VWBES.2020.363
Führerausweisentzug
5. Februar 2021Deutsch19 min
Verzweigung ohne abzubremsen geradeaus in Richtung Steinhofstrasse weitergefahren,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach
begangen, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der
Beschwerdeführerin wurde konkret vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens
am 13. März 2020, ca. 11:50 Uhr, auf der Steinhofstrasse/Bernstrasse in
Burgdorf während der Fahrt eine Verrichtung (Richten ihres Blickes auf das sich
auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden
Anrufes sowie anschliessendes Blicken auf die Anzeige des sich in der Armatur
befindenden Displays) vorgenommen zu haben, welche das sichere Führen ihres
Fahrzeuges erschwert habe. Auf der Bernstrasse sei sie bei der folgenden
Verzweigung ohne abzubremsen geradeaus in Richtung Steinhofstrasse weitergefahren,
wobei sie ein Signal «kein Vortritt» missachtet habe. Ein sich von links auf
der Bernstrasse näherndes Polizeifahrzeug habe folglich bis zum Stillstand
abbremsen müssen, um eine Kollision mit der Beschwerdeführerin zu verhindern.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
entzog der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2020 namens des
Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer
Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten und
verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr.
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am 21. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:
1. Die Verfügung vom 8. September 2020 der
Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und auf Anordnung von
Administrativmassnahmen zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8.
September 2020 aufzuheben und anstelle des Entzugs des Führerausweises für
Motorfahrzeuge für drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, eine
Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung von 29. September 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) angeordnet hat.
2.1
Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefährdung
und ihr Verschulden könnten nicht mehr als leicht oder mittelschwer
qualifiziert werden. Während der Fahrt habe die Beschwerdeführerin ihren Blick
auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie anschliessend
auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays gerichtet. Ohne
abzubremsen sei sie bei der folgenden Verzweigung geradeaus gefahren und habe
das Signal «kein Vortritt» missachtet. Dadurch habe die Beschwerdeführerin
zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Ein sich links näherndes
Polizeifahrzeug habe bis zum Stillstand abbremsen müssen, um eine Kollision zu
verhindern. Sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene
Verkehrsgefährdung als auch ihr Verschulden müssten als schwer qualifiziert
werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Juni 2020
lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG
gebüsst worden. Der flüchtige Blick auf das plötzlich klingelnde Mobiltelefon
geschehe bei jeder Person geradezu automatisch und aus einem Reflex heraus. Er
sei daher verständlich und beruhe keineswegs auf Rücksichtslosigkeit. Auch beim
kurzen Blick auf das Armaturenbrett könne im Vergleich mit tatsächlich
gravierenden Vergehen nicht von einem schwerwiegenden verkehrswidrigen
Verhalten ausgegangen werden. Das Display liege in Blickrichtung der
Fahrtrichtung, wobei auch bei direktem Blick darauf die periphere Sicht auf die
Strasse grundsätzlich gewahrt werde. Mithin sei – wenn überhaupt – lediglich
eine kurzzeitig verringerte Aufmerksamkeit erfolgt. Hinzu komme die vorliegend
ungewöhnliche Situation, dass bei der fraglichen Verzweigung die nicht
vortrittsberechtigte Strasse geradeaus weitergehe, während die vortrittsberechtigten
Fahrzeuge auf ihrer Strasse in langsamer Fahrt eine Kurve fahren müssten. In
Anbetracht aller Umstände könne also nicht von einer Rücksichtslosigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie sich ihres Vergehens bewusst
gezeigt habe und sich in den ersten beiden Probejahren nichts zu Schulden habe
kommen lassen. Ein schweres vorsätzliches Verschulden sei somit zu verneinen.
Auch eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht bejaht
werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würden die vortrittsberechtigten
Fahrzeuge aussergewöhnlich langsam fahren. Namentlich die enge Kurve und der
sich direkt davor befindliche Bahnübergang würden zusammen mit der guten
Übersichtlichkeit der Kreuzung dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit für
Kollisionen und damit für Verletzungen selbst in solchen Situationen vermindert
werde, zumal die von links kommenden Fahrzeuge eine optimale Übersicht über die
Verkehrssituation hätten. In casu habe das vortrittsberechtigte Auto dann auch
ohne Weiteres abbremsen können, ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei.
Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sei entsprechend geringer als bei
vergleichbaren Sachverhalten. Aufgrund aller Umstände könne somit nicht auf
eine ernstliche Gefahr geschlossen werden. Insgesamt seien die Anforderungen
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG keineswegs erfüllt. Vielmehr müsse von einer leichten
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen und
dementsprechend eine Verwarnung verfügt werden.
Neben dem offensichtlichen und
erheblichen Widerspruch mit dem Strafverfahren zeichne sich das vorliegende
Administrativverfahren zusätzlich auch durch unerklärliche innere Widersprüche
aus. Am 1. April 2020 sei der Beschwerdeführerin die Eröffnung eines
Administrativverfahrens zur Anordnung einer Verwarnung mitgeteilt worden. Nach Vorliegen
des Strafbefehls sei ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2020 das rechtliche Gehör
zum Entzug des Führerausweises aufgrund einer schweren Widerhandlung gewährt
worden, obwohl immer derselbe Sachverhalt vorgelegen habe. Ein solches
Verhalten stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar,
weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom
26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Juni 2020 bzw. die
Dispositiv
Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ihren Blick während ihrer Autofahrt aufgrund eines
eingehenden Anrufes auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie
anschliessend auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays
richtete und dabei ohne abzubremsen das Signal «kein Vortritt» missachtete. Ein
sich von links näherndes und vortrittberechtigtes Polizeifahrzeug musste
folglich bis zum Stillstand abbremsen, um eine Kollision mit der
Beschwerdeführerin zu verhindern.
3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.2 Signale und Markierungen sowie die
Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Wer zur
Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf nach Art. 14 Abs. 1
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) den Vortrittsberechtigten in seiner
Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und,
wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Das Signal «Kein
Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der
er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung,
SSV, SR741.21).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer
das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung
vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu
sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie
Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Das
Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach
darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der
Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken,
ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1).
Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines
Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um
einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad
aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006,
E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das
Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit
angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt
auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben
Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter
zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal
gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie
beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der
Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle,
geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere
Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der
Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim
blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur
Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017,
E. 3.4).
3.3. Die jüngere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt
folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines
Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen knapp einen halben Meter auf
die Gegenfahrbahn geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios
am Lenkrad widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit
hatte zur Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt
entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte
das Verhalten des Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art.
16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.6). Es lag zwar eine schwere Verkehrsgefährdung
vor, das Verschulden wurde aber milder beurteilt. Im Urteil VWBES.2017.115 vom
26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer
Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete,
anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den
Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie
auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das
Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b
SVG (E. 5.7). Der Vorfall ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer
leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin
hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft. Das
Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit. In Urteil
VWBES.2015.457 vom 12. April 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu
beurteilen, der während der Fahrt eine in den Fussraum heruntergefallene
Zigarette aufhob, wobei er die Strasse für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden,
aus dem Blickfeld verlor. Er geriet dabei mit seinem Personenwagen ca. einen
Meter auf die Gegenfahrbahn. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung
als schwer i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.5). Weiter bestätigte das
Verwaltungsgericht die Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug
für 12 Monate) bei einem Lenker, der kurz vor einer ihm bekannten Ampel während
drei Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der Mittelkonsole
abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte, weil ein Fahrzeug vor der Ampel
hatte anhalten müssen (Urteil vom 9. Juni 2020, VWBES.2020.1). Mit Urteil
vom 7. Juli 2020 (VWBES.2020.196) bejahte es eine leichte Widerhandlung bei
einer Bedienung des Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des
Lenkrades während dreier Sekunden (ohne Schwenker und ohne Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer).
3.4.1 Vorliegend war die
Beschwerdeführerin durch das Richten ihres Blickes auf das sich auf dem
Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden Anrufes sowie
des anschliessenden Blickes auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden
Displays vom Strassenverkehr abgelenkt. Gemäss dem Polizeirapport dauerte die
Ablenkung nur kurze Zeit. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut, die
Beschwerdeführerin war ortskundig. Es war Mittagszeit, und es herrschte reger
Verkehr. Die in Frage stehende Handlung ereignete sich kurz vor dem Signal
«kein Vortritt». Eine Kollision mit dem von links einbiegenden
vortrittsberechtigten Patrouillenfahrzeug der Polizei wurde nur vermieden, weil
dieses bis zum Stillstand abbremste, da dessen Lenker bemerkte, dass die
Beschwerdeführerin ihn bzw. sein Fahrzeug nicht wahrnahm. Von einer bloss
geringfügigen oder leichten Gefährdung des Verkehrs kann unter diesen Umständen
nicht ausgegangen werden; die Gefahr einer Kollision lag nahe. Allerdings
gingen weder der Anzeiger, ein in Verkehrssachen erfahrener Polizeibeamter im
Dienst, noch der Strafrichter von einer schweren Gefährdung des Verkehrs aus.
Die Anzeige erfolgte wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG, und der
Strafbefehl lautete dementsprechend. Übereinstimmend mit Anzeige und
Strafbefehl ist demnach von einer mittelschweren Gefährdung des Verkehrs
auszugehen.
3.4.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit
zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf
jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird
nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere
Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten
«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit
darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des
subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher
Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen
Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren
Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation
etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum
Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine
Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die
Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der
kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation
der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen
Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006
S. 31).
Aufgrund der nach den spärlichen Akten
bekannten Tatsachen kann nicht von einer bewussten Rücksichtslosigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden; dafür liegen überhaupt keine Anzeichen
vor. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Bahnübergang und starke Kurve) konnte
das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h an dieser Stelle nicht ausschöpfen und musste gezwungenermassen
langsamer fahren. Eine Frontalkollision war nicht möglich. Die Kreuzung war
zudem gut überschaubar. Zwar herrschte reger Verkehr und die Signalisation war
klar. Allerdings handelt es sich bei der örtlichen Situation insofern um eine
etwas aussergewöhnliche, weil die geradeaus verlaufende Strasse gemäss der
Signalisation zulasten der von links einbiegenden andern Strasse ihr
Vortrittsrecht verliert. Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht auf
eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden,
auch wenn die verletzte Verkehrsregel – das Vortrittsrecht – eine grundlegende
ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die noch wenig erfahrene Lenkerin sich
für einen kurzen Moment ablenken liess und dies gerade im dümmsten Moment,
nämlich kurz vor der Einmündung bzw. dem aufgehobenen Vortrittsrecht. Auch in
subjektiver Hinsicht kann deshalb nicht von einer Rücksichtslosigkeit
ausgegangen werden.
3.4.3 Aus diesen Gründen liegt
vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
vor.
3.5 Was den geltend gemachten Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelangt ist festzuhalten, dass die
MFK mit ihrem Gehörsschreiben vom 1. April 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin
nichts zugesichert hat, weshalb keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde. Es
mutet zwar etwas ungewöhnlich an, dass die MFK mit Eröffnung des
Administrativverfahrens zuerst von einer Verwarnung ausging und schlussendlich
aufgrund desselben Aktenstandes einen Führerausweisentzug wegen einer schwerer
Widerhandlung verfügte. Jedoch wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass der
Verfügung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, was diese auch mit Schreiben
vom 28. August 2020 wahrgenommen hat. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen aber nicht vor.
4. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich
ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
5.1 Begeht der Inhaber des
Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des
Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser
Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe
ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des
entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1
Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem
5. April 2018 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt
drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit. Die
Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert (Art. 15a
Abs. 3 SVG).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und
2 der Verfügung des BJD vom 8. September 2020 sind abzuändern und der
Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit.
a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des
Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
7.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.
zu CHF 400.00, aufzuerlegen.
7.2 In der am 1. Februar 2021 eingegangenen
Kostennote wird ein Honorar für den Aufwand in der Zeit vom 28. August 2020 bis
29. Januar 2021 in der Höhe von CHF 2'680.00 (inkl. Auslagen und MWST)
geltend gemacht. Darin enthalten sind auch Aufwendungen für das vorinstanzliche
Verfahren (2.50 Stunden à CHF 250 [CHF 625.00] sowie Auslagen von CHF 10.50
[Kopien CHF 4.50, Einschreiben CHF 6.00] für den 28. August 2020), welche
vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Auf das
verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallen demnach für die Zeit vom 9.
September 2020 bis 29. Januar 2021 ein Aufwand von 7.25 Stunden à CHF 250.00
sowie Auslagen in der Höhe von CHF 40.40 und MWST von CHF 142.70, was
angemessen erscheint, und insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1'995.60
ergäbe. Diese ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf CHF 997.80 zu
reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 8. September 2020 des BJD insofern
abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 997.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser