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Entscheid

VWBES.2020.384

Verschiebung des Führerausweisentzugs

6. Oktober 2020Deutsch5 min

2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Verschiebung

des Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 12. August

2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von 16

Monaten. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Verschiebung des Führerausweis-Entzugs

teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis

spätestens am 12. November 2019 einzusenden.

2. Am 24. März 2020 beantragte der

Beschwerdeführer eine Unterbrechung des Führerausweisentzugs, da er in Übereinstimmung

mit der offiziellen Empfehlung des Bundesrats wegen der Coronapandemie die

öffentlichen Verkehrsmittel meiden wolle. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der

Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis spätestens am 1. Oktober

2020 wieder einzusenden.

3. Am 4. April 2020 wurde der

Beschwerdeführer im Innerortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h

gemessen und nach Abzug der Toleranz von 3 km/h wegen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h zur Anzeige gebracht. Mit Verfügung vom

19. Mai 2020 wurde deswegen ein weiterer Führerausweisentzug von 12

Monaten verfügt.

4. Mit Schreiben vom 22. September

2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor­instanz sinngemäss um Verlängerung

der Unterbrechung des Ausweisentzugs. Die Motorfahrzeugkontrolle wies dieses

Gesuch Namens des Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 24. September

2020 ab und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis spätestens am

1. Oktober 2020 einzusenden.

5. Mit Schreiben vom 29. September

2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche durch die

Motorfahrzeugkontrolle zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er

sei Risikopatient und brauche den Führerausweis noch für ein bis zwei Monate,

damit er sich bei der Arbeit und zum Einkaufen organisieren könne. Auch müsse

er wöchentlich zum Arzt und viele Besorgungen machen. Damit er nicht mit vielen

Menschen in Kontakt komme, brauche er seinen Führerausweis.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der

Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der

Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen,

Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis

zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen

geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen

Gesetzgebung vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen

und präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der

Verkehrswiderhandlung zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine

Verschiebung des Vollzugs kann als angebracht erscheinen, wenn für den

Betroffenen ungünstige Wirkungen des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass

entsprechen, weil besondere Umstände dazu führen, dass er im fraglichen

Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem üblichen Gang der Dinge

entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der Entzug für den

Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien,

Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser, a.a.O., N

2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem Betroffenen

eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen treffen

kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen

«über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist

dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren

(VWBES.2012.273, VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

2.2

Um Härtefälle im Strassenverkehr

wegen der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden, hat das Bundesamt für Strassen

(ASTRA) im Frühling 2020 Ausnahmeregelungen erlassen. Gestützt auf diese hat

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestattet, den Führerausweisentzug zu

unterbrechen und den Ausweis spätestens per 1. Oktober 2020 wieder

einzusenden. Die Ausnahmeregelungen im Strassenverkehr wegen der

Coronavirus-Pandemie galten bis zum 30. September 2020 und wurden nicht

mehr verlängert (vgl. Medienmitteilung vom 10. September 2020:

https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/an zeige-meldungen.msg-id-80354.html,

letztmals abgerufen am 6. Oktober 2020).

2.3

Auch wenn der Führerausweisentzug während

der Coronavirus-Pandemie für den Beschwerdeführer als Risikopatient (wie er

behauptet, aber nicht belegt) ungünstige Wirkungen, die über dem üblichen Mass

liegen, mit sich bringen mag, so wusste doch der Beschwerdeführer bereits seit

über sechs Monaten, dass er den Führerausweis per 1. Oktober 2020 wieder

würde einsenden müssen, und hatte damit ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich

entsprechend zu organisieren. Es besteht damit kein Grund, den

Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde der Ausweisentzug weiter

aufgeschoben, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs

weiter abschwächen, was gerade im Fall des Beschwerdeführers, der während der

Unterbrechung des Entzugs eine weitere schwere Widerhandlung gegen die

Verkehrsvorschriften begangen hat, nicht im Sinn des Gesetzgebers sein kann.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann