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Entscheid

VWBES.2020.322

Niederlassungsbewilligung

13. Juli 2021Deutsch30 min

2014 bis August 2015 und von Juni bis Dezember 2016 arbeitete er bei der Regiomech

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus dem Kosovo stammende Serbe

(kosovarischer Serbe) A.___ (geb. 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt)

reiste am 15. April 1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

2. Mit Schreiben vom 6. Februar

2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt darauf aufmerksam

gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz

weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wurde er

aufgrund seines straffälligen Verhaltens sowie der angehäuften Schulden

ausländerrechtlich verwarnt.

3. Der Beschwerdeführer war von 1981 bis

zu einem Unfall im Jahr 2010 mit wenigen Unterbrüchen stets arbeitstätig und

hat in diversen mehrjährigen Anstellungsverhältnissen gearbeitet. Von August

2014 bis August 2015 und von Juni bis Dezember 2016 arbeitete er bei der Regiomech

und dem Netzwerk Grenchen. Von April 2019 bis Februar 2020 hatte er im Rahmen

des Strafvollzugs eine Beschäftigung als Küchenmitarbeiter und arbeitet seit

März 2020 wieder beim Netzwerk Grenchen.

4. Vom 14. Oktober 1981 bis

22. Mai 2014 war der Beschwerdeführer mit B.___ verheiratet. Das Ehepaar

hat zusammen drei Kinder ([...], geb. 1982, Schweizer Bürgerin, verheiratet und

Mutter eines 10-jährigen Sohnes; [...], geb. 1983, Schweizer Bürgerin; [...],

geb. 1989, Niederlassungsbewilligung).

5. Am 3. Oktober 2018 heiratete der

Beschwerdeführer in Serbien C.___ (geb. 1963). Am 14. November 2019

ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz.

6. Der Beschwerdeführer wurde während

seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:

-

Busse von CHF 400.00

wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl des

Bezirksstatthalteramts Liestal vom 29. September 2004);

-

10 Tage Gefängnis, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00

wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2005);

-

Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

10. April 2012);

-

Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

drei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

7. Januar 2013; Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 10. April 2012; Verlängerung der Probezeit um ein

Jahr und sechs Monate mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

4. April 2017; Verwarnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 2. Februar 2018);

-

Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen

versuchten Diebstahls, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 4. April 2017);

-

Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 2. Februar 2018);

-

Busse von CHF 1'000.00

wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020).

7. Im Betreibungsregister

Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer Pfändung über

CHF 1'114.40 und 26 offenen Verlustscheinen über insgesamt

CHF 106'640.90 verzeichnet (Stand: 3. Juli 2020). In seinem Gesuch um

Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an,

sozialhilfeabhängig zu sein. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Oberer

Leberberg vom 8. Juli 2020 bezog der Beschwerdeführer bis dahin insgesamt

CHF 165'742.90 an Sozialhilfeleistungen.

8. Der Beschwerdeführer verbüsste die

ihm auferlegte Freiheitsstrafe vom 1. April 2019 bis 26. Februar 2020

in der Justizvollzugsanstalt Witzwil. Zuvor hatte er sich während 22 Tagen in

Untersuchungshaft befunden.

9. Mit Schreiben vom 30. Januar

2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten

auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau gewährt. Dazu nahm er

am 27. Mai 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, Stellung und

brachte im Wesentlichen vor, keine hochrangigen Rechtsgüter verletzt zu haben,

womit es sich um keine «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinn des Gesetzes

handle. Im Strafurteil sei auch durchwegs lediglich auf ein leichtes bis

teilweise höchstens mittelschweres Verschulden hingewiesen worden. Die

Schuldenanhäufung sei nicht mutwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei

gesundheitlich schwer angeschlagen und stehe kurz vor dem ordentlichen

Pensionsalter. Es sei klar, dass er bei dieser Ausgangslage Mühe bekunde, eine

Stelle zu finden. Mit einer AHV-Rente und allfälligen Ergänzungsleistungen

werde er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Er lebe seit fast 40

Jahren in der Schweiz und sei während sehr langer Zeit immer erwerbstätig

gewesen. Die Rückkehr nach Serbien sei ihm heute nicht mehr zumutbar.

10. Mit Schreiben vom 29. April

2020 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Corona-Situation

erlaubt, sich nach Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von 90 Tagen bis am

15. Juni 2020 in der Schweiz aufzuhalten, wenn möglich aber früher

auszureisen. Am 10. Juni 2020 reiste sie aus der Schweiz aus.

11. Mit Verfügung vom 17. August

2020 entzog das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn per 30. November

2020 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch von C.___ wurde nicht

eingetreten.

12. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 28. August 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Jordi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung vom 17. August 2020

sei aufzuheben.

2. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

sei zu verlängern.

3. Auf die Wegweisung sei zu verzichten.

4. Das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten

von C.___ sei gutzuheissen.

5. A.___ sei für das vorliegende Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

6. Es sei i.S. von § 71, Satz 2 VRG eine

mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Der vorliegenden Beschwerde sei i.S. von

§ 70 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde noch

zusätzlich zu begründen.

- Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen -

13. Mit Verfügung vom 31. August

2020 wurde Frist gesetzt für eine ergänzende Beschwerdebegründung, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Jordi als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

14. Am 21. September 2020 liess der

Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung mit Belegen einreichen.

15. Mit Vernehmlassung vom

12. Oktober 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

16. Am 15. Dezember 2020 reichte

der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es

sei eine mündliche Verhandlung nach § 71 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) durchzuführen, begründet dies

aber nicht weiter.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungs­gerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz

und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt und mit diversen Unterlagen

belegt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse

das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers oder allenfalls seiner

Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) besteht zudem nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen

Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des

BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

3.

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer Widerrufsgründe gesetzt habe, indem

er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen

habe, indem er mutwillig Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 107'755.30

angehäuft habe. Zudem sei er fortgesetzt von der Sozialhilfe abhängig und habe

bisher CHF 165'742.90 bezogen. Sollte er sich vorzeitig pensionieren

lassen, wäre er wohl auf Ergänzungsleistungen und damit weiterhin auf

staatliche Leistungen angewiesen. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege

schwer, indem der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert und gezeigt habe,

dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung

zu halten. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen

vermöchten. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz

gekommen und halte sich seit über 39 Jahren hier auf. Er sei lange Zeit immer

arbeitstätig gewesen, sei aber seit vielen Jahren keiner längerfristigen

Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Er sei seit sechs Jahren vollumfänglich von

der Sozialhilfe abhängig und werde fortlaufend betrieben. Vor zwei Jahren habe

er im Heimatland geheiratet, was seine Verbindungen dorthin aufzeige. Deutsch

spreche er nur gebrochen. Seine Integration sei nach dem langen Aufenthalt

mangelhaft. In der Heimat könne ihn seine dort lebende Ehefrau unterstützen.

Aufgrund des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sei auf das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau nicht

einzutreten. Selbst wenn auf dieses eingetreten würde, wäre es aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, mit Urteil vom 4. April 2017 sei sein Verschulden als leicht

bis mittelschwer beurteilt worden. Es könne nicht sein, dass das

migrationsrechtliche Verschulden anders beurteilt werde. Von einer

längerfristigen Freiheitsstrafe dürfe erst ausgegangen werden, wenn eine Strafe

ab 24 Monaten ausgefällt worden sei und gleichzeitig die Verletzung

hochwertiger Rechtsgüter im Raum stehe. Vorliegend seien aber keine

hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden. Bezüglich des angeblichen

Sozialhilfebetrugs sei keine Verurteilung erfolgt. Die strafrechtlichen

Verurteilungen müssten relativiert werden. Der Beschwerdeführer habe während fast

30.

Jahren als Familienvater seine Verantwortung wahrgenommen. Aufgrund eines

Unfalls im Jahr 2010 sei er in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt worden,

was zur Arbeitslosigkeit und später zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt habe.

Nach seiner Haftstrafe habe er sich wieder aufraffen können und im

Arbeitsintegrationsnetzwerk gearbeitet. Die behördlichen Anweisungen zum

Lockdown hätten seine Tätigkeit unterbrochen. Er habe diese aber wieder

aufnehmen können. Er hoffe, wieder in den normalen Arbeitsprozess eingegliedert

werden zu können.

Die Betreibungen stammten aus nicht mehr

bezahlten Steuern, welche nach Verlust der Arbeitsstelle fällig geworden seien

und aus einem noch nicht zurückbezahlten Kredit. Bei den seit Dezember 2019 neu

betriebenen Schulden handle es sich nicht um neu angehäufte Schulden, sondern

um Steuerausstände aus den Jahren 2009 bis 2012. Als Sozialhilfebezüger sei der

Beschwerdeführer momentan nicht im Stande, Schulden zurückzubezahlen. Er bemühe

sich aber weiterhin um eine Arbeitsstelle. Seit seinem Unfall könne er einer

körperlichen Arbeit, wie er sie während Jahrzehnten ausgeführt habe, nicht mehr

nachgehen. Für eine administrative Tätigkeit fehlten ihm die Ausbildung und das

Know-how. Dem Beschwerdeführer könne keine mutwillige Schuldenanhäufung und

kein nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Er habe während Jahrzehnten

gearbeitet und sei für seine Familie aufgekommen. Es gebe gesundheitliche

Probleme, die zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit führten, aber die hohen

Anforderungen für eine IV-Rente nicht erfüllten. Dies dürfe dem

Beschwerdeführer ausländerrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der

Beschwerdeführer werde bald eine AHV-Rente beziehen können, womit der

Sozialhilfebezug wegfallen werde. Wie hoch die Rente sein werde, sei noch nicht

bekannt, doch könne die Vorinstanz nicht bereits darauf schliessen, dass er

Ergänzungsleistungen werde beziehen müssen. Zudem würde dies kein

Widerrufsgrund darstellen. Zudem werde der Beschwerdeführer künftig durch seine

Ehefrau, welche eine qualifizierte Ausbildung und langjährige Erfahrung im

Gesundheitswesen habe, unterstützt werden können. Somit sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer bald selbst für seinen Lebensunterhalt werde

aufkommen können. Das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers könne damit nicht gross sein.

Nach dem 40-jährigen Aufenthalt habe der

Beschwerdeführer aber ein sehr grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er

habe während Jahrzehnten hier gearbeitet und bemühe sich auch heute, trotz

erheblicher gesundheitlicher Beschwerden, um eine Anstellung und sei im

Netzwerk Grenchen aktiv. Nach der 40-jährigen Abwesenheit vom Heimatland seien

die ersten 20 Lebensjahre nicht geeignet, um die dort herrschende Kultur und

Gepflogenheiten noch zu kennen. Daran ändere auch die dort stattgefundene

Hochzeit nichts. Der Beschwerdeführer könnte sich in der Heimat kaum mehr

zurechtfinden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (drei erwachsene Kinder

und ein Enkelkind) würden in der Schweiz leben. Im Heimatland sei zudem die

gesundheitliche Versorgung alles andere als gewährleistet. Auch aufgrund der

Ethnie seien erhebliche Wiederintegrationsprobleme zu erwarten. Die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden die

öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu verzichten und auf das

Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau sei einzutreten.

Das Bundesgericht habe in seinem

Entscheid vom 20. August 2020 (2C_744/2019) darauf hingewiesen, dass eine

Wegweisung gestützt auf strafrechtliche Verurteilungen unzulässig sei, wenn der

Strafrichter seinerseits auf eine Landesverweisung verzichtet habe.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

spreche ein sehr gepflegtes Hochdeutsch und werde sich somit in der Schweiz gut

integrieren können. Sie habe bereits eine Stelle im Covid-Testzentrum in

Solothurn in Aussicht.

5.1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten

und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch

auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser

gilt indes nicht absolut.

5.2

Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem

Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts

2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2).

6.1

Der Beschwerdeführer wurde mit

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 zu einer

24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es trifft nicht zu, wie von ihm

ausgeführt, dass der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erst erfüllt ist, wenn

eine Strafe ab 24 Monaten ausgefällt wurde und gleichzeitig die Verletzung

hochwertiger Rechtsgüter im Raum steht. Das Bundesgericht hat definiert, dass

eine Freiheitsstrafe als «längerfristig» gilt, wenn ihre Dauer ein Jahr

überschreitet, wobei mehrere unterjährige Freiheitsstrafen nicht kumuliert

werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff., 137 II 297 E. 2.3 S. 300

ff.). Dieser Widerrufsgrund ist somit vorliegend klar erfüllt.

6.2

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Wegweisung sei unzulässig, wenn sie sich auf eine strafrechtliche

Verurteilung stütze, bei welcher der Strafrichter auf eine Landesverweisung

verzichtet habe.

6.2.1

Am 1. Oktober 2016 sind die neuen

Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) in Kraft getreten. Gleichzeitig

wurde ein neuer Abs. 3 von Art. 63 AIG aufgenommen,

welcher lautet: «Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird,

dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe

oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.»

Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende

Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem

Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf

ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein

Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E.

4.1). Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die

Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots jedoch nur

anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (vgl.

a.a.O., E. 4.2).

6.2.2

Die Verurteilungen im Urteil vom

4.

April 2017 bezogen sich ausschliesslich auf Delikte, welche im Jahr

2014, und damit vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB, begangen wurden. In

jenem Verfahren wäre es somit gar nicht zulässig gewesen, eine Landesverweisung

gegen den Beschwerdeführer zu verfügen.

6.2.3

Später wurde der Beschwerdeführer

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 2. Februar

2018.

wegen eines Diebstahls, welchen er am 16. September 2017 begangen

hatte, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der

Beschwerdeführer ist der Meinung, weil dabei die nicht obligatorische

Landesverweisung nicht ausgesprochen worden sei, könne nun die

Migrationsbehörde nicht anders entscheiden. Dies trifft nicht zu. Es handelt

sich nicht um einen Fall, in welchem die vor dem 1. Oktober 2016

begangenen Taten mitbeurteilt worden wären und stillschweigend von einer

Landesverweisung abgesehen worden wäre. Zum einen durften die vorher begangenen

Taten aus übergangsrechtlichen Gründen nicht miteinbezogen werden und zum

anderen kann nach Art. 66abis StGB die nicht obligatorische

Landesverweisung (eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung lag

ohnehin nicht vor) nur von einem Gericht, nicht aber im Strafbefehlsverfahren

der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Es liegt somit kein Fall vor,

welchen bereits das Strafgericht beurteilt hat und in welchem die

Migrationsbehörde nicht anders entscheiden könnte. Ohnehin würde es einen

Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Niederlassungsbewilligung gestützt auf

die Taten vor dem 1. Oktober 2016 nur dann widerrufen werden könnte, wenn der

Beschwerdeführer danach nicht mehr delinquiert hätte, bei einer weiteren

geringfügigen Straftat, bei welcher die Landesverweisung ohnehin nicht in

Betracht fiele, jedoch nicht (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.6 S. 55). Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist

somit wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt.

7.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

stellt es einen weiteren Widerrufsgrund dar, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich

Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE

137.

II 297 E. 3.3 S.

304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017

vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der

Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018

vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Wurde

die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG),

ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische

Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum

vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden

zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere

der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im

Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag

anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12.

September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität

eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In

seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss

etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder

privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15

(offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar

2019.

E. 3.2), CHF 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017

vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.--

(Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall,

in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen

über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30 ausstehen hatte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6; zum

Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E.

4.1).

7.2

Der Beschwerdeführer war am

26.

Februar 2013, als Verlustscheine über CHF 57'178.60 bestanden,

ausländerrechtlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass eine mutwillige

Verschuldung einen Widerrufsgrund darstellen könne. Es wurde ausgeführt, dass

vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich künftig absolut klaglos

verhalte, nicht straffällig werde, sich um die Sanierung seiner Schulden bemühe

und keine neuen Schulden generiere. Der Beschwerdeführer half dann aber im

Februar sowie Mai und Juni 2014 mehrere Einbruchdiebstähle in einen Kiosk und

drei Coop-Filialen mitzuorganisieren, weswegen er in der Folge zu einer 24-monatigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verfahrenskosten von

CHF 20'000.00 zu tragen hatte, welche er nicht bezahlen konnte. Mit

Betreibungsregisterauszug vom 22. November 2019 wurden sodann 19

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 85'829.70 ausgewiesen, wobei es

sich im Übrigen mehrheitlich um Steuerschulden sowie um einen im Dezember 2011

betrügerisch erlangten (Strafbefehl vom 7. Januar 2013) und nicht

zurückbezahlten Bankkredit handelt. Im Betreibungsregisterauszug vom

3.

Juli 2020 wurden sodann 26 Verlustscheine im Betrag von

CHF 106'640.90 sowie eine neue Pfändung über CHF 1'114.40

ausgewiesen. Bei diesen neu hinzugekommenen Schulden handelt es sich

ausschliesslich um Forderungen von Gemeinden und des kantonalen Steueramts.

Nachdem der Beschwerdeführer seit April 2014 Sozialhilfe bezieht, ist davon

auszugehen, dass es sich nicht um neu generierte, sondern um alte Steuerschulden

handelt. Zwar ist die Verschuldung vom Beschwerdeführer selbstverschuldet und

ihm auch vorwerfbar. Da es sich aber mehrheitlich um alte Schulden handelt, die

teils bereits vor der Verwarnung vom Februar 2013 entstanden sind, stellen sie

keinen eigenständigen Widerrufsgrund im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche

Ordnung dar, sind aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.

8.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

stellt es auch einen Widerrufsgrund dar, wenn der Ausländer dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist dies

erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die

Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu

berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1;

2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw.

jenen ihrer Familie aufkommen können wird. Keine Sozialhilfe im Sinne von Art.

63.

Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dar (BGE

135.

II 265 E. 3.7;

Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 2C_13/2019 vom

31.

Oktober 2019 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom

18.

Februar 2021 E. 4.1).

8.2

Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids hatte der Beschwerdeführer bereits CHF 165'742.90 an

Sozialhilfegeldern bezogen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

einen erheblichen Betrag darstellt, welcher bis heute noch weiter angewachsen

sein wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E.

3.2

[CHF 175'352.25]; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 [über

CHF 200'000.00]; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3

[CHF 143'361.00]). Es handelt sich um einen fortgesetzten Bezug, nachdem

der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sowie seit 2014 vollumfänglich

auf Sozialhilfegelder angewiesen ist. Zwar bringt er vor, sich bald

frühpensionieren lassen zu können, womit er sich von der Sozialhilfe werde

ablösen können. Auch wenn Ergänzungsleistungen zur AHV keine Sozialhilfe

darstellen, hat das Bundesgericht aber festgehalten, wenn davon auszugehen sei,

dass der Beschwerdeführer im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen werde

angewiesen sein, sei er so zu behandeln, wie wenn nicht damit gerechnet werden

könne, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2).

Nachdem sich der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben von

CHF 20'288.55 bar hat auszahlen lassen (vgl. Strafbefehl vom 5. Juni

2020.

wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz), er kein Vermögen besitzt und

nach dem jahrelangen Sozialhilfebezug auch nur eine minimale AHV-Rente erwarten

kann, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

Ergänzungsleistungen beziehen und damit weiterhin die öffentliche Hand belasten

wird. Der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs ist

deshalb ebenfalls erfüllt.

9.1

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011

E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die

Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und

2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ.

in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

9.2

Der Beschwerdeführer ist im Alter

von 23 Jahren eingereist und hält sich nun bereits seit 40 Jahren in der

Schweiz auf. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer darf die Niederlassungsbewilligung

nur mit Zurückhaltung widerrufen werden und es ist eine sehr vorsichtige

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

9.2.1

Bezüglich des öffentlichen

Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers trifft es zu, wie von ihm

vorgebracht, dass ihm bei der Verurteilung zu einer 24-monatigen

Freiheitsstrafe kein schweres Verschulden vorgeworfen worden ist. In Bezug auf die

gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle wurde im Wesentlichen ausgeführt,

straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer die eigentlichen

Diebstähle von seinen Mittätern habe ausführen lassen und er die ganze

Koordination geleistet habe. Die Verwerflichkeit der Handlungen, d.h. die Art

und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, sei als leicht bis mittelschwer zu

qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die

Beweggründe seien als rein egoistischer Natur zu bezeichnen. Bezüglich der

angerichteten Sachschäden wurde festgehalten, diese seien eher tief und das

Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gering einzustufen. Das Gesamtverschulden

werde in Bezug auf die Delikte als leicht qualifiziert. Das Strafmass von 24

Monaten zeigt aber auf, dass es sich um eine schwere Tat gehandelt hat, und in

Bezug auf die Täterkomponente wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft, nachdem

er im Dezember 2011 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Bankkredit

über CHF 37'000.00 erschlichen hatte und wegen Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung verurteilt worden war. Zur Täterkomponente wurde weiter

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder Einsicht noch Reue gezeigt. Die

Verurteilung vermochte beim Beschwerdeführer in der Folge denn auch kein Umdenken

zu bewirken. So füllte er nur fünf Monate später, am 16. September 2017,

in einer Denner-Filiale einen Einkaufswagen mit Waren im Wert von

CHF 523.65 und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, weswegen

er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde.

Ein weiteres Vermögensdelikt beging der Beschwerdeführer, indem er der

Sozialregion sein Freizügigkeitsguthaben bei der Sozialhilfeanmeldung

verschwieg und sich dann den Betrag von CHF 20'288.55 am 25. Juni

2018.

bar hat auszahlen lassen, ohne die Sozialbehörde zu informieren, von der

er weiterhin Sozialhilfegelder bezog. Der Beschwerdeführer hat somit immer wieder

Vermögensdelikte begangen, sich durch Verurteilungen nicht beeindrucken lassen

und zeigt weder Einsicht noch Reue. Bereits deswegen besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

Dieser hat aber auch noch anderweitig

delinquiert. Neben Verkehrsdelikten findet sich ein Strafbefehl aus dem Jahr

2005.

wegen Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Ehefrau in den Akten. Der

Beschwerdeführer habe seine Ehefrau wiederholt ins Gesicht und ins Genick

geschlagen, sie mit Fäusten geboxt (im Bereich Oberarm und Schulter), ihr Haare

ausgerissen, sie in den Oberarm gebissen und ihr Fusstritte in den Nacken und ins

Gesäss versetzt. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sie kaputt zu

machen. Es finden sich weitere Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt in den

Akten, in denen die Ehefrau angab, seit ca. 34 Jahren vom Ehemann in regelmässigen

Abständen immer wieder geschlagen worden zu sein. Es folgen jeweils

Einstellungsverfügungen. Die Gewalt und Geringschätzung der Ehefrau gegenüber ist

als besonders verwerflich zu bezeichnen. Dies zeigt neben den Vermögensdelikten

und der Schuldenwirtschaft, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz

geltenden Werte und Normen nicht anerkennt.

Im Weiteren hat der Beschwerdeführer

Schulden von über CHF 100'000.00 angehäuft und sich auch nach der

ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 nie um deren Rückzahlung

gekümmert. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren von der

öffentlichen Fürsorge abhängig und hat kein eigenes Einkommen mehr

erwirtschaftet. Auch wenn er bald eine Altersrente wird beziehen können, wird

es ihm nicht möglich sein, ohne staatliche Fürsorgeleistungen auszukommen. Es

muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem

Lebensende durch die öffentliche Hand wird unterstützt werden müssen, weshalb

auch aus finanziellen Gründen ein grosses öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung besteht.

9.2.2

Bezüglich der persönlichen

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten,

dass dieser bereits im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich

seit einer sehr langen Zeit von 40 Jahren hier aufgehalten hat. Nach dieser

langen Zeit besteht per se ein grosses privates Interesse am Verbleib in der

Schweiz. Der Beschwerdeführer war bis zum 22. Mai 2014 verheiratet. Aus

dieser Ehe hat er drei erwachsene Kinder, von denen zwei in der Schweiz

eingebürgert sind. Er hat auch ein 10-jähriges Grosskind. Dem Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau immer wieder Streit gehabt habe. Zu

seinen Kindern habe er ein Okay-Verhältnis. Die Kinder hätten aber ein sehr

gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, was die Beziehung des Beschwerdeführers zu

den Kindern erschwere. Da zudem alle arbeiten würden und eine Tochter selbst

ein Kind habe, seien alle sehr beschäftigt. Auch habe der Beschwerdeführer

selber nicht so viel Zeit. Anhand dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer kein enges Verhältnis zu seiner Familie pflegt. Dass sich dies

in den letzten Jahren verbessert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

In Bezug auf seine Arbeitstätigkeit ist

dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er bis Mitte 2010 – und

somit während rund 30 Jahren – fast durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern

angestellt war. Im Januar 2010 erlitt er einen Unfall, wonach er unter

Rückenbeschwerden litt. Im März 2010 musste er sich zudem einer Herzoperation

unterziehen. Bis ins Jahr 2012 erhielt er Gelder von der SUVA. Zu einer

IV-Berentung kam es nicht. Seit Februar 2014 muss der Beschwerdeführer

vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Trotz Teilnahme an verschiedenen

Arbeitsintegrationsprogrammen konnte der Beschwerdeführer im ersten

Arbeitsmarkt nicht mehr Fuss fassen und versuchte stattdessen durch

Vermögensdelikte an Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer gibt an, an

Depressionen und verschiedenen körperlichen Beschwerden zu leiden.

9.2.3

Auch wenn sich der

Beschwerdeführer während des grössten Teils seines Lebens in der Schweiz

aufgehalten hat, so ist seine Integration dennoch mangelhaft. Er spricht nach

dieser langen Anwesenheitsdauer nur gebrochen Deutsch und war für

Gerichtsverhandlungen jeweils auf einen Dolmetscher angewiesen. Dass es im

Leben zu gewissen Krisen kommen kann und der Beschwerdeführer nach dem Unfall

mit gesundheitlichen und sozialen Problemen zu kämpfen hatte, ist zu einem

gewissen Teil entschuldbar. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch bis heute

nicht auf den rechten Weg zurückzukehren. Er hat in den letzten Jahren mehrere,

teils schwere, Straftaten begangen, hat Schulden angehäuft, sich nicht um deren

Begleichung gekümmert und ist seit vielen Jahren in erheblichem und

fortgesetzten Mass von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Eine Ermahnung im

Jahr 2006 und eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2013 haben zu keiner

Besserung des Verhaltens geführt. Zwar hatte der Beschwerdeführer während fast

30.

Jahren gearbeitet, war verheiratet und hat drei Kinder grossgezogen. Dabei

war er jedoch auch immer wieder gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden

und hat sich nach all dem Gesagten nicht an die in der Schweiz geltenden Werte

und Regeln gehalten.

Nach einer 40-jährigen Abwesenheitsdauer

wird es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein, an frühere Bande in der Heimat

anzuknüpfen. Nachdem er aber im Oktober 2018 in Serbien eine dort lebende

Landsfrau geheiratet hat, - was auch auf das Bestehen weiterer Beziehungen zum

Heimatland hinweist – ist es ihm zumutbar, mit dieser dort ein neues Leben zu

beginnen (wie auch sie bereit gewesen wäre, zum Beschwerdeführer in die Schweiz

zu migrieren). Der Beschwerdeführer spricht die heimatliche Sprache und wird sich

mit dem Bezug einer schweizerischen Altersrente und der Unterstützung seiner

berufstätigen Ehefrau in Serbien sein Auskommen sichern können. Der Entzug der

Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz

sind damit verhältnismässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

10.

Unter diesen Umständen ist die

Vorinstanz denn auch zu Recht nicht auf das Gesuch um Familiennachzug der

Ehefrau des Beschwerdeführers eingetreten. Dieses hätte aufgrund der

Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der öffentlichen Fürsorge auch kaum

Aussicht auf Erfolg haben können (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG).

11.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen

ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. September 2021.

12.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,

grundsätzlich zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Jordi, ist

entsprechend der eingereichten Kostennote vom 15. Dezember 2021 auf

CHF 2'706.60 (Honorar: 13,5 Std. zu CHF 180.00, Auslagen:

CHF 83.00, 7,7 % MwSt.: CHF 193.50) festzusetzen und durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 675.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens per

30. September 2021 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 2'706.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Markus Jordi, im Umfang von CHF 675.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann