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Entscheid

VWBES.2020.363

Führerausweisentzug

5. Februar 2021Deutsch19 min

Verzweigung ohne abzubremsen geradeaus in Richtung Steinhofstrasse weitergefahren,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach

begangen, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der

Beschwerdeführerin wurde konkret vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens

am 13. März 2020, ca. 11:50 Uhr, auf der Steinhofstrasse/Bernstrasse in

Burgdorf während der Fahrt eine Verrichtung (Richten ihres Blickes auf das sich

auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden

Anrufes sowie anschliessendes Blicken auf die Anzeige des sich in der Armatur

befindenden Displays) vorgenommen zu haben, welche das sichere Führen ihres

Fahrzeuges erschwert habe. Auf der Bernstrasse sei sie bei der folgenden

Verzweigung ohne abzubremsen geradeaus in Richtung Steinhofstrasse weitergefahren,

wobei sie ein Signal «kein Vortritt» missachtet habe. Ein sich von links auf

der Bernstrasse näherndes Polizeifahrzeug habe folglich bis zum Stillstand

abbremsen müssen, um eine Kollision mit der Beschwerdeführerin zu verhindern.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

entzog der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2020 namens des

Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer

Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten und

verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr.

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am 21. September 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:

1. Die Verfügung vom 8. September 2020 der

Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und auf Anordnung von

Administrativmassnahmen zu verzichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8.

September 2020 aufzuheben und anstelle des Entzugs des Führerausweises für

Motorfahrzeuge für drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, eine

Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zu verfügen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung von 29. September 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c

Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) angeordnet hat.

2.1

Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefährdung

und ihr Verschulden könnten nicht mehr als leicht oder mittelschwer

qualifiziert werden. Während der Fahrt habe die Beschwerdeführerin ihren Blick

auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie anschliessend

auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays gerichtet. Ohne

abzubremsen sei sie bei der folgenden Verzweigung geradeaus gefahren und habe

das Signal «kein Vortritt» missachtet. Dadurch habe die Beschwerdeführerin

zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Ein sich links näherndes

Polizeifahrzeug habe bis zum Stillstand abbremsen müssen, um eine Kollision zu

verhindern. Sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene

Verkehrsgefährdung als auch ihr Verschulden müssten als schwer qualifiziert

werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Juni 2020

lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG

gebüsst worden. Der flüchtige Blick auf das plötzlich klingelnde Mobiltelefon

geschehe bei jeder Person geradezu automatisch und aus einem Reflex heraus. Er

sei daher verständlich und beruhe keineswegs auf Rücksichtslosigkeit. Auch beim

kurzen Blick auf das Armaturenbrett könne im Vergleich mit tatsächlich

gravierenden Vergehen nicht von einem schwerwiegenden verkehrswidrigen

Verhalten ausgegangen werden. Das Display liege in Blickrichtung der

Fahrtrichtung, wobei auch bei direktem Blick darauf die periphere Sicht auf die

Strasse grundsätzlich gewahrt werde. Mithin sei – wenn überhaupt – lediglich

eine kurzzeitig verringerte Aufmerksamkeit erfolgt. Hinzu komme die vorliegend

ungewöhnliche Situation, dass bei der fraglichen Verzweigung die nicht

vortrittsberechtigte Strasse geradeaus weitergehe, während die vortrittsberechtigten

Fahrzeuge auf ihrer Strasse in langsamer Fahrt eine Kurve fahren müssten. In

Anbetracht aller Umstände könne also nicht von einer Rücksichtslosigkeit der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie sich ihres Vergehens bewusst

gezeigt habe und sich in den ersten beiden Probejahren nichts zu Schulden habe

kommen lassen. Ein schweres vorsätzliches Verschulden sei somit zu verneinen.

Auch eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht bejaht

werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würden die vortrittsberechtigten

Fahrzeuge aussergewöhnlich langsam fahren. Namentlich die enge Kurve und der

sich direkt davor befindliche Bahnübergang würden zusammen mit der guten

Übersichtlichkeit der Kreuzung dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit für

Kollisionen und damit für Verletzungen selbst in solchen Situationen vermindert

werde, zumal die von links kommenden Fahrzeuge eine optimale Übersicht über die

Verkehrssituation hätten. In casu habe das vortrittsberechtigte Auto dann auch

ohne Weiteres abbremsen können, ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei.

Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sei entsprechend geringer als bei

vergleichbaren Sachverhalten. Aufgrund aller Umstände könne somit nicht auf

eine ernstliche Gefahr geschlossen werden. Insgesamt seien die Anforderungen

von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG keineswegs erfüllt. Vielmehr müsse von einer leichten

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen und

dementsprechend eine Verwarnung verfügt werden.

Neben dem offensichtlichen und

erheblichen Widerspruch mit dem Strafverfahren zeichne sich das vorliegende

Administrativverfahren zusätzlich auch durch unerklärliche innere Widersprüche

aus. Am 1. April 2020 sei der Beschwerdeführerin die Eröffnung eines

Administrativverfahrens zur Anordnung einer Verwarnung mitgeteilt worden. Nach Vorliegen

des Strafbefehls sei ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2020 das rechtliche Gehör

zum Entzug des Führerausweises aufgrund einer schweren Widerhandlung gewährt

worden, obwohl immer derselbe Sachverhalt vorgelegen habe. Ein solches

Verhalten stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar,

weshalb die Verfügung aufzuheben sei.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere

einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).

Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom

26.

Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

2.4

Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Juni 2020 bzw. die

Dispositiv

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ihren Blick während ihrer Autofahrt aufgrund eines

eingehenden Anrufes auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie

anschliessend auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays

richtete und dabei ohne abzubremsen das Signal «kein Vortritt» missachtete. Ein

sich von links näherndes und vortrittberechtigtes Polizeifahrzeug musste

folglich bis zum Stillstand abbremsen, um eine Kollision mit der

Beschwerdeführerin zu verhindern.

3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3.2 Signale und Markierungen sowie die

Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Wer zur

Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf nach Art. 14 Abs. 1

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) den Vortrittsberechtigten in seiner

Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und,

wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Das Signal «Kein

Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der

er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung,

SSV, SR741.21).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer

das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung

vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu

sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie

Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Das

Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach

darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der

Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken,

ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1).

Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines

Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um

einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad

aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006,

E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das

Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit

angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt

auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben

Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter

zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal

gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie

beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der

Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle,

geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere

Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der

Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim

blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur

Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017,

E. 3.4).

3.3. Die jüngere Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt

folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines

Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen knapp einen halben Meter auf

die Gegenfahrbahn geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios

am Lenkrad widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit

hatte zur Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt

entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte

das Verhalten des Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art.

16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.6). Es lag zwar eine schwere Verkehrsgefährdung

vor, das Verschulden wurde aber milder beurteilt. Im Urteil VWBES.2017.115 vom

26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer

Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete,

anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den

Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie

auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das

Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b

SVG (E. 5.7). Der Vorfall ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer

leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin

hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft. Das

Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit. In Urteil

VWBES.2015.457 vom 12. April 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu

beurteilen, der während der Fahrt eine in den Fussraum heruntergefallene

Zigarette aufhob, wobei er die Strasse für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden,

aus dem Blickfeld verlor. Er geriet dabei mit seinem Personenwagen ca. einen

Meter auf die Gegenfahrbahn. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung

als schwer i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.5). Weiter bestätigte das

Verwaltungsgericht die Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug

für 12 Monate) bei einem Lenker, der kurz vor einer ihm bekannten Ampel während

drei Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der Mittelkonsole

abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte, weil ein Fahrzeug vor der Ampel

hatte anhalten müssen (Urteil vom 9. Juni 2020, VWBES.2020.1). Mit Urteil

vom 7. Juli 2020 (VWBES.2020.196) bejahte es eine leichte Widerhandlung bei

einer Bedienung des Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des

Lenkrades während dreier Sekunden (ohne Schwenker und ohne Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer).

3.4.1 Vorliegend war die

Beschwerdeführerin durch das Richten ihres Blickes auf das sich auf dem

Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden Anrufes sowie

des anschliessenden Blickes auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden

Displays vom Strassenverkehr abgelenkt. Gemäss dem Polizeirapport dauerte die

Ablenkung nur kurze Zeit. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut, die

Beschwerdeführerin war ortskundig. Es war Mittagszeit, und es herrschte reger

Verkehr. Die in Frage stehende Handlung ereignete sich kurz vor dem Signal

«kein Vortritt». Eine Kollision mit dem von links einbiegenden

vortrittsberechtigten Patrouillenfahrzeug der Polizei wurde nur vermieden, weil

dieses bis zum Stillstand abbremste, da dessen Lenker bemerkte, dass die

Beschwerdeführerin ihn bzw. sein Fahrzeug nicht wahrnahm. Von einer bloss

geringfügigen oder leichten Gefährdung des Verkehrs kann unter diesen Umständen

nicht ausgegangen werden; die Gefahr einer Kollision lag nahe. Allerdings

gingen weder der Anzeiger, ein in Verkehrssachen erfahrener Polizeibeamter im

Dienst, noch der Strafrichter von einer schweren Gefährdung des Verkehrs aus.

Die Anzeige erfolgte wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG, und der

Strafbefehl lautete dementsprechend. Übereinstimmend mit Anzeige und

Strafbefehl ist demnach von einer mittelschweren Gefährdung des Verkehrs

auszugehen.

3.4.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also

unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit

zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in

einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf

jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird

nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere

Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten

«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit

darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des

subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher

Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen

Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen

Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren

Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation

etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum

Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine

Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die

Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der

kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation

der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen

Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006

S. 31).

Aufgrund der nach den spärlichen Akten

bekannten Tatsachen kann nicht von einer bewussten Rücksichtslosigkeit der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden; dafür liegen überhaupt keine Anzeichen

vor. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Bahnübergang und starke Kurve) konnte

das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h an dieser Stelle nicht ausschöpfen und musste gezwungenermassen

langsamer fahren. Eine Frontalkollision war nicht möglich. Die Kreuzung war

zudem gut überschaubar. Zwar herrschte reger Verkehr und die Signalisation war

klar. Allerdings handelt es sich bei der örtlichen Situation insofern um eine

etwas aussergewöhnliche, weil die geradeaus verlaufende Strasse gemäss der

Signalisation zulasten der von links einbiegenden andern Strasse ihr

Vortrittsrecht verliert. Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht auf

eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden,

auch wenn die verletzte Verkehrsregel – das Vortrittsrecht – eine grundlegende

ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die noch wenig erfahrene Lenkerin sich

für einen kurzen Moment ablenken liess und dies gerade im dümmsten Moment,

nämlich kurz vor der Einmündung bzw. dem aufgehobenen Vortrittsrecht. Auch in

subjektiver Hinsicht kann deshalb nicht von einer Rücksichtslosigkeit

ausgegangen werden.

3.4.3 Aus diesen Gründen liegt

vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

vor.

3.5 Was den geltend gemachten Verstoss

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelangt ist festzuhalten, dass die

MFK mit ihrem Gehörsschreiben vom 1. April 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin

nichts zugesichert hat, weshalb keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde. Es

mutet zwar etwas ungewöhnlich an, dass die MFK mit Eröffnung des

Administrativverfahrens zuerst von einer Verwarnung ausging und schlussendlich

aufgrund desselben Aktenstandes einen Führerausweisentzug wegen einer schwerer

Widerhandlung verfügte. Jedoch wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass der

Verfügung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, was diese auch mit Schreiben

vom 28. August 2020 wahrgenommen hat. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen aber nicht vor.

4. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich

ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

5.1 Begeht der Inhaber des

Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des

Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser

Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe

ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des

entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1

Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem

5. April 2018 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt

drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit. Die

Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert (Art. 15a

Abs. 3 SVG).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und

2 der Verfügung des BJD vom 8. September 2020 sind abzuändern und der

Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit.

a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des

Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

7.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.

zu CHF 400.00, aufzuerlegen.

7.2 In der am 1. Februar 2021 eingegangenen

Kostennote wird ein Honorar für den Aufwand in der Zeit vom 28. August 2020 bis

29. Januar 2021 in der Höhe von CHF 2'680.00 (inkl. Auslagen und MWST)

geltend gemacht. Darin enthalten sind auch Aufwendungen für das vorinstanzliche

Verfahren (2.50 Stunden à CHF 250 [CHF 625.00] sowie Auslagen von CHF 10.50

[Kopien CHF 4.50, Einschreiben CHF 6.00] für den 28. August 2020), welche

vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Auf das

verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallen demnach für die Zeit vom 9.

September 2020 bis 29. Januar 2021 ein Aufwand von 7.25 Stunden à CHF 250.00

sowie Auslagen in der Höhe von CHF 40.40 und MWST von CHF 142.70, was

angemessen erscheint, und insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1'995.60

ergäbe. Diese ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf CHF 997.80 zu

reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 8. September 2020 des BJD insofern

abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 997.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser