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Entscheid

VWBES.2020.386

Beistandschaft

6. Oktober 2020Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. 1924, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) besteht seit dem 1. April 2019 eine

Vertretungsbeistandschaft. Beiständin ist B.___.

2. Mit Entscheid vom 28. Juli 2020,

welcher auf Antrag des Beschwerdeführers per 2. September 2020 begründet

wurde, genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der

Beiständin per 31. Dezember 2019 und setzte eine Entschädigung fest,

welche durch die Sozialregion zu bezahlen sei. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

3. Mit Schreiben vom 30. September

2020, welches mit «Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft» betitelt ist,

gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss

und im Wesentlichen aus, er habe mit Schreiben vom 4. und 16. August 2020

eine genauere Erläuterung des Entscheids der KESB verlangt und dabei bereits

seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft begründet. Er werde die

schriftliche Beschwerde mit allen Begründungen auf Aufhebung der Beistandschaft

einreichen, sobald er im Besitz all der gewünschten Unterlagen sei, wozu auch

der Bericht von C.___, Sozialregion Dornach, gehöre. Es sei ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Akten bei der KESB einzusehen,

weswegen er seine Tochter dafür bevollmächtigt habe. Frau C.___ habe dieser

jedoch die Akteneinsicht verweigert. Niemand scheine zu realisieren, wie

herabsetzend die Situation für ihn seit April 2019 sei. Er ersuche dringendst,

die nötigen Schritte zu unternehmen, damit ihm eine Kopie des oben genannten

Berichts zugestellt werde, oder dass seine Tochter Einsicht in die Akten nehmen

könne.

Erwägungen

II.

1.

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen

(vgl. Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB).

Die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde wendet sich zwar gegen den Entscheid vom 28. Juli 2020, enthält

aber diesbezüglich keine Begründung. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist

eine gesetzliche Frist und kann nicht wie vom Beschwerdeführer sinngemäss

beantragt, erstreckt werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten

werden.

2.

Inhaltlich bezieht sich die

Beschwerde jedoch gar nicht auf den Entscheid vom 28. Juli 2020 betreffend

Genehmigung von Bericht und Rechnung, sondern der Beschwerdeführer verlangt

vielmehr Akteneinsicht und die Aufhebung der Beistandschaft. Dies sind neue

Begehren im Sinn von § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11), auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.

In diesem Sinne ist die Beschwerde als

Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Behandlung zu überweisen.

3.

Unter Berücksichtigung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

28. Juli 2020 wird nicht eingetreten.

2. Das Schreiben von A.___ vom

30. September 2020 geht zur Bearbeitung als Gesuch um Akteneinsicht und

Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann