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Entscheid

VWBES.2020.361

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

22. September 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

/ Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art.

398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020

erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.

2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und

nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der

KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB

vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band

1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in

Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn

auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre

Akten bei der KESB erhalten habe.

3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres

Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands

wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom

1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der

Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt

zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die

Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin

habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen

würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen

Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.

4. Eine Beschwerde «betreffend

Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht» wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab, soweit es darauf

eintrat, da der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht bereits gewährt

worden war.

5. Mit Schreiben vom 26. August und

3. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und ersuchte

um erneute Akteneinsicht in alle Akten, da die Akten der Periode 2018-2019

sowie die Akten der Schlussabrechnung Januar bis Juli 2020 auch bei der KESB

vorhanden seien. Sie wolle auch Einsicht in die Akten des Beistands von Anfang

bis Juli 2020.

6. Mit «Beschwerde gegen

Rechtsverweigerung/-verzögerung aller Akten KESB und der Schlussabrechnung bis

Juli 2020» vom 17. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das

Verwaltungsgericht und brachte vor, als sie bei der KESB wie angekündigt am

7. September 2020 erschienen sei, sei ihr die Akteneinsicht nicht gewährt

worden, da offenbar das fallführende Behördenmitglied nicht vor Ort gewesen

sei. Sie bitte vorliegend nochmals um eine vollständige Akteneinsicht.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in

KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim

Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dabei dürfen jedoch keine

Dispositiv

Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits rechtskräftig entschieden

wurde. Soweit die Beschwerdeführerin also Einsicht in Akten gemäss Entscheide

der KESB vom 24. Juni und 1. Juli 2020 verlangt, handelt es sich um

eine abgeurteilte Sache (res iudicata), über welche das Verwaltungsgericht

bereits mit Urteil vom 8. Juli 2020 entschieden hat. In diesem Umfang kann

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin

Einsicht in Akten vom Juli 2020, insbesondere in die Schlussrechnung verlangt,

liegen offenbar neue Aktenstücke vor. Inwiefern der Beschwerdeführerin

diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist durch das Verwaltungsgericht

vorliegend nicht zu beurteilen.

2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor,

wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu

aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung

ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die

in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher

oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die

Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit

der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich

die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene

Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie

einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E.

4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).

2.3 Vorliegend liegt offensichtlich

weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die KESB

verweigert die Einsicht nicht generell, sondern hat dies mit der Abwesenheit

des fallführenden Behördenmitglieds zum Zeitpunkt des Vorsprechens der

Beschwerdeführerin begründet. Wird dem Begehren der Beschwerdeführerin um

Akteneinsicht nicht sofort nachgekommen, so liegt nach der kurzen Frist von

etwas mehr als drei Wochen noch lange keine Rechtsverzögerung vor.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann