Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.392

Fristerstreckung

8. Oktober 2020Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch

Volkswirtschaftsdepartement, hier vertreten durch Amt für Gemeinden

AGEM,

2. Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Fristerstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hat gegen eine Verfügung der

Einwohnergemeinde B.___ beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 24. September

2020 setzte das instruierende Departement dem Beschwerdeführer eine Nachfrist

bis 5. Oktober 2020 zur Stellung eines Antrags und Einreichung einer

Begründung, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem

wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Die Verfügung wurde mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen.

3. Am 5. Oktober 2020 erhob der

Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Einreichung seiner

Rechtsschrift beim Volkswirtschaftsdepartement.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

24.

September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten

werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst

mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3

In der angefochtenen Verfügung

werden dem Beschwerdeführer erst Rechtsnachteile angedroht, falls er innert

Frist nicht die entsprechende Rechtshandlung vornehmen sollte. Beschwert ist

der Beschwerdeführer aber durch diesen Zwischenentscheid noch nicht. Beschwerde

erheben könnte er erst dann, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde wie

angedroht nicht eintreten würde.

1.4

Auf die Beschwerde vom

5.

Oktober 2020 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Rechtshandlung

innerhalb der durch die Vorinstanz gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Eingabe

als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz zu überweisen.

2.

Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird

ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Eingabe vom 5. Oktober 2020

wird als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz überwiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann