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Entscheid

VWBES.2020.378

Baubewilligung / Hangsicherung etc.

25. Mai 2021Deutsch16 min

wurden die Beschwerdeführer durch die Kommission für Infrastruktur (KfI) aufgefordert,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___,

2.

B.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak, Florastrasse 2,

Postfach 756,

4502

Solothurn

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Kommission

für Infrastruktur,

Bretzwilerstrasse 19,

4208

Nunningen,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, Notariat

& Advokatur,

Amthausstrasse 4,

4143

Dornach

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Hangsicherung etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer

genannt) sind Eigentümer der Liegenschaft auf GB Nunningen

Nr. 2900. Sie erwarben diese im Jahre 2002. Erbaut wurde sie im Jahre 1990 als

Haus Nr. 2 im Rahmen einer Überbauung von fünf identischen Einfamilienhäusern.

Aus der Baubewilligung vom 16. Januar 1989 geht hervor, dass die Baubehörde bei

diesem Einfamilienhaus als einzigem der 5 Häuser eine zusätzliche Erhöhung über

das gewachsene Terrain von 0.91 m bewilligt hat. Handschriftlich wurde dazu in

den Plänen eine neue Höhe des Hauses von 10.22 m und ein neues gewachsenes

Terrain von -2.41 m eingetragen. Gemäss Ziffer 13 der Baubewilligung wurde die

Bauherrschaft verpflichtet, für Einfriedigungen, Stützmauern oder

Projektänderungen vor Ausführung der Arbeiten die entsprechenden Pläne durch

die Baukommission genehmigen zu lassen. Aus dem entsprechenden «Grundlageplan

Ostfassade und Terrain Haus 2 + 4» vom 7. März 1990 geht hervor, dass die

Gemeinde beim Haus 2 eine ca. 2 m hohe Stützmauer aus Böschungssteinen bis auf

die Höhe des Terrains gemäss Baubewilligung mit einer anschliessenden Böschung

im Verhältnis 2:3 und einem ebenen Streifen von ca. 1 m ab südseitiger

Hausfassade bewilligt hat.

2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019

wurden die Beschwerdeführer durch die Kommission für Infrastruktur (KfI) aufgefordert,

für die bereits ausgeführten Arbeiten (Erhöhung der Stützmauer und Planierung)

ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dies erfolgte am 26. November 2019.

Weil alle anstossenden Grundeigentümer dem Baugesuch schriftlich zugestimmt

hatten, wurde auf die öffentliche Publikation und Auflage verzichtet. Mit

Verfügung vom 16. April 2020 verweigerte die KfI die Baubewilligung und

verfügte den Rückbau der bereits ausgeführten Hangsicherung (Errichtung /

Aufstockung Gartenmauer) mit einer Aufschüttungshöhe von ca. 80 cm bis zum 31.

Dezember 2020.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Bau- und Justizdepartement (BJD; Vorinstanz) mit Verfügung vom 22.

September 2020 ab und setzte eine neue Frist für den Rückbau bis zum 31. Januar

2021.

4. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___

(vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak) am 29. September 2020 frist- und

formgerecht Beschwerde. Am 28. Oktober 2020 wurde die Beschwerde begründet. Die

Beschwerdeführer stellen folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 22. September 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei auf den Rückbau gemäss Ziffer 2

der angefochtenen Verfügung zu verzichten.

3. Eventuell sei ein den Verhältnissen

entsprechend weniger einschneidender Rückbau anzuordnen.

4. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung

durchzuführen.

5. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führen die

Beschwerdeführer aus, sie hätten verschiedene Projekte studiert, die ungenügend

gesicherte Hanglage zu optimieren. Aufgrund des Umfangs des Projektes und den

damit verbundenen Kosten hätten sie sich beim Bauverwalter informiert, welches

Projekt realisiert werden könnte. Der damalige Bauverwalter sei vor ca. 10

Jahren bei ihnen im Garten gewesen und habe ihnen bestätigt, dass sie keine

Baubewilligung benötigen würden, weil sie über das gegenseitige Näherbaurecht

verfügten. Im Jahr 2016 hätten sie von einer Firma ein Konzept für die Gartengestaltung

eingeholt, dieses aber aus finanziellen Gründen nicht realisiert. Im Frühjahr

2019 hätten sie dann die bestehende Löffelsteinmauer aufgestockt um das Terrain

einzuebnen und zur Sicherheit darauf einen Zaun errichtet. Aufgrund des

Grundsatzes von Treu und Glauben hätten sie aufgrund der Zusicherung des

Bauverwalters einen Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Als Laien

hätten sie auf die klare Aussage des Bauverwalters vertrauen dürfen. Dieser

habe in Beantwortung ihrer Anfrage die Baubewilligungspflicht des Vorhabens

verneint. Die Anordnung des Rückbaus sei zudem unverhältnismässig. Es sei nicht

berücksichtigt worden, dass sie nicht bösgläubig gehandelt, sondern auf die

Auskunft des Bauverwalters vertraut hätten.

5. Mit Schreiben vom 17. November 2020

nahm die Kommission für Infrastruktur (KfI; Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde

Stellung und verwies primär auf ihre Verfügung vom 16. April 2020 und die

Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 23. Juni 2020. Die Beschwerdeführer

würden mehrfach auf den Bauverwalter Herr Studer

verweisen. Dazu sei festzuhalten, dass dieser zum genannten Zeitraum weder ein

Anstellungsverhältnis noch ein Mandat als Bauverwalter bei der Gemeinde Nunningen ausgeübt habe. Wer in Vertretung der

Kommission damals den Augenschein vor Ort durchgeführt habe, habe nicht in

Erfahrung gebracht werden können.

6. Das BJD beantragte am 18. November

2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies

auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

7. Die Beschwerdeführer teilten am 2.

Dezember 2020 mit, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend

Bauverwalter würden erstaunen. Sie hätten sich damals als Neuzuzüger bei der

Gemeinde um eine Auskunft in einer Bausache erkundigt. Daraufhin habe sich Herr

Studer bei ihnen gemeldet und die fragliche

Aussage betreffend Baubewilligungspflicht gemacht. Herr Studer sei damals im Gemeinderat für das Ressort

Bau zuständig gewesen und wie sich aus dem Internet ergebe offensichtlich ein Baufachmann.

Es sei deshalb nicht von Belang, ob er als Bauverwalter oder als Gemeinderat

mit dem Ressort Bau Auskünfte erteilt habe. Sie hätten der Auskunft des

zuständigen Behördenvertreters in Bausachen geglaubt.

8. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021

brachten die Beschwerdeführer (neu und zusätzlich) vor, rund um ihre

Liegenschaft seien aufgrund der starken Hanglage ebenfalls Verbauungen

vorgenommen worden, die den Bestimmungen zu den Terrainaufschüttungen der KBV

widersprächen, auf irgendeine Weise indes geduldet oder bewilligt worden seien.

Es habe deshalb für sie keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass solche

Hangüberbauungen nicht ebenfalls möglich wären, ob mit oder ohne Bewilligung.

Es sei deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht anzuwenden.

9. Die Vorinstanz replizierte daraufhin

am 25. Februar 2021, die Gleichbehandlung im Unrecht setze voraus, dass die zu

beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen

übereinstimmten, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche

und zudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden

zu wollen. Schliesslich dürften keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen

oder Interessen Dritter bestehen. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt

Terrainaufschüttungen in der Nachbarschaft tatsächlich bewilligt worden seien,

entziehe sich ihrer Kenntnis. Selbst wenn es solche Bewilligungen gäbe, könnte

aufgrund von wenigen Beispielen noch lange nicht von einer ständigen Praxis die

Rede sein. Und selbst wenn es eine solche Praxis gäbe, sei nicht ersichtlich,

dass die KfI auch künftig an dieser Praxis festzuhalten gedenke. Insbesondere

aber stünde im vorliegenden Fall dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

das überwiegende Interesse an der Einhaltung der baupolizeilichen Normen

entgegen.

10. Am 1. März 2021 teilte Rechtsanwalt

Dr. Roland Müller mit, dass ihn die KfI mit der Wahrung ihrer Interessen

betraut habe. Am 23. März 2021 beantragte er im Namen und Auftrag seiner

Mandantin, die Beschwerde unter o-/e-Kostenfolge abzuweisen. Herr Studer habe in der fraglichen Zeit keine Funktion

in der Baubehörde der Gemeinde innegehabt. Zudem erstaune die angebliche

Auskunft, denn als erfahrener Fachmann auf dem Gebiet der Bauvorschriften sei

diesem sicher bekannt, dass eine Aufschüttung über 1.5 m über dem gewachsenen

Terrain nicht zulässig sei. Er bestreite denn auch, eine solche Auskunft

erteilt zu haben. Selbst wenn aber eine solche falsche Auskunft erteilt worden

wäre, wäre es an den Bauherren gewesen, vor einer Investition mit erheblichen

Kosten eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Hinzu komme, dass zwischen

der angeblichen Auskunft und der Bauausführung ca. 8 Jahre vergangen seien.

Dazwischen hätten die Beschwerdeführer ein Projekt ausarbeiten lassen. Es sei

anzunehmen, dass die renommierte Fachfirma um die Bewilligungspflicht gewusst

und auf diese hingewiesen habe. Das gleiche gelte auch für die Gartenbaufirma,

die die Arbeiten in der Folge ausgeführt habe. Zudem seien in den vergangenen

Jahren auch bei benachbarten Parzellen für derartige Arbeiten Baugesuche

eingereicht worden, sodass die Beschwerdeführer hätten erkennen können, dass

eine derart umfangreiche Umgestaltung einer Bewilligung bedarf. Schliesslich

wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, nach so langer Zeit nach der

angeblichen Auskunft nochmals bei der Baubehörde nachzufragen. Die

Beschwerdeführer könnten sich aufgrund all dieser Umstände nicht auf guten

Glauben bzw. auf eine unrichtige behördliche Auskunft berufen. Bezüglich

Gleichbehandlung im Unrecht könne es sein, dass bei früheren Bauvorhaben

Aufschüttungen und / oder Stützmauern bewilligt oder zumindest geduldet worden

seien, die nicht den Vorschriften entsprächen. Dabei handle es sich aber um

teilweise lange zurückliegende Bauvorhaben und um einzelne Beispiele, sodass

daraus nicht auf eine gefestigte ständige Praxis geschlossen werden könne. Wer

ein Haus an einer solchen Hanglage erwerbe, müsse sich bewusst sein, dass es

kaum möglich sei, eine grössere ebene Gartenfläche zu gestalten. Es seien

notgedrungen nur abgetreppte einzelne flache Flächen möglich. Das Interesse an

der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwiege unter anderem

eben genau wegen der Signalwirkung für Dritte das private und finanzielle

Interesse der Beschwerdeführer, den unzulässigen Zustand beibehalten zu können.

11. Die Beschwerdeführer hielten mit

Eingabe vom 31. März 2021 an ihren Vorbringen fest und beantragten die

Einvernahme von Herrn Studer als Zeuge.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

und B.___ sind als Bauherrschaft und

Grundeigentümer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer beantragen

einen Augenschein mit Verhandlung und die Einvernahme von zwei Zeugen. Nach §

71.

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet eine mündliche

Verhandlung nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können aber

auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im vorliegenden Fall

ergeben sich sowohl der Standpunkt der Beschwerdeführer als auch die örtliche

Situation mit genügender Klarheit aus den Akten. Insbesondere die vorhandenen

Fotos zeigen die Situation im Detail vor und nach dem fraglichen Bauvorhaben.

Bezüglich der beiden Zeugen sollen diese Aussagen machen zu Vorfällen die ca. 8

Jahre zurückliegen. Der eine ist der Vater der Beschwerdeführerin und dürfte in

seinen Aussagen wohl die Parteibehauptungen der Beschwerdeführer bestätigen.

Der andere ist der damalige «Bauverwalter» Herr Studer,

dessen damalige Angaben und Aussagen heute umstritten sind. Der Beweiswert

dieser Aussagen dürfte sehr gering sein, sodass in antizipierter

Beweiswürdigung die Beweisanträge abzuweisen sind (vgl. dazu auch die

nachfolgenden Bemerkungen).

2.1

Die Beschwerdeführer beziehen sich

auf den Vertrauensschutz und machen geltend, sie hätten auf die damalige

Aussage des Vertreters der Gemeinde vertraut, es sei keine Baubewilligung nötig.

Damit sich eine Privatperson bei

unrichtigen Auskünften von Behörden auf den Vertrauensschutz berufen kann

müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: die Auskunft muss sich zur

Begründung von Vertrauen eignen, d. h. sie muss eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit

aufweisen; die Auskunft erteilende Behörde muss dafür auch tatsächlich

zuständig sein; die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein; die

Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein; der Adressat muss im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder

unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig

machen oder nachholen kann; es darf sich seit Auskunftserteilung keine Änderung

des Sachverhalts oder der Gesetzgebung ergeben haben; das Interesse am Schutz

des Vertrauens in die unrichtige Auskunft muss gegenüber dem Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 667 ff.; BGE 137 II 182, S. 193).

2.2

Schon diese allgemeinen Ausführungen

zeigen, dass sich die Beschwerdeführer keinesfalls auf den Vertrauensschutz

berufen können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die von den

Beschwerdeführern geltend gemachte falsche Auskunft tatsächlich erteilt worden

wäre, was höchst unwahrscheinlich ist, da es sich bei Herrn Studer um einen erfahrenen Baufachmann handelt,

ist doch offensichtlich, dass es an der Bestimmtheit fehlt, da die

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gemäss eigenen Ausführungen noch gar

nicht wussten, welches Projekt sie genau verwirklichen wollen. In diesem Sinne

ist auch das von den Beschwerdeführern angeführte Bundesgerichtsurteil

1C_168/2020 vom 27. November 2020 nicht einschlägig. Dort umschrieb der Bauherr

in einem E-Mail das geplante (Erweiterungs-)Bauvorhaben ziemlich detailliert.

Hier geht es um ein Gespräch im Garten der Beschwerdeführer, das vor fast 10

Jahren stattgefunden hat und in dem nach Darstellung der Beschwerdeführer zwei

Ausführungsvarianten diskutiert worden sein sollen. Genauere Ideen oder sogar

Pläne lagen aber nicht vor. Die Auskunft des Vertreters der Gemeinde stützte

sich auf mündliche Ausführungen der Beschwerdeführer und nicht auf etwas

Bestimmtes. Dann ist gemäss § 2 des kommunalen Baureglements die Baukommission

– und nicht der Bauverwalter – zuständige Behörde. Der Bauverwalter hat in

kleineren Gemeinden bekanntermassen keine eigenen Kompetenzen, diese liegen in

aller Regel bei einer Kommission. Entscheidend ist aber, dass bei Bauherren

oder Käufern von Liegenschaften in Hanglagen als allgemein bekannt

vorausgesetzt werden darf, dass bei Aufschüttungen und deren Veränderungen

gesetzliche Vorschriften bestehen, die relativ strikt sind und die Gestaltungsfreiheit

bei der Schaffung von ebenen Flächen einschränken. Auf den konkreten Fall

bezogen heisst das, dass den Beschwerdeführern bewusst sein musste, dass die

bestehende Stützmauer bereits eindeutig über dem zulässigen Mass von 1.5 m lag,

auch wenn ihnen dieses Mass möglicherweise nicht (genau) bekannt war. Die

Unrichtigkeit der «falschen Auskunft des Bauverwalters» war offensichtlich,

überschritt die ursprünglich gebaute Stützmauer das zulässige Mass doch um mehr

als die Hälfte und konnte diese nur mit einer Ausnahmebewilligung gebaut worden

sein. Und schliesslich ist auch noch der Zeitablauf zu beachten. Nach nahezu 10

Jahren seit Erteilung der Auskunft hätten sich die Beschwerdeführer nochmals

mit der Baubehörde in Verbindung setzen müssen und nicht unbesehen auf eine

unveränderte Sachverhalts- und/oder Rechtslage vertrauen dürfen. Auch das im

Jahre 2016 von einer professionellen Gartenbaufirma erstellte Projekt, das in

wesentlichen Teilen der nachmaligen Bauausführung entspricht, lässt die Vermutung

naheliegen, dass die Beschwerdeführer eher über die Unrechtmässigkeit ihres

Bauvorhabens im Bilde waren, als auf die angeblich falsche Auskunft vertrauten.

2.3

In ihrer Eingabe vom 12. Februar

2021.

bringen die Beschwerdeführer neu vor, sie hätten einen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht, da rund um ihre Liegenschaft ebenfalls Verbauungen

vorgenommen worden seien, die den Bestimmungen zu den Terrainaufschüttungen der

KBV widersprächen, auf irgendeine Weise indes doch geduldet oder bewilligt

worden seien.

Diese Behauptung wird weiter

substantiiert. Die Beschwerdeführer nennen kein einziges konkretes Beispiel für

unzulässige Terrainaufschüttungen in der Nachbarschaft. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der

Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung

vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig

angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf,

ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter

strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten

Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Wie

die Vorinstanz richtig bemerkt, setzt die Gleichbehandlung im Unrecht voraus,

dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen

Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis

vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht

gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Zudem dürfen keine überwiegenden

Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (vgl.

Bundesgerichtsurteil 1C_400/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 2.3). Selbst wenn es

einzelne Fälle von unerlaubten Terrainaufschüttungen geben sollte, was erfahrungsgemäss

bei der bekannten Problematik in Gemeinden in Hanglage durchaus möglich ist,

kann doch offensichtlich von einer ständigen Praxis keine Rede sein. Und selbst

wenn es eine solche Praxis gäbe, hat die Baubehörde mit ihrem Entscheid vom 16.

April 2020 klar signalisiert, dass sie diese nicht gutheisst und keinesfalls

weiterführen will. Schliesslich überwöge das öffentliche Interesse an der

Einhaltung der baupolizeilichen Normen den Anspruch der Beschwerdeführer auf

Gleichbehandlung im Unrecht.

2.4

Schliesslich verlangen die

Beschwerdeführer eventualiter einen den Verhältnissen entsprechend weniger

Dispositiv

einschneidenden Rückbau. Es stellt sich demnach die Frage der

Verhältnismässigkeit des verfügten Rückbaus. Bei der Anordnung von

Wiederherstellungsmassnahmen sind die allgemeinen verfassungs- und

verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. Dazu gehören insbesondere die

Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) und der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der Rechtsprechung kann die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung

vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im

öffentlichen Interesse liegt. Das Gleiche gilt, wenn der Bauherr in gutem

Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der

Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden

öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Aber auch der

Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden

aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn dadurch

erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

Bezogen auf den vorliegenden Fall kann

grundsätzlich offenbleiben, ob die Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt haben

oder nicht, denn das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ist wegen der bereits erteilten Ausnahmebewilligung

besonders gross. Würde die Stützmauer so wie gebaut belassen, wäre sie mit

einer Höhe von 3.2 m mehr als doppelt so hoch wie das zulässige Mass und hätte

gerade in einem Dorf in Hanglage – wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibt

– eine grosse unerwünschte Signalwirkung. Hinzu kommt, dass gemäss den

Baugesuchsunterlagen aus dem Jahr 1989 das Haus der Beschwerdeführer als

einziges der fünf Häuser eine (offenbar nachträgliche; vgl. handschriftliche

Änderungen der Baubewilligung) Ausnahmebewilligung erhielt. Eine weniger

einschneidende Massnahme kann aus diesem Grund auch nicht infrage kommen, zumal

die Beschwerdeführer nicht umschreiben, was sie genau darunter verstehen. Das

öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften überwiegt demnach

das private und finanzielle Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung

des «doppelt-rechtswidrigen» Zustands.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG in

Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem haben sie der Beschwerdegegnerin die

Parteikosten zu ersetzen, da gemäss ständiger Praxis bei kleinen Gemeinden, die

über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines Anwalts eine

Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 77 VRG zu begründen vermag.

Rechtsanwalt R. Müller macht eine Parteientschädigung von 4 ¾ Stunden à CHF

240.00 plus Auslagen von CHF 50.00 plus MwSt., total CHF 1’281.65 geltend, was

angemessen erscheint

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___

und B.___ haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben der Gemeinde Nunningen (Kommission für Infrastruktur) eine

Parteientschädigung von CHF 1'281.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad