VWBES.2020.36
Wassergebühren
5. Juni 2020Deutsch12 min
Hessigkofen Milchwirtschaft und zusammen mit B.___ in einer Tierhaltegemeinschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Stampfli Rechtsanwälte
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Harald Rüfenacht
Beschwerdegegnerin
betreffend Wassergebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ betreibt auf dem [...]hof in
Hessigkofen Milchwirtschaft und zusammen mit B.___ in einer Tierhaltegemeinschaft
eine Schweinezucht. Der Hof liegt ausserhalb des Baugebiets zwischen den früheren
Ortschaften Hessigkofen, Aetigkofen und Gächliwil.
Der [...]hof wird seit den 1960er-Jahren
mit Wasser des Zweckverbandes Wasserversorgung Schöniberg (Zweckverband)
versorgt, welcher neben verschiedenen Aussenhöfen die (alten) Gemeinden Aetigkofen,
Lüterswil und Gächliwil versorgte. Angeschlossen an die Verbandsleitung ist auch
die Zuleitung zum […]hof im Ortsteil Gächliwil. Der Wasserbezug erfolgt direkt
vom Zweckverband, über welchen auch abgerechnet wird.
Gächliwil fusionierte am 1. Januar 1995 zur
Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil, Hessigkofen und Aetigkofen sind seit 1.
Januar 2014 Ortsteile der fusionierten neuen Gemeinde Buchegg. Die
Wasserversorgung der neuen Gemeinde Buchegg erfolgt für den Ortsteil Aetigkofen
mit Wasser vom Zweckverband, für Hessigkofen durch die eigene Wasserversorgung.
Andere Ortsteile werden vom Wasserverbund SWG oder von privaten Quellen
versorgt. Die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil wird weiterhin vom
Zweckverband mit Wasser versorgt.
2. Im November 2014 gelangten A.___ und B.___
an die neue Gemeinde Buchegg mit der Anfrage, ob der Wasserpreis, welchen sie
bezahlten, über die Gemeinde zu deren Ansätzen abgerechnet und ob bei
Grossbezügern der Preis tiefer angesetzt werden könne. Zugleich fragten sie
nach dem Zeitpunkt des Baus einer Verbindungsleitung zwischen der
Wasserversorgung Hessigkofen und der Wasserversorgung Schöniberg, da dann eine
Löschwasserreserve für ihren Hof überflüssig würde. Die Gemeinde antwortete,
dass der Wasserpreis nach der Gebührenordnung von Aetigkofen abgerechnet werden
könnte, das aber mit dem Zweckverband Schöniberg verhandelt werden müsse. Eine
konkrete Planung für die Verbindungsleitung existiere nicht. Der Zweckverband
beschloss am 15. Mai 2015, beim Kanton nachzufragen und dann zu verhandeln,
allenfalls den Wasserverkauf an die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil
abzutreten.
Auf eine Nachfrage hin gab die Gemeinde
Buchegg mit Schreiben vom 25. Januar 2018 bekannt, dass sie aufgrund der
Anschlusssituation nicht zuständig sei, sondern der Zweckverband Schöniberg.
Weil die dort angeschlossenen Aussenhöfe keine Anschlussgebühren hätten
entrichten müssen, sei der Zweckverband damals ermächtigt worden, die
Wasserlieferungen zu einem angepassten Preis direkt zu verrechnen. Bis zur Realisierung
der Verbindungsleitung von Hessigkofen zum Reservoir Schöniberg, die nun im GWP
Mühledorf und im «GWP gesamt» planerisch vorgesehen sei, bleibe die Situation
unverändert. Erst nach dem Bau und einem allfälligen Anschluss des [...]hofes
an diese Leitung der Gemeinde Buchegg könne mit der Gemeinde über Anschluss und
Gebühren verhandelt werden.
3. Mit Eingabe vom 6. März 2019 stellten
A.___ und B.___ beim Gemeinderat der Gemeinde Buchegg den Antrag, der [...]hof sei
rückwirkend auf den 1. Januar 2018 dem neuen Wasserreglement der Gemeinde
Buchegg zu unterstellen, somit für den jährlichen Bezug von ca. 8'000 m3
Wasser eine Verbrauchsgebühr von CHF 1.00/m3 zu erheben anstatt der
vom Zweckverband verrechneten CHF 2.35 pro m3. Der Gemeinderat lehnte
den Antrag an seiner Sitzung vom 25. April 2019 ab und eröffnete eine
entsprechende Verfügung am 22. Mai 2019.
4. Am 5. Dezember 2019 wies die
Kantonale Schätzungskommission eine bei ihr erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid der Gemeinde ab.
5. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020
gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Urteil der Schätzungskommission sei
aufzuheben und der [...]hof in Hessigkofen sei rückwirkend auf 1. Januar 2018
dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde Buchegg zu unterstellen.
Die Einwohnergemeinde Buchegg liess am
18. März 2020 den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Beschwerdeführer nahmen dazu am 23. April 2020 nochmals Stellung.
6. Auf den Inhalt der Beschwerde und der
Stellungnahmen wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden (§§ 67 und 68
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Entscheide der Schätzungskommission (§ 168 Abs. 1 Gesetz
über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41) und das Verwaltungsgericht ist
zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation,
GO, BGS 125.12; § 36 GBV). Die vor den Vorinstanzen unterlegenen
Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Wasserbezüger vom angefochtenen
Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG), auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer verlangen unter
Ziffer 5 ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2020 die Rückerstattung von seit dem
1.
Januar 2018 zuviel verlangten Gebühren. Das Begehren ist neu und damit
unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG), auch wenn es dem Vollzug des ursprünglichen
Beschwerdebegehrens dient, wonach rückwirkend ab
1.
Januar 2018 das neue Wasserreglement der Gemeinde Buchegg angewendet werden
solle. Es richtet sich zudem gegen die falsche Körperschaft, wie die Gemeinde
zu Recht vorbringt.
2.
Das GWBA bestimmt, dass Träger der
Siedlungswasserwirtschaft die Gemeinden und die übrigen Organisationen sind,
die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen
erstellen und betreiben (§ 91). Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe
der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse bleiben vorbehalten
(§ 95). Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile
davon andern Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des
Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen (§ 96).
Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben der
Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger
übergeben (§ 97 Abs. 1). Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und
Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt (§ 98 Abs. 1).
Für die Erschliessungsplanung bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei
Übertragung von Aufgaben verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der
Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im
Sinne des Gemeindegesetzes ist (§ 98 Abs. 2). Die Träger der Wasserversorgung
sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die
Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten (§ 108 Abs. 1). Hinsichtlich der
Wasserversorgung bestimmt das Gesetz, dass innerhalb der Bauzone alle Bauten
mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung
anzuschliessen sind, wobei abweichende Reglemente der Einwohnergemeinden
vorbehalten bleiben. Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit
der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Ausnahmen von der Anschlusspflicht
können bei Gebäuden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits
aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser
versorgt werden (§ 114).
3.
Die Gemeinde Buchegg hat für die
Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet am 7. Dezember 2017 (Datum des
Gemeindeversammlungsbeschlusses) ein Wasserreglement (abgekürzt nachfolgend mit
Wasserreglement) mit zwei Anhängen erlassen, welches vom Regierungsrat mit RRB
Nr. 307 vom 13. März 2018 genehmigt wurde. Sie regelt darin die Beziehungen
zwischen der Gemeinde als Eigentümerin der Wasserversorgungen und den
Wasserzulieferanten und den Wasserbezügern (§ 1), so z.B. für die
Wasserlieferung durch die Städtischen Werke Grenchen (SWG) und den Zweckverband
Schöniberg (§ 2 Abs. 4). Öffentliche Leitungen der Gemeinde sind durch die
genehmigten Nutzungs- und Erschliessungspläne definiert (§ 8). Die
Erschliessungspflicht der Gemeinde erstreckt sich ausschliesslich über die
ausgeschiedenen Bauzonen (§ 9 Abs. 1). Ausserhalb der Bauzone kann die Gemeinde
die Erschliessung mit Wasser vornehmen, wenn es zumutbar und zweckmässig ist,
wobei die Begünstigten die Baukosten zu übernehmen haben (§ 9 Abs. 3).
Hausanschlussleitungen sind Eigentum des Grundeigentümers des erschlossenen
Grundstücks, der für den Unterhalt und Ersatz zu sorgen hat (§ 15). Die
Wasserbezüger in der Bauzone und im Bereich des öffentlichen Versorgungsnetzes
sind verpflichtet, das Wasser ab der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen,
sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen (§ 29). Das Reglement trat auf den 1. Januar 2018 in
Kraft und ersetzte die Reglemente der ehemaligen Altgemeinden und alle
widersprechenden Bestimmungen, die von den Altgemeinden erlassen wurden (§§ 44
und 46).
4.1
Nach den dargelegten rechtlichen
Grundlagen ist klar, dass die Gemeinde Buchegg nicht Trägerin der
Wasserversorgung der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil ist, an welche die
Beschwerdeführer ihren Hof für die Wasserversorgung angeschlossen haben.
Zuständig für die Wasserversorgung in Lüterswil-Gächliwil ist immer noch der
Zweckverband Schöniberg, welchem nach Gesetz – bis auf die Planung – dieselben
Kompetenzen zukommen wie einer Gemeinde. Der Zweckverband Schöniberg ist also
verantwortlich für Anschlüsse an sein Netz wie auch für das Festlegen der
entsprechenden Gebühren für den Anschluss und den Wasserbezug ab seinem Netz.
4.2
Dass die frühere Gemeinde Aetigkofen,
welche heute Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist, Mitglied des Zweckverbandes
Schöniberg war, ändert daran nichts, auch wenn deren Mitgliedschaft im Zweckverband
unterdessen wohl auf die neue Gemeinde Buchegg übergegangen ist. Die neue
Gemeinde wurde dadurch möglicherweise auch zur Eigentümerin des Netzes im
Ortsteil Aetigkofen, was aber hier nicht entscheidend ist. Eigentümerin der
Verbandsleitungen in Lüterswil-Gächliwil wurde die Gemeinde Buchegg durch die
Fusion der Altgemeinden nicht, da Lüterswil-Gächliwil nicht Teil der neuen
Gemeinde ist, sondern selbständig blieb. Die Gemeinde Buchegg hat den
Zweckverband durch die Fusion der Altgemeinden nicht «absorbiert». Der
Zweckverband blieb bestehen und ist, wie im Wasserreglement dargestellt, bloss
einer der Wasserzulieferer der neuen Gemeinde, insbesondere für den Ortsteil
Aetigkofen.
4.3
Der Hof der Beschwerdeführer war nie
an die Wasserversorgung der früheren Gemeinde Hessigkofen angeschlossen, was
unbestritten ist. Die Anschlussleitung zum Hof ging und geht ab der Leitung des
Zweckverbandes im Ortsteil Gächliwil. Die Leitung mit einem Durchmesser von 2
Zoll ist als Anschlussleitung bezeichnet und hellblau gefärbt (vgl. Planauszug
Infogis der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil, abrufbar im Internet) und entspricht auch
von der Dimensionierung her keiner öffentlichen Leitung. Sie bliebe auch nach
dem Wasserreglement von Buchegg, wenn dieses Anwendung fände, eine private
Anschlussleitung. Dass sie teilweise im Gemeindegebiet des Ortsteils
Hessigkofen verläuft, spielt keine Rolle: Anschlussleitungen stehen im Eigentum
des Nutzers (§ 15 Reglement). Auch zivilrechtlich gehörte die Leitung, wenn es
nicht (im öffentlichen Recht) anders geordnet wäre, nicht der Gemeinde Buchegg,
sondern dem Eigentümer des Werks, von dem sie ausgehen, also dem Zweckverband
(Art. 676 ZGB), da keinerlei Verbindung mit der Wasserversorgung des Ortsteils
Hessigkofen besteht.
4.4
Eine Erschliessungspflicht besteht
für die neue Gemeinde Buchegg so wenig wie früher für die Gemeinde Hessigkofen,
da der Hof weitab von der Bauzone liegt und genügend erschlossen ist (§ 95 f.
GWBA). Wenn eine neue Verbindungsleitung mit einem Kaliber von 200 mm Nennweite
zwischen der Wasserversorgung Schöniberg in Gächliwil und derjenigen von
Buchegg (Ortsteil Hessigkofen) erstellt wird, wie das nach der übergeordneten Planung
(Generelle Wasserversorgungsplanung, Teil-GWP «Dorfteil Mühledorf», Plan
1:5000, Orientierungsinhalt; Technischer Bericht vom 1. März 2018, beschlossen
vom Gemeinderat Buchegg am 7. Mai 2018, zustimmend zur Kenntnis genommen vom
Zweckverband Schöniberg am 15. März 2018 und vom Gemeinderat
Lüterswil-Gächliwil am 29. Mai 2018, genehmigt mit RRB Nr. 2018/1359 vom
3.
September 2018) vorgesehen ist und auch schon im GWP des Zweckverbandes
Wasserversorgung Hessigkofen-Tscheppach vom 23. Februar 2010 (Hessigkofen) bzw.
30.
Juni 2010 (Tscheppach), genehmigt durch RRB Nr. 2013/2330 vom 17. Dezember
2013.
vorgesehen war, wird ein Anschluss des Hofes an diese Leitung wohl möglich;
zwingend ist er aber nicht (§ 9 Abs. 3 und § 29 Wasserreglement).
4.5
Gebühren sind eine Gegenleistung für
das Erbringen einer Leistung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde Buchegg ist
für den Hof der Beschwerdeführer, was die Wasserversorgung betrifft, nicht
Leistungserbringerin. Ihr steht schon aus diesem Grund kein Recht zu, von den
Beschwerdeführern Gebühren für den Wasserbezug zu erheben und dazu ihr
Gebührenreglement anzuwenden. Solange der Hof der Beschwerdeführer sein Wasser
vom Zweckverband und aus dessen Leitungssystem bezieht, steht die Regelung der
Gebühren und deren Einzug dem Zweckverband als Träger der entsprechenden
Wasserversorgung zu (§ 91 GWBA). Dass diese Regelung auf einer «privaten
Vereinbarung» mit dem Zweckverband beruhe, wie die Vorinstanz im Urteil erwägt,
ist zwar falsch, geht doch aus den dargestellten gesetzlichen Grundlagen klar
hervor, dass es sich um ein Anschlussverhältnis gestützt auf öffentliches Recht
handelt, ändert aber am Ergebnis nichts.
5.
Eine Ungleichbehandlung im Rechtssinn
besteht nicht, wie die Gemeinde zu Recht vorbringt. Die Beschwerdeführer
beziehen ihr Wasser nicht von der Wasserversorgung der Gemeinde Buchegg,
sondern von einem andern Träger, nämlich dem Zweckverband, dies im Unterschied
zu den beiden genannten Aussenhöfen, welche zur früheren Gemeinde Aetigkofen
gehören, die nun Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist. Es erübrigen sich
diesbezüglich weitere Abklärungen.
6.
Wenn sich die Beschwerdeführer in
ihrer letzten Eingabe darauf berufen, die Gemeinde Buchegg sei darauf zu
behaften, dass die Angaben im einzig eingereichten Teil-GWP Mühledorf, in welchem
die Anschlussleitung zum [...]hof eingetragen sei, zuträfen und sie sich darauf
hätten verlassen dürfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das entsprechende GWP
bisher nur zur Orientierung aufgelegt und nicht genehmigt worden ist, während
das GWP des Zweckverbandes Hessigkofen-Tscheppach, welches noch Gültigkeit hat,
bereits mit (öffentlich publiziertem) RRB Nr.2013/2330 vom 17. Dezember 2013
genehmigt wurde. Und darin ist keine Leitung zum [...]hof eingetragen. Wie die
Beschwerdeführer aber zu Recht erwähnen, ist das nicht entscheidrelevant.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ergebnis werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'000.00
festzusetzen und von den Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen; sie sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben
zudem der Gemeinde Buchegg, die sich als kleine Gemeinde von einem Rechtsanwalt
vertreten lassen durfte — zumal die Beschwerdeführer auch von einem
Rechtsanwalt vertreten waren — eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Entsprechend der eingereichten Kostennote ist diese auf CHF 3’000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festzulegen und von den beiden Beschwerdeführern je zur
Hälfte zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer A.___ und B.___
haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur
Hälfte zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde
Buchegg eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) je
zur Hälfte (also je CHF 1'500.00) zu bezahlen, unter Solidarhaft für den
gesamten Betrag.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann