VWBES.2020.386
Beistandschaft
6. Oktober 2020Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. 1924, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) besteht seit dem 1. April 2019 eine
Vertretungsbeistandschaft. Beiständin ist B.___.
2. Mit Entscheid vom 28. Juli 2020,
welcher auf Antrag des Beschwerdeführers per 2. September 2020 begründet
wurde, genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der
Beiständin per 31. Dezember 2019 und setzte eine Entschädigung fest,
welche durch die Sozialregion zu bezahlen sei. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
3. Mit Schreiben vom 30. September
2020, welches mit «Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft» betitelt ist,
gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss
und im Wesentlichen aus, er habe mit Schreiben vom 4. und 16. August 2020
eine genauere Erläuterung des Entscheids der KESB verlangt und dabei bereits
seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft begründet. Er werde die
schriftliche Beschwerde mit allen Begründungen auf Aufhebung der Beistandschaft
einreichen, sobald er im Besitz all der gewünschten Unterlagen sei, wozu auch
der Bericht von C.___, Sozialregion Dornach, gehöre. Es sei ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Akten bei der KESB einzusehen,
weswegen er seine Tochter dafür bevollmächtigt habe. Frau C.___ habe dieser
jedoch die Akteneinsicht verweigert. Niemand scheine zu realisieren, wie
herabsetzend die Situation für ihn seit April 2019 sei. Er ersuche dringendst,
die nötigen Schritte zu unternehmen, damit ihm eine Kopie des oben genannten
Berichts zugestellt werde, oder dass seine Tochter Einsicht in die Akten nehmen
könne.
Erwägungen
II.
1.
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(vgl. Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB).
Die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde wendet sich zwar gegen den Entscheid vom 28. Juli 2020, enthält
aber diesbezüglich keine Begründung. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist
eine gesetzliche Frist und kann nicht wie vom Beschwerdeführer sinngemäss
beantragt, erstreckt werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten
werden.
2.
Inhaltlich bezieht sich die
Beschwerde jedoch gar nicht auf den Entscheid vom 28. Juli 2020 betreffend
Genehmigung von Bericht und Rechnung, sondern der Beschwerdeführer verlangt
vielmehr Akteneinsicht und die Aufhebung der Beistandschaft. Dies sind neue
Begehren im Sinn von § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11), auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
In diesem Sinne ist die Beschwerde als
Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Behandlung zu überweisen.
3.
Unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
28. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
2. Das Schreiben von A.___ vom
30. September 2020 geht zur Bearbeitung als Gesuch um Akteneinsicht und
Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann