Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.370

Sozialhilfe

26. November 2020Deutsch10 min

Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Sozialregion

Untergäu SRU

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich

unterstützt. Mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 wurde dem

Beschwerdeführer der Grundbedarf ab Dezember 2019 für drei Monate um 30%

gekürzt, da er sich nicht an die obligatorische Meldepflicht über Einnahmen

gehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen,

dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere

sechs Monate um 30% gekürzt werde.

2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 kürzte

die SRU erneut den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab März 2020 für die Dauer

von sechs Monaten um 30%. Zudem wurde festgehalten, dass bei einer weiteren

Pflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt

werde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass mehrere Einnahmen im

Umfang von insgesamt CHF 1'867.31 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers

eingegangen seien und diese der SRU nicht gemeldet worden seien. Auch habe der

Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits

gegen seine Meldepflicht verstossen.

3. Die am 6. März 2020 dagegen erhobene

Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) am 15. September 2020 ab. Aufgrund

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beginn der Kürzung auf

Oktober 2020 festgesetzt.

4. Mit Eingabe vom 24. September 2020

erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 15. September 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Kürzung des Grundbedarfs

um 30% für die Dauer von einem Monat.

5. Das DdI schloss am 5. Oktober 2020

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,

wobei vollumfänglich auf die Akten und den Entscheid verwiesen wurde.

6. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober

2020 stimmt die SRU grundsätzlich dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020

zu. Da der Beschwerdeführer aktuell in der Ausbildung zum Automobilassistent

EBA sei, sei die Verhältnismässigkeit des Kürzungsumfangs zu prüfen. Damit der

Beschwerdeführer seine Ausbildung im Sommer 2021 ohne weitere finanzielle

Einbusse erfolgreich absolvieren könne, sollte die Kürzung um 30% für drei

Monate geprüft werden.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz hielt in ihrem

Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf

aufmerksam gemacht worden, dass hilfesuchende bzw. unterstützte Personen ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen und Änderungen

umgehend mitzuteilen hätten. Der Beschwerdeführer sei genügend über seine

Pflichten und möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten informiert

worden. Wie aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019

ersichtlich, seien die Überweisungen bezüglich der Stipendiengelder nicht im

Betrag von CHF 1'867.31 einbezogen worden. Beim Betrag der B.___ in der Höhe

von CHF 153.00 (Rückzahlung Bewerbungsagentur/Bewerbungshilfe) sei davon

auszugehen, dass dies vom Beschwerdeführer selbst vorausbezahlt worden sei,

zumal die Rückerstattung auch direkt von der B.___ auf sein Privatkonto

überwiesen worden sei. Die Rückerstattung von CHF 153.00 sei somit nicht als

Einnahme zu qualifizieren. Gleiches gelte betreffend die Rückerstattung der C.___

von CHF 29.90. Was den Zahlungseingang von CHF 150.00 aus dem Verkauf

eines Fitnessgeräts der Mutter angehe, sei nicht ersichtlich, dass dieser

Betrag an seine Mutter überwiesen worden sei. Auch die offenbar erhaltenen

Einzahlungen seiner Mutter, um online Einkäufe für sie zu tätigen, seien vom

Beschwerdeführer nicht näher belegt worden. Überdies würden sich dem

Privatkonto diverse weitere Zahlungseingänge entnehmen lassen, welche aus dem

Verkauf von privatem Eigentum resultiert seien. Somit sei erstellt, dass der

Beschwerdeführer erneut gegen seine Meldepflicht verstossen habe und der SRU

diverse Einnahmen im Umfang von CHF 1'684.41 (CHF 1'867.31 – CHF 153.00 –

CHF 29.90) nicht deklariert habe. Die verfügte Kürzung des Grundbedarfs im

Umfang von 30% für die Dauer von sechs Monaten erscheine auch als

verhältnismässig und nötig, um ein pflichtgemässes Verhalten des

Beschwerdeführers zu veranlassen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

insbesondere geltend, im Jahr 2019 hätten seine persönlichen Einnahmen total

CHF 282.00 betragen (03.07.2019 CHF 70.00 Jeans/T-Shirt, 06.08.2019 CHF 25.00

Nierengurt, 01.09.2019 CHF 110.00 T-Shirt, 13.09.2019 CHF 37.00 Handschuhe,

24.09.2019

CHF 40.00 Handschuhe). Beim Restbetrag handle es sich um Online-Verkäufe

für Familie und Freunde, da er, im Gegensatz zu den Anderen, dafür eingerichtet

sei. Bei einigen Beträgen handle es sich um Stipendiengelder, wofür ihm der

Grundbedarf bereits gekürzt worden bzw. er bereits sanktioniert worden sei. Beim

Betrag in der Höhe von CHF 150.00 handle es sich um den Erlös eines durch ihn

veräusserten Fitnessgeräts seiner Mutter. Weiter bestehe der Grundbedarf von

CHF 986.00 zu CHF 597.90 aus seinem Erwerbseinkommen und zu CHF 388.10 aus

Sozialhilfeleistungen, weshalb die Kürzung von 30% auf den von der SRU

ausbezahlten Betrag von CHF 388.10 zu beziehen habe, was einen gerundeten

Betrag von CHF 116.50 ergebe. Zudem sei die Dauer der Kürzung von sechs Monaten

überhöht, da sein Grundbedarf bereits aufgrund der nicht gemeldeten

Stipendiengelder für die Dauer von drei Monaten gekürzt worden sei.

3.1

Nach § 17 Abs. 1 SG haben

gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene

Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen

(lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach

§ 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt

werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise

missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei

Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt

werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe

herabgesetzt werden.

3.2

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen

ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar

waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass

sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene

Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der

Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt

aufgehoben werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019,

VWBES.2018.396, E. 5.2 mit Hinweis).

4.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen

einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4.1

Dem Beschwerdeführer werden nach dem

Entscheid des DdI vom 15. September 2020 noch folgende Einnahmen auf seinem

Privatkonto zur Last gelegt:

Zahlungseingang

Betrag CHF

Betreff

Stellungnahme Beschwerdeführer

16.01.2019

270.00

EZ auf Konto

17.01.2019

10.00

EZ auf Kontos

07.03.2019

30.00

EZ auf Konto

25.04.2019

50.00

EZ auf Konto

26.04.2019

60.00

D.___

Gutschrift des Onkels

(Fahrzeugausweis)

05.06.2019

20.00

EZ auf Konto

18.06.2019

25.00

EZ auf Konto

25.06.2019

24.30

EZ auf Konto

03.07.2019

70.00

Twint Geldempfang

Verkauf von Jeans/T-Shirt

06.08.2019

25.00

E.___

Verkauf Nierengurt

01.09.2019

110.00

Twint Geldempfang

Verkauf T-Shirt

13.09.2019

37.00

F.___

Verkauf Handschuhe

17.09.2019

110.00

EZ auf Konto

24.09.2019

40.00

G.___

Verkauf Handschuhe

08.10.2019

459.15

EZ auf Konto

20.10.2019

100.00

EZ auf Konto

20.10.2019

10.00

Twint Geldempfang

Geschenkgutschein

30.10.2019

50.00

EZ auf Konto

Prepaidkarte

02.12.2019

10.00

H.___

Verkauf Mütze

16.12.2019

23.96

EZ auf Konto

Prepaidkarte

16.12.2019

150.00

I.___

Verkauf Fitnessgerät Mutter

Total

1'684.41

4.2

Der Beschwerdeführer wurde bereits

anlässlich des Klientengesprächs vom 14. Januar 2019 ausdrücklich darauf

aufmerksam gemacht, dass sämtliche Einnahmen zwingend deklariert werden müssen.

Grund für dieses Gespräch waren Einnahmen aus Verkaufserlös von Eigentum im

Jahr 2018. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt

«Informationen über Sozialhilfe für KlientInnen der SRU», welches er

unterzeichnete. Auf dieses Gespräch folgte sodann die Verfügung der SRU vom 17.

Januar 2019, wo unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer

sämtliche Einnahmen sowie private Verkäufe umgehend bei der SRU deklarieren müsse.

Da der Beschwerdeführer Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 nicht

deklariert und ferner noch zweckentfremdet hatte, wurde der Grundbedarf des

Beschwerdeführers mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 ab Dezember 2019

für drei Monate um 30% gekürzt. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf

hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für

weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Dem Beschwerdeführer waren folglich

seine Auflagen respektive Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren

Nichtbefolgung. Auch war die Auflage, sämtliche Einnahmen der SRU zu

deklarieren, für den Beschwerdeführer zumutbar.

4.3

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers sind in den oben erwähnten Einnahmen von insgesamt CHF 1'684.41

keine Stipendiengelder enthalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt

sich dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Stipendiengelder in

der Höhe von CHF 7'330.00 erhalten hat. Davon sind gleichentags CHF 3'000.00 auf

das Sparkonto überwiesen worden. Davon wurden insgesamt wieder CHF 2'400.00 auf

das Privatkonto überwiesen (vgl. auch Verfügung der SRU vom 27. Februar 2020).

Den Einnahmen auf dem Privatkonto von

CHF 1'684.41 lassen sich diverse Zahlungseingänge entnehmen, welche aus dem

Verkauf von privatem Eigentum resultieren, die der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Meldepflicht hätte deklarieren müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Online-Verkäufe für Familie und Freunde und der Verkauf eines

Fitnessgeräts der Mutter in der Höhe von CHF 150.00 werden nicht weiter

belegt respektive substantiiert. Auch ist den Akten diesbezüglich nichts zu

entnehmen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, aufgrund seiner

Mitwirkungspflichten seine Vorbringen zu belegen. Dass ihm dies nicht möglich

gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit

ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse Einnahmen in der Gesamthöhe von

CHF 1'684.41 nicht deklariert hat und dadurch gegen seine Meldepflicht

verstossen hat.

4.4

Obwohl der Beschwerdeführer schon mehrmals

auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht und auch bereits mit Verfügung vom

28.

November 2019 diesbezüglich sanktioniert wurde, verstiess er erneut gegen

die Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kürzung des

Grundbedarfs von 30% für die Dauer von sechs Monaten in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden des Beschwerdeführers und ist

nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Kürzung von Sozialhilfeleistungen

immer auf dem Gesamtbetrag des Grundbedarfs, vorliegend CHF 986.00, berechnet

wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Teil dessen aus dem

Erwerbseinkommen von sozialhilfebeziehenden Personen finanziert wird, zumal das

generierte Erwerbseinkommen nicht ausschliesslich an den Grundbedarf, sondern

an die vollumfänglichen durch die Sozialregion ausbezahlten Sozialhilfeleistungen

angerechnet wird.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für

Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser