VWBES.2020.345
Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
14. September 2020Deutsch4 min
Vermögensnachlass der am 9. September 2019 verstorbenen […] zu. Die Verfahrenskosten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 4. August 2020
stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu /
Dorneck-Thierstein der Annahme und Zustimmungserklärung des Beistands für A.___
zum Inventar und den Teilungsbestimmungen vom 29. April 2020 über den
Vermögensnachlass der am 9. September 2019 verstorbenen […] zu. Die Verfahrenskosten
wurden auf CHF 400.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt. Der
Entscheid wurde A.___ unbegründet eröffnet und mit dem Hinweis versehen, dass
innert 10 Tagen seit Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden
könne.
Erwägungen
2.
Am 21. August 2020 wandte sich A.___
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhob sinngemäss Beschwerde
gegen den Entscheid vom 4. August 2020 der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein. Mit
Schreiben vom 28. August 2020 wurde ihre Eingabe als Gesuch um Begründung des
Entscheids entgegengenommen und zuständigkeitshalber der KESB übermittelt.
3.
Mit begründetem Entscheid vom 1. September
2020.
trat die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um Begründung wegen
unbenütztem Fristablauf nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die
Vorinstanz erwog, der besagte Entscheid sei A.___ am 6. August 2020 zugestellt
worden. Das Gesuch um Begründung sei jedoch erst am 24. August 2020 der Post
übergeben worden. Die zehntägige Frist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen,
weshalb auf den Antrag von A.___ nicht eingetreten werden könne.
4.
Am 7. September 2020 erhob A.___
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde bei der KESB und
verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 4. August 2020 betreffend
die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts: Erbteilung. Sie machte
im Wesentlichen geltend, von ihrer Mutter nichts erben zu wollen. Zudem wolle
sie keine Kosten im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung tragen.
5.
Mit Verfügung vom 7. September 2020
nahm die KESB die Eingabe von A.___ als Beschwerde gegen den Präsidialentscheid
vom 1. September 2020 entgegen und übermittelte diese zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht.
6.
Mit einem weiteren Schreiben vom 7.
September 2020 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht und erklärte zusammenfassend, dass sie für ihre volljährigen
Kinder nicht mehr aufkommen wolle und das Testament ihrer leiblichen Mutter
nach wie vor ablehne.
7.
Die Beschwerde von A.___, bestehend
aus den beiden Schreiben vom 7. September 2020, gegen den Entscheid der KESB
Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden.
Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das
Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
8.
§ 68 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere
Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde eine Begründung enthalten muss. In
der Begründung hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag
entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich damit –
zumindest in minimaler Weise sachbezogen – mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), Zürich / Basel / Genf
2014, § 54 N 1 mit Verweis auf Griffel, a.a.O., § 23 N 17).
9.
Aus den beiden Schreiben der
Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über ihre Erbenstellung
nach dem Ableben der Mutter und die angebliche Verpflichtung zur Bezahlung
einer Gebühr für die Testamentseröffnung hervor. Inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Mangel leiden soll, ist der Beschwerde aber nicht ansatzweise
zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin setzt sich schlicht nicht mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Damit erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ausnahmsweise
wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Kopie der Eingabe von A.___ vom 7.
September 2020 (Postaufgabe) geht zur Kenntnisnahme an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann