VWBES.2020.322
Niederlassungsbewilligung
13. Juli 2021Deutsch30 min
2014 bis August 2015 und von Juni bis Dezember 2016 arbeitete er bei der Regiomech
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus dem Kosovo stammende Serbe
(kosovarischer Serbe) A.___ (geb. 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt)
reiste am 15. April 1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
2. Mit Schreiben vom 6. Februar
2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt darauf aufmerksam
gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz
weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wurde er
aufgrund seines straffälligen Verhaltens sowie der angehäuften Schulden
ausländerrechtlich verwarnt.
3. Der Beschwerdeführer war von 1981 bis
zu einem Unfall im Jahr 2010 mit wenigen Unterbrüchen stets arbeitstätig und
hat in diversen mehrjährigen Anstellungsverhältnissen gearbeitet. Von August
2014 bis August 2015 und von Juni bis Dezember 2016 arbeitete er bei der Regiomech
und dem Netzwerk Grenchen. Von April 2019 bis Februar 2020 hatte er im Rahmen
des Strafvollzugs eine Beschäftigung als Küchenmitarbeiter und arbeitet seit
März 2020 wieder beim Netzwerk Grenchen.
4. Vom 14. Oktober 1981 bis
22. Mai 2014 war der Beschwerdeführer mit B.___ verheiratet. Das Ehepaar
hat zusammen drei Kinder ([...], geb. 1982, Schweizer Bürgerin, verheiratet und
Mutter eines 10-jährigen Sohnes; [...], geb. 1983, Schweizer Bürgerin; [...],
geb. 1989, Niederlassungsbewilligung).
5. Am 3. Oktober 2018 heiratete der
Beschwerdeführer in Serbien C.___ (geb. 1963). Am 14. November 2019
ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz.
6. Der Beschwerdeführer wurde während
seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:
-
Busse von CHF 400.00
wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramts Liestal vom 29. September 2004);
-
10 Tage Gefängnis, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00
wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2005);
-
Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
10. April 2012);
-
Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
drei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
7. Januar 2013; Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 10. April 2012; Verlängerung der Probezeit um ein
Jahr und sechs Monate mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
4. April 2017; Verwarnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 2. Februar 2018);
-
Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen
versuchten Diebstahls, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 4. April 2017);
-
Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 2. Februar 2018);
-
Busse von CHF 1'000.00
wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020).
7. Im Betreibungsregister
Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer Pfändung über
CHF 1'114.40 und 26 offenen Verlustscheinen über insgesamt
CHF 106'640.90 verzeichnet (Stand: 3. Juli 2020). In seinem Gesuch um
Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an,
sozialhilfeabhängig zu sein. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Oberer
Leberberg vom 8. Juli 2020 bezog der Beschwerdeführer bis dahin insgesamt
CHF 165'742.90 an Sozialhilfeleistungen.
8. Der Beschwerdeführer verbüsste die
ihm auferlegte Freiheitsstrafe vom 1. April 2019 bis 26. Februar 2020
in der Justizvollzugsanstalt Witzwil. Zuvor hatte er sich während 22 Tagen in
Untersuchungshaft befunden.
9. Mit Schreiben vom 30. Januar
2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten
auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau gewährt. Dazu nahm er
am 27. Mai 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, Stellung und
brachte im Wesentlichen vor, keine hochrangigen Rechtsgüter verletzt zu haben,
womit es sich um keine «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinn des Gesetzes
handle. Im Strafurteil sei auch durchwegs lediglich auf ein leichtes bis
teilweise höchstens mittelschweres Verschulden hingewiesen worden. Die
Schuldenanhäufung sei nicht mutwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei
gesundheitlich schwer angeschlagen und stehe kurz vor dem ordentlichen
Pensionsalter. Es sei klar, dass er bei dieser Ausgangslage Mühe bekunde, eine
Stelle zu finden. Mit einer AHV-Rente und allfälligen Ergänzungsleistungen
werde er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Er lebe seit fast 40
Jahren in der Schweiz und sei während sehr langer Zeit immer erwerbstätig
gewesen. Die Rückkehr nach Serbien sei ihm heute nicht mehr zumutbar.
10. Mit Schreiben vom 29. April
2020 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Corona-Situation
erlaubt, sich nach Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von 90 Tagen bis am
15. Juni 2020 in der Schweiz aufzuhalten, wenn möglich aber früher
auszureisen. Am 10. Juni 2020 reiste sie aus der Schweiz aus.
11. Mit Verfügung vom 17. August
2020 entzog das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn per 30. November
2020 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch von C.___ wurde nicht
eingetreten.
12. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 28. August 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Jordi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung vom 17. August 2020
sei aufzuheben.
2. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
sei zu verlängern.
3. Auf die Wegweisung sei zu verzichten.
4. Das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten
von C.___ sei gutzuheissen.
5. A.___ sei für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
6. Es sei i.S. von § 71, Satz 2 VRG eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Der vorliegenden Beschwerde sei i.S. von
§ 70 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde noch
zusätzlich zu begründen.
- Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen -
13. Mit Verfügung vom 31. August
2020 wurde Frist gesetzt für eine ergänzende Beschwerdebegründung, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Jordi als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
14. Am 21. September 2020 liess der
Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung mit Belegen einreichen.
15. Mit Vernehmlassung vom
12. Oktober 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Am 15. Dezember 2020 reichte
der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es
sei eine mündliche Verhandlung nach § 71 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) durchzuführen, begründet dies
aber nicht weiter.
Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz
und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt und mit diversen Unterlagen
belegt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse
das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers oder allenfalls seiner
Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) besteht zudem nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen
Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des
BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ist deshalb abzuweisen.
3.
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer Widerrufsgründe gesetzt habe, indem
er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe, indem er mutwillig Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 107'755.30
angehäuft habe. Zudem sei er fortgesetzt von der Sozialhilfe abhängig und habe
bisher CHF 165'742.90 bezogen. Sollte er sich vorzeitig pensionieren
lassen, wäre er wohl auf Ergänzungsleistungen und damit weiterhin auf
staatliche Leistungen angewiesen. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege
schwer, indem der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert und gezeigt habe,
dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung
zu halten. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen
vermöchten. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz
gekommen und halte sich seit über 39 Jahren hier auf. Er sei lange Zeit immer
arbeitstätig gewesen, sei aber seit vielen Jahren keiner längerfristigen
Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Er sei seit sechs Jahren vollumfänglich von
der Sozialhilfe abhängig und werde fortlaufend betrieben. Vor zwei Jahren habe
er im Heimatland geheiratet, was seine Verbindungen dorthin aufzeige. Deutsch
spreche er nur gebrochen. Seine Integration sei nach dem langen Aufenthalt
mangelhaft. In der Heimat könne ihn seine dort lebende Ehefrau unterstützen.
Aufgrund des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sei auf das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau nicht
einzutreten. Selbst wenn auf dieses eingetreten würde, wäre es aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, mit Urteil vom 4. April 2017 sei sein Verschulden als leicht
bis mittelschwer beurteilt worden. Es könne nicht sein, dass das
migrationsrechtliche Verschulden anders beurteilt werde. Von einer
längerfristigen Freiheitsstrafe dürfe erst ausgegangen werden, wenn eine Strafe
ab 24 Monaten ausgefällt worden sei und gleichzeitig die Verletzung
hochwertiger Rechtsgüter im Raum stehe. Vorliegend seien aber keine
hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden. Bezüglich des angeblichen
Sozialhilfebetrugs sei keine Verurteilung erfolgt. Die strafrechtlichen
Verurteilungen müssten relativiert werden. Der Beschwerdeführer habe während fast
30.
Jahren als Familienvater seine Verantwortung wahrgenommen. Aufgrund eines
Unfalls im Jahr 2010 sei er in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt worden,
was zur Arbeitslosigkeit und später zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt habe.
Nach seiner Haftstrafe habe er sich wieder aufraffen können und im
Arbeitsintegrationsnetzwerk gearbeitet. Die behördlichen Anweisungen zum
Lockdown hätten seine Tätigkeit unterbrochen. Er habe diese aber wieder
aufnehmen können. Er hoffe, wieder in den normalen Arbeitsprozess eingegliedert
werden zu können.
Die Betreibungen stammten aus nicht mehr
bezahlten Steuern, welche nach Verlust der Arbeitsstelle fällig geworden seien
und aus einem noch nicht zurückbezahlten Kredit. Bei den seit Dezember 2019 neu
betriebenen Schulden handle es sich nicht um neu angehäufte Schulden, sondern
um Steuerausstände aus den Jahren 2009 bis 2012. Als Sozialhilfebezüger sei der
Beschwerdeführer momentan nicht im Stande, Schulden zurückzubezahlen. Er bemühe
sich aber weiterhin um eine Arbeitsstelle. Seit seinem Unfall könne er einer
körperlichen Arbeit, wie er sie während Jahrzehnten ausgeführt habe, nicht mehr
nachgehen. Für eine administrative Tätigkeit fehlten ihm die Ausbildung und das
Know-how. Dem Beschwerdeführer könne keine mutwillige Schuldenanhäufung und
kein nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Er habe während Jahrzehnten
gearbeitet und sei für seine Familie aufgekommen. Es gebe gesundheitliche
Probleme, die zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit führten, aber die hohen
Anforderungen für eine IV-Rente nicht erfüllten. Dies dürfe dem
Beschwerdeführer ausländerrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der
Beschwerdeführer werde bald eine AHV-Rente beziehen können, womit der
Sozialhilfebezug wegfallen werde. Wie hoch die Rente sein werde, sei noch nicht
bekannt, doch könne die Vorinstanz nicht bereits darauf schliessen, dass er
Ergänzungsleistungen werde beziehen müssen. Zudem würde dies kein
Widerrufsgrund darstellen. Zudem werde der Beschwerdeführer künftig durch seine
Ehefrau, welche eine qualifizierte Ausbildung und langjährige Erfahrung im
Gesundheitswesen habe, unterstützt werden können. Somit sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bald selbst für seinen Lebensunterhalt werde
aufkommen können. Das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers könne damit nicht gross sein.
Nach dem 40-jährigen Aufenthalt habe der
Beschwerdeführer aber ein sehr grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er
habe während Jahrzehnten hier gearbeitet und bemühe sich auch heute, trotz
erheblicher gesundheitlicher Beschwerden, um eine Anstellung und sei im
Netzwerk Grenchen aktiv. Nach der 40-jährigen Abwesenheit vom Heimatland seien
die ersten 20 Lebensjahre nicht geeignet, um die dort herrschende Kultur und
Gepflogenheiten noch zu kennen. Daran ändere auch die dort stattgefundene
Hochzeit nichts. Der Beschwerdeführer könnte sich in der Heimat kaum mehr
zurechtfinden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (drei erwachsene Kinder
und ein Enkelkind) würden in der Schweiz leben. Im Heimatland sei zudem die
gesundheitliche Versorgung alles andere als gewährleistet. Auch aufgrund der
Ethnie seien erhebliche Wiederintegrationsprobleme zu erwarten. Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden die
öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu verzichten und auf das
Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau sei einzutreten.
Das Bundesgericht habe in seinem
Entscheid vom 20. August 2020 (2C_744/2019) darauf hingewiesen, dass eine
Wegweisung gestützt auf strafrechtliche Verurteilungen unzulässig sei, wenn der
Strafrichter seinerseits auf eine Landesverweisung verzichtet habe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
spreche ein sehr gepflegtes Hochdeutsch und werde sich somit in der Schweiz gut
integrieren können. Sie habe bereits eine Stelle im Covid-Testzentrum in
Solothurn in Aussicht.
5.1
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten
und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser
gilt indes nicht absolut.
5.2
Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2).
6.1
Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 zu einer
24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es trifft nicht zu, wie von ihm
ausgeführt, dass der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erst erfüllt ist, wenn
eine Strafe ab 24 Monaten ausgefällt wurde und gleichzeitig die Verletzung
hochwertiger Rechtsgüter im Raum steht. Das Bundesgericht hat definiert, dass
eine Freiheitsstrafe als «längerfristig» gilt, wenn ihre Dauer ein Jahr
überschreitet, wobei mehrere unterjährige Freiheitsstrafen nicht kumuliert
werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff., 137 II 297 E. 2.3 S. 300
ff.). Dieser Widerrufsgrund ist somit vorliegend klar erfüllt.
6.2
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Wegweisung sei unzulässig, wenn sie sich auf eine strafrechtliche
Verurteilung stütze, bei welcher der Strafrichter auf eine Landesverweisung
verzichtet habe.
6.2.1
Am 1. Oktober 2016 sind die neuen
Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) in Kraft getreten. Gleichzeitig
wurde ein neuer Abs. 3 von Art. 63 AIG aufgenommen,
welcher lautet: «Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird,
dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe
oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.»
Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende
Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem
Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf
ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein
Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E.
4.1). Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die
Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots jedoch nur
anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (vgl.
a.a.O., E. 4.2).
6.2.2
Die Verurteilungen im Urteil vom
4.
April 2017 bezogen sich ausschliesslich auf Delikte, welche im Jahr
2014, und damit vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB, begangen wurden. In
jenem Verfahren wäre es somit gar nicht zulässig gewesen, eine Landesverweisung
gegen den Beschwerdeführer zu verfügen.
6.2.3
Später wurde der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 2. Februar
2018.
wegen eines Diebstahls, welchen er am 16. September 2017 begangen
hatte, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der
Beschwerdeführer ist der Meinung, weil dabei die nicht obligatorische
Landesverweisung nicht ausgesprochen worden sei, könne nun die
Migrationsbehörde nicht anders entscheiden. Dies trifft nicht zu. Es handelt
sich nicht um einen Fall, in welchem die vor dem 1. Oktober 2016
begangenen Taten mitbeurteilt worden wären und stillschweigend von einer
Landesverweisung abgesehen worden wäre. Zum einen durften die vorher begangenen
Taten aus übergangsrechtlichen Gründen nicht miteinbezogen werden und zum
anderen kann nach Art. 66abis StGB die nicht obligatorische
Landesverweisung (eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung lag
ohnehin nicht vor) nur von einem Gericht, nicht aber im Strafbefehlsverfahren
der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Es liegt somit kein Fall vor,
welchen bereits das Strafgericht beurteilt hat und in welchem die
Migrationsbehörde nicht anders entscheiden könnte. Ohnehin würde es einen
Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Niederlassungsbewilligung gestützt auf
die Taten vor dem 1. Oktober 2016 nur dann widerrufen werden könnte, wenn der
Beschwerdeführer danach nicht mehr delinquiert hätte, bei einer weiteren
geringfügigen Straftat, bei welcher die Landesverweisung ohnehin nicht in
Betracht fiele, jedoch nicht (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.6 S. 55). Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist
somit wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt.
7.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
stellt es einen weiteren Widerrufsgrund dar, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich
Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE
137.
II 297 E. 3.3 S.
304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017
vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der
Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Wurde
die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG),
ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische
Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum
vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden
zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere
der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im
Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag
anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12.
September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität
eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In
seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss
etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder
privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15
(offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar
2019.
E. 3.2), CHF 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017
vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.--
(Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall,
in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen
über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30 ausstehen hatte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6; zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E.
4.1).
7.2
Der Beschwerdeführer war am
26.
Februar 2013, als Verlustscheine über CHF 57'178.60 bestanden,
ausländerrechtlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass eine mutwillige
Verschuldung einen Widerrufsgrund darstellen könne. Es wurde ausgeführt, dass
vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich künftig absolut klaglos
verhalte, nicht straffällig werde, sich um die Sanierung seiner Schulden bemühe
und keine neuen Schulden generiere. Der Beschwerdeführer half dann aber im
Februar sowie Mai und Juni 2014 mehrere Einbruchdiebstähle in einen Kiosk und
drei Coop-Filialen mitzuorganisieren, weswegen er in der Folge zu einer 24-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verfahrenskosten von
CHF 20'000.00 zu tragen hatte, welche er nicht bezahlen konnte. Mit
Betreibungsregisterauszug vom 22. November 2019 wurden sodann 19
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 85'829.70 ausgewiesen, wobei es
sich im Übrigen mehrheitlich um Steuerschulden sowie um einen im Dezember 2011
betrügerisch erlangten (Strafbefehl vom 7. Januar 2013) und nicht
zurückbezahlten Bankkredit handelt. Im Betreibungsregisterauszug vom
3.
Juli 2020 wurden sodann 26 Verlustscheine im Betrag von
CHF 106'640.90 sowie eine neue Pfändung über CHF 1'114.40
ausgewiesen. Bei diesen neu hinzugekommenen Schulden handelt es sich
ausschliesslich um Forderungen von Gemeinden und des kantonalen Steueramts.
Nachdem der Beschwerdeführer seit April 2014 Sozialhilfe bezieht, ist davon
auszugehen, dass es sich nicht um neu generierte, sondern um alte Steuerschulden
handelt. Zwar ist die Verschuldung vom Beschwerdeführer selbstverschuldet und
ihm auch vorwerfbar. Da es sich aber mehrheitlich um alte Schulden handelt, die
teils bereits vor der Verwarnung vom Februar 2013 entstanden sind, stellen sie
keinen eigenständigen Widerrufsgrund im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche
Ordnung dar, sind aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.
8.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
stellt es auch einen Widerrufsgrund dar, wenn der Ausländer dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist dies
erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die
Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu
berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1;
2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw.
jenen ihrer Familie aufkommen können wird. Keine Sozialhilfe im Sinne von Art.
63.
Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dar (BGE
135.
II 265 E. 3.7;
Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 2C_13/2019 vom
31.
Oktober 2019 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom
18.
Februar 2021 E. 4.1).
8.2
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids hatte der Beschwerdeführer bereits CHF 165'742.90 an
Sozialhilfegeldern bezogen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
einen erheblichen Betrag darstellt, welcher bis heute noch weiter angewachsen
sein wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E.
3.2
[CHF 175'352.25]; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 [über
CHF 200'000.00]; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3
[CHF 143'361.00]). Es handelt sich um einen fortgesetzten Bezug, nachdem
der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sowie seit 2014 vollumfänglich
auf Sozialhilfegelder angewiesen ist. Zwar bringt er vor, sich bald
frühpensionieren lassen zu können, womit er sich von der Sozialhilfe werde
ablösen können. Auch wenn Ergänzungsleistungen zur AHV keine Sozialhilfe
darstellen, hat das Bundesgericht aber festgehalten, wenn davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen werde
angewiesen sein, sei er so zu behandeln, wie wenn nicht damit gerechnet werden
könne, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen können
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2).
Nachdem sich der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben von
CHF 20'288.55 bar hat auszahlen lassen (vgl. Strafbefehl vom 5. Juni
2020.
wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz), er kein Vermögen besitzt und
nach dem jahrelangen Sozialhilfebezug auch nur eine minimale AHV-Rente erwarten
kann, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
Ergänzungsleistungen beziehen und damit weiterhin die öffentliche Hand belasten
wird. Der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs ist
deshalb ebenfalls erfüllt.
9.1
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die
Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und
2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ.
in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
9.2
Der Beschwerdeführer ist im Alter
von 23 Jahren eingereist und hält sich nun bereits seit 40 Jahren in der
Schweiz auf. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer darf die Niederlassungsbewilligung
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden und es ist eine sehr vorsichtige
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
9.2.1
Bezüglich des öffentlichen
Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers trifft es zu, wie von ihm
vorgebracht, dass ihm bei der Verurteilung zu einer 24-monatigen
Freiheitsstrafe kein schweres Verschulden vorgeworfen worden ist. In Bezug auf die
gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle wurde im Wesentlichen ausgeführt,
straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer die eigentlichen
Diebstähle von seinen Mittätern habe ausführen lassen und er die ganze
Koordination geleistet habe. Die Verwerflichkeit der Handlungen, d.h. die Art
und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, sei als leicht bis mittelschwer zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die
Beweggründe seien als rein egoistischer Natur zu bezeichnen. Bezüglich der
angerichteten Sachschäden wurde festgehalten, diese seien eher tief und das
Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gering einzustufen. Das Gesamtverschulden
werde in Bezug auf die Delikte als leicht qualifiziert. Das Strafmass von 24
Monaten zeigt aber auf, dass es sich um eine schwere Tat gehandelt hat, und in
Bezug auf die Täterkomponente wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft, nachdem
er im Dezember 2011 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Bankkredit
über CHF 37'000.00 erschlichen hatte und wegen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung verurteilt worden war. Zur Täterkomponente wurde weiter
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder Einsicht noch Reue gezeigt. Die
Verurteilung vermochte beim Beschwerdeführer in der Folge denn auch kein Umdenken
zu bewirken. So füllte er nur fünf Monate später, am 16. September 2017,
in einer Denner-Filiale einen Einkaufswagen mit Waren im Wert von
CHF 523.65 und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, weswegen
er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde.
Ein weiteres Vermögensdelikt beging der Beschwerdeführer, indem er der
Sozialregion sein Freizügigkeitsguthaben bei der Sozialhilfeanmeldung
verschwieg und sich dann den Betrag von CHF 20'288.55 am 25. Juni
2018.
bar hat auszahlen lassen, ohne die Sozialbehörde zu informieren, von der
er weiterhin Sozialhilfegelder bezog. Der Beschwerdeführer hat somit immer wieder
Vermögensdelikte begangen, sich durch Verurteilungen nicht beeindrucken lassen
und zeigt weder Einsicht noch Reue. Bereits deswegen besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Dieser hat aber auch noch anderweitig
delinquiert. Neben Verkehrsdelikten findet sich ein Strafbefehl aus dem Jahr
2005.
wegen Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Ehefrau in den Akten. Der
Beschwerdeführer habe seine Ehefrau wiederholt ins Gesicht und ins Genick
geschlagen, sie mit Fäusten geboxt (im Bereich Oberarm und Schulter), ihr Haare
ausgerissen, sie in den Oberarm gebissen und ihr Fusstritte in den Nacken und ins
Gesäss versetzt. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sie kaputt zu
machen. Es finden sich weitere Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt in den
Akten, in denen die Ehefrau angab, seit ca. 34 Jahren vom Ehemann in regelmässigen
Abständen immer wieder geschlagen worden zu sein. Es folgen jeweils
Einstellungsverfügungen. Die Gewalt und Geringschätzung der Ehefrau gegenüber ist
als besonders verwerflich zu bezeichnen. Dies zeigt neben den Vermögensdelikten
und der Schuldenwirtschaft, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz
geltenden Werte und Normen nicht anerkennt.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
Schulden von über CHF 100'000.00 angehäuft und sich auch nach der
ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 nie um deren Rückzahlung
gekümmert. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren von der
öffentlichen Fürsorge abhängig und hat kein eigenes Einkommen mehr
erwirtschaftet. Auch wenn er bald eine Altersrente wird beziehen können, wird
es ihm nicht möglich sein, ohne staatliche Fürsorgeleistungen auszukommen. Es
muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem
Lebensende durch die öffentliche Hand wird unterstützt werden müssen, weshalb
auch aus finanziellen Gründen ein grosses öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung besteht.
9.2.2
Bezüglich der persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten,
dass dieser bereits im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich
seit einer sehr langen Zeit von 40 Jahren hier aufgehalten hat. Nach dieser
langen Zeit besteht per se ein grosses privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer war bis zum 22. Mai 2014 verheiratet. Aus
dieser Ehe hat er drei erwachsene Kinder, von denen zwei in der Schweiz
eingebürgert sind. Er hat auch ein 10-jähriges Grosskind. Dem Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau immer wieder Streit gehabt habe. Zu
seinen Kindern habe er ein Okay-Verhältnis. Die Kinder hätten aber ein sehr
gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, was die Beziehung des Beschwerdeführers zu
den Kindern erschwere. Da zudem alle arbeiten würden und eine Tochter selbst
ein Kind habe, seien alle sehr beschäftigt. Auch habe der Beschwerdeführer
selber nicht so viel Zeit. Anhand dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer kein enges Verhältnis zu seiner Familie pflegt. Dass sich dies
in den letzten Jahren verbessert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
In Bezug auf seine Arbeitstätigkeit ist
dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er bis Mitte 2010 – und
somit während rund 30 Jahren – fast durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern
angestellt war. Im Januar 2010 erlitt er einen Unfall, wonach er unter
Rückenbeschwerden litt. Im März 2010 musste er sich zudem einer Herzoperation
unterziehen. Bis ins Jahr 2012 erhielt er Gelder von der SUVA. Zu einer
IV-Berentung kam es nicht. Seit Februar 2014 muss der Beschwerdeführer
vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Trotz Teilnahme an verschiedenen
Arbeitsintegrationsprogrammen konnte der Beschwerdeführer im ersten
Arbeitsmarkt nicht mehr Fuss fassen und versuchte stattdessen durch
Vermögensdelikte an Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer gibt an, an
Depressionen und verschiedenen körperlichen Beschwerden zu leiden.
9.2.3
Auch wenn sich der
Beschwerdeführer während des grössten Teils seines Lebens in der Schweiz
aufgehalten hat, so ist seine Integration dennoch mangelhaft. Er spricht nach
dieser langen Anwesenheitsdauer nur gebrochen Deutsch und war für
Gerichtsverhandlungen jeweils auf einen Dolmetscher angewiesen. Dass es im
Leben zu gewissen Krisen kommen kann und der Beschwerdeführer nach dem Unfall
mit gesundheitlichen und sozialen Problemen zu kämpfen hatte, ist zu einem
gewissen Teil entschuldbar. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch bis heute
nicht auf den rechten Weg zurückzukehren. Er hat in den letzten Jahren mehrere,
teils schwere, Straftaten begangen, hat Schulden angehäuft, sich nicht um deren
Begleichung gekümmert und ist seit vielen Jahren in erheblichem und
fortgesetzten Mass von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Eine Ermahnung im
Jahr 2006 und eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2013 haben zu keiner
Besserung des Verhaltens geführt. Zwar hatte der Beschwerdeführer während fast
30.
Jahren gearbeitet, war verheiratet und hat drei Kinder grossgezogen. Dabei
war er jedoch auch immer wieder gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden
und hat sich nach all dem Gesagten nicht an die in der Schweiz geltenden Werte
und Regeln gehalten.
Nach einer 40-jährigen Abwesenheitsdauer
wird es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein, an frühere Bande in der Heimat
anzuknüpfen. Nachdem er aber im Oktober 2018 in Serbien eine dort lebende
Landsfrau geheiratet hat, - was auch auf das Bestehen weiterer Beziehungen zum
Heimatland hinweist – ist es ihm zumutbar, mit dieser dort ein neues Leben zu
beginnen (wie auch sie bereit gewesen wäre, zum Beschwerdeführer in die Schweiz
zu migrieren). Der Beschwerdeführer spricht die heimatliche Sprache und wird sich
mit dem Bezug einer schweizerischen Altersrente und der Unterstützung seiner
berufstätigen Ehefrau in Serbien sein Auskommen sichern können. Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz
sind damit verhältnismässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
10.
Unter diesen Umständen ist die
Vorinstanz denn auch zu Recht nicht auf das Gesuch um Familiennachzug der
Ehefrau des Beschwerdeführers eingetreten. Dieses hätte aufgrund der
Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der öffentlichen Fürsorge auch kaum
Aussicht auf Erfolg haben können (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG).
11.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen
ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. September 2021.
12.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,
grundsätzlich zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Jordi, ist
entsprechend der eingereichten Kostennote vom 15. Dezember 2021 auf
CHF 2'706.60 (Honorar: 13,5 Std. zu CHF 180.00, Auslagen:
CHF 83.00, 7,7 % MwSt.: CHF 193.50) festzusetzen und durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 675.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens per
30. September 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 2'706.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Markus Jordi, im Umfang von CHF 675.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann