VWBES.2020.355
Ausfallentschädigung
17. September 2020Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Verein A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,
Beschwerdegegner
betreffend Ausfallentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Verein A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) hat am 9. Juli 2020 beim Amt für soziale
Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss der
Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung eingereicht.
2. Mit Verfügung vom 3. September
2020 entschied das Departement des Innern Folgendes:
1. Das Gesuch des Vereins A.___ vom
9. Juli 2020 betreffend Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss
Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung wird unter Vorbehalt
gutgeheissen. Die Ausfallentschädigung für den Verein A.___ beträgt gemäss
vorläufiger Berechnung CHF 2'312.00.
2. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto [...],
lautend auf Verein A.___, [...].
3. Die definitive Höhe der
Ausfallentschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels separater
Verfügung festgelegt.
4. Sofern die definitive
Ausfallentschädigung höher ausfallen sollte als der vorläufig berechnete Betrag
gemäss Ziffer 1, erfolgt seitens Kanton eine Nachzahlung der Differenz. Sollte
die definitive Ausfallentschädigung tiefer ausfallen als der vorläufig
berechnete Betrag gemäss Ziffer 1, hat der Verein A.___ die Differenz
zurückzubezahlen.
5. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Verein A.___ am 14. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und rügte die Berechnung bezüglich der Ausfallentschädigung durch Kurzarbeit
sowie die Berechnung bezüglich Spenden aus Elternbeiträgen. Da die Ausrichtung
der Kurzarbeitsentschädigung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Frage
gestellt sei, bestehe kein Anspruch für diesen Abzug, bis die entsprechende
Entschädigung bestätigt sei. Im Weiteren hätten die Eltern den im Voraus zu
zahlenden Betreuungsbeitrag überwiesen, um die finanzielle Sicherheit der A.___
aufrecht zu halten. Zusätzlich habe man die Eltern um Spendenbeiträge gebeten,
um die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Man habe mit den Eltern
besprochen, dass ihnen die noch nicht ausgeglichenen persönlichen
Nothilfespenden nach Eingang der Finanzhilfe von Bund und Kanton vollständig
zurückerstattet würden.
4. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wurde mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom
3.
September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten
werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst
mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.3
Vorliegend wurde explizit
festgehalten, dass es sich erst um eine vorläufige Berechnung handle und dass
die definitive Höhe der Ausfallentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt
mittels separater Verfügung festgelegt werde. Der Beschwerdeführer erleidet
somit durch die vorliegende Zwischenverfügung noch keinen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil und wird die definitive Berechnung dann mit dem Endentscheid
anfechten können.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann