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Entscheid

VWBES.2020.350

Baubewilligung Schweinemaststall

26. Februar 2021Deutsch18 min

nordwestlichen Teil auch ausserhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone) gelegene

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Hofacker 15,

4[...] B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,

4[..] B.___,

3. C.___,

Zelgli 12,

4[...] B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

Schweinemaststall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ stellte im Jahr 2018 das

Gesuch, auf GB B.___ Nr. 200 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die

nördlich des Dorfes ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone (und im

nordwestlichen Teil auch ausserhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone) gelegene

Parzelle hält knapp 3 ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in

den Farben grau und braun mit einem roten Dach und einer 3 m breiten Zufahrt,

soll ca. 53 m lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze

gebaut werden.

2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache.

Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement

erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem

eingehalten werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement

deshalb auf die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung

von Art. 22 RPG.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu

bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands

korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben.

4. Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde am 3. April 2020 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurück. Aus der Berechnung der FAT-Abstände könne im vorliegenden

Fall nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht

zur Beschwerde legitimiert.

5. Das Departement erwog nun namentlich

Folgendes: Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre,

weil z.B. der Einsprecherin die Berechnung der FAT-Abstände durch das Amt für

Umwelt erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden sein sollen, so habe

dieser allfällige Mangel geheilt werden können. Die Einsprecherin habe sich mit

der Berechnung auseinandersetzen können. Gemäss Einsprecherin handle es sich

beim Bauvorhaben um einen nicht zonenkonformen, bodenunabhängigen Betrieb.

Gemäss § 34 RPV seien Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft zonenkonform,

wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung

dienen. Zur inneren Aufstockung gehöre u.a. die Masttierhaltung, denn im

vorliegenden Fall betrage der Trockensubstanz-Deckungsgrad 75.6 %. Dieser müsse

im Minimum 50 % betragen (Art. 36 Abs. 3 RPV). Der geplante Schweinestall sei

somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne einer inneren

Aufstockung nach § 16a RPG. Die Erstellung eines Gestaltungsplans sei nach § 46 PBG für die zonenkonforme Haltung von Nutztieren explizit ausgenommen. Gemäss

Anhang 2, Ziffer 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) seien

bei der Errichtung von Anlagen, die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung

erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten. Als Regeln gälten

die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft

und Landtechnik in Tänikon (FAT-Bericht Nr. 476). Die nächstgelegene

Wohnzonengrenze sei rund 140 m vom geplanten Stall entfernt. Die Liegenschaft

der Einsprecherin liege rund 340 m entfernt vom Bauvorhaben. Gemäss den

Berechnungen des Amtes für Umwelt betrage der nach FAT-Bericht Nr. 476

einzuhaltende Mindestabstand zur Bauzone 138 m. Die Beschwerdeführerin halte

nun mit ihren eigenen Berechnungen dagegen und komme auf einen einzuhaltenden

Minimalabstand von 207 m. Die FAT-Mindestabstände seien aber nach beiden

Berechnungen eingehalten. Allerdings könnte es aufgrund der Windverhältnisse

und des Kaltluftabflusses zu Geruchsbelästigungen kommen, die auch in grösserer

Entfernung wahrgenommen werden. Im Mittelland seien zwei Hauptwindrichtungen

vorherrschend, die sich durch die Lage des Juras ergäben und von diesem

kanalisiert würden. Die eine sei der sogenannte Westwind von Südwesten nach

Nordosten, die andere sei die Bise, welche von Nordosten nach Südwesten wehe.

Vom Stall aus gesehen würden beide Windrichtungen in unbewohntes Gebiet führen.

Der geplante Schweinestall liege im Nordwesten der Einsprecherin. Die

Windrichtung von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt sei eher selten. Auch

mit Kaltluftabflüssen sei im vorliegenden Fall nicht zu rechnen. Selbst wenn

solche auftreten würden, so würden diese entsprechend den Höhenlinien in

nördliche Richtung, also weg von den bewohnten Gebieten und der Einsprecherin fliessen.

Auch bezüglich der Stallform sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen

Freilaufstall für Schweine ohne Strohfilter handle. Der für die Berechnung der

FAT-Abstände verwendete Korrektur-Faktor 0.8 (scil.: Offenfrontstall) erscheine

sowohl dem Solothurnischen Bauernverband (SOBV) als auch dem Amt für Umwelt

richtig. Von übermässigen Immissionen, die vorhanden sein müssten, um das

Bauvorhaben zu verhindern, könne aufgrund des Abstands, der Windverhältnisse

und der Stallform keine Rede sein. Mit den durch die Fachstelle Heimatschutz

erlassenen Vorgaben sei den Belangen der Juraschutzzone Genüge getan. Es sei

kein Grund ersichtlich, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des

Tierschutzes anzuzweifeln. Das Bauvorhaben für den Neubau eines Schweinestalls

für 704 Mastplätze sei zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG sowie Art. 34

Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.11). Die Bewilligung nach Art.

22 RPG könne erteilt werden.

6. A.___ erhob (erneut) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Sinngemäss beantragte sie, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die

FAT-Abstände seien nicht korrekt berechnet, denn das Terrain sei nicht eben,

und es müsse zwingend der Faktor eines geschlossenen Stalls angewandt werden. Bei

einem Mindestabstand von 207 m wäre der FAT-Abstand zu GB Nr. 19

nicht eingehalten. Das für einen Tretmiststall nötige Eigengewicht werde bei

Schweinen nicht erreicht. Zudem betrage das Gefälle maximal 2 %. Dies erzeuge

stärkere Geruchsimmissionen. Die vorherrschenden Windrichtungen würden nicht

belegt. Sie stünden in Widerspruch zu dem vor Ort Erlebten. Der bestehende

Schweinestall verursache seit Jahren Geruchsimmissionen. Man müsse die

Windrichtungen messen. Es sei mit Mehrverkehr zu rechnen; die Parzelle sei

ungenügend erschlossen.

7. Agriprotect beantragte im Namen des

Bauherrn C.___, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Man gehe davon aus, dass die in der Beschwerde nicht

gerügten Punkte nicht mehr angefochten seien. Das Bauvorhaben habe mit einer

Voranfrage im Mai 2018 begonnen. Bei der ersten Baupublikation habe A.___ keine

Einsprache erhoben. Die zweite Publikation, in deren Rahmen A.___ Einsprache

erhoben habe, habe nur noch Projektanpassungen beinhaltet. Dass offenbar das

Gesamtprojekt erneut aufgelegen habe, sei eine Unachtsamkeit. Die Legitimation

sei nicht für das Gesamtprojekt gegeben. Der pauschale Verweis auf alle

vorgängigen Eingaben sei nicht statthaft.

Es sei von einem relativ ebenen Terrain

auszugehen. Der Standort liege weder am Hang noch in einem Talkessel. Der

Korrekturfaktor von 1.0 sei korrekt. Es falle vorwiegend Festmist an. Bei der

Hofdüngerproduktion wäre in der Berechnung gar der Faktor 0.9 (statt 1.0)

einzusetzen. Die Mindestabstände wären auch bei einer Anpassung der

Korrekturfaktoren noch eingehalten. Windmessungen vor Ort würden das Verfahren

verzögern. Es sei mit 35 zusätzlichen Lastwagenfahrten und 41 zusätzlichen

landwirtschaftlichen Transportfahrten pro Jahr zu rechnen.

8. Die kommunale Baukommission

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Baupolizeiliche Belange seien nicht

Gegenstand des Verfahrens.

9. Das Bau- und Justizdepartement beantragte,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter

Kostenfolge. Es handle sich um keine Hanglage. Die Stallseiten zum Laufhof

seien offen. Es handle sich um einen Offenfrontstall. Die Berechnung nach FAT

sei korrekt. Der errechnete Mindestabstand von 138 m sei auch zu GB Nr. 19

eingehalten. Die Ausführungen zum Tretmiststall seien irrelevant, da diese bei

der Berechnung nicht berücksichtigt würden. Nur die Hauptwindrichtungen seien

relevant. Diese würden in unbewohntes Gebiet führen.

10. A.___ ergänzte, das Departement habe

es nicht für nötig befunden, vor Ort einen Augenschein zu nehmen. Es könne

nicht von einem relativ ebenen Terrain gesprochen werden. Der Schweinestall sei

exponiert und nur von Norden nicht einsehbar. Es handle sich um einen

geschlossenen Stall; er habe auf allen vier Seiten eine Wand. Es bestünden

Zwangslüftungen und lediglich ein innenliegender langer nicht überdachter Gang.

Der FAT-Bericht 476 sei für die Schweinehaltung in der Schweiz nicht mehr

aktuell. Der revidierte Bericht nehme die verschiedenen Systeme der

Schweinehaltung differenzierter auf. Die Windverhältnisse seien zu messen. Der Baugrund

sei für eine Schweinemast nicht geeignet. Der Boden weise bereits heute erhöhte

Werte auf.

11. Für die übrigen Anbringen wird auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden Erwägungen

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 16. Januar 2019 verfasste das Amt

für Raumplanung einen Zwischenbericht; es sei nötig, das Bauvorhaben zu

überarbeiten. Namentlich sei zu prüfen, ob das Gebäude im Gelände etwas

abgesenkt werden könne. Rote Dachpaneelen seien mit dem Landschaftsbild nicht

verträglich. Die geplante Umpflanzung sei ungenügend. Dachneigung und Dachform

würden eine Ausnahmebewilligung benötigen. Es sei, was die Lüftung anbelange,

ein neuer Lärmschutznachweis für die Empfindlichkeitsstufe II (nicht IV)

erforderlich. Die Dachfläche benötige eine Versickerungsbewilligung des Departements.

Es müsse aufgezeigt werden, wie der abgetragene Boden weiterverwendet werde. Unterlagen

und Pläne seien der örtlichen Baubehörde einzureichen. Die kommunale Baubehörde

hat das Baugesuch mit den Ausnahmegesuchen erneut publiziert und vom 21. Februar

bis zum 7. März 2019 aufgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn es handelt

sich nicht um absolut geringfügige Änderungen nach § 12 Abs. 3 KBV (Kantonale

Bauverordnung, BGS 711.61). Es kann somit nicht argumentiert werden, die

Beschwerdeführerin könne nicht alle Rügen anbringen, weil sie nicht schon zu Beginn

(bei der Auflage vom 1. bis 16. November 2018) Einsprache erhoben habe, damals

hatten drei weitere Parteien Einsprache erhoben. Sie hatten namentlich Lärm-

und Geruchsimmissionen befürchtet und eine Beeinträchtigung des Dorfbilds

beklagt.

1.3

Die Beschwerdeführerin meint, nun

müssten aber die Einsprachen aller (damals) legitimierter Einsprecher,

namentlich auch ihrer Nachbarn abgehandelt werden. Dies ist nicht der Fall,

denn diese Personen sind längst nicht mehr im Verfahren.

1.4

In diesem Verfahren geht es einzig

um die kantonale Bewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone.

Allfällige rein baupolizeiliche Fragen tun hier nichts zur Sache. Die

vorliegend angefochtene Verfügung basiert auf keiner kommunalen Bewilligung,

wie die Beschwerdeführerin offenbar fälschlicherweise meint.

1.5

Es erübrigt sich, wie von der

Beschwerdeführerin beantragt, einen Augenschein zu nehmen. Anhand des

Zonenplans, des Erschliessungsplans, des Windatlas’ und des solothurnischen

geografischen Informationssystems kann das Vorhaben beurteilt werden. Von einem

Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

2.1

Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Luftreinhalteverordnung (LRV,

SR 814.318.142.1) schützen den Menschen vor schädlichen oder lästigen

Luftverunreinigungen und damit auch vor übermässigen Geruchsbelästigungen. Das

Gesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von

Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der

bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht

fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, so sind die

Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die den

Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art 16 USG).

Neue und

bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in

den Anhängen 1-4 der Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen

einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 der LRV keine

Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall vorsorglich gestützt

auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen

Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich

gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).

Bei der

Errichtung von Intensivtierhaltungs-Anlagen müssen die nach den anerkannten

Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen

eingehalten werden. Für Tierhaltungsanlagen gelten die Anforderungen nach

Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV), namentlich die gemäss den

Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und

Landtechnik (FAT- Richtlinien, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope

Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände (vgl. BGE 133 II 379 und

Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Zürich VB.2009.00466). Die

Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen

grenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, SR 700). Gleichzeitig

soll in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu

landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (Urteil des

Bundesgerichts 1C_306/2010; Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Öffentliches

Baurecht, Zürich 2016, Rz 4.239).

Nach der Praxis des

Bundesgerichts könnten die FAT - Richtlinien auch zur Beantwortung der Frage

beigezogen werden, ob eine (bestehende) Tierhaltungsanlage übermässige

Emissionen bewirke (schon BGE 126 II 45). Die Unterschreitung des

Mindestabstandes gemäss FAT - Richtlinien nährt den Verdacht, dass die Umgebung

übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wird der Mindestabstand um mehr als

50% unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen

(FAT-Richtlinien S. 7; BGE vom 12. November 2001, in: URP 2002, S. 101). Beim

Entscheid, ob ein erheblicher Verdacht auf übermässige Immissionen vorliege,

kommt der Behörde ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Ein zuverlässiger

Hinweis für einen solchen Verdacht liegt vor, wenn bei einer bestehenden Anlage

zahlreiche Personen aus verschiedenen Haushalten Geruchsklagen anbringen (Hans

Maurer: Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen -

Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, in URP 2003, S. 297 f.).

Der erforderliche Mindestabstand

wird in drei Schritten berechnet. In einem ersten Schritt wird die

Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend

auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der

Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des

Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf

diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Der Mindestabstand liegt über der

Geruchsschwellenentfernung, der Entfernung in welcher die Qualität des Geruchs

in 50% der Fälle erkannt wird.

2.2

Der kantonale

Bauernverband hat den konkreten Mindestabstand im Oktober 2018 berechnet. Von

der Wohnzone ist im konkreten Fall ein Abstand von 138 m einzuhalten. Die

Korrekturfaktoren für diese Berechnung sind richtig gewählt worden: Es handelt

sich um ein relativ ebenes Terrain, gelegen unter 600 m.ü.M (siehe sogleich Ziff.

3.

hiernach). Der Stall weist einen grossen Freilaufbereich auf. Für die

Hofdüngerproduktion wurde weder ein Zuschlag gemacht, noch ein Abzug

vorgenommen (kein Abzug für einen Festmiststall). Es wurde von einer

zufriedenstellenden bzw. guten Sauberkeit ausgegangen. Es ist eine gemischte

Fütterung veranschlagt. Was die Lüftung anbelangt, wurde zutreffend

festgestellt, es befänden sich keine Schutzobjekte im Nahbereich bzw. es handle

sich um einen Offenfrontstall. Weder bei der Stallabluft noch bei der

Güllelagerung wurde ein Geruchsreduktionsfaktor vorgesehen.

2.3

Nun meint die

Beschwerdeführerin, die Berechnungsmethode sei veraltet. Sie macht sinngemäss

geltend, die FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995 entsprächen nicht mehr dem

heutigen Stand der Technik. Bei der Berechnung des Mindestabstands sei auf den Entwurf

des FAT-Berichts vom März 2004 abzustellen. Natürlich beruhen Richtlinien

letztlich auf dem jeweiligen Stand der Technik. Der Kritik an der Anwendung

der FAT-Richtlinien kann dennoch nicht gefolgt werden. Zwar erlaubt

der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine

störungsgerechte Beurteilung (so BGE 133 II 380). Es handelt sich um einen

Stall mit Entlüftung und offener Front. Diese Situation ist in der alten

Richtlinie enthalten. Die Vorinstanz hat bei der Aufstallung mit einem

Korrekturfaktor von 0.8 gerechnet wie dies von der (angeblich veralteten) Richtlinie

für einen solchen Stall explizit vorgesehen ist.

2.4

Es gibt einen Entwurf zu

einer neueren Fassung der FAT-Richtlinien 95; aus den Jahren 2004/2005. Die

wesentlichen Änderungen und Neuerungen in dieser Empfehlung betreffen

Korrekturfaktoren für Geländeform, Aufstallungssystem und die Art der Lüftung

(Entwurf vom 7. März 2005). Die neuere Fassung hätte den Vorteil, dass auch

Abstände für kleine Tierbestände errechnet werden könnten, beispielsweise für

vier Ziegen und ein halbes Dutzend Hühner. Die neue Richtlinie ist zudem etwas

strenger. Rechnet man mit der «neuen» Tabelle, ergibt sich (als Richtwert) ein

um wenige Meter grösserer Mindestabstand. Auch dieser Abstand ist bei der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten. Der Abstand des

Stalls zur sich in der Wohnzone befindlichen Liegenschaft der

Beschwerdeführerin beträgt gut 330 m.

Der Abstand zur südlichen

Kernzone Erhaltung (GB Nr. 19) beträgt indessen bloss ca. 140 m. Diese

Liegenschaft gehört offenbar dem Bauherrn. Hier wäre der grössere

Mindestabstand (nach dem Entwurf 2004) wohl knapp nicht eingehalten. Dies mag

jedoch dahingestellt bleiben, denn, wie gesagt, wäre die Geruchsimmission nur

dann klar übermässig, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten würde. Die

«neue» Richtlinie gilt (noch) nicht. Sie ist nie über das Stadium eines

Vernehmlassungsentwurfs hinausgekommen.

3.

Nach dem solothurnischen

geografischen Informationssystem liegt der geplante Schweinestall auf ca. 577

m.ü.M. Gegen Osten zum Feldweg mit der Nummer 90035 fällt das Gelände leicht

ab; auf ca. 570 m.ü.M. weiter gegen Osten steigt es wieder leicht an. Die

Parzelle der Beschwerdeführerin liegt auf etwas über 580 m.ü.M. Der geplante

Schweinestall befindet sich nicht in einer Hanglage. Der Geländeschnitt

zwischen dem geplanten Stall und dem Haus der Beschwerdeführerin sieht ungefähr

wie folgt aus:

Stall

Haus

4.

Ein Kaltluftabluss, ein nächtlicher

Abfluss örtlich gebildeter Kaltluft, ist wegen des relativ schwachen Gefälles

wohl kaum zu befürchten. Das Baugrundstück, GB Nr. 200, fällt gegen Osten,

gegen den Weg Nr. 90035 hin ab. Der Weg seinerseits fällt gegen Norden ab. Ein

allfälliger Kaltluftabfluss würde somit vom Grundstück der Beschwerdeführerin

wegführen. Sie wäre nicht betroffen.

5.

Die Ermittlung des Mindestabstandes

gemäss FAT-Bericht nimmt auf die Häufigkeiten von Windrichtungen keine

Rücksicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001). Zu den Windverhältnissen

sind folgende Erwägungen anzustellen:

Das Zentrum von B.___ liegt ca. 7.5 km südlich

des Flughafens Grenchen. Der Flughafen betreibt eine Wetterstation und veröffentlicht

die Messresultate im Internet. Die Hauptwindrichtungen liegen bei ca. 225o

und 45o. Beide Windrichtungen führen Stallgeruch an der Liegenschaft

der Beschwerdeführerin vorbei.

Betroffen wäre die Beschwerdeführerin

von einem Wind aus Nord-Nord-West. Dies wäre ein Wind aus der Richtung von

ca. 315 o. Ein solcher Wind kommt zwar vor, vor allem im Winter,

ist aber selten.

Der Windatlas Schweiz (https://api3.geo.admin.ch/rest/services/ech/MapServer/ch.bfe.windenergie-geschwindigkeit_h50/1130_774/extendedHtmlPopup?lang=de) liefert für das «Zelgli» in B.___

folgende Daten:

Beides deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung.

Am häufigsten weht der Westwind; etwas seltener die Bise. Boreas, der die

Beschwerdeführerin stören könnte, ist ein seltener Gast in unseren Breiten. Nur

wenige Winde wehen aus Nord-Nord-West. Die Beschwerdeführerin ist kaum

betroffen.

Die Beschwerdeführerin hat die

Windrichtungen selber auf der Seite www.meteocentrale.ch erhoben. Ihr

Beobachtungszeitraum vom 27. Oktober bis 4. November 2020 ist indessen viel zu

kurz, um eine Aussage zu machen. Die Beschwerdeführerin hat weiter Messungen

vom 1. Juni bis 30. September 2020 eingereicht, die von einer Wetterstation im

Nachbardorf Lüterswil stammen sollen. Es ist nicht bekannt, wo diese Anlage

genau steht und wer sie betreibt, ob die Resultate mithin verlässlich sind.

Immerhin sei festgehalten, dass auch hier selten Windrichtungen Nord-Nord-West

verzeichnet sind.

6.

Die Beschwerdeführerin meint, der

Boden, auf dem gebaut werden soll, sei schon genügend durch Phosphor- und

Stickstoffeinträge belastet. Es handelt sich jedoch um keine Bauverbotszone. GB

Nr. 200 liegt gewässerschutzrechtlich im Gebiet «übrige Bereiche Grundwasser»

und in keinem Zuströmbereich. Die drei «S[…]quellen», die im Nordwesten liegen,

sind mit den nötigen Schutzzonen umgeben. Das Baugrundstück selber liegt in

keiner Schutzzone. Das «Zelgli» ist auch kein belasteter Standort. Es ist im

Kataster nicht verzeichnet. Im Altlastenkataster sind in der Nähe bloss die

Kehrichtgrube beim «H[…]hubel» und die Schiessanlage im «M[…]ösliholz»

verzeichnet. Selbst wenn es sich um einen belasteten Standort handeln würde,

wäre anzumerken, dass Bauen dort meist gut möglich ist. Von der Belastung lässt

sich nicht automatisch auf einen Sanierungsbedarf schliessen.

7.1

Was schliesslich den

Verkehr anbelangt, ist nach den Akten neu pro Jahr insgesamt mit 71 Lastwagentransporten

und 181 landwirtschaftlichen Transporten für den Schweinestall zu rechnen.

Diese durchschnittlich knapp fünf Transporte pro Woche sind zumutbar. Sie

führen im Übrigen nicht an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbei.

7.2

Die Strasse, die ins «Zelgli»

führt, ist ca. 3 m breit. Da es sich um keine Durchgangsstrasse handelt, ist

kaum mit Gegenverkehr zu rechnen. Hinter dem Erschliessungserfordernis der

Zufahrt stehen vorab verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche

Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für

die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

(Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke

etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben

sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie

erschliessen sollen. Das Strässchen entspricht dem gültigen Erschliessungsplan

und genügt als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof am Dorfrand vollauf.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad