VWBES.2020.357
Sozialhilfe
27. Oktober 2020Deutsch5 min
gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI), welches hierauf mit Entscheid
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. November 2015
durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt.
2. Mit Verfügung vom 25. August 2020
wurde A.___ die Auflage erteilt, seine 4-Zimmer-Eigentumswohnung an der [...]
in [...] bis spätestens am 31. März 2021 zu veräussern und umgehend alles
Zumutbare zu unternehmen, um eine günstigere Wohnung zu erlangen. A.___ habe
weiter bis am 30. September 2020 eine Liegenschaftsschätzung vorzulegen
sowie seine Verkaufsbemühungen und die Suchbemühungen für die neue Wohnung zu
dokumentieren. A.___ wurde auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfe im
Unterlassungsfall hingewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 4. September 2020
gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI), welches hierauf mit Entscheid
vom 10. September 2020 nicht eintrat.
4. Mit Beschwerde vom 9. September 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Daran hielt er mit Eingabe vom 18. September 2020 fest.
5. Mit Stellungnahme vom 18. September
2020 schloss das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Am 9. Oktober 2020 ging die
Stellungnahme des SDOL zusammen mit den Akten ein.
7. Mit Eingaben vom 24. September 2020
und 21. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand und zu prüfen
ist, ob das DdI auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht
eingetreten ist.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung der SDOL vom 25.
August 2020 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne sie nur
dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in
aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren
Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus
der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein
unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider
Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer setzt sich mit
dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr enthält
seine Eingabe pauschale Anschuldigungen gegenüber von Mitgliedern der SDOL
sowie Ausführungen zu seinen sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Darauf ist
nicht weiter einzugehen.
2.3
Die vorliegend zu beurteilenden
Anordnungen des SDOL, die Verpflichtung zur Veräusserung seiner
Eigentumswohnung sowie damit verbundene Anordnungen, stellen
sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer
Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs.
1.
lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei
Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt
zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).
Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder
für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche
Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG statuierten Erfordernis
des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen
Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer
Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder
aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3).
Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung
der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn auch frei, die
Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung
ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich die gestützt auf
die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten
ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht
eingetreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen
Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann