Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.352

Ausstandsbegehren etc.

19. November 2020Deutsch14 min

noch nicht entschieden gewesen sei. Das Vorgehen der SRUN sei damit juristisch unhaltbar

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Ausstandsbegehren

etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 13. August

2020 erstattete eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Sozialregion Unteres

Niederamt (SRUN) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung betreffend A.___.

2. Mit Verfügung vom 17. August

2020 betraute die KESB die Sozialregion SRUN mit den nötigen Abklärungen.

3. Mit Schreiben vom 18. August

2020 ersuchte A.___ bei der KESB um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom

19. August 2020 teilte ihm das fallführende Behördenmitglied mit, die

Akteneinsicht werde ihm gewährt und er solle sich zwecks Terminvereinbarung bei

der KESB melden.

4. Mit einem weiteren Schreiben vom

18. August 2020 beschwerte sich A.___ bei der KESB über die Amtsführung

von C.___, Geschäftsführer der SRUN, und dass die SRUN mit einer Auszahlung im

Rückstand sei. Er habe gegen diesen und D.___, Bereichsleiterin der SRUN,

Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Voraussetzungen für eine

unabhängige Abklärung durch die SRUN seien deshalb nicht gegeben. Es sei nicht

möglich, dass die SRUN als Behörde, die ihn betreffend eine Gefährdungsmeldung

eingereicht habe, Gewähr für eine unabhängige Abklärung biete. Dass die

meldende Person und/oder Behörde gleichzeitig die abklärende sei, sei aus

juristischer Sicht nicht tragbar. Auf dem Abklärungsauftrag vom 17. August

2020 fehle eine Rechtsmittelbelehrung und die Verfügung sei zu annullieren.

Weiter seien ihm sämtliche Akten in Kopie zuzuschicken.

5. Mit Schreiben vom 24. August

2020 teilte die SRUN mit, Frau B.___ sei mit der Abklärung beauftragt worden.

6. Am 24. August 2020 teilte A.___ der

KESB mit, er habe gegen die beiden Mitarbeiter der SRUN, D.___ und C.___ je ein

Ausstandsbegehren beim Amt für soziale Sicherheit eingereicht. Die

Ausstandsbegehren wurden zuständigkeitshalber an die KESB weitergeleitet.

7. Mit Schreiben vom 25. August

2020 teilte A.___ der KESB mit, [...] sel. sei am 23. August 2020

verstorben. Er beantrage die Einstellung aller Verfahren und die Sistierung

aller laufenden Fristen oder die Verlängerung der Fristen.

8. Am 9. September 2020 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 Auf das Ausstandsbegehren gegen D.___

und C.___ wird nicht eingetreten.

3.2 Das Ausstandsbegehren gegen die

Abklärungsperson B.___ und die Abklärungsstelle Sozialregion Unteres Niederamt

wird abgewiesen. B.___ wird beauftragt, die Abklärung gemäss der

Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 der KESB Olten-Gösgen umgehend

fortzusetzen.

3.3 Auf die Sozialhilfebeschwerde wird nicht

eingetreten.

3.4 Das Gesuch um Akteneinsicht wird

gutgeheissen. A.___ hat sich zwecks Terminvereinbarung bis spätestens

21. September 2020 bei der KESB Olten-Gösgen zu melden.

3.5 Der Antrag auf Abänderung oder Widerruf

der Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 wird abgewiesen soweit darauf

eingetreten wird.

3.6 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

9. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 10. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Rückweisung an die KESB.

Bezüglich des Antrags um Widerruf des

Abklärungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, die KESB widerspreche

sich, wenn sie ausführe, es bestehe kein Grund für eine Sistierung, da er ja

täglich Eingaben an die Behörde mache und gleichzeitig die Abklärung eines

Schwächezustandes prüfe.

Mit der Einreichung seiner Strafanzeigen

gegen zwei Mitarbeitende der SRUN lägen Widerrufsgründe bezüglich des

Abklärungsauftrags vom 17. August 2020 vor. Die SRUN habe ihn und seinen

Hausarzt in der Woche vom 31. August bis 6. September 2020 bezüglich

Aufhebung des Arztgeheimnisses angerufen, obwohl über seine Ausstandsbegehren

noch nicht entschieden gewesen sei. Das Vorgehen der SRUN sei damit juristisch unhaltbar

und er werde prüfen, ob ein Amtsmissbrauch vorliege.

Bei der mit der Abklärung betrauten B.___,

Bereichsleiterin Kindes- und Erwachsenenschutz der SRUN, liege ein

Interessenskonflikt vor, weil sie als Mitarbeiterin der SRUN Herrn C.___

unterstellt sei.

Die SRUN habe die benötigten

Schriftstücke, z.B. Arztzeugnis vom 20. Juli 2020, von ihm erhalten und

wisse, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Herr C.___ habe eine schriftliche

Beschwerde gegen D.___ bisher nicht beantwortet. Seinen Lebensunterhalt für den

Monat August 2020 habe ihm die SRUN erst ausbezahlt, als er sich beim Amt für

soziale Sicherheit gemeldet habe. Das bisherige Vorgehen der SRUN entspreche

nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, weshalb es ihm fragwürdig

erscheine, ob die SRUN unter der Leitung von C.___ die Bedingungen für eine

unabhängige fachlich fundierte Abklärung von ihm erfülle.

10. Mit Schreiben vom gleichen Tag

ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

11. Mit Vernehmlassung vom

15. September 2020 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Mit Schreiben vom 24. September

2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zum Vorbringen von

Bemerkungen durch einen Rechtsanwalt oder durch ihn, da er die verlangten Akten

bis jetzt weder von der KESB noch von der SRUN erhalten habe.

13. Am 29. September 2020 reichte

die KESB ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom

22. September 2020 ein, wonach sie ihm Akteneinsicht in seine eigenen

Akten gewährt, jedoch nicht in die Akten von Drittpersonen.

14. Am 30. September 2020 reichte

der Beschwerdeführer diverse Schreiben zu den Akten.

15. Mit Verfügung vom 1. Oktober

2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB ein Gesuch des

Beschwerdeführers um «Herausgabe und/oder Einsicht in anonymisierte

Akten/Daten» anderer Klienten ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil vom

4. November 2020 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

16. Mit Eingabe vom 12. Oktober

2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Misstrauen gegenüber Frau B.___ sei

objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Diese sei Herrn C.___

unterstellt, gegenüber welchem er eine Strafanzeige eingereicht habe und eine

Strafuntersuchung laufe. Auch sässen die beiden zusammen in der Geschäftsleitung.

Herr C.___ habe ihm im August keine Sozialhilfe bezahlt und im September die

beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, beides ohne eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen. Es sei ihm unverständlich, weshalb die KESB das Ausstandsbegehren

gegen Herrn C.___ abgelehnt habe. Da er von der SRUN keine Akteneinsicht

erhalten habe, könne er dem Verwaltungsgericht die nötigen Unterlagen nicht

einreichen. Es stelle sich ihm die Frage, ob sich die Mitarbeitenden der SRUN,

was ihn betreffe, nicht schon auf einen Entscheid festgelegt hätten. Frau B.___

stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn C.___, weshalb sie in den

Ausstand zu treten habe.

Er beantrage, dass die

Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 aufgehoben und seine Beschwerde

gutgeheissen werde, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihn.

17. Mit Eingabe vom 31. Oktober

2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung von Beweisen, nämlich jene,

deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September 2020 bei der KESB und

der SRUN beantragt habe.

18. Mit Eingabe vom 2. November

2020 beantragte B.___ sinngemäss die Abweisung des gegen sie gestellten

Ausstandsbegehrens. Ihr Auftrag sei es einzig, abzuklären, ob beim

Beschwerdeführer ein Schwächezustand und Schutzbedarf bestehe. Da innerhalb der

SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutz getrennt seien,

und die Unterzeichnende nur im Kindes- und Erwachsenenschutz tätig sei, sei sie

in keiner Weise in die Fallführung oder Entscheidfindung der Sozialhilfe

eingebunden und somit auch nicht vorbefasst. Im Rahmen der

Sachverhaltsermittlung habe sie aber die Möglichkeit, bei der zuständigen

Sozialarbeiterin Auskünfte über die abzuklärende Person einzuholen. Weshalb ein

durch die abzuklärende Person angestrebtes, jedoch weder durchgeführtes noch

abgeschlossenes Strafverfahren gegen die fallführende Person der Sozialhilfe

einen Ausstandsgrund darstellen solle, sei für die Unterzeichnende nicht

nachvollziehbar.

19. Mit Eingabe vom 12. November

2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Strafverfahren sei noch bei der

Polizei hängig und reichte ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft

ein. Frau B.___ erwähne mögliche Interessenskonflikte in ihrem Schreiben nicht.

Sie sei zusammen mit D.___ und C.___ in der Geschäftsleitung der SRUN.

Erwägungen

II.

1.1.1

Soweit sich die Beschwerde gegen

die Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 bzw. die Abweisung des Antrags

um deren Abänderung oder Widerruf wendet, ist die Beschwerde von A.___ frist-

und formgerecht erhoben worden.

Bei dieser Verfügung, mit welcher die

SRUN um Durchführung einer Abklärung ersucht wird, handelt es sich um einen

Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können im Unterschied zu Endentscheiden

nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender

Nachteil droht, sofern sie erst mit dem Endentscheid angefochten werden könnten

(vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; Alexandra Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.1.2

Die verfahrensleitende Verfügung

der KESB vom 17. August 2020 ist weder präjudizierlich, noch für eine

Partei von erheblichem Nachteil, weshalb sie nicht selbständig angefochten

werden kann. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich Abklärungen in

Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die Abklärungen können

zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am Ende tatsächlich

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Soweit sich die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2020 wendet, ist darauf

somit nicht einzutreten.

1.2

Soweit sich die Beschwerde gegen den

Entscheid der KESB vom 9. September 2020 wendet, ist sie ebenfalls frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 124.11]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3

Nicht eingetreten werden kann

hingegen auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers gegen die

SRUN. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können bloss die gestellten

Ausstandsbegehren gegen C.___, D.___ und B.___ der SRUN sein.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

Zulassung von Beweisen, deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September

2020.

bei der KESB und der SRUN verlangt habe. Dort hatte er sinngemäss

verlangt, ihm sei anzugeben, wie viele Meldungen die SRUN seit 1. Januar

2019.

an die KESB gemacht habe, welche Massnahmen gestützt darauf verfügt worden

seien und welche Auswirkungen dies auf die Leistungen der Sozialhilfe gehabt

habe.

2.2

Dem Gericht ist es nicht versagt,

einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen

oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon

ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Das

Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie

willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6.

Dezember 2012).

2.3

Vorliegend ist nicht

nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit den beantragten Beweismitteln in

diesem Ausstandsverfahren darlegen möchte. Diese sind für das vorliegende

Verfahren weder erheblich noch tauglich, weshalb der gestellte Beweisantrag

abzuweisen ist.

3.1

Gemäss Art. 419 ZGB kann die

betroffene Person gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Stelle, der die

Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die

Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Es handelt sich bei der Massnahme nach Art.

419.

ZGB um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a). Die KESB war somit zur Beurteilung der

Ausstandsbegehren zuständig.

3.2

Da die Abklärungen weder durch C.___

noch durch D.___ vorgenommen werden, ist die Vorinstanz auf die

Ausstandsbegehren gegen diese beiden Personen zu Recht nicht eingetreten.

4.

Relevant und zu überprüfen ist

vorliegend einzig, ob B.___ oder eine andere Person der SRUN die Abklärungen

vornehmen kann oder ob Ausstandsgründe bestehen.

4.1

Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands-

und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS

125.12) auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den

Verwaltungsgerichtsbehörden (Abs. 1). Die Ausstandsbestimmungen des

Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und

der Verwaltung bleiben vorbehalten (Abs. 2).

Nach § 92 GO ist eine Person von der Ausübung

des Amtes ausgeschlossen:

a) in eigener Sache oder in Sachen des

Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der mit ihr eine

faktische Lebensgemeinschaft führenden Person oder von Personen, mit denen sie

in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der

Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 20 ZGB) verwandt oder bis zum zweiten

Grad verschwägert ist. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Ehe oder die

eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;

b) in Sachen einer Person, deren Vormund

oder Beistand sie ist oder zu welcher ein Pflegeverhältnis besteht;

c) in Sachen einer Behörde, Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie ist oder einer juristischen Person,

deren Organ sie angehört;

d) wenn sie in der gleichen Sache bereits

als Richter, Haftrichter, Schiedsrichter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt,

Jugendanwalt, Untersuchungsbeamter, Gerichtsschreiber, Parteivertreter oder

Verwaltungsbeamter tätig war. Vorbehalten bleiben die in der

Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen;

e) wenn sie in der gleichen Sache bereits

als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden ist;

f) wenn sie als Beamter, Notar, Vormund,

Beistand oder in ähnlicher Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit

bestritten wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vorgenommen

hat.

Nach § 93 GO kann eine Amtsperson

abgelehnt werden:

a) wenn ihr selbst oder einer der nach § 92

litera a mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein

Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;

b) wenn eine Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaft Partei ist und sie mit einem Gesellschafter nach § 92

litera a verwandt oder verschwägert ist;

c) wenn zwischen ihr und einer Partei ein

besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;

d) wenn sie zu einer Partei im Verhältnis

besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;

e) wenn sie mit dem Anwalt einer Partei

nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;

f) wenn sie aus irgendeinem Grunde befangen

erscheint.

Da Träger der Sozialregionen die

Gemeinden sind, bleiben die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes (GG, BGS

131.1) vorbehalten. § 179 GG regelt explizit, dass jene Regeln auch auf die

Angestellten der Zweckverbände anwendbar seien. Gemäss § 117 Abs. 1 GG

haben Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und

Angestellte in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehegatten,

eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft

verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren

Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder

materielles Interesse besitzen (lit. a) oder wenn sie sich schon in

anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit

der Sache befasst haben (lit. b).

4.2

Gegen die Abklärungsperson B.___

sind weder Ausschluss- noch Ablehnungsgründe bekannt. Sie ist mit dem

Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert oder besonders befreundet,

noch besteht zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis. B.___ zieht aus der

Abklärung keine Vorteile für sich oder andere und sie war mit den

Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig schon befasst,

insbesondere da in der SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und

Erwachsenenschutz strikt getrennt werden. Weiter ist auch nicht ersichtlich,

dass der unmittelbare Vorgesetzte von B.___, C.___, ein persönliches oder

materielles Interesse an der Angelegenheit hätte, und folglich kann auch kein

Interessenskonflikt von B.___ ersehen werden. Weshalb der Beschwerdeführer

gegen den Leiter der Sozialregion eine Strafanzeige eingereicht hat, bringt er

nicht vor. Jedenfalls begründen verspätet ausgezahlte Sozialhilfegelder, die

Verweigerung von Akteneinsicht oder das Nichterstellen einer verlangten

Verfügung durch Herrn C.___ keinen Ausstandsgrund für B.___. Auch wenn B.___

durch ihre Arbeitskollegen in der Abteilung Sozialhilfe bereits vorgängig Kenntnisse

über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers erlangt haben sollte, ergibt

sich daraus noch lange kein Ausstandsgrund, ist es doch gerade ihre Aufgabe,

entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wozu sie auch die in der Abteilung

Sozialhilfe für den Beschwerdeführer zuständigen Arbeitskollegen befragen darf.

Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche B.___ als in irgend einer

Form befangen erscheinen liessen. Letztlich ist es auch nicht problematisch,

wenn bereits vor dem Entscheid über das Ausstandsbegehren Abklärungen der SRUN

beim Hausarzt des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Eine Gutheissung des Ausstandsbegehrens

hätte höchstens dazu führen können, dass die entsprechenden Abklärungen durch

eine neutrale Person hätten wiederholt werden müssen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da das eingereichte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Weil der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger nicht über die

nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses verfügt, sind für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben; das Gesuch um

unentgeltliches Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann