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Entscheid

VWBES.2020.338

Ausdehnung der Maskenpflicht

21. Oktober 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

AG

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Ausdehnung

der Maskenpflicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Allgemeinverfügung vom 28. August

2020 ordnete der Kantonsarzt von Solothurn namens des Departementes des Innern

des Kantons Solothurn (DdI) an, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen von

Einkaufsläden und -zentren das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche

Personen obligatorisch sei (Ziff. 1). Ausgenommen von der Pflicht seien

Dienstleistungsbetriebe, auch solche, welche in untergeordnetem Umfang

vereinzelte Waren oder Produkte verkauften; dort gälte die Pflicht zur

Erstellung von Schutzkonzepten (Ziff. 3). Ausgenommen seien zudem Läden, wo

sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhielten, sowie mit

Märkten vergleichbare Anlässe wie Messen und Gewerbeausstellungen; dort gelte

ebenfalls die Pflicht zur Erstellung von Schutzkonzepten (Ziff. 4).

Die Verfügung wurde per 3. September

2020 in Kraft gesetzt und bis 31. Oktober 2020 befristet. Sie wurde sofort nach

Erlass in den digitalen Kanälen des Kantons sowie am 4. September 2020 im

Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert und mit der Rechtsmittelbelehrung

der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht versehen.

2. Mit Eingabe vom 7. September 2020

erhob Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin für die A.___ AG in […] und für B.___

aus […] Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Allgemeinverfügung sowie

das Gewähren der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Am 10. September 2020 wies die

Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

4. Am 21. September 2020 nahm das

Departement des Innern zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung.

5. Am 30. September 2020 äusserte sich

der Beschwerdeführer nochmals, am 6. Oktober 2020 duplizierte das DdI.

6. Am 18. Oktober 2020 ergänzte der

Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19- Verordnung besondere Lage,

SR 818.101.26) im Abschnitt «Massnahmen gegenüber Personen» mit einem Artikel

3b, welcher allen Personen vorschreibt, in öffentlich zugänglichen Innenräumen

von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und

in Bahnhöfen, Flughäfen und andern Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

eine Gesichtsmaske zu tragen. Diese Bestimmung trat am 19. Oktober 2020 in

Kraft.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführer wenden sich

gegen die vom Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI) erlassene

«Allgemeinverfügung» vom 28. August 2020. Gegen Verfügungen des Departements

ist grundsätzlich die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässiges Rechtsmittel

(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 5 Gesundheitsgesetz, GesG,

BGS 811.11).

1.2

Die Publikation der Allgemeinverfügung

im Amtsblatt erfolgte am 4. September 2020. Mit ihrer Eingabe vom 7. September

2020.

haben die Beschwerdeführer die Frist für das Einreichen einer Beschwerde

nach § 67 VRG in jedem Falle gewahrt, selbst wenn auf die elektronische

Publikation vom 28. August 2020 abzustellen wäre.

1.3

Die Beschwerde ist schriftlich

eingereicht worden, mit einem Antrag und einer Begründung versehen. Die

Formerfordernisse von § 68 Abs. 1 VRG sind erfüllt.

2.

Mit der Einführung der allgemeinen

Maskenpflicht durch den Bund in der Covid-19-Verordnung besondere Lage per 19.

Oktober 2020 wurde die entsprechende kantonale Regelung in der angefochtenen

Allgemeinverfügung, welche weniger weit ging als die bundesrechtliche

Maskenpflicht, hinfällig. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden und

abzuschreiben. Zu prüfen bleibt nur noch, wer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

3.

Wird ein Verfahren gegenstandslos,

entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und

Parteikosten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 ZPO). Nach einhelliger Rechtsprechung

und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen,

welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen

aufzuerlegen, die nach der Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen

wäre. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und

entschädigungspflichtig, der das Verfahren veranlasst hat.

Die Gegenstandslosigkeit wurde von

keiner Partei veranlasst. Es ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der

Beschwerde nach der Aktenlage Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn die

angefochtene Allgemeinverfügung nicht durch die weitergehende bundesrechtliche

Vorschrift ihre Geltung verloren hätte.

3.1

Zu prüfen ist dabei zunächst, ob die

Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert waren. § 12 Abs. 1 VRG

verlangt, dass jemand durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Diese Prüfung ist für beide Beschwerdeführer einzeln vorzunehmen.

3.1.1

Allgemeinverfügungen werden

hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die

Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz

944). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde. Ein Beschwerdeführer muss

daher stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,

beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ähnlich wie ein

Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch die in der

Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und

tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und

praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018

des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

Als Einwohner des Kantons Solothurn ist

der private Beschwerdeführer B.___ von der Maskenpflicht beim Einkaufen auf

Kantonsgebiet zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Die Stellung als potentieller

Kunde von Einkaufsläden führt jedoch nicht zu einer besonderen Berührtheit. Der

Beschwerdeführer ist durch die Einführung bzw. Ausdehnung der Maskenpflicht

nicht mehr als jedermann sonst, der im Kanton Solothurn wohnt oder einkaufen

will, betroffen und behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der

Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er nicht besonders berührt im

Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. Nicht

ausgeschlossen ist bei diesem Ergebnis allenfalls eine vorfrageweise

Überprüfung der kritisierten Norm im Anwendungsfall (vgl. z.B.

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 30 Rz.60, mit Hinweis auf Jaag; Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im

schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).

3.1.2

Die A.___ AG betreibt in […] einen

Metzgereiladen. Sie ist als Betreiberin eines Einkaufsgeschäfts in einem

Innenraum, für welches die Maskenpflicht angeordnet wurde, stärker als

jedermann betroffen und durch den geltend gemachten Wegfall von Kunden in ihrer

Wirtschaftsfreiheit tangiert. Sie ist deshalb als Spezialadressatin der

Allgemeinverfügung zu betrachten. Ihre Legitimation zur Beschwerde ist damit

gegeben.

3.2

Auf die Beschwerde von B.___ wäre

somit nicht einzutreten gewesen, während die A.___ AG zur Beschwerde

legitimiert war.

4.

Bei der Beschwerde der A.___ AG ist

Dispositiv

demnach weiter zu prüfen, ob ihr materiell Erfolg beschieden gewesen wäre.

4.1 In der Rückäusserung vom 30.

September 2020 bezweifelte der Vertreter der Beschwerdeführer die gesetzliche

Grundlage der Allgemeinverfügung. Es liege weder ein Gesetz im formellen noch

im materiellen Sinne (Verordnung) vor.

Mit § 3 Abs. 2 lit. g VEpG (Verordnung

über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, BGS 811.16) hat der

kantonale Gesetzgeber eine ausdrückliche kantonale Norm geschaffen, welche die

Anordnung der erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 40 EpG 40

(Epidemiengesetz, SR 818.101) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt überträgt,

der diese Aufgabe namens des Departementes des Innern wahrnimmt. Diese Regelung

stützt sich ihrerseits auf das gerade totalrevidierte kantonale Gesundheitsgesetz

vom 19. Dezember 2018, in welchem das Departement [des Innern] für den Vollzug

der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig

erklärt wird, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich andern Behörden oder

Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1), und wo der Regierungsrat in § 52 Abs. 1 GesG

explizit ermächtigt wird, die Einzelheiten in ergänzenden Vorschriften in einer

Verordnung zu regeln, insbesondere auch die nähere Festlegung der

Zuständigkeiten gemäss § 49 GesG, wie er das eben in der VEpG getan hat. Der

Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage geht deshalb fehl.

4.2.1 In der Beschwerde wurde zur

Begründung primär geltend gemacht, die zahlenmässigen Voraussetzungen zur

Ergreifung von weitergehenden Einschränkungen (insbesondere Maskenpflicht in

Einkaufsläden und Einkaufszentren) seien nicht gegeben. Die in der Begründung

dargestellten Zahlen sind im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr

aktuell und von der Entwicklung überholt worden, steigen doch die

Ansteckungszahlen auch im Kanton Solothurn erheblich an, sind unterdessen

wieder mehrere Personen (am 21. Oktober 2020 12 Personen) hospitalisiert, gerät

das Contact-Tracing an Kapazitätsgrenzen und liegt die Reproduktionszahl seit

einigen Tagen bzw. Wochen wieder deutlich über 1. Es ist damit, wenn man die in

der Beschwerde verwendeten Kriterien verwendet, wissenschaftlich belegt, dass

die Fallzahlen nicht sinken, sondern erheblich ansteigen. Für die Einzelheiten

kann auf die von den Beschwerdeführern angerufenen Beweismittel (aktuelle wöchentliche

Lageberichte des BAG [Downloads/COVID-19_Epidemiologische_Lage_ Schweiz.pdf] und

die aktuell publizierten Fallzahlen im Kanton Solothurn [https:// corona.so.ch/fileadmin/internet/staatskanzlei/stk-komm/Dokumente/2020/Corona/

Neue_Webseite/Fallzahlen/2020_1012_Woechentlicher_Situationsbericht.pdf], bei­de

besucht am 14. Oktober 2020), sowie die aktuellsten Meldungen in den Medien

verwiesen werden.

4.2.2 Weiter wurde die Subsidiarität der

Einschränkungen durch die Maskenpflicht bestritten. Das Maskentragen in

Einkaufsläden hätte ebenfalls davon abhängig gemacht werden sollen, dass die

Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden könnten. Dass in

Einkaufsläden wie Coop, Migros, Denner, Aldi oder Lidl die Abstandsvorschriften

in umsatzstärkeren Zeiten nicht eingehalten werden können, wissen alle, die

regelmässig einkaufen gehen, ist also auch gerichtsnotorisch. Allgemein bekannt

ist auch, dass in Einkaufsläden keine persönlichen Anwesenheitsdaten der

Kundinnen und Kunden erfasst werden, sodass eine Nachverfolgung der möglichen

Kontakte bzw. Kontaktpersonen gar nicht möglich wäre. Würde das Maskentragen

von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, wäre die Massnahme kaum durchsetzbar

und verlöre ihre Wirksamkeit.

4.2.3 Die Beschwerde wurde auch damit

begründet, dass es im Kanton Solothurn faktisch nirgends Veranstaltungen mit

mehr als 1000 Teilnehmenden gebe, bei welchen sich alle Personen gleichzeitig

in einem Raum aufhielten. Das ist offensichtlich unzutreffend, betrug doch die

durchschnittliche Zuschauerzahl z. B. bei einem Eishockeymatch des EHC Olten in

der Oltner Eishalle in der letzten Qualifikationsrunde durchschnittlich 2633

Personen (https://www.aargauerzeitung.ch/sport/eishockey/ die-gruende-weshalb-der-ehco-mit-einer-zuschauereinbusse-zu-kaempfen-hat-136039071,

besucht am 21. Oktober 2020).

4.2.4 Dass in der Allgemeinverfügung

keine konkrete Anzahl der durch das Contact-Tracing zu identifizierenden und

benachrichtigenden Personen genannt wird, ist verständlich, ändert doch diese

Zahl täglich. Wie aus den neusten publizierten Zahlen sowohl des Kantons

Solothurn wie auch anderer Kantone hervorgeht, ist die Anzahl täglich erheblich

steigend, sodass mehrere Kantone trotz laufender Aufstockung des Personals bereits

an die Grenze ihrer Möglichkeiten gelangten (vgl. z. B. für den Kanton Zürich

https://www.nzz.ch/zuerich/funktioniert-das-contact-tracing--ld.1581282 ?reduced=true,

besucht am 21. Oktober 2020).

4.2.5 Schliesslich wurde in der

Beschwerde behauptet, es fehle für den Grundrechtseingriff an der Eignung, der

Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Zudem sei die Regelung willkürlich.

4.2.5.1 Das für die fehlende Eignung

geltend gemachte Argument, dass Einkaufsläden und -zentren keine

Ansteckungsquellen seien, was sich aus Erhebungen aus den Kantonen Aargau und

Zug ergebe, beruht auf veralteten Zahlen aus der Zeit vor Ende August 2020;

Zahlen aus dieser Zeit sind angesichts der schnellen Entwicklung längst

überholt. Wenn tatsächlich in Einkaufsläden keine oder nur wenige Ansteckungen

erfolgten, ist dies möglicherweise ja auch darauf zurückzuführen, dass nach dem

Lockdown in den Läden taugliche Schutzkonzepte entwickelt und dann in der

ersten Zeit auch strikt eingehalten wurden. Mit den unterdessen vorgenommenen

Lockerungen hat sich die Situation aber auch in dieser Hinsicht verändert.

Das weitere Argument, die Schutzmasken

seien nicht taugliche Massnahmen und die auf dem Markt vorhandenen Masken seien

generell untauglich, trifft höchstens teilweise zu. Wenn die Schutzmasken zur

Verminderung der Ausbreitung des Virus bzw. der Ansteckungsgefahr völlig

untauglich wären, würden sie kaum weltweit als probates Mittel zur Verminderung

von Infektionen verwendet. Dass Hygienemassnahmen ein wirksames Mittel zur

Bekämpfung der Übertragung von Viren darstellen, kann nicht ernsthaft

bestritten werden, und zu diesen elementaren Massnahmen gehören – neben der

Desinfektion – Handschuhe und Masken, wie zum Beispiel aus der

Medizingeschichte hinlänglich bekannt ist und jedermann weiss, der schon einmal

in einer Klinik oder bei einem Zahnarzt in Behandlung war. Auch wenn nur

Hygienemasken verwendet werden und zuzugestehen ist, dass nicht alle auf dem

Markt erhältlichen Masken den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden

(vgl. z. B. die im Kassensturz vom 13. Oktober 2020 vorgestellte Testreihe,

bedeutet das nicht, dass die Maskenpflicht generell und per se eine untaugliche

Massnahme darstellt.

Auch dass die Masken teilweise

unsachgemäss verwendet werden, was ebenso gerichtsnotorisch ist, bedeutet

nicht, dass die Maskenpflicht als solche nicht grundsätzlich geeignet ist, die

Ansteckungs- bzw. Verbreitungsgefahr zu vermindern. Notwendig ist allerdings

bei zunehmender Ansteckungsgefahr wohl eine weitere Aufklärung über das

richtige Anwenden der Masken.

4.2.5.2 Die fehlende Erforderlichkeit

wird in der Beschwerde damit begründet, dass die verfügte Maskenpflicht in

ihrem angeordneten Ausmass nicht das mildeste unter allen mindestens gleich

wirksamen Mitteln darstelle. Die bereits vorher angewendeten Schutzkonzepte

(Desinfektionsstellen, Hinweisplakate, Abstandsmarkierungen) genügten

vollständig, um den Schutz der Bevölkerung in Einkaufsläden und -zentren zu

gewährleisten. Dass die bisher bzw. vor der Maskenpflicht angeordneten

Massnahmen nicht ausreichen, eine Zunahme der Infektionen zu verhindern, ist

aus der Entwicklung der Ansteckungszahlen in den letzten Wochen bekannt.

Weitere Massnahmen sind bzw. waren deshalb notwendig, damit die Situation nicht

vollständig ausser Kontrolle gerät. Die Einführung einer Maskenpflicht im

öffentlichen Raum bzw. an Orten, wo sich viele Menschen treffen und den Abstand

nicht einhalten können, ist unter diesen Umständen ein mildes Mittel, das die

geltenden Schutzkonzepte ergänzt und etwas verstärkt. Die Erforderlichkeit ist

deshalb entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zu bejahen.

4.2.5.3 Die Zumutbarkeit bzw. die

Verhältnismässigkeit wird in der Beschwerde damit bestritten, dass die in den

Läden vorhandenen Schutzkonzepte (Abstand, Hygiene, Einbahnverkehr,

Information) genügten. Ein weiteres taugliches und überaus einfaches Instrument

sei zudem die Besucherzahlbegrenzung im Verhältnis zur Objektgrösse. Der Kanton

Solothurn weise eine niedrigere Anzahl Ansteckungen pro 100'000 Einwohner auf

als die umliegenden Kantone, welche keine generelle Maskenpflicht in

Einkaufsläden eingeführt hätten.

Während zuzugestehen ist, dass in ganz

kleinen Läden, in welchen (aufgrund der Schutzkonzepte) höchstens einige wenige

Personen gleichzeitig anwesend sind, die Maskenpflicht weniger Bedeutung hat,

ist dies für die Mehrzahl der Einkaufsläden anders. Trotz allfälliger

Beschränkung der Besucherzahl ist in grösseren Läden nicht zu verhindern, dass

sich Personen nicht an die Abstandsregeln halten (können) und diese Regeln auch

nicht durchgesetzt werden können. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass sich

der kantonale Gewerbeverband im Vorfeld der Einführung der Maskenpflicht dafür

einsetzte, dass kleine Läden von der Maskenpflicht nicht ausgenommen würden,

wie dies vom Kanton angedacht worden war (vgl. Mailverkehr in den Akten). Der

Eingriff in die persönliche Freiheit der Kunden bzw. in die Wirtschaftsfreiheit

des Beschwerdeführers wiegt jedoch nicht übermässig schwer, vor allem nicht

angesichts der Alternative einer (erneuten) Geschäftsschliessung, welche unter

anderem mit der angeordneten Massnahme vermieden werden soll. Das Argument, die

umliegenden Kanton hätten auf die Maskenpflicht verzichtet, stimmt unterdessen

für den grössten Anrainerkanton Bern auch nicht mehr; dieser hat vielmehr eine

noch weitergehende allgemeine Maskenpflicht in öffentlichen bzw. öffentlich

zugänglichen Gebäuden angeordnet.

4.2.5.4 Willkür sehen die Beschwerdeführer

darin, dass die Maskenpflicht für die Bevölkerung mit der Lockerung für

Grossveranstaltungen und der Gefahr der Engpässe beim Contact-Tracing begründet

werde, was nichts mit dem Einkaufen zu tun habe, sondern eine unsachliche

Verknüpfung darstelle.

Die vom Bund bestimmte Lockerung für

Grossveranstaltungen führt unbestreitbar zu einer erhöhten Gefahr von

Ansteckungen, welchen mit Gegenmassnahmen entgegenzutreten ist. Solche

Gegenmassnahmen sind einerseits vor allem die Entwicklung und Durchsetzung von

Schutzkonzepten bei diesen Veranstaltungen. Wie sich gerade bei Veranstaltungen

in Clubs und ähnlichen Lokalen in den letzten Tagen und Wochen gezeigt hat, kommt

es tatsächlich vermehrt zu Ansteckungen, weshalb weitere Gegenmassnahmen wie z.

B. ein Ausbau des Contact-Tracings notwendig sind. Das Einführen einer

Maskenpflicht beim Einkaufen in Innenräumen kann ebenso dazu beitragen, dass

das Weiterverbreiten des Virus eingedämmt wird.

Dass Tanzstudios und ähnliche Orte bzw.

Dienstleistungen nicht von der Maskenpflicht betroffen seien, mag zutreffen.

Wie aus den Medien bekannt ist, führt das jedoch im Fall einer Ansteckung dazu,

dass diese Betriebe sofort geschlossen werden (z. B. Salsa-Klub in Zürich,

Keine Willkür liegt auch in der

Unterscheidung von Läden in Innenräumen und solchen, die ihre Waren unter

freiem Himmel anbieten, ist doch allgemein bekannt und auch wissenschaftlich

abgesichert, dass sich das Virus in Innenräumen wesentlich einfacher verbreitet

als im Freien.

4.3 Der Beschwerde der A.___ AG wäre

demnach kein Erfolg beschieden gewesen.

5. Auf die Beschwerde von B.___ wäre

also nicht einzutreten gewesen. Diejenige der A.___ AG hätte als unbegründet abgewiesen

werden müssen.

6. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,

je zur Hälfte zu bezahlen. Parteientschädigung kann keine zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden von B.___ und der A.___ AG

werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. B.___ und die A.___ AG haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 je zur Hälfte zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann