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Entscheid

VWBES.2020.383

Erschliessungs- und Gestaltungsplan "Tesil" Egerkingen

23. Juni 2021Deutsch8 min

erschlossen und orts- und quartierverträglich sowie verdichtet und etappiert bebaut

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

Egerkingen,

Beschwerdegegner

betreffend Erschliessungs-

und Gestaltungsplan "T." Egerkingen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das T.-Areal liegt nördlich der

Höhenstrasse in Egerkingen und umfasst die Grundstücke GB Egerkingen Nrn. [...]

und [...]. Die T. AG ist in Liquidation und das bestehende Gebäude soll

rückgebaut werden. Die vier Grundstücke sind alle im Eigentum der B.___. Das

ganze Areal liegt in der Mischzone Arbeiten (MZ-A); diese unterliegt gemäss

Zonenreglement der Gemeinde einer generellen Gestaltungsplanpflicht.

2. Das Areal soll vollumfänglich

erschlossen und orts- und quartierverträglich sowie verdichtet und etappiert bebaut

werden. Im nach Süden abfallenden Gelände sind mehrere Baukörper für Gewerbe-

und Wohnnutzungen vorgesehen. Das Areal ist in zwei Bereiche gegliedert. Ein

südlicher Teilbereich «Arbeiten» entlang der Höhenstrasse sieht eine Nutzung

für Gewerbe und Dienstleistungen vor, im nördlichen Teilbereich «Wohnen» ist

eine Wohnnutzung geplant. Die geplante Überbauung besteht im Wesentlichen aus fünf

Baufeldern. Die Baufelder A1 bis A3 liegen im Südbereich «Arbeiten» und auf den

beiden nördlichen Baufeldern W1 und W2 ist ein langes, in West-Ostrichtung

ausgelegtes Wohngebäude vorgesehen. Für die Überbauung besteht ein

Richtprojekt.

3. Nach Vorprüfung durch das Amt für

Raumplanung (ARP) und öffentlicher Mitwirkung im März 2019 erfolgte vom 5. Juli

2019 bis 5. August 2019 die öffentliche Auflage der Planung. Innert Frist

gingen drei Einsprachen ein, welche der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Egerkingen (in der Folge Beschwerdegegnerin) mit Beschluss vom 23. Oktober

2019 abwies. Am 4. Dezember 2019 verabschiedete er den Erschliessungs- und

Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates des Kantons Solothurn. Am 28.

November 2019 hatten [...] und A.___ Beschwerde beim Regierungsrat erhoben und

beantragt, den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und damit die Planung nicht zu

genehmigen.

4. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.

2020/1386 vom 22. September 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.___

ab und genehmigte den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «T.» mit

Sonderbauvorschriften.

5. Mit Schreiben vom 30. September 2020

stellte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht folgende

Anträge:

1. Der Antrag, der Gemeinderatsbeschluss

bzw. die Verfügung vom 22. November 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschluss 3, 3.5 die Kosten des

Verfahrens betragen einschliesslich der Entscheidungsgebühr Fr. 2’000.00. A.___

haben dies zu bezahlen. Antrag, der Beschluss 3, 3.5 von Fr. 2’000.00 sei

aufzuheben und diese laut der Verfügung vom 24. Dezember 2019 auf Fr. 1’200.00

zu reduzieren

3. Kosten für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sofern eine Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, um Gerichts- und Anwaltskosten selber zu zahlen

und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann sie ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) stellen. Das Gesuch kann beim

zuständigen Gericht bezogen werden. Ich beantrage ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 117 ZPO) beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn.

Zur Begründung verwies er auf das

Perimeter-Verfahren aus den Jahren 1988/1987 für die Höhenstrasse. Die

Perimeter-Beiträge der Grundstücke, auf denen nun gebaut werden solle, seien

damals gestundet worden. In diesem Zusammenhang habe er der Gemeinde

verschiedene Fragen gestellt, die alle bis jetzt nicht beantwortet worden

seien. Bezüglich der Kosten des Verfahrens beim Regierungsrat hätten sie einen

Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 bezahlt. Dies müsse genügen.

Bezüglich dem Antrag um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. Oktober

2020 abgewiesen und vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 500.00

verlangt, unter der Androhung, bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer ans

Bundesgericht, welches mit Entscheid 1C_648/2020 vom 12. Januar 2021 nicht

darauf eintrat. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2020 bezahlt.

6. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)

nahm mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte,

diese unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bereits mit

ergänzender Eingabe vom 15. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seine an die

Gemeinde gerichteten Fragen betreffend Erschliessungsbeiträge erwähnt. Diese

seien offensichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Erschliessungs-

und Gestaltungsplan. Ausserdem wäre der Regierungsrat ohnehin nicht zuständig.

Über allenfalls gestundete Beiträge und deren Schicksal könne die Gemeinde dem

Beschwerdeführer Auskunft geben, ohne dass die Nutzungsplanung ungebührlich

verzögert werde. Es sei deshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten. Bezüglich

Kosten sehe der Gebührentarif einen Gebührenrahmen von CHF 100.00 bis CHF 7’000.00

vor. Innerhalb eines Gebührenrahmens seien die Gebühren nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der

Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen

zu bemessen. Die verlangte Gebühr von CHF 2'000.00 liege im untersten Drittel

des Gebührenrahmens. Bei einem Stundenansatz von CHF 170.00 (Tarifstufe 3,

juristischer Sekretär) ergebe sich – ohne Berücksichtigung weiterer Auslagen –

ein Zeitaufwand von rund 12 Stunden. Dies entspräche nicht einmal eineinhalb

Arbeitstagen, was in Anbetracht des Umfangs des zu beurteilenden Vorhabens

sowie der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehr als angemessen sei.

Dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgegangen sei, der Kostenvorschuss

entspreche den maximalen Verfahrenskosten, sei bedauerlich. In Anbetracht

dessen, dass der verfügte Kostenvorschuss vorbehaltlos bezahlt worden und der

Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, die Alleineigentümerin der

bewohnten Liegenschaft sei, aufgetreten sei, bestünden keinerlei Anzeichen

einer Mittellosigkeit.

7. Die Einwohnergemeinde Egerkingen

beantragte mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne, und stellte gleichzeitig den Antrag,

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die vom Beschwerdeführer erwähnten gestundeten Perimeterbeiträge

seien mit grundpfandrechtlichem Eintrag sichergestellt. Sie seien nicht

Gegenstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens. Zudem sei weder in der

Einsprache vom 3. August 2019 noch in der Beschwerde vom 28. November 2019

dieses Begehren gestellt worden. Es sei deshalb neu und könne vor

Verwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Bezüglich der aufschiebenden

Wirkung seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausgesprochen gering und

eine Dringlichkeit sei als gegeben zu erachten. Zwei Unternehmungen möchten

sich im Areal ansiedeln, womit sowohl öffentliche wie auch private Interessen

vorlägen.

8. Der Beschwerdeführer liess sich mit

Schreiben vom 2. Dezember 2020 nochmals vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und (für

eine Laienbeschwerde gerade noch) formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 5 Abs. 2 Planungs-

und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Mit Fällung des Urteils wird der

Antrag der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 um Entzug der aufschiebenden

Wirkung gegenstandslos.

2.

Der Hauptantrag des Beschwerdeführers

lautet, den Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019 aufzuheben. Er

verkennt dabei, dass im Rechtsmittelverfahren der Entscheid der

Rechtsmittelinstanz (hier des Regierungsrates vom 22. September 2020)

denjenigen der Vorinstanz (Beschluss des Gemeinderats vom 22. November 2019)

aufhebt, resp. ersetzt (sogenannter Devolutiveffekt). Auf diesen Antrag ist

entsprechend nicht einzutreten. Aus dem ganzen Verfahren und den umfangreichen

Eingaben des Beschwerdeführers geht jedoch klar hervor, dass er eigentlich den

Genehmigungsentscheid des Regierungsrats anfechten will. Er begründet dies aber

mit einem Perimeterverfahren aus den 1980-er Jahren, das mit der Genehmigung

des Erschliessungs- und Gestaltungsplans T. nichts zu tun hat. Er stellt denn

auch der Gemeinde bloss Fragen im Zusammenhang mit diesen Beiträgen. Diese

Fragen wurden von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom 22. Oktober

2020.

beantwortet (gestundete Beiträge sind grundbuchlich gesichert). Auf den

Hauptantrag kann deshalb mangels genügender Begründung und mangels sachlichem

Zusammenhang mit dem Streitgegenstand nicht eingetreten werden. Ob es sich um

ein neues Vorbringen im Sinne von § 31bis Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) handelt, wie die

Beschwerdegegnerin vorbringt, kann offenbleiben.

3.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiter

den Kostenentscheid der Vorinstanz und beantragt reduzierte Kosten von CHF 1’200.00

statt der verfügten CHF 2’000.00.

Nach § 18 Abs. 1 lit. a Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) beträgt der Gebührenrahmen für verwaltungsrechtliche

Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle

Gebühr vorgesehen ist, CHF 100.00 bis CHF 7'000.00.

Der Beschwerdeführer hat bei der

Beschwerdegegnerin am 3. August 2019 (damals noch mit seiner Ehefrau) eine

26-seitige, detaillierte und umfangreiche Einsprache erhoben. Die Einsprache

beim Regierungsrat vom 15. Mai 2020 (ebenfalls mit seiner Ehefrau) umfasste

dann noch 9 Seiten, enthielt jedoch zusätzlich neue Ausführungen und

Einsprachepunkte formeller Natur (Vorbefassung, Ausstandsfragen, private

Interessen, etc.). Der angefochtene Entscheid umfasst 10 Seiten und die

Vorinstanz musste sich mit formellen Fragen (E 2.1) und mit insgesamt 13

materiellen Punkten (E 2.2.3 bis E 2.2.13) auseinandersetzen. Dies ist unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer Einsprache erhoben

hat und im Vergleich mit andern Fällen, ausserordentlich viel. Dass die Kosten

beim vorliegenden Kostenrahmen im unteren Bereich angesetzt wurden (28.57 % der

maximalen Gebühr gem. § 18 GT) ist nicht zu beanstanden und die tatsächlichen Kosten

waren gemäss der approximativen Berechnung der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme

vom 14. Oktober 2020) mit Sicherheit höher.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad