VWBES.2020.346
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
22. Februar 2021Deutsch16 min
2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 9. September 1984) wurde
in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am
31. Dezember 2019 heiratete er A.___ (geb. 26. Dezember 1989, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) in Serbien. Mit Schreiben vom 28. April 2020 an
das Migrationsamt ersuchte B.___ um Verlängerung des bewilligungsfreien
Aufenthaltes in der Schweiz für seine Ehefrau. Er teilte mit, dass seine
Ehefrau aufgrund der Corona-Pandemie nicht aus der Schweiz ausreisen könne. Sie
sei zudem schwanger. Seit Frühling 2019 beziehe er Sozialhilfe. Er habe kurz
vor Ausbruch der Pandemie eine Stelle finden können, trete diese aber erst nach
der Krise an.
2. Am 15. Mai 2020 teilte das
Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt telefonisch mit, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt bei ihnen aufhalte. Am 25. Mai
2020 wurde dem Frauenhaus mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Das
Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2020
mit, dass sie sich aufgrund der aktuellen Situation (Corona) vorerst bis am
15. Juni 2020 in der Schweiz aufhalten könne, aber die Ausreise, sofern
möglich, zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen habe.
3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020
teilte das Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt mit, die
Beschwerdeführerin könne aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht
innert Frist ausreisen. Zudem müsse sie für einen Gerichtstermin betreffend
Eheschutz anwesend sein. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 10. Juni
2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Schweiz bis
spätestens am 31. August 2020 zu verlassen habe. Eine erneute Verlängerung
ihres Aufenthaltes sei ausgeschlossen.
4. Am 29. Juli 2020 kam der Sohn C.___
in Solothurn zur Welt.
5. Am 4. August 2020 ersuchte B.___
um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes.
6. Am 10. August 2020 teilte das
Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt auf Anfrage hin mit, dass sich
die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach wie vor bei ihnen aufhalte.
7. Mit dem Familiennachzugsgesuch wurde
die Bestätigung betreffend Sozialhilfeleistungen des Sozialdienstes Wasseramt
vom 6. August 2020 eingereicht, wonach B.___ vom 1. November 2012 bis am
31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom
1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt wird. Auf
entsprechende Anfrage teilte der Sozialdienst Wasseramt am 12. August 2020
mit, dass der Gesamtsaldo der bezogenen Leistungen CHF 59'680.40 betrage.
Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn ist B.___ mit einer
eingeleiteten Betreibung über CHF 268.45 und 64 offenen Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von CHF 81'093.58 verzeichnet (Stand: 29. Juli 2020).
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI
genannt) mit Verfügung vom 27. August 2020 das Gesuch um Familiennachzug
ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie
die Schweiz bis spätestens am 10. September 2020 zu verlassen habe.
9. Mit Beschwerde vom 2. September
2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2020 sei
aufzuheben und ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
10. Mit Eingabe vom 9. September
2020 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen zu den Akten.
11. Mit Vernehmlassung vom
14. September 2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
12. Mit Schreiben vom 22. September
bzw. 5. Oktober 2020 (jeweils Posteingang) äusserte sich die Beschwerdeführerin
nochmals in der Sache und reichte weitere Urkunden ein.
13. Am 2. Oktober 2020 reichte das
Migrationsamt weitere Unterlagen ein.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1
Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43
Abs. 2 AIG).
2.2
Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs.
1.
AIG sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit
dem 12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf,
während ihr Ehemann in einem möblierten Zimmer ohne Küche und Badezimmer lebt. Das
möblierte Zimmer wäre für drei Personen, darunter ein Kleinkind, nicht
bedarfsgerecht. Damit fehlt es sowohl am erforderlichen Zusammenwohnen (Art.
43.
Abs. 1 lit. a AIG) als auch an einer bedarfsgerechten Wohnung
(Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). B.___ wurde im Übrigen vom 1. November 2012
bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. März 2018
bis heute sozialhilferechtlich unterstützt, weshalb auch die Voraussetzung von Art.
Dispositiv
43 Abs. 1 lit. c AIG klar nicht gegeben ist. Demnach kann die
Beschwerdeführerin aus Art. 43 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen.
3. Die Ansprüche nach Art. 43 AIG
erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ausländische Person
oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
3.1 Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen
ihrer Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob bei Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist
nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen
bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.1. mit Hinweis).
3.2 Für die Annahme des Vorliegens des
entsprechenden Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und
pauschalierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung
der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird
aufkommen können. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; dabei sind vor allem das
Verschulden an der Situation und deren Dauer sowie die in der Schweiz
verbrachte Zeit und der Grad der Eingliederung in die hiesigen bzw. die
heimatlichen Verhältnisse von Bedeutung. Namentlich soll nicht schon eine
vorübergehende Armut infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem
Zusammenhang persönliches - vorwerfbares - Verhalten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3 B.___ wurde, wie bereits erwähnt,
vom 1. November 2012 bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August
2015 und vom 1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt. Der
bezogene Betrag belief sich am 12. August 2020 auf CHF 59'680.40; dabei handelt
es sich um eine beträchtliche Summe. Diese dürfte sich seit damals weiter
erhöht haben, nachdem er nach wie vor von der Sozialhilfe lebt. Die von B.___
in Aussicht gestellte Anstellung wird nur behauptet, aber nicht belegt. Die
Beschwerdeführerin selbst beteuert in der Beschwerdeschrift, sie verspreche
eine Arbeitsstelle zu finden, um finanziell unabhängig zu sein. Entsprechenden
Suchbemühungen sind indes bis heute nicht aktenkundig. Jedenfalls liegt ein
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb ein allfälliger
Nachzugsanspruch ohnehin erloschen wäre.
4.1 Die Ansprüche nach den Art. 42 und
43 AIG erlöschen namentlich auch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.
51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Schliesslich muss der
gesuchstellende Elternteil der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein;
bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil
mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2014
vom 28. Mai 2015, E. 3).
4.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird,
die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Dies ist im vorliegenden Kontext
der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur
(noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). Ein
Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht
schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz-
oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Erforderlich sind klare
Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr
beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145, E. 2.2 m.w.H.).
4.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten
fest, dass die Beschwerdeführerin und B.___ am 31. Dezember 2019 in
Serbien heirateten. In der Schweiz lebten sie dann nur ein paar Monate
zusammen. Wegen häuslicher Gewalt hält sich die Beschwerdeführerin seit dem
12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf (act. 38). Ein
Eheschutzverfahren war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht lediglich
eingeleitet, wie die Vorinstanz feststellte, sondern mit Urteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Juni 2020 bereits abgeschlossen
(act. 97 ff.). Jedenfalls trennten sich die Ehegatten nach einer sehr kurzen
Ehedauer, bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes und auch vor dem
Einreichen des Nachzugsgesuches. Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren aus, ihr Ehemann habe sie während der Schwangerschaft
geschlagen. Als sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie unter
dem Einfluss von Alkohol, den er regelmässig konsumiere, körperlich
angegriffen. Nach diesem Angriff habe sie schreckliche Blutergüsse an Gesicht
und Körper und starke Schmerzen gehabt. Ihr Ehemann bezahle auch keine
Alimente. Aufgrund der gesamten Umstände und der glaubhaften Äusserungen der Beschwerdeführerin
kann mit einer Aufnahme einer ehelichen Beziehung nicht mehr gerechnet werden. Zwar
beabsichtigte die Beschwerdeführerin offenbar noch im Juni 2020, sich mit ihrem
Ehemann zu versöhnen (act. 33). Aus ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren
sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine künftige Fortsetzung
der Ehe schliessen lassen. Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin
nur auf die Ehe beruft, damit ihr und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz gewährt wird. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und wird durch
die schweizerische Rechtsordnung nicht geschützt.
5.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
(Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen
ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG), dass «wichtige persönliche Gründe» einen «weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen». Die «wichtigen persönlichen Gründe» nach Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt «erforderlich» machen.
Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die
ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (BGE 137 II 345, E. 3.2.1 m.H.).
5.2 Die Härtefallregelung in Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zielt auf Sachverhalte ab, in denen
bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach
Art. 42 oder 43 AIG gegeben war, sei es weil die Eheleute zusammen wohnten oder
weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorlagen.
Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG zum Ausdruck, der von einem
Weiterbestehen des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AIG spricht. War dieser
Anspruch bereits untergegangen oder bestand er gar nie, weil es am
Zusammenwohnen fehlte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben
gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs
gestützt auf Art. 50 AIG hingegen regelmässig nicht in Betracht. Leben die
Eheleute - ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AIG - bereits getrennt, befindet
sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen
Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere
Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur
Wiederaufnahme des Ehelebens zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010
vom 29. November 2010 E. 2.5.3).
5.3 Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann
die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch ableiten: Die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AIG waren
nie gegeben. Es geht vorliegend nicht um den Weiterbestand eines ursprünglich
erlangten Aufenthaltsanspruchs. Die Beschwerdeführerin lebt wegen häuslicher
Gewalt seit dem 12. Mai 2020 im Frauenhaus Aargau-Solothurn und war damit
im Zeitpunkt, als das Nachzugsgesuch gestellt worden ist, bereits von ihrem
Ehemann getrennt. Das Eheschutzurteil wurde am 24. Juni 2020 erlassen, und
die Beschwerdeführerin zeigt keine Absichten, ihre Ehe fortführen zu wollen. Nach
dem Gesagten begründen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten
Vorfälle von Vornherein keinen wichtigen persönlichen Grund i.S.v. Art. 50 Abs.
1 lit. b AIG, da keine Situation vorliegt, welche vom Schutzbereich dieser
Bestimmung erfasst wird. Dass die Vorinstanz diese Härtefallregelung nicht
geprüft hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
6.1 Von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher
Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer
persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen
ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib
317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handelt es sich um
einen Ermessensentscheid der Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel
ein Anspruch darauf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019
vom 9. Dezember 2019, E. 1.2).
6.2 Ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp einem Jahr in der
Schweiz auf. Ihre Anwesenheit beruht derzeit ausschliesslich auf dem laufenden Verfahren,
weshalb der Dauer ihres Aufenthaltes kein besonderes Gewicht beizumessen ist
(vgl. dazu auch BGE 137 II 1, E. 4.3). Eine enge Verbindung der
Beschwerdeführerin zur Schweiz liegt nicht vor. Von ihrem hier lebenden Ehemann
hat sich die Beschwerdeführerin getrennt. Andere Familienangehörige in der
Schweiz hat sie nicht. Die Laktoseintoleranz ihres Sohnes steht einer Rückkehr
nach Bosnien sodann nicht im Weg. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist
die medizinische Versorgung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Bosnien ohne
Weiteres gewährleistet. Die Beschwerdeführerin hat den ganz überwiegenden Teil
ihres Lebens in Bosnien verbracht und ist nach wie vor mit den dortigen
Verhältnissen vertraut. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aspekte in ihrer
Vernehmlassung vom 14. September 2020 umfassend und nachvollziehbar
gewürdigt, worauf ergänzend verwiesen werden kann.
7. Aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II
60 E. 1d/aa). Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
fällt mangels gelebter Beziehung klar nicht in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausführt. Ob der Ehemann, welcher im vorliegenden Verfahren
keine Parteistellung innehat, aus der Beziehung zu seinem Sohn einen
konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Nachzugsanspruch ableiten kann, kann hier
offen bleiben.
8. Unter den gegebenen Umständen hat die
Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch bzw. das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Die verfügte Wegweisung ist die
Konsequenz daraus. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese
praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen.
Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_209/2021 vom 13. April 2021