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Entscheid

VWBES.2020.36

Wassergebühren

5. Juni 2020Deutsch12 min

Hessigkofen Milchwirtschaft und zusammen mit B.___ in einer Tierhaltegemeinschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Stampfli Rechtsanwälte

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar

Harald Rüfenacht

Beschwerdegegnerin

betreffend Wassergebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ betreibt auf dem [...]hof in

Hessigkofen Milchwirtschaft und zusammen mit B.___ in einer Tierhaltegemeinschaft

eine Schweinezucht. Der Hof liegt ausserhalb des Baugebiets zwischen den früheren

Ortschaften Hessigkofen, Aetigkofen und Gächliwil.

Der [...]hof wird seit den 1960er-Jahren

mit Wasser des Zweckverbandes Wasserversorgung Schöniberg (Zweckverband)

versorgt, welcher neben verschiedenen Aussenhöfen die (alten) Gemeinden Aetigkofen,

Lüterswil und Gächliwil versorgte. Angeschlossen an die Verbandsleitung ist auch

die Zuleitung zum […]hof im Ortsteil Gächliwil. Der Wasserbezug erfolgt direkt

vom Zweckverband, über welchen auch abgerechnet wird.

Gächliwil fusionierte am 1. Januar 1995 zur

Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil, Hessigkofen und Aetigkofen sind seit 1.

Januar 2014 Ortsteile der fusionierten neuen Gemeinde Buchegg. Die

Wasserversorgung der neuen Gemeinde Buchegg erfolgt für den Ortsteil Aetigkofen

mit Wasser vom Zweckverband, für Hessigkofen durch die eigene Wasserversorgung.

Andere Ortsteile werden vom Wasserverbund SWG oder von privaten Quellen

versorgt. Die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil wird weiterhin vom

Zweckverband mit Wasser versorgt.

2. Im November 2014 gelangten A.___ und B.___

an die neue Gemeinde Buchegg mit der Anfrage, ob der Wasserpreis, welchen sie

bezahlten, über die Gemeinde zu deren Ansätzen abgerechnet und ob bei

Grossbezügern der Preis tiefer angesetzt werden könne. Zugleich fragten sie

nach dem Zeitpunkt des Baus einer Verbindungsleitung zwischen der

Wasserversorgung Hessigkofen und der Wasserversorgung Schöniberg, da dann eine

Löschwasserreserve für ihren Hof überflüssig würde. Die Gemeinde antwortete,

dass der Wasserpreis nach der Gebührenordnung von Aetigkofen abgerechnet werden

könnte, das aber mit dem Zweckverband Schöniberg verhandelt werden müsse. Eine

konkrete Planung für die Verbindungsleitung existiere nicht. Der Zweckverband

beschloss am 15. Mai 2015, beim Kanton nachzufragen und dann zu verhandeln,

allenfalls den Wasserverkauf an die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil

abzutreten.

Auf eine Nachfrage hin gab die Gemeinde

Buchegg mit Schreiben vom 25. Januar 2018 bekannt, dass sie aufgrund der

Anschlusssituation nicht zuständig sei, sondern der Zweckverband Schöniberg.

Weil die dort angeschlossenen Aussenhöfe keine Anschlussgebühren hätten

entrichten müssen, sei der Zweckverband damals ermächtigt worden, die

Wasserlieferungen zu einem angepassten Preis direkt zu verrechnen. Bis zur Realisierung

der Verbindungsleitung von Hessigkofen zum Reservoir Schöniberg, die nun im GWP

Mühledorf und im «GWP gesamt» planerisch vorgesehen sei, bleibe die Situation

unverändert. Erst nach dem Bau und einem allfälligen Anschluss des [...]hofes

an diese Leitung der Gemeinde Buchegg könne mit der Gemeinde über Anschluss und

Gebühren verhandelt werden.

3. Mit Eingabe vom 6. März 2019 stellten

A.___ und B.___ beim Gemeinderat der Gemeinde Buchegg den Antrag, der [...]hof sei

rückwirkend auf den 1. Januar 2018 dem neuen Wasserreglement der Gemeinde

Buchegg zu unterstellen, somit für den jährlichen Bezug von ca. 8'000 m3

Wasser eine Verbrauchsgebühr von CHF 1.00/m3 zu erheben anstatt der

vom Zweckverband verrechneten CHF 2.35 pro m3. Der Gemeinderat lehnte

den Antrag an seiner Sitzung vom 25. April 2019 ab und eröffnete eine

entsprechende Verfügung am 22. Mai 2019.

4. Am 5. Dezember 2019 wies die

Kantonale Schätzungskommission eine bei ihr erhobene Beschwerde gegen den

Entscheid der Gemeinde ab.

5. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020

gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Urteil der Schätzungskommission sei

aufzuheben und der [...]hof in Hessigkofen sei rückwirkend auf 1. Januar 2018

dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde Buchegg zu unterstellen.

Die Einwohnergemeinde Buchegg liess am

18. März 2020 den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

Beschwerdeführer nahmen dazu am 23. April 2020 nochmals Stellung.

6. Auf den Inhalt der Beschwerde und der

Stellungnahmen wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden (§§ 67 und 68

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Entscheide der Schätzungskommission (§ 168 Abs. 1 Gesetz

über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41) und das Verwaltungsgericht ist

zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation,

GO, BGS 125.12; § 36 GBV). Die vor den Vorinstanzen unterlegenen

Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Wasserbezüger vom angefochtenen

Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG), auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer verlangen unter

Ziffer 5 ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2020 die Rückerstattung von seit dem

1.

Januar 2018 zuviel verlangten Gebühren. Das Begehren ist neu und damit

unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG), auch wenn es dem Vollzug des ursprünglichen

Beschwerdebegehrens dient, wonach rückwirkend ab

1.

Januar 2018 das neue Wasserreglement der Gemeinde Buchegg angewendet werden

solle. Es richtet sich zudem gegen die falsche Körperschaft, wie die Gemeinde

zu Recht vorbringt.

2.

Das GWBA bestimmt, dass Träger der

Siedlungswasserwirtschaft die Gemeinden und die übrigen Organisationen sind,

die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen

erstellen und betreiben (§ 91). Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe

der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse bleiben vorbehalten

(§ 95). Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile

davon andern Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des

Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen (§ 96).

Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben der

Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger

übergeben (§ 97 Abs. 1). Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und

Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt (§ 98 Abs. 1).

Für die Erschliessungsplanung bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei

Übertragung von Aufgaben verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der

Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im

Sinne des Gemeindegesetzes ist (§ 98 Abs. 2). Die Träger der Wasserversorgung

sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die

Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten (§ 108 Abs. 1). Hinsichtlich der

Wasserversorgung bestimmt das Gesetz, dass innerhalb der Bauzone alle Bauten

mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung

anzuschliessen sind, wobei abweichende Reglemente der Einwohnergemeinden

vorbehalten bleiben. Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit

der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Ausnahmen von der Anschlusspflicht

können bei Gebäuden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits

aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser

versorgt werden (§ 114).

3.

Die Gemeinde Buchegg hat für die

Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet am 7. Dezember 2017 (Datum des

Gemeindeversammlungsbeschlusses) ein Wasserreglement (abgekürzt nachfolgend mit

Wasserreglement) mit zwei Anhängen erlassen, welches vom Regierungsrat mit RRB

Nr. 307 vom 13. März 2018 genehmigt wurde. Sie regelt darin die Beziehungen

zwischen der Gemeinde als Eigentümerin der Wasserversorgungen und den

Wasserzulieferanten und den Wasserbezügern (§ 1), so z.B. für die

Wasserlieferung durch die Städtischen Werke Grenchen (SWG) und den Zweckverband

Schöniberg (§ 2 Abs. 4). Öffentliche Leitungen der Gemeinde sind durch die

genehmigten Nutzungs- und Erschliessungspläne definiert (§ 8). Die

Erschliessungspflicht der Gemeinde erstreckt sich ausschliesslich über die

ausgeschiedenen Bauzonen (§ 9 Abs. 1). Ausserhalb der Bauzone kann die Gemeinde

die Erschliessung mit Wasser vornehmen, wenn es zumutbar und zweckmässig ist,

wobei die Begünstigten die Baukosten zu übernehmen haben (§ 9 Abs. 3).

Hausanschlussleitungen sind Eigentum des Grundeigentümers des erschlossenen

Grundstücks, der für den Unterhalt und Ersatz zu sorgen hat (§ 15). Die

Wasserbezüger in der Bauzone und im Bereich des öffentlichen Versorgungsnetzes

sind verpflichtet, das Wasser ab der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen,

sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche den gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen (§ 29). Das Reglement trat auf den 1. Januar 2018 in

Kraft und ersetzte die Reglemente der ehemaligen Altgemeinden und alle

widersprechenden Bestimmungen, die von den Altgemeinden erlassen wurden (§§ 44

und 46).

4.1

Nach den dargelegten rechtlichen

Grundlagen ist klar, dass die Gemeinde Buchegg nicht Trägerin der

Wasserversorgung der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil ist, an welche die

Beschwerdeführer ihren Hof für die Wasserversorgung angeschlossen haben.

Zuständig für die Wasserversorgung in Lüterswil-Gächliwil ist immer noch der

Zweckverband Schöniberg, welchem nach Gesetz – bis auf die Planung – dieselben

Kompetenzen zukommen wie einer Gemeinde. Der Zweckverband Schöniberg ist also

verantwortlich für Anschlüsse an sein Netz wie auch für das Festlegen der

entsprechenden Gebühren für den Anschluss und den Wasserbezug ab seinem Netz.

4.2

Dass die frühere Gemeinde Aetigkofen,

welche heute Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist, Mitglied des Zweckverbandes

Schöniberg war, ändert daran nichts, auch wenn deren Mitgliedschaft im Zweckverband

unterdessen wohl auf die neue Gemeinde Buchegg übergegangen ist. Die neue

Gemeinde wurde dadurch möglicherweise auch zur Eigentümerin des Netzes im

Ortsteil Aetigkofen, was aber hier nicht entscheidend ist. Eigentümerin der

Verbandsleitungen in Lüterswil-Gächliwil wurde die Gemeinde Buchegg durch die

Fusion der Altgemeinden nicht, da Lüterswil-Gächliwil nicht Teil der neuen

Gemeinde ist, sondern selbständig blieb. Die Gemeinde Buchegg hat den

Zweckverband durch die Fusion der Altgemeinden nicht «absorbiert». Der

Zweckverband blieb bestehen und ist, wie im Wasserreglement dargestellt, bloss

einer der Wasserzulieferer der neuen Gemeinde, insbesondere für den Ortsteil

Aetigkofen.

4.3

Der Hof der Beschwerdeführer war nie

an die Wasserversorgung der früheren Gemeinde Hessigkofen angeschlossen, was

unbestritten ist. Die Anschlussleitung zum Hof ging und geht ab der Leitung des

Zweckverbandes im Ortsteil Gächliwil. Die Leitung mit einem Durchmesser von 2

Zoll ist als Anschlussleitung bezeichnet und hellblau gefärbt (vgl. Planauszug

Infogis der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil, abrufbar im Internet) und entspricht auch

von der Dimensionierung her keiner öffentlichen Leitung. Sie bliebe auch nach

dem Wasserreglement von Buchegg, wenn dieses Anwendung fände, eine private

Anschlussleitung. Dass sie teilweise im Gemeindegebiet des Ortsteils

Hessigkofen verläuft, spielt keine Rolle: Anschlussleitungen stehen im Eigentum

des Nutzers (§ 15 Reglement). Auch zivilrechtlich gehörte die Leitung, wenn es

nicht (im öffentlichen Recht) anders geordnet wäre, nicht der Gemeinde Buchegg,

sondern dem Eigentümer des Werks, von dem sie ausgehen, also dem Zweckverband

(Art. 676 ZGB), da keinerlei Verbindung mit der Wasserversorgung des Ortsteils

Hessigkofen besteht.

4.4

Eine Erschliessungspflicht besteht

für die neue Gemeinde Buchegg so wenig wie früher für die Gemeinde Hessigkofen,

da der Hof weitab von der Bauzone liegt und genügend erschlossen ist (§ 95 f.

GWBA). Wenn eine neue Verbindungsleitung mit einem Kaliber von 200 mm Nennweite

zwischen der Wasserversorgung Schöniberg in Gächliwil und derjenigen von

Buchegg (Ortsteil Hessigkofen) erstellt wird, wie das nach der übergeordneten Planung

(Generelle Wasserversorgungsplanung, Teil-GWP «Dorfteil Mühledorf», Plan

1:5000, Orientierungsinhalt; Technischer Bericht vom 1. März 2018, beschlossen

vom Gemeinderat Buchegg am 7. Mai 2018, zustimmend zur Kenntnis genommen vom

Zweckverband Schöniberg am 15. März 2018 und vom Gemeinderat

Lüterswil-Gächliwil am 29. Mai 2018, genehmigt mit RRB Nr. 2018/1359 vom

3.

September 2018) vorgesehen ist und auch schon im GWP des Zweckverbandes

Wasserversorgung Hessigkofen-Tscheppach vom 23. Februar 2010 (Hessigkofen) bzw.

30.

Juni 2010 (Tscheppach), genehmigt durch RRB Nr. 2013/2330 vom 17. Dezember

2013.

vorgesehen war, wird ein Anschluss des Hofes an diese Leitung wohl möglich;

zwingend ist er aber nicht (§ 9 Abs. 3 und § 29 Wasserreglement).

4.5

Gebühren sind eine Gegenleistung für

das Erbringen einer Leistung der öffent­lichen Hand. Die Gemeinde Buchegg ist

für den Hof der Beschwerdeführer, was die Wasserversorgung betrifft, nicht

Leistungserbringerin. Ihr steht schon aus diesem Grund kein Recht zu, von den

Beschwerdeführern Gebühren für den Wasserbezug zu erheben und dazu ihr

Gebührenreglement anzuwenden. Solange der Hof der Beschwerdeführer sein Wasser

vom Zweckverband und aus dessen Leitungssystem bezieht, steht die Regelung der

Gebühren und deren Einzug dem Zweckverband als Träger der entsprechenden

Wasserversorgung zu (§ 91 GWBA). Dass diese Regelung auf einer «privaten

Vereinbarung» mit dem Zweckverband beruhe, wie die Vorinstanz im Urteil erwägt,

ist zwar falsch, geht doch aus den dargestellten gesetzlichen Grundlagen klar

hervor, dass es sich um ein Anschlussverhältnis gestützt auf öffentliches Recht

handelt, ändert aber am Ergebnis nichts.

5.

Eine Ungleichbehandlung im Rechtssinn

besteht nicht, wie die Gemeinde zu Recht vorbringt. Die Beschwerdeführer

beziehen ihr Wasser nicht von der Wasserversorgung der Gemeinde Buchegg,

sondern von einem andern Träger, nämlich dem Zweckverband, dies im Unterschied

zu den beiden genannten Aussenhöfen, welche zur früheren Gemeinde Aetigkofen

gehören, die nun Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist. Es erübrigen sich

diesbezüglich weitere Abklärungen.

6.

Wenn sich die Beschwerdeführer in

ihrer letzten Eingabe darauf berufen, die Gemeinde Buchegg sei darauf zu

behaften, dass die Angaben im einzig eingereichten Teil-GWP Mühledorf, in welchem

die Anschlussleitung zum [...]hof eingetragen sei, zuträfen und sie sich darauf

hätten verlassen dürfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das entsprechende GWP

bisher nur zur Orientierung aufgelegt und nicht genehmigt worden ist, während

das GWP des Zweckverbandes Hessigkofen-Tscheppach, welches noch Gültigkeit hat,

bereits mit (öffentlich publiziertem) RRB Nr.2013/2330 vom 17. Dezember 2013

genehmigt wurde. Und darin ist keine Leitung zum [...]hof eingetragen. Wie die

Beschwerdeführer aber zu Recht erwähnen, ist das nicht entscheidrelevant.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ergebnis werden die

Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'000.00

festzusetzen und von den Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen; sie sind

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben

zudem der Gemeinde Buchegg, die sich als kleine Gemeinde von einem Rechtsanwalt

vertreten lassen durfte — zumal die Beschwerdeführer auch von einem

Rechtsanwalt vertreten waren — eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Entsprechend der eingereichten Kostennote ist diese auf CHF 3’000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festzulegen und von den beiden Beschwerdeführern je zur

Hälfte zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer A.___ und B.___

haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur

Hälfte zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde

Buchegg eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) je

zur Hälfte (also je CHF 1'500.00) zu bezahlen, unter Solidarhaft für den

gesamten Betrag.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann