VWBES.2020.351
Strafvollzug / Einweisung Sicherheitstrakt
9. November 2020Deutsch15 min
verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Einweisung Sicherheitstrakt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 24. November 2016 wurde A.___ wegen mehrfachen Raubes,
mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) angeordnet. A.___ befand sich ab dem 24. Juni 2014 im
vorzeitigen Massnahmenvollzug, woraus er am 22. Dezember 2014 in Freiheit
entlassen wurde. Am 28. März 2015 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Sodann
trat er am 11. Mai 2015 den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 24. November
2016 befindet sich A.___ im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB.
2. Die stationäre Massnahme wurde ab dem
21. Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Am 21.
Februar 2020 griff A.___ einen Mitinsassen tätlich an und verletzte diesen
erheblich. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___ von der JVA Solothurn zur
Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies das Amt für
Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), A.___ per
2. März 2020 vorerst befristet für sechs Monate (bis 1. September 2020) in den
Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der JVA Lenzburg ein. Nebst der Anforderung eines
Verlaufsberichts vor Ablauf dieser Zeit hielt das AJUV zudem fest, dass eine
Verlegung in den SITRAK II erfolgen könne, sobald das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht dagegen spreche, dies organisatorisch möglich sei und
auch keine anderen Gründe gegen eine Verlegung sprächen. Im Übrigen wurden
diverse Anträge des Vertreters von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
abgewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 12. März 2020
gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das
Departement des Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 31. August 2020 abwies,
soweit es darauf eintrat.
4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
11. September 2020 wandte sich A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte
folgende Rechtsbegehren:
Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die Parteien zu einer
mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.
Hauptbegehren:
3. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und
die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu
entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art.
3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je i.V.m. Art. 13 EMRK entschieden hat und
es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 2'127.95.
Eventualbegehren:
4. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und
die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz
in Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e je i.V.m. Art. 13 EMRK
entschieden hat und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar
in Höhe von CHF 2'127.95, wobei eventualiter zu letztgenanntem Antrag dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden und dem amtlichen Vertreter sei eine
amtliche Entschädigung von CHF 2'127.95 zuzusprechen.
Sub-Eventualbegehren:
5. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid
vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung und zwecks Eintretens
zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).
5. Mit Verfügung vom 15. September 2020
wurde A.___ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
6. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verlängerte
das AJUV die Einweisung des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg
bis zum Entscheid über die am 1. September 2020 von Rechtsanwalt Burkhalter
gestellten Anträge maximal für zwei Monate, d.h. bis am 1. November 2020. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Mit Stellungnahme vom 29. September
2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.
September 2020.
8. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020
beantragte A.___, aufgrund des ewigen Replikrechts sei dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Stellungnahme bis nach 10 Tagen ab Erhalt der relevanten
Aktenstücke zu gewähren.
9. Mit Beschwerdeentscheid vom 5.
Oktober 2020 wies das DdI die Beschwerde von A.___ gegen die Verlängerung der
Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg (Verfügung AJUV vom 2. September
2020) ab, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden war.
10. Gegen den Beschwerdeentscheid des
DdI vom 5. Oktober 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 16. Oktober 2020 erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
stellte folgende Rechtsbegehren:
Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die Parteien umgehend zu einer
mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.
Hauptbegehren:
3. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und
die Sache sei an die Vollzugsbehörde zur neuen Beurteilung und Entscheidung
zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 für das Verfahren vor dem DdI
zuzusprechen. Bis zum neuen Entscheid sei der Betroffene umgehend aus der
Isolation zu entlassen.
Eventualbegehren:
4. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und
die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu
entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art.
3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je zusätzlich Art. 13 EMRK entschieden hat
und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 1'100.00
(inkl. MWST und Auslagen).
Subeventualbegehren:
5. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Departement des Innern die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei eine
amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'100.00 zuzusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).
11. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober
2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16.
Oktober 2020.
12. Mit Verfügung des AJUV vom 28.
Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die
Station Etoine der UPD Bern verlegt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
13. Mit Replik vom 6. November 2020
hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde vom 11. September
2020.
wendet sich gegen die mit Verfügung des AJUV vom 2. März 2020 angeordnete Einweisung
des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg vom 2. März 2020 bis am
1.
September 2020. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stützte sich die Haft im
SITRAK I nicht mehr auf die Verfügung des AJUV vom 2. März 2020. Vielmehr war
mit Verfügung vom 2. September 2020 die Verlängerung der Einweisung bis am 1.
November 2020 angeordnet worden. Die Beschwerde vom 11. September 2020 war
deshalb von vornherein ungeeignet, einen Nachteil zulasten des
Beschwerdeführers zu beseitigen. Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom
11.
September 2020 war nicht mehr Hafttitel. Es liegt damit kein aktuelles
und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde vom 11.
September 2020 vor, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl.
BGE 137 I 23, E. 1.3.1).
1.2
Die zweite Beschwerde vom 16.
Oktober 2020 bezieht sich auf die mit Verfügung des AJUV vom 2. September 2020
angeordnete Verlängerung der Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg bis am
1.
November 2020. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des AJUV vom
28.
Oktober 2020 rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die Station Etoine der UPD
Bern verlegt. Es besteht damit auch bezüglich dieses Rechtsmittels kein
aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung mehr. Das schutzwürdige
Interesse ist während des laufenden Verfahrens dahingefallen, weswegen die
Beschwerde vom 16. Oktober 2020 als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE
118.
Ib 1, E. 2).
2.
Wie sich aus nachfolgenden
Überlegungen ergibt, wäre der Beschwerde vom 16. Oktober 2020 auch in der
Sache kein Erfolg beschieden gewesen.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101), da betreffend die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg keine
mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Der Anwendungsbereich der «fair
trial»-Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche auch den Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung miteinschliesst, bezieht sich auf Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder in Bezug auf eine gegen die
betroffene Person erhobene strafrechtliche Anklage. Die Modalitäten des
Strafvollzugs fallen nicht unter die erwähnten Tatbestände. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Anwendbarkeit der Garantie von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Regelungen betreffend die Gefängnisdisziplin verneint (EGMR,
Campbell u. Fell gegen Grossbritannien, Nr. 7819/77, 28. Juni 1984, § 71; vgl.
Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
München/Basel/Wien 2016, § 24 Rz. 21). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff.
1.
EMRK ist unbegründet. Dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde,
ist nicht zu beanstanden. Auch vor Verwaltungsgericht wäre keine mündliche
Verhandlung durchzuführen gewesen.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR
101]). Das DdI habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Verfügung des AJUV
vom 2. September 2020 stütze sich offensichtlich auf jene vom 2. März 2020.
Dieser Entscheid sei sechs Monate zuvor unter gänzlich anderen Vorzeichen
erlassen worden. Überdies habe das DdI die Begründung des AJUV unzulässig
ergänzt. Eine sachgerechte Anfechtung sei verunmöglicht worden. Die Rüge ist
unbegründet. Das DdI hat zu Recht ausgeführt, dass die Vorzeichen der
Verlängerung der Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg im September
grundsätzlich dieselben wie bei der Verlegung im März geblieben sind. Im
Zentrum steht die Suche nach einer geeigneten Massnahmeneinrichtung, nachdem
der Beschwerdeführer im Februar nach dem Angriff auf einen Mitinsassen von der
JVA Solothurn zur Verfügung gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund war es
dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung des AJUV vom
2.
September 2020 sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer hat dies
denn auch mit einer 19 Seiten umfassenden Beschwerde getan. Die Begründung der
Dispositiv
Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 ist demnach nicht zu beanstanden.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK. Das DdI hat die Gründe,
welche zur Verlegung in den SITRAK I der JVA Lenzburg geführt haben, in seinem
Beschwerdeentscheid vom 31. August 2020 ausführlich dargelegt und im
angefochtenen Entscheid darauf verwiesen. Demnach hat der Beschwerdeführer am
21. Februar 2020 in der JVA Solothurn einen Mitinsassen tätlich angegriffen.
Der Mitinsasse zog sich eine Kontusionsfraktur am linken Unterarm zu, welche
operativ behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer habe sich in einer
Abwärtsspirale befunden; so habe er seit dem 22. Oktober 2019 neunmal
diszipliniert werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei
zusammengefasst ambivalent und unberechenbar, weshalb er eine Gefahr für sich
selbst wie auch für Mitinsassen oder Mitarbeitende der JVA Solothurn darstelle.
Im SITRAK I der JVA Lenzburg sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur
Arbeit geboten sowie die Nutzung von Unterhaltungselektronik und das Empfangen
von Besuchen wie auch Freigang ermöglicht worden. Ebenfalls sei die JVA
Lenzburg bemüht gewesen, dem Beschwerdeführer eine geeignete medizinische
Betreuung zukommen zu lassen. Eine komplette sensorische oder soziale Isolation
liege deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer isoliere sich aber selbst.
Namentlich arbeite er nicht und nehme nicht an den Spaziergängen teil. Diese
Sachverhaltsfeststellungen des DdI werden vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg geht zudem hervor, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor fremdaggressives Verhalten zeigte. So
ereignete sich am 24. Juni 2020 ein Zwischenfall, in dem der Beschwerdeführer
gegenüber dem Vollzugspersonal einen Kugelschreiber wie eine Stichwaffe in der
Hand hielt (Ordner 3 Register 7). Der Beschwerdeführer lieferte sich zudem
weitere kleinere «Scharmützel» mit dem Vollzugspersonal. Die
Einzelunterbringung im SITRAK I stützt sich auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
StGB, wonach eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln
59–61 befindet, dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt
untergebracht werden darf, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter
unerlässlich ist. Nach dem Gesagten waren diese Voraussetzungen während des
Vollzugs erfüllt. Gegenteiliges wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Der
Verweis auf die Ungeeignetheit des SITRAK I als Einrichtung des
Massnahmenvollzugs geht fehl. Zum einen ist die Institution geeignet, den
Einzelvollzug zum Schutz des Beschwerdeführers und Dritter zu gewährleisten.
Zum anderen handelt es sich nur um eine vorübergehende Verlegung. Diesbezüglich
kann auch auf das parallele Beschwerdeverfahren VWBES.2020.296 betreffend
Prüfung der Entlassung verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1
lit. e EMRK ist damit nicht ersichtlich. Worin die Verletzung von Art. 13 EMRK
bestehen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht
näher ausgeführt. Jedenfalls standen dem Beschwerdeführer die Instrumente der
Verwaltungsrechtspflege gegen die Anordnungen des AJUV jederzeit zur Verfügung
und er hat davon auch Gebrauch gemacht.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf eine wirksame
Beschwerde (Art. 13 EMRK) infolge der Isolationshaft. Es wurde festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Arbeit geboten sowie die Nutzung
von Unterhaltungselektronik und das Empfangen von Besuchen wie auch Freigang
ermöglicht wurde. Ebenfalls war die JVA Lenzburg bemüht, dem Beschwerdeführer
eine geeignete medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Die Einzelhaft ist
grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Beurteilung ist abhängig von der
Härte der Massnahme, der Dauer, dem verfolgten Ziel und der Folgen für den
Betroffenen. Massgeblich sind somit die konkreten Umstände. Grenzen ergeben
sich insbesondere dort, wo die Haft grosses physisches oder psychisches Leiden
bewirkt und einen Zusammenbruch oder ein Geständnis herbeiführen soll.
«Mildernd» werden namentlich der Zugang zu Fernsehen und Zeitungen, Sprachkurse,
Kontakt zum Gefängnisseelsorger und zum Anwalt sowie regelmässige Besuche durch
die Familie berücksichtigt (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 Rz. 66, mit
Nachweisen). Vorliegend liegt keine nach Art. 3 EMRK erniedrigende Behandlung
vor. Das vorliegend zu prüfende Haftregime präsentiert sich zwar als
Einzelhaft, wird jedoch durch diverse Angebote wie Freigang und Zugang zu
Medien erheblich gemildert. Dass der Beschwerdeführer diese Angebote nicht
nutzt, kann nicht der Vollzugsanstalt angelastet werden. Entgegen der
Beschwerde kann nicht von einer «vollständigen Isolation» gesprochen werden.
Eine Verletzung des Folterverbots von Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Worin
die besondere Verletzung von Art. 13 EMRK bestehen soll, wird wiederum nicht
näher ausgeführt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet
schliesslich die Verhältnismässigkeit der Verlegung in den SITRAK I der JVA
Lenzburg, da es mildere Massnahmen wie die Station Etoine oder die
Bewachungsstation des Inselspitals (Bewa) gebe. Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass die erwähnten Institutionen der Krisenintervention
dienen. Mit dem DdI ist deshalb festzuhalten, dass eine temporäre Unterbringung
namentlich in der Station Etoine und spätere Rückführung in den SITRAK I nicht
zweckmässig gewesen und deshalb kaum als mildere Massnahme in Frage gekommen
wäre. Die aktuelle Situation, welche zur Verlegung in die Station Etoine
geführt hat, ist damit nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine akute
psychische Krise des Beschwerdeführers, welche eine Verlegung zur
Stabilisierung in die Station Etoine rechtfertigt. Festzuhalten ist aber, dass
die Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg keine Dauerlösung sein kann. Das
AJUV ist deshalb gehalten, möglichst eine Anschlusslösung in einer geeigneten
Vollzugseinrichtung im Nachgang zum Aufenthalt in der Station Etoine zu
organisieren.
3. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wäre
nach dem Gesagten abzuweisen gewesen, wenn sie nicht zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsste. Auf die Beschwerde vom 11.
September 2020 war ohnehin unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang folglich im Grundsatz
kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch mit Blick
auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers im
Massnahmenvollzug ausnahmsweise verzichtet werden.
4. Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. In seiner Kostennote macht
er eine Entschädigung von CHF 2'332.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend.
Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung kann lediglich ein Stundenansatz von CHF
180.00 vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]). Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'927.10 (inkl. Auslagen
und MWST), welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35 (Differenz zum vollen
Honorar, § 12 Abs. 1 EG ZPO [BGS 221.2]), sobald der Beschwerdeführer dazu in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde vom 11. September
2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wird
abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau,
wird auf CHF 1'927.10 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist
dieser Betrag vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 bestätigt.