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Entscheid

VWBES.2020.339

Kindesschutzmassnahmen

16. Oktober 2020Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.

B.___

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. E.___ (geb. am 1. August 2011)

ist die Tochter von A.___ und B.___. Den geschiedenen Kindseltern obliegt die

gemeinsame elterliche Sorge. Für E.___ besteht seit dem 27. Juli 2015 eine

Erziehungsbeistandschaft. Als Beiständin fungiert seit dem 29. Juli 2015 F.___.

Erwägungen

2.

Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 wurde

das Besuchsrecht von A.___ gegenüber ihrer Tochter E.___ bis auf Weiteres

sistiert.

3.

Mit Scheidungsurteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 5. Juni 2018 wurden die begleiteten Besuche

zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder eingeführt und zwar vorerst

wöchentlich für eine Stunde während mindestens vier Wochen an einem neutralen

Ort. Bei gutem Verlauf sollte das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche

ausgedehnt werden. Der eingesetzten Besuchsbegleitperson wurde die Kompetenz

erteilt, in ausdrücklicher Absprache mit der eingesetzten Beiständin den

Besuchsrechtsaufbau zu bestimmen.

4.

Dem Zwischenbericht der Beiständin

vom 1. November 2019 ist zu entnehmen, dass E.___ im März 2018 zaghaft

signalisiert habe, dass ein begleitetes Treffen mit ihrer Mutter denkbar wäre.

Leider seien die Versuche aber schon daran gescheitert, dass sich die knapp

Siebenjährige vehement geweigert habe und auch das Angebot, dass der Vater

mitkäme, nicht geholfen habe. Grundsätzlich sei von Seiten der Familie die

Bereitschaft spürbar gewesen, dass die Kontakte weiterhin stattfinden könnten

bzw. sollten. Jedoch hätten sie sich nicht bereit gezeigt, E.___ mit Gewalt zu

diesen Treffen zu zwingen. Zur Klärung der Situation habe der Kindsvater auf

Empfehlung der Beiständin und der Besuchsbegleiterin E.___ bei der Kinder- und

Jugendpsychiatrie der Psychiatrie Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt)

angemeldet, woraufhin E.___ und ihre Eltern diverse Termine bei Herrn G.___ in

Laufen gehabt hätten. In einem Gespräch mit diesem und der Kindsmutter anfangs

Dezember 2018 habe sich erneut gezeigt, dass bei ihr kaum Krankheitseinsicht

bestehe und sie nicht erkennen könne, was gewisse Aussagen bei einem Kind wie E.___

auslösen würden. Herr G.___ habe daher empfohlen, das Besuchsrecht aktuell nicht

zu forcieren. Sie (die Beiständin) habe der Kindsmutter versucht aufzuzeigen,

welche Bemühungen sie unternommen habe und warum sie sich aktuell nicht im

Stande sehe, das ihr zustehende Besuchsrecht umzusetzen. Sie gehe mehrmals im

Jahr bei E.___ vorbei und versuche so, mit ihr ins Gespräch zu ihrer Mutter und

den Treffen zu kommen. E.___ erlebe sie dabei meist sehr kritisch und im

letzten August habe sie zum ersten Mal «Angst» als Grund für ihre Ablehnung

genannt. Auch wenn sie den Wunsch der Kindsmutter, Kontakt mit ihrer Tochter zu

haben, absolut verstehe und sehr gerne ermöglichen würde, wisse sie aktuell

nicht, wie sie dies umsetzen könne/solle. Herr G.___ arbeite nicht mehr bei der

KJP Baselland und so habe sie ihn nicht erneut beiziehen können.

5.

Mit Eingabe vom 26. November

2019.

beantragte die Beiständin die Überprüfung einer Weisung an die Eltern

bezüglich dem Aufsuchen einer Elternberatung (z.B. kindsfokussierte

Konfliktberatung bei Dr. H.___, UPK Basel). Zur Begründung führte die

Beiständin sinngemäss und im Wesentlichen aus, der behandelnde Psychiater der

Kindsmutter, Dr. I.___, habe sich zweimalig bei ihr gemeldet. Dieser zeige

sich besorgt darüber, wenn in dieser Sache keine weiteren Schritte in Richtung

Kontaktaufbau geplant würden. Er befürchte, die Kindsmutter gerate zunehmend in

die Rolle eines «verzweifelten Racheengels». Dies zeige sich zum Beispiel

darin, dass die Kindsmutter spontan auf dem Schulhof aufgetaucht sei und E.___ habe

sehen wollen. Diese sei aber schreiend davongelaufen und habe sich zu Hause in

einem Zimmer versteckt. Die Rücksprache beim KJP Baselland, Dr. M.___, habe

ergeben, dass eine erneute Anmeldung von E.___ beim KJP Baselland zwar denkbar

wäre, Frau Dr. M.___ jedoch eine Beratung/Begleitung als wenig

erfolgsversprechend ansehe, da sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter

(diese sei beim letzten Gespräch mit Herrn G.___ davongelaufen) dem KJP

Baselland gegenüber kritisch eingestellt seien. Dies sehe sie ebenso und da

Herr G.___ von E.___ als einem gesunden, gut entwickelten Kind spreche, sehe

sie eine therapeutische Begleitung von ihr als nicht angemessen an. Da es ihr

als Beiständin nicht gelinge, den Kontakt von Mutter und Kind

wiederherzustellen, unter den Eltern aktuell kein Dialog bestehe und die

Kindsmutter der festen Überzeugung sei, dass nur der Vater die Kontakte

verhindere, erhoffe sie sich durch die Elternberatung eine Annäherung, so dass

es mittelfristig wieder möglich sein sollte, dass sich E.___ mit ihrer Mutter

treffe.

6.

Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. Januar

2020.

wurden die Kindseltern angewiesen, an kinderzentrierten

Beratungsgesprächen bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in

Basel teilzunehmen. Die Beiständin wurde zusätzlich beauftragt, die

kinderzentrierten Beratungsgespräche zu organisieren und zu überwachen.

7.

Mit Eingabe vom 13. März 2020

informierte Dr. H.___, UPK Basel, dass die Kindsmutter der UPK telefonisch

bekannt gegeben habe, keine Gespräche bei der UPK Basel zu benötigen und sie

nicht daran teilnehmen werde. Den vereinbarten Termin habe sie in der Folge

nicht wahrgenommen. In Anbetracht der Weigerung der Kindsmutter, zu Gesprächen

zu kommen, sehe sich Dr. H.___ ausserstande, eine entsprechende Beratung

Dispositiv

durchzuführen. Er würde demnach den Fall abschliessen.

8. Daraufhin eröffnete die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. März 2020 ein Verfahren und ersuchte

die Kindseltern und die Beiständin, zur Eingabe von Dr. H.___ vom

13. März 2020 Stellung zu nehmen.

9. Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben

vom 25. März 2020 dahingehend, dass eine Sistierung des Besuchsrechts am

ehesten dem Kindswohl entsprechen würde. Ob Erinnerungskontakte tatsächlich

umgesetzt werden könnten, erachte sie als fragwürdig.

10. Mit Eingabe vom 16. April 2020

nahm die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt Johannes Mosimann, zur Eingabe von Dr. H.___,

UPK Basel vom 13. März 2020 und zur Eingabe der Beiständin vom

25. März 2020 Stellung und beantragte, der Antrag der Beiständin auf

Sistierung des Besuchsrechts sei abzuweisen, die Weisung zur Teilnahme an kinderzentrierten

Beratungsgesprächen sei aufrechtzuerhalten und die Beiständin sei weiterhin

anzuhalten, das Besuchsrecht von E.___ und der Kindsmutter zu etablieren.

11. Mit Verfügung vom 22. April

2020 wurde unter anderem die Beiständin ersucht, abzuklären, ob die UPK Basel

bereit wäre, die kinderzentrierten Beratungsgespräche mit den Kindseltern

erneut aufzunehmen.

12. Mit Eingabe vom 27. April 2020

informierte die Beiständin, dass Dr. H.___ nicht bereit sei, Beratungsgespräche

anzubieten und nahm zu den Anträgen der Kindsmutter vom 16. April 2020

Stellung.

13. Der Kindsvater äusserte sich mit

Schreiben vom 4. Mai 2020 in der Sache. Die Kindsmutter liess sich mit

Eingabe vom 8. Juni 2020 unaufgefordert vernehmen.

14. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 4. August 2020

folgenden Entscheid:

3.1. Die Weisung an die Kindseltern, an

kinderzentrierten Beratungsgesprächen bei der Universitären Psychiatrischen

Klinik (UPK) Basel teilzunehmen, wird aufgehoben.

3.2. Das Recht auf persönlichen Verkehr der

Kindsmutter A.___ in jeglicher Form (Besuchs- und Kontaktrecht) zu E.___ wird

für mindestens 12 Monate sistiert.

3.3. Die Kindsmutter A.___ wird nach Art. 307

Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kontakt mit E.___ in jeglicher Form zu unterlassen,

sei dies persönlich, telefonisch, brieflich oder durch ein sonstiges

Kommunikationsmittel.

3.4. Nach Ablauf von 12 Monaten sind Verlaufsberichte

von sämtlichen Beteiligten (insbes. vom behandelnden Psychiater der

Kindsmutter, der Beiständin von E.___ und der Mutter und der […]) einzuholen.

3.5. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff.

3.2 und 3.3 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung

entzogen.

3.6. A.___ wird darauf hingewiesen, dass

Anträge um Wiederaufnahme des Kontaktrechts erst dann wieder geprüft werden,

wenn sie belegt, dass sie sich seit mindestens 12 Monaten in einem psychisch

guten und stabilen Zustand befindet, insbesondere, dass sie unter ausreichend

hoher neuroleptischer Medikation steht und sie eine deutliche Besserung zeigt.

3.7. Über die Kosten dieses Verfahrens wird

nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt Johannes Mosimann befunden.

15. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.

Rechtsanwalt Johannes Mosimann, mit Beschwerde vom 7. September 2020 an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

In teilweiser Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (Ziff. 3.1-3.6):

1. seien die Eltern anzuweisen, an

kinderzentrierten Beratungsgesprächen teilzunehmen;

2. sei das Recht auf persönlichen Verkehr

der Kindsmutter A.___ zu E.___ nicht zu sistieren;

3. sei auf ein Kontaktverbot von A.___ zu E.___

zu verzichten;

4. sei die Beiständin von E.___ anzuhalten,

das Besuchsrecht von A.___ zu E.___ zu etablieren.

16. Das mit der Beschwerde gestellte

Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom

8. September 2020 vorläufig und mit Verfügung vom 17. September 2020 definitiv

abgewiesen.

17. Die Beschwerdeführerin liess sich

mit Eingabe vom 15. September 2020 erneut vernehmen und reichte weitere

Unterlagen ein.

18. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Johannes Mosimann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt.

19. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des

Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.

Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern

stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die

Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen

Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen

Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt

oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

Gemäss dieser Bestimmung kann auch eine Begleitung der Besuchskontakte

angeordnet werden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des

Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste

abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind

und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten

Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung

oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter

anderem indiziert bei negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer

Belastung, Überforderungen und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark

gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich

als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass

dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt

lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte

Dauer anzuordnen. Es ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes

Jahr zu begrenzen und scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht

innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können

(Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 f.).

Der Vater und die Mutter haben alles zu

unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.

1 ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten

zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes

fortgesetzt werden. Der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind

nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im

Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische

Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive

Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch dem

Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil

einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder

auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.

274 N 2 f.).

Wird das Wohl des Kindes durch den

persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben

sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige

Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder

entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht

aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in

Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn

seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch

anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr

triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des

Besuchsberechtigten ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des

Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht

nach Abs. 1 verletzt, das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht,

misshandelt oder überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht

unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht

eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren.

Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und

schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von

einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation

darstellen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet

die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn

die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das

Kind vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes

Besuchsrecht nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende

Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind

diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger

Ausschluss geht dem dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4

ff.).

3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen aus, bereits im Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 sei festgehalten worden,

dass erst nach einer erneuten Etablierung einer ausreichend wirksamen und ausreichend

hoch dosierten neuroleptischen Medikation die Besuche wieder vorsichtig

aufgebaut werden könnten, was möglicherweise Monate dauern werde. Im Gutachten

vom 25. August 2017 sei dabei tabellarisch der gesundheitliche Verlauf der

Kindsmutter sowie die jeweiligen Medikationen gegenübergestellt worden, wobei

der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass man die Kindsmutter aufgrund des

Verlaufs auf ein Depotneuroleptikum einstellen müsse, und zwar müsse man mit

dem Medikament Xeplion mit einer Dosis von 150 mg/Monat arbeiten. Alternativ

oder ergänzend komme gemäss Gutachten Clozapin in Frage, sollte das

Stimmenhören auch unter Xeplion in höherer Dosierung nicht deutlicher in den

Hintergrund treten. Die Medikation mit Abilify habe bei der Kindsmutter keine

gute Stabilität gezeigt. Den zusätzlichen Einsatz von Lithium – ein Medikament,

das keine offizielle Indikation zur Behandlung der Schizophrenie habe – sei im

Gutachten für eher wenig sinnvoll erachtet worden.

Lese man den Bericht und die

Schlussfolgerungen von Dr. med. I.___, so erscheine offensichtlich, dass dieser

weder das Gutachten von Dr. med. N.___ vom 25. August 2017 und dessen

Empfehlungen noch die bisher erfolgten Annäherungs- und Kontaktversuche der

Beiständin und der involvierten Fachpersonen kenne. So nehme die Kindsmutter

gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 nach wie vor Abilify

in Form von Tabletten in Kombination mit Lithium ein, was gemäss Gutachten

ausdrücklich nicht empfohlen werde. Weshalb die Medikation nach Eröffnung des

Gutachtens nicht entsprechend angepasst worden sei, gehe aus dem Bericht von

Dr. med. I.___ nicht hervor und entziehe sich der Kenntnis der KESB.

Es sei durchaus nachvollziehbar, dass

die Kindsmutter sehr darunter leide, dass sie ihre Tochter nicht sehen könne.

Dies werde auch seitens der KESB nicht in Frage gestellt. Es sei jedoch zu

bemerken, dass – auch wenn der Psychiater Dr. med. I.___ als behandelnder

Psychiater der Kindsmutter die Sistierung des Besuchsrechts nicht stütze –

dessen Sichtweise selbstverständlich durch die einseitigen Aussagen der Kindsmutter

geprägt sei und er das Befinden und die Situation von E.___ nicht kenne. Die

Aufrechterhaltung des Besuchsrechts könne nicht alleine vom Gesundheitszustand

der Kindsmutter abhängig gemacht werden, sondern es sei einzig auf das Wohl und

auf die Bedürfnisse von E.___ abzustellen.

Auch in Bezug auf das Verhalten der

Kindsmutter stelle die KESB fest, dass sich dieses seit dem Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 kaum geändert habe: So

suche die Kindsmutter E.___ nach wie vor in der Schule auf, sei nicht

krankheitseinsichtig und nehme die von der Beiständin aufgegleisten Angebote

und teils durch die KESB angeordneten Massnahmen (Gespräche bei der KJP

Baselland, kinderzentrierte Therapie bei der UPK Basel) nicht wahr, indem sie

entweder bei den Gesprächen davonlaufe oder Termine absage, weil sie der

Meinung sei, diese nicht zu benötigen, da sie keine psychischen Probleme habe. Die

Kindsmutter sei zudem nach wie vor der festen Überzeugung, dass der Kindsvater

die Besuche verhindere, was aufgrund der vorliegenden Akten erwiesenermassen

nicht der Fall sei: Der Kindsvater (und seine Familie) bemühe sich aktenkundig

um die Aufrechterhaltung des Kontaktes und habe bisher sämtliche Angebote

wahrgenommen. Was die bisherigen Bemühungen der Kindsmutter in diesem

Zusammenhang gewesen seien – wie sie in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020

schreibe – seien nicht ersichtlich.

Aus den vorliegenden Akten und dem

gezeigten Verhalten der Kindsmutter während dieser Zeit müsse deshalb davon ausgegangen

werden, dass diese ihre persönlichen Bedürfnisse über das Wohl von E.___

stelle. Sie zeige nach wie vor keine Einsicht, was – entgegen der Auffassung

von Dr. med. I.___ – zwingende Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der

Besuche darstelle, da die Kindsmutter, solange sie keinerlei Einsicht zeige,

nie auf die Bedürfnisse von E.___ eingehen werden könne und mit ihrem Verhalten

das Wohl und die Entwicklung von E.___ gefährde.

E.___ lehne zum aktuellen Zeitpunkt den

Kontakt zur Kindsmutter kategorisch ab. Es dürfe ebenso nicht ausser Acht

gelassen werden, dass der Vorfall vom August 2017 für Unruhe und Unsicherheit

bei E.___ geführt habe. Mit den verfügten Massnahmen hätte auch gerade der

Verlauf der Besuche und das Verhalten der Kindsmutter beobachtet und später

darüber berichtet werden können. Die Kindsmutter habe mehrere Chancen erhalten,

sich dahingehend zu präsentieren, dass ihrerseits eine Einsicht und Veränderung

stattgefunden habe. Mit dem Verhalten, das die Kindsmutter zeige, werde jedoch

mehr als deutlich, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, auf die

Bedürfnisse von E.___ einzugehen und sich adäquat zu verhalten.

Es sei keine sinnvolle andere bzw.

mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, das Wohl von E.___ zu schützen.

Eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts scheine zum aktuellen Zeitpunkt

nicht dem Kindswohl zu entsprechen und würde eher eine noch grössere

Distanzierung zur Kindsmutter fördern.

4. Die Beschwerdeführerin bringt

demgegenüber im Wesentlichen Folgendes vor: Der die Kindsmutter seit Längerem

behandelnde Arzt, Dr. med. I.___, führe in seinem aktuellen Verlaufsbericht zum

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2020 aus, die

ärztlich vorgeschriebenen, hochdosierten Neuroleptika (Aripiprazol bzw.

Abilify) und weiteren Medikamente (Lithium) würden von der Beschwerdeführerin

problemlos eingenommen und würden ihre Wirkung zeitigen, die Spiegelkontrolle

sei unauffällig gewesen. Auch aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei eine einjährige

Kontaktsperre zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht

zielführend. Die Beschwerdeführerin respektiere, dass E.___ in der

Vergangenheit nicht immer zu einem Treffen mit ihr bereit gewesen sei. Es sei

aber essenziell, dass sich E.___ und ihre Mutter wieder annähern würden, denn

auch die Kindsmutter habe ein Anrecht auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind,

welches nur unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und als ultima

ratio gänzlich beschränkt werden dürfe. Aus diesem Grund dürfe die

Weigerungshaltung von E.___ nicht einfach hingenommen werden. Vor allem habe

die Kindsmutter ihre Tochter zu keinem Zeitpunkt irgendwie gefährdet, womit

sich ein totaler Ausschluss von ihrem Besuchsrecht rechtfertigen könnte. Selbst

die KESB schreibe, dass E.___ als Neunjährige in einem Alter sei, in dem ihren

Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen könne, zumal sie wohl

nicht ansatzweise abzuschätzen vermöge, welche Folgen das Fehlen eines

persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter mittel- und längerfristig haben

könnte. Es sei somit Aufgabe der Beiständin, zusammen mit E.___ an der

ablehnenden Haltung zu arbeiten und darauf hinzuwirken, dass das Besuchsrecht

wieder gemäss dem im Scheidungsurteil festgelegten Rahmen etabliert werden

könne. Zwischen der Erstellung des Gutachtens vom 25. August 2017 und dem

aktuellen Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 seien nun

bereits drei Jahre vergangen. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht nur auf das ältere Gutachten

abgestellt werden, ohne auch die aktuellen Entwicklungen miteinzubeziehen. Das

Gutachten sei somit nur noch begrenzt aussagefähig. Die Beschwerdeführerin

nehme im Unterschied zum Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 die ihr ärztlich

verordnete neuroleptische Medikation regelmässig ein. Damit sei bereits eine

wesentliche Besserung und Veränderung der Situation zum damaligen Zeitpunkt

gegeben. Die Beschwerdeführerin sei schlichtweg frustriert von der

unbefriedigenden Situation. Dass E.___ anlässlich der letzten Begegnung mit

ihrer Mutter ein negatives Empfinden verblieben sei, sei verständlich, es müsse

aber berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber

niemals gewalttätig geworden sei oder diese missbraucht habe. Die

Wiedereinführung der Besuche sei umso wichtiger, als E.___ die Mutter bereits

seit drei Jahren nicht gesehen habe. Das Besuchsrecht sei zu etablieren, um

einer vollständigen Entfremdung der Tochter von der Mutter entgegenzuwirken.

5. Das Verhalten der Beschwerdeführerin

führte bereits im Januar 2016 zur Einführung eines begleiteten Besuchsrechts.

Eine sukzessive Verschlechterung des psychischen Zustandes der

Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Verweigerungshaltung von E.___ rechtfertigte

im November 2017 schliesslich schon einmal eine Sistierung des Besuchsrechts,

woraufhin mit Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 5. Juni

2018 die begleiteten Besuche zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder

eingeführt wurden. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass mit dem derzeitigen

instabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Kindswohlgefährdung

einhergeht, weshalb die Sistierung des Besuchsrechts angezeigt ist. Auf die

diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid der KESB (Erw. 2.9 und 2.10) kann

ergänzend verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

überzeugt nicht. Zur Frage, wie sich die psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht zwischen

Mutter und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft gegeben

werden. Diese Einschätzung hat in erster Linie durch die Beiständin zu

erfolgen. Diese brachte wiederholt zum Ausdruck, dass erzwungene

Besuchskontakte nicht sinnvoll seien und empfahl die Sistierung des

Besuchsrechts. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von

den Empfehlungen der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und

dessen Familie steht und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und

entsprechend Berichte verfasst, abgewichen werden soll. Auch wenn E.___ bis zum

Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom bestimmen kann, ob und zu welchen

Bedingungen sie Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte

und der von ihr geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der

Entscheidfindung sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom

21. Januar 2016, E. 5.2 m.w.H.), so muss diesem vorliegend dennoch

Beachtung geschenkt werden. Gemäss Angaben der Beiständin nannte E.___ Angst als

Grund für die Ablehnung der Beschwerdeführerin. Diese Aussage ist vor dem

Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen. Die von der

Beschwerdeführerin eingeholten und ins Recht gelegten Verlaufsberichte von

Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 bzw. 9. September 2020 sind von

der einseitigen Sichtweise der Beschwerdeführerin geprägt und besitzen nicht

den gleichen Rang wie das neutrale Gutachten von Dr. med. N.___ vom

25. August 2017. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beurteilung von

Dr. med. N.___ mit Blick auf die seitherige Entwicklung noch immer zutreffend. Die

Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin zusammen mit E.___ an

ihrer ablehnenden Haltung arbeiten müsse, lässt darauf schliessen, dass es der

Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Interessen ihrer Tochter über ihre

eigenen zu stellen und die Bedürfnisse von E.___ zu erkennen. Nachdem auch die

begleiteten Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen

können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten und E.___ bereits

seit mehreren Jahren die Besuchskontakte verweigert, besteht zur Zeit keine

andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die

Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet, was als mildestes der zur

Verfügung stehenden wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das

beantragte Recht auf persönlichen Verkehr gemäss den gestellten Rechtsbegehren

2 bis 4 ist entsprechend abzuweisen.

6. Die von der Beschwerdeführerin

verlangten kinderzentrierten Beratungsgespräche sind in der Vergangenheit an

der unkooperativen Haltung der Kindsmutter gescheitert und die zuständige

Fachperson ist nicht mehr bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen. Alternative

Angebote bestehen gemäss Angaben der Beiständin in ihrer Eingabe vom

27. April 2020 an die Vorinstanz nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin bis

anhin als beratungsresistent und uneinsichtig erlebt wurde, ist im Übrigen nicht

zu erwarten, dass die beantragten Beratungsgespräche mit den Kindseltern eine

Verbesserung der Situation von E.___ herbeiführen könnten, weshalb der

entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren

vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Advokat Johannes Mosimann

eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine

Entschädigung von total CHF 2'401.05 (12.0833 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 54.40

Auslagen + 171.67 MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Advokat Johannes Mosimann, wird auf CHF 2'401.05 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman