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Entscheid

VWBES.2020.38

Widerruf Niederlassung und Wegweisung aus Schweiz

18. September 2020Deutsch33 min

der am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter [...], die ebenfalls Schweizerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

Niederlassung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (lediger Name: [...]; in der

Folge Beschwerdeführer) wurde am [...] 1983 in […] (Serbien) geboren und reiste

am 20. Oktober 1990 im Alter von 7 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Am 21. November 2010 kam sein Sohn [...] zur Welt.

Am 4. September 2017 heiratete er die Kindsmutter [...], geb. [...] 1984. Am 7.

Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur Welt. Seine Ehefrau und

die beiden Söhne sind Schweizer Bürger. Die Ehefrau ist schwanger und der

voraussichtliche Geburtstermin ist der 11. Oktober 2020. Zudem ist A.___ Vater

der am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter [...], die ebenfalls Schweizerin

ist.

Erwägungen

2.

Während seines bisherigen Aufenthalts

in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- 10 Tage Einschliessung, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 1 Jahr, und Busse von CHF 90.00 wegen

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Diebstahls (Urteil

der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2001);

- Busse von CHF 100.00 wegen

unanständigen Benehmens (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner

Jura-Seeland vom 1. März 2005);

- Zuchthaus von 18 Monaten,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen Entführung,

Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand,

Irreführung der Rechtspflege, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung

der Verkehrsregeln (Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28.

August 2006);

- Busse von CHF 80.00 wegen

Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 4.

Dezember 2006);

- Busse von CHF 80.00 wegen

Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 3. April

2007);

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 90.00 wegen Raufhandels (Urteil des Gerichtskreises II

Aarberg-Büren-Erlach vom 16. Dezember 2008);

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

Busse von CHF 800.00 wegen Überlassens eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung

und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.

August 2012);

- Busse von CHF 200.00 wegen

einfacher Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton

Bern, Region Jura-Seeland vom 4. Juli 2016);

- Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Raubes, versuchter

räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher

Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung,

mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

vom 5. Juli 2016).

Gegen dieses Urteil legte der

Beschwerdeführer Berufung ein, welche er jedoch kurz vor der angesetzten

Hauptverhandlung zurückzog, so dass der Entscheid des Amtsgerichts am 10.

Oktober 2018 in Rechtskraft erwuchs.

Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister ist bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

aktuell noch eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung und

Betrug und wegen Diebstahls hängig.

3.

Seit dem 3. Juni 2019 befindet sich

der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] im offenen

Strafvollzug. Die bedingte Entlassung ist per 27. Januar 2022 möglich; das

Strafende datiert auf den 27. Januar 2023.

4.

Am 27. Oktober 2009 wurde der

Beschwerdeführer im Sinne des (damaligen) Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer verwarnt und ihm mitgeteilt, dass für seinen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet

werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Mit Schreiben vom 20. August 2019

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Schreiben

vom 28. November 2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt V.

Müller, zur vorgesehenen Massnahme Stellung und stellte verschiedene

Beweisanträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 entschied das Migrationsamt

(MISA) über die Beweisanträge und am 23. Januar 2020 verfügte das Department

des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:

1.

Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird widerrufen.

2.

A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu

verlassen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).

4.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 2’499.40 festgesetzt

und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die

Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,

Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit

Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

540.00

(zzgl. 7.7 % Mwst.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass

den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden treffe.

Die wiederholte und teils schwere Delinquenz begründe trotz der langen

Anwesenheit und der familiären Verhältnisse ein sehr grosses öffentliches

Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung

aus der Schweiz. Bei der Abwägung zwischen seinem privaten Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der

Wegweisung überwögen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und der damit verbundenen Wegweisung. Der Widerruf sei unter den gegebenen

Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

5.

Gegen die Verfügung vom 23. Januar

2020.

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, mit

Schreiben vom 3. Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte

die Aufhebung der gesamten Verfügung. Von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung sei abzusehen, ferner sei die

Kontrollfrist zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat

aufzuerlegen und von einer Rückforderung sei abzusehen, respektive die

entsprechenden Kosten seien ebenfalls definitiv dem Staat aufzuerlegen. Zudem

verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die integrale

unentgeltliche Prozessführung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In

der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 wurde geltend gemacht, der

Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig festgestellt worden. Für

sein Bleiberecht berufe er sich primär auf Art. 8 EMRK. Bei der

Interessenabwägung seien auch diejenigen der Kinder und seiner Ehefrau, welche

allesamt Schweizer Bürger seien, einzubeziehen. Bei der Beurteilung der Art und

Schwere der begangenen Straftaten müsse eine differenzierte Beurteilung

erfolgen, da die Situation um die Kindsmutter der Tochter nicht ausgeblendet

werden dürfe. Sozial, kulturell und familiär sei der Beschwerdeführer einzig in

der Schweiz eingebunden. Er habe diesbezüglich absolut keinen realen Bezug in

seinem Heimatland. In der Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass das

öffentliche Interesse einen Widerruf mit Wegweisung im Lichte von Art. 8 EMRK

nicht zu rechtfertigen vermöge.

6.

Das MISA nahm namens des DdI am 12.

März 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge

vollumfänglich abzuweisen. Es könne vom Kanton Solothurn als Staat nicht

verlangt werden, auf eine allfällige Rückzahlung zu verzichten, sollte der

Beschwerdeführer innerhalb von 10 Jahren zu entsprechendem Vermögen kommen. Der

Antrag um Parteibefragung in einer öffentlichen Verhandlung sei abzuweisen, da

nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewonnen werden könnten. Bezüglich

Sozialhilfe habe die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst angegeben, dass sie

und die Kinder aktuell ein «Sozialfall» seien und dies so bleiben werde, bis

der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Erst dann sei eine Ablösung

vom Sozialamt möglich. Zudem hätten die sozialen Dienste erklärt, dass die

Familie vor der Ablösung der Ehefrau und der Kinder gemeinsam unterstützt

worden sei, der Grundbedarf sei für 4 Personen ausbezahlt worden. Die Ehefrau

Dispositiv

habe demnach Sozialhilfe bezogen, sei aber über das Dossier ihres Ehemannes

geführt worden. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 eine Therapie besuche,

werde nicht bestritten. Dem eingereichten Bericht vom 29. Dezember 2019 könne

entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen

Behandlung soweit zuverlässig, offen, gesprächs- und behandlungsbereit zeige.

Der Bericht äussere sich jedoch nicht zur Legalprognose oder der

Deliktsaufarbeitung, sondern behandle die Beziehung des Beschwerdeführers zu

seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe bereits vor der

drohenden Wegweisung Massnahmen zur Schuldenregulierung getätigt. Entsprechende

Belege seien aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren

eingereicht worden. Ebenso seien keinerlei Belege betreffend seiner angeblich

schlechten gesundheitlichen Situation eingereicht worden. Im Gegenteil führe

seine Ehefrau aus, der Beschwerdeführer könne nach seiner Entlassung 100 %

arbeiten. Von einer gesundheitlichen Einschränkung spreche sie dagegen nie.

7. Der Beschwerdeführer liess sich mit

Schreiben vom 27. März 2020 nochmals vernehmen.

8. Damit ist die Angelegenheit

spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die

Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

2.2 Der Beschwerdeführer ersucht um

Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Einerseits

solle sich das Gericht im Rahmen einer Befragung ein eigenständiges Bild vom

Beschwerdeführer machen können, andererseits solle – sofern die Angelegenheit

nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde – durch die Befragung seiner

Ehefrau und eines Psychologen der Strafanstalt die unvollständige

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz komplettiert und korrigiert werden.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund

der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im

vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz

und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung

des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bzw. eines Psychologen anlässlich

einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Ehefrau hat am 14. Dezember 2019 einen

ausführlichen 9-seitigen Situationsbericht verfasst (Aktenzeichen [AZ] 647-639)

und konnte damit ihre (subjektive) Sicht der Dinge einbringen. Der Psychologe

der Strafanstalt, bei dem sich der Beschwerdeführer in einer freiwilligen

deliktspezifischen Behandlungsmassnahme befindet, hat am 29. Dezember 2019 eine

Stellungnahme betreffend Urlaubsgewährung verfasst (AZ 688-686). Aus einer

Befragung dieser beiden Personen und des Beschwerdeführers sind keine

weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht

nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August

2012 E. 2.3). Die Anträge auf Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme

von Zeugen sind deshalb abzuweisen.

Auch mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Seinem Vertreter wurde

Gelegenheit gegeben zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, was er mit

Schreiben vom 28. November 2019 getan hat, wobei er gleichzeitig Beweisanträge

stellte. Diese Beweisanträge wurden gemäss Schreiben des MISA vom 9. Dezember

2019 teilweise gutgeheissen, mehrheitlich aber begründet abgewiesen (AZ 637

f.). Damit ist dieses seiner Sachverhaltsermittlungspflicht in genügender Art

und Weise nachgekommen, insbesondere wurde der Antrag auf Einholung eines

aktualisierten Therapieverlaufsberichts mit Risikoeinschätzung bei der

Strafanstalt […] zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 1. Juli 2019 in dieser freiwilligen Therapie, die in erster Linie der

Vollzugsplanung und dem Vollzug der Strafe dient. Auch wenn die Therapie

mittlerweile weitergeführt wurde, hat sich am Beweiswert dieses aktualisierten

Therapieverlaufsberichts nichts geändert, weshalb der entsprechende Antrag auch

in diesem Verfahren abzuweisen ist.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der

Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK («Jede Person hat das Recht auf Achtung

ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz») berufen

und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es

ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E.

4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn

der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet

(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische

Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297

E. 3.3).

4.1 Die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren unbestritten vor.

4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes

ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt

auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig

erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36

Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die

Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

4.3 Die konventionsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach

Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013

vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur

statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern

eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der

Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen

Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen

müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135

I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135

II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr

ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des

Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren

Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder

familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse

daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von

Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E.

3.2 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom

7. August 2018, E. 3). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich

begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität

des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren

Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom

Amtsgericht Solothurn-Lebern am 5. Juli 2016 wegen Raubes, versuchter

räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher

Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung,

mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren

und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Bei der

Beurteilung der Täterkomponente hielt das Gericht fest (AZ 329), der

Beschwerdeführer habe eine Berufslehre als Automonteur angefangen, aber nicht

erfolgreich abgeschlossen. Dann habe er bei verschiedenen Unternehmen meist

temporär gearbeitet, sei zwischenzeitlich aber immer wieder arbeitslos gewesen.

Als sein Hobby bezeichne er Fitness allgemein. In seiner Freizeit gehe er

öfters in die Badi oder in die Stadt. Er gehe ab und zu mit den Kollegen etwas

trinken. An der Hauptverhandlung gab er an, dass er bei der [...] SA angestellt

gewesen sei, bis er ins Gefängnis gekommen sei. Aufgrund der Verhaftung habe er

die dortige Stelle verloren, seither kriege er ca. CHF 3’200.00 / 3’300.00

von der SUVA ausbezahlt. Zurzeit sei er krankgeschrieben, da er seine Schulter

habe operieren lassen müssen. Er wohne neben seinen Eltern in einem Studio und

habe 2 Kinder von 2 verschiedenen Frauen, bezahle aber deren Unterhaltsbeiträge

nicht, da er dazu finanziell nicht in der Lage sei. Den Sohn sehe er

regelmässig, die Tochter würde er gerne besuchen. Zurzeit lebe er in keiner

Beziehung. Das Gericht hielt fest, der Beschuldigte lebe ein ungeordnetes

Leben; er lebe in den Tag hinein, kümmere sich nicht bzw. nicht gross um seine

Kinder. Obwohl er ein nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA erhalte, bezahle

er keine Unterhaltsbeiträge an seine Kinder. Die einschlägige strafrechtliche

Vorbestrafung wertete das Gericht bei der Strafzumessung klar zulasten des

Beschwerdeführers. Weiter führte es aus (AZ328): «Was Einsicht und Reue

anbelangt, kann dem Beschuldigten grundsätzlich nichts Positives zugutegehalten

werden. Sein Verhalten im Strafverfahren ist geprägt von Renitenz. A.___ hat

nie den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seiner Taten wirklich einsieht

und diese ernsthaft bereut. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von ihm

begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen hat nie ernsthaft

stattgefunden. Er übernimmt keine Verantwortung für seine Taten, sondern sucht

Ausreden und schiebt die Schuld auf andere, was sich ausserdem auch aus dem

Zwischenbericht vom 31. Mai 2016 des Kompetenzzentrums für Mediation und

Beratung ergibt. » Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, nicht alles, wofür

er im Jahre 2016 verurteilt worden sei, tatsächlich auch gemacht zu haben, ist

er damit nicht zu hören. Auszugehen ist von der Sachverhaltsfeststellung im

rechtskräftigen Strafurteil. Es mag stimmen, dass sich die Kindsmutter und

ehemalige Partnerin mit allen Mitteln gegen den Kontakt zwischen der Tochter

und dem Beschwerdeführer zur Wehr setzt; dass aber der Beschwerdeführer eine

höhere Freiheitsstrafe in Kauf genommen und die Berufung deshalb zurückgezogen

haben will, um Ruhe in die angespannte Situation zu bringen, mutet doch

ziemlich merkwürdig, wenn nicht gar abstrus, an.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

ist Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden die vom Strafrichter

ausgesprochene Strafe. Dabei geht schon aus dem Strafmass von 4.5 Jahren

Freiheitsstrafe hervor, dass im vorliegenden Fall ein sehr grosses Verschulden

und eine grosse kriminelle Energie vorhanden sind. Weiter ist aber auch zu

berücksichtigen, dass bereits früher Verurteilungen wegen gleicher, resp.

ähnlicher Delikte (Freiheitsberaubung, Entführung und Gefährdung des Lebens)

erfolgten, was auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers

schliessen lässt. Weder durch eine Jugendstrafe (10 Tage Einschliessung,

bedingt), noch durch längerdauernde Untersuchungshaft, noch die im Jahre 2006

auf vier Jahre bedingt ausgesprochene Zuchthausstrafe von 18 Monaten liess er

sich davon abhalten, in verschiedenen Deliktsbereichen (SVG, BetmG, Delikte

gegen Leib und Leben) weiter zu delinquieren. Auffällig ist auch, dass er

jeweils gegen seine Freundin respektive Lebenspartnerin mit grosser Respekt-

und Skrupellosigkeit vorging. Aktuell ist ein Strafverfahren bei der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Anstiftung zu Kreditbetrug und

Urkundenfälschung und wegen Diebstahls hängig, das noch nicht abgeschlossen werden

konnte, weil im Verlauf der Ermittlungen der Verdacht auf weitere Delikte

aufgetaucht ist. Auch scheint der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig zu

sein, behauptet er doch noch in seiner Beschwerdeschrift, er habe nicht alle

Delikte begangen, die ihm die Mutter seiner Tochter vorgeworfen habe und er

habe eine höhere Strafe «quasi dem Frieden zuliebe» (resp. um endlich das

begleitete Besuchsrecht wahrnehmen zu können) akzeptiert. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer für Taten (Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen

gegen das BetmG) verurteilt wurde, die vom Verfassungs- und Gesetzgeber als

besonders verwerflich erachtet werden und seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische

Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches

Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend

auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf der darin zum Ausdruck

gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei

schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in

schwerer Weise beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des

Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer

2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).

Insgesamt liegt daher ein sehr grosses

öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz vor. Zu den einzelnen

Straftaten und dem Mass des jeweiligen Verschuldens kann auf die detaillierte

Beschreibung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II., S. 8 - 11).

5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei

ehelichen Söhnen (10-jährig und einjährig) und einer 8-jährigen ausserehelichen

Tochter. Alle drei Kinder und seine Ehefrau sind Schweizer Staatsbürger. Zudem

ist seine Ehefrau schwanger und erwartet im Oktober 2020 ihr drittes Kind.

Damit besteht prima vista im Lichte von Art. 8 EMRK ein gewichtiges Argument

für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Beleuchtet man hingegen

die Familiengeschichte des Beschwerdeführers etwas genauer, relativiert sich

das Argument beträchtlich.

5.3 Wie aus der Risikoabklärung vom 10.

Juli 2019 hervor geht, hat der Beschwerdeführer vor der Geburt des ersten

Sohnes im Jahr 2010 gemäss ihren Aussagen mit der heutigen Ehefrau und

damaligen Partnerin zusammengelebt. Im 7. Schwangerschaftsmonat hat er sie

verlassen und ist mit der nachmaligen Mutter seiner Tochter und späterem Opfer

im hier massgebenden Strafverfahren eine neue Beziehung eingegangen. Zum

Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes bestand die Beziehung zur Mutter (und

heutigen Ehefrau) nicht mehr und der Beschwerdeführer wohnte bei seinen Eltern.

Auf Antrag der Mutter und heutigen Ehefrau wurde nach der Geburt vom zuständigen

Sozialdienst eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Es ist demnach für den

damaligen Zeitpunkt nicht von einer sogenannten Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auszugehen. Im

Gegenteil: der Beschwerdeführer verliess seine hochschwangere Partnerin, um

eine neue Beziehung einzugehen und kümmerte sich bei der Geburt nicht um seinen

Sohn und die Mutter.

Mit seiner neuen Partnerin bezog der

Beschwerdeführer am 1. Mai 2011 eine gemeinsame Wohnung und am 4. August 2012

kam die Tochter [...] zur Welt. Wie aus den polizeilichen und

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Kindsmutter (AZ 519 ff.) und

letztlich dem Strafurteil des Amtsgerichts Solothurn Lebern (S. 41 ff.)

hervorgeht, war der Beschwerdeführer alles andere als ein fürsorglicher Vater

und Partner. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. April 2013 in

Untersuchungshaft gesetzt worden war, gelangte die Kindsmutter am 28. Juni 2013

an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bezüglich Regelung des

Besuchsrechts zum Vater und des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Mit Entscheid

der KESB vom 27. Januar 2015 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und

der Beschwerdeführer angewiesen, sich für eine Gewaltberatung anzumelden. Bis

zum Eingang eines Berichts bei Abschluss dieser Beratung wurde das Besuchsrecht

sistiert. Am 24. September 2015 wurde ein begleitetes Besuchsrecht zwischen der

Tochter und dem Beschwerdeführer verfügt. Eine Beschwerde der Kindsmutter gegen

das begleitete Besuchsrecht wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März

2016 ab (VWBES. 2015.404). Es ist zwar richtig, dass die Kindsmutter behördlich

und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

angewiesen werden musste, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu gewähren,

doch ist dies in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und des damals

hängigen Strafverfahrens nicht völlig unverständlich, wie der Beschwerdeführer

behauptet. Das Verwaltungsgericht hat sorgfältig erwogen, dass nichts dagegenspreche,

dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 ein begleitetes Besuchsrecht von 2 mal 2

Stunden monatlich zu gewähren (vgl. Urteil vom 2. März 2016, VWBES. 2015.404).

Dass die entsprechende Anweisung an die Kindsmutter mit der Strafdrohung von

Art. 292 StGB verbunden wurde, entspricht der gängigen Praxis der KESB. Das

begleitete Besuchsrecht konnte dann offenbar installiert und ausgebaut werden.

Nach seiner Heirat im Jahre 2017 hat der Beschwerdeführer aber sein Interesse

an der Tochter etwas verloren, wie aus einem Zwischenbericht der Beiständin vom

5. März 2018 (AZ 515) hervorgeht. Der Beschwerdeführer habe im letzten halben

Jahr mehrmals kurzfristig die Besuche abgesagt oder die Besuchszeit vorzeitig

verlassen. Er arbeite nicht und könnte sich daher andere Termine gut

einrichten. Er habe mehrmals gesagt, dass ihm eine Bindung zur Tochter nicht

gelinge, da die Mutter dagegen sei. Er sei aber der Vater und nicht der neue

Partner der Kindsmutter. Als Beiständin habe sie den Beschwerdeführer als

kämpferischen Vater wahrgenommen. Das Einfühlen ins Kind sei vermisst worden.

Fragwürdig bleibe, warum er diese Beschwerlichkeiten auf sich nehme. Es sei

wenig echtes Interesse am Kind wahrgenommen worden. Zusammenfassend ist für das

vorliegende Verfahren festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Tochter keine feste und intensive wirtschaftliche und / oder emotionale

Beziehung besteht, die es auch nur ansatzweise rechtfertigen würde, deswegen auf

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Dem Beschwerdeführer

ist aber andererseits zugute zu halten, dass er sich – nachdem eine

Beistandschaft errichtet und das Besuchsrecht geregelt worden war – um seinen heute

10-jährigen Sohn [...] gekümmert und das Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen

hat. Die Mutter attestiert ihm, ein guter Vater zu sein (AZ 516 und AZ 646). Bezüglich

Unterhaltsleistungen wird geltend gemacht, dass er diesen nicht nachkommen

konnte, da er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dass er jemals

Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte, wird nicht behauptet. Wie dem Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (S. 72) zu entnehmen ist, sah er

sich offenbar gar nie in der Lage, Beiträge zu bezahlen, obwohl er - wie

sich aus den Akten ergibt – bei verschiedenen Arbeitgebern – meist temporär – gearbeitet

hat und zwischendurch auch Arbeitslosenentschädigung bezog. Im Urteilszeitpunkt

erhielt er ein «nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA», das ihm ermöglicht

hätte, seinen Unterhaltsverpflichtungen zumindest teilweise nachzukommen

(a.a.O.). Das Gericht hielt weiter fest: «Der Beschuldigte lebt ein

ungeordnetes Leben. Er lebt in den Tag hinein, kümmert sich nicht bzw. nicht

gross um seine Kinder». Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass bis zum

Urteilszeitpunkt im Jahr 2016 keine familiäre Beziehung festzustellen ist, auf die

sich der Beschwerdeführer in migrationsrechtlicher Hinsicht und im Lichte von

Art. 8 EMRK berufen könnte.

5.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Juli

2016 noch ausführte, in keiner Beziehung zu leben (AZ 329), heiratete er am 4.

September 2017 die ehemalige Partnerin und Mutter seines Sohnes und nahm deren

Familiennamen an. Am 7. Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur

Welt. Wie oben erwähnt, wird im Oktober 2020 das dritte Kind erwartet. Damit

liegt nun seit September 2017 eine sogenannte Kernfamilie vor. Wie die

Vorinstanz allerdings zu Recht ausführt, erfolgte die Heirat nach der

Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau mussten bei der Heirat damit rechnen, dass die Ehe nicht in der

Schweiz würde gelebt werden können. Es ist nicht auszuschliessen, dass die

Eheschliessung gerade wegen der drohenden Wegweisung erfolgte. Damit verliert

das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der Kernfamilie mit zwei,

respektive bald drei Kindern erheblich an Gewicht. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, sich und seine Familie

bis zu seinem Haftantritt am 3. Juni 2019 ohne staatliche Hilfe durchzubringen.

Vom 1. Dezember 2016 bis 1. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer, resp. die

Familie A.___ insgesamt CHF 42'237.20 (gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen

von CHF 23'093.25 bereits abgezogen) an Sozialhilfe (AZ 494 f.), wobei die

Ehefrau ab November 2017 offenbar wieder Teilzeit als Pflegerin gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer seinerseits war bis 28. Februar 2019 bei der [...] GmbH angestellt

(vgl. Urkunde 7 zur Beschwerde [B]; ab wann ergibt sich daraus nicht) und

erlitt offenbar am 6. Mai 2018 einen Unfall, was zu einer 100%-igen

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urkunde 6 B) und zu Taggeldleistungen durch die SUVA (vgl.

Urkunde 8 B) führte. Am 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch den

Kreisarzt untersucht und ab 1. März 2019 bezogen auf den allgemeinen

Arbeitsmarkt ganztags als arbeitsfähig erklärt, worauf die SUVA ihre Leistungen

per 1. März 2019 einstellte. Der Kreisarzt erachtete leichte bis maximal

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis

Schulterhöhe bis 15 kg als zumutbar (a.a.O.). Es ist dem Beschwerdeführer

zugute zu halten, dass er sich bemüht hat, die wirtschaftliche Situation seiner

Familie zu verbessern, hingegen muss festgestellt werden, dass trotz diesen

Bemühungen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 1. Juni 2019 ein

Minussaldo bei der Sozialhilfe von CHF 14'190.00 resultiert. Dies ist ein

starkes Indiz dafür, dass auch nach der Haftentlassung bei einem Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz der Staat die Familie weiterhin mittels

Sozialhilfe unterstützen müsste. Auf der anderen Seite ist es der Ehefrau –

offenbar mithilfe des Solidaritätsfonds für Mutter und Kind – gelungen, sich

per 1. Januar 2020 von der Sozialhilfe abzulösen. Dadurch, dass der

Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt weiter auf Sozialhilfe angewiesen

war, verliert das Argument der schützenswerten Kernfamilie zusätzlich an

Gewicht.

5.5.1 Den öffentlichen Interessen an der

Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob

sich die Wegweisung als verhältnismässig erweist. Für die Rechtfertigung eines

Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine

Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (siehe oben Ziff. 4.3),

und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt ob er diese als Jugendlicher oder

als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene

Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum

Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung (BGE 139 1145 E. 2.4; Urteil des

Bundesgerichts 2C_4451 2014 vom 02.12.2014).

5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in […]/Serbien

(damals Jugoslawien) am 4. Juni 1983 geboren und reiste im Oktober 1990 im

Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern in die

Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Er hält sich also nahezu 30 Jahre hier auf. Seine

Ursprungsfamilie (Eltern und zwei jüngere Brüder) befindet sich – soweit

bekannt – ebenfalls in der Schweiz. Erwähnenswert ist, dass er schon bald nach

seiner Einreise negativ auffiel, indem die erste Strafanzeige gegen ihn wegen

Hehlerei, Diebstahl und Anstiftung zum Diebstahl aus dem Jahre 1994 (er war elf

Jahre alt) datiert. Nach Absolvierung der Grundschule begann er eine Anlehre

als Automonteur, welche er jedoch nach sechs Monaten abbrach. Danach war er bei

verschiedenen Arbeitgebern in der Region meist temporär angestellt und

zwischenzeitlich wieder arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Juli

2016 war er wegen eines Unfalls und zwei Operationen nicht arbeitsfähig und

erhielt von der SUVA ein Taggeld von CHF 3'200.00 / 3'300.00 (AZ 329). Wie

aus dem Sozialhilfekontoauszug hervorgeht, bezog der Beschwerdeführer,

respektive ab September 2017 seine Familie, zwischen März 2010 und Juni 2019

insgesamt CHF 51’831.85 an Sozialhilfe (AZ 494). Zudem ist der

Beschwerdeführer hochverschuldet. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister

sind per 10. März 2020 aus den letzten 20 Jahren 20 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von CHF 136’092.08 vorhanden. Ein allfälliger Schuldenabbau dürfte

unter Berücksichtigung der teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren

2017-2020 illusorisch sein. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nie, eine Berufsausbildung

zu absolvieren, sich beruflich in der Schweiz zu verankern und ein stabiles

Einkommen zu erzielen. Er hat sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht

integrieren können. Auch in sozialer Hinsicht gibt es keine Hinweise –

beispielsweise eine regelmässige Vereinstätigkeit – für eine besonders gute

Integration. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, drängt sich im Hinblick auf

das straffällige Verhalten, die Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit der

Schluss auf, die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliere in

keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Es ist zwar

richtig, dass eine Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Familie hart

treffen würde, doch hat der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner

Kindheit mit der Mutter in seiner Heimat verbracht und spricht die dortige

Sprache. Die kulturelle und sprachliche Prägung erfolgte in seinem Heimatland. Das

Land ist ihm zudem von Ferienaufenthalten her bekannt. Zweifellos würde eine

allfällige Trennung von seiner Familie und insbesondere den ehelichen Kindern

für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten, doch hat er diese

einerseits selbstverschuldet und andererseits wurden die zwei Kleinkinder im

Bewusstsein einer drohenden Wegweisung gezeugt. Zudem dürfte – nebst der

Tochter – auch zu den ehelichen Kindern keine besonders emotionale Bindung

vorhanden sein, da diese zum älteren Sohn nur mittels 14-täglichem Besuchsrecht

zustande kommen konnte und der Beschwerdeführer 4 Monate nach Geburt des zweiten

Sohnes den Vollzug seiner Strafe antreten musste. Auch für seine Ehefrau würde

eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Anbetracht der zwei respektive drei

Kinder eine grosse Härte bedeuten (vgl. Situationsbericht vom 15. Dezember

2019, AZ 639 ff.), doch gilt auch hier anzumerken, dass sie bei der Heirat mit

einer Wegweisung rechnen musste und diese in Kauf nahm. Zudem dauert die Ehe

erst drei Jahre und die effektiv zusammen verlebte Zeit dürfte die

Lebensumstände der Ehefrau nicht allzu stark verändert haben. Der

Beschwerdeführer andererseits könnte – falls die Ehefrau wie angekündigt

tatsächlich in der Schweiz verbleibt – den Kontakt zu seiner Familie mit Besuchsaufenthalten

in Serbien und mittels der elektronischen Medien aufrechterhalten. Im Zeitpunkt

seiner Entlassung wird er ca. 40 Jahre alt sein. Er ist gesund und arbeitsfähig

und dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial wieder integrieren

können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.

5.5.3 Angesichts der langjährigen

Anwesenheit und der familiären Verhältnisse trifft die Wegweisung den

Beschwerdeführer hart. Hingegen ist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar

und nicht unmöglich. Dass er seine Rolle als Ehemann und Familienvater nicht

mehr in der Schweiz ausüben kann, hat er sich weitgehend selbst zuzuschreiben.

In der Zeit zwischen den letzten beurteilten Straftaten und seinem Strafantritt

im Juni 2019 ist es ihm nicht gelungen, ausländerrechtlich ein klagloses Leben

zu führen, sodass berechtigte Hoffnung bestünde, er könnte sein Leben nach der

Haftentlassung in der Schweiz in ausländerrechtlicher Hinsicht meistern und

sich hier (endlich) integrieren. Die Legalprognose spielt – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine

sogenannte biographische Kehrtwende ist in seinem Leben nicht auszumachen (vgl.

Marco Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in:

Jusletter 24. August 2020). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung

überwiegt das private Interesse am Verbleib, sodass sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen.

5.5.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen

Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Soweit

die von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, und es seinen hier anwesenden

nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das

Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der

Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat – in

der Regel 5 Jahre – klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die

hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige

Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der

Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den

Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene

Zeitdauer aufrechterhalten wurde. In diesem Fall kann nach einer gewissen Zeit

eine Neubeurteilung angezeigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017

vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

6.1 Zusammenfassend trifft den

Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden. Er hat

bereits in jungen Jahren delinquiert, liess sich durch eine bedingt auf 4 Jahre

ausgesprochene 18-monatige Zuchthausstrafe nicht wirklich beeinflussen und hat

schliesslich schwere Gewaltdelikte, nicht nur gegenüber einer Drittperson,

sondern auch gegenüber seiner ehemaligen Partnerin und Mutter seiner Tochter,

begangen. Die mehrjährige Freiheitsstrafe und die Tatsache, dass die begangenen

Delikte heute mit einer obligatorischen Landesverweisung bestraft würden, sind

Ausdruck der Schwere dieses Verschuldens. Trotz seines langjährigen Aufenthalts

vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wirklich zu

integrieren, und seine zeitlich relativ kurzen familiären Bindungen sind nicht

derart intensiv und stabil, dass sie seine Wegweisung verhindern könnten. Die

Rückkehr in sein Heimatland wird für den Beschwerdeführer eine grosse Härte

bedeuten, unmöglich und unzumutbar ist sie aber nicht. Insgesamt überwiegt das

öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in

der Schweiz.

6.2 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge

gewährter unentgeltliche Rechtspflege bezahlt die Kosten der Staat. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsanwalt V. Müller macht einen

Aufwand von 12.65 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 178.00 plus

MwSt., total CHF 2’644.05, sowie einen Nachzahlungsanspruch von CHF 681.20

geltend. Dies ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2’644.05 festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

681.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021

bestätigt.