VWBES.2020.392
Fristerstreckung
8. Oktober 2020Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch
Volkswirtschaftsdepartement, hier vertreten durch Amt für Gemeinden
AGEM,
2. Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Fristerstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hat gegen eine Verfügung der
Einwohnergemeinde B.___ beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht.
2. Mit Verfügung vom 24. September
2020 setzte das instruierende Departement dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
bis 5. Oktober 2020 zur Stellung eines Antrags und Einreichung einer
Begründung, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem
wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Die Verfügung wurde mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen.
3. Am 5. Oktober 2020 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Einreichung seiner
Rechtsschrift beim Volkswirtschaftsdepartement.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom
24.
September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten
werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst
mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.3
In der angefochtenen Verfügung
werden dem Beschwerdeführer erst Rechtsnachteile angedroht, falls er innert
Frist nicht die entsprechende Rechtshandlung vornehmen sollte. Beschwert ist
der Beschwerdeführer aber durch diesen Zwischenentscheid noch nicht. Beschwerde
erheben könnte er erst dann, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde wie
angedroht nicht eintreten würde.
1.4
Auf die Beschwerde vom
5.
Oktober 2020 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Rechtshandlung
innerhalb der durch die Vorinstanz gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Eingabe
als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz zu überweisen.
2.
Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird
ausnahmsweise verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Eingabe vom 5. Oktober 2020
wird als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann