VWBES.2020.332
Führerausweisentzug
20. Oktober 2020Deutsch11 min
vom 8. Juni 2020 lenkte A.___ am Morgen des 22. Januar 2020, 07:06 Uhr, in [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl
vom 8. Juni 2020 lenkte A.___ am Morgen des 22. Januar 2020, 07:06 Uhr, in [...],
den Personenwagen [...], SO-[...], dessen Frontscheibe zu einem grossen Teil
mit Eis bedeckt und mithin die Sicht eingeschränkt war. A.___ wurde wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 500.00
und Verfahrenskosten von CHF 425.00 verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020
gewährte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) A.___ das rechtliche Gehör zum
beabsichtigten Entzug des Führerausweises infolge einer schweren Widerhandlung,
welches mit Stellungnahme vom 3. August 2020 wahrgenommen wurde. Am 7.
August 2020 deponierte A.___ den Führerausweis vorzeitig bei der MFK.
3. Mit Verfügung vom 24. August 2020
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes
(BJD) A.___ infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) den Führerausweis für sechs Monate, da
ihm dieser bereits mit Verfügung der MFK vom 20. März 2019 infolge
mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen worden war
(Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG).
4. Mit Beschwerde vom 3. September 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 24. August 2020 aufzuheben,
der Vorfall vom 22. Januar 2020 als leichte Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu
qualifizieren und gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für die
Dauer von einem Monat zu entziehen.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 24. August 2020 aufzuheben,
der Vorfall vom 22. Januar 2020 als mittelschwere Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren
und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für die Dauer von
vier Monaten zu entziehen.
3. Subeventualiter: Es sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 24. September
2020 schloss die MFK (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 15. Oktober 2020 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.2
Der Beschwerdeführer rügt zwar nicht
direkt eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz (vgl. § 67bis Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Er bestreitet jedoch ein schweres Verschulden mit dem
Argument, die Frontscheibe seines Fahrzeugs sei nicht gänzlich mit Eis bedeckt
und die Sicht damit nur geringfügig eingeschränkt gewesen.
2.3
Dem Strafbefehl vom 8. Juni 2020
lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs
zu einem grossen Teil mit Eis bedeckt und deshalb die Sicht des
Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz hielt ergänzend
fest, dass kaum eine Sicht auf die Strasse möglich gewesen sei. Das Eis auf der
Frontscheibe sei lediglich am untersten Rand etwas aufgetaut gewesen, wobei
höchstens ein kleines Guckloch entstanden sei. Die Sachverhaltsfeststellungen
im Strafbefehl enthalten keine vollständigen Angaben zum Umfang der Vereisung
und infolgedessen der Einschränkung der Sicht, weshalb die Vorinstanz den
Sachverhalt ergänzt hat. Es besteht deshalb Raum für die Überprüfung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Als Beweismittel zu würdigen sind die
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Januar 2020, die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 22. Januar 2020 und die
fotografischen Aufnahmen des Fahrzeugs anlässlich der gleichentags erfolgten
polizeilichen Anhaltung.
2.4
In der Strafanzeige hielt die
Polizei fest, dass das Eis am unteren Scheibenrand etwas angetaut gewesen sei. Ein
Guckloch habe sich so zudem vor dem Lenker gebildet. Die Seitenscheiben seien
frei gewesen. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe die Scheibe so
eingeschätzt, dass er diese nicht habe reinigen müssen. Auf den fotografischen
Aufnahmen ist erkennbar, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers praktisch gänzlich – mit Ausnahme des unteren Bereichs und
einem kleinen Guckloch auf der Fahrerseite – vereist ist. Es handelt sich
allerdings lediglich um eine dünne Eisschicht. Auf dem unteren Foto ist
entsprechend der Blick ins Innere des Fahrzeuges durch die Frontscheibe ohne
weiteres möglich.
2.5
Die Frontscheibe des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers war grösstenteils von einer dünnen Eisschicht bedeckt. Auf
Höhe der Augen bestand ein kleines Guckloch. Die Sicht war dadurch – vor allem
bei Blendungen durch entgegenkommende Fahrzeuge – eingeschränkt. Sie war aber
entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht dermassen
eingeschränkt, dass kaum mehr eine Sicht auf die Strasse möglich war. Ansonsten
wäre ein Blick in das Fahrzeug, wie dies auf den fotografischen Aufnahmen
ersichtlich ist, nicht möglich gewesen. Insgesamt ist von einer zwar
deutlichen, aber nicht schwerwiegenden Einschränkung der Sicht durch die
Frontscheibe auszugehen. Zudem waren die Seitenscheiben frei. Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist diesbezüglich zu korrigieren bzw. zu ergänzen.
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG) angeordnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine
Administrativmassnahme wegen leichter, eventualiter wegen mittelschwerer
Widerhandlung anzuordnen.
3.1
Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine leichte Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138, E.
2.2.2).
3.2
Das Bundesgericht schloss in Fällen,
in denen auf der Windschutzscheibe bloss ein kleines Guckloch auf der Höhe der
Augen des Fahrzeugführers enteist wurde (Urteile 6A.16/2006 vom 6. April 2006, E. 2.2.1 [«petite
lucarne de 20 sur 30 cm à la hauteur des yeux»]; 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006, E. 1.1) oder in denen
nur die Seitenscheiben schneebedeckt bzw. vereist waren (Urteile 1C_23/2012 vom
2.
Juli 2012 E. 3.2; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014, E. 3.3) auf eine
mittelschwere Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung nahm es in einem Fall
an, in welchem die betroffene Person trotz vereisten Scheiben, welche eine
erhebliche Einschränkung der Sicht zur Folge hatten, ein Motorfahrzeug führte
(Urteil 1C_532/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2).
3.3
Die Frontscheibe des vom
Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuges war von einer dünnen Eisschicht bedeckt,
welche seine Sicht nach draussen einschränkte. Auf Höhe der Augen befand sich
zudem ein kleines Guckloch. Die Seitenscheiben waren eisfrei. Durch die
eingeschränkte Sicht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf das
Verkehrsgeschehen angemessen zu reagieren. Es bestand die abstrakte Gefahr,
andere Verkehrsteilnehmer wie namentlich Fussgänger und Radfahrer zu übersehen.
Bei erheblicheren Einschränkungen der Sicht müsste von einer grossen Gefährdung
ausgegangen werden. Vorliegend jedoch ist die Gefährdung nicht mehr als gering,
jedoch auch noch nicht als gross zu qualifizieren. Gleich verhält es sich beim
Verschulden. Die Eisdecke war dünn, die Seitenscheiben eisfrei. Der
Beschwerdeführer hatte angegeben, zu glauben, auf das Entfernen des Eises
verzichten zu können. Ein schweres Verschulden wäre anzunehmen, wenn der
Beschwerdeführer ein stark vereistes Fahrzeug gelenkt hätte. Vorliegend
präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht
als schwer. Folglich liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Der Führerausweisentzug ist aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einen Entzug infolge
mittelschwerer Widerhandlung zu gewärtigen hatte, auf vier Monate festzusetzen
(Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise
begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Der Hauptantrag auf Anordnung eines
Führerausweisentzugs infolge leichter Widerhandlung ist abzuweisen. Hingegen
ist der Eventualantrag auf Anordnung eines Führerausweisentzugs infolge
mittelschwerer Widerhandlung gutzuheissen und die Entzugsdauer auf vier Monate festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat den Führer-ausweis bereits vorsorglich abgegeben,
weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung bei der Vorinstanz
erübrigt.
5.1
Der Beschwerdeführer obsiegt
teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 50%, d.h.
im Umfang von CHF 400.00, aufzuerlegen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1
ZPO).
5.2
Der Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens.
Rechtsanwalt Patrick Burkhalter macht eine Entschädigung von CHF 2'948.95
(Honorar 10.25h à CHF 250.00, Auslagen CHF 175.60, zzgl. MWST) geltend, was
angemessen erscheint. Entsprechend hat der Staat Solothurn dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung im Umfang von 50% der Vertretungskosten, d.h. CHF
1'474.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die beiden Ziffern 1 der Verfügung des BJD vom 24. August
2020 aufgehoben.
2. Die Dauer des Führerausweisentzuges wird
in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG auf vier
Monate festgesetzt, beginnend ab 7. August 2020.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00
gehen je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, zulasten des Beschwerdeführers und des
Staats Solothurn.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'474.50 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann