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Entscheid

VWBES.2020.387

Führerausweisentzug

25. Februar 2021Deutsch9 min

und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) kollidierte am 27. Juli 2020, ca. 20:20 Uhr, in Niederbipp als

Lenker eines Personenwagens aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit an die

Sichtverhältnisse (geblendet durch Abendsonne) und durch Nichtbeachten eines

Lichtsignals (Wechselblinklicht) beim Bahnübergang mit der sich senkenden

Bahnschranke.

1.2 Am 29. Juli 2020 um 11:55 Uhr überschritt

der Beschwerdeführer in Kaltenherberge (Roggwil) mit einem Personenwagen die

zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h nach

Sicherheitsabzug um 17 km/h.

1.3 In Murgenthal überschritt der

Beschwerdeführer am 22. August 2020 um 18:55 Uhr mit einem Personenwagen

die zulässige Geschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 22 km/h (nach

Sicherheitsabzug).

2. Mit Verfügung vom 25. September 2020

entzog die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer (MFK) namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die

beiden Vorfälle betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen wertete die MFK als

leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche isoliert

betrachtet einen Entzug von mindestens einem Monat zur Folge hätten. Das Verhalten

des Beschwerdeführers in Niederbipp (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die

Sichtverhältnisse, Nichtbeachten eines Lichtsignals) stufte sie als mittelschwere

Verkehrswiderhandlung ein. Da dem Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 2019 der

Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften mit Unfallfolge für einen Monat entzogen worden war,

verfügte die MFK die Mindestentzugsdauer von vier Monaten.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die Dauer des Führerausweisentzugs sei massiv zu verkürzen, da er

auf den Führerausweis angewiesen sei. Seine Freundin betreibe ein kleines

Take-away Geschäft, wo er freiwillig und unentgeltlich als Kurier tätig sei. Es

sei ihr nicht möglich, dauerhaft einen Kurierfahrer einzustellen. Würde ihm der

Führerausweis für lange Zeit entzogen, wäre das Geschäft seiner Freundin

finanziell sehr gefährdet und müsste womöglich schliessen. Es könne unmöglich

Sinn und Zweck sein, durch einen Führerausweisentzug die Existenz eines

Geschäftes ernsthaft zu gefährden.

4. Mit Präsidialverfügung vom 28.

Oktober 2020 wurde der Beschwerde ab 4. November 2020 die aufschiebende Wirkung

erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dem Polizeirapport der Regionalpolizei

Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 5. August 2020 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit einem Personenwagen mit ca. 65 km/h auf der

Aarwangenstrasse von Aarwangen in Richtung Niederbipp fuhr. Kurz bevor die

Hauptstrasse über die Bahngeleise führt, wurde der Beschwerdeführer von der

Sonne so stark geblendet, dass er den Bahnübergang nicht sah. Ebenfalls übersah

er das Wechselblinklicht und die sich senkende Bahnschranke. Trotz dieser

starken Blendung reduzierte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht

und kollidierte in der Folge mit der Front des Personenwagens mit der

Bahnschranke. Da er nicht sofort realisierte was geschehen war, fuhr er noch

rund zehn Meter weiter und blieb schliesslich am rechten Fahrbahnrand stehen,

wo er die Polizei alarmierte. Der von der Regionalpolizei festgestellte Sachverhalt

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.

Nach Art. 32 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ist die Geschwindigkeit stets den

Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,

sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug

den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,

namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren

Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so

schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.

4.

Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Vor Bahnübergängen ist nach

Art. 28 SVG anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten,

und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Signale und

Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG).

3.1

Die Vorinstanz qualifizierte den

Vorfall vom 27. Juli 2020 betreffend Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse

sowie das Nichtbeachten eines Lichtsignals als mittelschwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

3.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente

einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die

Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder

auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte

abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der

jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler

Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

3.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen primär sich selbst erheblich und

konkret gefährdet. Die Bahnschranke wurde durch die Kollision dermassen stark

beschädigt, dass sie nicht mehr funktionierte und umgehend eine neue

Bahnschranke montiert werden musste. Zwischenzeitlich wurde der Verkehr von

einem Mitarbeiter der Aare Seeland mobil AG geregelt. Der öffentliche Verkehr

wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Der vom Beschwerdeführer gefahrene

Perso­nenwagen wies an der Motorhaube und an der Frontscheibe eine starke

Beschädigung auf, was dazu führte, dass dieser nicht mehr fahrtüchtig war und

durch den Ab­schleppdienst abtransportiert werden musste (vgl. Polizeirapport,

a.a.O.). Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schweren Unfallfolgen und zu

keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von Drittpersonen. Dies

schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im

Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus: Der Unfall ereignete sich ca.

um 20:20 Uhr, beim Bahnübergang mit Schranken und einem Wech­selblinklicht auf

der Aarwangenstrasse in Richtung Niederbipp. Die Bahnlinie der Aare Seeland

mobile AG fährt im Halbstundentakt mit Personenzügen von Aarwangen nach

Niederbipp und umgekehrt. Auch zum besagten Unfallzeitpunkt (Abfahrt Aarwangen:

19:58 Uhr; Abfahrt Niederbipp: 20:16 Uhr) waren Personenzüge unterwegs. Die

Möglichkeit, dass es durch das Durchbrechen der Bahnschranke zu einer Kollision

mit einem Zug gekommen wäre, liegt damit auf der Hand; letztlich hätte es damit

gar zu einer Entgleisung des Zuges kommen können. Angesichts der unkontrollierten

Kollision mit der Bahnschranke bestand zudem auch für den Gegenverkehr

(zumindest) eine ab­strakte Gefahr, sowie für Fahrzeuge in Richtung Aarwangen,

welche vor dem Bahnübergang korrekterweise angehalten hätten. Es ist nur glücklichen Umständen

zu verdanken, dass bei diesem Vorfall keine Personen verletzt wurden und es zu keiner

weiteren Gefährdung des Bahnverkehrs kam. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach nicht nur sich selbst an Leib und Leben, sondern

auch die übrigen Verkehrsteilnehmer (zumindest) abstrakt gefährdet. Die

Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, jedoch auch noch nicht als gross

zu qualifizieren. Gleich verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer

war mit ca. 65 km/h auf der geraden Aar­wangenstrasse bei normalem

Verkehrsaufkommen und schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausschöpfte. Er fuhr somit nicht mit

übersetzter Geschwindigkeit auf den Bahnübergang zu. Der Vollständigkeit halber

ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlichen Recht­sprechung schlechte

Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch Sonnenein­strahlung, einen

Fahrzeuglenker nicht entlasten können. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker

in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte

Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September

2012, E. 2.3). Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als

leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht

eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen.

4. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist der Führerausweis für mindestens

vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis

einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhand­lung entzogen war. Bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Ver­kehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindest­entzugsdauer

nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da dem Beschwerde­führer

der Führerausweis am 6. Dezember 2019 bereits einmal wegen einer mittel­schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, hat

ihm die Vorinstanz den Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen. Dies

entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten

werden darf. Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Argumente betreffend die Notwendigkeit des Führerausweises für die Kurierfahrten

bezüglich des Take-away Geschäfts seiner Freundin keine Berücksichtigung finden,

sogar wenn sie nicht nur aus Gefälligkeit erfolgten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung ab 4. November 2020 erteilt. Für

das Einreichen des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb

eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser