VWBES.2020.370
Sozialhilfe
26. November 2020Deutsch10 min
Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion
Untergäu SRU
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich
unterstützt. Mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 wurde dem
Beschwerdeführer der Grundbedarf ab Dezember 2019 für drei Monate um 30%
gekürzt, da er sich nicht an die obligatorische Meldepflicht über Einnahmen
gehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen,
dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere
sechs Monate um 30% gekürzt werde.
2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 kürzte
die SRU erneut den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab März 2020 für die Dauer
von sechs Monaten um 30%. Zudem wurde festgehalten, dass bei einer weiteren
Pflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt
werde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass mehrere Einnahmen im
Umfang von insgesamt CHF 1'867.31 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers
eingegangen seien und diese der SRU nicht gemeldet worden seien. Auch habe der
Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits
gegen seine Meldepflicht verstossen.
3. Die am 6. März 2020 dagegen erhobene
Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) am 15. September 2020 ab. Aufgrund
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beginn der Kürzung auf
Oktober 2020 festgesetzt.
4. Mit Eingabe vom 24. September 2020
erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 15. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Kürzung des Grundbedarfs
um 30% für die Dauer von einem Monat.
5. Das DdI schloss am 5. Oktober 2020
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,
wobei vollumfänglich auf die Akten und den Entscheid verwiesen wurde.
6. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober
2020 stimmt die SRU grundsätzlich dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020
zu. Da der Beschwerdeführer aktuell in der Ausbildung zum Automobilassistent
EBA sei, sei die Verhältnismässigkeit des Kürzungsumfangs zu prüfen. Damit der
Beschwerdeführer seine Ausbildung im Sommer 2021 ohne weitere finanzielle
Einbusse erfolgreich absolvieren könne, sollte die Kürzung um 30% für drei
Monate geprüft werden.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz hielt in ihrem
Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf
aufmerksam gemacht worden, dass hilfesuchende bzw. unterstützte Personen ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen und Änderungen
umgehend mitzuteilen hätten. Der Beschwerdeführer sei genügend über seine
Pflichten und möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten informiert
worden. Wie aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019
ersichtlich, seien die Überweisungen bezüglich der Stipendiengelder nicht im
Betrag von CHF 1'867.31 einbezogen worden. Beim Betrag der B.___ in der Höhe
von CHF 153.00 (Rückzahlung Bewerbungsagentur/Bewerbungshilfe) sei davon
auszugehen, dass dies vom Beschwerdeführer selbst vorausbezahlt worden sei,
zumal die Rückerstattung auch direkt von der B.___ auf sein Privatkonto
überwiesen worden sei. Die Rückerstattung von CHF 153.00 sei somit nicht als
Einnahme zu qualifizieren. Gleiches gelte betreffend die Rückerstattung der C.___
von CHF 29.90. Was den Zahlungseingang von CHF 150.00 aus dem Verkauf
eines Fitnessgeräts der Mutter angehe, sei nicht ersichtlich, dass dieser
Betrag an seine Mutter überwiesen worden sei. Auch die offenbar erhaltenen
Einzahlungen seiner Mutter, um online Einkäufe für sie zu tätigen, seien vom
Beschwerdeführer nicht näher belegt worden. Überdies würden sich dem
Privatkonto diverse weitere Zahlungseingänge entnehmen lassen, welche aus dem
Verkauf von privatem Eigentum resultiert seien. Somit sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer erneut gegen seine Meldepflicht verstossen habe und der SRU
diverse Einnahmen im Umfang von CHF 1'684.41 (CHF 1'867.31 – CHF 153.00 –
CHF 29.90) nicht deklariert habe. Die verfügte Kürzung des Grundbedarfs im
Umfang von 30% für die Dauer von sechs Monaten erscheine auch als
verhältnismässig und nötig, um ein pflichtgemässes Verhalten des
Beschwerdeführers zu veranlassen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
insbesondere geltend, im Jahr 2019 hätten seine persönlichen Einnahmen total
CHF 282.00 betragen (03.07.2019 CHF 70.00 Jeans/T-Shirt, 06.08.2019 CHF 25.00
Nierengurt, 01.09.2019 CHF 110.00 T-Shirt, 13.09.2019 CHF 37.00 Handschuhe,
24.09.2019
CHF 40.00 Handschuhe). Beim Restbetrag handle es sich um Online-Verkäufe
für Familie und Freunde, da er, im Gegensatz zu den Anderen, dafür eingerichtet
sei. Bei einigen Beträgen handle es sich um Stipendiengelder, wofür ihm der
Grundbedarf bereits gekürzt worden bzw. er bereits sanktioniert worden sei. Beim
Betrag in der Höhe von CHF 150.00 handle es sich um den Erlös eines durch ihn
veräusserten Fitnessgeräts seiner Mutter. Weiter bestehe der Grundbedarf von
CHF 986.00 zu CHF 597.90 aus seinem Erwerbseinkommen und zu CHF 388.10 aus
Sozialhilfeleistungen, weshalb die Kürzung von 30% auf den von der SRU
ausbezahlten Betrag von CHF 388.10 zu beziehen habe, was einen gerundeten
Betrag von CHF 116.50 ergebe. Zudem sei die Dauer der Kürzung von sechs Monaten
überhöht, da sein Grundbedarf bereits aufgrund der nicht gemeldeten
Stipendiengelder für die Dauer von drei Monaten gekürzt worden sei.
3.1
Nach § 17 Abs. 1 SG haben
gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene
Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen
(lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach
§ 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt
werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise
missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei
Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt
werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe
herabgesetzt werden.
3.2
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen
ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar
waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass
sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene
Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der
Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt
aufgehoben werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019,
VWBES.2018.396, E. 5.2 mit Hinweis).
4.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen
einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
4.1
Dem Beschwerdeführer werden nach dem
Entscheid des DdI vom 15. September 2020 noch folgende Einnahmen auf seinem
Privatkonto zur Last gelegt:
Zahlungseingang
Betrag CHF
Betreff
Stellungnahme Beschwerdeführer
16.01.2019
270.00
EZ auf Konto
17.01.2019
10.00
EZ auf Kontos
07.03.2019
30.00
EZ auf Konto
25.04.2019
50.00
EZ auf Konto
26.04.2019
60.00
D.___
Gutschrift des Onkels
(Fahrzeugausweis)
05.06.2019
20.00
EZ auf Konto
18.06.2019
25.00
EZ auf Konto
25.06.2019
24.30
EZ auf Konto
03.07.2019
70.00
Twint Geldempfang
Verkauf von Jeans/T-Shirt
06.08.2019
25.00
E.___
Verkauf Nierengurt
01.09.2019
110.00
Twint Geldempfang
Verkauf T-Shirt
13.09.2019
37.00
F.___
Verkauf Handschuhe
17.09.2019
110.00
EZ auf Konto
24.09.2019
40.00
G.___
Verkauf Handschuhe
08.10.2019
459.15
EZ auf Konto
20.10.2019
100.00
EZ auf Konto
20.10.2019
10.00
Twint Geldempfang
Geschenkgutschein
30.10.2019
50.00
EZ auf Konto
Prepaidkarte
02.12.2019
10.00
H.___
Verkauf Mütze
16.12.2019
23.96
EZ auf Konto
Prepaidkarte
16.12.2019
150.00
I.___
Verkauf Fitnessgerät Mutter
Total
1'684.41
4.2
Der Beschwerdeführer wurde bereits
anlässlich des Klientengesprächs vom 14. Januar 2019 ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass sämtliche Einnahmen zwingend deklariert werden müssen.
Grund für dieses Gespräch waren Einnahmen aus Verkaufserlös von Eigentum im
Jahr 2018. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt
«Informationen über Sozialhilfe für KlientInnen der SRU», welches er
unterzeichnete. Auf dieses Gespräch folgte sodann die Verfügung der SRU vom 17.
Januar 2019, wo unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer
sämtliche Einnahmen sowie private Verkäufe umgehend bei der SRU deklarieren müsse.
Da der Beschwerdeführer Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 nicht
deklariert und ferner noch zweckentfremdet hatte, wurde der Grundbedarf des
Beschwerdeführers mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 ab Dezember 2019
für drei Monate um 30% gekürzt. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf
hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für
weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Dem Beschwerdeführer waren folglich
seine Auflagen respektive Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren
Nichtbefolgung. Auch war die Auflage, sämtliche Einnahmen der SRU zu
deklarieren, für den Beschwerdeführer zumutbar.
4.3
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers sind in den oben erwähnten Einnahmen von insgesamt CHF 1'684.41
keine Stipendiengelder enthalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt
sich dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Stipendiengelder in
der Höhe von CHF 7'330.00 erhalten hat. Davon sind gleichentags CHF 3'000.00 auf
das Sparkonto überwiesen worden. Davon wurden insgesamt wieder CHF 2'400.00 auf
das Privatkonto überwiesen (vgl. auch Verfügung der SRU vom 27. Februar 2020).
Den Einnahmen auf dem Privatkonto von
CHF 1'684.41 lassen sich diverse Zahlungseingänge entnehmen, welche aus dem
Verkauf von privatem Eigentum resultieren, die der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Meldepflicht hätte deklarieren müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Online-Verkäufe für Familie und Freunde und der Verkauf eines
Fitnessgeräts der Mutter in der Höhe von CHF 150.00 werden nicht weiter
belegt respektive substantiiert. Auch ist den Akten diesbezüglich nichts zu
entnehmen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, aufgrund seiner
Mitwirkungspflichten seine Vorbringen zu belegen. Dass ihm dies nicht möglich
gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit
ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse Einnahmen in der Gesamthöhe von
CHF 1'684.41 nicht deklariert hat und dadurch gegen seine Meldepflicht
verstossen hat.
4.4
Obwohl der Beschwerdeführer schon mehrmals
auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht und auch bereits mit Verfügung vom
28.
November 2019 diesbezüglich sanktioniert wurde, verstiess er erneut gegen
die Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kürzung des
Grundbedarfs von 30% für die Dauer von sechs Monaten in einem angemessenen
Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden des Beschwerdeführers und ist
nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Kürzung von Sozialhilfeleistungen
immer auf dem Gesamtbetrag des Grundbedarfs, vorliegend CHF 986.00, berechnet
wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Teil dessen aus dem
Erwerbseinkommen von sozialhilfebeziehenden Personen finanziert wird, zumal das
generierte Erwerbseinkommen nicht ausschliesslich an den Grundbedarf, sondern
an die vollumfänglichen durch die Sozialregion ausbezahlten Sozialhilfeleistungen
angerechnet wird.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für
Interne Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser