VWBES.2020.389
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
7. Oktober 2020Deutsch5 min
29. Januar 2013 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
/ Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2013/123 vom
29. Januar 2013 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan
1:500) Erlinsbach SO, Gehwegausbau Stüsslingerstrasse, Dorfeinfahrt West bis
Rebenweg. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass dem Erschliessungsplan die
Bedeutung der Baubewilligung zukommt.
2. In der Folge liess das Amt für
Verkehr und Tiefbau (AVT) das Trottoir entlang der Stüsslingerstrasse in
Erlinsbach SO ausbauen und die Kantonsstrasse sanieren.
3. Im Zusammenhang mit dem
Trottoirausbau waren auch Anpassungsarbeiten an der privaten Grundstückszufahrt
auf GB Niedererlinsbach Nr. [...] erforderlich. Nach einem längeren
Schriftenwechsel machte A.___ am 23. Februar 2016 eine Eingabe beim
Verwaltungsgericht mit der Überschrift «Rechtsverweigerungsklage […]». Mit
Urteil vom 30. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht nicht darauf ein.
Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer
letztlich um eine Entschädigung gehe, er aber kein entsprechendes Begehren
gestellt habe, weshalb die Behörde gar nicht verpflichtet gewesen sei zu
handeln.
4. Nach Anfragen und wiederholten
Telefonanrufen von A.___ bezüglich der Unterhaltspflicht auf einem
Landabschnitt von 11 m2 zwischen dem Grundstück GB Niedererlinsbach
Nr. [...] (Eigentümerin: B.___, Mutter von A.___) und der Stüsslingerstrasse
(90036) eröffnete das Bau- und Justizdepartement mit Schreiben vom
22. Januar 2020 ein Impropriationsverfahren und gewährte B.___ das
rechtliche Gehör.
5. Am 12. Mai 2020 verstarb B.___. Eigentümerin
des Grundstücks Nr. [...] ist nun die Erbengemeinschaft, bestehend aus A.___
und drei weiteren Personen.
6. Am 23. Juli 2020 reichte A.___
beim Regierungsrat eine «Aufsichtsklage gegen das Bau- und Justizdepartement
Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes» ein.
7. Mit Vernehmlassung vom
21. August 2020 beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem
Regierungsrat, die Eingabe sei zuständigkeitshalber als Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung/-verzögerung an das Verwaltungsgericht zu überweisen, mit
dem Antrag diese abzuweisen. Eventualiter: Der Eingabe von A.___ sei als
Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben. Alles unter Kostenfolgen.
8. Mit Schreiben vom 5. Oktober
2020 überwies der Regierungsrat die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht und
ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer ersucht darum,
das Gerichtsurteil im Rahmen einer Wiedererwägung/Revision zu revidieren. Es
sei ihm das rechtliche Gehör einzuräumen und eine korrekte Abnahme mit
geeigneten Fachleuten durchzuführen, wie er dies mit seinem Vorstoss beim
Verwaltungsgericht verlangt habe. Bei dieser Gelegenheit sei eine funktionelle
Bereinigung der Besitzverhältnisse und Unterhaltszuständigkeit, gemäss
aktuellem Anliegen des AVT möglich. Ebenfalls sei bei dieser Gelegenheit zu
berücksichtigen, dass beispielsweise eine damals unfachmännisch angeschlossene
Schmutzwasserleitung wieder funktionstüchtig instandzustellen und
ordnungsgemäss wieder an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschliessen
ausstehend sei. Die damalige Abnahme sei nicht rechtskräftig. Das 2014/2015
abgeänderte Werk könne so lange nicht zu Nutzen und Pflichten dem betroffenen
Eigentümer übertragen werden. Ihm sei innert Wochenfrist mitzuteilen, bis wann
die erwartete Verfügung in Aussicht stehe.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer um
Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016 ersucht, ist
das Verwaltungsgericht zwar gemäss § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) wohl grundsätzlich zuständig, auch wenn das Bundesgericht
eine dagegen eingereichte Beschwerde behandelt hat. Der Beschwerdeführer macht
jedoch keine Revisionsgründe gemäss § 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend, weshalb auf sein Revisionsgesuch
nicht einzutreten ist.
2.1
Soweit es sich bei der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 gemäss deren Titel um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt, ist ebenfalls das Verwaltungsgericht
zuständig. Soweit der Beschwerdeführer aber gleiches beantragt, wie schon mit seiner
«Rechtsverweigerungsklage» vom 23. Februar 2016, handelt es sich um eine
abgeurteilte Sache, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016, Urteil des Bundesgerichts vom
7.
Juli 2016).
2.2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf
das Impropriationsverfahren bezieht, ist seine Rechtsverzögerungsbeschwerde als
unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist erst mit dem Tod seiner Mutter
am 12. Mai 2020 als Teil der Erbengemeinschaft Gesamteigentümer des
betroffenen Grundstücks geworden und durch die Angelegenheit rechtlich
betroffen. Das BJD hat nachvollziehbar dargelegt, es werde zuerst die
Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch abgewartet, bevor das Verfahren
fortgesetzt werde. Dieses Vorgehen ist rechtlich korrekt. Eine
Rechtsverzögerung liegt nach dieser kurzen Zeit ohnehin nicht vor.
3.
Die Beschwerde bzw. das
Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann