 2.5
zusätzlichen Punkten zu bewerten sei. Dieses Gutachten beziehe sich indes auf
die Erstbeurteilung der Prüfung und berücksichtige die erstmaligen
Nachkorrekturen der Kontrollprüfung nicht. In Übereinstimmung mit der
erstmaligen Nachkorrektur gehe das Gutachten davon aus, dass die Aufgabe 8 zum
Themenbereich «Literarischer Text» mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten
sei. Demgegenüber werde im Gutachten bei der Bewertung der Aufgabe 2 «Text
Schreiben» im Themenbereich «F. Schreiben» fälschlicherweise nur von 4.5
errechneten Punkten ausgegangen. Bereits vor Erlass der Übertrittsverfügung sei
diese Aufgabe aber mit der höheren Punktzahl von 5 errechneten Punkten bewertet
worden. Soweit das Gutachten zur Deutschprüfung und mit ihm die Vorinstanz zum
Schluss komme, die betreffende Aufgabe sei nun wiederum mit den ursprünglichen
4.5 Punkten korrekt bewertet worden, stelle dies eine nachträgliche Abänderung
zu Ungunsten von C.___
und damit eine Verletzung der «reformatio in peius»
dar (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.).
4.2 Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet: Nach dem allgemeinen juristischen
Sprachgebrauch liegt eine «reformatio in peius» grundsätzlich nur dann vor,
wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer Beschwerde des von der Verfügung
Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für den
Beschwerdeführer noch ungünstigeren Entscheid – im Dispositiv – trifft (vgl.
Annette Guckelberger: Zur reformatio in peius vel melius
in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in:
ZBL 2010 S. 96 f. mit Verweis auf Attilio R. Gadola: Die reformatio in peius
vel melius in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: AJP 1998, S. 59 f.). Mit
Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die Schulleitungskonferenz C.___
der Sekundarschule E zu. Die dagegen erhobene Beschwerde
(und die Beschwerde gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis von C.___) beurteilte das DBK abschlägig (Dispositivzifff. 5.1).
Zudem wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Mathematiknote im
Zeugnis von C.___
bestehen bleibt
(Dispositivziff. 5.2) und C.___
die
erste Klasse der Sekundarschule E im Schulhaus […] in […] zu besuchen hat
(Dispositivziff. 5.3). Einen für den Schüler ungünstigeren Entscheid fällte das
Departement damit nicht. Eine Verletzung des Gebots der «reformatio in peius»
ist demnach nicht auszumachen. Ob sich das Verbot überhaupt an die
Verwaltungsbehörden richtet, kann nach dem Gesagten offenbleiben.
5.1 Weiter
monieren die Kindseltern eine unrichtige Anwendung des Laufbahnreglements für
die Volksschule (Laufbahnreglement, BGS 413.412). Im Rahmen der Kontrollprüfung
werde die Sachkompetenz der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik
geprüft. Für die Zuteilung zu einem Anforderungsniveau würden die für das
Übertrittsverfahren definierten Notenwerte gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten
(vgl. § 31 i.V.m. § 20 Laufbahnreglement). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
sei zur Bestimmung des Notenwertes auf den ungerundeten Notendurchschnitt der
Kontrollprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik abzustellen. Dies treffe
nicht zu. Richtig sei, dass im Rahmen des Übertrittsverfahrens bisweilen auf
den ungerundeten Notendurchschnitt abgestellt werde. Diese Regelung betreffe
gemäss § 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement indes nur das ordentliche
Übertrittsverfahren. Für die Berechnung des massgebenden Notendurchschnitts im
ausserordentlichen Übertrittsverfahren, das heisst bei der Kontrollprüfung,
fehle es an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen werde einzig auf die
Notenwerte in § 20 Laufbahnreglement verwiesen. § 20 Laufbahnreglement
statuiere den Notenwert von 5.2 oder höher als erforderlich für die Zuteilung in
die Sekundarstufe P. Da sich diese Bestimmung bei der Dezimalstelle nicht
auf eine Hundertstel- sondern auf eine Zehntelnote beziehe, sei für die
Berechnung des Notendurchschnitts nur eine Nachkommastelle signifikant.
Entsprechend sei der vom Prüfling erreichte Notendurchschnitt nur mit einer
Dezimalstelle und – soweit erforderlich – gerundet anzugeben. Soweit die
Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Zuteilung von C.___
im
ausserordentlichen Übertrittsverfahren auf den ungerundeten Notenwert von 5.15
abstelle, stelle dies eine Verletzung von § 31 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement dar. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
des Laufbahnreglements sei der Notendurchschnitt auf eine Dezimalstelle zu
bereinigen und entsprechend auf eine 5.2 aufzurunden. Gestützt darauf sei die
Zuteilung von C.___
in die Sekundarstufe
P zu verfügen.
5.2 Zur
Einstufung von C.___
in das Anforderungsniveau E erwog die Vorinstanz, in
der Kontrollprüfung sei die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den
Fächern Deutsch und Mathematik geprüft worden. Für eine Zuteilung in die
Sekundarstufe würden die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte
gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten. Die Berechnung der Notenwerte erfolge
anhand festgelegter Berechnungskriterien durch die Prüfungsleitung der
Kontrollprüfung. Die eingereichten Fachgutachten der Fachteamverantwortlichen
seien sehr detailliert und würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug
auf die Bewertungen und Gewichtungen der Antworten enthalten. Die
Fachverantwortliche der Deutschprüfung sehe die Gewährung von insgesamt 2.5
zusätzlichen Punkten aus fachdidaktischer Sicht als angezeigt. Nach
Einberechnung der zusätzlich erteilten 2.5 Punkte im Fach Deutsch ergebe sich jedoch
nach den festgelegten Berechnungskriterien keine Änderung der Zuteilung in das
höhere Anforderungsniveau. Anhand der vorliegenden Punktzahl sei für C.___
damit weiterhin die Zuteilung in die Sekundarstufe
E gegeben, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde.
5.3.1 Der Übertritt von der Primarschule in
die Sekundarschule erfolgt seit dem 1. August 2016 nach dem
Laufbahnreglement. Das entsprechende Übertrittsverfahren
ist in den §§ 17 ff. geregelt. Dem Grundsatz nach setzt die Zuteilung zu einem bestimmten
Anforderungsniveau in einem ersten Schritt die entsprechende Eignung und
Empfehlung der Klassenlehrperson voraus (vgl. § 18 Abs. 1 Laufbahnreglement).
Die Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes
Anforderungsniveau bilden nach dem regelbasierten Übertritt auf Empfehlung der
Klassenlehrperson folgende Kriterien (vgl. § 19 Abs. 1 Laufbahnreglement):
- die fachlichen Leistungen, das heisst der
ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur,
Mensch, Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der
Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10 Kalenderwoche des folgenden
Kalenderjahres (lit. a);
-
die
Gesamteinschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung in allen Fächern (lit.
b);
-
die
Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Profile der
Anforderungsniveaus B, E und P (lit. c).
-
5.3.2 Für eine
Zuteilung in die Sekundarschule P wird ein Notendurchschnitt von 5.2 oder höher
verlangt (vgl. § 20 des Laufbahnreglements). Nach dem ordentlichen Übertrittsverfahren
bespricht die Klassenlehrperson mit dem betroffenen Schüler und den
Erziehungsberechtigten im zweiten Semester der sechsten Klasse die
Zuteilungsempfehlung zu einem bestimmten Anforderungsniveau. Sie stellt
gestützt darauf einen Antrag bei der Schulleitungskonferenz (vgl. § 30 Abs. 1 und
2 des Laufbahnreglements). Sind die Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung der
Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie den Schüler bei der
Schulleitung der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden (Abs. 3).
5.4 Vorliegend
ist unbestritten, dass der Schüler nach zweimaliger Nachkorrektur der
Kontrollprüfung im Fach Deutsch 64.5 Punkte erzielte, was der Note 5.2
entspricht. Ebenfalls unbestritten ist, dass er in der Kontrollprüfung im Fach
Mathematik die Note 5.1 erzielte, woraus die hier massgebliche
Durchschnittsnote 5.15 resultiert. Nach dem gesetzgeberischen Willen wird für
eine Einstufung in die Sekundarstufe P – sowohl bei dem ordentlichen Übertritt auf
Empfehlung der Klassenlehrperson als auch auf dem rein leistungsbasierten Übertrittsverfahren
gestützt auf die Kontrollprüfung mit entsprechendem Verweis – ein
Notendurchschnitt von 5.2 oder höher verlangt (§ 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). In gesetzessystematischer Hinsicht sind diese
Mindestnotenwerte für eine entsprechende Zuteilung in ein bestimmtes
Anforderungsniveau im 3. Titel «Übertritt in die Sekundarschule» bei den allgemeinen
Bestimmungen beziehungsweise unter dem Untertitel «Übertrittsbedingungen»
eingereiht (vgl. Ziff. 3.1). Ebenfalls unter diesem Titel ist die Darstellung der
fachlichen Leistung für die Zuteilung geregelt. Demnach sind die massgebenden
Notendurchschnitte ungerundet beziehungsweise in Zehntelsnoten anzugeben (§ 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). Das ausserordentliche Übertrittsverfahren
mittels Kontrollprüfung ist indes, wie auch das ordentliche Übertrittsverfahren,
unter dem nachfolgenden Untertitel «Verfahren» geregelt (Ziff. 3.2). Aus dieser
Systematik erhellt, dass die Übertrittsverfahren von den Übertrittsbedingungen ergänzt
werden und als integraler Verfahrensbestandteil zu betrachten sind. Es mag
zutreffen, dass § 31 Abs. 2 Laufbahnreglement lediglich einen direkten Verweis
auf die in § 20 verankerten Mindestnotenwerte enthält. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer kann das darüberhinausgehende Schweigen des Gesetzgebers aber
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche anderen Bestimmungen des 3.
Titels nur für das ordentliche Übertrittsverfahren gelten würden und das
ausserordentliche Übertrittsverfahren mittels Kontrollprüfung im Sinne einer
isolierten Gesetzesinsel nach Belieben der Erziehungsberechtigten ausgelegt und
ergänzt werden könnte. Die Übertrittsbedingungen gelten damit, soweit
einschlägig, auch für das ausserordentliche Übertrittsverfahren. Die Fachnoten
der Kontrollprüfung sind demnach ungerundet, das heisst in Zehntelsnoten
anzugeben, was vorliegend geschehen ist (vgl. zuletzt Schreiben des
Volksschulamtes vom 17. August 2020). Im Übrigen äusserte sich der Gesetzgeber
zur Darstellung des Zeugnisdurchschnittsnotenwertes bzw. des Notendurchschnitts
der Kontrollprüfung nicht. Für eine Zuteilung in das Anforderungsniveau P
verlangt er indes einen Durchschnittsnotenwert von mindestens 5.2. Vor diesem
Hintergrund ist der erforderliche Notenwert als Minimalanforderung zu
verstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Anhebung der Durchschnittsnote besteht
demnach nicht. Eine Verletzung von § 31 Laufbahnreglement kann somit nicht
festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt
als unbegründet.
6.1 Schliesslich
bemängeln die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung bei der Ausübung des
Ermessens (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Konkret machen sie geltend, gemäss
bundesgerichtlicher Praxis könne die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der
Kontrolle von Examenleistungen ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten,
ihr Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. BGE 106 Ia 1 E.
3c). Es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanz ihre
Prüfung auf die Frage beschränke, ob der Examensentscheid sachlich
offensichtlich unhaltbar sei oder sich die Prüfungsbehörde sonst wie von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Vorinstanz führe im
angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kontrollprüfung aus, die einzelnen
Einschätzungen und Gewichtungen lägen im Ermessen der korrigierenden
Fachperson. In dieses Ermessen greife sie nicht ein. Entsprechend stütze sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Erkenntnisse der
angefochtenen Gutachten. Die beiden Gutachten, auf die sich die Vorinstanz
stütze, würden im Fach Deutsch zu einem Beurteilungsergebnis gelangen, das in
sachlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar sei. Gemäss Ziffer 12 des
Gutachtens im Fach Deutsch zum Thema Wortschatz und Morpheme habe die
Aufgabenstellung folgendermassen gelautet: «Bilde mit unterschiedlichen Vorsilben
(Morphemen) und «-gefahren» passende Verben. Jede Vorsilbe dürfe nur einmal
verwendet werden. Beispiel: Eine Dame wird von einem Motorradfahrer angefahren.»
Anschliessend hätten die Prüflinge den folgenden Satz vervollständigen müssen:
«Das Mädchen ist der Strasse….». C.___
habe in seiner Lösung das Verb «nachgefahren»
gebildet. Nach Ansicht der Gutachterin sei diese Antwort falsch, da es sich
beim Verb «nachfahren» um einen dialektischen Ausdruck handle, gefordert sei
jedoch Standardsprache. Dieser Ansicht sei zu widersprechen. Die Aussagen der
Gutachterin seien zwar insoweit korrekt, als dass sie sich auf den Fall
beziehen würden, in dem das Mädchen der Strasse mit einem Fahrzeug entlangfährt.
In der Aufgabenstellung habe diese Information jedoch gefehlt. Der zu vervollständigende
Satz sei äusserst kurz und lasse verschiedene Interpretationsmöglichkeiten
offen. Dementsprechend bestünden auch mehrere gleichwertige Lösungen. Soweit
die Fachteamverantwortliche die Lösung von C.___
als falsch beurteile, sei dies aus sachlicher Hinsicht
offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Es würden Informationen vorausgesetzt
werden, die sich nicht aus der Aufgabenstellung oder dem Kontext ergeben
würden. Einen sachlichen Grund für die eine oder andere Lösung bestehe damit
nicht. Weiter sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin allem Anschein
nach davon ausgehe, C.___
habe mit seiner
Lösung die von ihr angedachte Situation (Mädchen mit Fahrzeug fahre die Strasse
entlang) beschreiben wollen. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis
stehe fest, dass die Beurteilung der Gutachterin in diesem Fall in sachlicher
Hinsicht unhaltbar sei. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen in dieser Hinsicht in
unzulässiger Weise selbst beschränkt und unterliege einem Ermessensmissbrauch. C.___
sei für die korrekte Lösung ein zusätzlicher Punkt
in der Kontrollprüfung des Faches Deutsch zuzusprechen (vgl. S. 12 ff. der
Beschwerdeschrift und S. 4. F. der ergänzenden Beschwerdeschrift).
6.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es
entspreche der Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen
Beurteilung von Prüfungen ihre Kognition beschränken würden. Die einzelnen
Einschätzungen und Gewichtungen lägen im Ermessen der korrigierenden
Fachperson. In dieses Ermessen greife die Beschwerdeinstanz nicht ein. Die
eingereichten Gutachten der Fachverantwortlichen seien sehr detailliert und
würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug auf die Bewertungen und
Gewichtung der Antworten enthalten. Die Gutachterin sehe die Gewährung von
insgesamt 2.5 zusätzlichen Punkten in der Deutschprüfung aus fachdidaktischer
Sicht als angezeigt. Aber selbst nach der Addition dieser zusätzlichen Punkte
ergebe sich keine Änderung der Zuteilung in die Sekundarstufe.
6.3 In dem von den Beschwerdeführern
zitierten Urteil des Bundesgericht erwog dieses, es sei üblich und verletze
Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle
von Examensentscheiden Zurückhaltung übten (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE
131 I 467 E. 3.1 S. 473
mit Hinweisen). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich insofern in erster
Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer
wissenschaftlichen Arbeit bestünden hingegen regelmässig
Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe
Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne.
Gerichtsbehörden dürften sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es
keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gebe (vgl. BGE 136 I 229 E.
5.4.1).
6.4.1 Gemäss § 31 Laufbahnreglement
richten sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen
Aufsichtsbehörde. In seinem Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung zum
Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I» in der Fassung vom 11. Juli
2018 erläuterte das kantonale Volksschulamt unter dem Titel «Inhalte und
Treffpunkte der Prüfungen» namentlich, dass die Aufgaben der Kontrollprüfung von
einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und
Fachdidaktikern konzipiert würden. Die Auswertung der Kontrollprüfung erfolge
durch das kantonale Fachteam der Kontrollprüfung, Fachdidaktikern und
Fachdidaktikerinnen und geschulten, vom Volksschulamt rekrutierten Lehrpersonen
nach zuvor festgelegten Kriterien.
6.4.2 In Bezug auf die hier massgebliche
Kontrollprüfung im Fach Deutsch lässt sich dem Gutachten Folgendes entnehmen:
Nach Durchführung der Prüfungen folge die Korrekturphase, welche eine Gruppe
von Lehrpersonen, unter Leitung der entwickelnden Lehrpersonen, selbständig durchführen
würde. Grenz- oder Zweifelsfälle würden zu zweit oder in der Gesamtgruppe
besprochen und der Korrekturschlüssel im Bedarfsfall ergänzt. Während der
Korrekturphase stehe die fachdidaktische Beratung für Rückfragen und für die
Beurteilung von Zweifelsfällen zur Verfügung. Sodann erklärte sie unter dem
Titel «Gesamtfazit», die Punktevergabe sei vorliegend weitestgehend richtig
erfolgt. Insgesamt seien im Hinblick auf die ursprüngliche Bewertung drei
Anpassungen vorzunehmen und C.___
2.5 zusätzliche Punkte zuzusprechen.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beanstandeten Lösung zur Aufgabe
«Wortschatz Morpheme» wird auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt, die von C.___
abgegebene Antwort sei korrekterweise mit 0 Punkten bewertet worden. Denn
der Strasse «nachfahren» sei ein dialektischer Ausdruck, gefordert sei aber Standardsprache.
Die Verwendung dieses Begriffes in standarddeutschen Publikationen, wie in der
Einsprache der Kindseltern zitiert, ändere nichts an der Fehlerhaftigkeit der
Kollokation aus linguistischer Sicht.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist ersichtlich,
dass der Fachteamverantwortlichen bei der Korrektur ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zukommt, was eine entsprechende Zurückhaltung der
Beschwerdeinstanzen rechtfertigt. Ob der in der Beschwerdeschrift beschriebene
Lösungsweg bzw. der Ausdruck der Strasse «nachfahren» in der Aufgabe
«Wortschatz Morpheme» ebenfalls vertretbar wäre, ist an dieser Stelle nicht zu
entscheiden. Massgebend ist einzig, dass die Beurteilung der Fachteamverantwortlichen
im Fach Deutsch objektiv vertretbar erscheint. Für die Punktevergabe in der fraglichen
Prüfung ist es im Übrigen nicht unhaltbar, zu verlangen, dass sich der Prüfungskandidat
der deutschen Standardsprache bedient. Bei der Überprüfung der von der Fachteamverantwortlichen
im Wesentlichen bestätigten Beurteilung hat sich somit auch die Vorinstanz
nicht von sachfremden oder anderen offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten
lassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und
ist abzuweisen.
7. Abschliessend ist festzuhalten, dass
eine Einstufung in die Sekundarstufe E einem späteren Übertritt in die Maturitätsschule
nicht entgegensteht. Im Gegenteil ist der Übertritt von der Sekundarstufe E in
die kantonale Maturitätsschule explizit vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 f.
Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die
Maturitätsschulen des Kantons Solothurn [Promotionsreglement Maturitätsschulen,
BGS 414.441.5]). Damit steht einer allfälligen akademischen Laufbahn des
Schülers via kantonale Maturität nichts im Weg.
8. Bei diesem Ausgang haben die unterliegenden
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Aus den Vorakten ergibt sich aber, dass die Kindseltern bereits nach
Einsicht in die Kontrollprüfung vollständige Akteneinsicht verlangt hatten. Den
Beschwerdeführern wurden dannzumal indes nur selektive Aktenstücke zur
Verfügung gestellt. Indem den Beschwerdeführern erst nach Anhebung des
Verwaltungsgerichtsverfahren Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten
gewährt worden ist, ist der dadurch zusätzlich verursachte Aufwand durch die
Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Kosten im Umfang von 1/5 dem
Staat Solothurn und im Umfang von 4/5 den
Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer mit ihrer
Beschwerdeschrift vollständig unterlegen sind, wird ihnen keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von 1'500.00 werden im Umfang von CHF 1'200.00 A.___ und B.___
und im Umfang von CHF 300.00 dem Staat Solothurn auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann