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Entscheid

VWBES.2020.371

Nichterteilen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

27. April 2021Deutsch15 min

erwartet, dass zumindest die aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllt würden.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichterteilen

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus der Türkei stammende A.___

(geb. 16. Juli 1963, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am

17. Oktober 2001 in die Schweiz ein und verheiratete sich gleichentags in

Solothurn mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 30. Dezember 1968).

2. Am 25. Oktober 2001 ging bei der

Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt) das undatierte Gesuch um

Familiennachzug zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein. Obwohl zum damaligen

Zeitpunkt Anzeichen einer Scheinehe bestanden, bewilligte die Migrationsbehörde

das Familiennachzugsgesuch und erteilte der Beschwerdeführerin am

23. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung.

3. Am 21. November 2006 ersuchte

die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit

Schreiben vom 5. Dezember 2006 verweigerte die Migrationsbehörde Solothurn

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsicheren finanziellen Lage und

insbesondere wegen des Sozialhilfebezuges die Niederlassungsbewilligung.

4. Am 23. November 2008 ersuchte

die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden sowie des Sozialhilfebezugs

verweigert und die Aufenthaltsbewilligung vorerst verlängert. Es wurde

erwartet, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Haushaltsbudgets

beitrage und sich die Familie von der Sozialhilfe ablöse. Ferner wurde

erwartet, dass zumindest die aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllt würden.

In der Verfügung wurde festgehalten, die familiären Schulden betrügen CHF 141'445.90

und die Beschwerdeführerin habe im Umfang von CHF 62'692.50 dazu

beigetragen. Ferner belaufe sich der Negativsaldo der Sozialhilfeunterstützung

per Ende 2008 auf CHF 424'367.65.

5. Am 6. Juli 2011 verwarnte die

Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeunterstützung.

6. Am 4. Oktober 2016 bzw.

11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung sowie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

7. Am 10. März 2017 bestätigte die

Beschwerdeführerin, seit dem 1. Januar 2016 getrennt von ihrem Ehemann zu

leben. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 des Richteramtes Solothurn-Lebern

wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

8. Am 30. März 2020 gewährte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit

Eingabe vom 19. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, Stellung zur beabsichtigten Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung.

9. Am 10. September 2020 erliess das

Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung:

1. Die gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

30. November 2020 zu verlassen.

4. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde Biberist ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise

mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

10. Dagegen wandte sich die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. September 2020 an das Verwaltungsgericht

und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

11. Das Migrationsamt schloss namens des

DdI am 16. Oktober 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

12. Die Beschwerdeführerin replizierte

am 29. Oktober 2020.

13. Mit Präsidialverfügung vom

2. November 2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung

erteilt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abwarten darf und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie

hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

2.2

Ein solcher Anspruch ergab sich für

die Beschwerdeführerin ursprünglich, da sie mit einem Schweizer verheiratet war

und zusammenlebte. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 28. Januar 2019 rechtskräftig geschieden. Gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch mehr

auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

3.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und

der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

43.

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei

der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit.

a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord,

ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich

billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person

am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

4.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis

bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich

integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war,

sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter

besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde, ohne Bundesrecht zu verletzen,

das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf (Urteile

2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E.

7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche

Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für

sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus - ebenso wenig das Fehlen

von Vereinsmitgliedschaften. Eine ungenügende Integration besteht, wenn die

betroffene Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Auch geringfügige Strafen schliessen eine

erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus. Entscheidend ist die

Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im

Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017,

E. 2.2.2. m.w.H.).

5.

Die Ehegemeinschaft der

Beschwerdeführerin dauerte – mit Unterbrüchen – vom 17. Oktober 2001 (Heirat)

bis zum 1. Januar 2016 (Trennung). Die erste Voraussetzung nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt. Was die Integration

betrifft, führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin

habe bis ins Jahr 2010 und somit während sechs Jahren Sozialhilfe bezogen,

wodurch ein Negativsaldo im Umfang von CHF 428'619.40 entstanden sei. Die

Beschwerdeführerin moniere, dass die Sozialhilfeunterstützung nicht in ihrem

Einflussbereich gelegen habe, sondern vom damaligen Ehemann zu verantworten

sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Erhalt von Sozialhilfeleistungen die

materielle Grundsicherung gewährleiste. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

der Sozialhilfebezüger werde nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam

geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von

Kindern und Erwachsenen sei im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Der

sozialhilferechtliche Unterstützungsbeitrag werde praxisgemäss um ein

allfälliges monatliches Einkommen der Sozialhilfebezüger gekürzt. Die

Behauptung, die Beschwerdeführerin treffe an der «Verschuldung gegenüber dem

Sozialamt» kein Verschulden, verfange nicht: Der Beschwerdeführerin habe es

seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz freigestanden, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen

Hand so gering wie möglich zu halten bzw. den Lebensunterhalt der Familie

eigenständig finanziell bestreiten zu können. Die fehlende Erwerbstätigkeit

bzw. die Aufgabe der damaligen Arbeitsstelle bei der [...] könne die

Beschwerdeführerin nicht durch die Kinderbetreuung ihrer Kinder entschuldigen,

weil sich diese zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 bzw.

bei Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im Jahr 2004 im Alter von 13 und 14

Jahren befunden hätten. Ausländerrechtlich sei einer alleinerziehenden Mutter

bereits etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine

Erwerbstätigkeit zuzumuten, wodurch die Beschwerdeführerin trotz allfälliger Kinderbetreuung

einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Zu ihren Ungunsten müsse auch

festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf die

ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht

worden sei. Die Monierung der Beschwerdeführerin, das Migrationsamt habe sie

erst mit Schreiben vom 6. Juli 2011 verwarnt, wobei keine Auflagen

auferlegt worden seien, stimme nicht. Trotz dieser ausländerrechtlichen

Konsequenzen habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Ablösung von der

Sozialhilfe bemüht, sondern habe sich erst aufgrund der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit des damaligen Ehemannes per Juni 2010 von der Sozialhilfe

ablösen können. Der Beschwerdeführerin habe es seit der Trennung vor rund vier

Jahren offen gestanden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, selbst wenn die

Begründung, der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe es ihr verboten,

wahr sein sollte. Ein Arztzeugnis vom Jahr 2007 bescheinige der

Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression.

Neuere bzw. aktuellere Arztzeugnisse lägen dem Migrationsamt allerdings nicht

vor, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit

dem Jahr 2007 und somit seit 13 Jahren vollumfänglich arbeitsfähig sei. Mit Stellungnahme

vom 19. Juni 2020 bringe die Beschwerdeführerin vor, durch ihre

Arbeitstätigkeit bei ihrer Tochter zwecks Betreuung der Grosskinder im Umfang

von 42 Stunden bzw. «coronabedingt» in der Höhe von 25 Stunden pro Woche das

Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Dabei wird

verkannt, dass es sich beim ausgerichteten Geldbetrag, ausbezahlt durch die

Tochter der Beschwerdeführerin, um eine reine fiskalische Gefälligkeit handle.

Eine andere Arbeitstätigkeit könne die Beschwerdeführerin bis anhin nicht

vorweisen Im Hinblick auf die lange Anwesenheitsdauer von 18 Jahren könne nicht

von einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin werde gemäss

früheren Angaben durch die Tochter finanziell unterstützt, wodurch eine

kontinuierliche Drittfinanzierung vorliege. Die Beschwerdeführerin verlasse

sich seit Jahren darauf, dass andere Personen für sie alle Vorkehrungen rund um

die Bestreitung des Lebensunterhaltes träfen, ohne dass sie selber etwas dazu

beitrage. Dazu könne auch auf die ausstehenden Unterhaltsleistungen des

Ehemannes verwiesen werden, worauf sich die Beschwerdeführerin als einzige

Einnahmequelle verlasse. Es sei absehbar, dass mit der jetzigen «Lösung» die

Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit nicht gebannt sei sowie eine

Schuldensanierung nicht erreicht bzw. eine Neuverschuldung nicht verhindert

werden könne. Mit einer Unterstützung seitens der Tochter, welche gemäss dem

nicht verbindlichen Arbeitsvertrag ungefähr CHF 1'200.00 betrage, sowie

durch die monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 445.00 könne

allerdings knapp das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Wie

die Beschwerdeführerin so die Schulden in der Höhe von CHF 30'777.50 – wenn

die Schulden des Ehemannes ausser Acht gelassen würden – abbauen wolle, werde

nicht nachweislich erläutert. Es sei offensichtlich, dass die

Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, ihren öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie sei wiederholt durch das

Migrationsamt aufgrund der Schulden verwarnt worden. Trotzdem habe sich die

Beschwerdeführerin weiterhin verschuldet und bisher keine Schuldensanierung

vollbracht, sondern habe sich erst angesichts der drohenden Wegweisung 11 Jahre

später an eine Beratungsstelle gewandt. Durch die erheblichen Schulden fehle es

am Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG.

6.1

Was die Beschwerdeführerin gegen den

angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin und ihre Familie von Juni 2004 bis Juni 2010 Sozialhilfegelder

im Umfang von CHF 428'619.40 bezogen haben. Ihre unter dem Druck der

drohenden Wegweisung erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht dauerhaft:

Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt massgeblich durch

Unterstützungszahlungen der Tochter von ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat als

Entgelt für die Betreuung der Grosskinder und monatliche Unterhaltszahlungen des

Ex-Ehemannes von CHF 445.00. Die finanzielle Unterstützung durch die

Tochter erfolgt freiwillig und kann nicht als gesichert bezeichnet werden. Es

ist auch unklar, ob die Tochter langfristig in der Lage ist, die

Beschwerdeführerin fortlaufend finanziell zu unterstützen. Jedenfalls muss damit

gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder Sozialhilfe

beziehen wird und einzig aufgrund der drohenden Wegweisung zurzeit auf einen

Sozialhilfebezug verzichtet. Im Jahr 2017 entstand im Übrigen eine Betreibung in

der Höhe von CHF 10'404.50, d.h. in einem Zeitpunkt, als die

Beschwerdeführerin bereits von ihrem Mann getrennt war und von ihrer Tochter

finanziell unterstützt wurde. Weiter ist zu bedenken, dass die

Beschwerdeführerin für die von ihrem Ehemann während der Ehe angehäuften

Schulden von CHF 216’400.60 solidarisch haftet. Zwar hat sich die

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an eine Schuldenberatungsstelle gewandt.

Von einem Abbau der Schuldenlast kann indes keine Rede sein, wie aus dem Auszug

aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. April

2021.

hervorgeht. Die Bemühungen zur Schuldensanierung sind mit Blick auf die

Höhe der Schulden als äusserst gering zu bezeichnen.

6.2

Inwiefern die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt seitens des Ex-Ehemannes diese

auch Jahre nach der Trennung an der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs

gehindert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert

dargelegt. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, wonach

die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dass

die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund einer Depression in

Behandlung war, hat auch die Vorinstanz anerkannt. Eine unabhängige Beurteilung

der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und aktuelle Arztberichte sind

allerdings nicht aktenkundig und ein IV-Verfahren wurde nie angestrengt. Es ist

somit nicht ersichtlich, dass die langjährige und gewichtige

Sozialhilfeabhängigkeit auf die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin

nicht ernsthaft um ihre Arbeitsintegration bemüht, obschon sie wiederholt auf

die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht

wurde. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der seit 18 Jahren in der Schweiz

ansässigen Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren. Ausserfamiliär

geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden zudem lediglich

behauptet, eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz vermag die

Dispositiv

Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Wie die Vorinstanz demnach zu Recht erwog,

kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen Integration

ausgegangen werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt ausser

Betracht.

7. Wichtige persönliche Gründe im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen. Ihre Vorbringen sind mit Blick

auf einen nachehelichen Härtefall nicht genügend substantiiert, so dass darauf

nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom

14. Oktober 2019, E. 4.2.2). Eine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann

über längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, lässt sich

aufgrund der Aktenlage sodann nicht nachvollziehen. Wichtige persönliche Gründe

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich. Es kann auf die

ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (S. 8

ff.).

8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert bzw.

nicht erteilt. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch als

verhältnismässig: Die heute 57-jährige Beschwerdeführerin reiste erst im Alter

von 38 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit den grössten Teil ihres

Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem

Heimatland. Die Beziehungen zu ihren beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe

kann sie besuchsweise oder regelmässig über die neuen oder klassischen

Kommunikationsmittel von der Heimat aus pflegen. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin Haushalts- und Betreuungsaufgaben für ihre erwachsene

Tochter und die Grosskinder wahrnimmt, begründet keine für die Anrufung von

Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) ausserhalb der Kernfamilie erforderliche Abhängigkeit (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2020 vom 24. November 2020, E. 5.3.2.

und 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin ist

in der Schweiz beruflich sodann nicht integriert und verfügt nur über

rudimentäre Deutschkenntnisse. Substantiierte Rügen werden von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb

sich weitere Ausführungen erübrigen.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen

abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses

Urteils festzulegen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu

ermöglichen.

10. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich

die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens 2

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegene Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_450/2021 vom 15. Juni 2021 nicht ein.