VWBES.2020.387
Führerausweisentzug
25. Februar 2021Deutsch9 min
und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) kollidierte am 27. Juli 2020, ca. 20:20 Uhr, in Niederbipp als
Lenker eines Personenwagens aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit an die
Sichtverhältnisse (geblendet durch Abendsonne) und durch Nichtbeachten eines
Lichtsignals (Wechselblinklicht) beim Bahnübergang mit der sich senkenden
Bahnschranke.
1.2 Am 29. Juli 2020 um 11:55 Uhr überschritt
der Beschwerdeführer in Kaltenherberge (Roggwil) mit einem Personenwagen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h nach
Sicherheitsabzug um 17 km/h.
1.3 In Murgenthal überschritt der
Beschwerdeführer am 22. August 2020 um 18:55 Uhr mit einem Personenwagen
die zulässige Geschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 22 km/h (nach
Sicherheitsabzug).
2. Mit Verfügung vom 25. September 2020
entzog die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer (MFK) namens des Bau-
und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die
beiden Vorfälle betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen wertete die MFK als
leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche isoliert
betrachtet einen Entzug von mindestens einem Monat zur Folge hätten. Das Verhalten
des Beschwerdeführers in Niederbipp (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die
Sichtverhältnisse, Nichtbeachten eines Lichtsignals) stufte sie als mittelschwere
Verkehrswiderhandlung ein. Da dem Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 2019 der
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften mit Unfallfolge für einen Monat entzogen worden war,
verfügte die MFK die Mindestentzugsdauer von vier Monaten.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die Dauer des Führerausweisentzugs sei massiv zu verkürzen, da er
auf den Führerausweis angewiesen sei. Seine Freundin betreibe ein kleines
Take-away Geschäft, wo er freiwillig und unentgeltlich als Kurier tätig sei. Es
sei ihr nicht möglich, dauerhaft einen Kurierfahrer einzustellen. Würde ihm der
Führerausweis für lange Zeit entzogen, wäre das Geschäft seiner Freundin
finanziell sehr gefährdet und müsste womöglich schliessen. Es könne unmöglich
Sinn und Zweck sein, durch einen Führerausweisentzug die Existenz eines
Geschäftes ernsthaft zu gefährden.
4. Mit Präsidialverfügung vom 28.
Oktober 2020 wurde der Beschwerde ab 4. November 2020 die aufschiebende Wirkung
erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem Polizeirapport der Regionalpolizei
Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 5. August 2020 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit einem Personenwagen mit ca. 65 km/h auf der
Aarwangenstrasse von Aarwangen in Richtung Niederbipp fuhr. Kurz bevor die
Hauptstrasse über die Bahngeleise führt, wurde der Beschwerdeführer von der
Sonne so stark geblendet, dass er den Bahnübergang nicht sah. Ebenfalls übersah
er das Wechselblinklicht und die sich senkende Bahnschranke. Trotz dieser
starken Blendung reduzierte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht
und kollidierte in der Folge mit der Front des Personenwagens mit der
Bahnschranke. Da er nicht sofort realisierte was geschehen war, fuhr er noch
rund zehn Meter weiter und blieb schliesslich am rechten Fahrbahnrand stehen,
wo er die Polizei alarmierte. Der von der Regionalpolizei festgestellte Sachverhalt
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.
Nach Art. 32 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ist die Geschwindigkeit stets den
Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,
sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug
den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,
namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.
4.
Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Vor Bahnübergängen ist nach
Art. 28 SVG anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten,
und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Signale und
Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG).
3.1
Die Vorinstanz qualifizierte den
Vorfall vom 27. Juli 2020 betreffend Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
sowie das Nichtbeachten eines Lichtsignals als mittelschwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
3.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente
einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder
auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte
abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der
jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler
Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.3
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen primär sich selbst erheblich und
konkret gefährdet. Die Bahnschranke wurde durch die Kollision dermassen stark
beschädigt, dass sie nicht mehr funktionierte und umgehend eine neue
Bahnschranke montiert werden musste. Zwischenzeitlich wurde der Verkehr von
einem Mitarbeiter der Aare Seeland mobil AG geregelt. Der öffentliche Verkehr
wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Der vom Beschwerdeführer gefahrene
Personenwagen wies an der Motorhaube und an der Frontscheibe eine starke
Beschädigung auf, was dazu führte, dass dieser nicht mehr fahrtüchtig war und
durch den Abschleppdienst abtransportiert werden musste (vgl. Polizeirapport,
a.a.O.). Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schweren Unfallfolgen und zu
keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von Drittpersonen. Dies
schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im
Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus: Der Unfall ereignete sich ca.
um 20:20 Uhr, beim Bahnübergang mit Schranken und einem Wechselblinklicht auf
der Aarwangenstrasse in Richtung Niederbipp. Die Bahnlinie der Aare Seeland
mobile AG fährt im Halbstundentakt mit Personenzügen von Aarwangen nach
Niederbipp und umgekehrt. Auch zum besagten Unfallzeitpunkt (Abfahrt Aarwangen:
19:58 Uhr; Abfahrt Niederbipp: 20:16 Uhr) waren Personenzüge unterwegs. Die
Möglichkeit, dass es durch das Durchbrechen der Bahnschranke zu einer Kollision
mit einem Zug gekommen wäre, liegt damit auf der Hand; letztlich hätte es damit
gar zu einer Entgleisung des Zuges kommen können. Angesichts der unkontrollierten
Kollision mit der Bahnschranke bestand zudem auch für den Gegenverkehr
(zumindest) eine abstrakte Gefahr, sowie für Fahrzeuge in Richtung Aarwangen,
welche vor dem Bahnübergang korrekterweise angehalten hätten. Es ist nur glücklichen Umständen
zu verdanken, dass bei diesem Vorfall keine Personen verletzt wurden und es zu keiner
weiteren Gefährdung des Bahnverkehrs kam. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach nicht nur sich selbst an Leib und Leben, sondern
auch die übrigen Verkehrsteilnehmer (zumindest) abstrakt gefährdet. Die
Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, jedoch auch noch nicht als gross
zu qualifizieren. Gleich verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer
war mit ca. 65 km/h auf der geraden Aarwangenstrasse bei normalem
Verkehrsaufkommen und schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausschöpfte. Er fuhr somit nicht mit
übersetzter Geschwindigkeit auf den Bahnübergang zu. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung schlechte
Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen
Fahrzeuglenker nicht entlasten können. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker
in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte
Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September
2012, E. 2.3). Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als
leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
4. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist der Führerausweis für mindestens
vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis
einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da dem Beschwerdeführer
der Führerausweis am 6. Dezember 2019 bereits einmal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, hat
ihm die Vorinstanz den Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen. Dies
entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten
werden darf. Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente betreffend die Notwendigkeit des Führerausweises für die Kurierfahrten
bezüglich des Take-away Geschäfts seiner Freundin keine Berücksichtigung finden,
sogar wenn sie nicht nur aus Gefälligkeit erfolgten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung ab 4. November 2020 erteilt. Für
das Einreichen des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb
eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser