VWBES.2020.384
Verschiebung des Führerausweisentzugs
6. Oktober 2020Deutsch5 min
2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Verschiebung
des Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 12. August
2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von 16
Monaten. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Verschiebung des Führerausweis-Entzugs
teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis
spätestens am 12. November 2019 einzusenden.
2. Am 24. März 2020 beantragte der
Beschwerdeführer eine Unterbrechung des Führerausweisentzugs, da er in Übereinstimmung
mit der offiziellen Empfehlung des Bundesrats wegen der Coronapandemie die
öffentlichen Verkehrsmittel meiden wolle. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der
Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis spätestens am 1. Oktober
2020 wieder einzusenden.
3. Am 4. April 2020 wurde der
Beschwerdeführer im Innerortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h
gemessen und nach Abzug der Toleranz von 3 km/h wegen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h zur Anzeige gebracht. Mit Verfügung vom
19. Mai 2020 wurde deswegen ein weiterer Führerausweisentzug von 12
Monaten verfügt.
4. Mit Schreiben vom 22. September
2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss um Verlängerung
der Unterbrechung des Ausweisentzugs. Die Motorfahrzeugkontrolle wies dieses
Gesuch Namens des Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 24. September
2020 ab und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis spätestens am
1. Oktober 2020 einzusenden.
5. Mit Schreiben vom 29. September
2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche durch die
Motorfahrzeugkontrolle zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er
sei Risikopatient und brauche den Führerausweis noch für ein bis zwei Monate,
damit er sich bei der Arbeit und zum Einkaufen organisieren könne. Auch müsse
er wöchentlich zum Arzt und viele Besorgungen machen. Damit er nicht mit vielen
Menschen in Kontakt komme, brauche er seinen Führerausweis.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der
Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der
Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis
zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen
geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen
Gesetzgebung vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen
und präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der
Verkehrswiderhandlung zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine
Verschiebung des Vollzugs kann als angebracht erscheinen, wenn für den
Betroffenen ungünstige Wirkungen des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass
entsprechen, weil besondere Umstände dazu führen, dass er im fraglichen
Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem üblichen Gang der Dinge
entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser, a.a.O., N 2731).
Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der Entzug für den
Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien,
Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser, a.a.O., N
2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem Betroffenen
eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen treffen
kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen
«über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist
dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren
(VWBES.2012.273, VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).
2.2
Um Härtefälle im Strassenverkehr
wegen der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden, hat das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) im Frühling 2020 Ausnahmeregelungen erlassen. Gestützt auf diese hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestattet, den Führerausweisentzug zu
unterbrechen und den Ausweis spätestens per 1. Oktober 2020 wieder
einzusenden. Die Ausnahmeregelungen im Strassenverkehr wegen der
Coronavirus-Pandemie galten bis zum 30. September 2020 und wurden nicht
mehr verlängert (vgl. Medienmitteilung vom 10. September 2020:
https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/an zeige-meldungen.msg-id-80354.html,
letztmals abgerufen am 6. Oktober 2020).
2.3
Auch wenn der Führerausweisentzug während
der Coronavirus-Pandemie für den Beschwerdeführer als Risikopatient (wie er
behauptet, aber nicht belegt) ungünstige Wirkungen, die über dem üblichen Mass
liegen, mit sich bringen mag, so wusste doch der Beschwerdeführer bereits seit
über sechs Monaten, dass er den Führerausweis per 1. Oktober 2020 wieder
würde einsenden müssen, und hatte damit ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich
entsprechend zu organisieren. Es besteht damit kein Grund, den
Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde der Ausweisentzug weiter
aufgeschoben, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs
weiter abschwächen, was gerade im Fall des Beschwerdeführers, der während der
Unterbrechung des Entzugs eine weitere schwere Widerhandlung gegen die
Verkehrsvorschriften begangen hat, nicht im Sinn des Gesetzgebers sein kann.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann