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Entscheid

VWBES.2020.389

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

7. Oktober 2020Deutsch5 min

29. Januar 2013 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

/ Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2013/123 vom

29. Januar 2013 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan

1:500) Erlinsbach SO, Gehwegausbau Stüsslingerstrasse, Dorfeinfahrt West bis

Rebenweg. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass dem Erschliessungsplan die

Bedeutung der Baubewilligung zukommt.

2. In der Folge liess das Amt für

Verkehr und Tiefbau (AVT) das Trottoir entlang der Stüsslingerstrasse in

Erlinsbach SO ausbauen und die Kantonsstrasse sanieren.

3. Im Zusammenhang mit dem

Trottoirausbau waren auch Anpassungsarbeiten an der privaten Grundstückszufahrt

auf GB Niedererlinsbach Nr. [...] erforderlich. Nach einem längeren

Schriftenwechsel machte A.___ am 23. Februar 2016 eine Eingabe beim

Verwaltungsgericht mit der Überschrift «Rechtsverweigerungsklage […]». Mit

Urteil vom 30. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht nicht darauf ein.

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer

letztlich um eine Entschädigung gehe, er aber kein entsprechendes Begehren

gestellt habe, weshalb die Behörde gar nicht verpflichtet gewesen sei zu

handeln.

4. Nach Anfragen und wiederholten

Telefonanrufen von A.___ bezüglich der Unterhaltspflicht auf einem

Landabschnitt von 11 m2 zwischen dem Grundstück GB Niedererlinsbach

Nr. [...] (Eigentümerin: B.___, Mutter von A.___) und der Stüsslingerstrasse

(90036) eröffnete das Bau- und Justizdepartement mit Schreiben vom

22. Januar 2020 ein Impropriationsverfahren und gewährte B.___ das

rechtliche Gehör.

5. Am 12. Mai 2020 verstarb B.___. Eigentümerin

des Grundstücks Nr. [...] ist nun die Erbengemeinschaft, bestehend aus A.___

und drei weiteren Personen.

6. Am 23. Juli 2020 reichte A.___

beim Regierungsrat eine «Aufsichtsklage gegen das Bau- und Justizdepartement

Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes» ein.

7. Mit Vernehmlassung vom

21. August 2020 beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem

Regierungsrat, die Eingabe sei zuständigkeitshalber als Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung/-verzögerung an das Verwaltungsgericht zu überweisen, mit

dem Antrag diese abzuweisen. Eventualiter: Der Eingabe von A.___ sei als

Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben. Alles unter Kostenfolgen.

8. Mit Schreiben vom 5. Oktober

2020 überwies der Regierungsrat die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht und

ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer ersucht darum,

das Gerichtsurteil im Rahmen einer Wiedererwägung/Revision zu revidieren. Es

sei ihm das rechtliche Gehör einzuräumen und eine korrekte Abnahme mit

geeigneten Fachleuten durchzuführen, wie er dies mit seinem Vorstoss beim

Verwaltungsgericht verlangt habe. Bei dieser Gelegenheit sei eine funktionelle

Bereinigung der Besitzverhältnisse und Unterhaltszuständigkeit, gemäss

aktuellem Anliegen des AVT möglich. Ebenfalls sei bei dieser Gelegenheit zu

berücksichtigen, dass beispielsweise eine damals unfachmännisch angeschlossene

Schmutzwasserleitung wieder funktionstüchtig instandzustellen und

ordnungsgemäss wieder an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschliessen

ausstehend sei. Die damalige Abnahme sei nicht rechtskräftig. Das 2014/2015

abgeänderte Werk könne so lange nicht zu Nutzen und Pflichten dem betroffenen

Eigentümer übertragen werden. Ihm sei innert Wochenfrist mitzuteilen, bis wann

die erwartete Verfügung in Aussicht stehe.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer um

Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016 ersucht, ist

das Verwaltungsgericht zwar gemäss § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) wohl grundsätzlich zuständig, auch wenn das Bundesgericht

eine dagegen eingereichte Beschwerde behandelt hat. Der Beschwerdeführer macht

jedoch keine Revisionsgründe gemäss § 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend, weshalb auf sein Revisionsgesuch

nicht einzutreten ist.

2.1

Soweit es sich bei der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 gemäss deren Titel um eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt, ist ebenfalls das Verwaltungsgericht

zuständig. Soweit der Beschwerdeführer aber gleiches beantragt, wie schon mit seiner

«Rechtsverweigerungsklage» vom 23. Februar 2016, handelt es sich um eine

abgeurteilte Sache, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016, Urteil des Bundesgerichts vom

7.

Juli 2016).

2.2

Soweit sich der Beschwerdeführer auf

das Impropriationsverfahren bezieht, ist seine Rechtsverzögerungsbeschwerde als

unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist erst mit dem Tod seiner Mutter

am 12. Mai 2020 als Teil der Erbengemeinschaft Gesamteigentümer des

betroffenen Grundstücks geworden und durch die Angelegenheit rechtlich

betroffen. Das BJD hat nachvollziehbar dargelegt, es werde zuerst die

Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch abgewartet, bevor das Verfahren

fortgesetzt werde. Dieses Vorgehen ist rechtlich korrekt. Eine

Rechtsverzögerung liegt nach dieser kurzen Zeit ohnehin nicht vor.

3.

Die Beschwerde bzw. das

Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann