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Entscheid

VWBES.2020.351

Strafvollzug / Einweisung Sicherheitstrakt

9. November 2020Deutsch15 min

verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

/ Einweisung Sicherheitstrakt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 24. November 2016 wurde A.___ wegen mehrfachen Raubes,

mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) angeordnet. A.___ befand sich ab dem 24. Juni 2014 im

vorzeitigen Massnahmenvollzug, woraus er am 22. Dezember 2014 in Freiheit

entlassen wurde. Am 28. März 2015 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Sodann

trat er am 11. Mai 2015 den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 24. November

2016 befindet sich A.___ im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB.

2. Die stationäre Massnahme wurde ab dem

21. Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Am 21.

Februar 2020 griff A.___ einen Mitinsassen tätlich an und verletzte diesen

erheblich. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___ von der JVA Solothurn zur

Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies das Amt für

Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), A.___ per

2. März 2020 vorerst befristet für sechs Monate (bis 1. September 2020) in den

Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der JVA Lenzburg ein. Nebst der Anforderung eines

Verlaufsberichts vor Ablauf dieser Zeit hielt das AJUV zudem fest, dass eine

Verlegung in den SITRAK II erfolgen könne, sobald das Verhalten des

Beschwerdeführers nicht dagegen spreche, dies organisatorisch möglich sei und

auch keine anderen Gründe gegen eine Verlegung sprächen. Im Übrigen wurden

diverse Anträge des Vertreters von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

abgewiesen.

3. Mit Beschwerde vom 12. März 2020

gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das

Departement des Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 31. August 2020 abwies,

soweit es darauf eintrat.

4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

11. September 2020 wandte sich A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt

Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte

folgende Rechtsbegehren:

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. Es seien die Parteien zu einer

mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.

Hauptbegehren:

3. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und

die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu

entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art.

3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je i.V.m. Art. 13 EMRK entschieden hat und

es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 2'127.95.

Eventualbegehren:

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und

die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz

in Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e je i.V.m. Art. 13 EMRK

entschieden hat und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar

in Höhe von CHF 2'127.95, wobei eventualiter zu letztgenanntem Antrag dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden und dem amtlichen Vertreter sei eine

amtliche Entschädigung von CHF 2'127.95 zuzusprechen.

Sub-Eventualbegehren:

5. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid

vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei an die

Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung und zwecks Eintretens

zurückzuweisen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).

5. Mit Verfügung vom 15. September 2020

wurde A.___ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

6. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verlängerte

das AJUV die Einweisung des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg

bis zum Entscheid über die am 1. September 2020 von Rechtsanwalt Burkhalter

gestellten Anträge maximal für zwei Monate, d.h. bis am 1. November 2020. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Mit Stellungnahme vom 29. September

2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.

September 2020.

8. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020

beantragte A.___, aufgrund des ewigen Replikrechts sei dem Beschwerdeführer

eine Frist zur Stellungnahme bis nach 10 Tagen ab Erhalt der relevanten

Aktenstücke zu gewähren.

9. Mit Beschwerdeentscheid vom 5.

Oktober 2020 wies das DdI die Beschwerde von A.___ gegen die Verlängerung der

Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg (Verfügung AJUV vom 2. September

2020) ab, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war. Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden war.

10. Gegen den Beschwerdeentscheid des

DdI vom 5. Oktober 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom 16. Oktober 2020 erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und

stellte folgende Rechtsbegehren:

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. Es seien die Parteien umgehend zu einer

mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.

Hauptbegehren:

3. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und

die Sache sei an die Vollzugsbehörde zur neuen Beurteilung und Entscheidung

zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 für das Verfahren vor dem DdI

zuzusprechen. Bis zum neuen Entscheid sei der Betroffene umgehend aus der

Isolation zu entlassen.

Eventualbegehren:

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und

die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu

entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art.

3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je zusätzlich Art. 13 EMRK entschieden hat

und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 1'100.00

(inkl. MWST und Auslagen).

Subeventualbegehren:

5. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und

dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Departement des Innern die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei eine

amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'100.00 zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).

11. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober

2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16.

Oktober 2020.

12. Mit Verfügung des AJUV vom 28.

Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die

Station Etoine der UPD Bern verlegt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

13. Mit Replik vom 6. November 2020

hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde vom 11. September

2020.

wendet sich gegen die mit Verfügung des AJUV vom 2. März 2020 angeordnete Einweisung

des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg vom 2. März 2020 bis am

1.

September 2020. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stützte sich die Haft im

SITRAK I nicht mehr auf die Verfügung des AJUV vom 2. März 2020. Vielmehr war

mit Verfügung vom 2. September 2020 die Verlängerung der Einweisung bis am 1.

November 2020 angeordnet worden. Die Beschwerde vom 11. September 2020 war

deshalb von vornherein ungeeignet, einen Nachteil zulasten des

Beschwerdeführers zu beseitigen. Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom

11.

September 2020 war nicht mehr Hafttitel. Es liegt damit kein aktuelles

und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde vom 11.

September 2020 vor, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl.

BGE 137 I 23, E. 1.3.1).

1.2

Die zweite Beschwerde vom 16.

Oktober 2020 bezieht sich auf die mit Verfügung des AJUV vom 2. September 2020

angeordnete Verlängerung der Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg bis am

1.

November 2020. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des AJUV vom

28.

Oktober 2020 rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die Station Etoine der UPD

Bern verlegt. Es besteht damit auch bezüglich dieses Rechtsmittels kein

aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung mehr. Das schutzwürdige

Interesse ist während des laufenden Verfahrens dahingefallen, weswegen die

Beschwerde vom 16. Oktober 2020 als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE

118.

Ib 1, E. 2).

2.

Wie sich aus nachfolgenden

Überlegungen ergibt, wäre der Beschwerde vom 16. Oktober 2020 auch in der

Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101), da betreffend die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg keine

mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Der Anwendungsbereich der «fair

trial»-Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche auch den Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung miteinschliesst, bezieht sich auf Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder in Bezug auf eine gegen die

betroffene Person erhobene strafrechtliche Anklage. Die Modalitäten des

Strafvollzugs fallen nicht unter die erwähnten Tatbestände. Der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Anwendbarkeit der Garantie von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Regelungen betreffend die Gefängnisdisziplin verneint (EGMR,

Campbell u. Fell gegen Grossbritannien, Nr. 7819/77, 28. Juni 1984, § 71; vgl.

Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,

München/Basel/Wien 2016, § 24 Rz. 21). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff.

1.

EMRK ist unbegründet. Dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde,

ist nicht zu beanstanden. Auch vor Verwaltungsgericht wäre keine mündliche

Verhandlung durchzuführen gewesen.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR

101]). Das DdI habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Verfügung des AJUV

vom 2. September 2020 stütze sich offensichtlich auf jene vom 2. März 2020.

Dieser Entscheid sei sechs Monate zuvor unter gänzlich anderen Vorzeichen

erlassen worden. Überdies habe das DdI die Begründung des AJUV unzulässig

ergänzt. Eine sachgerechte Anfechtung sei verunmöglicht worden. Die Rüge ist

unbegründet. Das DdI hat zu Recht ausgeführt, dass die Vorzeichen der

Verlängerung der Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg im September

grundsätzlich dieselben wie bei der Verlegung im März geblieben sind. Im

Zentrum steht die Suche nach einer geeigneten Massnahmeneinrichtung, nachdem

der Beschwerdeführer im Februar nach dem Angriff auf einen Mitinsassen von der

JVA Solothurn zur Verfügung gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund war es

dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung des AJUV vom

2.

September 2020 sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer hat dies

denn auch mit einer 19 Seiten umfassenden Beschwerde getan. Die Begründung der

Dispositiv

Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 ist demnach nicht zu beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung

von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK. Das DdI hat die Gründe,

welche zur Verlegung in den SITRAK I der JVA Lenzburg geführt haben, in seinem

Beschwerdeentscheid vom 31. August 2020 ausführlich dargelegt und im

angefochtenen Entscheid darauf verwiesen. Demnach hat der Beschwerdeführer am

21. Februar 2020 in der JVA Solothurn einen Mitinsassen tätlich angegriffen.

Der Mitinsasse zog sich eine Kontusionsfraktur am linken Unterarm zu, welche

operativ behandelt werden musste. Der Beschwerde­führer habe sich in einer

Abwärtsspirale befunden; so habe er seit dem 22. Oktober 2019 neunmal

diszipliniert werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei

zusammengefasst ambivalent und unberechenbar, weshalb er eine Gefahr für sich

selbst wie auch für Mitinsassen oder Mitarbeitende der JVA Solothurn darstelle.

Im SITRAK I der JVA Lenzburg sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur

Arbeit geboten sowie die Nutzung von Unterhaltungselektronik und das Empfangen

von Besuchen wie auch Freigang ermöglicht worden. Ebenfalls sei die JVA

Lenzburg bemüht gewesen, dem Beschwerdeführer eine geeignete medizinische

Betreuung zukommen zu lassen. Eine komplette sensorische oder soziale Isolation

liege deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer isoliere sich aber selbst.

Namentlich ar­beite er nicht und nehme nicht an den Spaziergängen teil. Diese

Sachverhaltsfest­stellungen des DdI werden vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg geht zudem hervor, dass

der Beschwerdeführer nach wie vor fremdaggressives Verhalten zeigte. So

ereignete sich am 24. Juni 2020 ein Zwischenfall, in dem der Beschwerdeführer

gegenüber dem Vollzugspersonal einen Kugelschreiber wie eine Stichwaffe in der

Hand hielt (Ordner 3 Register 7). Der Beschwerdeführer lieferte sich zudem

weitere kleinere «Scharmützel» mit dem Vollzugspersonal. Die

Einzelunterbringung im SITRAK I stützt sich auf Art. 90 Abs. 1 lit. b

StGB, wonach eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln

59–61 befindet, dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt

untergebracht werden darf, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter

unerlässlich ist. Nach dem Gesagten waren diese Voraussetzungen während des

Vollzugs erfüllt. Gegenteiliges wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Der

Verweis auf die Ungeeignetheit des SITRAK I als Einrichtung des

Massnahmenvollzugs geht fehl. Zum einen ist die Institution geeignet, den

Einzel­vollzug zum Schutz des Beschwerdeführers und Dritter zu gewährleisten.

Zum anderen handelt es sich nur um eine vorübergehende Verlegung. Diesbezüglich

kann auch auf das parallele Beschwerdeverfahren VWBES.2020.296 betreffend

Prüfung der Entlassung verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1

lit. e EMRK ist damit nicht ersichtlich. Worin die Verletzung von Art. 13 EMRK

bestehen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht

näher ausgeführt. Jedenfalls standen dem Beschwerdeführer die Instrumente der

Verwaltungsrechts­pflege gegen die Anordnungen des AJUV jederzeit zur Verfügung

und er hat davon auch Gebrauch gemacht.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf eine wirksame

Beschwerde (Art. 13 EMRK) infolge der Isolationshaft. Es wurde festgehalten,

dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Arbeit geboten sowie die Nutzung

von Unterhaltungselektronik und das Empfangen von Besuchen wie auch Freigang

ermöglicht wurde. Ebenfalls war die JVA Lenzburg bemüht, dem Beschwerdeführer

eine geeignete medizinische Betreuung zukom­men zu lassen. Die Einzelhaft ist

grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Beurteilung ist abhängig von der

Härte der Massnahme, der Dauer, dem verfolgten Ziel und der Folgen für den

Betroffenen. Massgeblich sind somit die konkreten Umstände. Grenzen ergeben

sich insbesondere dort, wo die Haft grosses physisches oder psychisches Leiden

bewirkt und einen Zusammenbruch oder ein Geständnis herbeiführen soll.

«Mildernd» werden namentlich der Zugang zu Fernsehen und Zeitungen, Sprachkurse,

Kontakt zum Gefängnisseelsorger und zum Anwalt sowie regelmässige Besuche durch

die Familie berücksichtigt (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 Rz. 66, mit

Nachweisen). Vorliegend liegt keine nach Art. 3 EMRK ernied­rigende Behandlung

vor. Das vorliegend zu prüfende Haftregime präsentiert sich zwar als

Einzelhaft, wird jedoch durch diverse Angebote wie Freigang und Zugang zu

Medien erheblich gemildert. Dass der Beschwerdeführer diese Angebote nicht

nutzt, kann nicht der Vollzugsanstalt angelastet werden. Entgegen der

Beschwerde kann nicht von einer «vollständigen Isolation» gesprochen werden.

Eine Verletzung des Folterverbots von Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Worin

die besondere Verletzung von Art. 13 EMRK bestehen soll, wird wiederum nicht

näher ausgeführt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet

schliesslich die Verhältnismässigkeit der Verlegung in den SITRAK I der JVA

Lenzburg, da es mildere Massnahmen wie die Station Etoine oder die

Bewachungsstation des Inselspitals (Bewa) gebe. Vorliegend ist zu

berücksichtigen, dass die erwähnten Institutionen der Krisenintervention

dienen. Mit dem DdI ist deshalb festzuhalten, dass eine temporäre Unterbringung

namentlich in der Station Etoine und spätere Rückführung in den SITRAK I nicht

zweckmässig gewesen und deshalb kaum als mildere Massnahme in Frage gekommen

wäre. Die aktuelle Situation, welche zur Verlegung in die Station Etoine

geführt hat, ist damit nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine akute

psychische Krise des Beschwerdeführers, welche eine Verlegung zur

Stabilisierung in die Station Etoine rechtfertigt. Festzuhalten ist aber, dass

die Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg keine Dauerlösung sein kann. Das

AJUV ist deshalb gehalten, möglichst eine Anschlusslösung in einer geeigneten

Vollzugseinrichtung im Nachgang zum Aufenthalt in der Station Etoine zu

organisieren.

3. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wäre

nach dem Gesagten abzuweisen gewesen, wenn sie nicht zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsste. Auf die Beschwerde vom 11.

September 2020 war ohnehin unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der

Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang folglich im Grundsatz

kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch mit Blick

auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers im

Massnahmenvollzug ausnahmsweise verzichtet werden.

4. Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. In seiner Kostennote macht

er eine Entschädigung von CHF 2'332.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend.

Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung kann lediglich ein Stundenansatz von CHF

180.00 vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS

615.11]). Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'927.10 (inkl. Auslagen

und MWST), welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35 (Differenz zum vollen

Honorar, § 12 Abs. 1 EG ZPO [BGS 221.2]), sobald der Beschwerdeführer dazu in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde vom 11. September

2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wird

abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau,

wird auf CHF 1'927.10 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist

dieser Betrag vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 bestätigt.