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Entscheid

VWBES.2020.332

Führerausweisentzug

20. Oktober 2020Deutsch11 min

vom 8. Juni 2020 lenkte A.___ am Morgen des 22. Januar 2020, 07:06 Uhr, in [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl

vom 8. Juni 2020 lenkte A.___ am Morgen des 22. Januar 2020, 07:06 Uhr, in [...],

den Personenwagen [...], SO-[...], dessen Frontscheibe zu einem grossen Teil

mit Eis bedeckt und mithin die Sicht eingeschränkt war. A.___ wurde wegen

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 500.00

und Verfahrenskosten von CHF 425.00 verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020

gewährte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) A.___ das rechtliche Gehör zum

beabsichtigten Entzug des Führerausweises infolge einer schweren Widerhandlung,

welches mit Stellungnahme vom 3. August 2020 wahrgenommen wurde. Am 7.

August 2020 deponierte A.___ den Führerausweis vorzeitig bei der MFK.

3. Mit Verfügung vom 24. August 2020

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes

(BJD) A.___ infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) den Führerausweis für sechs Monate, da

ihm dieser bereits mit Verfügung der MFK vom 20. März 2019 infolge

mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen worden war

(Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG).

4. Mit Beschwerde vom 3. September 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 24. August 2020 aufzuheben,

der Vorfall vom 22. Januar 2020 als leichte Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu

qualifizieren und gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für die

Dauer von einem Monat zu entziehen.

2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 24. August 2020 aufzuheben,

der Vorfall vom 22. Januar 2020 als mittelschwere Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren

und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für die Dauer von

vier Monaten zu entziehen.

3. Subeventualiter: Es sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Stellungnahme vom 24. September

2020 schloss die MFK (nachfolgend: Vor­instanz) auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 15. Oktober 2020 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere

einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).

Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.

Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt zwar nicht

direkt eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz (vgl. § 67bis Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Er bestreitet jedoch ein schweres Verschulden mit dem

Argument, die Frontscheibe seines Fahrzeugs sei nicht gänzlich mit Eis bedeckt

und die Sicht damit nur geringfügig eingeschränkt gewesen.

2.3

Dem Strafbefehl vom 8. Juni 2020

lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs

zu einem grossen Teil mit Eis bedeckt und deshalb die Sicht des

Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz hielt ergänzend

fest, dass kaum eine Sicht auf die Strasse möglich gewesen sei. Das Eis auf der

Frontscheibe sei lediglich am untersten Rand etwas aufgetaut gewesen, wobei

höchstens ein kleines Guckloch entstanden sei. Die Sachverhaltsfeststel­lungen

im Strafbefehl enthalten keine vollständigen Angaben zum Umfang der Vereisung

und infolgedessen der Einschränkung der Sicht, weshalb die Vorinstanz den

Sachverhalt ergänzt hat. Es besteht deshalb Raum für die Überprüfung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Als Beweismittel zu würdigen sind die

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Januar 2020, die Aussagen des

Be­schwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 22. Januar 2020 und die

fotografischen Aufnahmen des Fahrzeugs anlässlich der gleichentags erfolgten

polizeilichen Anhaltung.

2.4

In der Strafanzeige hielt die

Polizei fest, dass das Eis am unteren Scheibenrand etwas angetaut gewesen sei. Ein

Guckloch habe sich so zudem vor dem Lenker gebildet. Die Seitenscheiben seien

frei gewesen. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe die Scheibe so

eingeschätzt, dass er diese nicht habe reinigen müssen. Auf den fotografischen

Aufnahmen ist erkennbar, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers praktisch gänzlich – mit Ausnahme des unteren Bereichs und

einem kleinen Guckloch auf der Fahrerseite – vereist ist. Es handelt sich

allerdings lediglich um eine dünne Eisschicht. Auf dem unteren Foto ist

entsprechend der Blick ins Innere des Fahrzeuges durch die Frontscheibe ohne

weiteres möglich.

2.5

Die Frontscheibe des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers war grösstenteils von einer dünnen Eisschicht bedeckt. Auf

Höhe der Augen bestand ein kleines Guckloch. Die Sicht war dadurch – vor allem

bei Blendungen durch entgegenkommende Fahrzeuge – eingeschränkt. Sie war aber

entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht dermassen

eingeschränkt, dass kaum mehr eine Sicht auf die Strasse möglich war. Ansonsten

wäre ein Blick in das Fahrzeug, wie dies auf den fotografischen Aufnahmen

ersichtlich ist, nicht möglich gewesen. Insgesamt ist von einer zwar

deutlichen, aber nicht schwerwiegenden Einschränkung der Sicht durch die

Frontscheibe auszugehen. Zudem waren die Seitenscheiben frei. Die

Beweiswürdigung der Vorinstanz ist diesbezüglich zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

3.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG) angeordnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine

Administrativmassnahme wegen leichter, eventualiter wegen mittelschwerer

Widerhandlung anzuordnen.

3.1

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine leichte Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138, E.

2.2.2).

3.2

Das Bundesgericht schloss in Fällen,

in denen auf der Windschutzscheibe bloss ein kleines Guckloch auf der Höhe der

Augen des Fahrzeugführers enteist wurde (Urteile 6A.16/2006 vom 6. April 2006, E. 2.2.1 [«petite

lucarne de 20 sur 30 cm à la hauteur des yeux»]; 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006, E. 1.1) oder in denen

nur die Seitenscheiben schneebedeckt bzw. vereist waren (Urteile 1C_23/2012 vom

2.

Juli 2012 E. 3.2; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014, E. 3.3) auf eine

mittelschwere Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung nahm es in einem Fall

an, in welchem die betroffene Person trotz vereisten Scheiben, welche eine

erhebliche Einschränkung der Sicht zur Folge hatten, ein Motorfahrzeug führte

(Urteil 1C_532/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2).

3.3

Die Frontscheibe des vom

Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuges war von einer dünnen Eisschicht bedeckt,

welche seine Sicht nach draussen einschränkte. Auf Höhe der Augen befand sich

zudem ein kleines Guckloch. Die Seitenscheiben waren eisfrei. Durch die

eingeschränkte Sicht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf das

Verkehrsgeschehen angemessen zu reagieren. Es bestand die abstrakte Gefahr,

andere Verkehrsteilnehmer wie namentlich Fussgänger und Radfahrer zu übersehen.

Bei erheblicheren Einschränkungen der Sicht müsste von einer grossen Gefährdung

ausgegangen werden. Vorliegend jedoch ist die Gefährdung nicht mehr als gering,

jedoch auch noch nicht als gross zu qualifizieren. Gleich verhält es sich beim

Verschulden. Die Eisdecke war dünn, die Seitenscheiben eisfrei. Der

Beschwerdeführer hatte angegeben, zu glauben, auf das Entfernen des Eises

verzichten zu können. Ein schweres Verschulden wäre anzunehmen, wenn der

Beschwerdeführer ein stark vereistes Fahrzeug gelenkt hätte. Vorliegend

präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht

als schwer. Folglich liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Der Führerausweisentzug ist aufgrund des Umstands,

dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einen Entzug infolge

mittelschwerer Widerhandlung zu gewärtigen hatte, auf vier Monate festzusetzen

(Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

4.

Die Beschwerde erweist sich als teilweise

begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Der Hauptantrag auf Anordnung eines

Führerausweisentzugs infolge leichter Widerhandlung ist abzuweisen. Hingegen

ist der Eventualantrag auf Anordnung eines Führerausweisentzugs infolge

mittelschwerer Widerhandlung gutzuheissen und die Entzugsdauer auf vier Monate festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat den Führer-ausweis bereits vorsorglich abgegeben,

weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung bei der Vorinstanz

erübrigt.

5.1

Der Beschwerdeführer obsiegt

teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 50%, d.h.

im Umfang von CHF 400.00, aufzuerlegen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1

ZPO).

5.2

Der Beschwerdeführer hat Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens.

Rechtsanwalt Patrick Burkhalter macht eine Entschädigung von CHF 2'948.95

(Honorar 10.25h à CHF 250.00, Auslagen CHF 175.60, zzgl. MWST) geltend, was

angemessen erscheint. Entsprechend hat der Staat Solothurn dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung im Umfang von 50% der Vertretungskosten, d.h. CHF

1'474.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die beiden Ziffern 1 der Verfügung des BJD vom 24. August

2020 aufgehoben.

2. Die Dauer des Führerausweisentzuges wird

in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG auf vier

Monate festgesetzt, beginnend ab 7. August 2020.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00

gehen je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, zulasten des Beschwerdeführers und des

Staats Solothurn.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'474.50 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann