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Entscheid

VWBES.2020.340

Ausschaffungshaft

29. September 2020Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Dinah Stricker, Asylex

Beschwerdeführerin

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. September 2020

genehmigte das Haftgericht die vom Migrationsamt (MISA) namens des Departements

des Innern (DdI) mit Verfügung vom 2. September 2020 gegen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) angeordnete Ausschaffungshaft vom 3. September 2020 bis

2. Dezember 2020. Überdies wies es den Antrag der Rechtsvertreterin auf

Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft sowie auf Einsetzung als amtliche

Vertreterin ab.

2. Der für die Beschwerdeführerin mit

ihrer Zustimmung gebuchte Rückflug nach Sao Paulo sowie der Weiterflug nach

Belo Horizonte am 5. September 2020 wurden annulliert, nachdem sie mit Eingabe

vom 4. September 2020 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch

eingereicht und deshalb das MISA gleichentags mit einem superprovisorischen

Gesuch um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht hatte.

3. Gegen die Verfügung des Haftgerichts

vom 4. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und substituiert durch Michel Brülhart

(AsyLex), mit Beschwerde vom 7. September 2020 an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Haftgerichts des Kantons

Solothurn vom 4. September 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich

aus der Administrativhaft zu entlassen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge

Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und

RA Lea Hungerbühler, substituiert durch den Unterzeichnenden, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen

Kostenvorschuss zu verzichten.

4. Unter o/e Kostenfolge und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung vom 8. September 2020 genehmigte

das Haftgericht die vom MISA namens des DdI mit Verfügung vom 7. September 2020

angeordnete Vorbereitungshaft vom 4. September 2020 bis am 3. Dezember 2020.

Der Antrag der Rechtsvertretung um Einsetzung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wurde abgewiesen.

5. Gegen die Verfügung des Haftgerichts

vom 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und substituiert durch Dinah Stricker (AsyLex),

mit Beschwerde vom 15. September 2020 erneut an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Haftgerichts vom 7.

September 2020 [recte: 8. September 2020] sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich

aus der Administrativhaft zu entlassen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge

Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und

RA Lea Hungerbühler, substituiert durch die Unterzeichnende, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu

verzichten.

4. Unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge.

6. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte

die Beschwerdeführerin mit, dass an der Beschwerde betreffend Bestätigung der

Administrativhaft vom 7. September 2020 trotz geänderter Haftart festgehalten

und hiermit die Beschwerdeschrift betreffend Bestätigung der Vorbereitungshaft

eingereicht werde.

7. Mit Vernehmlassung vom 17. September

2020 schloss das MISA namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, sowie auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin hat

einerseits gegen die Verfügung des Haftgerichts (nachfolgend: Vorinstanz) vom

4.

September 2020 betreffend Ausschaffungshaft und andererseits gegen die

Verfügung vom 8. September 2020 betreffend Vorbereitungshaft mit je separaten

Eingaben vom 7. bzw. 15. September 2020 Beschwerde erhoben. Die Verfahren

wurden vereinigt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 hat die

Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, an der Beschwerde vom

7.

September 2020, welche sich gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft

richtet, festzuhalten. Dabei übersieht sie, dass das diesbezügliche

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die aktuelle

(Vorbereitungs-)Haft gründet nicht mehr auf der Verfügung der Vorinstanz vom 4.

September 2020. Entsprechend mangelt es an einem aktuellen und praktischen

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses Entscheids. Die nachfolgenden

Dispositiv

Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Verfügung der Vorinstanz vom

8. September 2020, die diesbezügliche Beschwerde vom 15. September 2020 und

mithin die Zulässigkeit der Anordnung von Vorbereitungshaft.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 11 Einführungsverordnung zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,

BGS 512.153]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die

Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8.

September 2020 beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 15. September 2020 ist

einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt einzig

die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Vorbereitungshaft. Der von der

Vorinstanz angeführte Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) wird nicht bestritten. Es lässt sich

demnach vorderhand festhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der

Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes vom 18. Juni 2018 rechtswidrig in der

Schweiz aufhält und ihr Asylgesuch am 4. September 2020 offensichtlich zum

Zweck einreichte, den drohenden Vollzug der Wegweisung damit zu vermeiden.

2.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin

geltend, es bestehe keinerlei Gefahr eines Untertauchens. Vielmehr habe sich

die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorgängigen Verfahrens bereit gezeigt, die

Schweiz in Richtung Brasilien zu verlassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass

sie durch das Untertauchen eine zusätzliche Trennung von ihren Kindern in Kauf

nehmen würde. Vielmehr würde sie sich in der Nähe der Kinder aufhalten wollen. Auch

wenn ihr das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder (teilweise) entzogen

worden sei, bedeute dies nicht, dass die Kinder nicht mehr zu berücksichtigen

seien. In diesem Zusammenhang sei weiter von Bedeutung, dass sich die

Beschwerdeführerin in einem Asylverfahren vor dem SEM befinde und dass sie ein

Gesuch um umgekehrten Familiennachzug beim Migrationsamt eingereicht habe. Als

psychisch massiv angeschlagene Person habe sie zudem gar nicht die persönlichen

Ressourcen, um sich illegal in der Schweiz durchzuschlagen.

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Gefahr des

Untertauchens werde bloss bestritten, es werde aber nicht ausgeführt, wie diese

allenfalls verringert werden könnte und wo die Beschwerdeführerin, die vor

ihrer Anhaltung unstet gewesen sei, wohnen könnte. In der Verfügung vom 4.

September 2020, worauf der angefochtene Entscheid verweist, hielt die

Vorinstanz darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführerin regelmässig für

einige Zeit untergetaucht und für die Behörden nicht mehr verfügbar gewesen sei.

Es werde zwar eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme wie die

Eingrenzung auf das zuständige BAZ und eine Meldepflicht verlangt, jedoch mit

keinem Wort begründet, wie der erheblichen Gefahr des Untertauchens begegnet

werden könne. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, sie sei nicht

hafterstehungsfähig. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche die

angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

2.3 Die Administrativhaft hat bei

Vorliegen eines Haftgrundes immer auch verhältnismässig zu sein (so das

EGMR-Urteil vom 2. Dezember 2010 Jusic gegen die Schweiz [Nr. 4691/06], §§

68 ff. zur Anordnung der Inhaftierung «auf die gesetzlich vorgeschriebene

Weise»). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche

Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse

liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in

Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.

Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 353, E. 8.7; Urteil des

Bundesgerichts 1B_119/2016 vom 21. März 2017, E. 3.4.1). Art. 64e AIG sieht in

Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgebots zur Sicherung des Vollzugs der

Weg-, Aus- oder Landesverweisung als mildere Massnahmen eine Meldepflicht bei

den Behörden, die Leistung einer Sicherheit oder die Hinterlegung der Reisedokumente

vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, E. 4.3.1).

2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet

die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung des Vollzugs. Diesbezüglich ist in

erster Linie die Untertauchensgefahr zu prüfen. Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020, E.

3.1). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht. Überdies

weigerte sie sich konsequent, in ihr Heimatland zurückzukehren. Entsprechend

ist die Untertauchensgefahr gegeben, zumal vorliegend erschwerend hinzukommt,

dass der Vollzug der Wegweisung droht. Daran vermag auch das Bedürfnis der

Beschwerdeführerin nach Nähe zu ihren Kindern nichts zu ändern. Es ist zwar

aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der geplanten

Ausschaffung am 5. September 2020 um eine Verabschiedung von ihren Kindern

bemüht hat (vgl. die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 2. September 2020).

Jedoch erweist sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Kindern als zu

wenig gefestigt, um die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zu garantieren.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder vernachlässigt, weshalb ihr das

Sorgerecht entzogen wurde. Dass sich an ihrer diesbezüglichen Haltung etwas

geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Was die psychische Verfassung der

Beschwerdeführerin betrifft, ist auch hierin kein Grund für eine fehlende

Untertauchensgefahr zu sehen. Die Beschwerdeführerin nahm zwar im Rahmen des

Strafvollzugs, in dem sie sich vor der Administrativhaft befand, auch

psychiatrische Hilfe in Anspruch. Eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit wurde

aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt. Überdies sind die psychischen

Beschwerden nicht substantiiert. Der Beschwerdeführerin war es denn auch in der

Vergangenheit trotz der behaupteten psychischen Probleme möglich,

unterzutauchen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht

geltend gemacht. Die Haft erweist sich somit zur Sicherung des Vollzugs nach

wie vor als erforderlich, da Untertauchensgefahr besteht.

2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet

die Zumutbarkeit der Haft infolge der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis

Solothurn. Das Bundesgericht hat die in Art. 81 AIG statuierten gesetzlichen

Anforderungen an die Haftbedingungen in der Administrativhaft in seinem zur

Publikation vorgesehenen Urteil 2C_447/2019 vom 31. März 2020, E. 8,

konkretisiert. Demnach gilt Folgendes: Im Grundsatz hat die ausländerrechtliche

Festhaltung in einer speziellen Vollzugsanstalt zu erfolgen; solche müssen über

genügend Plätze verfügen (Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115; Art. 81 Abs. 2 Satz

1 AIG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft in ordentlichen

Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen –

etwa durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibt und ein

administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses

Vorgehen spricht. Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung

eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung ist in

der Haftverfügung sachgerecht zu begründen, damit der Haftrichter die angegebenen

Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der

Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (vgl.

Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin befindet sich nach telefonischer Auskunft

des MISA vom 28. September 2020 aktuell nach einer Operation in der

Bewachungsstation des Inselspitals in Bern. Im Anschluss daran ist eine

Verlegung in eine spezielle auf die Administrativhaft ausgerichtete Einrichtung

geplant. Die Beschwerdeführerin befand sich folglich nur kurzzeitig und

begründet, nämlich aufgrund der anstehenden Haftverhandlungen vor der

Vorinstanz, im Untersuchungsgefängnis. Ansonsten befand sie sich im auf die

Administrativhaft spezialisierten Gefängnis «Bässlergut» in Basel. Die

Haftbedingungen sind demnach vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

3. Die Haft erweist sich nach dem

Gesagten als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang wäre

die Beschwerdeführerin im Grundsatz kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände ist

jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege (für die Verfahrenskosten) gegenstandslos geworden.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, droht doch nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einer Haftdauer von mehr als drei

Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die den Beizug eines Rechtsbeistands

auch in einfachen Fällen wie dem vorliegenden als geboten erscheinen lässt (BGE 134 I 92, E. 3.2.3).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 7. September 2020

wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde vom 15. September 2020

wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020

aufgehoben.