VWBES.2020.325
Führerausweisentzug
20. April 2021Deutsch14 min
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) geriet am 7. Juli 2020 um 18:49 Uhr in Ettingen auf der
Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten als Lenker eines Personenwagens
in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte seitlich mit einem
korrekt entgegenkommenden Linienbus.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2020 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz,
SVG, SR 741.01) aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
Sichtverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge für die
Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf
Probe um ein Jahr.
3. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baselland vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführer entsprechend
der Strafanzeige der Polizei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig
gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem Beschwerdeführer
wurde konkret vorgehalten, als Lenker eines Personenwagens in Ettingen auf der
Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten in einer Linkskurve (Anmerkung:
wohl Rechtskurve gemeint) durch die Sonne geblendet worden zu sein und infolge pflichtwidrig
unterlassener Aufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein und mit
einem korrekt entgegenkommenden Gesellschaftswagen seitlich kollidiert zu
haben.
4. Gegen die Verfügung des BJD liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, am 31. August
2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 19. August 2020
vollumfänglich aufzuheben und auf einen Entzug des Führerausweises sowie eine
Verlängerung der Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises zu
verzichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19.
August 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die MFK zu überweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung von 7. September 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung
vom 17. September 2020 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer reichte mit
Schreiben vom 9. Oktober 2020 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, wenige
Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung sei von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Landschaft am 25. August 2020 ein Strafbefehl erlassen
worden. Diese habe den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt. In Anbetracht dessen, und weil die Strafverfolgungsbehörde den
Sachverhalt untersucht und rechtlich gewürdigt habe, könne es nicht sein, dass
die MFK denselben Sachverhalt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln würdige
und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entziehe sowie die
Probezeit um ein Jahr verlängere.
Selbst wenn die MFK nicht an die
Feststellungen und Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden sein sollte, so
müsste sie in der angefochtenen Verfügung doch etwas näher begründen, weshalb
der Sachverhalt aus ihrer Sicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
darstelle. Ob ein Automobilist auf die Gegenfahrbahn gerate, weil er von der
Sonne geblendet werde, oder weil er beispielsweise beim Autofahren eine SMS
schreibe, könne ja nicht gleich beurteilt werden. Auch wenn der
Beschwerdeführer objektiv betrachtet den Unfall verursacht habe, so sei sein
Verschulden in casu gering, was die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft auch zutreffend festgestellt habe. Ein Abweichen der MFK von
dieser Einschätzung erscheine somit weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar.
3.
Es ist unklar, ob der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er festhält,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung näher hätte begründen müssen. Der
Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Begründung der angefochtenen
Verfügung zwar knapp ausgefallen ist, daraus aber ohne weiteres hervorgeht, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Führerausweis entzogen hat. Der Entscheid
war somit so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich
vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen
Dispositiv
Gehörs liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch in diesem
Rahmen die Möglichkeit, sich zur ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 17. September 2020 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.
4. Der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 2020 erging erst
nach Erlass der Verfügung der MFK, weshalb dieser unter diesen Umständen nicht
geeignet ist, eine Bindungswirkung der Administrativbehörde an die rechtliche Würdigung
durch die Strafbehörde zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass auch bei einem vorher ergangenen Strafbefehl die
Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,
insbesondere auch des Verschuldens, frei ist, ausser die rechtliche
Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17.
Februar 2015 E. 2.1.2). Immerhin ist im Interesse der Einheit der
Rechtsordnung aber möglichst zu vermeiden, dass derselbe Sachverhalt von den
beiden Behörden gegensätzlich beurteilt wird.
4.1.1 Die MFK qualifizierte sowohl die
vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden
als schwer. Zur Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
habe nach eigenen Angaben die Hofstettenstrasse mit einer Geschwindigkeit von
ca. 65-70 km/h befahren. In einer Rechtskure sei er über die Sicherheitslinie
auf die Gegenfahrbahn geraten, wo er mit einem Linienbus kollidiert sei. Damit
habe er offensichtlich eine schwere Verkehrsgefährdung nicht nur für sich
selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den Lenker des
Linienbusses, geschaffen. Die objektive Voraussetzung einer schweren
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG sei erfüllt. Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers sei auch sein Verschulden als schwer zu
qualifizieren. Er sei von Ettingen herkommend auf der Hofstettenstrasse
Richtung Hofstetten gefahren. Die Hofstettenstrasse sei bis zur Unfallstelle
eher kurvenreich und ihre Fahrspuren seien an den neuralgischen Stellen durch
Sicherheitslinien voneinander abgetrennt. Ausserdem führe sie teilweise über
freies Feld und allgemein Richtung Westen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe,
der Unfall sei auf die Blendung durch die Sonne zurückzuführen, sei dem
entgegenzuhalten, dass er wegen des Sonnenstandes um diese Tageszeit und seiner
Fahrtrichtung schon vorher mehrmals hätte geblendet worden und sich dessen
weiterhin hätte gewahr sein müssen. Es erscheine daher unverständlich, dass er
in der nicht besonders engen Rechtskurve seine Geschwindigkeit wegen der
angeblichen Sonnenblendung kaum gemässigt habe und schleudernd über die
Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In einer solchen Situation sei
von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er die richtige Handlungsoption
wähle, sei es, dass er sich möglichst an den rechten Strassenrand halte oder dass
er sein Fahrzeug abbremse. Dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit
nicht reduziert habe – er sei schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten – müsse
ihm als schweres Verschulden angelastet werden. Im Übrigen erscheine es
fraglich, ob der Unfall tatsächlich ausschliesslich auf die Sonnenblendung
zurückzuführen sei oder eher darauf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit
nicht an die Sichtverhältnisse angepasst und sein Fahrzeug nicht beherrscht
habe, wie dies im Polizeirapport aufgeführt sei. Auch in diesem Fall wäre von
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in
seinen Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK, dass die Sonne ihn schon früher
geblendet haben müsse. Er sei vor dem Unfallereignis durch den dichten Wald
gefahren. Die Sonnenstrahlen seien nicht durch die Bäume gedrungen. Erst nach
der Rechtskurve auf der Hofstettenstrasse habe sich der Wald gelichtet. Der
Beschwerdeführer sei dabei zum ersten Mal von der Sonne unerwartet geblendet
worden; sogleich habe dieser ein Bremsmanöver eingeleitet. Im selben Moment
habe er den Bus gesehen, mit welchem er kollidiert sei. Dem Beschwerdeführer
könne im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, die Geschwindigkeit den
Verhältnissen nicht angepasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei bis
unmittelbar vor dem Unfallereignis nie von der Sonne geblendet worden. Es habe
somit keine Veranlassung bestanden, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demnach
könne weder von einem schweren Verschulden noch von einer schweren
Verkehrsgefährdung gesprochen werden. Auch dem vorsichtigsten Automobilisten
hätte ein solcher Unfall passieren können. In casu sei somit nicht von einer
schweren, sondern lediglich von einer leichten Widerhandlung auszugehen.
4.2 Dem Polizeirapport der Polizei
Baselland vom 9. Juli 2020 ist betreffend Unfallhergang zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit einem Personenwagen von Ettingen herkommend auf der
Hofstettenstrasse in Richtung Hofstetten fuhr. In der Rechtskurve kam er, aus
nicht restlos geklärten Gründen, auf die Gegenfahrbahn. Als der
Beschwerdeführer den entgegenkommenden Linienbus bemerkte, lenkte er sofort
wieder auf seine Fahrbahnseite. Trotz diesem Manöver kam es zur seitlichen
Kollision mit dem Linienbus. Der von der Polizei festgestellte Sachverhalt wird
vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten und stimmt auch mit seiner
Aussage anlässlich der Unfallaufnahme durch die Polizei überein, wobei er
damals zu Protokoll gegeben hat, von der Sonne geblendet worden zu sein. Diese
Argumentation wiederholte er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 24. Juli 2020.
4.3 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen
anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den
Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr
stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich
vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.
4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
4.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt
vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1
mit Hinweisen).
4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und
Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den
Buschauffeur und die im Bus sitzende Passagierin. Der vom Beschwerdeführer
gefahrene Personenwagen erlitt einen Totalschaden (der vordere Radkasten links
war deformiert, die linke Fahrzeugseite stark beschädigt, die Achse vorne
gebrochen, der Seitenairbag vorne links ausgelöst und das Rad vorne links
defekt) und musste durch den Abschleppdienst abtransportiert werden. Am
Linienbus entstand ebenfalls ein Schaden (Radmutternabdeckung defekt, Radkasten
und Karosserie vorne links mit diversen Kratzer und Delle; vgl. Polizeirapport,
a.a.O.). Es ist nur
glücklichen Umständen zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen
schweren Unfallfolgen kam und keine Personen verletzt wurden. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr
als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren.
Ähnlich verhält es sich beim
Verschulden: Der Beschwerdeführer war mit ca. 65 bis 70 km/h auf der
Hofstettenstrasse Richtung Hofstetten bei schöner Witterung unterwegs, wobei er
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausschöpfte. Er fuhr somit
nicht mit übersetzter Geschwindigkeit in die nicht besonders enge Rechtskurve.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung schlechte Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch
Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht entlasten können. Vielmehr wird
von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf
einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom
27. September 2012, E. 2.3). Vorliegend präsentiert sich das Verschulden
zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach
eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
5. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich
ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
6.1 Begeht der Inhaber des
Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des
Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser
Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe
ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des
entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem
23. Januar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt
drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit.
Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h.
bis 22. Januar 2024 (Art. 15a Abs. 3 SVG).
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und
2 der Verfügung des BJD vom 19. August 2020 sind abzuändern und dem
Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des
Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.
zu CHF 400.00, aufzuerlegen.
8.2 In der am 14. März 2021
eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 1'758.30 (6.29
Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 60.10, MWST 125.70) geltend gemacht.
Nicht entschädigt werden kann der doppelt aufgeführte Aufwand für Fotokopien/Kopiaturen
(CHF 16.50). Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 1'740.55 (6.29
Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 43.60, MWST CHF 124.45 [gerundet]).
Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf
CHF 870.30 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. August 2020 des BJD insofern
abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 870.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser