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Entscheid

VWBES.2020.357

Sozialhilfe

27. Oktober 2020Deutsch5 min

gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI), welches hierauf mit Entscheid

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. November 2015

durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 25. August 2020

wurde A.___ die Auflage erteilt, seine 4-Zimmer-Eigentumswohnung an der [...]

in [...] bis spätestens am 31. März 2021 zu veräussern und umgehend alles

Zumutbare zu unternehmen, um eine günstigere Wohnung zu erlangen. A.___ habe

weiter bis am 30. September 2020 eine Liegenschaftsschätzung vorzulegen

sowie seine Verkaufsbemühungen und die Suchbemühungen für die neue Wohnung zu

dokumentieren. A.___ wurde auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfe im

Unterlassungsfall hingewiesen.

3. Mit Beschwerde vom 4. September 2020

gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI), welches hierauf mit Entscheid

vom 10. September 2020 nicht eintrat.

4. Mit Beschwerde vom 9. September 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Daran hielt er mit Eingabe vom 18. September 2020 fest.

5. Mit Stellungnahme vom 18. September

2020 schloss das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 9. Oktober 2020 ging die

Stellungnahme des SDOL zusammen mit den Akten ein.

7. Mit Eingaben vom 24. September 2020

und 21. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beschwerdegegenstand und zu prüfen

ist, ob das DdI auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht

eingetreten ist.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung der SDOL vom 25.

August 2020 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne sie nur

dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in

aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren

Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus

der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein

unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider

Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer setzt sich mit

dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr enthält

seine Eingabe pauschale Anschuldigungen gegenüber von Mitgliedern der SDOL

sowie Ausführungen zu seinen sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Darauf ist

nicht weiter einzugehen.

2.3

Die vorliegend zu beurteilenden

Anordnungen des SDOL, die Verpflichtung zur Veräusserung seiner

Eigentumswohnung sowie damit verbundene Anordnungen, stellen

sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer

Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs.

1.

lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei

Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt

zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).

Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder

für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche

Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG statuierten Erfordernis

des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen

Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer

Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder

aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3).

Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung

der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn auch frei, die

Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung

ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich die gestützt auf

die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten

ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht

eingetreten.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen

Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann