VWBES.2020.365
Kindesschutzmassnahmen
18. November 2020Deutsch18 min
Für den Kindsvater besteht einstweilen nur das Recht auf begleitete Besuche im G.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 11. September 2018),
D.___ (geb. 20. Januar 2014) und E.___ (geb. 19. Februar
2013) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ und A.___. Mit Eheschutzurteil vom
23. September 2019 des Richteramtes Olten-Gösgen wurde festgestellt, dass
die Kindseltern seit dem 27. Oktober 2018 getrennt leben. Die gemeinsamen
Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zusätzlich wurde die
bereits am 24. Januar 2019 bewilligte Beistandschaft betreffend Planung
und Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts bestätigt und eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet.
2. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020
teilte die Beiständin, F.___, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen mit, C.___, D.___ und E.___ seien seit dem 22. Juli 2020 mit
Zustimmung der Kindseltern in der Obhut des Kindsvaters und wohnten zur Zeit
beim älteren Bruder des Kindsvaters. Die Kindseltern seien gesundheitlich sehr
angeschlagen. Die Kindsmutter habe sich sehr geschwächt gezeigt und sei in der
Betreuung der Kinder überfordert. Daher habe sie entschieden, dass die Kinder
erst zur Kindsmutter zurückkehren könnten, wenn sich ihr gesundheitlicher
Zustand verbessert habe.
3. Mit E-Mail vom 13. August 2020
wandte sich die Beiständin erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte eine
Kompetenzerweiterung. Antragsgemäss verfügte die 1. Kammer der KESB
Olten-Gösgen mit Entscheid vom 13. August 2020 infolge Dringlichkeit ohne
vorgängige Anhörung Folgendes:
2.1. Die Aufgaben und Kompetenzen der
Beiständin werden wie folgt erweitert:
a.
Die Beiständin
wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um
die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.
b.
Die Beiständin
wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige
Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB
die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und
Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere
die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.
c.
Die Beiständin
wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende
Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu
nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu
treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.
2.2. Die vorliegende superprovisorische
Verfügung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist sofort
vollstreckbar.
2.3. Die Eltern des Kindes werden eingeladen,
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen innert 20 Tagen
seit Mitteilung dieses Entscheides eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu
lassen. Danach wird die KESB neu entscheiden.
4. Mit Eingabe vom 26. August 2020
beantragte die Beiständin die Platzierung der Kinder im «G.___» in [...]. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beide Elternteile seien
gesundheitlich und psychisch sehr belastet. Die Eltern seien zur Zeit nicht in
der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer drei Kinder wahrzunehmen.
Die Kindsmutter habe viel an Gewicht verloren. Sie weine oft. Sie lebe ohne
Unterstützung von Familienangehörigen und sei oft sich selber überlassen. Sie
fühle sich sehr alleine und verlassen. Sie wirke sehr übermüdet und psychisch
instabil. In der Erziehung der Kinder sei sie massiv überfordert. Die
Kindsmutter schaffe es nicht, den Kindern klare Grenzen in ihrem Handeln zu
setzen. Die Kinder würden über ihre Mutter hinweg bestimmen und die
Verantwortung in Alltagssituationen übernehmen.
5. Mit superprovisorischem Entscheid vom
26. August 2020 entzog die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C.___, D.___ und E.___ und brachte
diese mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___ in [...] unter.
6. Der vom Kindsvater zwischenzeitlich
mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roland Winiger, teilte mit Eingabe
vom 1. September 2020 mit, der Kindsvater sei gesundheitlich wieder in der
Lage und weiterhin gewillt, für die drei Kinder selbst zu sorgen, diese zu
betreuen und zu sich zu nehmen.
7. Nach Anhörung der Kindseltern am
3. September 2020 fällte die KESB Olten-Gösgen am 9. September 2020
folgenden Entscheid:
3.1. Die Aufgaben und Kompetenzen der
Beiständin werden wie folgt erweitert:
a.
Die Beiständin
wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um
die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.
b.
Die Beiständin
wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige
Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs.
2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber
dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und
Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere
die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.
c.
Die Beiständin
wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende
Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu
nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu
treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.
d.
Die Beiständin
wird beauftragt, sich um die schulischen Angelegenheiten der Kinder zu kümmern.
Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der
sorgeberechtigten Eltern gegenüber sämtlichen Schulbehörden, dem
schulpsychologischen Dienst, den Schulleitungen und Lehrern zu vertreten. Sie
kann dazu an Stelle der Eltern insbesondere die nötigen Auskünfte einholen
sowie an Konsultationen und Gesprächen teilnehmen. Die elterliche Sorge ist
gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt.
3.2. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ werden
mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___, [...], untergebracht. Den Eltern ist
damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.
3.3. Die Beiständin wird beauftragt, den
Kontakt der Kinder zu den Eltern in Absprache mit dem G.___ zu organisieren.
Für den Kindsvater besteht einstweilen nur das Recht auf begleitete Besuche im G.___,
wobei er in der deutschen Sprache mit den Kindern zu sprechen hat.
3.4. Die von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen angeordnete sozialpädagogische
Familienbegleitung wird aufgehoben.
3.5. Der von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen für C.___ angeordnete Besuch der KITA [...]
wird aufgehoben.
3.6. Das G.___ wird gebeten, der Sozialregion
Olten, Amt für KES, Dornacherstrasse 1, 4601 Olten, umgehend die Kostenfolgen
anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion
hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete
Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten
abzuklären.
3.7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die
Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Im
Übrigen wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
8. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt
Roland Winiger, mit Beschwerde vom 21. September 2020 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
2. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien
unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen.
3. Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien
per sofort beim Kindsvater unterzubringen.
4. Die Aufgaben der Beiständin seien auf
die Regelung des persönlichen Verkehrs zur Kindsmutter sowie die Organisation
der Familienbegleitung zu beschränken.
5. Es sei eine sozialpädagogische
Familienbegleitung vorzusehen.
6. Es sei für C.___ der Besuch der KITA [...]
anzuordnen.
7. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Kindsvater die Besuche bei den Kindern
ohne Begleitung und in seiner Muttersprache abhalten kann.
8. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
9. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Präsidialverfügung vom 22. September
2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
10. Mit Vernehmlassung vom
24. September 2020 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Die Beiständin, F.___, liess sich
mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 vernehmen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
7. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
13. Der Beschwerdeführer replizierte am
28. Oktober 2020.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,
BGS 211.1]).). A.___ ist als Kindsvater durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine
Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Unterbringung
bei ihm nicht ausreichend abgeklärt bzw. die Verweigerungsgründe im
angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt.
2.1
In Art. 446 ZGB sind
Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von
fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich
insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den
Offizialgrundsatz (Abs. 3). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich
in ihrem Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, Art. 446 N 1 und 13).
2.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65
E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde –
darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236,
das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November
2019, E. 3.2 f.)
2.3
Die Vorinstanz hat vorliegend weder
den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat die KESB in ihrem Entscheid vom
9.
September 2020 explizit begründet, weshalb sie eine Unterbringung beim
Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch
möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Es ist
weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im
vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Namentlich im Rahmen der
Anhörung der Kindseltern am 3. September 2020 wurde diesen auch das
rechtliche Gehör hinreichend gewährt.
3.
In der Sache strittig und zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre drei Kinder entzog und diese im «G.___» in [...] platzierte.
3.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener
Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig,
wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in
seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders
geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck
bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender,
vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern
ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund
der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung
mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel
2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die
mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und
Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7.
September 2015, E. 5.2).
3.2
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die Beistandschaft sei ursprünglich vom
Eheschutzgericht angeordnet worden. Die Beiständin hätte sich um den
persönlichen Verkehr zwischen dem (nicht-obhutsberechtigten) Kindsvater und
seinen Kindern kümmern und eine sozialpädagogische Familienbegleitung
organisieren sollen. Während der Mandatsführung habe sich aber gezeigt, dass
die Beiständin ein immer grösser werdendes Aufgabengebiet habe übernehmen
müssen. Da sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater gesundheitliche
Probleme gehabt und die Kinder aufgrund des Elternkonflikts psychische Probleme
gezeigt hätten, habe sich die Beiständin um schulische und gesundheitliche
Belange der Kinder kümmern müssen. Für die KESB sei erstellt, dass die Eltern
aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Verfassung sowie des anhaltenden
Elternkonfliktes nicht in der Lage seien, ausreichend ihre Erziehungsverantwortung
wahrzunehmen. Der Beiständin seien deshalb die entsprechenden Kompetenzen zu
erteilen. Für die KESB stehe aufgrund des Berichts der Beiständin fest, dass
die Kindsmutter derzeit mit der Betreuung der Kinder überfordert sei. Den
Kindern könne die derzeitige Situation nicht mehr länger zugemutet werden. Bei
der Anhörung habe die Kindsmutter dies bestätigt und erklärt, dass die
Fremdplatzierung mit ihrer Einwilligung geschehen sei. Sie erachte dies als
vorübergehende Massnahme. Der Vater habe durch seinen Anwalt beantragen lassen,
dass die Kinder bei ihm wohnen dürften. Das Eheschutzgericht habe jedoch die
Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt. Für eine Abänderung der
Obhutsregelung wäre das Gericht anzurufen. Die KESB hätte die Kinder höchstens
notfallmässig einstweilen beim Vater statt im «G.___» unterbringen können. Die
KESB erachte dies jedoch nicht als sinnvoll. Der Kindsvater sei selber
gesundheitlich angeschlagen. Er sei derzeit in Rehabilitation nach einem
Herzinfarkt. Wie er selber zugebe, könnte er die Betreuung der Kinder nicht
selber wahrnehmen, sondern wäre auf die Unterstützung seiner Mutter und seines
Bruders angewiesen. Dass diese Lösung nicht funktioniere, habe sich jedoch in
den vergangenen Wochen gezeigt. Die Kinder seien hin und her geschoben worden
und hätten unter dem Loyalitätskonflikt innerhalb der Familie gelitten. Die
KESB erachte es deshalb als dringend notwendig, die Kinder aus dieser
unglücklichen Situation zu befreien und an einem sicheren Ort unterzubringen.
3.3
Der Beschwerdeführer kritisiert, die
KESB gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Gericht für eine Abänderung des
Obhutsentscheides zuständig sei. Dies sei jedoch gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB
lediglich dann der Fall, wenn die Obhutszuteilung streitig sei. Die Kindsmutter
wäre mit der Obhutszuteilung zum Kindsvater einverstanden. Selbst wenn dies
nicht zutreffen sollte, sei die einstweilige Unterbringung beim Kindsvater
angebracht, zumal die Betreuung durch einen Elternteil einer Fremdbetreuung
vorgehe. Er verfüge über eine geräumige 2,5 Zimmer Wohnung. Zwar sei er
weiterhin als Bauarbeiter bzw. Beschichter angestellt, jedoch bis zur
vollständigen Genesung noch krankgeschrieben. Dies ermögliche ihm nun in einer
ersten Phase, viel Zeit mit seinen Töchtern zu verbringen. Er sei auch bereit,
allfällige Änderungen betreffend Wohnung und Arbeit vorzunehmen, wenn es die Situation
erfordere.
4.1
Nach Art. 315b Abs. 1 ZGB ist das
Gericht während des Scheidungsverfahrens (Abs. 1 Ziff. 1), im Verfahren
zur Abänderung des Scheidungsurteils (Abs. 1 Ziff. 2) sowie im Verfahren zur
Änderung von Eheschutzmassnahmen (Abs. 1 Ziff. 3) zur Abänderung gerichtlicher
Anordnungen über die Kinderzuteilung und den Kindesschutz zuständig. Im Übrigen
fällt die Abänderung dieser Anordnungen in die sachliche Zuständigkeit der
Kindesschutzbehörde (Art. 315 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_102/2017 vom 13. September 2017, E. 2.1.1).
4.2
Im vorliegenden Fall hat das
Eheschutzgericht mit Urteil vom 23. September 2019 die Obhut über die
Kinder sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers geregelt. Aufgrund der
Akten steht fest, dass weder ein gerichtliches Verfahren zur Abänderung der
Dispositiv
Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren hängig ist. Demnach war die
KESB zur Anordnung der streitigen Kindesschutzmassnahmen zuständig. Der
Beschwerdeführer verkennt sodann, dass vorliegend der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis und die Unterbringung der drei Kinder nach
Art. 310 ZGB im Streit liegt. Die Obhut, d.h. die tägliche Betreuung der
drei Kinder im Alltag, wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Kindsmutter
zugeteilt, was nie geändert wurde.
5.1 Vorliegend bestand bereits eine
sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für
die Kinder und Unterstützung für die Kindseltern zu bieten. Die Beiständin
berichtete vielmehr von massiven Intrigen zwischen der Familie des Kindsvaters
bzw. diesem selbst und der Kindsmutter. Sie stellte auch eine Überforderung der
Kindsmutter bei der Erziehung fest. Beide Elternteile sind gemäss Angaben der
Beiständin zur Zeit nicht in der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer
drei Kinder wahrzunehmen. Die Kinder befinden sich sodann in einem belastenden
Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern und der Familie väterlicherseits. Die
Kindsmutter ist mit der Fremdplatzierung einverstanden, wohingegen der
Beschwerdeführer die Kinder in seine Obhut nehmen möchte. Gemäss seinen eigenen
Angaben arbeitet der Beschwerdeführer grundsätzlich im Vollzeitpensum als
Bauarbeiter bzw. Beschichter, wobei er bis auf weiteres 60% arbeitsunfähig ist
und an einer ambulanten kardialen Rehabilitation teilnimmt (vgl. Urkunden 16
und 17). Dem Arztzeugnis vom 2. September 2020 (Urkunde 4) ist weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer ambulant
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ist. Darin wird namentlich
ausgeführt, gewisse kognitive Defizite seien aufgrund der Situation mit der
Kinderbetreuung phasenweise stärker vorhanden. Unter den gegebenen Umständen
erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer alleine um seine
drei Kinder kümmern könnte. Eine Drittbetreuung durch die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers (seine Mutter und sein Bruder), wie sie in der
Vergangenheit bereits stattgefunden hat, fällt künftig ausser Betracht. Gemäss
Angaben der Beiständin ist der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr bereit,
weiterhin für die Kinder des Beschwerdeführers zu sorgen. Die Betreuung durch
den Beschwerdeführer bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch
Familienangehörige des Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der
Beiständin geschilderten Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls zu
vermeiden. Die Ausführungen der Beiständin machen jedenfalls deutlich, dass ein
für die Kinder erforderliches stabiles Umfeld weder beim Beschwerdeführer noch
bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Die Ausführungen im Arztzeugnis
von Dr. med. [...] vom 2. September 2020, welcher eine Betreuung der drei
Kinder durch den Beschwerdeführer befürwortet, vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Diese Äusserungen des Psychiaters des Beschwerdeführers sind im
Gegensatz zur umfassenden Beurteilung durch die Beiständin von der einseitigen
Sichtweise des Beschwerdeführers geprägt. Die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung waren insofern erforderlich,
als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich
als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von C.___, D.___ und E.___ nicht
anders geschützt werden konnte.
5.2 Das begleitete Besuchsrecht des
Beschwerdeführers und die damit verbundene Anordnung, mit den Kindern in
deutscher Sprache zu kommunizieren, erachtet die Beiständin in ihrer
Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 als äusserst wichtig. Sie verweist auf
die massiven Konflikte und Intrigen zwischen den Kindseltern und dem
Familiensystem väterlicherseits und dem daraus resultierenden
Loyalitätskonflikt der Kinder. Mit den verfügten Modalitäten des Besuchsrechts
wird eher gewährleistet, dass die Kinder nicht mit negativen Äusserungen über
die Kindsmutter belastet werden. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht
keine Gründe, weshalb von der Empfehlung der Fachperson, welche in sehr engem
Kontakt mit den Kindern und der Familie steht, abgewichen werden soll. Das
begleitete Besuchsrechts ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Roland Winiger ist entsprechend der am 30. Oktober 2020 eingereichten
Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf
total CHF 2'636.40 (12.66 h à CHF 180.00 nebst CHF 167.90 Auslagen und CHF
188.48 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'636.40 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman