VWBES.2020.390
Sicherungsentzug des Führerausweises
30. März 2021Deutsch21 min
diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser§
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am
9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und
kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im
Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC
ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis
wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur
Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde dem
Beschwerdeführer der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder
ausgehändigt.
1.2 Sowohl die Auswertung der Urinprobe
als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für
Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf
Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).
1.3 Am 20. März 2020 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte
diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020.
Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse am
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die
Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten
datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer betreffend Cannabiskonsum mittlerweile eine Verhaltensänderung
eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum eingestellt habe. Die Fahreignung
des Beschwerdeführers könne jedoch zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer
Sicht aufgrund der nachgewiesenen Drogen, respektive Alkohol noch nicht
befürwortet werden. Auch bestünde eine verkehrsrelevante psychische Problematik.
2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten
und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am
21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020
und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in
verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde
von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. Nachweis einer mindestens 6-monatigen
Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz
2. Nachweis der Cannabisabstinenz mittels
monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis
der Cannabisabstinenz der SGRM»)
3. Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen
Produkten
4. Regelmässige Besprechungen bei einer
Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder
Psychologe)
5. Regelmässige Behandlung der psychischen
Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
6. Befolgen der ärztlichen Weisungen
inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet
7. Stabile Situation (je nach
Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines
stationären Rahmens
8. Gute Therapiecompliance und –adhärenz
9. Gute Krankheitseinsicht (z.B.
Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)
10. Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch
(Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B.
Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)
11. Keine relevanten unerwünschten
Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
12. Positives Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch
unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)
13. Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche
sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen
14. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung
ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den
Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, am 5. Oktober 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die mit Verfügung vom 21. September 2020
angeordnete administrativen Massnahmen seien vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer der entzogene Führerausweis unverzüglich auszuhändigen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die ordentlichen und ausserordentlichen
Gerichtskosten mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme
vom 15. Oktober 2020 auf Beschwerdeabweisung.
5. Die Gesuche um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung
vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.
6. Mit Replik vom 18. November 2020
liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
7. Mit Schreiben vom 9. und 29. November
2020, 18. Januar 2021 und 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer Berichte
des Labors Rothen vom 29. Oktober 2020, 27. November 2020, 18. Dezember 2020, 21.
Januar 2021 sowie 15. Februar 2021 betreffend negative Urinproben auf Cannabis
ein.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018
vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt
vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2).
2.2
Diesen Anforderungen genügt die
angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die
Vorinstanz beim Beschwerdeführer den Sicherungsentzug des Führerausweises
verfügte. Der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten ist, konnte den
Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
Dispositiv
liegt demnach nicht vor.
2.3 Aber auch wenn das Gericht zum
Schluss gekommen wäre, dass die Begründung der Verfügung ungenügend und dadurch
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, ist
anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gehörsverletzung
durch die ausführliche Begründung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15.
Oktober 2020 geheilt worden wäre, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.
November 2020 dazu Stellung genommen hat.
2.4 Betreffend das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass von den
vierzehn am 10. August 2020 verfügten Auflagen im Zeitpunkt der Stellungnahme
vom 8. September 2020 bereits dreizehn erfüllt gewesen seien, ist der
Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es sich beim besagten Schreiben der
MFK nicht um eine Verfügung handelte, sondern um die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum vorgesehenen Sicherungsentzug. Bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 21. September 2020 waren keine Auflagen angeordnet worden.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet des
Weiteren die Gültigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens des IRMZ vom
4. August 2020. Dazu bringt er insbesondere vor, dieses sei von einer
Assistenzärztin alleine verfasst worden, von der auch, nicht von einer
Verkehrsmedizinerin SRGM, die Untersuchung durchgeführt worden sei. Es bestehe
eine höchstpersönliche Leistungspflicht des Gutachters. Die Assistenzärztin
verfüge gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) weder über einen
spezialärztlichen Titel noch über einen Facharzttitel. Demnach sei die
Fachkompetenz der untersuchenden und verfassenden Assistenzärztin nicht
gegeben. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung, geschweige denn ein
entsprechendes Gutachten, dürfe sie nicht verfassen. Auch sei weder eine
Delegation eines Facharztes mit der Stufe 4 an einen Assistenzarzt zulässig noch
das Unterzeichnen des Gutachtens durch die Verkehrsmedizinerin rechtsgenüglich.
3.1 Gemäss Art. 5abis Abs. 1
lit. d VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte mit der Stufe 4 für alle verkehrsmedizinischen
Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Ärzte, die
Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den
Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig
anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).
3.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten
des IRMZ vom 4. August 2020 wird als Gutachterin Frau Dipl. Ärztin B.___
aufgeführt. Unterzeichnet wurde das Gutachten sowohl von der Assistenzärztin
Frau B.___ als auch von Frau Dr. med. C.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin
SGRM. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein
verkehrsmedizinisches Gutachten von einer diplomierten Ärztin ohne den
Fachtitel verfasst und von einer Oberärztin mit dem erforderlichen Fachtitel,
in casu Verkehrsmedizinerin SGRM, mitunterzeichnet wird. Es gilt als unter der
Verantwortung einer anerkannten Fachärztin durchgeführt und erfüllt die
gesetzlichen Anforderungen d.h., das Gutachten wurde rechtsgültig erstellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Das
Gutachten erweist sich insgesamt zudem auch als widerspruchsfrei, nachvollziehbar
und schlüssig. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
4.1 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie
können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das
Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung
hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch
um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt
nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015
E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine
Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende
Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
5.1 Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 9. März 2020 (Führen eines
Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG
begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen
Entzug des Führerausweises zur Folge, wie er als Sperrfrist angeordnet wurde.
5.2 Strittig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige
Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.
6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der
Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.,
weil sie an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll
die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim
Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel
verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit
Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen:
BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
6.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a VZV). Zweifel
bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b namentlich bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmittelns oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential
aufweisen. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis gefahren,
weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war.
6.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche
Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und
Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 15d N 7). Weil der
Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die
Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95
E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur
Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige
verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen
der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des
Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss
umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die
Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so
genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr
muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der
Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung
beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass
der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim
kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335
E. 4c).
6.4 Die Gutachterin gelangte zum
Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer von einem mehrjährigen, zum Teil
regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse, der mit der Fahrt unter
Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante Bedeutung erlangt
habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung
eingeleitet und den Cannabiskonsum seit rund vier Monaten eingestellt. Jedoch
sei zumindest im untersuchten mehrmonatigen Zeitraum ein starker, chronischer
Alkoholkonsum nachgewiesen worden. Ob es sich dabei um eine Suchtverlagerung
handle, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nur schwer einschätzen könne, und dass
die anamnestischen Angaben nicht gänzlich mit den beweiskräftigen Haaranalysenresultaten
vereinbar seien, spreche für eine Bagatellisierung und ein mangelndes
Problembewusstsein, was als Risikofaktor für eine Trunkenheitsfahrt gewertet
werden müsse, sodass ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch diagnostiziert
werden könne. Hinzu komme, dass eine verkehrsrelevante psychische Problematik bestehe,
wobei von ärztlicher Seite her von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung
gesprochen werde.
6.5 Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, da es sich bei der zeitlichen
Zuordnung der Haaranalyse um eine grobe Abschätzung handle, die das
individuelle Haarwachstum nicht berücksichtige, sei erstellt, dass die
Haaranalyse keine Auskunft darüber gebe, wann genau der Alkohol konsumiert
worden sei und es sich lediglich um einen durchschnittlichen Konsum im
untersuchten Zeitraum handle. Es sei gut möglich, dass der Alkoholkonsum
erfolgt sei, als der Beschwerdeführer noch nicht über ein eigenes Auto verfügt
habe. Die Haaranalyse sei demnach nicht aussagekräftig. Zudem sei die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden; der
Beschwerdeführer sei der Erfinder und Hersteller von D.___, einem [...]likör,
welchen er regelmässig verkosten müsse, weshalb er im Vergleich zu einer
Durchschnittsperson einen etwas höheren Alkoholkonsum habe. Von einer
Suchtverlagerung von Cannabis zu Alkohol könne nicht gesprochen werden. Aufgrund
seiner rezidivierenden Depressionen befände sich der Beschwerdeführer seit rund
zwei Jahren, also schon vor dem Vorfall vom 9. März 2020, in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med.E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Da
sich der Beschwerdeführer freiwillig in Therapie begebe, deute, entgegen der
Meinung der Assistenzärztin, gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin.
6.6.1 Anlässlich der Erstellung des
verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse
auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend EtG
genannt) durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 43 pg/mg
gemessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als
geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in
Haarproben» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM),
Arbeitsgruppe Haaranalyse, Version 2017, wird bei Analyseergebnissen über 30
pg/mg von einem übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.
6.6.2 Auch wenn der vom IRMZ ermittelte
EtG-Wert von 43 pg/mg mit einer Messunsicherheit behaftet ist, ist im
Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt,
auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit
der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. zum Ganzen
BGE 140 II 334 E. 5 f. mit Hinweis).
6.6.3 Der beim Beschwerdeführer
festgestellte EtG-Wert von 43 pg/mg (für den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis
Ende Mai 2020) deutet zwar auf einen übermässigen Alkoholkonsum hin. Allein
dieses Analyseresultat erlaubt nach der Rechtsprechung aber noch keinen
zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines
verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt vor, wenn der
Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten
im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermag bzw. wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass
der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit
vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse
abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November
2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung
nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw.
Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 28).
6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin
ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den anamnestischen
Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber
einzig und allein das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines
Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim
Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen Untersuchung keine relevanten
Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum
hindeuten würden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren
keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen, sein automobilistischer Leumund ist
diesbezüglich ungetrübt. Auch
wenn es bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol
in einem Mass konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken
hinausgeht, so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans
Steuer setzen würde. Jedenfalls ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem
Dritten. Der Vorfall vom 9.
März 2020 ist nicht geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es
den Alkoholkonsum anbelangt – ernsthaft in Frage zu stellen.
6.7 Was die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim
Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des
Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich
bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in
Behandlung bei Dr. med. E.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner
Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der
Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. E.___ einer kombinierten
psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit
Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder
Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. E.___ vom 6. Juli 2020 und 6.
Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische Problematik
erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde.
Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in Erscheinung getreten; sein
automobilistischer Leumund ist betreffend psychischer Gesundheit ungetrübt.
7. Als Zwischenergebnis ist demnach
festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels
verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der
Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im
Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im
Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu
Recht verfügt.
8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht
auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des
Führerausweises zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden,
rechtmässig sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines
Motorfahrzeuges trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei
nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die
Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die
Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens
sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von
einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund
viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat
zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis
Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines
Cannabiskonsumverhaltens spricht.
8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass
weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu
stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen
für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.
8.3 Da nicht ganz klar ist, welche
Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen
sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur
Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der
Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob
überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind,
ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
Die Auflagen
betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen Erkrankung sind
aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch notwendigen Auflagen betreffend
Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.2 Die Verfahrenskosten vor
Verwaltungsgericht werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer die Hälfte, d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Der Staat
Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten.
9.3 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger reichte am 18. November
2020 eine Kostennote in der Höhe von CHF 9'782.93 (35.30 h à CHF 250.00, Auslagen
CHF 258.50 und MWST 699.43) ab dem Zeitraum vom 11. August 2020, also für das
gesamte Verfahren, zu den Akten. Darin enthalten sind die Aufwendungen für das
vorinstanzliche Verfahren (12.1 h à CHF 250.00 für den Zeitraum vom
11. August 2020 bis 8. September 2020, also rund ein Drittel des
Gesamtaufwands). Nicht entschädigt werden können im verwaltungsgerichtliche
Verfahren der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2020 (Kanzleiaufwand,
0.25 h) sowie die doppelt aufgeführten Positionen am 12. Oktober 2020 (0.25 h)
sowie am 14. Oktober 2020 (0.15 h + 0.25 h = 0.4 h). Zudem ist beim
zeitlichen Aufwand von 7.25 h für die Beschwerdeschrift und 3.5 h für die
Replik auf die Vernehmlassung der MFK zu berücksichtigen, dass sich die Eingaben
über weite Teile zur Gültigkeit des Gutachtens äussern und nicht zur eigentlich
rechtlich relevanten Problematik. Eine Kürzung um 3 h scheint angemessen. Dies
ergibt somit grundsätzlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5'382.15 (19.3 h à CHF 250.00, Auslagen
CHF 172.35 [2/3 von den Gesamtauslagen für beide Verfahren], MWST CHF 384.80).
Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf
CHF 2’691.10 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die
Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises, welche die
Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung betreffen, aufgehoben
werden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger Auflagen zur
Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der
Kanton Solothurn.
3. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 2’691.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser