VWBES.2020.38
Widerruf Niederlassung und Wegweisung aus Schweiz
18. September 2020Deutsch33 min
der am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter [...], die ebenfalls Schweizerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
Niederlassung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (lediger Name: [...]; in der
Folge Beschwerdeführer) wurde am [...] 1983 in […] (Serbien) geboren und reiste
am 20. Oktober 1990 im Alter von 7 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Am 21. November 2010 kam sein Sohn [...] zur Welt.
Am 4. September 2017 heiratete er die Kindsmutter [...], geb. [...] 1984. Am 7.
Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur Welt. Seine Ehefrau und
die beiden Söhne sind Schweizer Bürger. Die Ehefrau ist schwanger und der
voraussichtliche Geburtstermin ist der 11. Oktober 2020. Zudem ist A.___ Vater
der am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter [...], die ebenfalls Schweizerin
ist.
Erwägungen
2.
Während seines bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- 10 Tage Einschliessung, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 1 Jahr, und Busse von CHF 90.00 wegen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Diebstahls (Urteil
der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2001);
- Busse von CHF 100.00 wegen
unanständigen Benehmens (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner
Jura-Seeland vom 1. März 2005);
- Zuchthaus von 18 Monaten,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen Entführung,
Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
Irreführung der Rechtspflege, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung
der Verkehrsregeln (Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28.
August 2006);
- Busse von CHF 80.00 wegen
Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 4.
Dezember 2006);
- Busse von CHF 80.00 wegen
Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 3. April
2007);
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 90.00 wegen Raufhandels (Urteil des Gerichtskreises II
Aarberg-Büren-Erlach vom 16. Dezember 2008);
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
Busse von CHF 800.00 wegen Überlassens eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung
und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.
August 2012);
- Busse von CHF 200.00 wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton
Bern, Region Jura-Seeland vom 4. Juli 2016);
- Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Raubes, versuchter
räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher
Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung,
mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 5. Juli 2016).
Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer Berufung ein, welche er jedoch kurz vor der angesetzten
Hauptverhandlung zurückzog, so dass der Entscheid des Amtsgerichts am 10.
Oktober 2018 in Rechtskraft erwuchs.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister ist bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
aktuell noch eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung und
Betrug und wegen Diebstahls hängig.
3.
Seit dem 3. Juni 2019 befindet sich
der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] im offenen
Strafvollzug. Die bedingte Entlassung ist per 27. Januar 2022 möglich; das
Strafende datiert auf den 27. Januar 2023.
4.
Am 27. Oktober 2009 wurde der
Beschwerdeführer im Sinne des (damaligen) Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer verwarnt und ihm mitgeteilt, dass für seinen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet
werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Mit Schreiben vom 20. August 2019
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Schreiben
vom 28. November 2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt V.
Müller, zur vorgesehenen Massnahme Stellung und stellte verschiedene
Beweisanträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 entschied das Migrationsamt
(MISA) über die Beweisanträge und am 23. Januar 2020 verfügte das Department
des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:
1.
Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird widerrufen.
2.
A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu
verlassen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).
4.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 2’499.40 festgesetzt
und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die
Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,
Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit
Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
540.00
(zzgl. 7.7 % Mwst.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass
den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden treffe.
Die wiederholte und teils schwere Delinquenz begründe trotz der langen
Anwesenheit und der familiären Verhältnisse ein sehr grosses öffentliches
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung
aus der Schweiz. Bei der Abwägung zwischen seinem privaten Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der
Wegweisung überwögen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der damit verbundenen Wegweisung. Der Widerruf sei unter den gegebenen
Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.
5.
Gegen die Verfügung vom 23. Januar
2020.
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, mit
Schreiben vom 3. Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der gesamten Verfügung. Von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung sei abzusehen, ferner sei die
Kontrollfrist zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat
aufzuerlegen und von einer Rückforderung sei abzusehen, respektive die
entsprechenden Kosten seien ebenfalls definitiv dem Staat aufzuerlegen. Zudem
verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die integrale
unentgeltliche Prozessführung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In
der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 wurde geltend gemacht, der
Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig festgestellt worden. Für
sein Bleiberecht berufe er sich primär auf Art. 8 EMRK. Bei der
Interessenabwägung seien auch diejenigen der Kinder und seiner Ehefrau, welche
allesamt Schweizer Bürger seien, einzubeziehen. Bei der Beurteilung der Art und
Schwere der begangenen Straftaten müsse eine differenzierte Beurteilung
erfolgen, da die Situation um die Kindsmutter der Tochter nicht ausgeblendet
werden dürfe. Sozial, kulturell und familiär sei der Beschwerdeführer einzig in
der Schweiz eingebunden. Er habe diesbezüglich absolut keinen realen Bezug in
seinem Heimatland. In der Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass das
öffentliche Interesse einen Widerruf mit Wegweisung im Lichte von Art. 8 EMRK
nicht zu rechtfertigen vermöge.
6.
Das MISA nahm namens des DdI am 12.
März 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. Es könne vom Kanton Solothurn als Staat nicht
verlangt werden, auf eine allfällige Rückzahlung zu verzichten, sollte der
Beschwerdeführer innerhalb von 10 Jahren zu entsprechendem Vermögen kommen. Der
Antrag um Parteibefragung in einer öffentlichen Verhandlung sei abzuweisen, da
nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewonnen werden könnten. Bezüglich
Sozialhilfe habe die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst angegeben, dass sie
und die Kinder aktuell ein «Sozialfall» seien und dies so bleiben werde, bis
der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Erst dann sei eine Ablösung
vom Sozialamt möglich. Zudem hätten die sozialen Dienste erklärt, dass die
Familie vor der Ablösung der Ehefrau und der Kinder gemeinsam unterstützt
worden sei, der Grundbedarf sei für 4 Personen ausbezahlt worden. Die Ehefrau
Dispositiv
habe demnach Sozialhilfe bezogen, sei aber über das Dossier ihres Ehemannes
geführt worden. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 eine Therapie besuche,
werde nicht bestritten. Dem eingereichten Bericht vom 29. Dezember 2019 könne
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen
Behandlung soweit zuverlässig, offen, gesprächs- und behandlungsbereit zeige.
Der Bericht äussere sich jedoch nicht zur Legalprognose oder der
Deliktsaufarbeitung, sondern behandle die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe bereits vor der
drohenden Wegweisung Massnahmen zur Schuldenregulierung getätigt. Entsprechende
Belege seien aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren
eingereicht worden. Ebenso seien keinerlei Belege betreffend seiner angeblich
schlechten gesundheitlichen Situation eingereicht worden. Im Gegenteil führe
seine Ehefrau aus, der Beschwerdeführer könne nach seiner Entlassung 100 %
arbeiten. Von einer gesundheitlichen Einschränkung spreche sie dagegen nie.
7. Der Beschwerdeführer liess sich mit
Schreiben vom 27. März 2020 nochmals vernehmen.
8. Damit ist die Angelegenheit
spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
2.2 Der Beschwerdeführer ersucht um
Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Einerseits
solle sich das Gericht im Rahmen einer Befragung ein eigenständiges Bild vom
Beschwerdeführer machen können, andererseits solle – sofern die Angelegenheit
nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde – durch die Befragung seiner
Ehefrau und eines Psychologen der Strafanstalt die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz komplettiert und korrigiert werden.
Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund
der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im
vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz
und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung
des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bzw. eines Psychologen anlässlich
einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Ehefrau hat am 14. Dezember 2019 einen
ausführlichen 9-seitigen Situationsbericht verfasst (Aktenzeichen [AZ] 647-639)
und konnte damit ihre (subjektive) Sicht der Dinge einbringen. Der Psychologe
der Strafanstalt, bei dem sich der Beschwerdeführer in einer freiwilligen
deliktspezifischen Behandlungsmassnahme befindet, hat am 29. Dezember 2019 eine
Stellungnahme betreffend Urlaubsgewährung verfasst (AZ 688-686). Aus einer
Befragung dieser beiden Personen und des Beschwerdeführers sind keine
weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht
nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August
2012 E. 2.3). Die Anträge auf Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme
von Zeugen sind deshalb abzuweisen.
Auch mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Seinem Vertreter wurde
Gelegenheit gegeben zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, was er mit
Schreiben vom 28. November 2019 getan hat, wobei er gleichzeitig Beweisanträge
stellte. Diese Beweisanträge wurden gemäss Schreiben des MISA vom 9. Dezember
2019 teilweise gutgeheissen, mehrheitlich aber begründet abgewiesen (AZ 637
f.). Damit ist dieses seiner Sachverhaltsermittlungspflicht in genügender Art
und Weise nachgekommen, insbesondere wurde der Antrag auf Einholung eines
aktualisierten Therapieverlaufsberichts mit Risikoeinschätzung bei der
Strafanstalt […] zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 1. Juli 2019 in dieser freiwilligen Therapie, die in erster Linie der
Vollzugsplanung und dem Vollzug der Strafe dient. Auch wenn die Therapie
mittlerweile weitergeführt wurde, hat sich am Beweiswert dieses aktualisierten
Therapieverlaufsberichts nichts geändert, weshalb der entsprechende Antrag auch
in diesem Verfahren abzuweisen ist.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK («Jede Person hat das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz») berufen
und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es
ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.
3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E.
4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn
der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische
Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297
E. 3.3).
4.1 Die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren unbestritten vor.
4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt
auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig
erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36
Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die
Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK.
4.3 Die konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach
Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013
vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern
eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen
müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135
I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135
II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr
ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des
Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren
Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder
familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse
daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E.
3.2 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom
7. August 2018, E. 3). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität
des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren
Hinweisen).
5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern am 5. Juli 2016 wegen Raubes, versuchter
räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher
Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung,
mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren
und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Bei der
Beurteilung der Täterkomponente hielt das Gericht fest (AZ 329), der
Beschwerdeführer habe eine Berufslehre als Automonteur angefangen, aber nicht
erfolgreich abgeschlossen. Dann habe er bei verschiedenen Unternehmen meist
temporär gearbeitet, sei zwischenzeitlich aber immer wieder arbeitslos gewesen.
Als sein Hobby bezeichne er Fitness allgemein. In seiner Freizeit gehe er
öfters in die Badi oder in die Stadt. Er gehe ab und zu mit den Kollegen etwas
trinken. An der Hauptverhandlung gab er an, dass er bei der [...] SA angestellt
gewesen sei, bis er ins Gefängnis gekommen sei. Aufgrund der Verhaftung habe er
die dortige Stelle verloren, seither kriege er ca. CHF 3’200.00 / 3’300.00
von der SUVA ausbezahlt. Zurzeit sei er krankgeschrieben, da er seine Schulter
habe operieren lassen müssen. Er wohne neben seinen Eltern in einem Studio und
habe 2 Kinder von 2 verschiedenen Frauen, bezahle aber deren Unterhaltsbeiträge
nicht, da er dazu finanziell nicht in der Lage sei. Den Sohn sehe er
regelmässig, die Tochter würde er gerne besuchen. Zurzeit lebe er in keiner
Beziehung. Das Gericht hielt fest, der Beschuldigte lebe ein ungeordnetes
Leben; er lebe in den Tag hinein, kümmere sich nicht bzw. nicht gross um seine
Kinder. Obwohl er ein nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA erhalte, bezahle
er keine Unterhaltsbeiträge an seine Kinder. Die einschlägige strafrechtliche
Vorbestrafung wertete das Gericht bei der Strafzumessung klar zulasten des
Beschwerdeführers. Weiter führte es aus (AZ328): «Was Einsicht und Reue
anbelangt, kann dem Beschuldigten grundsätzlich nichts Positives zugutegehalten
werden. Sein Verhalten im Strafverfahren ist geprägt von Renitenz. A.___ hat
nie den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seiner Taten wirklich einsieht
und diese ernsthaft bereut. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von ihm
begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen hat nie ernsthaft
stattgefunden. Er übernimmt keine Verantwortung für seine Taten, sondern sucht
Ausreden und schiebt die Schuld auf andere, was sich ausserdem auch aus dem
Zwischenbericht vom 31. Mai 2016 des Kompetenzzentrums für Mediation und
Beratung ergibt. » Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, nicht alles, wofür
er im Jahre 2016 verurteilt worden sei, tatsächlich auch gemacht zu haben, ist
er damit nicht zu hören. Auszugehen ist von der Sachverhaltsfeststellung im
rechtskräftigen Strafurteil. Es mag stimmen, dass sich die Kindsmutter und
ehemalige Partnerin mit allen Mitteln gegen den Kontakt zwischen der Tochter
und dem Beschwerdeführer zur Wehr setzt; dass aber der Beschwerdeführer eine
höhere Freiheitsstrafe in Kauf genommen und die Berufung deshalb zurückgezogen
haben will, um Ruhe in die angespannte Situation zu bringen, mutet doch
ziemlich merkwürdig, wenn nicht gar abstrus, an.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
ist Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden die vom Strafrichter
ausgesprochene Strafe. Dabei geht schon aus dem Strafmass von 4.5 Jahren
Freiheitsstrafe hervor, dass im vorliegenden Fall ein sehr grosses Verschulden
und eine grosse kriminelle Energie vorhanden sind. Weiter ist aber auch zu
berücksichtigen, dass bereits früher Verurteilungen wegen gleicher, resp.
ähnlicher Delikte (Freiheitsberaubung, Entführung und Gefährdung des Lebens)
erfolgten, was auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers
schliessen lässt. Weder durch eine Jugendstrafe (10 Tage Einschliessung,
bedingt), noch durch längerdauernde Untersuchungshaft, noch die im Jahre 2006
auf vier Jahre bedingt ausgesprochene Zuchthausstrafe von 18 Monaten liess er
sich davon abhalten, in verschiedenen Deliktsbereichen (SVG, BetmG, Delikte
gegen Leib und Leben) weiter zu delinquieren. Auffällig ist auch, dass er
jeweils gegen seine Freundin respektive Lebenspartnerin mit grosser Respekt-
und Skrupellosigkeit vorging. Aktuell ist ein Strafverfahren bei der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Anstiftung zu Kreditbetrug und
Urkundenfälschung und wegen Diebstahls hängig, das noch nicht abgeschlossen werden
konnte, weil im Verlauf der Ermittlungen der Verdacht auf weitere Delikte
aufgetaucht ist. Auch scheint der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig zu
sein, behauptet er doch noch in seiner Beschwerdeschrift, er habe nicht alle
Delikte begangen, die ihm die Mutter seiner Tochter vorgeworfen habe und er
habe eine höhere Strafe «quasi dem Frieden zuliebe» (resp. um endlich das
begleitete Besuchsrecht wahrnehmen zu können) akzeptiert. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer für Taten (Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen
gegen das BetmG) verurteilt wurde, die vom Verfassungs- und Gesetzgeber als
besonders verwerflich erachtet werden und seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches
Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend
auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf der darin zum Ausdruck
gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei
schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in
schwerer Weise beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des
Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer
2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).
Insgesamt liegt daher ein sehr grosses
öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz vor. Zu den einzelnen
Straftaten und dem Mass des jeweiligen Verschuldens kann auf die detaillierte
Beschreibung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II., S. 8 - 11).
5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei
ehelichen Söhnen (10-jährig und einjährig) und einer 8-jährigen ausserehelichen
Tochter. Alle drei Kinder und seine Ehefrau sind Schweizer Staatsbürger. Zudem
ist seine Ehefrau schwanger und erwartet im Oktober 2020 ihr drittes Kind.
Damit besteht prima vista im Lichte von Art. 8 EMRK ein gewichtiges Argument
für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Beleuchtet man hingegen
die Familiengeschichte des Beschwerdeführers etwas genauer, relativiert sich
das Argument beträchtlich.
5.3 Wie aus der Risikoabklärung vom 10.
Juli 2019 hervor geht, hat der Beschwerdeführer vor der Geburt des ersten
Sohnes im Jahr 2010 gemäss ihren Aussagen mit der heutigen Ehefrau und
damaligen Partnerin zusammengelebt. Im 7. Schwangerschaftsmonat hat er sie
verlassen und ist mit der nachmaligen Mutter seiner Tochter und späterem Opfer
im hier massgebenden Strafverfahren eine neue Beziehung eingegangen. Zum
Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes bestand die Beziehung zur Mutter (und
heutigen Ehefrau) nicht mehr und der Beschwerdeführer wohnte bei seinen Eltern.
Auf Antrag der Mutter und heutigen Ehefrau wurde nach der Geburt vom zuständigen
Sozialdienst eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Es ist demnach für den
damaligen Zeitpunkt nicht von einer sogenannten Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auszugehen. Im
Gegenteil: der Beschwerdeführer verliess seine hochschwangere Partnerin, um
eine neue Beziehung einzugehen und kümmerte sich bei der Geburt nicht um seinen
Sohn und die Mutter.
Mit seiner neuen Partnerin bezog der
Beschwerdeführer am 1. Mai 2011 eine gemeinsame Wohnung und am 4. August 2012
kam die Tochter [...] zur Welt. Wie aus den polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Kindsmutter (AZ 519 ff.) und
letztlich dem Strafurteil des Amtsgerichts Solothurn Lebern (S. 41 ff.)
hervorgeht, war der Beschwerdeführer alles andere als ein fürsorglicher Vater
und Partner. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. April 2013 in
Untersuchungshaft gesetzt worden war, gelangte die Kindsmutter am 28. Juni 2013
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bezüglich Regelung des
Besuchsrechts zum Vater und des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Mit Entscheid
der KESB vom 27. Januar 2015 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und
der Beschwerdeführer angewiesen, sich für eine Gewaltberatung anzumelden. Bis
zum Eingang eines Berichts bei Abschluss dieser Beratung wurde das Besuchsrecht
sistiert. Am 24. September 2015 wurde ein begleitetes Besuchsrecht zwischen der
Tochter und dem Beschwerdeführer verfügt. Eine Beschwerde der Kindsmutter gegen
das begleitete Besuchsrecht wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März
2016 ab (VWBES. 2015.404). Es ist zwar richtig, dass die Kindsmutter behördlich
und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
angewiesen werden musste, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu gewähren,
doch ist dies in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und des damals
hängigen Strafverfahrens nicht völlig unverständlich, wie der Beschwerdeführer
behauptet. Das Verwaltungsgericht hat sorgfältig erwogen, dass nichts dagegenspreche,
dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 ein begleitetes Besuchsrecht von 2 mal 2
Stunden monatlich zu gewähren (vgl. Urteil vom 2. März 2016, VWBES. 2015.404).
Dass die entsprechende Anweisung an die Kindsmutter mit der Strafdrohung von
Art. 292 StGB verbunden wurde, entspricht der gängigen Praxis der KESB. Das
begleitete Besuchsrecht konnte dann offenbar installiert und ausgebaut werden.
Nach seiner Heirat im Jahre 2017 hat der Beschwerdeführer aber sein Interesse
an der Tochter etwas verloren, wie aus einem Zwischenbericht der Beiständin vom
5. März 2018 (AZ 515) hervorgeht. Der Beschwerdeführer habe im letzten halben
Jahr mehrmals kurzfristig die Besuche abgesagt oder die Besuchszeit vorzeitig
verlassen. Er arbeite nicht und könnte sich daher andere Termine gut
einrichten. Er habe mehrmals gesagt, dass ihm eine Bindung zur Tochter nicht
gelinge, da die Mutter dagegen sei. Er sei aber der Vater und nicht der neue
Partner der Kindsmutter. Als Beiständin habe sie den Beschwerdeführer als
kämpferischen Vater wahrgenommen. Das Einfühlen ins Kind sei vermisst worden.
Fragwürdig bleibe, warum er diese Beschwerlichkeiten auf sich nehme. Es sei
wenig echtes Interesse am Kind wahrgenommen worden. Zusammenfassend ist für das
vorliegende Verfahren festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter keine feste und intensive wirtschaftliche und / oder emotionale
Beziehung besteht, die es auch nur ansatzweise rechtfertigen würde, deswegen auf
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Dem Beschwerdeführer
ist aber andererseits zugute zu halten, dass er sich – nachdem eine
Beistandschaft errichtet und das Besuchsrecht geregelt worden war – um seinen heute
10-jährigen Sohn [...] gekümmert und das Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen
hat. Die Mutter attestiert ihm, ein guter Vater zu sein (AZ 516 und AZ 646). Bezüglich
Unterhaltsleistungen wird geltend gemacht, dass er diesen nicht nachkommen
konnte, da er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dass er jemals
Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte, wird nicht behauptet. Wie dem Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (S. 72) zu entnehmen ist, sah er
sich offenbar gar nie in der Lage, Beiträge zu bezahlen, obwohl er - wie
sich aus den Akten ergibt – bei verschiedenen Arbeitgebern – meist temporär – gearbeitet
hat und zwischendurch auch Arbeitslosenentschädigung bezog. Im Urteilszeitpunkt
erhielt er ein «nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA», das ihm ermöglicht
hätte, seinen Unterhaltsverpflichtungen zumindest teilweise nachzukommen
(a.a.O.). Das Gericht hielt weiter fest: «Der Beschuldigte lebt ein
ungeordnetes Leben. Er lebt in den Tag hinein, kümmert sich nicht bzw. nicht
gross um seine Kinder». Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass bis zum
Urteilszeitpunkt im Jahr 2016 keine familiäre Beziehung festzustellen ist, auf die
sich der Beschwerdeführer in migrationsrechtlicher Hinsicht und im Lichte von
Art. 8 EMRK berufen könnte.
5.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Juli
2016 noch ausführte, in keiner Beziehung zu leben (AZ 329), heiratete er am 4.
September 2017 die ehemalige Partnerin und Mutter seines Sohnes und nahm deren
Familiennamen an. Am 7. Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur
Welt. Wie oben erwähnt, wird im Oktober 2020 das dritte Kind erwartet. Damit
liegt nun seit September 2017 eine sogenannte Kernfamilie vor. Wie die
Vorinstanz allerdings zu Recht ausführt, erfolgte die Heirat nach der
Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau mussten bei der Heirat damit rechnen, dass die Ehe nicht in der
Schweiz würde gelebt werden können. Es ist nicht auszuschliessen, dass die
Eheschliessung gerade wegen der drohenden Wegweisung erfolgte. Damit verliert
das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der Kernfamilie mit zwei,
respektive bald drei Kindern erheblich an Gewicht. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, sich und seine Familie
bis zu seinem Haftantritt am 3. Juni 2019 ohne staatliche Hilfe durchzubringen.
Vom 1. Dezember 2016 bis 1. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer, resp. die
Familie A.___ insgesamt CHF 42'237.20 (gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen
von CHF 23'093.25 bereits abgezogen) an Sozialhilfe (AZ 494 f.), wobei die
Ehefrau ab November 2017 offenbar wieder Teilzeit als Pflegerin gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer seinerseits war bis 28. Februar 2019 bei der [...] GmbH angestellt
(vgl. Urkunde 7 zur Beschwerde [B]; ab wann ergibt sich daraus nicht) und
erlitt offenbar am 6. Mai 2018 einen Unfall, was zu einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urkunde 6 B) und zu Taggeldleistungen durch die SUVA (vgl.
Urkunde 8 B) führte. Am 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch den
Kreisarzt untersucht und ab 1. März 2019 bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt ganztags als arbeitsfähig erklärt, worauf die SUVA ihre Leistungen
per 1. März 2019 einstellte. Der Kreisarzt erachtete leichte bis maximal
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis
Schulterhöhe bis 15 kg als zumutbar (a.a.O.). Es ist dem Beschwerdeführer
zugute zu halten, dass er sich bemüht hat, die wirtschaftliche Situation seiner
Familie zu verbessern, hingegen muss festgestellt werden, dass trotz diesen
Bemühungen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 1. Juni 2019 ein
Minussaldo bei der Sozialhilfe von CHF 14'190.00 resultiert. Dies ist ein
starkes Indiz dafür, dass auch nach der Haftentlassung bei einem Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz der Staat die Familie weiterhin mittels
Sozialhilfe unterstützen müsste. Auf der anderen Seite ist es der Ehefrau –
offenbar mithilfe des Solidaritätsfonds für Mutter und Kind – gelungen, sich
per 1. Januar 2020 von der Sozialhilfe abzulösen. Dadurch, dass der
Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt weiter auf Sozialhilfe angewiesen
war, verliert das Argument der schützenswerten Kernfamilie zusätzlich an
Gewicht.
5.5.1 Den öffentlichen Interessen an der
Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob
sich die Wegweisung als verhältnismässig erweist. Für die Rechtfertigung eines
Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine
Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (siehe oben Ziff. 4.3),
und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt ob er diese als Jugendlicher oder
als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene
Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung (BGE 139 1145 E. 2.4; Urteil des
Bundesgerichts 2C_4451 2014 vom 02.12.2014).
5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in […]/Serbien
(damals Jugoslawien) am 4. Juni 1983 geboren und reiste im Oktober 1990 im
Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern in die
Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Er hält sich also nahezu 30 Jahre hier auf. Seine
Ursprungsfamilie (Eltern und zwei jüngere Brüder) befindet sich – soweit
bekannt – ebenfalls in der Schweiz. Erwähnenswert ist, dass er schon bald nach
seiner Einreise negativ auffiel, indem die erste Strafanzeige gegen ihn wegen
Hehlerei, Diebstahl und Anstiftung zum Diebstahl aus dem Jahre 1994 (er war elf
Jahre alt) datiert. Nach Absolvierung der Grundschule begann er eine Anlehre
als Automonteur, welche er jedoch nach sechs Monaten abbrach. Danach war er bei
verschiedenen Arbeitgebern in der Region meist temporär angestellt und
zwischenzeitlich wieder arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Juli
2016 war er wegen eines Unfalls und zwei Operationen nicht arbeitsfähig und
erhielt von der SUVA ein Taggeld von CHF 3'200.00 / 3'300.00 (AZ 329). Wie
aus dem Sozialhilfekontoauszug hervorgeht, bezog der Beschwerdeführer,
respektive ab September 2017 seine Familie, zwischen März 2010 und Juni 2019
insgesamt CHF 51’831.85 an Sozialhilfe (AZ 494). Zudem ist der
Beschwerdeführer hochverschuldet. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister
sind per 10. März 2020 aus den letzten 20 Jahren 20 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 136’092.08 vorhanden. Ein allfälliger Schuldenabbau dürfte
unter Berücksichtigung der teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren
2017-2020 illusorisch sein. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nie, eine Berufsausbildung
zu absolvieren, sich beruflich in der Schweiz zu verankern und ein stabiles
Einkommen zu erzielen. Er hat sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
integrieren können. Auch in sozialer Hinsicht gibt es keine Hinweise –
beispielsweise eine regelmässige Vereinstätigkeit – für eine besonders gute
Integration. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, drängt sich im Hinblick auf
das straffällige Verhalten, die Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit der
Schluss auf, die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliere in
keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Es ist zwar
richtig, dass eine Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Familie hart
treffen würde, doch hat der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner
Kindheit mit der Mutter in seiner Heimat verbracht und spricht die dortige
Sprache. Die kulturelle und sprachliche Prägung erfolgte in seinem Heimatland. Das
Land ist ihm zudem von Ferienaufenthalten her bekannt. Zweifellos würde eine
allfällige Trennung von seiner Familie und insbesondere den ehelichen Kindern
für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten, doch hat er diese
einerseits selbstverschuldet und andererseits wurden die zwei Kleinkinder im
Bewusstsein einer drohenden Wegweisung gezeugt. Zudem dürfte – nebst der
Tochter – auch zu den ehelichen Kindern keine besonders emotionale Bindung
vorhanden sein, da diese zum älteren Sohn nur mittels 14-täglichem Besuchsrecht
zustande kommen konnte und der Beschwerdeführer 4 Monate nach Geburt des zweiten
Sohnes den Vollzug seiner Strafe antreten musste. Auch für seine Ehefrau würde
eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Anbetracht der zwei respektive drei
Kinder eine grosse Härte bedeuten (vgl. Situationsbericht vom 15. Dezember
2019, AZ 639 ff.), doch gilt auch hier anzumerken, dass sie bei der Heirat mit
einer Wegweisung rechnen musste und diese in Kauf nahm. Zudem dauert die Ehe
erst drei Jahre und die effektiv zusammen verlebte Zeit dürfte die
Lebensumstände der Ehefrau nicht allzu stark verändert haben. Der
Beschwerdeführer andererseits könnte – falls die Ehefrau wie angekündigt
tatsächlich in der Schweiz verbleibt – den Kontakt zu seiner Familie mit Besuchsaufenthalten
in Serbien und mittels der elektronischen Medien aufrechterhalten. Im Zeitpunkt
seiner Entlassung wird er ca. 40 Jahre alt sein. Er ist gesund und arbeitsfähig
und dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial wieder integrieren
können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.
5.5.3 Angesichts der langjährigen
Anwesenheit und der familiären Verhältnisse trifft die Wegweisung den
Beschwerdeführer hart. Hingegen ist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar
und nicht unmöglich. Dass er seine Rolle als Ehemann und Familienvater nicht
mehr in der Schweiz ausüben kann, hat er sich weitgehend selbst zuzuschreiben.
In der Zeit zwischen den letzten beurteilten Straftaten und seinem Strafantritt
im Juni 2019 ist es ihm nicht gelungen, ausländerrechtlich ein klagloses Leben
zu führen, sodass berechtigte Hoffnung bestünde, er könnte sein Leben nach der
Haftentlassung in der Schweiz in ausländerrechtlicher Hinsicht meistern und
sich hier (endlich) integrieren. Die Legalprognose spielt – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine
sogenannte biographische Kehrtwende ist in seinem Leben nicht auszumachen (vgl.
Marco Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in:
Jusletter 24. August 2020). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung
überwiegt das private Interesse am Verbleib, sodass sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen.
5.5.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen
Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Soweit
die von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, und es seinen hier anwesenden
nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der
Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat – in
der Regel 5 Jahre – klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige
Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der
Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den
Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde. In diesem Fall kann nach einer gewissen Zeit
eine Neubeurteilung angezeigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017
vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
6.1 Zusammenfassend trifft den
Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden. Er hat
bereits in jungen Jahren delinquiert, liess sich durch eine bedingt auf 4 Jahre
ausgesprochene 18-monatige Zuchthausstrafe nicht wirklich beeinflussen und hat
schliesslich schwere Gewaltdelikte, nicht nur gegenüber einer Drittperson,
sondern auch gegenüber seiner ehemaligen Partnerin und Mutter seiner Tochter,
begangen. Die mehrjährige Freiheitsstrafe und die Tatsache, dass die begangenen
Delikte heute mit einer obligatorischen Landesverweisung bestraft würden, sind
Ausdruck der Schwere dieses Verschuldens. Trotz seines langjährigen Aufenthalts
vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wirklich zu
integrieren, und seine zeitlich relativ kurzen familiären Bindungen sind nicht
derart intensiv und stabil, dass sie seine Wegweisung verhindern könnten. Die
Rückkehr in sein Heimatland wird für den Beschwerdeführer eine grosse Härte
bedeuten, unmöglich und unzumutbar ist sie aber nicht. Insgesamt überwiegt das
öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in
der Schweiz.
6.2 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge
gewährter unentgeltliche Rechtspflege bezahlt die Kosten der Staat. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsanwalt V. Müller macht einen
Aufwand von 12.65 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 178.00 plus
MwSt., total CHF 2’644.05, sowie einen Nachzahlungsanspruch von CHF 681.20
geltend. Dies ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2’644.05 festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
681.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021
bestätigt.