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Entscheid

VWBES.2020.382

Akteneinsicht

4. November 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 19. September

2020 stellte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen folgende Rechtsbegehren:

«Ich beantrage bei Ihnen

die Herausgabe von anonymisierten Akten und/oder Einsicht in anonymisierte

Akten der Sozialregion Unteres Niederamt betreffend Anzahl der Meldungen der

Sozialregion Unteres Niederamt vom 1. Januar 2019 bis dato nach Alter und

Grund der Meldung geordnet an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen bis Donnerstag, 24. September 2020.

Zudem beantrage ich die

Herausgabe von und/oder Einsicht in die anonymisierten Akten der Sozialregion

Unteres Niederamt betreffend der Anzahl der auf den erwähnten Meldungen durch

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen verfügten Massnahmen und

deren Auswirkungen auf Leistungen der sozialhilferechtlich durch die

Sozialregion Unteres Niederamt unterstützten Klientinnen und Klienten ebenfalls

bis Donnerstag, 24. September 2020.»

2. Mit Verfügung vom 1. Oktober

2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB Olten-Gösgen das Gesuch um

Einsicht in die Akten anderer Klienten ab. Zur Begründung wurde auf die

Informations- und Datenschutzgesetzgebung verwiesen und die Herausgabe

verneint, da es sich um sensible Daten handle und trotz Anonymisierung nicht

gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen

Personen gemacht werden könnten.

3. Mit Beschwerde vom 2. Oktober

2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das

Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem seien die «beantragten anonymisierten

Daten (Statistische Angaben/nummerische kumulierte Daten zu Fallzahlen einen

definierten Zeitraum betreffend, {Belege})» zur Abholung bereitzuhalten

und/oder dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn unverzüglich direkt

einzureichen.

4. Mit Vernehmlassung vom

12. Oktober 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer nahm am

27. Oktober 2020 abschliessend Stellung.

6. Am 29. Oktober 2020 reichte der

Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde ein, da er eine identische Anfrage an

die Sozialregion Unteres Niederamt gestellt hatte, welche abgewiesen wurde.

Jenes Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.426 geführt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Informations- und

Datenschutzgesetz, InfoDG, BGS 114.1). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 12 InfoDG hat jede Person

das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Abs. 1). Würde der Zugang einen

besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines

schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Der Zugang zu

amtlichen Dokumenten wird laut § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben

oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen

vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung

der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind. Als schützenswertes privates

Interesse gilt insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des

Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG).

2.2

Die Behörde führt nachvollziehbar

aus, dass es sich bei den Akten der Sozialregion und der

Erwachsenenschutzbehörde um sensible Daten handelt und trotz Anonymisierung

nicht gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen

Personen gemacht werden könnten. Der Herausgabe stehen somit schützenswerte

private Interessen entgegen.

Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich,

welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an diesen Dokumenten haben

könnte. Für das vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren

betreffend Ausstandsbegehren gegenüber einer Mitarbeiterin der Sozialregion,

für welches er ausführt diese zu benötigen, sind sie jedenfalls nicht relevant.

Sollte der Beschwerdeführer befürchten, dass in seinem Fall allfällig

anzuordnende Erwachsenenschutzmassnahmen seinen Sozialhilfeanspruch schmälern

könnten, ist dies zu verneinen. Das Vorliegen von Erwachsenenschutzmassnahmen

ist kein Kriterium bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen.

2.3

Das Gesuch um Herausgabe oder

Einsicht in die Akten der Gefährdungsmeldungen und angeordneten Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen wurde daher zu Recht abgewiesen.

2.4

Soweit es dem Beschwerdeführer um

eine statistische Erhebung geht, wie viele Gefährdungsmeldungen die

Sozialregion Unteres Niederamt seit 1. Januar 2019 an die KESB eingereicht

hat und zu welchen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen diese geführt haben,

unterliegt eine solche Statistik dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz

hat über die Herausgabe der statistischen Daten keinen Entscheid getroffen. Es

ist unklar, ob die Vorinstanz über eine entsprechende Statistik verfügt oder ob

sie die Daten zumindest einfach eruieren könnte.

3.

Die Angelegenheit wird daher in

teilweiser Gutheissung zu (ergänzendem) neuem Entscheid an die KESB

Olten-Gösgen zurückgewiesen. Diese hat entweder die verlangten statistischen

Daten, wie viele (Gefährdungs-)Meldungen die Sozialregion Unteres Niederamt

seit 1. Januar 2019 eingereicht hat und wie viele davon zu Massnahmen

geführt haben, unterteilt nach Anzahl Massnahmen im Kindesschutz und Anzahl

Massnahmen im Erwachsenenschutz, herauszugeben oder zu begründen, weshalb sie

die Herausgabe dieser Daten ablehnt.

4.

Bei diesem Ausgang und unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe

abhängig ist, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Das

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos

abzuschreiben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne von Erw. 2.4

und 3 an die KESB Olten-Gösgen zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann