VWBES.2020.379
Spitalrechnung
11. Januar 2021Deutsch9 min
Äusseren Klus in Oensingen um 16:30 Uhr ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurner
Spitäler AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Spitalrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Mai 2020 ereignete sich in der
Äusseren Klus in Oensingen um 16:30 Uhr ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren A.___
mit seinem Fahrrad und B.___
mit seinem (langsamen [gem. Polizeirapport])
E-Bike.
B.___ rief eine Ambulanz. Laut deren
Einsatzrapport wies der Beschwerdeführer A.___ weder Schwellungen noch Prellungen
auf. Er hatte auch keine Schmerzen. Einzig an der Wade links wurde eine kleine
Prellung vermutet. Der Einsatz der Ambulanz dauerte insgesamt eine knappe
Stunde.
Laut beigezogenem Polizeirapport waren
die beiden Velofahrer auf dem Fahrradweg kollidiert. Als die Polizei eintraf,
lag der Beschwerdeführer am Boden und wurde durch den Rettungsdienst versorgt.
Es war kein normales Gespräch mit ihm möglich, der Beschwerdeführer wirkte sehr
aufbrausend. B.___ hatte lediglich eine Schürfwunde an der linken Stirnseite.
2. Gestützt auf § 19 des Spitalgesetzes (SpiG,
BGS 817.11) verfügte die Solothurner Spitäler AG am 16. September 2020, A.___
habe innert 15 Tagen CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei aufzuheben.
Der unfallverursachende Ausländer habe die Ambulanz samt Polizei für ihn
bestellt; dies ohne sein Wissen. Er habe sich untersuchen lassen, weil er noch
nach […] habe fahren müssen. Die Rechnung werde weder von der Krankenkasse noch
durch ihn bezahlt.
4. Die Solothurner Spitäler AG
beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Verhältnis
zwischen Spital und Patienten sei öffentlich-rechtlicher Natur. Der Einsatz der
Ambulanz habe wegen eines Sturzes mit dem Fahrrad stattgefunden. Ein
Patiententransport habe nicht stattgefunden. Nach Ziffer 7 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen sei derjenige kostenpflichtig, wegen dessen
Gesundheitszustand die Ambulanz gerufen worden sei resp. derjenige, der von der
Leistung hätte profitieren sollen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe,
zu bezahlen, sei eine Verfügung erlassen worden. Nach § 19 SpiG gelte für
Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, öffentliches
Recht. Die Tarifbestimmungen fänden Anwendung. In Ziff. 7 der AGB seien auch
Leerfahrten geregelt. Die Grundtaxe betrage CHF 900.00; der Zuschlag für eine
kleine medizinische Leistung CHF 100.00. B.___ habe den Rettungsdienst für den
Beschwerdeführer gerufen. Der Beschwerdeführer sei vom Rettungsdienst auch
behandelt worden. Er habe sich vor Ort unflätig benommen. Man habe dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne die Rechnung der Haftpflichtversicherung
einreichen.
5. Der Beschwerdeführer liess wissen,
die Solothurner Spitäler AG versuche, sich zu bereichern. Er habe Strafanzeige
erhoben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert.
2.
1. Mit dem Spitalgesetz (SpiG, BGS
817.11) gründete der Kanton die Solothurner Spitäler AG als privatrechtliche
gemeinnützige Aktiengesellschaft (§ 16) und übertrug dieser die nötigen Kompetenzen
und Ressourcen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe einer
medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner. Die Leistungsvereinbarung
zwischen der Aktiengesellschaft und dem Kanton ist ein Vertrag nach
öffentlichem Recht, die Haftung der Aktiengesellschaft und ihres Personals
richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, in den Rechtsbeziehungen zu
Dritten gilt öffentliches Recht, und die Rechtsbeziehungen zum Personal richten
sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal (§ 19 SpiG). Die Solothurner
Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches
gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Sie hat
alle Befugnisse, die einer Verwaltungsstelle eigen sind, namentlich auch die
Verfügungsbefugnis (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 10 Rz 6).
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht
nur für Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts,
sondern auch für Private und für privatrechtliche Organisationen, die
öffentliche Aufgaben erfüllen. Die Solothurner Spitäler AG gilt daher als
Behörde, handelt in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts in
Verwaltungssachen und ist befugt, Verfügungen zu erlassen.
2.2
Das Spitalgesetz regelt in § 19 die
Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von
Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt
öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt.
Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen
Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete
Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses
ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas
Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105
ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten
werden.
2.3
Nach § 29 VRG können Verfügungen und
Entscheide durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum
zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden,
soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den
Regierungsrat, zulässig ist. Die Solothurner Spitäler AG ist gegenüber der
kantonalen Verwaltung verselbständigt. Es gibt somit keine nächsthöhere
Verwaltungsbehörde und auch kein für sie zuständiges Departement. Auch der
Regierungsrat ist aufgrund der Verselbständigung der Solothurner Spitäler AG
nur noch für die normativ-politischen Aufgaben zuständig. Die Leistungen selber
werden von den Spitälern in eigener Verantwortung erbracht, wofür ihnen die
nötigen Kompetenzen und Ressourcen übertragen wurden (vgl. Botschaft des
Regierungsrats an den Kantonsrat von Solothurn vom 1. Juli 2003, RRB Nr.
2003/1275, S. 21).
Im Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS
125.12) war die Solothurner Spitäler AG bis zur Revision vom 29. Oktober 2008
(Anpassung an die Rechtsweggarantie) in § 49 Abs. 1 lit. j explizit als
«Behörde», deren Verfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen,
aufgeführt. Mit der Revision sollte daran nichts geändert werden. Statt einer
Aufzählung der Vorinstanzen, deren Verfügungen (direkt) mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar waren, wechselte der Gesetzgeber zur
generellen Anfechtbarkeit von kantonal letztinstanzlichen Verfügungen und
Entscheiden. Nach dem heute geltenden § 49 Abs. 1 GO beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in
Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein
anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen
Gericht ausgehen. Die Solothurner Spitäler AG ist als öffentliche Unternehmung
in Privatrechtsform eine «Behörde» des Kantons. Gegen Verfügungen der
Solothurner Spitäler AG ist kein anderes kantonales Rechtsmittel vorgesehen. Es
findet die Generalklausel von § 49 Abs. 1 GO Anwendung. Ein Ausschlussgrund
gemäss § 50 GO liegt nicht vor.
3.1
Das Entgelt, das die Solothurner
Spitäler AG verlangt, ist rechtlich eine Benutzungsgebühr. Die Preise des
Spitals stehen in keinem Gebührentarif. Dies ist aber auch nicht zwingend nötig.
Die maximale Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2769 und 2809; Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00213).
3.2
Im Bereich der Sozialversicherung
gilt Folgendes: Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG (Bundesgesetz über die
Krankenversicherung, SR 832.10) werden die Tarife in Verträgen zwischen
Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Ein Tarifvertrag
bedarf der Genehmigung durch die Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt
zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarif zustande, setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1
KVG). Vor der Tarifgenehmigung oder -festsetzung ist die Preisüberwachung anzuhören
(Art. 14 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985, PüG; SR 942.20).
Als Beispiel möge der Beschluss Nr. 2018/100 betreffend die Vereinbarung
zwischen der Solothurner Spitäler AG und der tarifsuisse ag dienen.
Wenn für die Fahrt zu einer Behandlung
aus medizinischen Gründen ein spezielles Transportmittel nötig ist (z.B. eben
eine Ambulanz) oder der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen einen
Transport mit einem öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht erlaubt,
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Hälfte der Kosten
bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 500.00 vergütet (Art. 26 der
Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31).
3.3
Nun aber handelt es sich hier nicht
um eine Leistung, die wegen einer Krankheit erfolgt und von einer Krankenkasse
zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer weigert sich, den Vorfall einer
Versicherung zu melden (Unfall- oder Haftpflichtversicherung).
Wer verunfallt ist, wird oftmals nicht
in der Lage sein, selber eine Ambulanz zu rufen. Das Spital kann vor dem
Einsatz auch nicht das Einverständnis des Betroffenen einholen. Es muss möglich
sein, dass jemand die Ambulanz für einen Dritten ruft. Es geht in analoger
Rechtsanwendung um eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff.
OR (Obligationenrecht, SR 220; Häfelin et al., a.a.O., Rz 252 ff.). Dem
Geschäftsführer, dem Spital, sind alle «Verwendungen» zu ersetzen (Art. 422 OR). Nach Ziffer 7 der jeweils vom
Verwaltungsrat herausgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spitals beträgt
die Grundtaxe für «Primär-Krankentransporte» CHF 900.00. Leerfahrten
werden der Person in Rechnung gestellt, die von der Leistung hätte profitieren
sollen. Hinzu kommt eine Pauschale für «kleine medizinische Leistungen» von
CHF 100.00. Rechnerisch ist die Faktura korrekt. Dass die Ambulanz
ausgerückt ist, ergibt sich aus dem Protokoll. Dies ist auch nicht bestritten.
Das Team hat sich auch um den Beschwerdeführer gekümmert, ihn jedoch nicht ins
Spital eingewiesen, da dazu (nach der Untersuchung) keine Notwendigkeit
bestand. Es hat folglich auch eine «kleine medizinische Leistung»
stattgefunden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung
ist keine auszurichten, weil die Beschwerdegegnerin durch keinen Anwalt
vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_77/2021 vom 28.
April 2021 nicht ein.