VWBES.2020.323
Kehrichtgebühr
15. Dezember 2020Deutsch9 min
und benötige Pflege. Dies habe er der Gemeinde mitgeteilt. Nur wer einen Haushalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
15. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
Anna
C.___,
L.___,
vertreten durch ihren Sohn Stefan C.___,
L.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Kehrichtgebühr
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30.
Januar 2020 stellte die Einwohnergemeinde L.___ Anna C.___ eine
Gebührenrechnung aus. Es ging um die Abfallgrundgebühr pro 2019 über CHF 240.00
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 18.50, total CHF 258.50.
2. Stefan C.___
erhob für seine Mutter Anna Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die
Gebühr sei nicht zu erheben. Seine Mutter führe keinen eigenständigen Haushalt
mehr; sie sei im mittleren Grad hilflos. Sie sei auf Hilfe Dritter angewiesen
und benötige Pflege.
3. Am 31. März
2020 beschloss der Gemeinderat, das Gesuch «um Erlass der Abfallgrundgebühr»
abzulehnen. Die Liegenschaft […] umfasse zwei Wohneinheiten. Die Gemeinde habe
keine Kenntnis davon, dass der Haushalt von Anna C.___ aufgelöst sei.
4. Stefan C.___
führte für seine Mutter Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission. Er
verlangte dort, es sei festzustellen, dass die Abfallgebühr nicht geschuldet
sei. Seine Familie und seine Mutter würden zusammen ein Einfamilienhaus
bewohnen. Der Mutter sei keine eigene Wohnung zugewiesen. Sie sei seit dem
Spitalaufenthalt im Sommer 2019 nicht mehr in der Lage, einen eigenen Haushalt
zu führen. Seine Mutter beziehe eine Hilflosenentschädigung. Sie sei fast blind
und benötige Pflege. Dies habe er der Gemeinde mitgeteilt. Nur wer einen Haushalt
führe, verursache Abfall. Seiner volljährigen Tochter, die auch in seinem
Haushalt lebe, habe niemand eine Rechnung gestellt. Er wolle nicht doppelt
bezahlen. Seine Mutter habe immer in der Gemeinde gewohnt. Sie besitze das
Bürgerrecht. Sie habe hier unterrichtet. Der Gemeinderat hätte durchaus anders
entscheiden können.
5. Die Schätzungskommission
erwog namentlich Folgendes: Die Grundgebühr sei nach dem kommunalen Reglement
von sämtlichen Haushalten zu entrichten. Es handle sich um eine sogenannte Bereitstellungsgebühr
für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Sie diene der Deckung der
Fixkosten. Im vorliegenden Fall weise die Liegenschaft zwar nach den Akten zwei
Wohnungen auf. Ebenso sei aber ausgewiesen, dass bloss noch ein Haushalt
bestehe. Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1928 sei Mitglied des Haushalts
ihres Sohnes, da sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes keinen eigenen
Haushalt mehr führen könne Die wegen der Beschwerdeführerin anfallenden
zusätzlichen Abfälle würden durch die Sackgebühren abgegolten. Es sei von ihr keine
zusätzliche Grundgebühr geschuldet. Im Weitern dränge sich das Ergebnis auch
gestützt auf § 13 Abs. 5 des Reglementes auf, da offensichtlich ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, weil die
Beschwerdeführerin keinen eigenen Haushalt mehr führen könne. Der Präsident der
Schätzungskommission stellte daher am 13. August 2020 fest, die
Abfallgrundgebühr für das Jahr 2019 sei nicht geschuldet, und überband die
Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde L.___.
6. Gegen das
am 24. August 2020 eingegangene Urteil erhoben Gemeindepräsident Sieber und
Gemeindeschreiber Marti im Namen der Einwohnergemeinde L.___ am 27. August 2020
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und begründeten diese innert Frist am 17.
September 2020. Das Haus bestehe aus einem Wohnteil und einem seitlich
angebauten Atelier. Das Atelier sei im Jahr 2013 zu Wohnzwecken ausgebaut und
durch die Beschwerdeführerin bezogen worden. Seit 2013 handle es sich bei der
[…]strasse 20 um ein Zweifamilienhaus, was sich auch aus dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister (GWR) ergebe. Die beiden Wohneinheiten seien komplett in
sich abgeschlossen und würden einzig über einen gemeinsamen Zugang mit einem
Vorraum verfügen. Die Beschwerdeführerin sei nach Angaben der
Einwohnerkontrolle im ehemaligen Atelier wohnhaft. Die Wohnung sei nicht als
Leerstand gemeldet. Die Grundgebühr werde selbst für Einheiten erhoben, bei
denen kein Abfall anfalle. Sie sei durch sämtliche Haushaltungen zu entrichten.
7. Die
Beschwerdegegnerin liess am 20. Oktober 2020 namentlich wissen, sie wohne in
einem Einfamilienhaus. Das kommunale Reglement handle von «Haushaltungen» nicht
von «Wohnungen».
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist fristgerecht innert 10 Tagen schriftlich erhoben worden. Aus
Beschwerde und Begründung ergibt sich der Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, und
das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 148 Abs. 2 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde ist durch den angefochtenen Entscheid,
mit dem ihr als Gebührengläubigerin die Grundgebühr der Beschwerdegegnerin
abgesprochen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Art. 2 des
Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) statuiert das Verursacherprinzip: Wer
Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Nach Art. 31b USG werden
Siedlungsabfälle von den Kantonen entsorgt. Nach Art. 32a USG sorgen die
Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit
Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der
Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: die Art und die
Menge des übergebenen Abfalls, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der
Abfallanlagen, die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen
Abschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf (…).
Nach
kantonalem Ausführungsrecht treffen die Einwohnergemeinden für die Entsorgung
von Siedlungsabfällen eine Regelung, die von den Verursachern und
Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie
können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr
abdecken (§ 148 GWBA). Nach § 13 Abs. 3 des kommunalen Reglements der
Einwohnergemeinde L.___ über die Abfallbewirtschaftung wird zur Deckung der
(übrigen) Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der
Behandlung der verwertbaren und unverwertbaren Siedlungsabfälle
(einschliesslich der Sonderabfälle), der Abgabe für den Altlastenfonds sowie
zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands eine Grundgebühr festgelegt,
die «von sämtlichen Haushalten sowie den Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetrieben» zu bezahlen ist.
3.
Das
Verursacherprinzip verlangt keinen direkten Zusammenhang zwischen
Umweltbelastung und Kostenauflage, sondern erlaubt Pauschalierungen aufgrund
von Erfahrungs- und Durchschnittswerten, gerade wenn es nicht um klar einem
Individuum zuordenbare Kosten geht. Insbesondere kann neben einer
mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden,
welche namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der
Einsammlung und des Transports etc.) zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr).
Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von
der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn
sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.). Dasselbe gilt, wenn die Grundgebühr von einem
Haushalt abhängig gemacht wird. Diese Grundgebühr muss auch für Wohnungen oder
Haushalte bezahlt werden, die nur wenig oder gar keinen Abfall verursachen. Und
sie darf beispielsweise auch für (vorübergehend) leerstehende Wohnungen erhoben
werden, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (vgl. Alain
Griffel/Heribert Rausch: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur
zweiten Auflage, Zürich 2011, N 13 zu Art. 32a USG).
4.1
Grundbuch L.___
Nr. 500 hält 7 a 66 m2 in der Wohnzone 2. Es handelt sich (nach dem
Beschrieb des kantonalen Amtes für Geoinformation) beim darauf stehenden
Wohnhaus um ein grosses Gebäude mit einer überbauten Fläche von 2 a 12 m2.
Das Gebäude enthält zwei Wohnungen (Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister GWR,
hrsg. vom Bundesamt für Statistik; VGWR, SR 431.841). In dem Gebäude kommen
zwei Haushalte unter. Dies wird durch das Indiz gestützt, dass an der […]strasse
20.
zwei verschiedene Festnetznummern im Telefonbuch verzeichnet sind. Die eine
für Stefan und die andere für Anna C.___. Es ist denn auch nicht bestritten,
dass seit dem Umbau des angebauten Ateliers im Jahre 2013 zwei Haushalte
bestanden, nämlich derjenige der Familie und Stefan C.___ und derjenige der
Beschwerdegegnerin.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin (Anna C.___) lässt geltend machen, sie sei gesundheitlich
seit Mitte 2019 nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen, da
sie zu sehr auf Hilfe der Spitex und der Familienangehörigen angewiesen sei.
Darauf kommt es aber nach dem anzuwendenden Reglement gar nicht an. Ein
Haushalt kann durchaus von jemand Drittem geführt werden, sei dies nun von
Familienangehörigen oder von andern Betreuungs- oder Unterstützungspersonen.
Der Gemeinde ist darin Recht zu geben, dass die Erhebung einer Grundgebühr
nicht vom Gesundheitszustand von Haushaltsmitgliedern abhängen kann, bei einem
Einpersonenhaushalt wie hier also nicht davon, ob die betagte
Beschwerdegegnerin noch selber haushalten, mithin für sich sorgen kann. Solange
der Haushalt nicht aufgelöst ist, besteht er weiter, mindestens solange die Haushaltführung
jederzeit wiederaufgenommen werden kann. Ebenso wenig ist von Belang, ob eine
erwachsene Tochter (wieder) bei ihren Eltern in deren Haushalt wohnt, solange
sie dort nicht einen eigenen Haushalt führt. Da nach den Akten nach wie vor zwei
Haushalte in zwei Wohneinheiten bestehen, sind zwei Grundgebühren geschuldet.
Auf die Anzahl Bewohner, wie darauf, wer den Haushalt führt, kommt es bei der
Grundgebühr nicht an.
4.3
Die
Schätzungskommission hat sich bei ihrem Entscheid auf § 13 Abs. 5 des
kommunalen Reglements gestützt, wonach der Gemeinderat die Gebühr reduzieren
resp. erlassen kann, wenn diese zu einer besonderen Härte für den
Gebührenpflichtigen führen würde oder ein offensichtliches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es handelt sich hierbei um eine
Kann-Bestimmung, welche dem Gemeinderat einen Ermessensspielraum einräumt. Zwar
kann die Schätzungskommission als erste Rechtsmittelinstanz den kommunalen
Entscheid auch auf Angemessenheit überprüfen, wobei sie allerdings die
Gemeindeautonomie zu beachten hat. Es ist der Gemeinde aber nicht vorzuwerfen,
wenn sie, insbesondere nachdem kein explizites Erlassgesuch gestellt wurde,
keinen Erlass gewährt, sondern die jährlichen CHF 240.00 für die Bereitstellung
der Infrastruktur verlangt hat. Eigentliche Erlassgründe wie eine besondere
Härte sind angesichts des Betrages, um welchen es geht, nicht ersichtlich. Auch
besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung. Die Beschwerdegegnerin produziert nicht weniger Abfälle, wenn
sie ihren Haushalt nicht mehr (vollständig) selber führen kann, und die
Sammeltour des Abfallfahrzeuges wird dadurch nicht beeinflusst. Ansonsten
dürfte auch bei vorübergehend leerstehenden Wohnungen keine Grundgebühr erhoben
werden, was aber – wie in E. 3 hiervor gezeigt – von Rechtsprechung und Lehre
durchaus als zulässig erachtet wird.
5.
Die Beschwerde
erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der
kantonalen Schätzungskommission vom 13. August 2020 ist aufzuheben. Es bleibt
beim Einspracheentscheid der Gemeinde.
Bei diesem Ausgang hat Anna C.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Der Gemeinde als
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil sie durch
keinen Anwalt vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Das Urteil der kantonalen Schätzungskommission
(Präsident) vom 13. August 2020 wird aufgehoben.
2.
Anna C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden, soweit die Verletzung von Bundesrecht oder
verfassungsmässigen kantonalen Rechten geltend gemacht wird (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2021
vom 14. Mai 2021 aufgehoben.