VWBES.2020.340
Ausschaffungshaft
29. September 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Dinah Stricker, Asylex
Beschwerdeführerin
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. September 2020
genehmigte das Haftgericht die vom Migrationsamt (MISA) namens des Departements
des Innern (DdI) mit Verfügung vom 2. September 2020 gegen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) angeordnete Ausschaffungshaft vom 3. September 2020 bis
2. Dezember 2020. Überdies wies es den Antrag der Rechtsvertreterin auf
Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft sowie auf Einsetzung als amtliche
Vertreterin ab.
2. Der für die Beschwerdeführerin mit
ihrer Zustimmung gebuchte Rückflug nach Sao Paulo sowie der Weiterflug nach
Belo Horizonte am 5. September 2020 wurden annulliert, nachdem sie mit Eingabe
vom 4. September 2020 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch
eingereicht und deshalb das MISA gleichentags mit einem superprovisorischen
Gesuch um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht hatte.
3. Gegen die Verfügung des Haftgerichts
vom 4. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und substituiert durch Michel Brülhart
(AsyLex), mit Beschwerde vom 7. September 2020 an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Haftgerichts des Kantons
Solothurn vom 4. September 2020 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich
aus der Administrativhaft zu entlassen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge
Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und
RA Lea Hungerbühler, substituiert durch den Unterzeichnenden, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen
Kostenvorschuss zu verzichten.
4. Unter o/e Kostenfolge und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung vom 8. September 2020 genehmigte
das Haftgericht die vom MISA namens des DdI mit Verfügung vom 7. September 2020
angeordnete Vorbereitungshaft vom 4. September 2020 bis am 3. Dezember 2020.
Der Antrag der Rechtsvertretung um Einsetzung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wurde abgewiesen.
5. Gegen die Verfügung des Haftgerichts
vom 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und substituiert durch Dinah Stricker (AsyLex),
mit Beschwerde vom 15. September 2020 erneut an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Haftgerichts vom 7.
September 2020 [recte: 8. September 2020] sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich
aus der Administrativhaft zu entlassen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge
Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und
RA Lea Hungerbühler, substituiert durch die Unterzeichnende, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu
verzichten.
4. Unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge.
6. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte
die Beschwerdeführerin mit, dass an der Beschwerde betreffend Bestätigung der
Administrativhaft vom 7. September 2020 trotz geänderter Haftart festgehalten
und hiermit die Beschwerdeschrift betreffend Bestätigung der Vorbereitungshaft
eingereicht werde.
7. Mit Vernehmlassung vom 17. September
2020 schloss das MISA namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, sowie auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin hat
einerseits gegen die Verfügung des Haftgerichts (nachfolgend: Vorinstanz) vom
4.
September 2020 betreffend Ausschaffungshaft und andererseits gegen die
Verfügung vom 8. September 2020 betreffend Vorbereitungshaft mit je separaten
Eingaben vom 7. bzw. 15. September 2020 Beschwerde erhoben. Die Verfahren
wurden vereinigt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 hat die
Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, an der Beschwerde vom
7.
September 2020, welche sich gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft
richtet, festzuhalten. Dabei übersieht sie, dass das diesbezügliche
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die aktuelle
(Vorbereitungs-)Haft gründet nicht mehr auf der Verfügung der Vorinstanz vom 4.
September 2020. Entsprechend mangelt es an einem aktuellen und praktischen
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses Entscheids. Die nachfolgenden
Dispositiv
Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Verfügung der Vorinstanz vom
8. September 2020, die diesbezügliche Beschwerde vom 15. September 2020 und
mithin die Zulässigkeit der Anordnung von Vorbereitungshaft.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 11 Einführungsverordnung zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,
BGS 512.153]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8.
September 2020 beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 15. September 2020 ist
einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt einzig
die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Vorbereitungshaft. Der von der
Vorinstanz angeführte Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) wird nicht bestritten. Es lässt sich
demnach vorderhand festhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der
Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes vom 18. Juni 2018 rechtswidrig in der
Schweiz aufhält und ihr Asylgesuch am 4. September 2020 offensichtlich zum
Zweck einreichte, den drohenden Vollzug der Wegweisung damit zu vermeiden.
2.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin
geltend, es bestehe keinerlei Gefahr eines Untertauchens. Vielmehr habe sich
die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorgängigen Verfahrens bereit gezeigt, die
Schweiz in Richtung Brasilien zu verlassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
sie durch das Untertauchen eine zusätzliche Trennung von ihren Kindern in Kauf
nehmen würde. Vielmehr würde sie sich in der Nähe der Kinder aufhalten wollen. Auch
wenn ihr das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder (teilweise) entzogen
worden sei, bedeute dies nicht, dass die Kinder nicht mehr zu berücksichtigen
seien. In diesem Zusammenhang sei weiter von Bedeutung, dass sich die
Beschwerdeführerin in einem Asylverfahren vor dem SEM befinde und dass sie ein
Gesuch um umgekehrten Familiennachzug beim Migrationsamt eingereicht habe. Als
psychisch massiv angeschlagene Person habe sie zudem gar nicht die persönlichen
Ressourcen, um sich illegal in der Schweiz durchzuschlagen.
2.2 Die Vorinstanz erwog, die Gefahr des
Untertauchens werde bloss bestritten, es werde aber nicht ausgeführt, wie diese
allenfalls verringert werden könnte und wo die Beschwerdeführerin, die vor
ihrer Anhaltung unstet gewesen sei, wohnen könnte. In der Verfügung vom 4.
September 2020, worauf der angefochtene Entscheid verweist, hielt die
Vorinstanz darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführerin regelmässig für
einige Zeit untergetaucht und für die Behörden nicht mehr verfügbar gewesen sei.
Es werde zwar eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme wie die
Eingrenzung auf das zuständige BAZ und eine Meldepflicht verlangt, jedoch mit
keinem Wort begründet, wie der erheblichen Gefahr des Untertauchens begegnet
werden könne. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, sie sei nicht
hafterstehungsfähig. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche die
angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
2.3 Die Administrativhaft hat bei
Vorliegen eines Haftgrundes immer auch verhältnismässig zu sein (so das
EGMR-Urteil vom 2. Dezember 2010 Jusic gegen die Schweiz [Nr. 4691/06], §§
68 ff. zur Anordnung der Inhaftierung «auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise»). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.
Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 353, E. 8.7; Urteil des
Bundesgerichts 1B_119/2016 vom 21. März 2017, E. 3.4.1). Art. 64e AIG sieht in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgebots zur Sicherung des Vollzugs der
Weg-, Aus- oder Landesverweisung als mildere Massnahmen eine Meldepflicht bei
den Behörden, die Leistung einer Sicherheit oder die Hinterlegung der Reisedokumente
vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, E. 4.3.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung des Vollzugs. Diesbezüglich ist in
erster Linie die Untertauchensgefahr zu prüfen. Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020, E.
3.1). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht. Überdies
weigerte sie sich konsequent, in ihr Heimatland zurückzukehren. Entsprechend
ist die Untertauchensgefahr gegeben, zumal vorliegend erschwerend hinzukommt,
dass der Vollzug der Wegweisung droht. Daran vermag auch das Bedürfnis der
Beschwerdeführerin nach Nähe zu ihren Kindern nichts zu ändern. Es ist zwar
aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der geplanten
Ausschaffung am 5. September 2020 um eine Verabschiedung von ihren Kindern
bemüht hat (vgl. die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 2. September 2020).
Jedoch erweist sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Kindern als zu
wenig gefestigt, um die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zu garantieren.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder vernachlässigt, weshalb ihr das
Sorgerecht entzogen wurde. Dass sich an ihrer diesbezüglichen Haltung etwas
geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Was die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin betrifft, ist auch hierin kein Grund für eine fehlende
Untertauchensgefahr zu sehen. Die Beschwerdeführerin nahm zwar im Rahmen des
Strafvollzugs, in dem sie sich vor der Administrativhaft befand, auch
psychiatrische Hilfe in Anspruch. Eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit wurde
aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt. Überdies sind die psychischen
Beschwerden nicht substantiiert. Der Beschwerdeführerin war es denn auch in der
Vergangenheit trotz der behaupteten psychischen Probleme möglich,
unterzutauchen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
geltend gemacht. Die Haft erweist sich somit zur Sicherung des Vollzugs nach
wie vor als erforderlich, da Untertauchensgefahr besteht.
2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Zumutbarkeit der Haft infolge der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis
Solothurn. Das Bundesgericht hat die in Art. 81 AIG statuierten gesetzlichen
Anforderungen an die Haftbedingungen in der Administrativhaft in seinem zur
Publikation vorgesehenen Urteil 2C_447/2019 vom 31. März 2020, E. 8,
konkretisiert. Demnach gilt Folgendes: Im Grundsatz hat die ausländerrechtliche
Festhaltung in einer speziellen Vollzugsanstalt zu erfolgen; solche müssen über
genügend Plätze verfügen (Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115; Art. 81 Abs. 2 Satz
1 AIG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft in ordentlichen
Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen –
etwa durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibt und ein
administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses
Vorgehen spricht. Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung
eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung ist in
der Haftverfügung sachgerecht zu begründen, damit der Haftrichter die angegebenen
Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der
Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (vgl.
Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin befindet sich nach telefonischer Auskunft
des MISA vom 28. September 2020 aktuell nach einer Operation in der
Bewachungsstation des Inselspitals in Bern. Im Anschluss daran ist eine
Verlegung in eine spezielle auf die Administrativhaft ausgerichtete Einrichtung
geplant. Die Beschwerdeführerin befand sich folglich nur kurzzeitig und
begründet, nämlich aufgrund der anstehenden Haftverhandlungen vor der
Vorinstanz, im Untersuchungsgefängnis. Ansonsten befand sie sich im auf die
Administrativhaft spezialisierten Gefängnis «Bässlergut» in Basel. Die
Haftbedingungen sind demnach vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
3. Die Haft erweist sich nach dem
Gesagten als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang wäre
die Beschwerdeführerin im Grundsatz kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände ist
jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (für die Verfahrenskosten) gegenstandslos geworden.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, droht doch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einer Haftdauer von mehr als drei
Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die den Beizug eines Rechtsbeistands
auch in einfachen Fällen wie dem vorliegenden als geboten erscheinen lässt (BGE 134 I 92, E. 3.2.3).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 7. September 2020
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Beschwerde vom 15. September 2020
wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020
aufgehoben.