VWBES.2020.350
Baubewilligung Schweinemaststall
26. Februar 2021Deutsch18 min
nordwestlichen Teil auch ausserhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone) gelegene
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Hofacker 15,
4[...] B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,
4[..] B.___,
3. C.___,
Zelgli 12,
4[...] B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
Schweinemaststall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ stellte im Jahr 2018 das
Gesuch, auf GB B.___ Nr. 200 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die
nördlich des Dorfes ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone (und im
nordwestlichen Teil auch ausserhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone) gelegene
Parzelle hält knapp 3 ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in
den Farben grau und braun mit einem roten Dach und einer 3 m breiten Zufahrt,
soll ca. 53 m lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze
gebaut werden.
2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache.
Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement
erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem
eingehalten werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement
deshalb auf die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung
von Art. 22 RPG.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu
bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands
korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben.
4. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde am 3. April 2020 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurück. Aus der Berechnung der FAT-Abstände könne im vorliegenden
Fall nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht
zur Beschwerde legitimiert.
5. Das Departement erwog nun namentlich
Folgendes: Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre,
weil z.B. der Einsprecherin die Berechnung der FAT-Abstände durch das Amt für
Umwelt erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden sein sollen, so habe
dieser allfällige Mangel geheilt werden können. Die Einsprecherin habe sich mit
der Berechnung auseinandersetzen können. Gemäss Einsprecherin handle es sich
beim Bauvorhaben um einen nicht zonenkonformen, bodenunabhängigen Betrieb.
Gemäss § 34 RPV seien Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft zonenkonform,
wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung
dienen. Zur inneren Aufstockung gehöre u.a. die Masttierhaltung, denn im
vorliegenden Fall betrage der Trockensubstanz-Deckungsgrad 75.6 %. Dieser müsse
im Minimum 50 % betragen (Art. 36 Abs. 3 RPV). Der geplante Schweinestall sei
somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne einer inneren
Aufstockung nach § 16a RPG. Die Erstellung eines Gestaltungsplans sei nach § 46 PBG für die zonenkonforme Haltung von Nutztieren explizit ausgenommen. Gemäss
Anhang 2, Ziffer 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) seien
bei der Errichtung von Anlagen, die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung
erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten. Als Regeln gälten
die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft
und Landtechnik in Tänikon (FAT-Bericht Nr. 476). Die nächstgelegene
Wohnzonengrenze sei rund 140 m vom geplanten Stall entfernt. Die Liegenschaft
der Einsprecherin liege rund 340 m entfernt vom Bauvorhaben. Gemäss den
Berechnungen des Amtes für Umwelt betrage der nach FAT-Bericht Nr. 476
einzuhaltende Mindestabstand zur Bauzone 138 m. Die Beschwerdeführerin halte
nun mit ihren eigenen Berechnungen dagegen und komme auf einen einzuhaltenden
Minimalabstand von 207 m. Die FAT-Mindestabstände seien aber nach beiden
Berechnungen eingehalten. Allerdings könnte es aufgrund der Windverhältnisse
und des Kaltluftabflusses zu Geruchsbelästigungen kommen, die auch in grösserer
Entfernung wahrgenommen werden. Im Mittelland seien zwei Hauptwindrichtungen
vorherrschend, die sich durch die Lage des Juras ergäben und von diesem
kanalisiert würden. Die eine sei der sogenannte Westwind von Südwesten nach
Nordosten, die andere sei die Bise, welche von Nordosten nach Südwesten wehe.
Vom Stall aus gesehen würden beide Windrichtungen in unbewohntes Gebiet führen.
Der geplante Schweinestall liege im Nordwesten der Einsprecherin. Die
Windrichtung von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt sei eher selten. Auch
mit Kaltluftabflüssen sei im vorliegenden Fall nicht zu rechnen. Selbst wenn
solche auftreten würden, so würden diese entsprechend den Höhenlinien in
nördliche Richtung, also weg von den bewohnten Gebieten und der Einsprecherin fliessen.
Auch bezüglich der Stallform sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen
Freilaufstall für Schweine ohne Strohfilter handle. Der für die Berechnung der
FAT-Abstände verwendete Korrektur-Faktor 0.8 (scil.: Offenfrontstall) erscheine
sowohl dem Solothurnischen Bauernverband (SOBV) als auch dem Amt für Umwelt
richtig. Von übermässigen Immissionen, die vorhanden sein müssten, um das
Bauvorhaben zu verhindern, könne aufgrund des Abstands, der Windverhältnisse
und der Stallform keine Rede sein. Mit den durch die Fachstelle Heimatschutz
erlassenen Vorgaben sei den Belangen der Juraschutzzone Genüge getan. Es sei
kein Grund ersichtlich, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des
Tierschutzes anzuzweifeln. Das Bauvorhaben für den Neubau eines Schweinestalls
für 704 Mastplätze sei zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG sowie Art. 34
Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.11). Die Bewilligung nach Art.
22 RPG könne erteilt werden.
6. A.___ erhob (erneut) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sinngemäss beantragte sie, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die
FAT-Abstände seien nicht korrekt berechnet, denn das Terrain sei nicht eben,
und es müsse zwingend der Faktor eines geschlossenen Stalls angewandt werden. Bei
einem Mindestabstand von 207 m wäre der FAT-Abstand zu GB Nr. 19
nicht eingehalten. Das für einen Tretmiststall nötige Eigengewicht werde bei
Schweinen nicht erreicht. Zudem betrage das Gefälle maximal 2 %. Dies erzeuge
stärkere Geruchsimmissionen. Die vorherrschenden Windrichtungen würden nicht
belegt. Sie stünden in Widerspruch zu dem vor Ort Erlebten. Der bestehende
Schweinestall verursache seit Jahren Geruchsimmissionen. Man müsse die
Windrichtungen messen. Es sei mit Mehrverkehr zu rechnen; die Parzelle sei
ungenügend erschlossen.
7. Agriprotect beantragte im Namen des
Bauherrn C.___, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Man gehe davon aus, dass die in der Beschwerde nicht
gerügten Punkte nicht mehr angefochten seien. Das Bauvorhaben habe mit einer
Voranfrage im Mai 2018 begonnen. Bei der ersten Baupublikation habe A.___ keine
Einsprache erhoben. Die zweite Publikation, in deren Rahmen A.___ Einsprache
erhoben habe, habe nur noch Projektanpassungen beinhaltet. Dass offenbar das
Gesamtprojekt erneut aufgelegen habe, sei eine Unachtsamkeit. Die Legitimation
sei nicht für das Gesamtprojekt gegeben. Der pauschale Verweis auf alle
vorgängigen Eingaben sei nicht statthaft.
Es sei von einem relativ ebenen Terrain
auszugehen. Der Standort liege weder am Hang noch in einem Talkessel. Der
Korrekturfaktor von 1.0 sei korrekt. Es falle vorwiegend Festmist an. Bei der
Hofdüngerproduktion wäre in der Berechnung gar der Faktor 0.9 (statt 1.0)
einzusetzen. Die Mindestabstände wären auch bei einer Anpassung der
Korrekturfaktoren noch eingehalten. Windmessungen vor Ort würden das Verfahren
verzögern. Es sei mit 35 zusätzlichen Lastwagenfahrten und 41 zusätzlichen
landwirtschaftlichen Transportfahrten pro Jahr zu rechnen.
8. Die kommunale Baukommission
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Baupolizeiliche Belange seien nicht
Gegenstand des Verfahrens.
9. Das Bau- und Justizdepartement beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter
Kostenfolge. Es handle sich um keine Hanglage. Die Stallseiten zum Laufhof
seien offen. Es handle sich um einen Offenfrontstall. Die Berechnung nach FAT
sei korrekt. Der errechnete Mindestabstand von 138 m sei auch zu GB Nr. 19
eingehalten. Die Ausführungen zum Tretmiststall seien irrelevant, da diese bei
der Berechnung nicht berücksichtigt würden. Nur die Hauptwindrichtungen seien
relevant. Diese würden in unbewohntes Gebiet führen.
10. A.___ ergänzte, das Departement habe
es nicht für nötig befunden, vor Ort einen Augenschein zu nehmen. Es könne
nicht von einem relativ ebenen Terrain gesprochen werden. Der Schweinestall sei
exponiert und nur von Norden nicht einsehbar. Es handle sich um einen
geschlossenen Stall; er habe auf allen vier Seiten eine Wand. Es bestünden
Zwangslüftungen und lediglich ein innenliegender langer nicht überdachter Gang.
Der FAT-Bericht 476 sei für die Schweinehaltung in der Schweiz nicht mehr
aktuell. Der revidierte Bericht nehme die verschiedenen Systeme der
Schweinehaltung differenzierter auf. Die Windverhältnisse seien zu messen. Der Baugrund
sei für eine Schweinemast nicht geeignet. Der Boden weise bereits heute erhöhte
Werte auf.
11. Für die übrigen Anbringen wird auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden Erwägungen
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 16. Januar 2019 verfasste das Amt
für Raumplanung einen Zwischenbericht; es sei nötig, das Bauvorhaben zu
überarbeiten. Namentlich sei zu prüfen, ob das Gebäude im Gelände etwas
abgesenkt werden könne. Rote Dachpaneelen seien mit dem Landschaftsbild nicht
verträglich. Die geplante Umpflanzung sei ungenügend. Dachneigung und Dachform
würden eine Ausnahmebewilligung benötigen. Es sei, was die Lüftung anbelange,
ein neuer Lärmschutznachweis für die Empfindlichkeitsstufe II (nicht IV)
erforderlich. Die Dachfläche benötige eine Versickerungsbewilligung des Departements.
Es müsse aufgezeigt werden, wie der abgetragene Boden weiterverwendet werde. Unterlagen
und Pläne seien der örtlichen Baubehörde einzureichen. Die kommunale Baubehörde
hat das Baugesuch mit den Ausnahmegesuchen erneut publiziert und vom 21. Februar
bis zum 7. März 2019 aufgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn es handelt
sich nicht um absolut geringfügige Änderungen nach § 12 Abs. 3 KBV (Kantonale
Bauverordnung, BGS 711.61). Es kann somit nicht argumentiert werden, die
Beschwerdeführerin könne nicht alle Rügen anbringen, weil sie nicht schon zu Beginn
(bei der Auflage vom 1. bis 16. November 2018) Einsprache erhoben habe, damals
hatten drei weitere Parteien Einsprache erhoben. Sie hatten namentlich Lärm-
und Geruchsimmissionen befürchtet und eine Beeinträchtigung des Dorfbilds
beklagt.
1.3
Die Beschwerdeführerin meint, nun
müssten aber die Einsprachen aller (damals) legitimierter Einsprecher,
namentlich auch ihrer Nachbarn abgehandelt werden. Dies ist nicht der Fall,
denn diese Personen sind längst nicht mehr im Verfahren.
1.4
In diesem Verfahren geht es einzig
um die kantonale Bewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone.
Allfällige rein baupolizeiliche Fragen tun hier nichts zur Sache. Die
vorliegend angefochtene Verfügung basiert auf keiner kommunalen Bewilligung,
wie die Beschwerdeführerin offenbar fälschlicherweise meint.
1.5
Es erübrigt sich, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, einen Augenschein zu nehmen. Anhand des
Zonenplans, des Erschliessungsplans, des Windatlas’ und des solothurnischen
geografischen Informationssystems kann das Vorhaben beurteilt werden. Von einem
Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
2.1
Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Luftreinhalteverordnung (LRV,
SR 814.318.142.1) schützen den Menschen vor schädlichen oder lästigen
Luftverunreinigungen und damit auch vor übermässigen Geruchsbelästigungen. Das
Gesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von
Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht
fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, so sind die
Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die den
Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art 16 USG).
Neue und
bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in
den Anhängen 1-4 der Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen
einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 der LRV keine
Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall vorsorglich gestützt
auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich
gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).
Bei der
Errichtung von Intensivtierhaltungs-Anlagen müssen die nach den anerkannten
Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen
eingehalten werden. Für Tierhaltungsanlagen gelten die Anforderungen nach
Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV), namentlich die gemäss den
Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und
Landtechnik (FAT- Richtlinien, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände (vgl. BGE 133 II 379 und
Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Zürich VB.2009.00466). Die
Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen
grenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, SR 700). Gleichzeitig
soll in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu
landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (Urteil des
Bundesgerichts 1C_306/2010; Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Öffentliches
Baurecht, Zürich 2016, Rz 4.239).
Nach der Praxis des
Bundesgerichts könnten die FAT - Richtlinien auch zur Beantwortung der Frage
beigezogen werden, ob eine (bestehende) Tierhaltungsanlage übermässige
Emissionen bewirke (schon BGE 126 II 45). Die Unterschreitung des
Mindestabstandes gemäss FAT - Richtlinien nährt den Verdacht, dass die Umgebung
übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wird der Mindestabstand um mehr als
50% unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen
(FAT-Richtlinien S. 7; BGE vom 12. November 2001, in: URP 2002, S. 101). Beim
Entscheid, ob ein erheblicher Verdacht auf übermässige Immissionen vorliege,
kommt der Behörde ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Ein zuverlässiger
Hinweis für einen solchen Verdacht liegt vor, wenn bei einer bestehenden Anlage
zahlreiche Personen aus verschiedenen Haushalten Geruchsklagen anbringen (Hans
Maurer: Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen -
Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, in URP 2003, S. 297 f.).
Der erforderliche Mindestabstand
wird in drei Schritten berechnet. In einem ersten Schritt wird die
Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend
auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der
Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des
Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf
diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Der Mindestabstand liegt über der
Geruchsschwellenentfernung, der Entfernung in welcher die Qualität des Geruchs
in 50% der Fälle erkannt wird.
2.2
Der kantonale
Bauernverband hat den konkreten Mindestabstand im Oktober 2018 berechnet. Von
der Wohnzone ist im konkreten Fall ein Abstand von 138 m einzuhalten. Die
Korrekturfaktoren für diese Berechnung sind richtig gewählt worden: Es handelt
sich um ein relativ ebenes Terrain, gelegen unter 600 m.ü.M (siehe sogleich Ziff.
3.
hiernach). Der Stall weist einen grossen Freilaufbereich auf. Für die
Hofdüngerproduktion wurde weder ein Zuschlag gemacht, noch ein Abzug
vorgenommen (kein Abzug für einen Festmiststall). Es wurde von einer
zufriedenstellenden bzw. guten Sauberkeit ausgegangen. Es ist eine gemischte
Fütterung veranschlagt. Was die Lüftung anbelangt, wurde zutreffend
festgestellt, es befänden sich keine Schutzobjekte im Nahbereich bzw. es handle
sich um einen Offenfrontstall. Weder bei der Stallabluft noch bei der
Güllelagerung wurde ein Geruchsreduktionsfaktor vorgesehen.
2.3
Nun meint die
Beschwerdeführerin, die Berechnungsmethode sei veraltet. Sie macht sinngemäss
geltend, die FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995 entsprächen nicht mehr dem
heutigen Stand der Technik. Bei der Berechnung des Mindestabstands sei auf den Entwurf
des FAT-Berichts vom März 2004 abzustellen. Natürlich beruhen Richtlinien
letztlich auf dem jeweiligen Stand der Technik. Der Kritik an der Anwendung
der FAT-Richtlinien kann dennoch nicht gefolgt werden. Zwar erlaubt
der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine
störungsgerechte Beurteilung (so BGE 133 II 380). Es handelt sich um einen
Stall mit Entlüftung und offener Front. Diese Situation ist in der alten
Richtlinie enthalten. Die Vorinstanz hat bei der Aufstallung mit einem
Korrekturfaktor von 0.8 gerechnet wie dies von der (angeblich veralteten) Richtlinie
für einen solchen Stall explizit vorgesehen ist.
2.4
Es gibt einen Entwurf zu
einer neueren Fassung der FAT-Richtlinien 95; aus den Jahren 2004/2005. Die
wesentlichen Änderungen und Neuerungen in dieser Empfehlung betreffen
Korrekturfaktoren für Geländeform, Aufstallungssystem und die Art der Lüftung
(Entwurf vom 7. März 2005). Die neuere Fassung hätte den Vorteil, dass auch
Abstände für kleine Tierbestände errechnet werden könnten, beispielsweise für
vier Ziegen und ein halbes Dutzend Hühner. Die neue Richtlinie ist zudem etwas
strenger. Rechnet man mit der «neuen» Tabelle, ergibt sich (als Richtwert) ein
um wenige Meter grösserer Mindestabstand. Auch dieser Abstand ist bei der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten. Der Abstand des
Stalls zur sich in der Wohnzone befindlichen Liegenschaft der
Beschwerdeführerin beträgt gut 330 m.
Der Abstand zur südlichen
Kernzone Erhaltung (GB Nr. 19) beträgt indessen bloss ca. 140 m. Diese
Liegenschaft gehört offenbar dem Bauherrn. Hier wäre der grössere
Mindestabstand (nach dem Entwurf 2004) wohl knapp nicht eingehalten. Dies mag
jedoch dahingestellt bleiben, denn, wie gesagt, wäre die Geruchsimmission nur
dann klar übermässig, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten würde. Die
«neue» Richtlinie gilt (noch) nicht. Sie ist nie über das Stadium eines
Vernehmlassungsentwurfs hinausgekommen.
3.
Nach dem solothurnischen
geografischen Informationssystem liegt der geplante Schweinestall auf ca. 577
m.ü.M. Gegen Osten zum Feldweg mit der Nummer 90035 fällt das Gelände leicht
ab; auf ca. 570 m.ü.M. weiter gegen Osten steigt es wieder leicht an. Die
Parzelle der Beschwerdeführerin liegt auf etwas über 580 m.ü.M. Der geplante
Schweinestall befindet sich nicht in einer Hanglage. Der Geländeschnitt
zwischen dem geplanten Stall und dem Haus der Beschwerdeführerin sieht ungefähr
wie folgt aus:
Stall
Haus
4.
Ein Kaltluftabluss, ein nächtlicher
Abfluss örtlich gebildeter Kaltluft, ist wegen des relativ schwachen Gefälles
wohl kaum zu befürchten. Das Baugrundstück, GB Nr. 200, fällt gegen Osten,
gegen den Weg Nr. 90035 hin ab. Der Weg seinerseits fällt gegen Norden ab. Ein
allfälliger Kaltluftabfluss würde somit vom Grundstück der Beschwerdeführerin
wegführen. Sie wäre nicht betroffen.
5.
Die Ermittlung des Mindestabstandes
gemäss FAT-Bericht nimmt auf die Häufigkeiten von Windrichtungen keine
Rücksicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001). Zu den Windverhältnissen
sind folgende Erwägungen anzustellen:
Das Zentrum von B.___ liegt ca. 7.5 km südlich
des Flughafens Grenchen. Der Flughafen betreibt eine Wetterstation und veröffentlicht
die Messresultate im Internet. Die Hauptwindrichtungen liegen bei ca. 225o
und 45o. Beide Windrichtungen führen Stallgeruch an der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin vorbei.
Betroffen wäre die Beschwerdeführerin
von einem Wind aus Nord-Nord-West. Dies wäre ein Wind aus der Richtung von
ca. 315 o. Ein solcher Wind kommt zwar vor, vor allem im Winter,
ist aber selten.
Der Windatlas Schweiz (https://api3.geo.admin.ch/rest/services/ech/MapServer/ch.bfe.windenergie-geschwindigkeit_h50/1130_774/extendedHtmlPopup?lang=de) liefert für das «Zelgli» in B.___
folgende Daten:
Beides deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung.
Am häufigsten weht der Westwind; etwas seltener die Bise. Boreas, der die
Beschwerdeführerin stören könnte, ist ein seltener Gast in unseren Breiten. Nur
wenige Winde wehen aus Nord-Nord-West. Die Beschwerdeführerin ist kaum
betroffen.
Die Beschwerdeführerin hat die
Windrichtungen selber auf der Seite www.meteocentrale.ch erhoben. Ihr
Beobachtungszeitraum vom 27. Oktober bis 4. November 2020 ist indessen viel zu
kurz, um eine Aussage zu machen. Die Beschwerdeführerin hat weiter Messungen
vom 1. Juni bis 30. September 2020 eingereicht, die von einer Wetterstation im
Nachbardorf Lüterswil stammen sollen. Es ist nicht bekannt, wo diese Anlage
genau steht und wer sie betreibt, ob die Resultate mithin verlässlich sind.
Immerhin sei festgehalten, dass auch hier selten Windrichtungen Nord-Nord-West
verzeichnet sind.
6.
Die Beschwerdeführerin meint, der
Boden, auf dem gebaut werden soll, sei schon genügend durch Phosphor- und
Stickstoffeinträge belastet. Es handelt sich jedoch um keine Bauverbotszone. GB
Nr. 200 liegt gewässerschutzrechtlich im Gebiet «übrige Bereiche Grundwasser»
und in keinem Zuströmbereich. Die drei «S[…]quellen», die im Nordwesten liegen,
sind mit den nötigen Schutzzonen umgeben. Das Baugrundstück selber liegt in
keiner Schutzzone. Das «Zelgli» ist auch kein belasteter Standort. Es ist im
Kataster nicht verzeichnet. Im Altlastenkataster sind in der Nähe bloss die
Kehrichtgrube beim «H[…]hubel» und die Schiessanlage im «M[…]ösliholz»
verzeichnet. Selbst wenn es sich um einen belasteten Standort handeln würde,
wäre anzumerken, dass Bauen dort meist gut möglich ist. Von der Belastung lässt
sich nicht automatisch auf einen Sanierungsbedarf schliessen.
7.1
Was schliesslich den
Verkehr anbelangt, ist nach den Akten neu pro Jahr insgesamt mit 71 Lastwagentransporten
und 181 landwirtschaftlichen Transporten für den Schweinestall zu rechnen.
Diese durchschnittlich knapp fünf Transporte pro Woche sind zumutbar. Sie
führen im Übrigen nicht an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbei.
7.2
Die Strasse, die ins «Zelgli»
führt, ist ca. 3 m breit. Da es sich um keine Durchgangsstrasse handelt, ist
kaum mit Gegenverkehr zu rechnen. Hinter dem Erschliessungserfordernis der
Zufahrt stehen vorab verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche
Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für
die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
(Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke
etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben
sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie
erschliessen sollen. Das Strässchen entspricht dem gültigen Erschliessungsplan
und genügt als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof am Dorfrand vollauf.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad