VWBES.2020.339
Kindesschutzmassnahmen
16. Oktober 2020Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. E.___ (geb. am 1. August 2011)
ist die Tochter von A.___ und B.___. Den geschiedenen Kindseltern obliegt die
gemeinsame elterliche Sorge. Für E.___ besteht seit dem 27. Juli 2015 eine
Erziehungsbeistandschaft. Als Beiständin fungiert seit dem 29. Juli 2015 F.___.
Erwägungen
2.
Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 wurde
das Besuchsrecht von A.___ gegenüber ihrer Tochter E.___ bis auf Weiteres
sistiert.
3.
Mit Scheidungsurteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 5. Juni 2018 wurden die begleiteten Besuche
zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder eingeführt und zwar vorerst
wöchentlich für eine Stunde während mindestens vier Wochen an einem neutralen
Ort. Bei gutem Verlauf sollte das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche
ausgedehnt werden. Der eingesetzten Besuchsbegleitperson wurde die Kompetenz
erteilt, in ausdrücklicher Absprache mit der eingesetzten Beiständin den
Besuchsrechtsaufbau zu bestimmen.
4.
Dem Zwischenbericht der Beiständin
vom 1. November 2019 ist zu entnehmen, dass E.___ im März 2018 zaghaft
signalisiert habe, dass ein begleitetes Treffen mit ihrer Mutter denkbar wäre.
Leider seien die Versuche aber schon daran gescheitert, dass sich die knapp
Siebenjährige vehement geweigert habe und auch das Angebot, dass der Vater
mitkäme, nicht geholfen habe. Grundsätzlich sei von Seiten der Familie die
Bereitschaft spürbar gewesen, dass die Kontakte weiterhin stattfinden könnten
bzw. sollten. Jedoch hätten sie sich nicht bereit gezeigt, E.___ mit Gewalt zu
diesen Treffen zu zwingen. Zur Klärung der Situation habe der Kindsvater auf
Empfehlung der Beiständin und der Besuchsbegleiterin E.___ bei der Kinder- und
Jugendpsychiatrie der Psychiatrie Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt)
angemeldet, woraufhin E.___ und ihre Eltern diverse Termine bei Herrn G.___ in
Laufen gehabt hätten. In einem Gespräch mit diesem und der Kindsmutter anfangs
Dezember 2018 habe sich erneut gezeigt, dass bei ihr kaum Krankheitseinsicht
bestehe und sie nicht erkennen könne, was gewisse Aussagen bei einem Kind wie E.___
auslösen würden. Herr G.___ habe daher empfohlen, das Besuchsrecht aktuell nicht
zu forcieren. Sie (die Beiständin) habe der Kindsmutter versucht aufzuzeigen,
welche Bemühungen sie unternommen habe und warum sie sich aktuell nicht im
Stande sehe, das ihr zustehende Besuchsrecht umzusetzen. Sie gehe mehrmals im
Jahr bei E.___ vorbei und versuche so, mit ihr ins Gespräch zu ihrer Mutter und
den Treffen zu kommen. E.___ erlebe sie dabei meist sehr kritisch und im
letzten August habe sie zum ersten Mal «Angst» als Grund für ihre Ablehnung
genannt. Auch wenn sie den Wunsch der Kindsmutter, Kontakt mit ihrer Tochter zu
haben, absolut verstehe und sehr gerne ermöglichen würde, wisse sie aktuell
nicht, wie sie dies umsetzen könne/solle. Herr G.___ arbeite nicht mehr bei der
KJP Baselland und so habe sie ihn nicht erneut beiziehen können.
5.
Mit Eingabe vom 26. November
2019.
beantragte die Beiständin die Überprüfung einer Weisung an die Eltern
bezüglich dem Aufsuchen einer Elternberatung (z.B. kindsfokussierte
Konfliktberatung bei Dr. H.___, UPK Basel). Zur Begründung führte die
Beiständin sinngemäss und im Wesentlichen aus, der behandelnde Psychiater der
Kindsmutter, Dr. I.___, habe sich zweimalig bei ihr gemeldet. Dieser zeige
sich besorgt darüber, wenn in dieser Sache keine weiteren Schritte in Richtung
Kontaktaufbau geplant würden. Er befürchte, die Kindsmutter gerate zunehmend in
die Rolle eines «verzweifelten Racheengels». Dies zeige sich zum Beispiel
darin, dass die Kindsmutter spontan auf dem Schulhof aufgetaucht sei und E.___ habe
sehen wollen. Diese sei aber schreiend davongelaufen und habe sich zu Hause in
einem Zimmer versteckt. Die Rücksprache beim KJP Baselland, Dr. M.___, habe
ergeben, dass eine erneute Anmeldung von E.___ beim KJP Baselland zwar denkbar
wäre, Frau Dr. M.___ jedoch eine Beratung/Begleitung als wenig
erfolgsversprechend ansehe, da sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter
(diese sei beim letzten Gespräch mit Herrn G.___ davongelaufen) dem KJP
Baselland gegenüber kritisch eingestellt seien. Dies sehe sie ebenso und da
Herr G.___ von E.___ als einem gesunden, gut entwickelten Kind spreche, sehe
sie eine therapeutische Begleitung von ihr als nicht angemessen an. Da es ihr
als Beiständin nicht gelinge, den Kontakt von Mutter und Kind
wiederherzustellen, unter den Eltern aktuell kein Dialog bestehe und die
Kindsmutter der festen Überzeugung sei, dass nur der Vater die Kontakte
verhindere, erhoffe sie sich durch die Elternberatung eine Annäherung, so dass
es mittelfristig wieder möglich sein sollte, dass sich E.___ mit ihrer Mutter
treffe.
6.
Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. Januar
2020.
wurden die Kindseltern angewiesen, an kinderzentrierten
Beratungsgesprächen bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in
Basel teilzunehmen. Die Beiständin wurde zusätzlich beauftragt, die
kinderzentrierten Beratungsgespräche zu organisieren und zu überwachen.
7.
Mit Eingabe vom 13. März 2020
informierte Dr. H.___, UPK Basel, dass die Kindsmutter der UPK telefonisch
bekannt gegeben habe, keine Gespräche bei der UPK Basel zu benötigen und sie
nicht daran teilnehmen werde. Den vereinbarten Termin habe sie in der Folge
nicht wahrgenommen. In Anbetracht der Weigerung der Kindsmutter, zu Gesprächen
zu kommen, sehe sich Dr. H.___ ausserstande, eine entsprechende Beratung
Dispositiv
durchzuführen. Er würde demnach den Fall abschliessen.
8. Daraufhin eröffnete die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. März 2020 ein Verfahren und ersuchte
die Kindseltern und die Beiständin, zur Eingabe von Dr. H.___ vom
13. März 2020 Stellung zu nehmen.
9. Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben
vom 25. März 2020 dahingehend, dass eine Sistierung des Besuchsrechts am
ehesten dem Kindswohl entsprechen würde. Ob Erinnerungskontakte tatsächlich
umgesetzt werden könnten, erachte sie als fragwürdig.
10. Mit Eingabe vom 16. April 2020
nahm die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt Johannes Mosimann, zur Eingabe von Dr. H.___,
UPK Basel vom 13. März 2020 und zur Eingabe der Beiständin vom
25. März 2020 Stellung und beantragte, der Antrag der Beiständin auf
Sistierung des Besuchsrechts sei abzuweisen, die Weisung zur Teilnahme an kinderzentrierten
Beratungsgesprächen sei aufrechtzuerhalten und die Beiständin sei weiterhin
anzuhalten, das Besuchsrecht von E.___ und der Kindsmutter zu etablieren.
11. Mit Verfügung vom 22. April
2020 wurde unter anderem die Beiständin ersucht, abzuklären, ob die UPK Basel
bereit wäre, die kinderzentrierten Beratungsgespräche mit den Kindseltern
erneut aufzunehmen.
12. Mit Eingabe vom 27. April 2020
informierte die Beiständin, dass Dr. H.___ nicht bereit sei, Beratungsgespräche
anzubieten und nahm zu den Anträgen der Kindsmutter vom 16. April 2020
Stellung.
13. Der Kindsvater äusserte sich mit
Schreiben vom 4. Mai 2020 in der Sache. Die Kindsmutter liess sich mit
Eingabe vom 8. Juni 2020 unaufgefordert vernehmen.
14. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 4. August 2020
folgenden Entscheid:
3.1. Die Weisung an die Kindseltern, an
kinderzentrierten Beratungsgesprächen bei der Universitären Psychiatrischen
Klinik (UPK) Basel teilzunehmen, wird aufgehoben.
3.2. Das Recht auf persönlichen Verkehr der
Kindsmutter A.___ in jeglicher Form (Besuchs- und Kontaktrecht) zu E.___ wird
für mindestens 12 Monate sistiert.
3.3. Die Kindsmutter A.___ wird nach Art. 307
Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kontakt mit E.___ in jeglicher Form zu unterlassen,
sei dies persönlich, telefonisch, brieflich oder durch ein sonstiges
Kommunikationsmittel.
3.4. Nach Ablauf von 12 Monaten sind Verlaufsberichte
von sämtlichen Beteiligten (insbes. vom behandelnden Psychiater der
Kindsmutter, der Beiständin von E.___ und der Mutter und der […]) einzuholen.
3.5. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff.
3.2 und 3.3 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.6. A.___ wird darauf hingewiesen, dass
Anträge um Wiederaufnahme des Kontaktrechts erst dann wieder geprüft werden,
wenn sie belegt, dass sie sich seit mindestens 12 Monaten in einem psychisch
guten und stabilen Zustand befindet, insbesondere, dass sie unter ausreichend
hoher neuroleptischer Medikation steht und sie eine deutliche Besserung zeigt.
3.7. Über die Kosten dieses Verfahrens wird
nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt Johannes Mosimann befunden.
15. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.
Rechtsanwalt Johannes Mosimann, mit Beschwerde vom 7. September 2020 an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:
In teilweiser Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (Ziff. 3.1-3.6):
1. seien die Eltern anzuweisen, an
kinderzentrierten Beratungsgesprächen teilzunehmen;
2. sei das Recht auf persönlichen Verkehr
der Kindsmutter A.___ zu E.___ nicht zu sistieren;
3. sei auf ein Kontaktverbot von A.___ zu E.___
zu verzichten;
4. sei die Beiständin von E.___ anzuhalten,
das Besuchsrecht von A.___ zu E.___ zu etablieren.
16. Das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
8. September 2020 vorläufig und mit Verfügung vom 17. September 2020 definitiv
abgewiesen.
17. Die Beschwerdeführerin liess sich
mit Eingabe vom 15. September 2020 erneut vernehmen und reichte weitere
Unterlagen ein.
18. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Johannes Mosimann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
19. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.
Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern
stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).
Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die
Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen
Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt
oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
Gemäss dieser Bestimmung kann auch eine Begleitung der Besuchskontakte
angeordnet werden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des
Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste
abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind
und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten
Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung
oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter
anderem indiziert bei negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer
Belastung, Überforderungen und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark
gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich
als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass
dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt
lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte
Dauer anzuordnen. Es ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes
Jahr zu begrenzen und scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht
innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können
(Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 f.).
Der Vater und die Mutter haben alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.
1 ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten
zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes
fortgesetzt werden. Der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind
nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im
Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische
Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive
Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch dem
Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil
einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder
auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
274 N 2 f.).
Wird das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben
sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige
Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder
entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht
aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in
Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn
seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch
anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr
triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des
Besuchsberechtigten ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des
Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht
nach Abs. 1 verletzt, das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht,
misshandelt oder überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht
unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht
eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren.
Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und
schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von
einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation
darstellen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet
die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn
die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das
Kind vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes
Besuchsrecht nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende
Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind
diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger
Ausschluss geht dem dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4
ff.).
3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen aus, bereits im Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 sei festgehalten worden,
dass erst nach einer erneuten Etablierung einer ausreichend wirksamen und ausreichend
hoch dosierten neuroleptischen Medikation die Besuche wieder vorsichtig
aufgebaut werden könnten, was möglicherweise Monate dauern werde. Im Gutachten
vom 25. August 2017 sei dabei tabellarisch der gesundheitliche Verlauf der
Kindsmutter sowie die jeweiligen Medikationen gegenübergestellt worden, wobei
der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass man die Kindsmutter aufgrund des
Verlaufs auf ein Depotneuroleptikum einstellen müsse, und zwar müsse man mit
dem Medikament Xeplion mit einer Dosis von 150 mg/Monat arbeiten. Alternativ
oder ergänzend komme gemäss Gutachten Clozapin in Frage, sollte das
Stimmenhören auch unter Xeplion in höherer Dosierung nicht deutlicher in den
Hintergrund treten. Die Medikation mit Abilify habe bei der Kindsmutter keine
gute Stabilität gezeigt. Den zusätzlichen Einsatz von Lithium – ein Medikament,
das keine offizielle Indikation zur Behandlung der Schizophrenie habe – sei im
Gutachten für eher wenig sinnvoll erachtet worden.
Lese man den Bericht und die
Schlussfolgerungen von Dr. med. I.___, so erscheine offensichtlich, dass dieser
weder das Gutachten von Dr. med. N.___ vom 25. August 2017 und dessen
Empfehlungen noch die bisher erfolgten Annäherungs- und Kontaktversuche der
Beiständin und der involvierten Fachpersonen kenne. So nehme die Kindsmutter
gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 nach wie vor Abilify
in Form von Tabletten in Kombination mit Lithium ein, was gemäss Gutachten
ausdrücklich nicht empfohlen werde. Weshalb die Medikation nach Eröffnung des
Gutachtens nicht entsprechend angepasst worden sei, gehe aus dem Bericht von
Dr. med. I.___ nicht hervor und entziehe sich der Kenntnis der KESB.
Es sei durchaus nachvollziehbar, dass
die Kindsmutter sehr darunter leide, dass sie ihre Tochter nicht sehen könne.
Dies werde auch seitens der KESB nicht in Frage gestellt. Es sei jedoch zu
bemerken, dass – auch wenn der Psychiater Dr. med. I.___ als behandelnder
Psychiater der Kindsmutter die Sistierung des Besuchsrechts nicht stütze –
dessen Sichtweise selbstverständlich durch die einseitigen Aussagen der Kindsmutter
geprägt sei und er das Befinden und die Situation von E.___ nicht kenne. Die
Aufrechterhaltung des Besuchsrechts könne nicht alleine vom Gesundheitszustand
der Kindsmutter abhängig gemacht werden, sondern es sei einzig auf das Wohl und
auf die Bedürfnisse von E.___ abzustellen.
Auch in Bezug auf das Verhalten der
Kindsmutter stelle die KESB fest, dass sich dieses seit dem Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 kaum geändert habe: So
suche die Kindsmutter E.___ nach wie vor in der Schule auf, sei nicht
krankheitseinsichtig und nehme die von der Beiständin aufgegleisten Angebote
und teils durch die KESB angeordneten Massnahmen (Gespräche bei der KJP
Baselland, kinderzentrierte Therapie bei der UPK Basel) nicht wahr, indem sie
entweder bei den Gesprächen davonlaufe oder Termine absage, weil sie der
Meinung sei, diese nicht zu benötigen, da sie keine psychischen Probleme habe. Die
Kindsmutter sei zudem nach wie vor der festen Überzeugung, dass der Kindsvater
die Besuche verhindere, was aufgrund der vorliegenden Akten erwiesenermassen
nicht der Fall sei: Der Kindsvater (und seine Familie) bemühe sich aktenkundig
um die Aufrechterhaltung des Kontaktes und habe bisher sämtliche Angebote
wahrgenommen. Was die bisherigen Bemühungen der Kindsmutter in diesem
Zusammenhang gewesen seien – wie sie in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020
schreibe – seien nicht ersichtlich.
Aus den vorliegenden Akten und dem
gezeigten Verhalten der Kindsmutter während dieser Zeit müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass diese ihre persönlichen Bedürfnisse über das Wohl von E.___
stelle. Sie zeige nach wie vor keine Einsicht, was – entgegen der Auffassung
von Dr. med. I.___ – zwingende Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der
Besuche darstelle, da die Kindsmutter, solange sie keinerlei Einsicht zeige,
nie auf die Bedürfnisse von E.___ eingehen werden könne und mit ihrem Verhalten
das Wohl und die Entwicklung von E.___ gefährde.
E.___ lehne zum aktuellen Zeitpunkt den
Kontakt zur Kindsmutter kategorisch ab. Es dürfe ebenso nicht ausser Acht
gelassen werden, dass der Vorfall vom August 2017 für Unruhe und Unsicherheit
bei E.___ geführt habe. Mit den verfügten Massnahmen hätte auch gerade der
Verlauf der Besuche und das Verhalten der Kindsmutter beobachtet und später
darüber berichtet werden können. Die Kindsmutter habe mehrere Chancen erhalten,
sich dahingehend zu präsentieren, dass ihrerseits eine Einsicht und Veränderung
stattgefunden habe. Mit dem Verhalten, das die Kindsmutter zeige, werde jedoch
mehr als deutlich, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, auf die
Bedürfnisse von E.___ einzugehen und sich adäquat zu verhalten.
Es sei keine sinnvolle andere bzw.
mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, das Wohl von E.___ zu schützen.
Eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts scheine zum aktuellen Zeitpunkt
nicht dem Kindswohl zu entsprechen und würde eher eine noch grössere
Distanzierung zur Kindsmutter fördern.
4. Die Beschwerdeführerin bringt
demgegenüber im Wesentlichen Folgendes vor: Der die Kindsmutter seit Längerem
behandelnde Arzt, Dr. med. I.___, führe in seinem aktuellen Verlaufsbericht zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2020 aus, die
ärztlich vorgeschriebenen, hochdosierten Neuroleptika (Aripiprazol bzw.
Abilify) und weiteren Medikamente (Lithium) würden von der Beschwerdeführerin
problemlos eingenommen und würden ihre Wirkung zeitigen, die Spiegelkontrolle
sei unauffällig gewesen. Auch aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei eine einjährige
Kontaktsperre zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht
zielführend. Die Beschwerdeführerin respektiere, dass E.___ in der
Vergangenheit nicht immer zu einem Treffen mit ihr bereit gewesen sei. Es sei
aber essenziell, dass sich E.___ und ihre Mutter wieder annähern würden, denn
auch die Kindsmutter habe ein Anrecht auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind,
welches nur unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und als ultima
ratio gänzlich beschränkt werden dürfe. Aus diesem Grund dürfe die
Weigerungshaltung von E.___ nicht einfach hingenommen werden. Vor allem habe
die Kindsmutter ihre Tochter zu keinem Zeitpunkt irgendwie gefährdet, womit
sich ein totaler Ausschluss von ihrem Besuchsrecht rechtfertigen könnte. Selbst
die KESB schreibe, dass E.___ als Neunjährige in einem Alter sei, in dem ihren
Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen könne, zumal sie wohl
nicht ansatzweise abzuschätzen vermöge, welche Folgen das Fehlen eines
persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter mittel- und längerfristig haben
könnte. Es sei somit Aufgabe der Beiständin, zusammen mit E.___ an der
ablehnenden Haltung zu arbeiten und darauf hinzuwirken, dass das Besuchsrecht
wieder gemäss dem im Scheidungsurteil festgelegten Rahmen etabliert werden
könne. Zwischen der Erstellung des Gutachtens vom 25. August 2017 und dem
aktuellen Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 seien nun
bereits drei Jahre vergangen. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht nur auf das ältere Gutachten
abgestellt werden, ohne auch die aktuellen Entwicklungen miteinzubeziehen. Das
Gutachten sei somit nur noch begrenzt aussagefähig. Die Beschwerdeführerin
nehme im Unterschied zum Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 die ihr ärztlich
verordnete neuroleptische Medikation regelmässig ein. Damit sei bereits eine
wesentliche Besserung und Veränderung der Situation zum damaligen Zeitpunkt
gegeben. Die Beschwerdeführerin sei schlichtweg frustriert von der
unbefriedigenden Situation. Dass E.___ anlässlich der letzten Begegnung mit
ihrer Mutter ein negatives Empfinden verblieben sei, sei verständlich, es müsse
aber berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber
niemals gewalttätig geworden sei oder diese missbraucht habe. Die
Wiedereinführung der Besuche sei umso wichtiger, als E.___ die Mutter bereits
seit drei Jahren nicht gesehen habe. Das Besuchsrecht sei zu etablieren, um
einer vollständigen Entfremdung der Tochter von der Mutter entgegenzuwirken.
5. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
führte bereits im Januar 2016 zur Einführung eines begleiteten Besuchsrechts.
Eine sukzessive Verschlechterung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Verweigerungshaltung von E.___ rechtfertigte
im November 2017 schliesslich schon einmal eine Sistierung des Besuchsrechts,
woraufhin mit Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 5. Juni
2018 die begleiteten Besuche zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder
eingeführt wurden. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass mit dem derzeitigen
instabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Kindswohlgefährdung
einhergeht, weshalb die Sistierung des Besuchsrechts angezeigt ist. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid der KESB (Erw. 2.9 und 2.10) kann
ergänzend verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Zur Frage, wie sich die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht zwischen
Mutter und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft gegeben
werden. Diese Einschätzung hat in erster Linie durch die Beiständin zu
erfolgen. Diese brachte wiederholt zum Ausdruck, dass erzwungene
Besuchskontakte nicht sinnvoll seien und empfahl die Sistierung des
Besuchsrechts. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von
den Empfehlungen der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und
dessen Familie steht und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und
entsprechend Berichte verfasst, abgewichen werden soll. Auch wenn E.___ bis zum
Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom bestimmen kann, ob und zu welchen
Bedingungen sie Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte
und der von ihr geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der
Entscheidfindung sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 5.2 m.w.H.), so muss diesem vorliegend dennoch
Beachtung geschenkt werden. Gemäss Angaben der Beiständin nannte E.___ Angst als
Grund für die Ablehnung der Beschwerdeführerin. Diese Aussage ist vor dem
Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen. Die von der
Beschwerdeführerin eingeholten und ins Recht gelegten Verlaufsberichte von
Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 bzw. 9. September 2020 sind von
der einseitigen Sichtweise der Beschwerdeführerin geprägt und besitzen nicht
den gleichen Rang wie das neutrale Gutachten von Dr. med. N.___ vom
25. August 2017. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beurteilung von
Dr. med. N.___ mit Blick auf die seitherige Entwicklung noch immer zutreffend. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin zusammen mit E.___ an
ihrer ablehnenden Haltung arbeiten müsse, lässt darauf schliessen, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Interessen ihrer Tochter über ihre
eigenen zu stellen und die Bedürfnisse von E.___ zu erkennen. Nachdem auch die
begleiteten Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen
können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten und E.___ bereits
seit mehreren Jahren die Besuchskontakte verweigert, besteht zur Zeit keine
andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die
Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet, was als mildestes der zur
Verfügung stehenden wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das
beantragte Recht auf persönlichen Verkehr gemäss den gestellten Rechtsbegehren
2 bis 4 ist entsprechend abzuweisen.
6. Die von der Beschwerdeführerin
verlangten kinderzentrierten Beratungsgespräche sind in der Vergangenheit an
der unkooperativen Haltung der Kindsmutter gescheitert und die zuständige
Fachperson ist nicht mehr bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen. Alternative
Angebote bestehen gemäss Angaben der Beiständin in ihrer Eingabe vom
27. April 2020 an die Vorinstanz nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin bis
anhin als beratungsresistent und uneinsichtig erlebt wurde, ist im Übrigen nicht
zu erwarten, dass die beantragten Beratungsgespräche mit den Kindseltern eine
Verbesserung der Situation von E.___ herbeiführen könnten, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Advokat Johannes Mosimann
eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine
Entschädigung von total CHF 2'401.05 (12.0833 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 54.40
Auslagen + 171.67 MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Advokat Johannes Mosimann, wird auf CHF 2'401.05 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman