VWBES.2020.372
Kindesschutz
18. November 2020Deutsch21 min
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen; die Kinder wurden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] Oktober 2011), D.___
(geb. am [...] März 2013) und E.___ (geb. am [...] August 2015) sind die
gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. April 2017
respektive mit Bestätigungsentscheid vom 10. August 2017 wurde den Kindseltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen; die Kinder wurden
im Kinderheim Böglihuus in Derendingen platziert.
2. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies
die KESB Region Solothurn basierend auf der Stellungnahme der Beiständin vom 22.
Januar 2019 sowie dem Schreiben des Hausarztes vom 13. März 2019 das Gesuch der
Kindseltern um Rückplatzierung der Kinder vom 30. Oktober 2018 ab. Jedoch wurde
das Besuchsrecht der Kindseltern zusätzlich zu jedem Besuchswochenende auf die
Schulferien erweitert. Die dagegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters an das
Verwaltungsgericht wurde zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. VWBES.2019.165).
3. Am 14. März 2020 ersuchten die
Kindseltern die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung ihrer drei Töchter, worauf
die KESB Region Solothurn die Beiständin zur Einreichung eines Verlaufsberichts
mit Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise aufforderte.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
und gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 wies die
KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 17. September 2020 die Rückplatzierung
der Kinder ab. Betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs wurde den
Kindseltern das Recht eingeräumt, C.___, D.___ und E.___ an jedem Wochenende,
von Samstag bis Sonntag, auf Besuch zu nehmen.
5. Dagegen erhoben die Kindseltern
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 24. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Kinder seien wieder zurückzuplatzieren.
Die Situation der Beschwerdeführer habe sich stark verbessert. Der Beschwerdeführerin
gehe es psychisch besser. Sie seien intensiv am Lernen, wie sie ihre Kinder
erziehen müssten. Es gelinge ihnen schon viel besser, Regeln aufzustellen und
diese durchzusetzen. Ihr grösster Wunsch sei, dass alle Kinder gemeinsam bei
ihnen aufwachsen könnten und nicht nur am Wochenende zu Hause seien. Der
Beschwerdeführer sei zu Hause und mit den Kindern keinesfalls überfordert. Sie
seien verantwortungsbewusste Menschen und Eltern, welche diese Verantwortung
wahrnehmen und jederzeit für die Kinder da sein wollten.
6. Die Beiständin verzichtete mit
Eingabe vom 7. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Verlaufsbericht
vom 16. Juni 2020 an die KESB Region Solothurn.
7. Die KESB Region Solothurn schloss am
13. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020
zeigte Fürsprecher Jürg Walter dem Verwaltungsgericht die Mandatierung der
Beschwerdeführer an und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Fremdplatzierung der Kinder sei
aufzuheben.
2. Eventuell sei das Besuchsrecht
auszuweiten, so dass die Beschwerdeführer die Kinder von Freitagabend bis
Sonntagabend zu sich zu Besuch nehmen könnten.
3. Den Beschwerdeführern sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Den Beschwerdeführern sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020
wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes
der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt
sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von
Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche
Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad
eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei
die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der
betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu
beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes
hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich
durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden. Ob eine erhebliche Änderung der
Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige
Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.1.1
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid
damit, gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 lasse
sich feststellen, dass sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung
der Platzierung im Frühling 2019 insgesamt positiv entwickelt hätten. Alle drei
Mädchen profitierten im Kinderheim Böglihuus vom geregelten Tagesablauf, den
klaren Regeln und den vorhandenen Strukturen. Dem besonderen Förderbedarf, den
kognitiven Einschränkungen und den Verhaltensauffälligkeiten von C.___ und D.___
werde mit geeigneter medizinischer und therapeutischer Unterstützung und
Behandlung begegnet. Gleichzeitig könne jedoch festgestellt werden, dass den
alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen der drei Mädchen zurzeit
ausschliesslich in einem professionellen Umfeld, wie es im Kinderheim Böglihuus
der Fall sei, angemessen begegnet werden könne. Es scheine den Eltern nach wie
vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei Kinder anlässlich der Besuchs- und
Ferientage zu Hause alters- und entwicklungsentsprechend zu fördern. Anlässlich
der Anhörung vom 11. August 2020 hätten sie zwar einerseits geäussert, sich
unter anderem betreffend Medienkonsum und Verzehr von Süssigkeiten an den
Regeln des Kinderheims orientieren zu wollen, andererseits hätten die Eltern
auch zugegeben, den Kindern nicht immer Nein sagen zu wollen, wenn sie schon
nur alle zwei Wochen nach Hause kämen. Der psychische Zustand der Mutter habe
sich im Verlauf des letzten Jahres gemäss eigenen Aussagen stabilisiert.
Angeblich verfüge sie in belastenden Momenten nun auch über Bewältigungsstrategien,
wenn die Kinder zu Hause seien. Trotz dieser Verbesserungen unterliege der
Vater nach wie vor einer deutlichen Belastung durch den Umstand, dass er
ungleich mehr Verantwortung als die Mutter zu tragen und sich um sämtliche
Kinderbelange zu kümmern habe. Es sei nicht vorstellbar, dass die Eltern, und
insbesondere der Vater alleine, bei einer Rückplatzierung ihrer Töchter in der
Lage wären, den unterschiedlichen Entwicklungsbedürfnissen ihrer insgesamt vier
Kinder gerecht zu werden und ihnen die individuell notwendigen
Entwicklungsbedingungen bieten könnten. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___
und E.___ zum heutigen Zeitpunkt würde innerhalb kürzester Zeit zu einer
Kindeswohlgefährdung führen. Zur weiteren Sicherstellung des Wohls und des
Schutzes der Mädchen sei der Antrag der Eltern auf Rückplatzierung deshalb
abzuweisen.
Weiter lasse sich dem Verlaufsbericht
der Beiständin entnehmen, dass sich C.___, D.___ und E.___ jeweils sehr auf die
Besuche und Übernachtungen zu Hause freuten, auch wenn es die Eltern noch nicht
schaffen würden, Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten konsequent
umzusetzen und den Kindern geeignete Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Mit
einer Aufteilung der aktuellen Besuchsregelung (14-tägliche Besuche am
Wochenende von Freitag bis Sonntag und 14-tägliche Besuche am Samstag, jeweils
tagsüber) auf Besuche an jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, könnten
sowohl dem elterlichen Bedürfnis nach wöchentlichen Besuchen mit Übernachtung
sowie der Sicherstellung des Kindswohls angemessen begegnet werden.
2.1.2
Der Vertreter der Beschwerdeführer
macht geltend, dass es der Beschwerdeführerin erheblich bessergehe, so dass sie
ihren Mutterpflichten nachkommen könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar,
weshalb es ein Problem sein sollte, dass die Kinderbetreuung zur Hauptsache
beim Beschwerdeführer liege. Das Umgekehrte, d.h. ein Familienkonstrukt, wo die
Kinderbetreuung annähernd zu 100 % von der Mutter wahrgenommen werde, werde
anscheinend als normal angesehen. Werde die Kinderbetreuung, wie im
vorliegenden Fall, vom Vater übernommen, solle dies plötzlich ein Grund für
eine Fremdplatzierung darstellen. Die Eltern sollten als gleichberechtigt
angesehen werden. Es sollte deshalb zulässig sein, dass die Kinderbetreuung zur
Hauptsache beim Vater liege. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung nicht
per sofort bewilligt werden, könnten sich die Beschwerdeführer auch eine
weitere Ausdehnung des Besuchsrechts vorstellen, die das Ziel verfolge, die
Fremdplatzierung mittelfristig aufzuheben. Dabei spiele auch der Umstand eine
Rolle, dass die Kinder in Derendingen eingeschult seien und sich eingelebt
hätten. Den Beschwerdeführern müsse ermöglicht werden, zusammen mit ihrer
jüngsten Tochter F.___ nach Derendingen zu ziehen, damit die Kinder weiterhin
in die gewohnte Schule gehen könnten.
2.2
Die Beiständin stützt sich in ihrem
Verlaufsbericht vom 16. Juni 2020 auf den Bericht der Fachärztin für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. G.___ vom 8. Juni 2020, die
Stellungnahme der Bezugsperson sowie pädagogischen Leitung des Böglihuus vom
13.
Juni 2020, das Standortgespräch vom 22. Januar 2020 sowie die
Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 mit dem Kindsvater bezüglich D.___. Dem
Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Juli 2020 (recte: 2019) die vierte
Tochter der Beschwerdeführer zur Welt gekommen sei. Um einer möglichen
Überforderung des Kindsvaters vorzubeugen, seien die Besuche der Kinder zu
Hause in der Anfangsphase eingeschränkt worden. Im Januar 2020 seien die
Besuche auf Wunsch der Kinder und auch der Kindseltern wieder schrittweise
erweitert worden. In den Frühlingsferien 2020 seien die Mädchen zum ersten Mal
wieder eine ganze Woche zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe wieder einer
Beschäftigung in der VEBO Genossenschaft nach und der Beschwerdeführer sei zu
100.
% Familienvater und kümmere sich um die neugeborene Tochter F.___.
E.___ werde als aufgewecktes und
fröhliches Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf im Böglihuus sehr gut
und orientiere sich daran. E.___ könne sich an Regeln halten und helfe gerne
bei Alltagsarbeiten mit. Auch könne sie sich gut alleine beschäftigen, spiele
aber auch gerne in Kleingruppen. Laut Kinderarzt sei E.___ gesund und in allen
Bereichen altersgerecht entwickelt. Die Verbrennung am Bein sei sehr gut
verheilt und die Kontrolluntersuchungen im Kinderspital Zürich würden
regelmässig stattfinden. Seit August 2018 besuche E.___ die Spielgruppe in
Derendingen. Sie nehme mit Freude an den Aktivitäten teil und sei gut in der
Gruppe integriert. Die Rückmeldungen der Spielgruppenleitern bezüglich
Selbständigkeit, Sozial- und Spielverhalten, Emotionssteuerung und der
allgemeinen Entwicklung seien sehr gut. Im August 2020 werde E.___ in
Derendingen in den Kindergarten gehen. Sie freue sich jeweils sehr auf die
Besuche und Übernachtungen zu Hause. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr
deutlich schwerer, seit sie nicht mehr jedes Wochenende zu Hause verbringe. Den
Bezugspersonen des Böglihuus sei aufgefallen, dass E.___ vom Vater wie auch von
der Mutter nicht altersentsprechend behandelt werde. Der Kindsvater trage sie
oft auf den Armen, kuschle und spreche in Babystimme zu E.___. Die Aktivitäten
am Wochenende bei den Eltern beschränkten sich wohl oft auf Tablet, TV und Süssigkeiten.
D.___ werde grösstenteils als
aufgewecktes, fröhliches und sehr wissbegieriges Mädchen beschrieben. Sie kenne
den Tagesablauf gut, halte sich an die Regeln und orientiere sich stark an der
Struktur des Böglihuus. Sie spiele gerne mit anderen Kindern. D.___ sei
altersentsprechend sehr selbständig und melde sich, wenn sie Hilfe benötige.
Das Aufschieben ihrer Bedürfnisse, wenn sie zum Beispiel etwas wolle und nicht
gleich bekomme, falle ihr schwer. Diese Verhaltensweisen seien auf die diagnostizierten
Verhaltensstörungen zurückzuführen. Seit einiger Zeit falle den Bezugspersonen
des Böglihuus auf, dass D.___ sehr frustriert, wütend und unzufrieden sei. Sie
äussere sich grösstenteils negativ über verschiedene Dinge. Dieses Verhalten
habe gemäss Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 viel mit der familiären Situation
zu tun. Laut dem Kinderarzt sei D.___ gesund und altersgemäss entwickelt.
Aufgrund der Verhaltens- und Bindungsstörung, der geringen Frustationstoleranz
sowie zur Unterstützung werde sie seit Dezember 2019 durch Dr. G.___
medikamentös behandelt. Ab Sommer 2020 stehe ebenfalls eine
psychotherapeutische Behandlung zur Diskussion. D.___ zeige und übernehme viel
Verantwortung gegenüber ihren Geschwistern und mache sich auch immer grosse
Sorgen um alle Familienmitglieder. Durch ihre Neugier stelle sie viele Fragen,
welche der Beschwerdeführer oftmals nicht adäquat beantworte bzw. beantworten
könne; er bringe D.___ so in einen grossen Loyalitätskonflikt zwischen Böglihuus
und Familie, wie etwa mit der Aussage, die Mädchen seien ab Juli 2020 wieder zu
Hause. D.___ habe dieser Umstand stark verunsichert, was sich mittels
Wutausbrüchen und Herumschreien geäussert habe. Mit Unterstützung der
Fachpersonen des Böglihuus habe der Vater mit allen drei Mädchen gesprochen und
die Situation rund um das Thema Rückplatzierung besprochen. Diese hätten die
Nachricht des Vaters gut aufgenommen. D.___ sei im August 2019 in Derendingen in
die 1. Klasse mit Förderstufe A eingeschult worden. Sie besuche die Schule
gerne und sei in der Klasse gut integriert. Sie erledige ihre Hausaufgaben
selbständig und korrekt. Die Rückmeldungen der Lehrpersonen seien durchwegs
positiv. Auffallend aber sei, dass sie sich in Gruppensituationen nur schwer
konzentrieren, ihre Impulse steuern und ihr Leistungspotenzial abrufen könne.
Aus diesem Grund sei im Oktober 2019 eine Abklärung bei Frau G.___ durchgeführt
worden und anschliessend mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden.
Den Lehrpersonen sei aufgefallen, dass D.___ nach den Wochenenden zu Hause
häufig gereizt sei und viel vom Fernsehen erzähle. Sie freue sich jeweils sehr
über die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Diese grosse Freude habe von den
Bezugspersonen vor allem seit der Geburt von F.___ beobachtet werden können. D.___
erzähle nach den Wochenenden vorwiegend von F.___ und ihren Aufgaben als
«grosse Schwester». Ebenfalls seien das Tablet, TV und Süssigkeiten in ihren
Erzählungen sehr präsent. Die Mädchen würden mehrheitlich berichten, dass ihre
Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden viel schlafe. Vor allem D.___
unterstütze ihren Vater häufig bei der Pflege und Betreuung von F.___ sowie
ihren Geschwistern. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr leicht und sie könne
sich schnell wieder in den Alltag im Böglihuus einleben. Bei den Übergaben
falle auf, dass D.___ oft als Übersetzerin für den Vater fungiere und dieser
Aufträge und Dinge nur mit ihr bespreche. Diese Aufgabe scheine für D.___ eine
grosse Last darzustellen und sei womöglich ein Grund für ihr derzeitig
schwieriges Verhalten.
C.___ werde als fröhliches, anständiges
und respektvolles Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf des Böglihuus.
Wenn sie genügend Zeit zur Verfügung habe, erledige sie Alltagsaufgaben
selbständig und korrekt. Mit den anderen Kindern sei sie meist nur in kurze
Spielsequenzen verwickelt und spiele auch gerne alleine. C.___ sei eher eine
Mitläuferin und orientiere sich an Gleichaltrigen oder tendenziell an Jüngeren.
Sie bringe nur teilweise Motivation auf, Dinge zu erledigen, die sie müsse.
Dazu brauche sie viel Zeit und jemanden, der ihr gut zurede. Phasenweise
hindere sie diese Zeit daran, an Aktivitäten teilzunehmen oder ihre Freizeit zu
gestalten. C.___ sei sehr ordentlich und korrekt und möge es, wenn alles an
seinem Platz sei. Dafür wende sie viel Zeit auf. Sie sei auch sehr praktisch
und kreativ veranlagt und teile sich gerne mit. Laut Kinderarzt sei C.___
gesund und körperlich altersgemäss entwickelt. Bereits seit längerer Zeit zeige
sich bei ihr die Problematik der Enkopresis (Einkoten). Dies sei beim Hausarzt
und im Kinderspital in Abklärung. Seit August 2019 sei C.___ bei Dr. G.___ in
psychotherapeutischer Behandlung. Sie besuche seit August 2019 eine
Sonderschulklasse im Focus Jugend in [...], wo sie sich gut in der Klasse
integriert und eingelebt habe. Gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen sei C.___
bei praktischen Arbeiten sehr gut und mache mit. Bei schulischen Aufgaben
hingegen könne sie sich kaum darauf einlassen und verpasse dadurch viel
Unterrichtsstoff. C.___ selbst äussere, nicht gerne zur Schule zu gehen und
lieber im Böglihuus bleiben und spielen zu wollen. Die Hausaufgaben würden ihr
oft schwerfallen. Dafür brauche sie viel Zeit und eine 1:1 Begleitung. C.___
freue sich jeweils auf die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Auch bei ihr
würden die Rückmeldungen des Wochenendes meist Tablet, TV und Süssigkeiten
beinhalten. Es sei oftmals schwierig zu beurteilen, ob sich C.___ auf die Zeit
mit den Eltern freue oder mehr auf das Handy und den Fernseher. Teilweise falle
es ihr nach den Wochenenden schwerer, sich wieder an die Regeln im Böglihuus zu
halten, was oft zu Konflikten führe. Bei der Übergabe sei aufgefallen, dass der
Kindsvater C.___ kaum bis gar nicht in Gespräche miteinbeziehe oder sie nur
selten anspreche. Es falle ihm schwer, bei ihren Erklärungen zu folgen.
Trotz der grossen Bemühungen des
Kindsvaters sei insgesamt eine Überforderung deutlich spürbar und zu erkennen.
Die Eltern seien aus der Sicht aller beteiligten Fachpersonen nicht in der
Lage, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem Förderbedarf ihrer Kinder
gerecht zu werde. Ziel sei es, den Kindern im Böglihuus die nötige Stabilität
und somit die optimalen Entwicklungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Aus all
diesen Gründen werde die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen ohne
Anpassungen beantragt.
3.
Kindesschutzmassnahmen sind dann
anzupassen, wenn sich die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme
geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (vgl.
Ziffer 2 hiervor). Bei den Beschwerdeführern sind zwar gewisse Fortschritte
seit der Platzierung im Jahre 2017 und der letzten Überprüfung derselben im
Frühling 2019 zu erkennen, indem beispielsweise die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Aussagen in belastenden Momenten über Bewältigungsstrategien verfüge,
wenn die Kinder zu Hause seien. Die Beschwerdeführer sind auch bemüht, die
Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten umzusetzen. Jedoch scheint es
ihnen nach wie vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei älteren Töchter
anlässlich der Besuchs- und Ferientage zu Hause alters- und
entwicklungsentsprechend zu fördern (vgl. Anhörung der Beschwerdeführer vom 11.
August 2020), obwohl sie sich in der Zusammenarbeit mit dem Böglihuus und der
Beiständin relativ kooperativ, verbindlich und engagiert zeigen. Dies ist aber
essentiell, zumal sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung der
Platzierung im Frühling 2019 durch den geregelten Tagesablauf, die klaren
Regeln und die vorhandenen Strukturen im Böglihuus in diversen Bereichen positiv
entwickelt und erhebliche Fortschritte gemacht haben. Alle drei weisen aber
weiterhin einen besonderen Betreuungs- und Förderbedarf auf. Die
Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörung vom 11. August 2020 geltend,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sie
Medikamente einnehme und keine Angstzustände mehr habe. Diese Aussagen werden allerdings
nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer
rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie einer nicht näher bezeichneten Intelligenzminderung.
Zudem besteht bei ihr ein Analphabetismus (vgl. Stellungnahme der Beiständin
zur Beschwerde vom 30. April 2019 vom 8. Mai 2019, Bericht des Hausarztes
vom 13. März 2019 sowie Austrittsbericht des Amts für soziale Sicherheit vom
30.
Juni 2017). Ob die Beschwerdeführerin regelmässige Termine bei einem
Psychiater wahrnimmt, welche Medikamente sie aktuell einnimmt und wie es
momentan um ihren Gesundheitszustand wirklich steht, kann den Akten nicht
entnommen werden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sich der
Gesundheitszustand seit der Platzierung respektive der Überprüfung derselben im
2019.
längerfristig verändert hat respektive haben soll, zumal auch gemäss
Aussagen der Kinder ihre Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden sehr
viel schlafe. Auch kam es nach der Geburt der Tochter F.___ während den
Sommerferien 2019 zu einem (weiteren) Vorfall, bei welchem die
Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik in Langendorf musste (vgl. E-Mail
der Beiständin vom 28. August 2019).
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die
Fremdplatzierung nicht erfolgte, weil die Kinderbetreuung generell durch den
Vater wahrgenommen wird. Vorliegend hat die Fremdplatzierung ihre Ursache nicht
in der Rollenverteilung der Beschwerdeführer, sondern im Kindesschutz. Auf dem
Kindsvater lastet eine enorme Verantwortung, da er nicht nur die Verantwortung
für seine beeinträchtigte Ehefrau, sondern auch noch den ungleich grösseren
Teil der elterlichen Verantwortung für C.___, D.___, E.___, und inzwischen auch
noch für die jüngste Tochter F.___, zu tragen hat. Auch wenn nachvollziehbar
ist, dass die Fremdplatzierung der drei älteren Töchter für die
Beschwerdeführer nicht einfach ist und sie am liebsten mit ihnen zusammenwohnen
möchten, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid verstehen und
mittragen können. Die Situation wird so für C.___, D.___ und E.___ künftig
leichter zu ertragen sein. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___ und E.___ zum
jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des Kindswohls verfrüht, da sich die
Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme geführt haben, nicht
nachweislich erheblich verändert haben. Das Gesuch um Rückplatzierung wurde
Dispositiv
demnach zu Recht abgewiesen. Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 17.
April 2020 erweist sich als richtig und ist nicht zu beanstanden.
4. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung
nicht sofort bewilligt werden, beantragen die Beschwerdeführer des Weitern die Anpassung
der Regelung des persönlichen Verkehrs. Anstelle der bisherigen Regelung (alternierend
ein Besuch nur am Samstag und ein Besuch von Freitag bis am Sonntagabend am
nächsten Wochenende), sollte eine Regelung treten, die für jedes Wochenende
gleich aussehe. Anstelle der Regelung im Entscheid der KESB Region Solothurn
vom 17. September 2020 scheine es sinnvoller zu sein, wenn die Kinder an jedem
Wochenende bereits am Freitagabend zu ihren Eltern gehen und bis am
Sonntagabend dortbleiben könnten.
4.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die
Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt
wird (Abs. 2).
Was angemessen ist, lässt sich
grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung
des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl
sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).
4.2 Das Besuchsrecht der
Beschwerdeführer wurde bereits mit Entscheid der KESB vom 17. September 2020
von den alternierenden 14-täglichen Besuchen am Wochenende, von Freitag bis
Sonntag, und 14-täglichen Besuchen am Samstag, jeweils tagsüber, auf Besuche an
jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, angepasst. Dem Wunsch der
Beschwerdeführer, es solle für jedes Wochenende eine gleiche Besuchsregelung
gelten, wurde somit bereits entsprochen. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es sinnvoll
und angezeigt, zuerst diese neue Besuchsregelung und die Auswirkungen derselben
auf das Familiensystem zu beobachten und zu evaluieren, bevor eine weitere
Ausdehnung des Besuchsrechts vorgenommen wird. Der Eventualantrag um Ausdehnung
des Besuchsrechts ist demnach abzuweisen.
4.3 Der Vollständigkeit halber sei
festgehalten, dass der Wunsch der Beschwerdeführer nachvollzogen werden kann,
wonach sie in der Nähe der Institution Böglihuus wohnen respektive nach
Derendingen umzuziehen wollen, wo ihre Kinder sich aufhalten und zur Schule
gehen. Jedoch ist das Gericht für derartige Entscheide im Asylwesen nicht zuständig.
Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, bei der zuständigen Asylbehörde
nachzufragen, ob sie ihre Wohnung in [...] gegen eine in Derendingen tauschen
könnten. Unterstützung hierbei könnten sie allenfalls durch die Beiständin
erhalten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der
Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage sind (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]
i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 727]).
5.2 Zufolge Gewährung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist Fürsprecher Jürg Walker eine Parteientschädigung
zu entrichten. Dieser hat trotz telefonischer Nachfrage vom 11. November 2020
keine Honorarnote eingereicht, so dass die Entschädigung, die nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war, zu schätzen
ist. In Berücksichtigung der Tatsache, dass Fürsprecher Jürg Walker seine Mandatierung
erst am 26. Oktober 2020 angezeigt, die Bescheinigung der Sozialen Dienste mit
dem SKOS-Budget eingereicht und nur eine sehr kurze Eingabe im Umfang von zwei
Seiten verfasst hat, erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl.
Auslagen und MWST) als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat Fürsprecher
Jürg Walker zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser