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Entscheid

VWBES.2020.379

Spitalrechnung

11. Januar 2021Deutsch9 min

Äusseren Klus in Oensingen um 16:30 Uhr ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurner

Spitäler AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Spitalrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Mai 2020 ereignete sich in der

Äusseren Klus in Oensingen um 16:30 Uhr ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren A.___

mit seinem Fahrrad und B.___

mit seinem (langsamen [gem. Polizeirapport])

E-Bike.

B.___ rief eine Ambulanz. Laut deren

Einsatzrapport wies der Beschwerdeführer A.___ weder Schwellungen noch Prellungen

auf. Er hatte auch keine Schmerzen. Einzig an der Wade links wurde eine kleine

Prellung vermutet. Der Einsatz der Ambulanz dauerte insgesamt eine knappe

Stunde.

Laut beigezogenem Polizeirapport waren

die beiden Velofahrer auf dem Fahrradweg kollidiert. Als die Polizei eintraf,

lag der Beschwerdeführer am Boden und wurde durch den Rettungsdienst versorgt.

Es war kein normales Gespräch mit ihm möglich, der Beschwerdeführer wirkte sehr

aufbrausend. B.___ hatte lediglich eine Schürfwunde an der linken Stirnseite.

2. Gestützt auf § 19 des Spitalgesetzes (SpiG,

BGS 817.11) verfügte die Solothurner Spitäler AG am 16. September 2020, A.___

habe innert 15 Tagen CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei aufzuheben.

Der unfallverursachende Ausländer habe die Ambulanz samt Polizei für ihn

bestellt; dies ohne sein Wissen. Er habe sich untersuchen lassen, weil er noch

nach […] habe fahren müssen. Die Rechnung werde weder von der Krankenkasse noch

durch ihn bezahlt.

4. Die Solothurner Spitäler AG

beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Verhältnis

zwischen Spital und Patienten sei öffentlich-rechtlicher Natur. Der Einsatz der

Ambulanz habe wegen eines Sturzes mit dem Fahrrad stattgefunden. Ein

Patiententransport habe nicht stattgefunden. Nach Ziffer 7 der allgemeinen

Geschäftsbedingungen sei derjenige kostenpflichtig, wegen dessen

Gesundheitszustand die Ambulanz gerufen worden sei resp. derjenige, der von der

Leistung hätte profitieren sollen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe,

zu bezahlen, sei eine Verfügung erlassen worden. Nach § 19 SpiG gelte für

Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, öffentliches

Recht. Die Tarifbestimmungen fänden Anwendung. In Ziff. 7 der AGB seien auch

Leerfahrten geregelt. Die Grundtaxe betrage CHF 900.00; der Zuschlag für eine

kleine medizinische Leistung CHF 100.00. B.___ habe den Rettungsdienst für den

Beschwerdeführer gerufen. Der Beschwerdeführer sei vom Rettungsdienst auch

behandelt worden. Er habe sich vor Ort unflätig benommen. Man habe dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne die Rechnung der Haftpflichtversicherung

einreichen.

5. Der Beschwerdeführer liess wissen,

die Solothurner Spitäler AG versuche, sich zu bereichern. Er habe Strafanzeige

erhoben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert.

2.

1. Mit dem Spitalgesetz (SpiG, BGS

817.11) gründete der Kanton die Solothurner Spitäler AG als privatrechtliche

gemeinnützige Aktiengesellschaft (§ 16) und übertrug dieser die nötigen Kompetenzen

und Ressourcen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe einer

medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner. Die Leistungsvereinbarung

zwischen der Aktiengesellschaft und dem Kanton ist ein Vertrag nach

öffentlichem Recht, die Haftung der Aktiengesellschaft und ihres Personals

richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, in den Rechtsbeziehungen zu

Dritten gilt öffentliches Recht, und die Rechtsbeziehungen zum Personal richten

sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal (§ 19 SpiG). Die Solothurner

Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches

gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Sie hat

alle Befugnisse, die einer Verwaltungsstelle eigen sind, namentlich auch die

Verfügungsbefugnis (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 10 Rz 6).

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht

nur für Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts,

sondern auch für Private und für privatrechtliche Organisationen, die

öffentliche Aufgaben erfüllen. Die Solothurner Spitäler AG gilt daher als

Behörde, handelt in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts in

Verwaltungssachen und ist befugt, Verfügungen zu erlassen.

2.2

Das Spitalgesetz regelt in § 19 die

Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von

Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt

öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt.

Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen

Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete

Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses

ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas

Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105

ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten

werden.

2.3

Nach § 29 VRG können Verfügungen und

Entscheide durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum

zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden,

soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den

Regierungsrat, zulässig ist. Die Solothurner Spitäler AG ist gegenüber der

kantonalen Verwaltung verselbständigt. Es gibt somit keine nächsthöhere

Verwaltungsbehörde und auch kein für sie zuständiges Departement. Auch der

Regierungsrat ist aufgrund der Verselbständigung der Solothurner Spitäler AG

nur noch für die normativ-politischen Aufgaben zuständig. Die Leistungen selber

werden von den Spitälern in eigener Verantwortung erbracht, wofür ihnen die

nötigen Kompetenzen und Ressourcen übertragen wurden (vgl. Botschaft des

Regierungsrats an den Kantonsrat von Solothurn vom 1. Juli 2003, RRB Nr.

2003/1275, S. 21).

Im Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS

125.12) war die Solothurner Spitäler AG bis zur Revision vom 29. Oktober 2008

(Anpassung an die Rechtsweggarantie) in § 49 Abs. 1 lit. j explizit als

«Behörde», deren Verfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen,

aufgeführt. Mit der Revision sollte daran nichts geändert werden. Statt einer

Aufzählung der Vorinstanzen, deren Verfügungen (direkt) mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar waren, wechselte der Gesetzgeber zur

generellen Anfechtbarkeit von kantonal letztinstanzlichen Verfügungen und

Entscheiden. Nach dem heute geltenden § 49 Abs. 1 GO beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in

Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein

anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen

Gericht ausgehen. Die Solothurner Spitäler AG ist als öffentliche Unternehmung

in Privatrechtsform eine «Behörde» des Kantons. Gegen Verfügungen der

Solothurner Spitäler AG ist kein anderes kantonales Rechtsmittel vorgesehen. Es

findet die Generalklausel von § 49 Abs. 1 GO Anwendung. Ein Ausschlussgrund

gemäss § 50 GO liegt nicht vor.

3.1

Das Entgelt, das die Solothurner

Spitäler AG verlangt, ist rechtlich eine Benutzungsgebühr. Die Preise des

Spitals stehen in keinem Gebührentarif. Dies ist aber auch nicht zwingend nötig.

Die maximale Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2769 und 2809; Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00213).

3.2

Im Bereich der Sozialversicherung

gilt Folgendes: Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG (Bundesgesetz über die

Krankenversicherung, SR 832.10) werden die Tarife in Verträgen zwischen

Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz

bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Ein Tarifvertrag

bedarf der Genehmigung durch die Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt

zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarif zustande, setzt die

Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1

KVG). Vor der Tarifgenehmigung oder -festsetzung ist die Preisüberwachung anzuhören

(Art. 14 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985, PüG; SR 942.20).

Als Beispiel möge der Beschluss Nr. 2018/100 betreffend die Vereinbarung

zwischen der Solothurner Spitäler AG und der tarifsuisse ag dienen.

Wenn für die Fahrt zu einer Behandlung

aus medizinischen Gründen ein spezielles Transportmittel nötig ist (z.B. eben

eine Ambulanz) oder der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen einen

Transport mit einem öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht erlaubt,

werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Hälfte der Kosten

bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 500.00 vergütet (Art. 26 der

Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31).

3.3

Nun aber handelt es sich hier nicht

um eine Leistung, die wegen einer Krankheit erfolgt und von einer Krankenkasse

zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer weigert sich, den Vorfall einer

Versicherung zu melden (Unfall- oder Haftpflichtversicherung).

Wer verunfallt ist, wird oftmals nicht

in der Lage sein, selber eine Ambulanz zu rufen. Das Spital kann vor dem

Einsatz auch nicht das Einverständnis des Betroffenen einholen. Es muss möglich

sein, dass jemand die Ambulanz für einen Dritten ruft. Es geht in analoger

Rechtsanwendung um eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff.

OR (Obligationenrecht, SR 220; Häfelin et al., a.a.O., Rz 252 ff.). Dem

Geschäftsführer, dem Spital, sind alle «Verwendungen» zu ersetzen (Art. 422 OR). Nach Ziffer 7 der jeweils vom

Verwaltungsrat herausgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spitals beträgt

die Grundtaxe für «Primär-Krankentransporte» CHF 900.00. Leerfahrten

werden der Person in Rechnung gestellt, die von der Leistung hätte profitieren

sollen. Hinzu kommt eine Pauschale für «kleine medizinische Leistungen» von

CHF 100.00. Rechnerisch ist die Faktura korrekt. Dass die Ambulanz

ausgerückt ist, ergibt sich aus dem Protokoll. Dies ist auch nicht bestritten.

Das Team hat sich auch um den Beschwerdeführer gekümmert, ihn jedoch nicht ins

Spital eingewiesen, da dazu (nach der Untersuchung) keine Notwendigkeit

bestand. Es hat folglich auch eine «kleine medizinische Leistung»

stattgefunden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung

ist keine auszurichten, weil die Beschwerdegegnerin durch keinen Anwalt

vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_77/2021 vom 28.

April 2021 nicht ein.