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Entscheid

VWBES.2020.345

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

14. September 2020Deutsch4 min

Vermögensnachlass der am 9. September 2019 verstorbenen […] zu. Die Verfahrenskosten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 4. August 2020

stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu /

Dorneck-Thierstein der Annahme und Zustimmungserklärung des Beistands für A.___

zum Inventar und den Teilungsbestimmungen vom 29. April 2020 über den

Vermögensnachlass der am 9. September 2019 verstorbenen […] zu. Die Verfahrenskosten

wurden auf CHF 400.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt. Der

Entscheid wurde A.___ unbegründet eröffnet und mit dem Hinweis versehen, dass

innert 10 Tagen seit Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden

könne.

Erwägungen

2.

Am 21. August 2020 wandte sich A.___

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhob sinngemäss Beschwerde

gegen den Entscheid vom 4. August 2020 der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein. Mit

Schreiben vom 28. August 2020 wurde ihre Eingabe als Gesuch um Begründung des

Entscheids entgegengenommen und zuständigkeitshalber der KESB übermittelt.

3.

Mit begründetem Entscheid vom 1. September

2020.

trat die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um Begründung wegen

unbenütztem Fristablauf nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die

Vorinstanz erwog, der besagte Entscheid sei A.___ am 6. August 2020 zugestellt

worden. Das Gesuch um Begründung sei jedoch erst am 24. August 2020 der Post

übergeben worden. Die zehntägige Frist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen,

weshalb auf den Antrag von A.___ nicht eingetreten werden könne.

4.

Am 7. September 2020 erhob A.___

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde bei der KESB und

verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 4. August 2020 betreffend

die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts: Erbteilung. Sie machte

im Wesentlichen geltend, von ihrer Mutter nichts erben zu wollen. Zudem wolle

sie keine Kosten im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung tragen.

5.

Mit Verfügung vom 7. September 2020

nahm die KESB die Eingabe von A.___ als Beschwerde gegen den Präsidialentscheid

vom 1. September 2020 entgegen und übermittelte diese zuständigkeitshalber an

das Verwaltungsgericht.

6.

Mit einem weiteren Schreiben vom 7.

September 2020 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin an das

Verwaltungsgericht und erklärte zusammenfassend, dass sie für ihre volljährigen

Kinder nicht mehr aufkommen wolle und das Testament ihrer leiblichen Mutter

nach wie vor ablehne.

7.

Die Beschwerde von A.___, bestehend

aus den beiden Schreiben vom 7. September 2020, gegen den Entscheid der KESB

Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden.

Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das

Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

8.

§ 68 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere

Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde eine Begründung enthalten muss. In

der Begründung hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag

entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich damit –

zumindest in minimaler Weise sachbezogen – mit den Erwägungen der Vorinstanz

auseinandersetzen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), Zürich / Basel / Genf

2014, § 54 N 1 mit Verweis auf Griffel, a.a.O., § 23 N 17).

9.

Aus den beiden Schreiben der

Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über ihre Erbenstellung

nach dem Ableben der Mutter und die angebliche Verpflichtung zur Bezahlung

einer Gebühr für die Testamentseröffnung hervor. Inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Mangel leiden soll, ist der Beschwerde aber nicht ansatzweise

zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin setzt sich schlicht nicht mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Damit erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde kann somit nicht

eingetreten werden.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ausnahmsweise

wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Kopie der Eingabe von A.___ vom 7.

September 2020 (Postaufgabe) geht zur Kenntnisnahme an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann