VWBES.2020.338
Ausdehnung der Maskenpflicht
21. Oktober 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
AG
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Ausdehnung
der Maskenpflicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Allgemeinverfügung vom 28. August
2020 ordnete der Kantonsarzt von Solothurn namens des Departementes des Innern
des Kantons Solothurn (DdI) an, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen von
Einkaufsläden und -zentren das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche
Personen obligatorisch sei (Ziff. 1). Ausgenommen von der Pflicht seien
Dienstleistungsbetriebe, auch solche, welche in untergeordnetem Umfang
vereinzelte Waren oder Produkte verkauften; dort gälte die Pflicht zur
Erstellung von Schutzkonzepten (Ziff. 3). Ausgenommen seien zudem Läden, wo
sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhielten, sowie mit
Märkten vergleichbare Anlässe wie Messen und Gewerbeausstellungen; dort gelte
ebenfalls die Pflicht zur Erstellung von Schutzkonzepten (Ziff. 4).
Die Verfügung wurde per 3. September
2020 in Kraft gesetzt und bis 31. Oktober 2020 befristet. Sie wurde sofort nach
Erlass in den digitalen Kanälen des Kantons sowie am 4. September 2020 im
Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert und mit der Rechtsmittelbelehrung
der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht versehen.
2. Mit Eingabe vom 7. September 2020
erhob Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin für die A.___ AG in […] und für B.___
aus […] Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Allgemeinverfügung sowie
das Gewähren der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Am 10. September 2020 wies die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
4. Am 21. September 2020 nahm das
Departement des Innern zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung.
5. Am 30. September 2020 äusserte sich
der Beschwerdeführer nochmals, am 6. Oktober 2020 duplizierte das DdI.
6. Am 18. Oktober 2020 ergänzte der
Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19- Verordnung besondere Lage,
SR 818.101.26) im Abschnitt «Massnahmen gegenüber Personen» mit einem Artikel
3b, welcher allen Personen vorschreibt, in öffentlich zugänglichen Innenräumen
von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und
in Bahnhöfen, Flughäfen und andern Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
eine Gesichtsmaske zu tragen. Diese Bestimmung trat am 19. Oktober 2020 in
Kraft.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführer wenden sich
gegen die vom Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI) erlassene
«Allgemeinverfügung» vom 28. August 2020. Gegen Verfügungen des Departements
ist grundsätzlich die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässiges Rechtsmittel
(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 5 Gesundheitsgesetz, GesG,
BGS 811.11).
1.2
Die Publikation der Allgemeinverfügung
im Amtsblatt erfolgte am 4. September 2020. Mit ihrer Eingabe vom 7. September
2020.
haben die Beschwerdeführer die Frist für das Einreichen einer Beschwerde
nach § 67 VRG in jedem Falle gewahrt, selbst wenn auf die elektronische
Publikation vom 28. August 2020 abzustellen wäre.
1.3
Die Beschwerde ist schriftlich
eingereicht worden, mit einem Antrag und einer Begründung versehen. Die
Formerfordernisse von § 68 Abs. 1 VRG sind erfüllt.
2.
Mit der Einführung der allgemeinen
Maskenpflicht durch den Bund in der Covid-19-Verordnung besondere Lage per 19.
Oktober 2020 wurde die entsprechende kantonale Regelung in der angefochtenen
Allgemeinverfügung, welche weniger weit ging als die bundesrechtliche
Maskenpflicht, hinfällig. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden und
abzuschreiben. Zu prüfen bleibt nur noch, wer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
3.
Wird ein Verfahren gegenstandslos,
entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und
Parteikosten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 ZPO). Nach einhelliger Rechtsprechung
und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen,
welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen
aufzuerlegen, die nach der Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen
wäre. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und
entschädigungspflichtig, der das Verfahren veranlasst hat.
Die Gegenstandslosigkeit wurde von
keiner Partei veranlasst. Es ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der
Beschwerde nach der Aktenlage Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn die
angefochtene Allgemeinverfügung nicht durch die weitergehende bundesrechtliche
Vorschrift ihre Geltung verloren hätte.
3.1
Zu prüfen ist dabei zunächst, ob die
Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert waren. § 12 Abs. 1 VRG
verlangt, dass jemand durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Diese Prüfung ist für beide Beschwerdeführer einzeln vorzunehmen.
3.1.1
Allgemeinverfügungen werden
hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die
Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz
944). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde. Ein Beschwerdeführer muss
daher stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ähnlich wie ein
Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch die in der
Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und
tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und
praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018
des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Als Einwohner des Kantons Solothurn ist
der private Beschwerdeführer B.___ von der Maskenpflicht beim Einkaufen auf
Kantonsgebiet zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Die Stellung als potentieller
Kunde von Einkaufsläden führt jedoch nicht zu einer besonderen Berührtheit. Der
Beschwerdeführer ist durch die Einführung bzw. Ausdehnung der Maskenpflicht
nicht mehr als jedermann sonst, der im Kanton Solothurn wohnt oder einkaufen
will, betroffen und behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der
Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er nicht besonders berührt im
Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. Nicht
ausgeschlossen ist bei diesem Ergebnis allenfalls eine vorfrageweise
Überprüfung der kritisierten Norm im Anwendungsfall (vgl. z.B.
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 30 Rz.60, mit Hinweis auf Jaag; Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im
schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).
3.1.2
Die A.___ AG betreibt in […] einen
Metzgereiladen. Sie ist als Betreiberin eines Einkaufsgeschäfts in einem
Innenraum, für welches die Maskenpflicht angeordnet wurde, stärker als
jedermann betroffen und durch den geltend gemachten Wegfall von Kunden in ihrer
Wirtschaftsfreiheit tangiert. Sie ist deshalb als Spezialadressatin der
Allgemeinverfügung zu betrachten. Ihre Legitimation zur Beschwerde ist damit
gegeben.
3.2
Auf die Beschwerde von B.___ wäre
somit nicht einzutreten gewesen, während die A.___ AG zur Beschwerde
legitimiert war.
4.
Bei der Beschwerde der A.___ AG ist
Dispositiv
demnach weiter zu prüfen, ob ihr materiell Erfolg beschieden gewesen wäre.
4.1 In der Rückäusserung vom 30.
September 2020 bezweifelte der Vertreter der Beschwerdeführer die gesetzliche
Grundlage der Allgemeinverfügung. Es liege weder ein Gesetz im formellen noch
im materiellen Sinne (Verordnung) vor.
Mit § 3 Abs. 2 lit. g VEpG (Verordnung
über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, BGS 811.16) hat der
kantonale Gesetzgeber eine ausdrückliche kantonale Norm geschaffen, welche die
Anordnung der erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 40 EpG 40
(Epidemiengesetz, SR 818.101) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt überträgt,
der diese Aufgabe namens des Departementes des Innern wahrnimmt. Diese Regelung
stützt sich ihrerseits auf das gerade totalrevidierte kantonale Gesundheitsgesetz
vom 19. Dezember 2018, in welchem das Departement [des Innern] für den Vollzug
der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig
erklärt wird, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich andern Behörden oder
Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1), und wo der Regierungsrat in § 52 Abs. 1 GesG
explizit ermächtigt wird, die Einzelheiten in ergänzenden Vorschriften in einer
Verordnung zu regeln, insbesondere auch die nähere Festlegung der
Zuständigkeiten gemäss § 49 GesG, wie er das eben in der VEpG getan hat. Der
Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage geht deshalb fehl.
4.2.1 In der Beschwerde wurde zur
Begründung primär geltend gemacht, die zahlenmässigen Voraussetzungen zur
Ergreifung von weitergehenden Einschränkungen (insbesondere Maskenpflicht in
Einkaufsläden und Einkaufszentren) seien nicht gegeben. Die in der Begründung
dargestellten Zahlen sind im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr
aktuell und von der Entwicklung überholt worden, steigen doch die
Ansteckungszahlen auch im Kanton Solothurn erheblich an, sind unterdessen
wieder mehrere Personen (am 21. Oktober 2020 12 Personen) hospitalisiert, gerät
das Contact-Tracing an Kapazitätsgrenzen und liegt die Reproduktionszahl seit
einigen Tagen bzw. Wochen wieder deutlich über 1. Es ist damit, wenn man die in
der Beschwerde verwendeten Kriterien verwendet, wissenschaftlich belegt, dass
die Fallzahlen nicht sinken, sondern erheblich ansteigen. Für die Einzelheiten
kann auf die von den Beschwerdeführern angerufenen Beweismittel (aktuelle wöchentliche
Lageberichte des BAG [Downloads/COVID-19_Epidemiologische_Lage_ Schweiz.pdf] und
die aktuell publizierten Fallzahlen im Kanton Solothurn [https:// corona.so.ch/fileadmin/internet/staatskanzlei/stk-komm/Dokumente/2020/Corona/
Neue_Webseite/Fallzahlen/2020_1012_Woechentlicher_Situationsbericht.pdf], beide
besucht am 14. Oktober 2020), sowie die aktuellsten Meldungen in den Medien
verwiesen werden.
4.2.2 Weiter wurde die Subsidiarität der
Einschränkungen durch die Maskenpflicht bestritten. Das Maskentragen in
Einkaufsläden hätte ebenfalls davon abhängig gemacht werden sollen, dass die
Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden könnten. Dass in
Einkaufsläden wie Coop, Migros, Denner, Aldi oder Lidl die Abstandsvorschriften
in umsatzstärkeren Zeiten nicht eingehalten werden können, wissen alle, die
regelmässig einkaufen gehen, ist also auch gerichtsnotorisch. Allgemein bekannt
ist auch, dass in Einkaufsläden keine persönlichen Anwesenheitsdaten der
Kundinnen und Kunden erfasst werden, sodass eine Nachverfolgung der möglichen
Kontakte bzw. Kontaktpersonen gar nicht möglich wäre. Würde das Maskentragen
von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, wäre die Massnahme kaum durchsetzbar
und verlöre ihre Wirksamkeit.
4.2.3 Die Beschwerde wurde auch damit
begründet, dass es im Kanton Solothurn faktisch nirgends Veranstaltungen mit
mehr als 1000 Teilnehmenden gebe, bei welchen sich alle Personen gleichzeitig
in einem Raum aufhielten. Das ist offensichtlich unzutreffend, betrug doch die
durchschnittliche Zuschauerzahl z. B. bei einem Eishockeymatch des EHC Olten in
der Oltner Eishalle in der letzten Qualifikationsrunde durchschnittlich 2633
Personen (https://www.aargauerzeitung.ch/sport/eishockey/ die-gruende-weshalb-der-ehco-mit-einer-zuschauereinbusse-zu-kaempfen-hat-136039071,
besucht am 21. Oktober 2020).
4.2.4 Dass in der Allgemeinverfügung
keine konkrete Anzahl der durch das Contact-Tracing zu identifizierenden und
benachrichtigenden Personen genannt wird, ist verständlich, ändert doch diese
Zahl täglich. Wie aus den neusten publizierten Zahlen sowohl des Kantons
Solothurn wie auch anderer Kantone hervorgeht, ist die Anzahl täglich erheblich
steigend, sodass mehrere Kantone trotz laufender Aufstockung des Personals bereits
an die Grenze ihrer Möglichkeiten gelangten (vgl. z. B. für den Kanton Zürich
https://www.nzz.ch/zuerich/funktioniert-das-contact-tracing--ld.1581282 ?reduced=true,
besucht am 21. Oktober 2020).
4.2.5 Schliesslich wurde in der
Beschwerde behauptet, es fehle für den Grundrechtseingriff an der Eignung, der
Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Zudem sei die Regelung willkürlich.
4.2.5.1 Das für die fehlende Eignung
geltend gemachte Argument, dass Einkaufsläden und -zentren keine
Ansteckungsquellen seien, was sich aus Erhebungen aus den Kantonen Aargau und
Zug ergebe, beruht auf veralteten Zahlen aus der Zeit vor Ende August 2020;
Zahlen aus dieser Zeit sind angesichts der schnellen Entwicklung längst
überholt. Wenn tatsächlich in Einkaufsläden keine oder nur wenige Ansteckungen
erfolgten, ist dies möglicherweise ja auch darauf zurückzuführen, dass nach dem
Lockdown in den Läden taugliche Schutzkonzepte entwickelt und dann in der
ersten Zeit auch strikt eingehalten wurden. Mit den unterdessen vorgenommenen
Lockerungen hat sich die Situation aber auch in dieser Hinsicht verändert.
Das weitere Argument, die Schutzmasken
seien nicht taugliche Massnahmen und die auf dem Markt vorhandenen Masken seien
generell untauglich, trifft höchstens teilweise zu. Wenn die Schutzmasken zur
Verminderung der Ausbreitung des Virus bzw. der Ansteckungsgefahr völlig
untauglich wären, würden sie kaum weltweit als probates Mittel zur Verminderung
von Infektionen verwendet. Dass Hygienemassnahmen ein wirksames Mittel zur
Bekämpfung der Übertragung von Viren darstellen, kann nicht ernsthaft
bestritten werden, und zu diesen elementaren Massnahmen gehören – neben der
Desinfektion – Handschuhe und Masken, wie zum Beispiel aus der
Medizingeschichte hinlänglich bekannt ist und jedermann weiss, der schon einmal
in einer Klinik oder bei einem Zahnarzt in Behandlung war. Auch wenn nur
Hygienemasken verwendet werden und zuzugestehen ist, dass nicht alle auf dem
Markt erhältlichen Masken den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden
(vgl. z. B. die im Kassensturz vom 13. Oktober 2020 vorgestellte Testreihe,
bedeutet das nicht, dass die Maskenpflicht generell und per se eine untaugliche
Massnahme darstellt.
Auch dass die Masken teilweise
unsachgemäss verwendet werden, was ebenso gerichtsnotorisch ist, bedeutet
nicht, dass die Maskenpflicht als solche nicht grundsätzlich geeignet ist, die
Ansteckungs- bzw. Verbreitungsgefahr zu vermindern. Notwendig ist allerdings
bei zunehmender Ansteckungsgefahr wohl eine weitere Aufklärung über das
richtige Anwenden der Masken.
4.2.5.2 Die fehlende Erforderlichkeit
wird in der Beschwerde damit begründet, dass die verfügte Maskenpflicht in
ihrem angeordneten Ausmass nicht das mildeste unter allen mindestens gleich
wirksamen Mitteln darstelle. Die bereits vorher angewendeten Schutzkonzepte
(Desinfektionsstellen, Hinweisplakate, Abstandsmarkierungen) genügten
vollständig, um den Schutz der Bevölkerung in Einkaufsläden und -zentren zu
gewährleisten. Dass die bisher bzw. vor der Maskenpflicht angeordneten
Massnahmen nicht ausreichen, eine Zunahme der Infektionen zu verhindern, ist
aus der Entwicklung der Ansteckungszahlen in den letzten Wochen bekannt.
Weitere Massnahmen sind bzw. waren deshalb notwendig, damit die Situation nicht
vollständig ausser Kontrolle gerät. Die Einführung einer Maskenpflicht im
öffentlichen Raum bzw. an Orten, wo sich viele Menschen treffen und den Abstand
nicht einhalten können, ist unter diesen Umständen ein mildes Mittel, das die
geltenden Schutzkonzepte ergänzt und etwas verstärkt. Die Erforderlichkeit ist
deshalb entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zu bejahen.
4.2.5.3 Die Zumutbarkeit bzw. die
Verhältnismässigkeit wird in der Beschwerde damit bestritten, dass die in den
Läden vorhandenen Schutzkonzepte (Abstand, Hygiene, Einbahnverkehr,
Information) genügten. Ein weiteres taugliches und überaus einfaches Instrument
sei zudem die Besucherzahlbegrenzung im Verhältnis zur Objektgrösse. Der Kanton
Solothurn weise eine niedrigere Anzahl Ansteckungen pro 100'000 Einwohner auf
als die umliegenden Kantone, welche keine generelle Maskenpflicht in
Einkaufsläden eingeführt hätten.
Während zuzugestehen ist, dass in ganz
kleinen Läden, in welchen (aufgrund der Schutzkonzepte) höchstens einige wenige
Personen gleichzeitig anwesend sind, die Maskenpflicht weniger Bedeutung hat,
ist dies für die Mehrzahl der Einkaufsläden anders. Trotz allfälliger
Beschränkung der Besucherzahl ist in grösseren Läden nicht zu verhindern, dass
sich Personen nicht an die Abstandsregeln halten (können) und diese Regeln auch
nicht durchgesetzt werden können. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass sich
der kantonale Gewerbeverband im Vorfeld der Einführung der Maskenpflicht dafür
einsetzte, dass kleine Läden von der Maskenpflicht nicht ausgenommen würden,
wie dies vom Kanton angedacht worden war (vgl. Mailverkehr in den Akten). Der
Eingriff in die persönliche Freiheit der Kunden bzw. in die Wirtschaftsfreiheit
des Beschwerdeführers wiegt jedoch nicht übermässig schwer, vor allem nicht
angesichts der Alternative einer (erneuten) Geschäftsschliessung, welche unter
anderem mit der angeordneten Massnahme vermieden werden soll. Das Argument, die
umliegenden Kanton hätten auf die Maskenpflicht verzichtet, stimmt unterdessen
für den grössten Anrainerkanton Bern auch nicht mehr; dieser hat vielmehr eine
noch weitergehende allgemeine Maskenpflicht in öffentlichen bzw. öffentlich
zugänglichen Gebäuden angeordnet.
4.2.5.4 Willkür sehen die Beschwerdeführer
darin, dass die Maskenpflicht für die Bevölkerung mit der Lockerung für
Grossveranstaltungen und der Gefahr der Engpässe beim Contact-Tracing begründet
werde, was nichts mit dem Einkaufen zu tun habe, sondern eine unsachliche
Verknüpfung darstelle.
Die vom Bund bestimmte Lockerung für
Grossveranstaltungen führt unbestreitbar zu einer erhöhten Gefahr von
Ansteckungen, welchen mit Gegenmassnahmen entgegenzutreten ist. Solche
Gegenmassnahmen sind einerseits vor allem die Entwicklung und Durchsetzung von
Schutzkonzepten bei diesen Veranstaltungen. Wie sich gerade bei Veranstaltungen
in Clubs und ähnlichen Lokalen in den letzten Tagen und Wochen gezeigt hat, kommt
es tatsächlich vermehrt zu Ansteckungen, weshalb weitere Gegenmassnahmen wie z.
B. ein Ausbau des Contact-Tracings notwendig sind. Das Einführen einer
Maskenpflicht beim Einkaufen in Innenräumen kann ebenso dazu beitragen, dass
das Weiterverbreiten des Virus eingedämmt wird.
Dass Tanzstudios und ähnliche Orte bzw.
Dienstleistungen nicht von der Maskenpflicht betroffen seien, mag zutreffen.
Wie aus den Medien bekannt ist, führt das jedoch im Fall einer Ansteckung dazu,
dass diese Betriebe sofort geschlossen werden (z. B. Salsa-Klub in Zürich,
Keine Willkür liegt auch in der
Unterscheidung von Läden in Innenräumen und solchen, die ihre Waren unter
freiem Himmel anbieten, ist doch allgemein bekannt und auch wissenschaftlich
abgesichert, dass sich das Virus in Innenräumen wesentlich einfacher verbreitet
als im Freien.
4.3 Der Beschwerde der A.___ AG wäre
demnach kein Erfolg beschieden gewesen.
5. Auf die Beschwerde von B.___ wäre
also nicht einzutreten gewesen. Diejenige der A.___ AG hätte als unbegründet abgewiesen
werden müssen.
6. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,
je zur Hälfte zu bezahlen. Parteientschädigung kann keine zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von B.___ und der A.___ AG
werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. B.___ und die A.___ AG haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 je zur Hälfte zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann