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Entscheid

VWBES.2020.365

Kindesschutzmassnahmen

18. November 2020Deutsch18 min

Für den Kindsvater besteht einstweilen nur das Recht auf begleitete Besuche im G.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 11. September 2018),

D.___ (geb. 20. Januar 2014) und E.___ (geb. 19. Februar

2013) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ und A.___. Mit Eheschutzurteil vom

23. September 2019 des Richteramtes Olten-Gösgen wurde festgestellt, dass

die Kindseltern seit dem 27. Oktober 2018 getrennt leben. Die gemeinsamen

Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zusätzlich wurde die

bereits am 24. Januar 2019 bewilligte Beistandschaft betreffend Planung

und Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts bestätigt und eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet.

2. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020

teilte die Beiständin, F.___, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen mit, C.___, D.___ und E.___ seien seit dem 22. Juli 2020 mit

Zustimmung der Kindseltern in der Obhut des Kindsvaters und wohnten zur Zeit

beim älteren Bruder des Kindsvaters. Die Kindseltern seien gesundheitlich sehr

angeschlagen. Die Kindsmutter habe sich sehr geschwächt gezeigt und sei in der

Betreuung der Kinder überfordert. Daher habe sie entschieden, dass die Kinder

erst zur Kindsmutter zurückkehren könnten, wenn sich ihr gesundheitlicher

Zustand verbessert habe.

3. Mit E-Mail vom 13. August 2020

wandte sich die Beiständin erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte eine

Kompetenzerweiterung. Antragsgemäss verfügte die 1. Kammer der KESB

Olten-Gösgen mit Entscheid vom 13. August 2020 infolge Dringlichkeit ohne

vorgängige Anhörung Folgendes:

2.1. Die Aufgaben und Kompetenzen der

Beiständin werden wie folgt erweitert:

a.

Die Beiständin

wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um

die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.

b.

Die Beiständin

wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige

Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB

die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem

Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und

Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere

die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.

c.

Die Beiständin

wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende

Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu

nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu

treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.

2.2. Die vorliegende superprovisorische

Verfügung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist sofort

vollstreckbar.

2.3. Die Eltern des Kindes werden eingeladen,

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen innert 20 Tagen

seit Mitteilung dieses Entscheides eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu

lassen. Danach wird die KESB neu entscheiden.

4. Mit Eingabe vom 26. August 2020

beantragte die Beiständin die Platzierung der Kinder im «G.___» in [...]. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beide Elternteile seien

gesundheitlich und psychisch sehr belastet. Die Eltern seien zur Zeit nicht in

der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer drei Kinder wahrzunehmen.

Die Kindsmutter habe viel an Gewicht verloren. Sie weine oft. Sie lebe ohne

Unterstützung von Familienangehörigen und sei oft sich selber überlassen. Sie

fühle sich sehr alleine und verlassen. Sie wirke sehr übermüdet und psychisch

instabil. In der Erziehung der Kinder sei sie massiv überfordert. Die

Kindsmutter schaffe es nicht, den Kindern klare Grenzen in ihrem Handeln zu

setzen. Die Kinder würden über ihre Mutter hinweg bestimmen und die

Verantwortung in Alltagssituationen übernehmen.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom

26. August 2020 entzog die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C.___, D.___ und E.___ und brachte

diese mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___ in [...] unter.

6. Der vom Kindsvater zwischenzeitlich

mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roland Winiger, teilte mit Eingabe

vom 1. September 2020 mit, der Kindsvater sei gesundheitlich wieder in der

Lage und weiterhin gewillt, für die drei Kinder selbst zu sorgen, diese zu

betreuen und zu sich zu nehmen.

7. Nach Anhörung der Kindseltern am

3. September 2020 fällte die KESB Olten-Gösgen am 9. September 2020

folgenden Entscheid:

3.1. Die Aufgaben und Kompetenzen der

Beiständin werden wie folgt erweitert:

a.

Die Beiständin

wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um

die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.

b.

Die Beiständin

wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige

Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs.

2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber

dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und

Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere

die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.

c.

Die Beiständin

wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende

Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu

nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu

treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.

d.

Die Beiständin

wird beauftragt, sich um die schulischen Angelegenheiten der Kinder zu kümmern.

Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der

sorgeberechtigten Eltern gegenüber sämtlichen Schulbehörden, dem

schulpsychologischen Dienst, den Schulleitungen und Lehrern zu vertreten. Sie

kann dazu an Stelle der Eltern insbesondere die nötigen Auskünfte einholen

sowie an Konsultationen und Gesprächen teilnehmen. Die elterliche Sorge ist

gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt.

3.2. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ werden

mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___, [...], untergebracht. Den Eltern ist

damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

3.3. Die Beiständin wird beauftragt, den

Kontakt der Kinder zu den Eltern in Absprache mit dem G.___ zu organisieren.

Für den Kindsvater besteht einstweilen nur das Recht auf begleitete Besuche im G.___,

wobei er in der deutschen Sprache mit den Kindern zu sprechen hat.

3.4. Die von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen angeordnete sozialpädagogische

Familienbegleitung wird aufgehoben.

3.5. Der von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen für C.___ angeordnete Besuch der KITA [...]

wird aufgehoben.

3.6. Das G.___ wird gebeten, der Sozialregion

Olten, Amt für KES, Dor­nacherstrasse 1, 4601 Olten, umgehend die Kostenfolgen

anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion

hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete

Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten

abzuklären.

3.7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die

Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Im

Übrigen wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt

Roland Winiger, mit Beschwerde vom 21. September 2020 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

2. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien

unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen.

3. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien

per sofort beim Kindsvater unterzubringen.

4. Die Aufgaben der Beiständin seien auf

die Regelung des persönlichen Verkehrs zur Kindsmutter sowie die Organisation

der Familienbegleitung zu beschränken.

5. Es sei eine sozialpädagogische

Familienbegleitung vorzusehen.

6. Es sei für C.___ der Besuch der KITA [...]

anzuordnen.

7. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Kindsvater die Besuche bei den Kindern

ohne Begleitung und in seiner Muttersprache abhalten kann.

8. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

9. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Präsidialverfügung vom 22. September

2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

10. Mit Vernehmlassung vom

24. September 2020 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Die Beiständin, F.___, liess sich

mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 vernehmen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

7. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

13. Der Beschwerdeführer replizierte am

28. Oktober 2020.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,

BGS 211.1]).). A.___ ist als Kindsvater durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine

Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Unterbringung

bei ihm nicht ausreichend abgeklärt bzw. die Verweigerungsgründe im

angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt.

2.1

In Art. 446 ZGB sind

Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von

fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich

insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den

Offizialgrundsatz (Abs. 3). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich

in ihrem Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Gei­ser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, Art. 446 N 1 und 13).

2.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinander­setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechen­schaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65

E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde –

darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhe­bungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236,

das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November

2019, E. 3.2 f.)

2.3

Die Vorinstanz hat vorliegend weder

den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat die KESB in ihrem Entscheid vom

9.

September 2020 explizit begründet, weshalb sie eine Unterbringung beim

Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch

möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Es ist

weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklä­rungen im

vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Namentlich im Rahmen der

Anhörung der Kindseltern am 3. September 2020 wurde diesen auch das

rechtliche Gehör hinreichend gewährt.

3.

In der Sache strittig und zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre drei Kinder entzog und diese im «G.___» in [...] platzierte.

3.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener

Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig,

wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in

seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders

geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck

bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender,

vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern

ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund

der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung

mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel

2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die

mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und

Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7.

September 2015, E. 5.2).

3.2

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die Beistandschaft sei ursprünglich vom

Eheschutzgericht angeordnet worden. Die Beiständin hätte sich um den

persönlichen Verkehr zwischen dem (nicht-obhutsberechtigten) Kindsvater und

seinen Kindern kümmern und eine sozialpädagogische Familienbegleitung

organisieren sollen. Während der Mandatsführung habe sich aber gezeigt, dass

die Beiständin ein immer grösser werdendes Aufgabengebiet habe übernehmen

müssen. Da sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater gesundheitliche

Probleme gehabt und die Kinder aufgrund des Elternkonflikts psychische Probleme

gezeigt hätten, habe sich die Beiständin um schulische und gesundheitliche

Belange der Kinder kümmern müssen. Für die KESB sei erstellt, dass die Eltern

aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Verfassung sowie des anhaltenden

Elternkonfliktes nicht in der Lage seien, ausreichend ihre Erziehungsverantwortung

wahrzunehmen. Der Beiständin seien deshalb die entsprechenden Kompetenzen zu

erteilen. Für die KESB stehe aufgrund des Berichts der Beiständin fest, dass

die Kindsmutter derzeit mit der Betreuung der Kinder überfordert sei. Den

Kindern könne die derzeitige Situation nicht mehr länger zugemutet werden. Bei

der Anhörung habe die Kindsmutter dies bestätigt und erklärt, dass die

Fremdplatzierung mit ihrer Einwilligung geschehen sei. Sie erachte dies als

vorübergehende Massnahme. Der Vater habe durch seinen Anwalt beantragen lassen,

dass die Kinder bei ihm wohnen dürften. Das Eheschutzgericht habe jedoch die

Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt. Für eine Abänderung der

Obhutsregelung wäre das Gericht anzurufen. Die KESB hätte die Kinder höchstens

notfallmässig einstweilen beim Vater statt im «G.___» unterbringen können. Die

KESB erachte dies jedoch nicht als sinnvoll. Der Kindsvater sei selber

gesundheitlich angeschlagen. Er sei derzeit in Rehabilitation nach einem

Herzinfarkt. Wie er selber zugebe, könnte er die Betreuung der Kinder nicht

selber wahrnehmen, sondern wäre auf die Unterstützung seiner Mutter und seines

Bruders angewiesen. Dass diese Lösung nicht funktioniere, habe sich jedoch in

den vergangenen Wochen gezeigt. Die Kinder seien hin und her geschoben worden

und hätten unter dem Loyalitätskonflikt innerhalb der Familie gelitten. Die

KESB erachte es deshalb als dringend notwendig, die Kinder aus dieser

unglücklichen Situation zu befreien und an einem sicheren Ort unterzubringen.

3.3

Der Beschwerdeführer kritisiert, die

KESB gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Gericht für eine Abänderung des

Obhutsentscheides zuständig sei. Dies sei jedoch gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB

lediglich dann der Fall, wenn die Obhutszuteilung streitig sei. Die Kindsmutter

wäre mit der Obhutszuteilung zum Kindsvater einverstanden. Selbst wenn dies

nicht zutreffen sollte, sei die einstweilige Unterbringung beim Kindsvater

angebracht, zumal die Betreuung durch einen Elternteil einer Fremdbetreuung

vorgehe. Er verfüge über eine geräumige 2,5 Zimmer Wohnung. Zwar sei er

weiterhin als Bauarbeiter bzw. Beschichter angestellt, jedoch bis zur

vollständigen Genesung noch krankgeschrieben. Dies ermögliche ihm nun in einer

ersten Phase, viel Zeit mit seinen Töchtern zu verbringen. Er sei auch bereit,

allfällige Änderungen betreffend Wohnung und Arbeit vorzunehmen, wenn es die Situation

erfordere.

4.1

Nach Art. 315b Abs. 1 ZGB ist das

Gericht während des Scheidungsverfahrens (Abs. 1 Ziff. 1), im Verfahren

zur Abänderung des Scheidungsurteils (Abs. 1 Ziff. 2) sowie im Verfahren zur

Änderung von Eheschutzmassnahmen (Abs. 1 Ziff. 3) zur Abänderung gerichtlicher

Anordnungen über die Kinderzuteilung und den Kindesschutz zuständig. Im Übrigen

fällt die Abänderung dieser Anordnungen in die sachliche Zuständigkeit der

Kindesschutzbehörde (Art. 315 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_102/2017 vom 13. September 2017, E. 2.1.1).

4.2

Im vorliegenden Fall hat das

Eheschutzgericht mit Urteil vom 23. September 2019 die Obhut über die

Kinder sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers geregelt. Aufgrund der

Akten steht fest, dass weder ein gerichtliches Verfahren zur Abänderung der

Dispositiv

Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren hängig ist. Demnach war die

KESB zur Anordnung der streitigen Kindesschutzmassnahmen zuständig. Der

Beschwerdeführer verkennt sodann, dass vorliegend der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis und die Unterbringung der drei Kinder nach

Art. 310 ZGB im Streit liegt. Die Obhut, d.h. die tägliche Betreuung der

drei Kinder im Alltag, wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Kindsmutter

zugeteilt, was nie geändert wurde.

5.1 Vorliegend bestand bereits eine

sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für

die Kinder und Unterstützung für die Kindseltern zu bieten. Die Beiständin

berichtete vielmehr von massiven Intrigen zwischen der Familie des Kindsvaters

bzw. diesem selbst und der Kindsmutter. Sie stellte auch eine Überforderung der

Kindsmutter bei der Erziehung fest. Beide Elternteile sind gemäss Angaben der

Beiständin zur Zeit nicht in der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer

drei Kinder wahrzunehmen. Die Kinder befinden sich sodann in einem belastenden

Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern und der Familie väterlicherseits. Die

Kindsmutter ist mit der Fremdplatzierung einverstanden, wohingegen der

Beschwerdeführer die Kinder in seine Obhut nehmen möchte. Gemäss seinen eigenen

Angaben arbeitet der Beschwerdeführer grundsätzlich im Vollzeitpensum als

Bauarbeiter bzw. Beschichter, wobei er bis auf weiteres 60% arbeitsunfähig ist

und an einer ambulanten kardialen Rehabilitation teilnimmt (vgl. Urkunden 16

und 17). Dem Arztzeugnis vom 2. September 2020 (Urkunde 4) ist weiter zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer ambulant

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ist. Darin wird namentlich

ausgeführt, gewisse kognitive Defizite seien aufgrund der Situation mit der

Kinderbetreuung phasenweise stärker vorhanden. Unter den gegebenen Umständen

erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer alleine um seine

drei Kinder kümmern könnte. Eine Drittbetreuung durch die Familienangehörigen

des Beschwerdeführers (seine Mutter und sein Bruder), wie sie in der

Vergangenheit bereits stattgefunden hat, fällt künftig ausser Betracht. Gemäss

Angaben der Beiständin ist der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr bereit,

weiterhin für die Kinder des Beschwerdeführers zu sorgen. Die Betreuung durch

den Beschwerdeführer bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch

Familienangehörige des Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der

Beiständin geschilderten Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls zu

vermeiden. Die Ausführungen der Beiständin machen jedenfalls deutlich, dass ein

für die Kinder erforderliches stabiles Umfeld weder beim Beschwerdeführer noch

bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Die Ausführungen im Arztzeugnis

von Dr. med. [...] vom 2. September 2020, welcher eine Betreuung der drei

Kinder durch den Beschwerdeführer befürwortet, vermögen an diesem Ergebnis

nichts zu ändern. Diese Äusserungen des Psychiaters des Beschwerdeführers sind im

Gegensatz zur umfassenden Beurteilung durch die Beiständin von der einseitigen

Sichtweise des Beschwerdeführers geprägt. Die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung waren insofern erforderlich,

als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich

als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von C.___, D.___ und E.___ nicht

anders geschützt werden konnte.

5.2 Das begleitete Besuchsrecht des

Beschwerdeführers und die damit verbundene Anordnung, mit den Kindern in

deutscher Sprache zu kommunizieren, erachtet die Beiständin in ihrer

Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 als äusserst wichtig. Sie verweist auf

die massiven Konflikte und Intrigen zwischen den Kindseltern und dem

Familiensystem väterlicherseits und dem daraus resultierenden

Loyalitätskonflikt der Kinder. Mit den verfügten Modalitäten des Besuchsrechts

wird eher gewährleistet, dass die Kinder nicht mit negativen Äusserungen über

die Kindsmutter belastet werden. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht

keine Gründe, weshalb von der Empfehlung der Fachperson, welche in sehr engem

Kontakt mit den Kindern und der Familie steht, abgewichen werden soll. Das

begleitete Besuchsrechts ist demnach nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Roland Winiger ist entsprechend der am 30. Oktober 2020 eingereichten

Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf

total CHF 2'636.40 (12.66 h à CHF 180.00 nebst CHF 167.90 Auslagen und CHF

188.48 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'636.40 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman