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Entscheid

VWBES.2020.325

Führerausweisentzug

20. April 2021Deutsch14 min

die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) geriet am 7. Juli 2020 um 18:49 Uhr in Ettingen auf der

Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten als Lenker eines Personenwagens

in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte seitlich mit einem

korrekt entgegenkommenden Linienbus.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2020 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz,

SVG, SR 741.01) aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

Sichtverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge für die

Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf

Probe um ein Jahr.

3. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Baselland vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführer entsprechend

der Strafanzeige der Polizei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig

gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem Beschwerdeführer

wurde konkret vorgehalten, als Lenker eines Personenwagens in Ettingen auf der

Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten in einer Linkskurve (Anmerkung:

wohl Rechtskurve gemeint) durch die Sonne geblendet worden zu sein und infolge pflichtwidrig

unterlassener Aufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein und mit

einem korrekt entgegenkommenden Gesellschaftswagen seitlich kollidiert zu

haben.

4. Gegen die Verfügung des BJD liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, am 31. August

2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:

1. Es sei die Verfügung vom 19. August 2020

vollumfänglich aufzuheben und auf einen Entzug des Führerausweises sowie eine

Verlängerung der Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises zu

verzichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19.

August 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an die MFK zu überweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Mit Verfügung von 7. September 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung

vom 17. September 2020 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer reichte mit

Schreiben vom 9. Oktober 2020 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, wenige

Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung sei von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Landschaft am 25. August 2020 ein Strafbefehl erlassen

worden. Diese habe den Beschwerdeführer wegen ein­facher Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt. In Anbetracht dessen, und weil die Strafverfolgungsbehörde den

Sachverhalt untersucht und rechtlich gewürdigt habe, könne es nicht sein, dass

die MFK denselben Sachverhalt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln würdige

und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entziehe sowie die

Probezeit um ein Jahr verlängere.

Selbst wenn die MFK nicht an die

Feststellungen und Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden sein sollte, so

müsste sie in der angefochtenen Verfügung doch etwas näher begründen, weshalb

der Sachverhalt aus ihrer Sicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln

darstelle. Ob ein Automobilist auf die Gegenfahrbahn gerate, weil er von der

Sonne geblendet werde, oder weil er beispielsweise beim Autofahren eine SMS

schreibe, könne ja nicht gleich beurteilt werden. Auch wenn der

Beschwerdeführer objektiv betrachtet den Unfall verursacht habe, so sei sein

Verschulden in casu gering, was die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft auch zutreffend festgestellt habe. Ein Abweichen der MFK von

dieser Einschätzung erscheine somit weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar.

3.

Es ist unklar, ob der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er festhält,

dass die Vorinstanz ihre Verfügung näher hätte begründen müssen. Der

Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Begründung der angefochtenen

Verfügung zwar knapp ausgefallen ist, daraus aber ohne weiteres hervorgeht, aus

welchen Gründen die Vorinstanz den Führerausweis entzogen hat. Der Entscheid

war somit so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich

vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen

Dispositiv

Gehörs liegt demnach nicht vor.

Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch in diesem

Rahmen die Möglichkeit, sich zur ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz

vom 17. September 2020 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.

4. Der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 2020 erging erst

nach Erlass der Verfügung der MFK, weshalb dieser unter diesen Umständen nicht

geeignet ist, eine Bindungswirkung der Administrativbehörde an die rechtliche Würdigung

durch die Strafbehörde zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass auch bei einem vorher ergangenen Strafbefehl die

Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,

insbesondere auch des Verschuldens, frei ist, ausser die rechtliche

Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17.

Februar 2015 E. 2.1.2). Immerhin ist im Interesse der Einheit der

Rechtsordnung aber möglichst zu vermeiden, dass derselbe Sachverhalt von den

beiden Behörden gegensätzlich beurteilt wird.

4.1.1 Die MFK qualifizierte sowohl die

vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden

als schwer. Zur Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer

habe nach eigenen Angaben die Hofstettenstrasse mit einer Geschwindigkeit von

ca. 65-70 km/h befahren. In einer Rechtskure sei er über die Sicherheitslinie

auf die Gegenfahrbahn geraten, wo er mit einem Linienbus kollidiert sei. Damit

habe er offensichtlich eine schwere Verkehrsgefährdung nicht nur für sich

selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den Lenker des

Linienbusses, geschaffen. Die objektive Voraussetzung einer schweren

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG sei erfüllt. Entgegen der

Annahme des Beschwerdeführers sei auch sein Verschulden als schwer zu

qualifizieren. Er sei von Ettingen herkommend auf der Hofstettenstrasse

Richtung Hofstetten gefahren. Die Hofstettenstrasse sei bis zur Unfallstelle

eher kurvenreich und ihre Fahrspuren seien an den neuralgischen Stellen durch

Sicherheitslinien voneinander abgetrennt. Ausserdem führe sie teilweise über

freies Feld und allgemein Richtung Westen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe,

der Unfall sei auf die Blendung durch die Sonne zurückzuführen, sei dem

entgegenzuhalten, dass er wegen des Sonnenstandes um diese Tageszeit und seiner

Fahrtrichtung schon vorher mehrmals hätte geblendet worden und sich dessen

weiterhin hätte gewahr sein müssen. Es erscheine daher unverständlich, dass er

in der nicht besonders engen Rechtskurve seine Geschwindigkeit wegen der

angeblichen Sonnenblendung kaum gemässigt habe und schleudernd über die

Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In einer solchen Situation sei

von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er die richtige Handlungsoption

wähle, sei es, dass er sich möglichst an den rechten Strassenrand halte oder dass

er sein Fahrzeug abbremse. Dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit

nicht reduziert habe – er sei schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten – müsse

ihm als schweres Verschulden angelastet werden. Im Übrigen erscheine es

fraglich, ob der Unfall tatsächlich ausschliesslich auf die Sonnenblendung

zurückzuführen sei oder eher darauf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit

nicht an die Sichtverhältnisse angepasst und sein Fahrzeug nicht beherrscht

habe, wie dies im Polizeirapport aufgeführt sei. Auch in diesem Fall wäre von

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in

seinen Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK, dass die Sonne ihn schon früher

geblendet haben müsse. Er sei vor dem Unfallereignis durch den dichten Wald

gefahren. Die Sonnenstrahlen seien nicht durch die Bäume gedrungen. Erst nach

der Rechtskurve auf der Hofstettenstrasse habe sich der Wald gelichtet. Der

Beschwerdeführer sei dabei zum ersten Mal von der Sonne unerwartet geblendet

worden; sogleich habe dieser ein Bremsmanöver eingeleitet. Im selben Moment

habe er den Bus gesehen, mit welchem er kollidiert sei. Dem Beschwerdeführer

könne im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, die Geschwindigkeit den

Verhältnissen nicht angepasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei bis

unmittelbar vor dem Unfallereignis nie von der Sonne geblendet worden. Es habe

somit keine Veranlassung bestanden, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demnach

könne weder von einem schweren Verschulden noch von einer schweren

Verkehrsgefährdung gesprochen werden. Auch dem vorsichtigsten Automobilisten

hätte ein solcher Unfall passieren können. In casu sei somit nicht von einer

schweren, sondern lediglich von einer leichten Widerhandlung auszugehen.

4.2 Dem Polizeirapport der Polizei

Baselland vom 9. Juli 2020 ist betreffend Unfallher­gang zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit einem Personenwagen von Ettingen herkommend auf der

Hofstettenstrasse in Richtung Hofstetten fuhr. In der Rechtskurve kam er, aus

nicht restlos geklärten Gründen, auf die Gegenfahrbahn. Als der

Beschwerdeführer den entgegenkommenden Linienbus bemerkte, lenkte er sofort

wieder auf seine Fahrbahnseite. Trotz diesem Manöver kam es zur seitlichen

Kollision mit dem Linienbus. Der von der Polizei festgestellte Sachverhalt wird

vom Beschwerde­führer grundsätzlich nicht bestritten und stimmt auch mit seiner

Aussage anlässlich der Unfallaufnahme durch die Polizei überein, wobei er

damals zu Protokoll gegeben hat, von der Sonne geblendet worden zu sein. Diese

Argumentation wiederholte er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

am 24. Juli 2020.

4.3 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen

anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den

Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr

stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich

vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren

Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so

schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.

4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

4.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt

einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt

vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1

mit Hinweisen).

4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer

durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und

Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den

Buschauffeur und die im Bus sitzende Passagierin. Der vom Beschwerdeführer

gefahrene Personenwagen erlitt einen Totalschaden (der vordere Radkasten links

war deformiert, die linke Fahrzeugseite stark beschädigt, die Achse vorne

gebrochen, der Seitenairbag vorne links ausgelöst und das Rad vorne links

defekt) und musste durch den Abschleppdienst abtransportiert werden. Am

Linienbus entstand ebenfalls ein Schaden (Radmutternabdeckung defekt, Radkasten

und Karosserie vorne links mit diversen Kratzer und Delle; vgl. Polizeirapport,

a.a.O.). Es ist nur

glücklichen Umständen zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen

schweren Unfallfolgen kam und keine Personen verletzt wurden. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr

als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren.

Ähnlich verhält es sich beim

Verschulden: Der Beschwerdeführer war mit ca. 65 bis 70 km/h auf der

Hofstettenstrasse Richtung Hofstetten bei schöner Witterung unterwegs, wobei er

die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausschöpfte. Er fuhr somit

nicht mit übersetzter Geschwindigkeit in die nicht besonders enge Rechtskurve.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung schlechte Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch

Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht entlasten können. Vielmehr wird

von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf

einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom

27. September 2012, E. 2.3). Vorliegend präsentiert sich das Verschulden

zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach

eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

5. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich

ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

6.1 Begeht der Inhaber des

Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des

Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser

Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe

ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des

entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem

23. Januar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt

drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit.

Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h.

bis 22. Januar 2024 (Art. 15a Abs. 3 SVG).

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und

2 der Verfügung des BJD vom 19. August 2020 sind abzuändern und dem

Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des

Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

8.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.

zu CHF 400.00, aufzuerlegen.

8.2 In der am 14. März 2021

eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 1'758.30 (6.29

Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 60.10, MWST 125.70) geltend gemacht.

Nicht entschädigt werden kann der doppelt aufgeführte Aufwand für Fotokopien/Kopiaturen

(CHF 16.50). Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 1'740.55 (6.29

Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 43.60, MWST CHF 124.45 [gerundet]).

Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf

CHF 870.30 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. August 2020 des BJD insofern

abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 870.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser