VWBES.2020.361
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht
22. September 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
/ Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art.
398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020
erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.
2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und
nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der
KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB
vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band
1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in
Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn
auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre
Akten bei der KESB erhalten habe.
3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres
Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands
wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom
1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der
Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt
zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die
Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin
habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen
würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen
Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.
4. Eine Beschwerde «betreffend
Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht» wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab, soweit es darauf
eintrat, da der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht bereits gewährt
worden war.
5. Mit Schreiben vom 26. August und
3. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und ersuchte
um erneute Akteneinsicht in alle Akten, da die Akten der Periode 2018-2019
sowie die Akten der Schlussabrechnung Januar bis Juli 2020 auch bei der KESB
vorhanden seien. Sie wolle auch Einsicht in die Akten des Beistands von Anfang
bis Juli 2020.
6. Mit «Beschwerde gegen
Rechtsverweigerung/-verzögerung aller Akten KESB und der Schlussabrechnung bis
Juli 2020» vom 17. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht und brachte vor, als sie bei der KESB wie angekündigt am
7. September 2020 erschienen sei, sei ihr die Akteneinsicht nicht gewährt
worden, da offenbar das fallführende Behördenmitglied nicht vor Ort gewesen
sei. Sie bitte vorliegend nochmals um eine vollständige Akteneinsicht.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in
KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim
Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dabei dürfen jedoch keine
Dispositiv
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits rechtskräftig entschieden
wurde. Soweit die Beschwerdeführerin also Einsicht in Akten gemäss Entscheide
der KESB vom 24. Juni und 1. Juli 2020 verlangt, handelt es sich um
eine abgeurteilte Sache (res iudicata), über welche das Verwaltungsgericht
bereits mit Urteil vom 8. Juli 2020 entschieden hat. In diesem Umfang kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin
Einsicht in Akten vom Juli 2020, insbesondere in die Schlussrechnung verlangt,
liegen offenbar neue Aktenstücke vor. Inwiefern der Beschwerdeführerin
diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist durch das Verwaltungsgericht
vorliegend nicht zu beurteilen.
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu
aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung
ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die
in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher
oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die
Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene
Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie
einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E.
4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).
2.3 Vorliegend liegt offensichtlich
weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die KESB
verweigert die Einsicht nicht generell, sondern hat dies mit der Abwesenheit
des fallführenden Behördenmitglieds zum Zeitpunkt des Vorsprechens der
Beschwerdeführerin begründet. Wird dem Begehren der Beschwerdeführerin um
Akteneinsicht nicht sofort nachgekommen, so liegt nach der kurzen Frist von
etwas mehr als drei Wochen noch lange keine Rechtsverzögerung vor.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann