VWBES.2020.324
Fristlose Kündigung
18. Dezember 2020Deutsch5 min
ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Den ebenfalls gestellten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
2. Personalamt
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Fristlose
Kündigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Finanzdepartement stellte dem
Personalamt am 4. Juni 2019 den Antrag, das Anstellungsverhältnis mit A.___,
fristlos aufzulösen. Das Personalamt verfügte hierauf am 28. Juni 2019, das
Anstellungsverhältnis mit A.___ werde aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung
von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer allfälligen Beschwerde entzog es
die aufschiebende Wirkung.
2. A.___ erhob gegen diese Verfügung am
10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte dabei im
Wesentlichen, die Verfügung des Personalamtes vollumfänglich wegen Nichtigkeit
aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung
ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Den ebenfalls gestellten
Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das
instruierende Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 9. August 2019 ab.
Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 21. November 2019 ab.
3. Der Regierungsrat wies die Beschwerde
von A.___ gegen die Verfügung des Personalamts mit Beschluss vom 18. August
2020 ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 4.2 des Beschlusses).
4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der
Regierungsratsbeschluss vom 18. August 2020 sei in Pkt. 4.2 aufzuheben.
2.
Es
sei die Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 betreffend fristlose
Kündigung und damit auch die fristlose Kündigung aufzuheben.
3.
Es
sei festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war.
4.
Eventualiter
sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich war.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement
als auch das Personalamt beantragen mit Stellungnahmen vom 22. September 2020,
die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 29. September 2020
trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der dafür
eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Am 7. Oktober 2020
wurde die Verfügung wieder aufgehoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin
Gelegenheit geboten, eine Kostennote einzureichen. Diese ging beim
Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2020 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das
Staatspersonal, StPG, BGS 126.1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ein
schutzwürdiges Interesse hat, um zur Beschwerdeführung legitimiert zu sein (§
12.
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.
Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder
rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse
besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen
Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu
vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003
Nr. 31).
3.
Eine allfällige Gutheissung der
Beschwerde hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch
auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen
möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz hätte (§ 33 Abs. 1 StPG; § 52 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang
in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 10. Juli 2019 aus, eine Rückkehr an
den Arbeitsplatz wäre aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands illusorisch. «Es
geht mit anderen Worten nur um die Frage der Lohnfortzahlung. Es geht nur um
rein fiskalische Interessen …» (Beschwerde vom 10. Juli 2019, S. 4, Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin strebt somit im Ergebnis nicht eine Aufhebung der
Kündigung, sondern eine finanzielle Abgeltung an. Rein finanzielle Forderungen
sind auf dem Klageweg geltend zu machen (§ 48 Abs. 1 Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Frage, ob die fristlose Kündigung -
als Voraussetzung für eine Entschädigung – ungerechtfertigt war, wäre dabei
vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann das von ihr angestrebte
Ergebnis direkt mit einer Leistungsklage erreichen.
4.
Die Beschwerdeführerin hat aus diesen
Gründen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_112/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.