VWBES.2020.382
Akteneinsicht
4. November 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. September
2020 stellte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen folgende Rechtsbegehren:
«Ich beantrage bei Ihnen
die Herausgabe von anonymisierten Akten und/oder Einsicht in anonymisierte
Akten der Sozialregion Unteres Niederamt betreffend Anzahl der Meldungen der
Sozialregion Unteres Niederamt vom 1. Januar 2019 bis dato nach Alter und
Grund der Meldung geordnet an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen bis Donnerstag, 24. September 2020.
Zudem beantrage ich die
Herausgabe von und/oder Einsicht in die anonymisierten Akten der Sozialregion
Unteres Niederamt betreffend der Anzahl der auf den erwähnten Meldungen durch
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen verfügten Massnahmen und
deren Auswirkungen auf Leistungen der sozialhilferechtlich durch die
Sozialregion Unteres Niederamt unterstützten Klientinnen und Klienten ebenfalls
bis Donnerstag, 24. September 2020.»
2. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB Olten-Gösgen das Gesuch um
Einsicht in die Akten anderer Klienten ab. Zur Begründung wurde auf die
Informations- und Datenschutzgesetzgebung verwiesen und die Herausgabe
verneint, da es sich um sensible Daten handle und trotz Anonymisierung nicht
gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen
Personen gemacht werden könnten.
3. Mit Beschwerde vom 2. Oktober
2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das
Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem seien die «beantragten anonymisierten
Daten (Statistische Angaben/nummerische kumulierte Daten zu Fallzahlen einen
definierten Zeitraum betreffend, {Belege})» zur Abholung bereitzuhalten
und/oder dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn unverzüglich direkt
einzureichen.
4. Mit Vernehmlassung vom
12. Oktober 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer nahm am
27. Oktober 2020 abschliessend Stellung.
6. Am 29. Oktober 2020 reichte der
Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde ein, da er eine identische Anfrage an
die Sozialregion Unteres Niederamt gestellt hatte, welche abgewiesen wurde.
Jenes Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.426 geführt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Informations- und
Datenschutzgesetz, InfoDG, BGS 114.1). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 12 InfoDG hat jede Person
das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Abs. 1). Würde der Zugang einen
besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines
schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Der Zugang zu
amtlichen Dokumenten wird laut § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen
vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung
der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind. Als schützenswertes privates
Interesse gilt insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des
Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG).
2.2
Die Behörde führt nachvollziehbar
aus, dass es sich bei den Akten der Sozialregion und der
Erwachsenenschutzbehörde um sensible Daten handelt und trotz Anonymisierung
nicht gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen
Personen gemacht werden könnten. Der Herausgabe stehen somit schützenswerte
private Interessen entgegen.
Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich,
welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an diesen Dokumenten haben
könnte. Für das vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren
betreffend Ausstandsbegehren gegenüber einer Mitarbeiterin der Sozialregion,
für welches er ausführt diese zu benötigen, sind sie jedenfalls nicht relevant.
Sollte der Beschwerdeführer befürchten, dass in seinem Fall allfällig
anzuordnende Erwachsenenschutzmassnahmen seinen Sozialhilfeanspruch schmälern
könnten, ist dies zu verneinen. Das Vorliegen von Erwachsenenschutzmassnahmen
ist kein Kriterium bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen.
2.3
Das Gesuch um Herausgabe oder
Einsicht in die Akten der Gefährdungsmeldungen und angeordneten Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen wurde daher zu Recht abgewiesen.
2.4
Soweit es dem Beschwerdeführer um
eine statistische Erhebung geht, wie viele Gefährdungsmeldungen die
Sozialregion Unteres Niederamt seit 1. Januar 2019 an die KESB eingereicht
hat und zu welchen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen diese geführt haben,
unterliegt eine solche Statistik dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz
hat über die Herausgabe der statistischen Daten keinen Entscheid getroffen. Es
ist unklar, ob die Vorinstanz über eine entsprechende Statistik verfügt oder ob
sie die Daten zumindest einfach eruieren könnte.
3.
Die Angelegenheit wird daher in
teilweiser Gutheissung zu (ergänzendem) neuem Entscheid an die KESB
Olten-Gösgen zurückgewiesen. Diese hat entweder die verlangten statistischen
Daten, wie viele (Gefährdungs-)Meldungen die Sozialregion Unteres Niederamt
seit 1. Januar 2019 eingereicht hat und wie viele davon zu Massnahmen
geführt haben, unterteilt nach Anzahl Massnahmen im Kindesschutz und Anzahl
Massnahmen im Erwachsenenschutz, herauszugeben oder zu begründen, weshalb sie
die Herausgabe dieser Daten ablehnt.
4.
Bei diesem Ausgang und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
abhängig ist, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Das
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos
abzuschreiben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne von Erw. 2.4
und 3 an die KESB Olten-Gösgen zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann