VWBES.2020.378
Baubewilligung / Hangsicherung etc.
25. Mai 2021Deutsch16 min
wurden die Beschwerdeführer durch die Kommission für Infrastruktur (KfI) aufgefordert,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___,
2.
B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak, Florastrasse 2,
Postfach 756,
4502
Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Kommission
für Infrastruktur,
Bretzwilerstrasse 19,
4208
Nunningen,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, Notariat
& Advokatur,
Amthausstrasse 4,
4143
Dornach
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Hangsicherung etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer
genannt) sind Eigentümer der Liegenschaft auf GB Nunningen
Nr. 2900. Sie erwarben diese im Jahre 2002. Erbaut wurde sie im Jahre 1990 als
Haus Nr. 2 im Rahmen einer Überbauung von fünf identischen Einfamilienhäusern.
Aus der Baubewilligung vom 16. Januar 1989 geht hervor, dass die Baubehörde bei
diesem Einfamilienhaus als einzigem der 5 Häuser eine zusätzliche Erhöhung über
das gewachsene Terrain von 0.91 m bewilligt hat. Handschriftlich wurde dazu in
den Plänen eine neue Höhe des Hauses von 10.22 m und ein neues gewachsenes
Terrain von -2.41 m eingetragen. Gemäss Ziffer 13 der Baubewilligung wurde die
Bauherrschaft verpflichtet, für Einfriedigungen, Stützmauern oder
Projektänderungen vor Ausführung der Arbeiten die entsprechenden Pläne durch
die Baukommission genehmigen zu lassen. Aus dem entsprechenden «Grundlageplan
Ostfassade und Terrain Haus 2 + 4» vom 7. März 1990 geht hervor, dass die
Gemeinde beim Haus 2 eine ca. 2 m hohe Stützmauer aus Böschungssteinen bis auf
die Höhe des Terrains gemäss Baubewilligung mit einer anschliessenden Böschung
im Verhältnis 2:3 und einem ebenen Streifen von ca. 1 m ab südseitiger
Hausfassade bewilligt hat.
2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019
wurden die Beschwerdeführer durch die Kommission für Infrastruktur (KfI) aufgefordert,
für die bereits ausgeführten Arbeiten (Erhöhung der Stützmauer und Planierung)
ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dies erfolgte am 26. November 2019.
Weil alle anstossenden Grundeigentümer dem Baugesuch schriftlich zugestimmt
hatten, wurde auf die öffentliche Publikation und Auflage verzichtet. Mit
Verfügung vom 16. April 2020 verweigerte die KfI die Baubewilligung und
verfügte den Rückbau der bereits ausgeführten Hangsicherung (Errichtung /
Aufstockung Gartenmauer) mit einer Aufschüttungshöhe von ca. 80 cm bis zum 31.
Dezember 2020.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bau- und Justizdepartement (BJD; Vorinstanz) mit Verfügung vom 22.
September 2020 ab und setzte eine neue Frist für den Rückbau bis zum 31. Januar
2021.
4. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___
(vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak) am 29. September 2020 frist- und
formgerecht Beschwerde. Am 28. Oktober 2020 wurde die Beschwerde begründet. Die
Beschwerdeführer stellen folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 22. September 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei auf den Rückbau gemäss Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung zu verzichten.
3. Eventuell sei ein den Verhältnissen
entsprechend weniger einschneidender Rückbau anzuordnen.
4. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung
durchzuführen.
5. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führen die
Beschwerdeführer aus, sie hätten verschiedene Projekte studiert, die ungenügend
gesicherte Hanglage zu optimieren. Aufgrund des Umfangs des Projektes und den
damit verbundenen Kosten hätten sie sich beim Bauverwalter informiert, welches
Projekt realisiert werden könnte. Der damalige Bauverwalter sei vor ca. 10
Jahren bei ihnen im Garten gewesen und habe ihnen bestätigt, dass sie keine
Baubewilligung benötigen würden, weil sie über das gegenseitige Näherbaurecht
verfügten. Im Jahr 2016 hätten sie von einer Firma ein Konzept für die Gartengestaltung
eingeholt, dieses aber aus finanziellen Gründen nicht realisiert. Im Frühjahr
2019 hätten sie dann die bestehende Löffelsteinmauer aufgestockt um das Terrain
einzuebnen und zur Sicherheit darauf einen Zaun errichtet. Aufgrund des
Grundsatzes von Treu und Glauben hätten sie aufgrund der Zusicherung des
Bauverwalters einen Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Als Laien
hätten sie auf die klare Aussage des Bauverwalters vertrauen dürfen. Dieser
habe in Beantwortung ihrer Anfrage die Baubewilligungspflicht des Vorhabens
verneint. Die Anordnung des Rückbaus sei zudem unverhältnismässig. Es sei nicht
berücksichtigt worden, dass sie nicht bösgläubig gehandelt, sondern auf die
Auskunft des Bauverwalters vertraut hätten.
5. Mit Schreiben vom 17. November 2020
nahm die Kommission für Infrastruktur (KfI; Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde
Stellung und verwies primär auf ihre Verfügung vom 16. April 2020 und die
Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 23. Juni 2020. Die Beschwerdeführer
würden mehrfach auf den Bauverwalter Herr Studer
verweisen. Dazu sei festzuhalten, dass dieser zum genannten Zeitraum weder ein
Anstellungsverhältnis noch ein Mandat als Bauverwalter bei der Gemeinde Nunningen ausgeübt habe. Wer in Vertretung der
Kommission damals den Augenschein vor Ort durchgeführt habe, habe nicht in
Erfahrung gebracht werden können.
6. Das BJD beantragte am 18. November
2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies
auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
7. Die Beschwerdeführer teilten am 2.
Dezember 2020 mit, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend
Bauverwalter würden erstaunen. Sie hätten sich damals als Neuzuzüger bei der
Gemeinde um eine Auskunft in einer Bausache erkundigt. Daraufhin habe sich Herr
Studer bei ihnen gemeldet und die fragliche
Aussage betreffend Baubewilligungspflicht gemacht. Herr Studer sei damals im Gemeinderat für das Ressort
Bau zuständig gewesen und wie sich aus dem Internet ergebe offensichtlich ein Baufachmann.
Es sei deshalb nicht von Belang, ob er als Bauverwalter oder als Gemeinderat
mit dem Ressort Bau Auskünfte erteilt habe. Sie hätten der Auskunft des
zuständigen Behördenvertreters in Bausachen geglaubt.
8. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021
brachten die Beschwerdeführer (neu und zusätzlich) vor, rund um ihre
Liegenschaft seien aufgrund der starken Hanglage ebenfalls Verbauungen
vorgenommen worden, die den Bestimmungen zu den Terrainaufschüttungen der KBV
widersprächen, auf irgendeine Weise indes geduldet oder bewilligt worden seien.
Es habe deshalb für sie keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass solche
Hangüberbauungen nicht ebenfalls möglich wären, ob mit oder ohne Bewilligung.
Es sei deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht anzuwenden.
9. Die Vorinstanz replizierte daraufhin
am 25. Februar 2021, die Gleichbehandlung im Unrecht setze voraus, dass die zu
beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen
übereinstimmten, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche
und zudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden
zu wollen. Schliesslich dürften keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
oder Interessen Dritter bestehen. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt
Terrainaufschüttungen in der Nachbarschaft tatsächlich bewilligt worden seien,
entziehe sich ihrer Kenntnis. Selbst wenn es solche Bewilligungen gäbe, könnte
aufgrund von wenigen Beispielen noch lange nicht von einer ständigen Praxis die
Rede sein. Und selbst wenn es eine solche Praxis gäbe, sei nicht ersichtlich,
dass die KfI auch künftig an dieser Praxis festzuhalten gedenke. Insbesondere
aber stünde im vorliegenden Fall dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
das überwiegende Interesse an der Einhaltung der baupolizeilichen Normen
entgegen.
10. Am 1. März 2021 teilte Rechtsanwalt
Dr. Roland Müller mit, dass ihn die KfI mit der Wahrung ihrer Interessen
betraut habe. Am 23. März 2021 beantragte er im Namen und Auftrag seiner
Mandantin, die Beschwerde unter o-/e-Kostenfolge abzuweisen. Herr Studer habe in der fraglichen Zeit keine Funktion
in der Baubehörde der Gemeinde innegehabt. Zudem erstaune die angebliche
Auskunft, denn als erfahrener Fachmann auf dem Gebiet der Bauvorschriften sei
diesem sicher bekannt, dass eine Aufschüttung über 1.5 m über dem gewachsenen
Terrain nicht zulässig sei. Er bestreite denn auch, eine solche Auskunft
erteilt zu haben. Selbst wenn aber eine solche falsche Auskunft erteilt worden
wäre, wäre es an den Bauherren gewesen, vor einer Investition mit erheblichen
Kosten eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Hinzu komme, dass zwischen
der angeblichen Auskunft und der Bauausführung ca. 8 Jahre vergangen seien.
Dazwischen hätten die Beschwerdeführer ein Projekt ausarbeiten lassen. Es sei
anzunehmen, dass die renommierte Fachfirma um die Bewilligungspflicht gewusst
und auf diese hingewiesen habe. Das gleiche gelte auch für die Gartenbaufirma,
die die Arbeiten in der Folge ausgeführt habe. Zudem seien in den vergangenen
Jahren auch bei benachbarten Parzellen für derartige Arbeiten Baugesuche
eingereicht worden, sodass die Beschwerdeführer hätten erkennen können, dass
eine derart umfangreiche Umgestaltung einer Bewilligung bedarf. Schliesslich
wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, nach so langer Zeit nach der
angeblichen Auskunft nochmals bei der Baubehörde nachzufragen. Die
Beschwerdeführer könnten sich aufgrund all dieser Umstände nicht auf guten
Glauben bzw. auf eine unrichtige behördliche Auskunft berufen. Bezüglich
Gleichbehandlung im Unrecht könne es sein, dass bei früheren Bauvorhaben
Aufschüttungen und / oder Stützmauern bewilligt oder zumindest geduldet worden
seien, die nicht den Vorschriften entsprächen. Dabei handle es sich aber um
teilweise lange zurückliegende Bauvorhaben und um einzelne Beispiele, sodass
daraus nicht auf eine gefestigte ständige Praxis geschlossen werden könne. Wer
ein Haus an einer solchen Hanglage erwerbe, müsse sich bewusst sein, dass es
kaum möglich sei, eine grössere ebene Gartenfläche zu gestalten. Es seien
notgedrungen nur abgetreppte einzelne flache Flächen möglich. Das Interesse an
der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwiege unter anderem
eben genau wegen der Signalwirkung für Dritte das private und finanzielle
Interesse der Beschwerdeführer, den unzulässigen Zustand beibehalten zu können.
11. Die Beschwerdeführer hielten mit
Eingabe vom 31. März 2021 an ihren Vorbringen fest und beantragten die
Einvernahme von Herrn Studer als Zeuge.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
und B.___ sind als Bauherrschaft und
Grundeigentümer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer beantragen
einen Augenschein mit Verhandlung und die Einvernahme von zwei Zeugen. Nach §
71.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet eine mündliche
Verhandlung nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können aber
auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im vorliegenden Fall
ergeben sich sowohl der Standpunkt der Beschwerdeführer als auch die örtliche
Situation mit genügender Klarheit aus den Akten. Insbesondere die vorhandenen
Fotos zeigen die Situation im Detail vor und nach dem fraglichen Bauvorhaben.
Bezüglich der beiden Zeugen sollen diese Aussagen machen zu Vorfällen die ca. 8
Jahre zurückliegen. Der eine ist der Vater der Beschwerdeführerin und dürfte in
seinen Aussagen wohl die Parteibehauptungen der Beschwerdeführer bestätigen.
Der andere ist der damalige «Bauverwalter» Herr Studer,
dessen damalige Angaben und Aussagen heute umstritten sind. Der Beweiswert
dieser Aussagen dürfte sehr gering sein, sodass in antizipierter
Beweiswürdigung die Beweisanträge abzuweisen sind (vgl. dazu auch die
nachfolgenden Bemerkungen).
2.1
Die Beschwerdeführer beziehen sich
auf den Vertrauensschutz und machen geltend, sie hätten auf die damalige
Aussage des Vertreters der Gemeinde vertraut, es sei keine Baubewilligung nötig.
Damit sich eine Privatperson bei
unrichtigen Auskünften von Behörden auf den Vertrauensschutz berufen kann
müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: die Auskunft muss sich zur
Begründung von Vertrauen eignen, d. h. sie muss eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit
aufweisen; die Auskunft erteilende Behörde muss dafür auch tatsächlich
zuständig sein; die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein; die
Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein; der Adressat muss im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder
unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig
machen oder nachholen kann; es darf sich seit Auskunftserteilung keine Änderung
des Sachverhalts oder der Gesetzgebung ergeben haben; das Interesse am Schutz
des Vertrauens in die unrichtige Auskunft muss gegenüber dem Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 667 ff.; BGE 137 II 182, S. 193).
2.2
Schon diese allgemeinen Ausführungen
zeigen, dass sich die Beschwerdeführer keinesfalls auf den Vertrauensschutz
berufen können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die von den
Beschwerdeführern geltend gemachte falsche Auskunft tatsächlich erteilt worden
wäre, was höchst unwahrscheinlich ist, da es sich bei Herrn Studer um einen erfahrenen Baufachmann handelt,
ist doch offensichtlich, dass es an der Bestimmtheit fehlt, da die
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gemäss eigenen Ausführungen noch gar
nicht wussten, welches Projekt sie genau verwirklichen wollen. In diesem Sinne
ist auch das von den Beschwerdeführern angeführte Bundesgerichtsurteil
1C_168/2020 vom 27. November 2020 nicht einschlägig. Dort umschrieb der Bauherr
in einem E-Mail das geplante (Erweiterungs-)Bauvorhaben ziemlich detailliert.
Hier geht es um ein Gespräch im Garten der Beschwerdeführer, das vor fast 10
Jahren stattgefunden hat und in dem nach Darstellung der Beschwerdeführer zwei
Ausführungsvarianten diskutiert worden sein sollen. Genauere Ideen oder sogar
Pläne lagen aber nicht vor. Die Auskunft des Vertreters der Gemeinde stützte
sich auf mündliche Ausführungen der Beschwerdeführer und nicht auf etwas
Bestimmtes. Dann ist gemäss § 2 des kommunalen Baureglements die Baukommission
– und nicht der Bauverwalter – zuständige Behörde. Der Bauverwalter hat in
kleineren Gemeinden bekanntermassen keine eigenen Kompetenzen, diese liegen in
aller Regel bei einer Kommission. Entscheidend ist aber, dass bei Bauherren
oder Käufern von Liegenschaften in Hanglagen als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden darf, dass bei Aufschüttungen und deren Veränderungen
gesetzliche Vorschriften bestehen, die relativ strikt sind und die Gestaltungsfreiheit
bei der Schaffung von ebenen Flächen einschränken. Auf den konkreten Fall
bezogen heisst das, dass den Beschwerdeführern bewusst sein musste, dass die
bestehende Stützmauer bereits eindeutig über dem zulässigen Mass von 1.5 m lag,
auch wenn ihnen dieses Mass möglicherweise nicht (genau) bekannt war. Die
Unrichtigkeit der «falschen Auskunft des Bauverwalters» war offensichtlich,
überschritt die ursprünglich gebaute Stützmauer das zulässige Mass doch um mehr
als die Hälfte und konnte diese nur mit einer Ausnahmebewilligung gebaut worden
sein. Und schliesslich ist auch noch der Zeitablauf zu beachten. Nach nahezu 10
Jahren seit Erteilung der Auskunft hätten sich die Beschwerdeführer nochmals
mit der Baubehörde in Verbindung setzen müssen und nicht unbesehen auf eine
unveränderte Sachverhalts- und/oder Rechtslage vertrauen dürfen. Auch das im
Jahre 2016 von einer professionellen Gartenbaufirma erstellte Projekt, das in
wesentlichen Teilen der nachmaligen Bauausführung entspricht, lässt die Vermutung
naheliegen, dass die Beschwerdeführer eher über die Unrechtmässigkeit ihres
Bauvorhabens im Bilde waren, als auf die angeblich falsche Auskunft vertrauten.
2.3
In ihrer Eingabe vom 12. Februar
2021.
bringen die Beschwerdeführer neu vor, sie hätten einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht, da rund um ihre Liegenschaft ebenfalls Verbauungen
vorgenommen worden seien, die den Bestimmungen zu den Terrainaufschüttungen der
KBV widersprächen, auf irgendeine Weise indes doch geduldet oder bewilligt
worden seien.
Diese Behauptung wird weiter
substantiiert. Die Beschwerdeführer nennen kein einziges konkretes Beispiel für
unzulässige Terrainaufschüttungen in der Nachbarschaft. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter
strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten
Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Wie
die Vorinstanz richtig bemerkt, setzt die Gleichbehandlung im Unrecht voraus,
dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis
vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht
gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Zudem dürfen keine überwiegenden
Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 1C_400/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 2.3). Selbst wenn es
einzelne Fälle von unerlaubten Terrainaufschüttungen geben sollte, was erfahrungsgemäss
bei der bekannten Problematik in Gemeinden in Hanglage durchaus möglich ist,
kann doch offensichtlich von einer ständigen Praxis keine Rede sein. Und selbst
wenn es eine solche Praxis gäbe, hat die Baubehörde mit ihrem Entscheid vom 16.
April 2020 klar signalisiert, dass sie diese nicht gutheisst und keinesfalls
weiterführen will. Schliesslich überwöge das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der baupolizeilichen Normen den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Gleichbehandlung im Unrecht.
2.4
Schliesslich verlangen die
Beschwerdeführer eventualiter einen den Verhältnissen entsprechend weniger
Dispositiv
einschneidenden Rückbau. Es stellt sich demnach die Frage der
Verhältnismässigkeit des verfügten Rückbaus. Bei der Anordnung von
Wiederherstellungsmassnahmen sind die allgemeinen verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. Dazu gehören insbesondere die
Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) und der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der Rechtsprechung kann die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung
vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im
öffentlichen Interesse liegt. Das Gleiche gilt, wenn der Bauherr in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der
Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden
öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Aber auch der
Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden
aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn dadurch
erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).
Bezogen auf den vorliegenden Fall kann
grundsätzlich offenbleiben, ob die Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt haben
oder nicht, denn das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ist wegen der bereits erteilten Ausnahmebewilligung
besonders gross. Würde die Stützmauer so wie gebaut belassen, wäre sie mit
einer Höhe von 3.2 m mehr als doppelt so hoch wie das zulässige Mass und hätte
gerade in einem Dorf in Hanglage – wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibt
– eine grosse unerwünschte Signalwirkung. Hinzu kommt, dass gemäss den
Baugesuchsunterlagen aus dem Jahr 1989 das Haus der Beschwerdeführer als
einziges der fünf Häuser eine (offenbar nachträgliche; vgl. handschriftliche
Änderungen der Baubewilligung) Ausnahmebewilligung erhielt. Eine weniger
einschneidende Massnahme kann aus diesem Grund auch nicht infrage kommen, zumal
die Beschwerdeführer nicht umschreiben, was sie genau darunter verstehen. Das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften überwiegt demnach
das private und finanzielle Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung
des «doppelt-rechtswidrigen» Zustands.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG in
Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem haben sie der Beschwerdegegnerin die
Parteikosten zu ersetzen, da gemäss ständiger Praxis bei kleinen Gemeinden, die
über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines Anwalts eine
Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 77 VRG zu begründen vermag.
Rechtsanwalt R. Müller macht eine Parteientschädigung von 4 ¾ Stunden à CHF
240.00 plus Auslagen von CHF 50.00 plus MwSt., total CHF 1’281.65 geltend, was
angemessen erscheint
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___
und B.___ haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben der Gemeinde Nunningen (Kommission für Infrastruktur) eine
Parteientschädigung von CHF 1'281.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad