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Entscheid

VWBES.2020.355

Ausfallentschädigung

17. September 2020Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Verein A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale

Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,

Beschwerdegegner

betreffend Ausfallentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Verein A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) hat am 9. Juli 2020 beim Amt für soziale

Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss der

Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 3. September

2020 entschied das Departement des Innern Folgendes:

1. Das Gesuch des Vereins A.___ vom

9. Juli 2020 betreffend Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss

Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung wird unter Vorbehalt

gutgeheissen. Die Ausfallentschädigung für den Verein A.___ beträgt gemäss

vorläufiger Berechnung CHF 2'312.00.

2. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto [...],

lautend auf Verein A.___, [...].

3. Die definitive Höhe der

Ausfallentschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels separater

Verfügung festgelegt.

4. Sofern die definitive

Ausfallentschädigung höher ausfallen sollte als der vorläufig berechnete Betrag

gemäss Ziffer 1, erfolgt seitens Kanton eine Nachzahlung der Differenz. Sollte

die definitive Ausfallentschädigung tiefer ausfallen als der vorläufig

berechnete Betrag gemäss Ziffer 1, hat der Verein A.___ die Differenz

zurückzubezahlen.

5. Es werden keine Gebühren erhoben.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Verein A.___ am 14. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und rügte die Berechnung bezüglich der Ausfallentschädigung durch Kurzarbeit

sowie die Berechnung bezüglich Spenden aus Elternbeiträgen. Da die Ausrichtung

der Kurzarbeitsentschädigung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Frage

gestellt sei, bestehe kein Anspruch für diesen Abzug, bis die entsprechende

Entschädigung bestätigt sei. Im Weiteren hätten die Eltern den im Voraus zu

zahlenden Betreuungsbeitrag überwiesen, um die finanzielle Sicherheit der A.___

aufrecht zu halten. Zusätzlich habe man die Eltern um Spendenbeiträge gebeten,

um die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Man habe mit den Eltern

besprochen, dass ihnen die noch nicht ausgeglichenen persönlichen

Nothilfespenden nach Eingang der Finanzhilfe von Bund und Kanton vollständig

zurückerstattet würden.

4. Auf die Einholung von Akten und

Vernehmlassung wurde mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

3.

September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten

werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst

mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3

Vorliegend wurde explizit

festgehalten, dass es sich erst um eine vorläufige Berechnung handle und dass

die definitive Höhe der Ausfallentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt

mittels separater Verfügung festgelegt werde. Der Beschwerdeführer erleidet

somit durch die vorliegende Zwischenverfügung noch keinen nicht wieder gut zu

machenden Nachteil und wird die definitive Berechnung dann mit dem Endentscheid

anfechten können.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann