VWBES.2020.383
Erschliessungs- und Gestaltungsplan "Tesil" Egerkingen
23. Juni 2021Deutsch8 min
erschlossen und orts- und quartierverträglich sowie verdichtet und etappiert bebaut
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Egerkingen,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungs-
und Gestaltungsplan "T." Egerkingen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das T.-Areal liegt nördlich der
Höhenstrasse in Egerkingen und umfasst die Grundstücke GB Egerkingen Nrn. [...]
und [...]. Die T. AG ist in Liquidation und das bestehende Gebäude soll
rückgebaut werden. Die vier Grundstücke sind alle im Eigentum der B.___. Das
ganze Areal liegt in der Mischzone Arbeiten (MZ-A); diese unterliegt gemäss
Zonenreglement der Gemeinde einer generellen Gestaltungsplanpflicht.
2. Das Areal soll vollumfänglich
erschlossen und orts- und quartierverträglich sowie verdichtet und etappiert bebaut
werden. Im nach Süden abfallenden Gelände sind mehrere Baukörper für Gewerbe-
und Wohnnutzungen vorgesehen. Das Areal ist in zwei Bereiche gegliedert. Ein
südlicher Teilbereich «Arbeiten» entlang der Höhenstrasse sieht eine Nutzung
für Gewerbe und Dienstleistungen vor, im nördlichen Teilbereich «Wohnen» ist
eine Wohnnutzung geplant. Die geplante Überbauung besteht im Wesentlichen aus fünf
Baufeldern. Die Baufelder A1 bis A3 liegen im Südbereich «Arbeiten» und auf den
beiden nördlichen Baufeldern W1 und W2 ist ein langes, in West-Ostrichtung
ausgelegtes Wohngebäude vorgesehen. Für die Überbauung besteht ein
Richtprojekt.
3. Nach Vorprüfung durch das Amt für
Raumplanung (ARP) und öffentlicher Mitwirkung im März 2019 erfolgte vom 5. Juli
2019 bis 5. August 2019 die öffentliche Auflage der Planung. Innert Frist
gingen drei Einsprachen ein, welche der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
Egerkingen (in der Folge Beschwerdegegnerin) mit Beschluss vom 23. Oktober
2019 abwies. Am 4. Dezember 2019 verabschiedete er den Erschliessungs- und
Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates des Kantons Solothurn. Am 28.
November 2019 hatten [...] und A.___ Beschwerde beim Regierungsrat erhoben und
beantragt, den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und damit die Planung nicht zu
genehmigen.
4. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.
2020/1386 vom 22. September 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.___
ab und genehmigte den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «T.» mit
Sonderbauvorschriften.
5. Mit Schreiben vom 30. September 2020
stellte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht folgende
Anträge:
1. Der Antrag, der Gemeinderatsbeschluss
bzw. die Verfügung vom 22. November 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschluss 3, 3.5 die Kosten des
Verfahrens betragen einschliesslich der Entscheidungsgebühr Fr. 2’000.00. A.___
haben dies zu bezahlen. Antrag, der Beschluss 3, 3.5 von Fr. 2’000.00 sei
aufzuheben und diese laut der Verfügung vom 24. Dezember 2019 auf Fr. 1’200.00
zu reduzieren
3. Kosten für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sofern eine Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um Gerichts- und Anwaltskosten selber zu zahlen
und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) stellen. Das Gesuch kann beim
zuständigen Gericht bezogen werden. Ich beantrage ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 117 ZPO) beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn.
Zur Begründung verwies er auf das
Perimeter-Verfahren aus den Jahren 1988/1987 für die Höhenstrasse. Die
Perimeter-Beiträge der Grundstücke, auf denen nun gebaut werden solle, seien
damals gestundet worden. In diesem Zusammenhang habe er der Gemeinde
verschiedene Fragen gestellt, die alle bis jetzt nicht beantwortet worden
seien. Bezüglich der Kosten des Verfahrens beim Regierungsrat hätten sie einen
Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 bezahlt. Dies müsse genügen.
Bezüglich dem Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. Oktober
2020 abgewiesen und vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 500.00
verlangt, unter der Androhung, bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesgericht, welches mit Entscheid 1C_648/2020 vom 12. Januar 2021 nicht
darauf eintrat. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2020 bezahlt.
6. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)
nahm mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte,
diese unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bereits mit
ergänzender Eingabe vom 15. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seine an die
Gemeinde gerichteten Fragen betreffend Erschliessungsbeiträge erwähnt. Diese
seien offensichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Erschliessungs-
und Gestaltungsplan. Ausserdem wäre der Regierungsrat ohnehin nicht zuständig.
Über allenfalls gestundete Beiträge und deren Schicksal könne die Gemeinde dem
Beschwerdeführer Auskunft geben, ohne dass die Nutzungsplanung ungebührlich
verzögert werde. Es sei deshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten. Bezüglich
Kosten sehe der Gebührentarif einen Gebührenrahmen von CHF 100.00 bis CHF 7’000.00
vor. Innerhalb eines Gebührenrahmens seien die Gebühren nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der
Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen
zu bemessen. Die verlangte Gebühr von CHF 2'000.00 liege im untersten Drittel
des Gebührenrahmens. Bei einem Stundenansatz von CHF 170.00 (Tarifstufe 3,
juristischer Sekretär) ergebe sich – ohne Berücksichtigung weiterer Auslagen –
ein Zeitaufwand von rund 12 Stunden. Dies entspräche nicht einmal eineinhalb
Arbeitstagen, was in Anbetracht des Umfangs des zu beurteilenden Vorhabens
sowie der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehr als angemessen sei.
Dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgegangen sei, der Kostenvorschuss
entspreche den maximalen Verfahrenskosten, sei bedauerlich. In Anbetracht
dessen, dass der verfügte Kostenvorschuss vorbehaltlos bezahlt worden und der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, die Alleineigentümerin der
bewohnten Liegenschaft sei, aufgetreten sei, bestünden keinerlei Anzeichen
einer Mittellosigkeit.
7. Die Einwohnergemeinde Egerkingen
beantragte mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne, und stellte gleichzeitig den Antrag,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die vom Beschwerdeführer erwähnten gestundeten Perimeterbeiträge
seien mit grundpfandrechtlichem Eintrag sichergestellt. Sie seien nicht
Gegenstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens. Zudem sei weder in der
Einsprache vom 3. August 2019 noch in der Beschwerde vom 28. November 2019
dieses Begehren gestellt worden. Es sei deshalb neu und könne vor
Verwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Bezüglich der aufschiebenden
Wirkung seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausgesprochen gering und
eine Dringlichkeit sei als gegeben zu erachten. Zwei Unternehmungen möchten
sich im Areal ansiedeln, womit sowohl öffentliche wie auch private Interessen
vorlägen.
8. Der Beschwerdeführer liess sich mit
Schreiben vom 2. Dezember 2020 nochmals vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und (für
eine Laienbeschwerde gerade noch) formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 5 Abs. 2 Planungs-
und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Mit Fällung des Urteils wird der
Antrag der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 um Entzug der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
2.
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers
lautet, den Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019 aufzuheben. Er
verkennt dabei, dass im Rechtsmittelverfahren der Entscheid der
Rechtsmittelinstanz (hier des Regierungsrates vom 22. September 2020)
denjenigen der Vorinstanz (Beschluss des Gemeinderats vom 22. November 2019)
aufhebt, resp. ersetzt (sogenannter Devolutiveffekt). Auf diesen Antrag ist
entsprechend nicht einzutreten. Aus dem ganzen Verfahren und den umfangreichen
Eingaben des Beschwerdeführers geht jedoch klar hervor, dass er eigentlich den
Genehmigungsentscheid des Regierungsrats anfechten will. Er begründet dies aber
mit einem Perimeterverfahren aus den 1980-er Jahren, das mit der Genehmigung
des Erschliessungs- und Gestaltungsplans T. nichts zu tun hat. Er stellt denn
auch der Gemeinde bloss Fragen im Zusammenhang mit diesen Beiträgen. Diese
Fragen wurden von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom 22. Oktober
2020.
beantwortet (gestundete Beiträge sind grundbuchlich gesichert). Auf den
Hauptantrag kann deshalb mangels genügender Begründung und mangels sachlichem
Zusammenhang mit dem Streitgegenstand nicht eingetreten werden. Ob es sich um
ein neues Vorbringen im Sinne von § 31bis Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) handelt, wie die
Beschwerdegegnerin vorbringt, kann offenbleiben.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter
den Kostenentscheid der Vorinstanz und beantragt reduzierte Kosten von CHF 1’200.00
statt der verfügten CHF 2’000.00.
Nach § 18 Abs. 1 lit. a Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) beträgt der Gebührenrahmen für verwaltungsrechtliche
Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle
Gebühr vorgesehen ist, CHF 100.00 bis CHF 7'000.00.
Der Beschwerdeführer hat bei der
Beschwerdegegnerin am 3. August 2019 (damals noch mit seiner Ehefrau) eine
26-seitige, detaillierte und umfangreiche Einsprache erhoben. Die Einsprache
beim Regierungsrat vom 15. Mai 2020 (ebenfalls mit seiner Ehefrau) umfasste
dann noch 9 Seiten, enthielt jedoch zusätzlich neue Ausführungen und
Einsprachepunkte formeller Natur (Vorbefassung, Ausstandsfragen, private
Interessen, etc.). Der angefochtene Entscheid umfasst 10 Seiten und die
Vorinstanz musste sich mit formellen Fragen (E 2.1) und mit insgesamt 13
materiellen Punkten (E 2.2.3 bis E 2.2.13) auseinandersetzen. Dies ist unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer Einsprache erhoben
hat und im Vergleich mit andern Fällen, ausserordentlich viel. Dass die Kosten
beim vorliegenden Kostenrahmen im unteren Bereich angesetzt wurden (28.57 % der
maximalen Gebühr gem. § 18 GT) ist nicht zu beanstanden und die tatsächlichen Kosten
waren gemäss der approximativen Berechnung der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme
vom 14. Oktober 2020) mit Sicherheit höher.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad