VWBES.2020.371
Nichterteilen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
27. April 2021Deutsch15 min
erwartet, dass zumindest die aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllt würden.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichterteilen
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus der Türkei stammende A.___
(geb. 16. Juli 1963, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am
17. Oktober 2001 in die Schweiz ein und verheiratete sich gleichentags in
Solothurn mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 30. Dezember 1968).
2. Am 25. Oktober 2001 ging bei der
Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt) das undatierte Gesuch um
Familiennachzug zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein. Obwohl zum damaligen
Zeitpunkt Anzeichen einer Scheinehe bestanden, bewilligte die Migrationsbehörde
das Familiennachzugsgesuch und erteilte der Beschwerdeführerin am
23. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung.
3. Am 21. November 2006 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2006 verweigerte die Migrationsbehörde Solothurn
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsicheren finanziellen Lage und
insbesondere wegen des Sozialhilfebezuges die Niederlassungsbewilligung.
4. Am 23. November 2008 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden sowie des Sozialhilfebezugs
verweigert und die Aufenthaltsbewilligung vorerst verlängert. Es wurde
erwartet, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Haushaltsbudgets
beitrage und sich die Familie von der Sozialhilfe ablöse. Ferner wurde
erwartet, dass zumindest die aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllt würden.
In der Verfügung wurde festgehalten, die familiären Schulden betrügen CHF 141'445.90
und die Beschwerdeführerin habe im Umfang von CHF 62'692.50 dazu
beigetragen. Ferner belaufe sich der Negativsaldo der Sozialhilfeunterstützung
per Ende 2008 auf CHF 424'367.65.
5. Am 6. Juli 2011 verwarnte die
Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeunterstützung.
6. Am 4. Oktober 2016 bzw.
11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung sowie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
7. Am 10. März 2017 bestätigte die
Beschwerdeführerin, seit dem 1. Januar 2016 getrennt von ihrem Ehemann zu
leben. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 des Richteramtes Solothurn-Lebern
wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
8. Am 30. März 2020 gewährte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend
Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit
Eingabe vom 19. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, Stellung zur beabsichtigten Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung.
9. Am 10. September 2020 erliess das
Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung:
1. Die gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
30. November 2020 zu verlassen.
4. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde Biberist ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise
mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
10. Dagegen wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. September 2020 an das Verwaltungsgericht
und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
11. Das Migrationsamt schloss namens des
DdI am 16. Oktober 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
12. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 29. Oktober 2020.
13. Mit Präsidialverfügung vom
2. November 2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung
erteilt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten darf und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie
hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
2.2
Ein solcher Anspruch ergab sich für
die Beschwerdeführerin ursprünglich, da sie mit einem Schweizer verheiratet war
und zusammenlebte. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 28. Januar 2019 rechtskräftig geschieden. Gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch mehr
auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und
der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
43.
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei
der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit.
a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich
billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person
am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
4.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis
bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich
integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war,
sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter
besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde, ohne Bundesrecht zu verletzen,
das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf (Urteile
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E.
7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche
Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für
sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus - ebenso wenig das Fehlen
von Vereinsmitgliedschaften. Eine ungenügende Integration besteht, wenn die
betroffene Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Auch geringfügige Strafen schliessen eine
erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus. Entscheidend ist die
Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im
Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017,
E. 2.2.2. m.w.H.).
5.
Die Ehegemeinschaft der
Beschwerdeführerin dauerte – mit Unterbrüchen – vom 17. Oktober 2001 (Heirat)
bis zum 1. Januar 2016 (Trennung). Die erste Voraussetzung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt. Was die Integration
betrifft, führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
habe bis ins Jahr 2010 und somit während sechs Jahren Sozialhilfe bezogen,
wodurch ein Negativsaldo im Umfang von CHF 428'619.40 entstanden sei. Die
Beschwerdeführerin moniere, dass die Sozialhilfeunterstützung nicht in ihrem
Einflussbereich gelegen habe, sondern vom damaligen Ehemann zu verantworten
sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Erhalt von Sozialhilfeleistungen die
materielle Grundsicherung gewährleiste. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
der Sozialhilfebezüger werde nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam
geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von
Kindern und Erwachsenen sei im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Der
sozialhilferechtliche Unterstützungsbeitrag werde praxisgemäss um ein
allfälliges monatliches Einkommen der Sozialhilfebezüger gekürzt. Die
Behauptung, die Beschwerdeführerin treffe an der «Verschuldung gegenüber dem
Sozialamt» kein Verschulden, verfange nicht: Der Beschwerdeführerin habe es
seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz freigestanden, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen
Hand so gering wie möglich zu halten bzw. den Lebensunterhalt der Familie
eigenständig finanziell bestreiten zu können. Die fehlende Erwerbstätigkeit
bzw. die Aufgabe der damaligen Arbeitsstelle bei der [...] könne die
Beschwerdeführerin nicht durch die Kinderbetreuung ihrer Kinder entschuldigen,
weil sich diese zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 bzw.
bei Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im Jahr 2004 im Alter von 13 und 14
Jahren befunden hätten. Ausländerrechtlich sei einer alleinerziehenden Mutter
bereits etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine
Erwerbstätigkeit zuzumuten, wodurch die Beschwerdeführerin trotz allfälliger Kinderbetreuung
einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Zu ihren Ungunsten müsse auch
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf die
ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht
worden sei. Die Monierung der Beschwerdeführerin, das Migrationsamt habe sie
erst mit Schreiben vom 6. Juli 2011 verwarnt, wobei keine Auflagen
auferlegt worden seien, stimme nicht. Trotz dieser ausländerrechtlichen
Konsequenzen habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Ablösung von der
Sozialhilfe bemüht, sondern habe sich erst aufgrund der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit des damaligen Ehemannes per Juni 2010 von der Sozialhilfe
ablösen können. Der Beschwerdeführerin habe es seit der Trennung vor rund vier
Jahren offen gestanden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, selbst wenn die
Begründung, der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe es ihr verboten,
wahr sein sollte. Ein Arztzeugnis vom Jahr 2007 bescheinige der
Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression.
Neuere bzw. aktuellere Arztzeugnisse lägen dem Migrationsamt allerdings nicht
vor, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit
dem Jahr 2007 und somit seit 13 Jahren vollumfänglich arbeitsfähig sei. Mit Stellungnahme
vom 19. Juni 2020 bringe die Beschwerdeführerin vor, durch ihre
Arbeitstätigkeit bei ihrer Tochter zwecks Betreuung der Grosskinder im Umfang
von 42 Stunden bzw. «coronabedingt» in der Höhe von 25 Stunden pro Woche das
Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Dabei wird
verkannt, dass es sich beim ausgerichteten Geldbetrag, ausbezahlt durch die
Tochter der Beschwerdeführerin, um eine reine fiskalische Gefälligkeit handle.
Eine andere Arbeitstätigkeit könne die Beschwerdeführerin bis anhin nicht
vorweisen Im Hinblick auf die lange Anwesenheitsdauer von 18 Jahren könne nicht
von einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin werde gemäss
früheren Angaben durch die Tochter finanziell unterstützt, wodurch eine
kontinuierliche Drittfinanzierung vorliege. Die Beschwerdeführerin verlasse
sich seit Jahren darauf, dass andere Personen für sie alle Vorkehrungen rund um
die Bestreitung des Lebensunterhaltes träfen, ohne dass sie selber etwas dazu
beitrage. Dazu könne auch auf die ausstehenden Unterhaltsleistungen des
Ehemannes verwiesen werden, worauf sich die Beschwerdeführerin als einzige
Einnahmequelle verlasse. Es sei absehbar, dass mit der jetzigen «Lösung» die
Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit nicht gebannt sei sowie eine
Schuldensanierung nicht erreicht bzw. eine Neuverschuldung nicht verhindert
werden könne. Mit einer Unterstützung seitens der Tochter, welche gemäss dem
nicht verbindlichen Arbeitsvertrag ungefähr CHF 1'200.00 betrage, sowie
durch die monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 445.00 könne
allerdings knapp das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Wie
die Beschwerdeführerin so die Schulden in der Höhe von CHF 30'777.50 – wenn
die Schulden des Ehemannes ausser Acht gelassen würden – abbauen wolle, werde
nicht nachweislich erläutert. Es sei offensichtlich, dass die
Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, ihren öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie sei wiederholt durch das
Migrationsamt aufgrund der Schulden verwarnt worden. Trotzdem habe sich die
Beschwerdeführerin weiterhin verschuldet und bisher keine Schuldensanierung
vollbracht, sondern habe sich erst angesichts der drohenden Wegweisung 11 Jahre
später an eine Beratungsstelle gewandt. Durch die erheblichen Schulden fehle es
am Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG.
6.1
Was die Beschwerdeführerin gegen den
angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie von Juni 2004 bis Juni 2010 Sozialhilfegelder
im Umfang von CHF 428'619.40 bezogen haben. Ihre unter dem Druck der
drohenden Wegweisung erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht dauerhaft:
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt massgeblich durch
Unterstützungszahlungen der Tochter von ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat als
Entgelt für die Betreuung der Grosskinder und monatliche Unterhaltszahlungen des
Ex-Ehemannes von CHF 445.00. Die finanzielle Unterstützung durch die
Tochter erfolgt freiwillig und kann nicht als gesichert bezeichnet werden. Es
ist auch unklar, ob die Tochter langfristig in der Lage ist, die
Beschwerdeführerin fortlaufend finanziell zu unterstützen. Jedenfalls muss damit
gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder Sozialhilfe
beziehen wird und einzig aufgrund der drohenden Wegweisung zurzeit auf einen
Sozialhilfebezug verzichtet. Im Jahr 2017 entstand im Übrigen eine Betreibung in
der Höhe von CHF 10'404.50, d.h. in einem Zeitpunkt, als die
Beschwerdeführerin bereits von ihrem Mann getrennt war und von ihrer Tochter
finanziell unterstützt wurde. Weiter ist zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin für die von ihrem Ehemann während der Ehe angehäuften
Schulden von CHF 216’400.60 solidarisch haftet. Zwar hat sich die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an eine Schuldenberatungsstelle gewandt.
Von einem Abbau der Schuldenlast kann indes keine Rede sein, wie aus dem Auszug
aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. April
2021.
hervorgeht. Die Bemühungen zur Schuldensanierung sind mit Blick auf die
Höhe der Schulden als äusserst gering zu bezeichnen.
6.2
Inwiefern die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt seitens des Ex-Ehemannes diese
auch Jahre nach der Trennung an der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs
gehindert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert
dargelegt. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, wonach
die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dass
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund einer Depression in
Behandlung war, hat auch die Vorinstanz anerkannt. Eine unabhängige Beurteilung
der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und aktuelle Arztberichte sind
allerdings nicht aktenkundig und ein IV-Verfahren wurde nie angestrengt. Es ist
somit nicht ersichtlich, dass die langjährige und gewichtige
Sozialhilfeabhängigkeit auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin
nicht ernsthaft um ihre Arbeitsintegration bemüht, obschon sie wiederholt auf
die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht
wurde. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der seit 18 Jahren in der Schweiz
ansässigen Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren. Ausserfamiliär
geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden zudem lediglich
behauptet, eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz vermag die
Dispositiv
Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Wie die Vorinstanz demnach zu Recht erwog,
kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen Integration
ausgegangen werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt ausser
Betracht.
7. Wichtige persönliche Gründe im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen. Ihre Vorbringen sind mit Blick
auf einen nachehelichen Härtefall nicht genügend substantiiert, so dass darauf
nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom
14. Oktober 2019, E. 4.2.2). Eine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann
über längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, lässt sich
aufgrund der Aktenlage sodann nicht nachvollziehen. Wichtige persönliche Gründe
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich. Es kann auf die
ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (S. 8
ff.).
8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert bzw.
nicht erteilt. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch als
verhältnismässig: Die heute 57-jährige Beschwerdeführerin reiste erst im Alter
von 38 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit den grössten Teil ihres
Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem
Heimatland. Die Beziehungen zu ihren beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe
kann sie besuchsweise oder regelmässig über die neuen oder klassischen
Kommunikationsmittel von der Heimat aus pflegen. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Haushalts- und Betreuungsaufgaben für ihre erwachsene
Tochter und die Grosskinder wahrnimmt, begründet keine für die Anrufung von
Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ausserhalb der Kernfamilie erforderliche Abhängigkeit (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2020 vom 24. November 2020, E. 5.3.2.
und 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin ist
in der Schweiz beruflich sodann nicht integriert und verfügt nur über
rudimentäre Deutschkenntnisse. Substantiierte Rügen werden von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb
sich weitere Ausführungen erübrigen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses
Urteils festzulegen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu
ermöglichen.
10. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens 2
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegene Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_450/2021 vom 15. Juni 2021 nicht ein.