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Entscheid

VWBES.2020.323

Kehrichtgebühr

15. Dezember 2020Deutsch9 min

und benötige Pflege. Dies habe er der Gemeinde mitgeteilt. Nur wer einen Haushalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

15. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde

L.___

Beschwerdeführerin

gegen

Anna

C.___,

L.___,

vertreten durch ihren Sohn Stefan C.___,

L.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Kehrichtgebühr

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30.

Januar 2020 stellte die Einwohnergemeinde L.___ Anna C.___ eine

Gebührenrechnung aus. Es ging um die Abfallgrundgebühr pro 2019 über CHF 240.00

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 18.50, total CHF 258.50.

2. Stefan C.___

erhob für seine Mutter Anna Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die

Gebühr sei nicht zu erheben. Seine Mutter führe keinen eigenständigen Haushalt

mehr; sie sei im mittleren Grad hilflos. Sie sei auf Hilfe Dritter angewiesen

und benötige Pflege.

3. Am 31. März

2020 beschloss der Gemeinderat, das Gesuch «um Erlass der Abfallgrundgebühr»

abzulehnen. Die Liegenschaft […] umfasse zwei Wohneinheiten. Die Gemeinde habe

keine Kenntnis davon, dass der Haushalt von Anna C.___ aufgelöst sei.

4. Stefan C.___

führte für seine Mutter Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission. Er

verlangte dort, es sei festzustellen, dass die Abfallgebühr nicht geschuldet

sei. Seine Familie und seine Mutter würden zusammen ein Einfamilienhaus

bewohnen. Der Mutter sei keine eigene Wohnung zugewiesen. Sie sei seit dem

Spitalaufenthalt im Sommer 2019 nicht mehr in der Lage, einen eigenen Haushalt

zu führen. Seine Mutter beziehe eine Hilflosenentschädigung. Sie sei fast blind

und benötige Pflege. Dies habe er der Gemeinde mitgeteilt. Nur wer einen Haushalt

führe, verursache Abfall. Seiner volljährigen Tochter, die auch in seinem

Haushalt lebe, habe niemand eine Rechnung gestellt. Er wolle nicht doppelt

bezahlen. Seine Mutter habe immer in der Gemeinde gewohnt. Sie besitze das

Bürgerrecht. Sie habe hier unterrichtet. Der Gemeinderat hätte durchaus anders

entscheiden können.

5. Die Schätzungskommission

erwog namentlich Folgendes: Die Grundgebühr sei nach dem kommunalen Reglement

von sämtlichen Haushalten zu entrichten. Es handle sich um eine sogenannte Bereitstellungsgebühr

für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Sie diene der Deckung der

Fixkosten. Im vorliegenden Fall weise die Liegenschaft zwar nach den Akten zwei

Wohnungen auf. Ebenso sei aber ausgewiesen, dass bloss noch ein Haushalt

bestehe. Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1928 sei Mitglied des Haushalts

ihres Sohnes, da sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes keinen eigenen

Haushalt mehr führen könne Die wegen der Beschwerdeführerin anfallenden

zusätzlichen Abfälle würden durch die Sackgebühren abgegolten. Es sei von ihr keine

zusätzliche Grundgebühr geschuldet. Im Weitern dränge sich das Ergebnis auch

gestützt auf § 13 Abs. 5 des Reglementes auf, da offensichtlich ein

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, weil die

Beschwerdeführerin keinen eigenen Haushalt mehr führen könne. Der Präsident der

Schätzungskommission stellte daher am 13. August 2020 fest, die

Abfallgrundgebühr für das Jahr 2019 sei nicht geschuldet, und überband die

Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde L.___.

6. Gegen das

am 24. August 2020 eingegangene Urteil erhoben Gemeindepräsident Sieber und

Gemeindeschreiber Marti im Namen der Einwohnergemeinde L.___ am 27. August 2020

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und begründeten diese innert Frist am 17.

September 2020. Das Haus bestehe aus einem Wohnteil und einem seitlich

angebauten Atelier. Das Atelier sei im Jahr 2013 zu Wohnzwecken ausgebaut und

durch die Beschwerdeführerin bezogen worden. Seit 2013 handle es sich bei der

[…]strasse 20 um ein Zweifamilienhaus, was sich auch aus dem eidgenössischen Gebäude-

und Wohnungsregister (GWR) ergebe. Die beiden Wohneinheiten seien komplett in

sich abgeschlossen und würden einzig über einen gemeinsamen Zugang mit einem

Vorraum verfügen. Die Beschwerdeführerin sei nach Angaben der

Einwohnerkontrolle im ehemaligen Atelier wohnhaft. Die Wohnung sei nicht als

Leerstand gemeldet. Die Grundgebühr werde selbst für Einheiten erhoben, bei

denen kein Abfall anfalle. Sie sei durch sämtliche Haushaltungen zu entrichten.

7. Die

Beschwerdegegnerin liess am 20. Oktober 2020 namentlich wissen, sie wohne in

einem Einfamilienhaus. Das kommunale Reglement handle von «Haushaltungen» nicht

von «Wohnungen».

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist fristgerecht innert 10 Tagen schriftlich erhoben worden. Aus

Beschwerde und Begründung ergibt sich der Antrag auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, und

das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 148 Abs. 2 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde ist durch den angefochtenen Entscheid,

mit dem ihr als Gebührengläubigerin die Grundgebühr der Beschwerdegegnerin

abgesprochen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Art. 2 des

Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) statuiert das Verursacherprinzip: Wer

Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Nach Art. 31b USG werden

Siedlungsabfälle von den Kantonen entsorgt. Nach Art. 32a USG sorgen die

Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit

Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der

Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: die Art und die

Menge des übergebenen Abfalls, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der

Abfallanlagen, die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen

Abschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf (…).

Nach

kantonalem Ausführungsrecht treffen die Einwohnergemeinden für die Entsorgung

von Siedlungsabfällen eine Regelung, die von den Verursachern und

Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie

können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr

abdecken (§ 148 GWBA). Nach § 13 Abs. 3 des kommunalen Reglements der

Einwohnergemeinde L.___ über die Abfallbewirtschaftung wird zur Deckung der

(übrigen) Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der

Behandlung der verwertbaren und unverwertbaren Siedlungsabfälle

(einschliesslich der Sonderabfälle), der Abgabe für den Altlastenfonds sowie

zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands eine Grundgebühr festgelegt,

die «von sämtlichen Haushalten sowie den Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industriebetrieben» zu bezahlen ist.

3.

Das

Verursacherprinzip verlangt keinen direkten Zusammenhang zwischen

Umweltbelastung und Kostenauflage, sondern erlaubt Pauschalierungen aufgrund

von Erfahrungs- und Durchschnittswerten, gerade wenn es nicht um klar einem

Individuum zuordenbare Kosten geht. Insbesondere kann neben einer

mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden,

welche namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der

Einsammlung und des Transports etc.) zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr).

Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von

der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn

sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.). Dasselbe gilt, wenn die Grundgebühr von einem

Haushalt abhängig gemacht wird. Diese Grundgebühr muss auch für Wohnungen oder

Haushalte bezahlt werden, die nur wenig oder gar keinen Abfall verursachen. Und

sie darf beispielsweise auch für (vorübergehend) leerstehende Wohnungen erhoben

werden, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (vgl. Alain

Griffel/Heribert Rausch: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur

zweiten Auflage, Zürich 2011, N 13 zu Art. 32a USG).

4.1

Grundbuch L.___

Nr. 500 hält 7 a 66 m2 in der Wohnzone 2. Es handelt sich (nach dem

Beschrieb des kantonalen Amtes für Geoinformation) beim darauf stehenden

Wohnhaus um ein grosses Gebäude mit einer überbauten Fläche von 2 a 12 m2.

Das Gebäude enthält zwei Wohnungen (Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister GWR,

hrsg. vom Bundesamt für Statistik; VGWR, SR 431.841). In dem Gebäude kommen

zwei Haushalte unter. Dies wird durch das Indiz gestützt, dass an der […]strasse

20.

zwei verschiedene Festnetznummern im Telefonbuch verzeichnet sind. Die eine

für Stefan und die andere für Anna C.___. Es ist denn auch nicht bestritten,

dass seit dem Umbau des angebauten Ateliers im Jahre 2013 zwei Haushalte

bestanden, nämlich derjenige der Familie und Stefan C.___ und derjenige der

Beschwerdegegnerin.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin (Anna C.___) lässt geltend machen, sie sei gesundheitlich

seit Mitte 2019 nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen, da

sie zu sehr auf Hilfe der Spitex und der Familienangehörigen angewiesen sei.

Darauf kommt es aber nach dem anzuwendenden Reglement gar nicht an. Ein

Haushalt kann durchaus von jemand Drittem geführt werden, sei dies nun von

Familienangehörigen oder von andern Betreuungs- oder Unterstützungspersonen.

Der Gemeinde ist darin Recht zu geben, dass die Erhebung einer Grundgebühr

nicht vom Gesundheitszustand von Haushaltsmitgliedern abhängen kann, bei einem

Einpersonenhaushalt wie hier also nicht davon, ob die betagte

Beschwerdegegnerin noch selber haushalten, mithin für sich sorgen kann. Solange

der Haushalt nicht aufgelöst ist, besteht er weiter, mindestens solange die Haushaltführung

jederzeit wiederaufgenommen werden kann. Ebenso wenig ist von Belang, ob eine

erwachsene Tochter (wieder) bei ihren Eltern in deren Haushalt wohnt, solange

sie dort nicht einen eigenen Haushalt führt. Da nach den Akten nach wie vor zwei

Haushalte in zwei Wohneinheiten bestehen, sind zwei Grundgebühren geschuldet.

Auf die Anzahl Bewohner, wie darauf, wer den Haushalt führt, kommt es bei der

Grundgebühr nicht an.

4.3

Die

Schätzungskommission hat sich bei ihrem Entscheid auf § 13 Abs. 5 des

kommunalen Reglements gestützt, wonach der Gemeinderat die Gebühr reduzieren

resp. erlassen kann, wenn diese zu einer besonderen Härte für den

Gebührenpflichtigen führen würde oder ein offensichtliches Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es handelt sich hierbei um eine

Kann-Bestimmung, welche dem Gemeinderat einen Ermessensspielraum einräumt. Zwar

kann die Schätzungskommission als erste Rechtsmittelinstanz den kommunalen

Entscheid auch auf Angemessenheit überprüfen, wobei sie allerdings die

Gemeindeautonomie zu beachten hat. Es ist der Gemeinde aber nicht vorzuwerfen,

wenn sie, insbesondere nachdem kein explizites Erlassgesuch gestellt wurde,

keinen Erlass gewährt, sondern die jährlichen CHF 240.00 für die Bereitstellung

der Infrastruktur verlangt hat. Eigentliche Erlassgründe wie eine besondere

Härte sind angesichts des Betrages, um welchen es geht, nicht ersichtlich. Auch

besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung. Die Beschwerdegegnerin produziert nicht weniger Abfälle, wenn

sie ihren Haushalt nicht mehr (vollständig) selber führen kann, und die

Sammeltour des Abfallfahrzeuges wird dadurch nicht beeinflusst. Ansonsten

dürfte auch bei vorübergehend leerstehenden Wohnungen keine Grundgebühr erhoben

werden, was aber – wie in E. 3 hiervor gezeigt – von Rechtsprechung und Lehre

durchaus als zulässig erachtet wird.

5.

Die Beschwerde

erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der

kantonalen Schätzungskommission vom 13. August 2020 ist aufzuheben. Es bleibt

beim Einspracheentscheid der Gemeinde.

Bei diesem Ausgang hat Anna C.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Der Gemeinde als

Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil sie durch

keinen Anwalt vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen: Das Urteil der kantonalen Schätzungskommission

(Präsident) vom 13. August 2020 wird aufgehoben.

2.

Anna C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden, soweit die Verletzung von Bundesrecht oder

verfassungsmässigen kantonalen Rechten geltend gemacht wird (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2021

vom 14. Mai 2021 aufgehoben.