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Entscheid

VWBES.2020.324

Fristlose Kündigung

18. Dezember 2020Deutsch5 min

ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Den ebenfalls gestellten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement

2. Personalamt

des Kantons Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Fristlose

Kündigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Finanzdepartement stellte dem

Personalamt am 4. Juni 2019 den Antrag, das Anstellungsverhältnis mit A.___,

fristlos aufzulösen. Das Personalamt verfügte hierauf am 28. Juni 2019, das

Anstellungsverhältnis mit A.___ werde aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung

von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer allfälligen Beschwerde entzog es

die aufschiebende Wirkung.

2. A.___ erhob gegen diese Verfügung am

10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte dabei im

Wesentlichen, die Verfügung des Personalamtes vollumfänglich wegen Nichtigkeit

aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung

ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Den ebenfalls gestellten

Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das

instruierende Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 9. August 2019 ab.

Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 21. November 2019 ab.

3. Der Regierungsrat wies die Beschwerde

von A.___ gegen die Verfügung des Personalamts mit Beschluss vom 18. August

2020 ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 4.2 des Beschlusses).

4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der

Regierungsratsbeschluss vom 18. August 2020 sei in Pkt. 4.2 aufzuheben.

2.

Es

sei die Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 betreffend fristlose

Kündigung und damit auch die fristlose Kündigung aufzuheben.

3.

Es

sei festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war.

4.

Eventualiter

sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich war.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement

als auch das Personalamt beantragen mit Stellungnahmen vom 22. September 2020,

die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 29. September 2020

trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der dafür

eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Am 7. Oktober 2020

wurde die Verfügung wieder aufgehoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin

Gelegenheit geboten, eine Kostennote einzureichen. Diese ging beim

Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2020 ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das

Staatspersonal, StPG, BGS 126.1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ein

schutzwürdiges Interesse hat, um zur Beschwerdeführung legitimiert zu sein (§

12.

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.

Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder

rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren

Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse

besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem

Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen

Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu

vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003

Nr. 31).

3.

Eine allfällige Gutheissung der

Beschwerde hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch

auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen

möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz hätte (§ 33 Abs. 1 StPG; § 52 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang

in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 10. Juli 2019 aus, eine Rückkehr an

den Arbeitsplatz wäre aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands illusorisch. «Es

geht mit anderen Worten nur um die Frage der Lohnfortzahlung. Es geht nur um

rein fiskalische Interessen …» (Beschwerde vom 10. Juli 2019, S. 4, Ziff. 4).

Die Beschwerdeführerin strebt somit im Ergebnis nicht eine Aufhebung der

Kündigung, sondern eine finanzielle Abgeltung an. Rein finanzielle Forderungen

sind auf dem Klageweg geltend zu machen (§ 48 Abs. 1 Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Frage, ob die fristlose Kündigung -

als Voraussetzung für eine Entschädigung – ungerechtfertigt war, wäre dabei

vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann das von ihr angestrebte

Ergebnis direkt mit einer Leistungsklage erreichen.

4.

Die Beschwerdeführerin hat aus diesen

Gründen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_112/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.