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Entscheid

VWBES.2020.346

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

22. Februar 2021Deutsch16 min

2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 9. September 1984) wurde

in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am

31. Dezember 2019 heiratete er A.___ (geb. 26. Dezember 1989, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) in Serbien. Mit Schreiben vom 28. April 2020 an

das Migrationsamt ersuchte B.___ um Verlängerung des bewilligungsfreien

Aufenthaltes in der Schweiz für seine Ehefrau. Er teilte mit, dass seine

Ehefrau aufgrund der Corona-Pandemie nicht aus der Schweiz ausreisen könne. Sie

sei zudem schwanger. Seit Frühling 2019 beziehe er Sozialhilfe. Er habe kurz

vor Ausbruch der Pandemie eine Stelle finden können, trete diese aber erst nach

der Krise an.

2. Am 15. Mai 2020 teilte das

Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt telefonisch mit, dass sich die

Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt bei ihnen aufhalte. Am 25. Mai

2020 wurde dem Frauenhaus mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Das

Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2020

mit, dass sie sich aufgrund der aktuellen Situation (Corona) vorerst bis am

15. Juni 2020 in der Schweiz aufhalten könne, aber die Ausreise, sofern

möglich, zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen habe.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020

teilte das Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt mit, die

Beschwerdeführerin könne aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht

innert Frist ausreisen. Zudem müsse sie für einen Gerichtstermin betreffend

Eheschutz anwesend sein. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 10. Juni

2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Schweiz bis

spätestens am 31. August 2020 zu verlassen habe. Eine erneute Verlängerung

ihres Aufenthaltes sei ausgeschlossen.

4. Am 29. Juli 2020 kam der Sohn C.___

in Solothurn zur Welt.

5. Am 4. August 2020 ersuchte B.___

um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes.

6. Am 10. August 2020 teilte das

Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt auf Anfrage hin mit, dass sich

die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach wie vor bei ihnen aufhalte.

7. Mit dem Familiennachzugsgesuch wurde

die Bestätigung betreffend Sozialhilfe­leistungen des Sozialdienstes Wasseramt

vom 6. August 2020 eingereicht, wonach B.___ vom 1. November 2012 bis am

31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom

1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt wird. Auf

entsprechende Anfrage teilte der Sozialdienst Wasseramt am 12. August 2020

mit, dass der Gesamtsaldo der bezogenen Leistungen CHF 59'680.40 betrage.

Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn ist B.___ mit einer

eingeleiteten Betreibung über CHF 268.45 und 64 offenen Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 81'093.58 verzeichnet (Stand: 29. Juli 2020).

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI

genannt) mit Verfügung vom 27. August 2020 das Gesuch um Familiennachzug

ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie

die Schweiz bis spätestens am 10. September 2020 zu verlassen habe.

9. Mit Beschwerde vom 2. September

2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2020 sei

aufzuheben und ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

10. Mit Eingabe vom 9. September

2020 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen zu den Akten.

11. Mit Vernehmlassung vom

14. September 2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Mit Schreiben vom 22. September

bzw. 5. Oktober 2020 (jeweils Posteingang) äusserte sich die Beschwerdeführerin

nochmals in der Sache und reichte weitere Urkunden ein.

13. Am 2. Oktober 2020 reichte das

Migrationsamt weitere Unterlagen ein.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1

Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43

Abs. 2 AIG).

2.2

Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs.

1.

AIG sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit

dem 12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf,

während ihr Ehemann in einem möblierten Zimmer ohne Küche und Badezimmer lebt. Das

möblierte Zimmer wäre für drei Personen, darunter ein Kleinkind, nicht

bedarfsgerecht. Damit fehlt es sowohl am erforderlichen Zusammen­wohnen (Art.

43.

Abs. 1 lit. a AIG) als auch an einer bedarfs­gerechten Wohnung

(Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). B.___ wurde im Übrigen vom 1. November 2012

bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. März 2018

bis heute sozialhilferechtlich unterstützt, weshalb auch die Voraussetzung von Art.

Dispositiv

43 Abs. 1 lit. c AIG klar nicht gegeben ist. Demnach kann die

Beschwerdeführerin aus Art. 43 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen.

3. Die Ansprüche nach Art. 43 AIG

erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ausländische Person

oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist

(Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

3.1 Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer auslän­dischen Person wegen

ihrer Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob bei Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist

nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen

bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.1. mit Hinweis).

3.2 Für die Annahme des Vorliegens des

entsprechenden Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und

pauschalierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung

der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird

aufkommen können. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; dabei sind vor allem das

Verschulden an der Situation und deren Dauer sowie die in der Schweiz

verbrachte Zeit und der Grad der Eingliederung in die hiesigen bzw. die

heimatlichen Verhältnisse von Bedeutung. Namentlich soll nicht schon eine

vorübergehende Armut infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem

Zusammenhang persönliches - vorwerfbares - Verhalten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3 B.___ wurde, wie bereits erwähnt,

vom 1. November 2012 bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August

2015 und vom 1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt. Der

bezogene Betrag belief sich am 12. August 2020 auf CHF 59'680.40; dabei handelt

es sich um eine beträchtliche Summe. Diese dürfte sich seit damals weiter

erhöht haben, nachdem er nach wie vor von der Sozialhilfe lebt. Die von B.___

in Aussicht gestellte Anstellung wird nur behauptet, aber nicht belegt. Die

Beschwerdeführerin selbst beteuert in der Beschwerdeschrift, sie verspreche

eine Arbeitsstelle zu finden, um finanziell unabhängig zu sein. Entsprechenden

Suchbemühungen sind indes bis heute nicht aktenkundig. Jedenfalls liegt ein

Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb ein allfälliger

Nachzugsanspruch ohnehin erloschen wäre.

4.1 Die Ansprüche nach den Art. 42 und

43 AIG erlöschen namentlich auch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.

51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Schliesslich muss der

gesuchstellende Elternteil der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein;

bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil

mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2014

vom 28. Mai 2015, E. 3).

4.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein

Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird,

die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Dies ist im vorliegenden Kontext

der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer

fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur

(noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer

ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). Ein

Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht

schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz-

oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Erforderlich sind klare

Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr

beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145, E. 2.2 m.w.H.).

4.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten

fest, dass die Beschwerdeführerin und B.___ am 31. Dezember 2019 in

Serbien heirateten. In der Schweiz lebten sie dann nur ein paar Monate

zusammen. Wegen häuslicher Gewalt hält sich die Beschwerdeführerin seit dem

12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf (act. 38). Ein

Eheschutzverfahren war im Zeitpunkt des vorin­stanzlichen Entscheides nicht lediglich

eingeleitet, wie die Vorinstanz feststellte, sondern mit Urteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Juni 2020 bereits abgeschlossen

(act. 97 ff.). Jedenfalls trennten sich die Ehegatten nach einer sehr kurzen

Ehedauer, bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes und auch vor dem

Einreichen des Nachzugsgesuches. Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren aus, ihr Ehemann habe sie während der Schwangerschaft

geschlagen. Als sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie unter

dem Einfluss von Alkohol, den er regelmässig konsumiere, körperlich

angegriffen. Nach diesem Angriff habe sie schreckliche Blutergüsse an Gesicht

und Körper und starke Schmerzen gehabt. Ihr Ehemann bezahle auch keine

Alimente. Aufgrund der gesamten Umstände und der glaubhaften Äusserungen der Be­schwerdeführerin

kann mit einer Aufnahme einer ehelichen Beziehung nicht mehr gerechnet werden. Zwar

beabsichtigte die Beschwerdeführerin offenbar noch im Juni 2020, sich mit ihrem

Ehemann zu versöhnen (act. 33). Aus ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren

sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine künftige Fortsetzung

der Ehe schliessen lassen. Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin

nur auf die Ehe beruft, damit ihr und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz gewährt wird. Dieses Vorgehen ist rechtsmiss­bräuchlich und wird durch

die schweizerische Rechtsordnung nicht geschützt.

5.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

(Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen

ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG), dass «wichtige persönliche Gründe» einen «weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen». Die «wichtigen persönlichen Gründe» nach Art.

50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt «erforderlich» machen.

Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die

ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt

geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (BGE 137 II 345, E. 3.2.1 m.H.).

5.2 Die Härtefallregelung in Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zielt auf Sachverhalte ab, in denen

bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach

Art. 42 oder 43 AIG gegeben war, sei es weil die Eheleute zusammen wohnten oder

weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorlagen.

Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG zum Ausdruck, der von einem

Weiterbestehen des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AIG spricht. War dieser

Anspruch bereits untergegangen oder bestand er gar nie, weil es am

Zusammenwohnen fehlte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben

gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs

gestützt auf Art. 50 AIG hingegen regelmässig nicht in Betracht. Leben die

Eheleute - ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AIG - bereits getrennt, befindet

sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen

Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere

Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte

allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur

Wiederaufnahme des Ehelebens zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010

vom 29. November 2010 E. 2.5.3).

5.3 Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann

die Beschwerdeführerin keinen Aufenthalts­anspruch ableiten: Die

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AIG waren

nie gegeben. Es geht vorliegend nicht um den Weiterbestand eines ursprünglich

erlangten Aufenthaltsanspruchs. Die Beschwerdeführerin lebt wegen häuslicher

Gewalt seit dem 12. Mai 2020 im Frauenhaus Aargau-Solothurn und war damit

im Zeitpunkt, als das Nachzugsgesuch gestellt worden ist, bereits von ihrem

Ehemann getrennt. Das Eheschutzurteil wurde am 24. Juni 2020 erlassen, und

die Beschwerdeführerin zeigt keine Absichten, ihre Ehe fortführen zu wollen. Nach

dem Gesagten begründen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten

Vorfälle von Vornherein keinen wichtigen persönlichen Grund i.S.v. Art. 50 Abs.

1 lit. b AIG, da keine Situation vorliegt, welche vom Schutzbereich dieser

Bestimmung erfasst wird. Dass die Vorinstanz diese Härtefallregelung nicht

geprüft hat, vermag an diesem Ergeb­nis nichts zu ändern.

6.1 Von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder

wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher

Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer

persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen

ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib

317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handelt es sich um

einen Ermessensentscheid der Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel

ein Anspruch darauf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019

vom 9. Dezember 2019, E. 1.2).

6.2 Ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp einem Jahr in der

Schweiz auf. Ihre Anwesenheit beruht derzeit ausschliesslich auf dem laufenden Verfahren,

weshalb der Dauer ihres Aufenthaltes kein besonderes Gewicht beizumessen ist

(vgl. dazu auch BGE 137 II 1, E. 4.3). Eine enge Verbindung der

Beschwerdeführerin zur Schweiz liegt nicht vor. Von ihrem hier lebenden Ehemann

hat sich die Beschwerdeführerin getrennt. Andere Familienangehörige in der

Schweiz hat sie nicht. Die Laktoseintoleranz ihres Sohnes steht einer Rückkehr

nach Bosnien sodann nicht im Weg. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist

die medizinische Versorgung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Bosnien ohne

Weiteres gewährleistet. Die Beschwerdeführerin hat den ganz überwiegenden Teil

ihres Lebens in Bosnien verbracht und ist nach wie vor mit den dortigen

Verhältnissen vertraut. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aspekte in ihrer

Vernehmlassung vom 14. September 2020 umfassend und nachvollziehbar

gewürdigt, worauf ergänzend verwiesen werden kann.

7. Aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II

60 E. 1d/aa). Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes

fällt mangels gelebter Beziehung klar nicht in den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV, wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung ausführt. Ob der Ehemann, welcher im vorliegenden Verfahren

keine Parteistellung innehat, aus der Beziehung zu seinem Sohn einen

konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Nachzugsanspruch ableiten kann, kann hier

offen bleiben.

8. Unter den gegebenen Umständen hat die

Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch bzw. das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Die verfügte Wegweisung ist die

Konsequenz daraus. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese

praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen.

Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_209/2021 vom 13. April 2021