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Entscheid

VWBES.2020.390

Sicherungsentzug des Führerausweises

30. März 2021Deutsch21 min

diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser§

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am

9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und

kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im

Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC

ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis

wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur

Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde dem

Beschwerdeführer der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder

ausgehändigt.

1.2 Sowohl die Auswertung der Urinprobe

als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für

Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf

Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).

1.3 Am 20. März 2020 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte

diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020.

Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse am

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die

Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten

datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer betreffend Cannabiskonsum mittlerweile eine Verhaltensänderung

eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum eingestellt habe. Die Fahreignung

des Beschwerdeführers könne jedoch zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer

Sicht aufgrund der nachgewiesenen Drogen, respektive Alkohol noch nicht

befürwortet werden. Auch bestünde eine verkehrsrelevante psychische Problematik.

2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten

und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am

21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte

Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020

und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in

verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde

von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

1. Nachweis einer mindestens 6-monatigen

Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz

2. Nachweis der Cannabisabstinenz mittels

monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis

der Cannabisabstinenz der SGRM»)

3. Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen

Produkten

4. Regelmässige Besprechungen bei einer

Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder

Psychologe)

5. Regelmässige Behandlung der psychischen

Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

6. Befolgen der ärztlichen Weisungen

inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet

7. Stabile Situation (je nach

Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines

stationären Rahmens

8. Gute Therapiecompliance und –adhärenz

9. Gute Krankheitseinsicht (z.B.

Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

10. Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch

(Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B.

Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)

11. Keine relevanten unerwünschten

Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

12. Positives Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch

unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)

13. Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche

sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen

14. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung

ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den

Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, am 5. Oktober 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die mit Verfügung vom 21. September 2020

angeordnete administrativen Massnahmen seien vollumfänglich aufzuheben und dem

Beschwerdeführer der entzogene Führerausweis unverzüglich auszuhändigen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die ordentlichen und ausserordentlichen

Gerichtskosten mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme

vom 15. Oktober 2020 auf Beschwerdeabweisung.

5. Die Gesuche um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung

vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.

6. Mit Replik vom 18. November 2020

liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

7. Mit Schreiben vom 9. und 29. November

2020, 18. Januar 2021 und 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer Berichte

des Labors Rothen vom 29. Oktober 2020, 27. November 2020, 18. Dezember 2020, 21.

Januar 2021 sowie 15. Februar 2021 betreffend negative Urinproben auf Cannabis

ein.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt die

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018

vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt

vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2).

2.2

Diesen Anforderungen genügt die

angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die

Vorinstanz beim Beschwerdeführer den Sicherungsentzug des Führerausweises

verfügte. Der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten ist, konnte den

Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Dispositiv

liegt demnach nicht vor.

2.3 Aber auch wenn das Gericht zum

Schluss gekommen wäre, dass die Begründung der Verfügung ungenügend und dadurch

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, ist

anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gehörsverletzung

durch die ausführliche Begründung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15.

Oktober 2020 geheilt worden wäre, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.

November 2020 dazu Stellung genommen hat.

2.4 Betreffend das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass von den

vierzehn am 10. August 2020 verfügten Auflagen im Zeitpunkt der Stellungnahme

vom 8. September 2020 bereits dreizehn erfüllt gewesen seien, ist der

Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es sich beim besagten Schreiben der

MFK nicht um eine Verfügung handelte, sondern um die Gewährung des rechtlichen

Gehörs zum vorgesehenen Sicherungsentzug. Bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 21. September 2020 waren keine Auflagen angeordnet worden.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet des

Weiteren die Gültigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens des IRMZ vom

4. August 2020. Dazu bringt er insbesondere vor, dieses sei von einer

Assistenzärztin alleine verfasst worden, von der auch, nicht von einer

Verkehrsmedizinerin SRGM, die Untersuchung durchgeführt worden sei. Es bestehe

eine höchstpersönliche Leistungspflicht des Gutachters. Die Assistenzärztin

verfüge gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) weder über einen

spezialärztlichen Titel noch über einen Facharzttitel. Demnach sei die

Fachkompetenz der untersuchenden und verfassenden Assistenzärztin nicht

gegeben. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung, geschweige denn ein

entsprechendes Gutachten, dürfe sie nicht verfassen. Auch sei weder eine

Delegation eines Facharztes mit der Stufe 4 an einen Assistenzarzt zulässig noch

das Unterzeichnen des Gutachtens durch die Verkehrsmedizinerin rechtsgenüglich.

3.1 Gemäss Art. 5abis Abs. 1

lit. d VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte mit der Stufe 4 für alle verkehrsmedizinischen

Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Ärzte, die

Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den

Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig

anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).

3.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten

des IRMZ vom 4. August 2020 wird als Gutachterin Frau Dipl. Ärztin B.___

aufgeführt. Unterzeichnet wurde das Gutachten sowohl von der Assistenzärztin

Frau B.___ als auch von Frau Dr. med. C.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin

SGRM. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein

verkehrsmedizinisches Gutachten von einer diplomierten Ärztin ohne den

Fachtitel verfasst und von einer Oberärztin mit dem erforderlichen Fachtitel,

in casu Verkehrsmedizinerin SGRM, mitunterzeichnet wird. Es gilt als unter der

Verantwortung einer anerkannten Fachärztin durchgeführt und erfüllt die

gesetzlichen Anforderungen d.h., das Gutachten wurde rechtsgültig erstellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Das

Gutachten erweist sich insgesamt zudem auch als widerspruchsfrei, nachvollziehbar

und schlüssig. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

4.1 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie

können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das

Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung

hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

4.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde

nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch

um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt

nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,

reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015

E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine

Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat

im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende

Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

5.1 Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 9. März 2020 (Führen eines

Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG

begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen

Entzug des Führerausweises zur Folge, wie er als Sperrfrist angeordnet wurde.

5.2 Strittig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige

Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der

Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.,

weil sie an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll

die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim

Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel

verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit

Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen:

BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

6.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a VZV). Zweifel

bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b namentlich bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmittelns oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential

aufweisen. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis gefahren,

weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war.

6.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche

Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und

Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 15d N 7). Weil der

Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die

Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95

E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur

Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige

verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet

sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen

der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit

Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des

Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss

umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die

Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so

genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr

muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der

Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung

beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass

der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim

kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335

E. 4c).

6.4 Die Gutachterin gelangte zum

Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer von einem mehrjährigen, zum Teil

regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse, der mit der Fahrt unter

Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante Bedeutung erlangt

habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung

eingeleitet und den Cannabiskonsum seit rund vier Monaten eingestellt. Jedoch

sei zumindest im untersuchten mehrmonatigen Zeitraum ein starker, chronischer

Alkoholkonsum nachgewiesen worden. Ob es sich dabei um eine Suchtverlagerung

handle, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nur schwer einschätzen könne, und dass

die anamnestischen Angaben nicht gänzlich mit den beweiskräftigen Haaranalysenresultaten

vereinbar seien, spreche für eine Bagatellisierung und ein mangelndes

Problembewusstsein, was als Risikofaktor für eine Trunkenheitsfahrt gewertet

werden müsse, sodass ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch diagnostiziert

werden könne. Hinzu komme, dass eine verkehrsrelevante psychische Problematik bestehe,

wobei von ärztlicher Seite her von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung

gesprochen werde.

6.5 Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, da es sich bei der zeitlichen

Zuordnung der Haaranalyse um eine grobe Abschätzung handle, die das

individuelle Haarwachstum nicht berücksichtige, sei erstellt, dass die

Haaranalyse keine Auskunft darüber gebe, wann genau der Alkohol konsumiert

worden sei und es sich lediglich um einen durchschnittlichen Konsum im

untersuchten Zeitraum handle. Es sei gut möglich, dass der Alkoholkonsum

erfolgt sei, als der Beschwerdeführer noch nicht über ein eigenes Auto verfügt

habe. Die Haaranalyse sei demnach nicht aussagekräftig. Zudem sei die

berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden; der

Beschwerdeführer sei der Erfinder und Hersteller von D.___, einem [...]likör,

welchen er regelmässig verkosten müsse, weshalb er im Vergleich zu einer

Durchschnittsperson einen etwas höheren Alkoholkonsum habe. Von einer

Suchtverlagerung von Cannabis zu Alkohol könne nicht gesprochen werden. Aufgrund

seiner rezidivierenden Depressionen befände sich der Beschwerdeführer seit rund

zwei Jahren, also schon vor dem Vorfall vom 9. März 2020, in psychiatrischer

Behandlung bei Dr. med.E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Da

sich der Beschwerdeführer freiwillig in Therapie begebe, deute, entgegen der

Meinung der Assistenzärztin, gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin.

6.6.1 Anlässlich der Erstellung des

verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse

auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend EtG

genannt) durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 43 pg/mg

gemessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als

geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in

Haarproben» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM),

Arbeitsgruppe Haaranalyse, Version 2017, wird bei Analyseergebnissen über 30

pg/mg von einem übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.

6.6.2 Auch wenn der vom IRMZ ermittelte

EtG-Wert von 43 pg/mg mit einer Messunsicherheit behaftet ist, ist im

Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt,

auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit

der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. zum Ganzen

BGE 140 II 334 E. 5 f. mit Hinweis).

6.6.3 Der beim Beschwerdeführer

festgestellte EtG-Wert von 43 pg/mg (für den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis

Ende Mai 2020) deutet zwar auf einen übermässigen Alkoholkonsum hin. Allein

dieses Analyseresultat erlaubt nach der Rechtsprechung aber noch keinen

zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines

verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt vor, wenn der

Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten

im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermag bzw. wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass

der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit

vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine

Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu

überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse

abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,

sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November

2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung

nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw.

Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 28).

6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin

ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den anamnestischen

Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber

einzig und allein das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines

Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim

Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen Untersuchung keine relevanten

Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum

hindeuten würden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren

keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen, sein automobilistischer Leumund ist

diesbezüglich ungetrübt. Auch

wenn es bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol

in einem Mass konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken

hinausgeht, so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür

ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans

Steuer setzen würde. Jedenfalls ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem

Dritten. Der Vorfall vom 9.

März 2020 ist nicht geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es

den Alkoholkonsum anbelangt – ernsthaft in Frage zu stellen.

6.7 Was die psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim

Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des

Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich

bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in

Behandlung bei Dr. med. E.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner

Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der

Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. E.___ einer kombinierten

psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit

Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder

Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. E.___ vom 6. Juli 2020 und 6.

Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische Problematik

erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde.

Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in Erscheinung getreten; sein

automobilistischer Leumund ist betreffend psychischer Gesundheit ungetrübt.

7. Als Zwischenergebnis ist demnach

festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels

verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der

Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im

Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im

Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu

Recht verfügt.

8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht

auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des

Führerausweises zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden,

rechtmässig sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines

Motorfahrzeuges trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei

nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die

Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die

Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens

sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von

einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund

viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat

zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis

Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines

Cannabiskonsumverhaltens spricht.

8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass

weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische

Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu

stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen

für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.

8.3 Da nicht ganz klar ist, welche

Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen

sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur

Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der

Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob

überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind,

ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die

Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

Die Auflagen

betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen Erkrankung sind

aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch notwendigen Auflagen betreffend

Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.2 Die Verfahrenskosten vor

Verwaltungsgericht werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat

der Beschwerdeführer die Hälfte, d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Der Staat

Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten.

9.3 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger reichte am 18. November

2020 eine Kostennote in der Höhe von CHF 9'782.93 (35.30 h à CHF 250.00, Auslagen

CHF 258.50 und MWST 699.43) ab dem Zeitraum vom 11. August 2020, also für das

gesamte Verfahren, zu den Akten. Darin enthalten sind die Aufwendungen für das

vorinstanzliche Verfahren (12.1 h à CHF 250.00 für den Zeitraum vom

11. August 2020 bis 8. September 2020, also rund ein Drittel des

Gesamtaufwands). Nicht entschädigt werden können im verwaltungsgerichtliche

Verfahren der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2020 (Kanzleiaufwand,

0.25 h) sowie die doppelt aufgeführten Positionen am 12. Oktober 2020 (0.25 h)

sowie am 14. Oktober 2020 (0.15 h + 0.25 h = 0.4 h). Zudem ist beim

zeitlichen Aufwand von 7.25 h für die Beschwerdeschrift und 3.5 h für die

Replik auf die Vernehmlassung der MFK zu berücksichtigen, dass sich die Eingaben

über weite Teile zur Gültigkeit des Gutachtens äussern und nicht zur eigentlich

rechtlich relevanten Problematik. Eine Kürzung um 3 h scheint angemessen. Dies

ergibt somit grundsätzlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 5'382.15 (19.3 h à CHF 250.00, Auslagen

CHF 172.35 [2/3 von den Gesamtauslagen für beide Verfahren], MWST CHF 384.80).

Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf

CHF 2’691.10 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die

Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises, welche die

Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung betreffen, aufgehoben

werden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger Auflagen zur

Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der

Kanton Solothurn.

3. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 2’691.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser