VWBES.2020.352
Ausstandsbegehren etc.
19. November 2020Deutsch14 min
noch nicht entschieden gewesen sei. Das Vorgehen der SRUN sei damit juristisch unhaltbar
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Ausstandsbegehren
etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 13. August
2020 erstattete eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Sozialregion Unteres
Niederamt (SRUN) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung betreffend A.___.
2. Mit Verfügung vom 17. August
2020 betraute die KESB die Sozialregion SRUN mit den nötigen Abklärungen.
3. Mit Schreiben vom 18. August
2020 ersuchte A.___ bei der KESB um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
19. August 2020 teilte ihm das fallführende Behördenmitglied mit, die
Akteneinsicht werde ihm gewährt und er solle sich zwecks Terminvereinbarung bei
der KESB melden.
4. Mit einem weiteren Schreiben vom
18. August 2020 beschwerte sich A.___ bei der KESB über die Amtsführung
von C.___, Geschäftsführer der SRUN, und dass die SRUN mit einer Auszahlung im
Rückstand sei. Er habe gegen diesen und D.___, Bereichsleiterin der SRUN,
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Voraussetzungen für eine
unabhängige Abklärung durch die SRUN seien deshalb nicht gegeben. Es sei nicht
möglich, dass die SRUN als Behörde, die ihn betreffend eine Gefährdungsmeldung
eingereicht habe, Gewähr für eine unabhängige Abklärung biete. Dass die
meldende Person und/oder Behörde gleichzeitig die abklärende sei, sei aus
juristischer Sicht nicht tragbar. Auf dem Abklärungsauftrag vom 17. August
2020 fehle eine Rechtsmittelbelehrung und die Verfügung sei zu annullieren.
Weiter seien ihm sämtliche Akten in Kopie zuzuschicken.
5. Mit Schreiben vom 24. August
2020 teilte die SRUN mit, Frau B.___ sei mit der Abklärung beauftragt worden.
6. Am 24. August 2020 teilte A.___ der
KESB mit, er habe gegen die beiden Mitarbeiter der SRUN, D.___ und C.___ je ein
Ausstandsbegehren beim Amt für soziale Sicherheit eingereicht. Die
Ausstandsbegehren wurden zuständigkeitshalber an die KESB weitergeleitet.
7. Mit Schreiben vom 25. August
2020 teilte A.___ der KESB mit, [...] sel. sei am 23. August 2020
verstorben. Er beantrage die Einstellung aller Verfahren und die Sistierung
aller laufenden Fristen oder die Verlängerung der Fristen.
8. Am 9. September 2020 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 Auf das Ausstandsbegehren gegen D.___
und C.___ wird nicht eingetreten.
3.2 Das Ausstandsbegehren gegen die
Abklärungsperson B.___ und die Abklärungsstelle Sozialregion Unteres Niederamt
wird abgewiesen. B.___ wird beauftragt, die Abklärung gemäss der
Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 der KESB Olten-Gösgen umgehend
fortzusetzen.
3.3 Auf die Sozialhilfebeschwerde wird nicht
eingetreten.
3.4 Das Gesuch um Akteneinsicht wird
gutgeheissen. A.___ hat sich zwecks Terminvereinbarung bis spätestens
21. September 2020 bei der KESB Olten-Gösgen zu melden.
3.5 Der Antrag auf Abänderung oder Widerruf
der Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 wird abgewiesen soweit darauf
eingetreten wird.
3.6 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
9. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 10. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Rückweisung an die KESB.
Bezüglich des Antrags um Widerruf des
Abklärungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, die KESB widerspreche
sich, wenn sie ausführe, es bestehe kein Grund für eine Sistierung, da er ja
täglich Eingaben an die Behörde mache und gleichzeitig die Abklärung eines
Schwächezustandes prüfe.
Mit der Einreichung seiner Strafanzeigen
gegen zwei Mitarbeitende der SRUN lägen Widerrufsgründe bezüglich des
Abklärungsauftrags vom 17. August 2020 vor. Die SRUN habe ihn und seinen
Hausarzt in der Woche vom 31. August bis 6. September 2020 bezüglich
Aufhebung des Arztgeheimnisses angerufen, obwohl über seine Ausstandsbegehren
noch nicht entschieden gewesen sei. Das Vorgehen der SRUN sei damit juristisch unhaltbar
und er werde prüfen, ob ein Amtsmissbrauch vorliege.
Bei der mit der Abklärung betrauten B.___,
Bereichsleiterin Kindes- und Erwachsenenschutz der SRUN, liege ein
Interessenskonflikt vor, weil sie als Mitarbeiterin der SRUN Herrn C.___
unterstellt sei.
Die SRUN habe die benötigten
Schriftstücke, z.B. Arztzeugnis vom 20. Juli 2020, von ihm erhalten und
wisse, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Herr C.___ habe eine schriftliche
Beschwerde gegen D.___ bisher nicht beantwortet. Seinen Lebensunterhalt für den
Monat August 2020 habe ihm die SRUN erst ausbezahlt, als er sich beim Amt für
soziale Sicherheit gemeldet habe. Das bisherige Vorgehen der SRUN entspreche
nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, weshalb es ihm fragwürdig
erscheine, ob die SRUN unter der Leitung von C.___ die Bedingungen für eine
unabhängige fachlich fundierte Abklärung von ihm erfülle.
10. Mit Schreiben vom gleichen Tag
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
11. Mit Vernehmlassung vom
15. September 2020 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Mit Schreiben vom 24. September
2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zum Vorbringen von
Bemerkungen durch einen Rechtsanwalt oder durch ihn, da er die verlangten Akten
bis jetzt weder von der KESB noch von der SRUN erhalten habe.
13. Am 29. September 2020 reichte
die KESB ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom
22. September 2020 ein, wonach sie ihm Akteneinsicht in seine eigenen
Akten gewährt, jedoch nicht in die Akten von Drittpersonen.
14. Am 30. September 2020 reichte
der Beschwerdeführer diverse Schreiben zu den Akten.
15. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB ein Gesuch des
Beschwerdeführers um «Herausgabe und/oder Einsicht in anonymisierte
Akten/Daten» anderer Klienten ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil vom
4. November 2020 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
16. Mit Eingabe vom 12. Oktober
2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Misstrauen gegenüber Frau B.___ sei
objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Diese sei Herrn C.___
unterstellt, gegenüber welchem er eine Strafanzeige eingereicht habe und eine
Strafuntersuchung laufe. Auch sässen die beiden zusammen in der Geschäftsleitung.
Herr C.___ habe ihm im August keine Sozialhilfe bezahlt und im September die
beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, beides ohne eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen. Es sei ihm unverständlich, weshalb die KESB das Ausstandsbegehren
gegen Herrn C.___ abgelehnt habe. Da er von der SRUN keine Akteneinsicht
erhalten habe, könne er dem Verwaltungsgericht die nötigen Unterlagen nicht
einreichen. Es stelle sich ihm die Frage, ob sich die Mitarbeitenden der SRUN,
was ihn betreffe, nicht schon auf einen Entscheid festgelegt hätten. Frau B.___
stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn C.___, weshalb sie in den
Ausstand zu treten habe.
Er beantrage, dass die
Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 aufgehoben und seine Beschwerde
gutgeheissen werde, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihn.
17. Mit Eingabe vom 31. Oktober
2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung von Beweisen, nämlich jene,
deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September 2020 bei der KESB und
der SRUN beantragt habe.
18. Mit Eingabe vom 2. November
2020 beantragte B.___ sinngemäss die Abweisung des gegen sie gestellten
Ausstandsbegehrens. Ihr Auftrag sei es einzig, abzuklären, ob beim
Beschwerdeführer ein Schwächezustand und Schutzbedarf bestehe. Da innerhalb der
SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutz getrennt seien,
und die Unterzeichnende nur im Kindes- und Erwachsenenschutz tätig sei, sei sie
in keiner Weise in die Fallführung oder Entscheidfindung der Sozialhilfe
eingebunden und somit auch nicht vorbefasst. Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung habe sie aber die Möglichkeit, bei der zuständigen
Sozialarbeiterin Auskünfte über die abzuklärende Person einzuholen. Weshalb ein
durch die abzuklärende Person angestrebtes, jedoch weder durchgeführtes noch
abgeschlossenes Strafverfahren gegen die fallführende Person der Sozialhilfe
einen Ausstandsgrund darstellen solle, sei für die Unterzeichnende nicht
nachvollziehbar.
19. Mit Eingabe vom 12. November
2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Strafverfahren sei noch bei der
Polizei hängig und reichte ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft
ein. Frau B.___ erwähne mögliche Interessenskonflikte in ihrem Schreiben nicht.
Sie sei zusammen mit D.___ und C.___ in der Geschäftsleitung der SRUN.
Erwägungen
II.
1.1.1
Soweit sich die Beschwerde gegen
die Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 bzw. die Abweisung des Antrags
um deren Abänderung oder Widerruf wendet, ist die Beschwerde von A.___ frist-
und formgerecht erhoben worden.
Bei dieser Verfügung, mit welcher die
SRUN um Durchführung einer Abklärung ersucht wird, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können im Unterschied zu Endentscheiden
nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender
Nachteil droht, sofern sie erst mit dem Endentscheid angefochten werden könnten
(vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; Alexandra Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.1.2
Die verfahrensleitende Verfügung
der KESB vom 17. August 2020 ist weder präjudizierlich, noch für eine
Partei von erheblichem Nachteil, weshalb sie nicht selbständig angefochten
werden kann. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich Abklärungen in
Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die Abklärungen können
zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am Ende tatsächlich
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Soweit sich die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2020 wendet, ist darauf
somit nicht einzutreten.
1.2
Soweit sich die Beschwerde gegen den
Entscheid der KESB vom 9. September 2020 wendet, ist sie ebenfalls frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 124.11]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
Nicht eingetreten werden kann
hingegen auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers gegen die
SRUN. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können bloss die gestellten
Ausstandsbegehren gegen C.___, D.___ und B.___ der SRUN sein.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
Zulassung von Beweisen, deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September
2020.
bei der KESB und der SRUN verlangt habe. Dort hatte er sinngemäss
verlangt, ihm sei anzugeben, wie viele Meldungen die SRUN seit 1. Januar
2019.
an die KESB gemacht habe, welche Massnahmen gestützt darauf verfügt worden
seien und welche Auswirkungen dies auf die Leistungen der Sozialhilfe gehabt
habe.
2.2
Dem Gericht ist es nicht versagt,
einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen
oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon
ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Das
Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie
willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6.
Dezember 2012).
2.3
Vorliegend ist nicht
nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit den beantragten Beweismitteln in
diesem Ausstandsverfahren darlegen möchte. Diese sind für das vorliegende
Verfahren weder erheblich noch tauglich, weshalb der gestellte Beweisantrag
abzuweisen ist.
3.1
Gemäss Art. 419 ZGB kann die
betroffene Person gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Stelle, der die
Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die
Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Es handelt sich bei der Massnahme nach Art.
419.
ZGB um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a). Die KESB war somit zur Beurteilung der
Ausstandsbegehren zuständig.
3.2
Da die Abklärungen weder durch C.___
noch durch D.___ vorgenommen werden, ist die Vorinstanz auf die
Ausstandsbegehren gegen diese beiden Personen zu Recht nicht eingetreten.
4.
Relevant und zu überprüfen ist
vorliegend einzig, ob B.___ oder eine andere Person der SRUN die Abklärungen
vornehmen kann oder ob Ausstandsgründe bestehen.
4.1
Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands-
und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS
125.12) auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichtsbehörden (Abs. 1). Die Ausstandsbestimmungen des
Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung bleiben vorbehalten (Abs. 2).
Nach § 92 GO ist eine Person von der Ausübung
des Amtes ausgeschlossen:
a) in eigener Sache oder in Sachen des
Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der mit ihr eine
faktische Lebensgemeinschaft führenden Person oder von Personen, mit denen sie
in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 20 ZGB) verwandt oder bis zum zweiten
Grad verschwägert ist. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Ehe oder die
eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;
b) in Sachen einer Person, deren Vormund
oder Beistand sie ist oder zu welcher ein Pflegeverhältnis besteht;
c) in Sachen einer Behörde, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie ist oder einer juristischen Person,
deren Organ sie angehört;
d) wenn sie in der gleichen Sache bereits
als Richter, Haftrichter, Schiedsrichter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt,
Jugendanwalt, Untersuchungsbeamter, Gerichtsschreiber, Parteivertreter oder
Verwaltungsbeamter tätig war. Vorbehalten bleiben die in der
Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen;
e) wenn sie in der gleichen Sache bereits
als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden ist;
f) wenn sie als Beamter, Notar, Vormund,
Beistand oder in ähnlicher Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit
bestritten wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vorgenommen
hat.
Nach § 93 GO kann eine Amtsperson
abgelehnt werden:
a) wenn ihr selbst oder einer der nach § 92
litera a mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein
Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;
b) wenn eine Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft Partei ist und sie mit einem Gesellschafter nach § 92
litera a verwandt oder verschwägert ist;
c) wenn zwischen ihr und einer Partei ein
besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;
d) wenn sie zu einer Partei im Verhältnis
besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;
e) wenn sie mit dem Anwalt einer Partei
nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;
f) wenn sie aus irgendeinem Grunde befangen
erscheint.
Da Träger der Sozialregionen die
Gemeinden sind, bleiben die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes (GG, BGS
131.1) vorbehalten. § 179 GG regelt explizit, dass jene Regeln auch auf die
Angestellten der Zweckverbände anwendbar seien. Gemäss § 117 Abs. 1 GG
haben Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und
Angestellte in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehegatten,
eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft
verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren
Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder
materielles Interesse besitzen (lit. a) oder wenn sie sich schon in
anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit
der Sache befasst haben (lit. b).
4.2
Gegen die Abklärungsperson B.___
sind weder Ausschluss- noch Ablehnungsgründe bekannt. Sie ist mit dem
Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert oder besonders befreundet,
noch besteht zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis. B.___ zieht aus der
Abklärung keine Vorteile für sich oder andere und sie war mit den
Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig schon befasst,
insbesondere da in der SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und
Erwachsenenschutz strikt getrennt werden. Weiter ist auch nicht ersichtlich,
dass der unmittelbare Vorgesetzte von B.___, C.___, ein persönliches oder
materielles Interesse an der Angelegenheit hätte, und folglich kann auch kein
Interessenskonflikt von B.___ ersehen werden. Weshalb der Beschwerdeführer
gegen den Leiter der Sozialregion eine Strafanzeige eingereicht hat, bringt er
nicht vor. Jedenfalls begründen verspätet ausgezahlte Sozialhilfegelder, die
Verweigerung von Akteneinsicht oder das Nichterstellen einer verlangten
Verfügung durch Herrn C.___ keinen Ausstandsgrund für B.___. Auch wenn B.___
durch ihre Arbeitskollegen in der Abteilung Sozialhilfe bereits vorgängig Kenntnisse
über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers erlangt haben sollte, ergibt
sich daraus noch lange kein Ausstandsgrund, ist es doch gerade ihre Aufgabe,
entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wozu sie auch die in der Abteilung
Sozialhilfe für den Beschwerdeführer zuständigen Arbeitskollegen befragen darf.
Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche B.___ als in irgend einer
Form befangen erscheinen liessen. Letztlich ist es auch nicht problematisch,
wenn bereits vor dem Entscheid über das Ausstandsbegehren Abklärungen der SRUN
beim Hausarzt des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Eine Gutheissung des Ausstandsbegehrens
hätte höchstens dazu führen können, dass die entsprechenden Abklärungen durch
eine neutrale Person hätten wiederholt werden müssen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da das eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Weil der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger nicht über die
nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses verfügt, sind für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben; das Gesuch um
unentgeltliches Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann